Anträge an das Landtagspräsidium
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- Organisatorisches
- Johannes Lichter
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Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/05
A n f r a g e
der mitwirkenden Bürgerin Dr. Maria Cortez an die Landesministerin des Innern, Frau Victoria Mechnachanov
Geiseldrama von Gladbeck - hat die Polizei und die Regierung daraus gelernt?
1. Hat die Landespolizei des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Geiseldrama in Gladbeck im Jahr 1988 besondere Schulungen, Meetings, etc. erhalten, um das Versagen der Polizeikräfte damals aufzuarbeiten?
1.1 Wenn Ja, wie sahen diese Schulungen, Meetings, etc. aus? Wie wurden sie durch die Beamt:innen aufgenommen?
1.2 Wenn Nein, warum nicht?
2. Kann die Landesministerin garantieren, dass die Polizei ein solches Szenario wie 1988 für heute komplett ausschließen kann?
2.1 Wenn Ja, woran macht sie das fest?
2.2 Wenn Nein, woran kann das liegen?
3. Wie sieht die Landesministerin die Vorfälle um Gladbeck?
3.1 Ist sie der Meinung, dass man der Polizei die umfängliche Schuld an der Tötung der zwei Menschen innerhalb des Geiseldramas geben kann?3.1.1 Wenn Ja, warum?
3.1.2 Wenn Nein, warum?
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Zitat
Landesministerium des Innern und der Justiz
Ministerin Victoria Mechnachanov
Antrag der Landesregierung von Nordrhein – Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und der Justiz,
vertreten durch die Ministerin Victoria Mechnachanov (V!)
Antragstitel: Gesetz über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen(GtKEK-EF-
Der Landtag von Nordrhein - Westfalen möge beschließen:
Gesetz über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen
§1.
Allgemeines
Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von Einsatzkräften sowie Einsatzfahrzeuge in Nordrhein – Westfalen.
§2.
Kennzeichnung von Einsatzkräften
(1) Die Angehörigen der Einsatzkräfte tragen auf der linken Brust Schilder mit folgenden Merkmalen: NRW und dann eine mindestens 5stellige NR.
(2) die Rückseite ist die fünfstellige Zahl ebenfalls zu sehen
(3)Die Rückenkennzeichnung ist insgesamt 20x20 cm groß und schließt unten mit einem silbernen reflektierenden Band ab. Unterhalb der taktischen Kennzeichnung ist bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern ein weißes Funktionsabzeichen abgebildet.
(4) die taktische Kennzeichnung setzt sich von links nach rechts zusammen aus
- einer Ziffer für die Bereitschaftspolizeiabteilung oder einen Buchstaben für Einsatzeinheiten aus den örtlichen Direktionen (Anfangsbuchstaben wie Autokennzeichen der Städte und Gemeinden)
- einer Ziffer für die Einsatzhundertschaft einer Bereitschaftspolizeiabteilung oder
- den Buchstaben „Z“ für die Zentrale Diensthundeführereinheiten oder
- dem Buchstaben „T“ für die Technischen Einsatzeinheiten oder
- der Ziffer „1“ für eine Einsatzhundertschaft einer örtlichen Direktion oder
- der Ziffer „2“ für eine Abschnittshundertschaft
- einer Ziffer für den Zug
- einer Ziffer für die Gruppe
- einer Ziffer/ einem Buchstaben als individuelle Kennzeichnung der Dienstkraft.
(5) Angehörige der St PPr werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „St“ gekennzeichnet.
- Festlegungen zu der 2., 3., 4., Stelle trifft St Ppr in eigener Zuständigkeit.
- Weitere Kräfte der Dir ZA werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „ZA“ gekennzeichnet.
- Festlegungen zu der 2., 3., 4. Stelle trifft die Dir ZA in eigener Zuständigkeit.
(6) Angehörige der ZSE IV A werden bei einem Einsatz als Ersatzeinheit an erster Stelle durch ein „L“ und an zweiter Stelle durch eine Ziffer für das Referat gekennzeichnet.
- Festlegungen zu der 3. und 4. Stelle trifft dddie ZSE IV A in eigener Zuständigkeit.
(7) Nicht benötigte Stellen der Taktischen Kennzeichnung werden mit einer „0“ aufgefüllt.
(8) Die Einheiten fertigen eine personenbezogene Dokumentation der zugewiesenen taktischen Kennzeichnungen tabellarisch in Papierform zu Dienstbeginn.
