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- Organisatorisches
- Johannes Lichter
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Erlass des Innenministeriums vom 01.10.2020
Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgenden Hinweise zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme, der Beachtung und der anschießenden Umsetzung dieser Hinweise.
Die Reichskriegsflaggen sind weiterhin ein Symbol von rechter und antidemokratischer sowie nationalsozialistischer Anschauungen und/oder von Ausländerfeindlichkeiten. Aus diesen Gründen stellt ihre Verwendung in der Öffentlichkeit eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenzuleben und eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Somit wird regelmäßig Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 118 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies gilt auch für das Zeigen oder Verwenden auf privatem Grund, wenn dadurch eine Wirkung für die Öffentlichkeit erkennbar entfaltet werden soll und wird (Beispiel: Das Hissen einer Reichskriegsflagge an einem Flaggenmast auf einem Privatgrundstück, das ungehindert einsehbar ist).
Reichskriegsflaggen im Sinne dieses Erlasses sind:
- die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921 (Anlage 1)
- die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 (Anlage 2)
- die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 (Anlage 3)
- die Reichsflagge ab 1892 / Flagge des „Dritten Reichs" von 1933 bis 1935 (Anlage 4)
Das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflagge aus der Zeit bis 1935 in der Öffentlichkeit ist daher auf der Grundlage der §§ 1 und 10 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes (PolG NRW) im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu unterbinden und die Flagge gemäß § 43 Absatz 1 PolG NRW sicherzustellen. Für die Reichsflagge ab 1892 / Flagge des „Dritten Reichs" von 1933 bis 1935 (Anlage 4) gilt dies nur dann, wenn eine konkrete Provokationswirkung gegenüber der Allgemeinheit unter Beachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls besteht. Sie ist seit Jahren ein ständig eingesetztes Symbol, das in der öffentlichen Wahrnehmung ebenfalls für die rechtsextreme Szene steht.
In diesen Fällen ist zudem stets ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten; der Sachverhalt ist mittels Fotos und/oder Videoaufzeichnung zu dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Regenborn.
Anlagen:
Reichskriegsflaggenverbot_Anlage01.pdf
Reichskriegsflaggenverbot_Anlage02.pdf
Reichskriegsflaggenverbot_Anlage03.pdf
Reichskriegsflaggenverbot_Anlage04.pdf
Ist nicht so schön formatiert, aber ich brauch dafür echt ne Vorlage oder so. -
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Landtag Nordrhein-Westfalen
Dritte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung, vertreten durch den Landesminister Alex Regenborn
Drucksache III/07
Entwurf eines Gesetzes zu Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre
A. Problem
Jugendliche in Nordrhein-Westfalen haben zuletzt ein stärkeres politisches Interesse gezeigt, indem sie sich durch beispielsweise Fridays for Future für das Klima eingesetzt haben. Das zeigt ein grundsätzliches und wichtiges politisches Interesse Jugendlicher. Das möchte die Landesregierung durch die Herabsenkung des Wahlalters stärken.
B. Lösung
Das Wahlalter für Landtagswahlen wird auf 16 herabgesetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
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Der Landtag NRW hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/007
G e s e t z e n t w u r f
der Landesregierung, vertreten durch das Landesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zum Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
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A n l a g e 1
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Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/008
G e s e t z e n t w u r f
des Ministeriums des Innern und der Justiz Nordrhein - Westfalen,
vertreten durch Ministerin Victoria Mechnachanov
Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen (GtKEK-EF)
A) Problem
Durch den Einsatz unterschiedlicher Polizeikräfte und deren Einsatzfahrzeuge, die auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und in der Bevölkerung nicht immer ersichtlich sind,
bedarf es einer einheitlichen Kennzeichnung in NRW.
B) Lösung
Die Landesregierung vertreten durch das Innenministerium führt für alle in NRW beschäftigten Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen und deren Einsatzfahrzeuge eine einheitliche Kennzeichnung ein.