Zu diesem Zweck kann ein Dienstverrichtungsnachweis oder die Kopie eines Dienstverrichtungsnachweises (mit eingetragenen Dienstverrichtern) genutzt werden; in diesem Fall wird die taktische Kennzeichnung in das Feld „Bemerkungen“ eingetragen.
Die Listen werden nach Dienstende an den zuständigen Beschwerde- oder Disziplinarbereich übersandt. Ein Zugriff ist dann - mit Ausnahme der Benutzerverwaltung - nur dem in Nummer 5 Abs. 2 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern genannten Personenkreis gestattet. Außerhalb der Beschwerde- und Disziplinarbereiche dürfen keine Listen aufbewahrt werden, die eine personenbezogene Zuweisung der taktischen Kennzeichnungen beinhalten.
(9) Beispiel einer Rückenkennzeichnung
Zugführerin/Zugführer des 2. Zuges der 14. Einsatzhundertschaft
forum.politik-sim.de/index.php?attachment/668/
(10) An den Ärmeln werden blaue Funktionsabzeichen in der Größe82x40 mm gem. PDV 102 getragen.
(11) Schutzhelmbezüge werden nur in begründeten Einzelfällen auf besondere Weisung des PF, im täglichen Dienst des Einheitsführers als taktische Maßnahme zur Eigensicherung der Einsatzkräfte getragen.
(12) Die erweiterte taktische Kennzeichnung mit festgelegten Symbolen/Buchstaben in den Farben blau, rot, gelb, orange, grün in einer jeweils einheitlichen Größe (max. ca. 9x9 cm) in flammhemmender Folie auf dem Nackenschutz des Einsatzhelms ist zulässig.
§3.
Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen
(1) Einsatzfahrzeuge werden durch Dienststellenkennungen gekennzeichnet. Die Wasserwerfer (WaWe) und Sonderwagen (SW) der Bereitschaftspolizeiabteilungen werden darüber hinaus mit dem Landeskürzel und einer einstelligen Ziffer (NRW 1-5) gekennzeichnet. Fahrzeuge der Einsatzhundertschaften werden mit Klebefolie, Fahrzeuge der Alarmhundertschaften mit Magnetfolie gekennzeichnet.
(a) BPA: hellblaue Schrift auf weißem Grund
(b) BPA: ziegelrote Schrift auf weißem Grund
(c) EHuDir: schwarze Schrift auf weißem Grund
(d) AHuDir: weißeSchrift auf schwarzem Grund
(e) ZSE / Dir ZA Gef: schwarze Schrift auf weißem Grund
(2) Beispiele für die Dienststellenkennungen von Einsatzfahrzeugen:
(a) 13. Einsatzhundertschaft: 13
(b) Einsatzhundertschaft der Direktion 4; 2. Zug: D2
(3) Die Dienststellenkennungen sind möglichst wie folgt zu befestigen:
- vorne auf der Motorhaube (Fahrerseite)
- am Heck (Beifahrerseite) möglichst weit oben
- seitlich möglichst weit oben und am Ende der Fensterreihe, bei fehlendem Platz zwischen dem vorletzten und letzten Fenster oder unterhalb des letzten Fensters .
(4) Die Dienstellenkennungen dürfen nicht auf Fenster aufgebracht werden. Zusätzliche taktische Kennzeichnungen und Beschriftungen sind unzulässig.
§4.
Beschaffung von Kennzeichnungen
Kennzeichnungen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzkleidung (Rückenkennzeichnung) werden auf Antrag der Dienststellen und zu Lasten des jeweiligen LuV von ZSE beschafftt.
§5.
Schlussbestimmungen
Übergangsregelungen: Die vorhandenen Rückenkennzeichnungen sind weiter zu nutzen, bis die Kennzeichnungen nach neuem Muster verfügbar sind.
Dass Gesetz tritt nach Beschluss durch den Landtag und nach Veröffentlichung am 01.01.2021 in Kraft .
Kosten: Für die neue Kennzeichnung stellt das Innenministerium 10.000.000€ zur Verfügung.