C) Alternativen
keine
D) Kosten
10.000.000€
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnungder Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen
(GtKEK-EF)
vom 28.11 . 2 0 2 0
§1.
Allgemeines
Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von Einsatzkräften sowie Einsatzfahrzeuge in Nordrhein – Westfalen.
§2.
Kennzeichnung von Einsatzkräften
(1) Die Angehörigen der Einsatzkräfte tragen auf der linken Brust Schilder mit folgenden Merkmalen: NRW und dann eine mindestens 5stellige NR.
(2) die Rückseite ist die fünfstellige Zahl ebenfalls zu sehen
(3)Die Rückenkennzeichnung ist insgesamt 20x20 cm groß und schließt unten mit einem silbernen reflektierenden Band ab. Unterhalb der taktischen Kennzeichnung ist bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern ein weißes Funktionsabzeichen abgebildet.
(4) die taktische Kennzeichnung setzt sich von links nach rechts zusammen aus
- einer Ziffer für die Bereitschaftspolizeiabteilung oder einen Buchstaben für Einsatzeinheiten aus den örtlichen Direktionen (Anfangsbuchstaben wie Autokennzeichen der Städte und Gemeinden)
- einer Ziffer für die Einsatzhundertschaft einer Bereitschaftspolizeiabteilung oder
- den Buchstaben „Z“ für die Zentrale Diensthundeführereinheiten oder
- dem Buchstaben „T“ für die Technischen Einsatzeinheiten oder
- der Ziffer „1“ für eine Einsatzhundertschaft einer örtlichen Direktion oder
- der Ziffer „2“ für eine Abschnittshundertschaft
- einer Ziffer für den Zug
- einer Ziffer für die Gruppe
- einer Ziffer/ einem Buchstaben als individuelle Kennzeichnung der Dienstkraft.
(5) Angehörige der St PPr werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „St“ gekennzeichnet.
- Festlegungen zu der 2., 3., 4., Stelle trifft St Ppr in eigener Zuständigkeit.
- Weitere Kräfte der Dir ZA werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „ZA“ gekennzeichnet.
- Festlegungen zu der 2., 3., 4. Stelle trifft die Dir ZA in eigener Zuständigkeit.
(6) Angehörige der ZSE IV A werden bei einem Einsatz als Ersatzeinheit an erster Stelle durch ein „L“ und an zweiter Stelle durch eine Ziffer für das Referat gekennzeichnet.
- Festlegungen zu der 3. und 4. Stelle trifft dddie ZSE IV A in eigener Zuständigkeit.
(7) Nicht benötigte Stellen der Taktischen Kennzeichnung werden mit einer „0“ aufgefüllt.
(8) Die Einheiten fertigen eine personenbezogene Dokumentation der zugewiesenen taktischen Kennzeichnungen tabellarisch in Papierform zu Dienstbeginn.
Zu diesem Zweck kann ein Dienstverrichtungsnachweis oder die Kopie eines Dienstverrichtungsnachweises (mit eingetragenen Dienstverrichtern) genutzt werden; in diesem Fall wird die taktische Kennzeichnung in das Feld „Bemerkungen“ eingetragen.
Die Listen werden nach Dienstende an den zuständigen Beschwerde- oder Disziplinarbereich übersandt. Ein Zugriff ist dann - mit Ausnahme der Benutzerverwaltung - nur dem in Nummer 5 Abs. 2 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern genannten Personenkreis gestattet. Außerhalb der Beschwerde- und Disziplinarbereiche dürfen keine Listen aufbewahrt werden, die eine personenbezogene Zuweisung der taktischen Kennzeichnungen beinhalten.
(9) Beispiel einer Rückenkennzeichnung
Zugführerin/Zugführer des 2. Zuges der 14. Einsatzhundertschaft
(10) An den Ärmeln werden blaue Funktionsabzeichen in der Größe82x40 mm gem. PDV 102 getragen.
(11) Schutzhelmbezüge werden nur in begründeten Einzelfällen auf besondere Weisung des PF, im täglichen Dienst des Einheitsführers als taktische Maßnahme zur Eigensicherung der Einsatzkräfte getragen.
(12) Die erweiterte taktische Kennzeichnung mit festgelegten Symbolen/Buchstaben in den Farben blau, rot, gelb, orange, grün in einer jeweils einheitlichen Größe (max. ca. 9x9 cm) in flammhemmender Folie auf dem Nackenschutz des Einsatzhelms ist zulässig.
§3.
Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen
(1) Einsatzfahrzeuge werden durch Dienststellenkennungen gekennzeichnet. Die Wasserwerfer (WaWe) und Sonderwagen (SW) der Bereitschaftspolizeiabteilungen werden darüber hinaus mit dem Landeskürzel und einer einstelligen Ziffer (NRW 1-5) gekennzeichnet. Fahrzeuge der Einsatzhundertschaften werden mit Klebefolie, Fahrzeuge der Alarmhundertschaften mit Magnetfolie gekennzeichnet.
(a) BPA: hellblaue Schrift auf weißem Grund
(b) BPA: ziegelrote Schrift auf weißem Grund
(c) EHuDir: schwarze Schrift auf weißem Grund
(d) AHuDir: weißeSchrift auf schwarzem Grund
(e) ZSE / Dir ZA Gef: schwarze Schrift auf weißem Grund
(2) Beispiele für die Dienststellenkennungen von Einsatzfahrzeugen:
(a) 13. Einsatzhundertschaft: 13
(b) Einsatzhundertschaft der Direktion 4; 2. Zug: D2
(3) Die Dienststellenkennungen sind möglichst wie folgt zu befestigen:
- vorne auf der Motorhaube (Fahrerseite)
- am Heck (Beifahrerseite) möglichst weit oben
- seitlich möglichst weit oben und am Ende der Fensterreihe, bei fehlendem Platz zwischen dem vorletzten und letzten Fenster oder unterhalb des letzten Fensters .
(4) Die Dienstellenkennungen dürfen nicht auf Fenster aufgebracht werden. Zusätzliche taktische Kennzeichnungen und Beschriftungen sind unzulässig.
§4.
Beschaffung von Kennzeichnungen
Kennzeichnungen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzkleidung (Rückenkennzeichnung) werden auf Antrag der Dienststellen und zu Lasten des jeweiligen LuV von ZSE beschafftt.
§5.
Schlussbestimmungen
Übergangsregelungen: Die vorhandenen Rückenkennzeichnungen sind weiter zu nutzen, bis die Kennzeichnungen nach neuem Muster verfügbar sind.
Dass Gesetz tritt nach Beschluss durch den Landtag und nach Veröffentlichung am 01.01.2021 in Kraft .