Code- <p class="text-right"><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"><img class="woltlabAttachment" src="https://forum.politik-sim.de/index.php?attachment/667-pasted-from-clipboard-png/&thumbnail=1" data-attachment-id="667"></span></p>
- <p class="text-right"><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">Landesministerium des Innern und der Justiz</span></p>
- <p class="text-right"><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">Ministerin Victoria Mechnachanov</span></p>
- <p><br></p>
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- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">Antrag der Landesregierung von Nordrhein – Westfalen, </span><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">vertreten durch das Ministerium für Inneres und der Justiz,</span></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">vertreten durch die Ministerin Victoria Mechnachanov (V!)</span></p>
- <p><br></p>
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- <p><strong><u><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">Antragstitel: Gesetz über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und </span></u></strong><strong><u><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen(GtKEK-EF-</span></u></strong></p>
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- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">Der Landtag von Nordrhein - Westfalen möge beschließen:</span><u><br></u></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"><u><br></u></span></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"><strong><u><br></u></strong></span></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">Gesetz über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen<br></span></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"><br></span></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"><br></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"><u><strong>§1. </strong></u></span></p>
- <p class="text-center"><u><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"><strong>Allgemeines</strong></span></u></p>
- <p><br></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von </span>Einsatzkräften<span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"> sowie Einsatzfahrzeuge in </span><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">Nordrhein – Westfalen.</span></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"><u><strong>§2. </strong></u></span></p>
- <p class="text-center"><u><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;"><strong>Kennzeichnung von Einsatzkräften</strong></span></u></p>
- <p><br></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">(1) Die Angehörigen der Einsatzkräfte tragen auf der linken Brust Schilder mit folgenden Merkmalen: NRW und dann eine mindestens 5stellige NR.</span></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">(2) die Rückseite ist die fünfstellige Zahl ebenfalls zu sehen</span></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">(3)Die Rückenkennzeichnung ist insgesamt 20x20 cm groß und schließt unten mit einem silbernen reflektierenden Band ab. Unterhalb der taktischen Kennzeichnung ist bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern ein weißes Funktionsabzeichen abgebildet.</span></p>
- <p><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">(4) die taktische Kennzeichnung setzt sich von links nach rechts zusammen aus</span></p>
- <ul>
- <li><span style="font-family:Tahoma, sans-serif;">einer Ziffer für die Bereitschaftspolizeiabteilung oder einen Buchstaben für Einsatzeinheiten aus den örtlichen Direktionen (Anfangsbuchstaben wie Autokennzeichen der Städte und Gemeinden)</span></li>
- <li>einer Ziffer für die Einsatzhundertschaft einer Bereitschaftspolizeiabteilung oder</li>
- <li>den Buchstaben „Z“ für die Zentrale Diensthundeführereinheiten oder</li>
- <li>dem Buchstaben „T“ für die Technischen Einsatzeinheiten oder</li>
- <li>der Ziffer „1“ für eine Einsatzhundertschaft einer örtlichen Direktion oder</li>
- <li>der Ziffer „2“ für eine Abschnittshundertschaft</li>
- <li>einer Ziffer für den Zug</li>
- <li>einer Ziffer für die Gruppe</li>
- <li>einer Ziffer/ einem Buchstaben als individuelle Kennzeichnung der Dienstkraft.</li>
- </ul>
- <p>(5) Angehörige der St PPr werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „St“ gekennzeichnet.</p>
- <ul>
- <li>Festlegungen zu der 2., 3., 4., Stelle trifft St Ppr in eigener Zuständigkeit.</li>
- <li>Weitere Kräfte der Dir ZA werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „ZA“ gekennzeichnet.</li>
- <li>Festlegungen zu der 2., 3., 4. Stelle trifft die Dir ZA in eigener Zuständigkeit.</li>
- </ul>
- <p>(6) Angehörige der ZSE IV A werden bei einem Einsatz als Ersatzeinheit an erster Stelle durch ein „L“ und an zweiter Stelle durch eine Ziffer für das Referat gekennzeichnet.</p>
- <ul>
- <li>Festlegungen zu der 3. und 4. Stelle trifft dddie ZSE IV A in eigener Zuständigkeit.</li>
- </ul>
- <p>(7) Nicht benötigte Stellen der Taktischen Kennzeichnung werden mit einer „0“ aufgefüllt.</p>
- <p>(8) Die Einheiten fertigen eine personenbezogene Dokumentation der zugewiesenen taktischen Kennzeichnungen tabellarisch in Papierform zu Dienstbeginn.</p>
- <p>Zu diesem Zweck kann ein Dienstverrichtungsnachweis oder die Kopie eines Dienstverrichtungsnachweises (mit eingetragenen Dienstverrichtern) genutzt werden; in diesem Fall wird die taktische Kennzeichnung in das Feld „Bemerkungen“ eingetragen.</p>
- <p>Die Listen werden nach Dienstende an den zuständigen Beschwerde- oder Disziplinarbereich übersandt. Ein Zugriff ist dann - mit Ausnahme der Benutzerverwaltung - nur dem in Nummer 5 Abs. 2 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern genannten Personenkreis gestattet. Außerhalb der Beschwerde- und Disziplinarbereiche dürfen keine Listen aufbewahrt werden, die eine personenbezogene Zuweisung der taktischen Kennzeichnungen beinhalten.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>(9) Beispiel einer Rückenkennzeichnung</p>
- <p>Zugführerin/Zugführer des 2. Zuges der 14. Einsatzhundertschaft</p>
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- <p class="text-center"><img class="woltlabAttachment" src="https://forum.politik-sim.de/index.php?attachment/668-pasted-from-clipboard-png/&thumbnail=1" data-attachment-id="668"></p>
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- <p></p>
- <p>(10) An den Ärmeln werden blaue Funktionsabzeichen in der Größe82x40 mm gem. PDV 102 getragen.</p>
- <p>(11) Schutzhelmbezüge werden nur in begründeten Einzelfällen auf besondere Weisung des PF, im täglichen Dienst des Einheitsführers als taktische Maßnahme zur Eigensicherung der Einsatzkräfte getragen.</p>
- <p>(12) Die erweiterte taktische Kennzeichnung mit festgelegten Symbolen/Buchstaben in den Farben blau, rot, gelb, orange, grün in einer jeweils einheitlichen Größe (max. ca. 9x9 cm) in flammhemmender Folie auf dem Nackenschutz des Einsatzhelms ist zulässig.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><strong><u>§3. </u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u> Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen </u></strong></p>
- <p class="text-center"><br></p>
- <p class="text-center"><br></p>
- <p>(1) Einsatzfahrzeuge werden durch Dienststellenkennungen gekennzeichnet. Die Wasserwerfer (WaWe) und Sonderwagen (SW) der Bereitschaftspolizeiabteilungen werden darüber hinaus mit dem Landeskürzel und einer einstelligen Ziffer (NRW 1-5) gekennzeichnet. Fahrzeuge der Einsatzhundertschaften werden mit Klebefolie, Fahrzeuge der Alarmhundertschaften mit Magnetfolie gekennzeichnet.</p>
- <p><br></p>
- <p>(a) BPA: hellblaue Schrift auf weißem Grund</p>
- <p>(b) BPA: ziegelrote Schrift auf weißem Grund</p>
- <p>(c) EHuDir: schwarze Schrift auf weißem Grund</p>
- <p>(d) AHuDir: weißeSchrift auf schwarzem Grund</p>
- <p>(e) ZSE / Dir ZA Gef: schwarze Schrift auf weißem Grund</p>
- <p><br></p>
- <p>(2) Beispiele für die Dienststellenkennungen von Einsatzfahrzeugen:</p>
- <p>(a) 13. Einsatzhundertschaft: <span style="color:rgb(255,0,0);"><span style="font-size: 20pt;">13</span></span></p>
- <p>(b) Einsatzhundertschaft der Direktion 4; 2. Zug: <span style="color:rgb(255,0,0);"><span style="font-size: 20pt;">D2</span></span></p>
- <p><br></p>
- <p>(3) Die Dienststellenkennungen sind möglichst wie folgt zu befestigen:</p>
- <ul>
- <li>vorne auf der Motorhaube (Fahrerseite)</li>
- <li>am Heck (Beifahrerseite) möglichst weit oben</li>
- <li>seitlich möglichst weit oben und am Ende der Fensterreihe, bei fehlendem Platz zwischen dem vorletzten und letzten Fenster oder unterhalb des letzten Fensters .</li>
- </ul>
- <p>(4) Die Dienstellenkennungen dürfen nicht auf Fenster aufgebracht werden. Zusätzliche taktische Kennzeichnungen und Beschriftungen sind unzulässig.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><strong><u>§4. </u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u> Beschaffung von Kennzeichnungen</u></strong></p>
- <p><br></p>
- <p>Kennzeichnungen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzkleidung (Rückenkennzeichnung) werden auf Antrag der Dienststellen und zu Lasten des jeweiligen LuV von ZSE beschafftt.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><strong><u>§5. </u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u> Schlussbestimmungen</u></strong></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>Übergangsregelungen: Die vorhandenen Rückenkennzeichnungen sind weiter zu nutzen, bis die Kennzeichnungen nach neuem Muster verfügbar sind.</p>
- <p>Dass Gesetz tritt nach Beschluss durch den Landtag und nach Veröffentlichung am 01.01.2021 in Kraft .</p>
- <p><br></p>
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- <p><span style="font-size: 16px;"><strong>Kosten: </strong>Für die neue Kennzeichnung stellt das Innenministerium 10.000.000€ zur Verfügung.</span></p>
- <p><span style="font-size: 16px;"><br></span></p>
- <p><span style="font-size: 16px;"><br></span></p>
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Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/007
G e s e t z e n t w u r f
der Landesregierung, vertreten durch das Landesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zum Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
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A n l a g e 1
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Frau Ministerin ich darf sie darauf hinweisen das wir für Anträge Formvorlagen haben die auch genutzt werden sollten.
-
Frau Ministerin ich darf sie darauf hinweisen das wir für Anträge Formvorlagen haben die auch genutzt werden sollten.
Herr Präsident,
Sie dürfen den Antrag deswegen aber nicht zurückhalten. Die Form darf vom Präsidium selbstständig geändert werden, ohne den Inhalt zu verändern.
Zitat(2) Das Landtagspräsidium hat das Recht die Form der Anträge vorzugeben. Bei Nichteinhaltung hat das Landtagspräsidium das Recht, den entsprechenden Antrag in die vorgegebene Form zu bringen, ohne dabei jedoch den Antragsinhalt zu verändern
-
Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/008
G e s e t z e n t w u r f
des Ministeriums des Innern und der Justiz Nordrhein - Westfalen,
vertreten durch Ministerin Victoria Mechnachanov
Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen (GtKEK-EF)
A) Problem
Durch den Einsatz unterschiedlicher Polizeikräfte und deren Einsatzfahrzeuge, die auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und in der Bevölkerung nicht immer ersichtlich sind,
bedarf es einer einheitlichen Kennzeichnung in NRW.
B) Lösung
Die Landesregierung vertreten durch das Innenministerium führt für alle in NRW beschäftigten Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen und deren Einsatzfahrzeuge eine einheitliche Kennzeichnung ein.
C) Alternativen
keine
D) Kosten
10.000.000€
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnungder Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen
(GtKEK-EF)
vom 28.11 . 2 0 2 0
§1.
Allgemeines
Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von Einsatzkräften sowie Einsatzfahrzeuge in Nordrhein – Westfalen.
§2.
Kennzeichnung von Einsatzkräften
(1) Die Angehörigen der Einsatzkräfte tragen auf der linken Brust Schilder mit folgenden Merkmalen: NRW und dann eine mindestens 5stellige NR.
(2) die Rückseite ist die fünfstellige Zahl ebenfalls zu sehen
(3)Die Rückenkennzeichnung ist insgesamt 20x20 cm groß und schließt unten mit einem silbernen reflektierenden Band ab. Unterhalb der taktischen Kennzeichnung ist bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern ein weißes Funktionsabzeichen abgebildet.
(4) die taktische Kennzeichnung setzt sich von links nach rechts zusammen aus
- einer Ziffer für die Bereitschaftspolizeiabteilung oder einen Buchstaben für Einsatzeinheiten aus den örtlichen Direktionen (Anfangsbuchstaben wie Autokennzeichen der Städte und Gemeinden)
- einer Ziffer für die Einsatzhundertschaft einer Bereitschaftspolizeiabteilung oder
- den Buchstaben „Z“ für die Zentrale Diensthundeführereinheiten oder
- dem Buchstaben „T“ für die Technischen Einsatzeinheiten oder
- der Ziffer „1“ für eine Einsatzhundertschaft einer örtlichen Direktion oder
- der Ziffer „2“ für eine Abschnittshundertschaft
- einer Ziffer für den Zug
- einer Ziffer für die Gruppe
- einer Ziffer/ einem Buchstaben als individuelle Kennzeichnung der Dienstkraft.
(5) Angehörige der St PPr werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „St“ gekennzeichnet.
- Festlegungen zu der 2., 3., 4., Stelle trifft St Ppr in eigener Zuständigkeit.
- Weitere Kräfte der Dir ZA werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „ZA“ gekennzeichnet.
- Festlegungen zu der 2., 3., 4. Stelle trifft die Dir ZA in eigener Zuständigkeit.
(6) Angehörige der ZSE IV A werden bei einem Einsatz als Ersatzeinheit an erster Stelle durch ein „L“ und an zweiter Stelle durch eine Ziffer für das Referat gekennzeichnet.
- Festlegungen zu der 3. und 4. Stelle trifft dddie ZSE IV A in eigener Zuständigkeit.
(7) Nicht benötigte Stellen der Taktischen Kennzeichnung werden mit einer „0“ aufgefüllt.
(8) Die Einheiten fertigen eine personenbezogene Dokumentation der zugewiesenen taktischen Kennzeichnungen tabellarisch in Papierform zu Dienstbeginn.
Zu diesem Zweck kann ein Dienstverrichtungsnachweis oder die Kopie eines Dienstverrichtungsnachweises (mit eingetragenen Dienstverrichtern) genutzt werden; in diesem Fall wird die taktische Kennzeichnung in das Feld „Bemerkungen“ eingetragen.
Die Listen werden nach Dienstende an den zuständigen Beschwerde- oder Disziplinarbereich übersandt. Ein Zugriff ist dann - mit Ausnahme der Benutzerverwaltung - nur dem in Nummer 5 Abs. 2 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern genannten Personenkreis gestattet. Außerhalb der Beschwerde- und Disziplinarbereiche dürfen keine Listen aufbewahrt werden, die eine personenbezogene Zuweisung der taktischen Kennzeichnungen beinhalten.
(9) Beispiel einer Rückenkennzeichnung
Zugführerin/Zugführer des 2. Zuges der 14. Einsatzhundertschaft
(10) An den Ärmeln werden blaue Funktionsabzeichen in der Größe82x40 mm gem. PDV 102 getragen.
(11) Schutzhelmbezüge werden nur in begründeten Einzelfällen auf besondere Weisung des PF, im täglichen Dienst des Einheitsführers als taktische Maßnahme zur Eigensicherung der Einsatzkräfte getragen.
(12) Die erweiterte taktische Kennzeichnung mit festgelegten Symbolen/Buchstaben in den Farben blau, rot, gelb, orange, grün in einer jeweils einheitlichen Größe (max. ca. 9x9 cm) in flammhemmender Folie auf dem Nackenschutz des Einsatzhelms ist zulässig.
§3.
Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen
(1) Einsatzfahrzeuge werden durch Dienststellenkennungen gekennzeichnet. Die Wasserwerfer (WaWe) und Sonderwagen (SW) der Bereitschaftspolizeiabteilungen werden darüber hinaus mit dem Landeskürzel und einer einstelligen Ziffer (NRW 1-5) gekennzeichnet. Fahrzeuge der Einsatzhundertschaften werden mit Klebefolie, Fahrzeuge der Alarmhundertschaften mit Magnetfolie gekennzeichnet.
(a) BPA: hellblaue Schrift auf weißem Grund
(b) BPA: ziegelrote Schrift auf weißem Grund
(c) EHuDir: schwarze Schrift auf weißem Grund
(d) AHuDir: weißeSchrift auf schwarzem Grund
(e) ZSE / Dir ZA Gef: schwarze Schrift auf weißem Grund
(2) Beispiele für die Dienststellenkennungen von Einsatzfahrzeugen:
(a) 13. Einsatzhundertschaft: 13
(b) Einsatzhundertschaft der Direktion 4; 2. Zug: D2
(3) Die Dienststellenkennungen sind möglichst wie folgt zu befestigen:
- vorne auf der Motorhaube (Fahrerseite)
- am Heck (Beifahrerseite) möglichst weit oben
- seitlich möglichst weit oben und am Ende der Fensterreihe, bei fehlendem Platz zwischen dem vorletzten und letzten Fenster oder unterhalb des letzten Fensters .
(4) Die Dienstellenkennungen dürfen nicht auf Fenster aufgebracht werden. Zusätzliche taktische Kennzeichnungen und Beschriftungen sind unzulässig.
§4.
Beschaffung von Kennzeichnungen
Kennzeichnungen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzkleidung (Rückenkennzeichnung) werden auf Antrag der Dienststellen und zu Lasten des jeweiligen LuV von ZSE beschafftt.
§5.
Schlussbestimmungen
Übergangsregelungen: Die vorhandenen Rückenkennzeichnungen sind weiter zu nutzen, bis die Kennzeichnungen nach neuem Muster verfügbar sind.
Dass Gesetz tritt nach Beschluss durch den Landtag und nach Veröffentlichung am 01.01.2021 in Kraft .
Kosten: Für die neue Kennzeichnung stellt das Innenministerium 10.000.000€ zur Verfügung.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Code- <p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);">Landtag Nordrhein-Westfalen<img src="https://forum.politik-sim.de/index.php?attachment/658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpeg/" class="messageFloatObjectRight" alt="658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpeg"></span></span></span></strong></p>
- <p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">Vierte Wahlperiode</span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><br><br></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><br><br></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><br><br></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 8pt;"><br><br></span></span></span></strong></p>
- <p class="text-right"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 14pt;">Drucksache IV/008</span></span></span></strong></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><br><br></strong></span></span></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong>G e s e t z e n t w u r f</strong></span></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">des Ministeriums des Innern und der Justiz Nordrhein - Westfalen,</span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">vertreten durch Ministerin Victoria Mechnachanov</span></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 14pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><u>Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen (GtKEK-EF)</u></span></span></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);">A) Problem</span></strong></span></p>
- <p>Durch den Einsatz unterschiedlicher Polizeikräfte und deren Einsatzfahrzeuge, die auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und in der Bevölkerung nicht immer ersichtlich sind,</p>
- <p>bedarf es einer einheitlichen Kennzeichnung in NRW.</p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);">B) Lösung</span></strong></span></p>
- <p>Die Landesregierung vertreten durch das Innenministerium führt für alle in NRW beschäftigten Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen und deren Einsatzfahrzeuge eine einheitliche Kennzeichnung ein.</p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);">C) Alternativen</span></strong></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">keine</span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);">D) Kosten</span></strong></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">10.000.000€</span></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p class="text-center"><span style="color:rgb(0,0,0);">-------------------------------------------------------</span></p>
- <p class="text-center"><span style="color:rgb(0,0,0);">----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------</span></p>
- <p class="text-center"><span style="color:rgb(0,0,0);">----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------</span></p>
- <p class="text-center"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></p>
- <p class="text-right"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">A n l a g e 1</span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></span></strong></span><u></u></p>
- <p class="text-center"><br> <strong><u> Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung</u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u>der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen</u></strong></p>
- <p class="text-center"><u>(GtKEK-EF)</u></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 14pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);">vom 28.11 . 2 0 2 0</span></span></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 12pt;"><strong><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></strong></span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"><u><strong>§1.</strong></u></span></p>
- <p class="text-center"><u><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"><strong>Allgemeines</strong></span></u></p>
- <p><br></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von </span>Einsatzkräften<span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"> sowie Einsatzfahrzeuge in </span><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">Nordrhein – Westfalen.</span></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"><u><strong>§2.</strong></u></span></p>
- <p class="text-center"><u><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;"><strong>Kennzeichnung von Einsatzkräften</strong></span></u></p>