Kosten: Für die neue Kennzeichnung stellt das Innenministerium 10.000.000€ zur Verfügung.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Code- <p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);">Landtag Nordrhein-Westfalen<img src="https://forum.politik-sim.de/index.php?attachment/658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpeg/" class="messageFloatObjectRight" alt="658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpeg"></span></span></span></strong></p>
- <p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">Vierte Wahlperiode</span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><br><br></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><br><br></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><br><br></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><br><br></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 14pt;">Drucksache IV/008</span></span></span></strong></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><br><br></strong></span></span></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong>G e s e t z e n t w u r f</strong></span></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">des Ministeriums des Innern und der Justiz Nordrhein - Westfalen,</span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">vertreten durch Ministerin Victoria Mechnachanov</span></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 14pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><u>Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen (GtKEK-EF)</u></span></span></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);">A) Problem</span></strong></span></p>
- <p>Durch den Einsatz unterschiedlicher Polizeikräfte und deren Einsatzfahrzeuge, die auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und in der Bevölkerung nicht immer ersichtlich sind,</p>
- <p>bedarf es einer einheitlichen Kennzeichnung in NRW.</p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);">B) Lösung</span></strong></span></p>
- <p>Die Landesregierung vertreten durch das Innenministerium führt für alle in NRW beschäftigten Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen und deren Einsatzfahrzeuge eine einheitliche Kennzeichnung ein.</p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);">C) Alternativen</span></strong></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">keine</span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);">D) Kosten</span></strong></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">10.000.000€</span></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p class="text-center"><span style="color:rgb(0,0,0);">-------------------------------------------------------</span></p>
- <p class="text-center"><span style="color:rgb(0,0,0);">----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------</span></p>
- <p class="text-center"><span style="color:rgb(0,0,0);">----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------</span></p>
- <p class="text-center"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p class="text-right"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">A n l a g e 1</span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></span></strong></span><u></u></p>
- <p class="text-center"><br> <strong><u> Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung</u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u>der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen</u></strong></p>
- <p class="text-center"><u>(GtKEK-EF)</u></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 14pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">vom 28.11 . 2 0 2 0</span></span></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 12pt;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></strong></span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"><u><strong>§1.</strong></u></span></p>
- <p class="text-center"><u><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"><strong>Allgemeines</strong></span></u></p>
- <p><br></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von </span>Einsatzkräften<span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"> sowie Einsatzfahrzeuge in </span><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">Nordrhein – Westfalen.</span></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"><u><strong>§2.</strong></u></span></p>
- <p class="text-center"><u><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"><strong>Kennzeichnung von Einsatzkräften</strong></span></u></p>
- <p><br></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">(1) Die Angehörigen der Einsatzkräfte tragen auf der linken Brust Schilder mit folgenden Merkmalen: NRW und dann eine mindestens 5stellige NR.</span></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">(2) die Rückseite ist die fünfstellige Zahl ebenfalls zu sehen</span></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">(3)Die Rückenkennzeichnung ist insgesamt 20x20 cm groß und schließt unten mit einem silbernen reflektierenden Band ab. Unterhalb der taktischen Kennzeichnung ist bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern ein weißes Funktionsabzeichen abgebildet.</span></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">(4) die taktische Kennzeichnung setzt sich von links nach rechts zusammen aus</span></p>
- <ul>
- <li><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">einer Ziffer für die Bereitschaftspolizeiabteilung oder einen Buchstaben für Einsatzeinheiten aus den örtlichen Direktionen (Anfangsbuchstaben wie Autokennzeichen der Städte und Gemeinden)</span></li>
- <li>einer Ziffer für die Einsatzhundertschaft einer Bereitschaftspolizeiabteilung oder</li>
- <li>den Buchstaben „Z“ für die Zentrale Diensthundeführereinheiten oder</li>
- <li>dem Buchstaben „T“ für die Technischen Einsatzeinheiten oder</li>
- <li>der Ziffer „1“ für eine Einsatzhundertschaft einer örtlichen Direktion oder</li>
- <li>der Ziffer „2“ für eine Abschnittshundertschaft</li>
- <li>einer Ziffer für den Zug</li>
- <li>einer Ziffer für die Gruppe</li>
- <li>einer Ziffer/ einem Buchstaben als individuelle Kennzeichnung der Dienstkraft.</li>
- </ul>
- <p>(5) Angehörige der St PPr werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „St“ gekennzeichnet.</p>
- <ul>
- <li>Festlegungen zu der 2., 3., 4., Stelle trifft St Ppr in eigener Zuständigkeit.</li>
- <li>Weitere Kräfte der Dir ZA werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „ZA“ gekennzeichnet.</li>
- <li>Festlegungen zu der 2., 3., 4. Stelle trifft die Dir ZA in eigener Zuständigkeit.</li>
- </ul>
- <p>(6) Angehörige der ZSE IV A werden bei einem Einsatz als Ersatzeinheit an erster Stelle durch ein „L“ und an zweiter Stelle durch eine Ziffer für das Referat gekennzeichnet.</p>
- <ul>
- <li>Festlegungen zu der 3. und 4. Stelle trifft dddie ZSE IV A in eigener Zuständigkeit.</li>
- </ul>
- <p>(7) Nicht benötigte Stellen der Taktischen Kennzeichnung werden mit einer „0“ aufgefüllt.</p>
- <p>(8) Die Einheiten fertigen eine personenbezogene Dokumentation der zugewiesenen taktischen Kennzeichnungen tabellarisch in Papierform zu Dienstbeginn.</p>
- <p>Zu diesem Zweck kann ein Dienstverrichtungsnachweis oder die Kopie eines Dienstverrichtungsnachweises (mit eingetragenen Dienstverrichtern) genutzt werden; in diesem Fall wird die taktische Kennzeichnung in das Feld „Bemerkungen“ eingetragen.</p>
- <p>Die Listen werden nach Dienstende an den zuständigen Beschwerde- oder Disziplinarbereich übersandt. Ein Zugriff ist dann - mit Ausnahme der Benutzerverwaltung - nur dem in Nummer 5 Abs. 2 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern genannten Personenkreis gestattet. Außerhalb der Beschwerde- und Disziplinarbereiche dürfen keine Listen aufbewahrt werden, die eine personenbezogene Zuweisung der taktischen Kennzeichnungen beinhalten.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>(9) Beispiel einer Rückenkennzeichnung</p>
- <p>Zugführerin/Zugführer des 2. Zuges der 14. Einsatzhundertschaft</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><a href="https://forum.politik-sim.de/index.php?attachment/668-pasted-from-clipboard-png/"><img src="https://forum.politik-sim.de/index.php?attachment/668-pasted-from-clipboard-png/&thumbnail=1"></a></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>(10) An den Ärmeln werden blaue Funktionsabzeichen in der Größe82x40 mm gem. PDV 102 getragen.</p>
- <p>(11) Schutzhelmbezüge werden nur in begründeten Einzelfällen auf besondere Weisung des PF, im täglichen Dienst des Einheitsführers als taktische Maßnahme zur Eigensicherung der Einsatzkräfte getragen.</p>
- <p>(12) Die erweiterte taktische Kennzeichnung mit festgelegten Symbolen/Buchstaben in den Farben blau, rot, gelb, orange, grün in einer jeweils einheitlichen Größe (max. ca. 9x9 cm) in flammhemmender Folie auf dem Nackenschutz des Einsatzhelms ist zulässig.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><strong><u>§3.</u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u>Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen</u></strong></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>(1) Einsatzfahrzeuge werden durch Dienststellenkennungen gekennzeichnet. Die Wasserwerfer (WaWe) und Sonderwagen (SW) der Bereitschaftspolizeiabteilungen werden darüber hinaus mit dem Landeskürzel und einer einstelligen Ziffer (NRW 1-5) gekennzeichnet. Fahrzeuge der Einsatzhundertschaften werden mit Klebefolie, Fahrzeuge der Alarmhundertschaften mit Magnetfolie gekennzeichnet.</p>
- <p><br></p>
- <p>(a) BPA: hellblaue Schrift auf weißem Grund</p>
- <p>(b) BPA: ziegelrote Schrift auf weißem Grund</p>
- <p>(c) EHuDir: schwarze Schrift auf weißem Grund</p>
- <p>(d) AHuDir: weißeSchrift auf schwarzem Grund</p>
- <p>(e) ZSE / Dir ZA Gef: schwarze Schrift auf weißem Grund</p>
- <p><br></p>
- <p>(2) Beispiele für die Dienststellenkennungen von Einsatzfahrzeugen:</p>