- <p><br></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">(1) Die Angehörigen der Einsatzkräfte tragen auf der linken Brust Schilder mit folgenden Merkmalen: NRW und dann eine mindestens 5stellige NR.</span></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">(2) die Rückseite ist die fünfstellige Zahl ebenfalls zu sehen</span></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">(3)Die Rückenkennzeichnung ist insgesamt 20x20 cm groß und schließt unten mit einem silbernen reflektierenden Band ab. Unterhalb der taktischen Kennzeichnung ist bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern ein weißes Funktionsabzeichen abgebildet.</span></p>
- <p><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">(4) die taktische Kennzeichnung setzt sich von links nach rechts zusammen aus</span></p>
- <ul>
- <li><span style="font-family: Tahoma, sans-serif;">einer Ziffer für die Bereitschaftspolizeiabteilung oder einen Buchstaben für Einsatzeinheiten aus den örtlichen Direktionen (Anfangsbuchstaben wie Autokennzeichen der Städte und Gemeinden)</span></li>
- <li>einer Ziffer für die Einsatzhundertschaft einer Bereitschaftspolizeiabteilung oder</li>
- <li>den Buchstaben „Z“ für die Zentrale Diensthundeführereinheiten oder</li>
- <li>dem Buchstaben „T“ für die Technischen Einsatzeinheiten oder</li>
- <li>der Ziffer „1“ für eine Einsatzhundertschaft einer örtlichen Direktion oder</li>
- <li>der Ziffer „2“ für eine Abschnittshundertschaft</li>
- <li>einer Ziffer für den Zug</li>
- <li>einer Ziffer für die Gruppe</li>
- <li>einer Ziffer/ einem Buchstaben als individuelle Kennzeichnung der Dienstkraft.</li>
- </ul>
- <p>(5) Angehörige der St PPr werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „St“ gekennzeichnet.</p>
- <ul>
- <li>Festlegungen zu der 2., 3., 4., Stelle trifft St Ppr in eigener Zuständigkeit.</li>
- <li>Weitere Kräfte der Dir ZA werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „ZA“ gekennzeichnet.</li>
- <li>Festlegungen zu der 2., 3., 4. Stelle trifft die Dir ZA in eigener Zuständigkeit.</li>
- </ul>
- <p>(6) Angehörige der ZSE IV A werden bei einem Einsatz als Ersatzeinheit an erster Stelle durch ein „L“ und an zweiter Stelle durch eine Ziffer für das Referat gekennzeichnet.</p>
- <ul>
- <li>Festlegungen zu der 3. und 4. Stelle trifft dddie ZSE IV A in eigener Zuständigkeit.</li>
- </ul>
- <p>(7) Nicht benötigte Stellen der Taktischen Kennzeichnung werden mit einer „0“ aufgefüllt.</p>
- <p>(8) Die Einheiten fertigen eine personenbezogene Dokumentation der zugewiesenen taktischen Kennzeichnungen tabellarisch in Papierform zu Dienstbeginn.</p>
- <p>Zu diesem Zweck kann ein Dienstverrichtungsnachweis oder die Kopie eines Dienstverrichtungsnachweises (mit eingetragenen Dienstverrichtern) genutzt werden; in diesem Fall wird die taktische Kennzeichnung in das Feld „Bemerkungen“ eingetragen.</p>
- <p>Die Listen werden nach Dienstende an den zuständigen Beschwerde- oder Disziplinarbereich übersandt. Ein Zugriff ist dann - mit Ausnahme der Benutzerverwaltung - nur dem in Nummer 5 Abs. 2 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern genannten Personenkreis gestattet. Außerhalb der Beschwerde- und Disziplinarbereiche dürfen keine Listen aufbewahrt werden, die eine personenbezogene Zuweisung der taktischen Kennzeichnungen beinhalten.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>(9) Beispiel einer Rückenkennzeichnung</p>
- <p>Zugführerin/Zugführer des 2. Zuges der 14. Einsatzhundertschaft</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><a href="https://forum.politik-sim.de/index.php?attachment/668-pasted-from-clipboard-png/"><img src="https://forum.politik-sim.de/index.php?attachment/668-pasted-from-clipboard-png/&thumbnail=1"></a></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>(10) An den Ärmeln werden blaue Funktionsabzeichen in der Größe82x40 mm gem. PDV 102 getragen.</p>
- <p>(11) Schutzhelmbezüge werden nur in begründeten Einzelfällen auf besondere Weisung des PF, im täglichen Dienst des Einheitsführers als taktische Maßnahme zur Eigensicherung der Einsatzkräfte getragen.</p>
- <p>(12) Die erweiterte taktische Kennzeichnung mit festgelegten Symbolen/Buchstaben in den Farben blau, rot, gelb, orange, grün in einer jeweils einheitlichen Größe (max. ca. 9x9 cm) in flammhemmender Folie auf dem Nackenschutz des Einsatzhelms ist zulässig.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><strong><u>§3.</u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u>Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen</u></strong></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>(1) Einsatzfahrzeuge werden durch Dienststellenkennungen gekennzeichnet. Die Wasserwerfer (WaWe) und Sonderwagen (SW) der Bereitschaftspolizeiabteilungen werden darüber hinaus mit dem Landeskürzel und einer einstelligen Ziffer (NRW 1-5) gekennzeichnet. Fahrzeuge der Einsatzhundertschaften werden mit Klebefolie, Fahrzeuge der Alarmhundertschaften mit Magnetfolie gekennzeichnet.</p>
- <p><br></p>
- <p>(a) BPA: hellblaue Schrift auf weißem