- <p>(a) 13. Einsatzhundertschaft: <span style="color: rgb(255, 0, 0);"><span style="font-size: 20pt;">13</span></span></p>
- <p>(b) Einsatzhundertschaft der Direktion 4; 2. Zug: <span style="color: rgb(255, 0, 0);"><span style="font-size: 20pt;">D2</span></span></p>
- <p><br></p>
- <p>(3) Die Dienststellenkennungen sind möglichst wie folgt zu befestigen:</p>
- <ul>
- <li>vorne auf der Motorhaube (Fahrerseite)</li>
- <li>am Heck (Beifahrerseite) möglichst weit oben</li>
- <li>seitlich möglichst weit oben und am Ende der Fensterreihe, bei fehlendem Platz zwischen dem vorletzten und letzten Fenster oder unterhalb des letzten Fensters .</li>
- </ul>
- <p>(4) Die Dienstellenkennungen dürfen nicht auf Fenster aufgebracht werden. Zusätzliche taktische Kennzeichnungen und Beschriftungen sind unzulässig.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><strong><u>§4.</u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u>Beschaffung von Kennzeichnungen</u></strong></p>
- <p><br></p>
- <p>Kennzeichnungen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzkleidung (Rückenkennzeichnung) werden auf Antrag der Dienststellen und zu Lasten des jeweiligen LuV von ZSE beschafftt.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><strong><u>§5.</u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u>Schlussbestimmungen</u></strong></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>Übergangsregelungen: Die vorhandenen Rückenkennzeichnungen sind weiter zu nutzen, bis die Kennzeichnungen nach neuem Muster verfügbar sind.</p>
- <p>Dass Gesetz tritt nach Beschluss durch den Landtag und nach Veröffentlichung am 01.01.2021 in Kraft .</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><span style="font-size: 16px;"><strong>Kosten: </strong>Für die neue Kennzeichnung stellt das Innenministerium 10.000.000€ zur Verfügung.</span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="text-align: center;"><span style="font-size: 14pt">Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.</span></span><br></span></span></p>
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Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/009
G e s e t z e n t w u r f
der Landesregierung vertreten durch das Landesministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Energie und Verkehr
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV
A) Problem
Der Einsatz von Umweltfreundlichen Wasserstofffahrzeugen, sowie der notwendigen Tankinfrastruktur im ÖPNV wird aktuell nur ungenügend forciert.
B) Lösung
Eine finanzielle Förderung an die betroffenen Betriebe, um den Ankauf der genannten Gerätschaften attraktiver zu gestalten.
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
ca. 28.000.000€
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A n l a g e 1
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Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/XX
G e s e t z e n t w u r f
der Landesregierung, vertreten durch Bildungsministerin Dr. Theresa Klinkert.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
A) Problem
Die nordrhein-westfälischen Schulen sind bisher nicht ausreichend für die datenschutzrechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung gerüstet. Datenmonopole haben ihren Einfluss bereits auf Schulen ausgeweitet. Dieser übermäßige Einfluss muss beschränkt werden.
B) Lösung
Es ist nötig, in schulischen Kontexten verstärkt auf datenschutzfreundliche Soft- und Hardwares zu setzen, auch, um die sensiblen Daten der Schülerinnen und Schüler zu schützen. Das Landesministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft möchte hier Richtlinien vorgeben, ohne die Schulen dabei zu überfordern. Daher müssen quellcodeoffene, datensichere und pädagogisch sinnvolle technische Unterrichtsunterstützungen gefördert werden.
C) Alternativen
keine
D) Kosten
Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
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A n l a g e 1
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Der Landtag hat folgendes Gesetz verabschiedet:
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Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
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Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
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Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
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Düsseldorf, 17.11.2021
Erlass des Ministeriums des Innern und für Digitalisierung vom 17.11.2021
Der Erlass vom 01.10.2020 zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen wird aufgehoben. Ob das öffentliche Zeigen einer der im aufgehobenen Erlass genannten Flaggen eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, ist fortan im Einzelfall durch die zuständige Behörde zu prüfen.
gez.
forum.politik-sim.de/index.php?attachment/3377/
- Friedrich Augstein-
- Minister des Innern und für Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen -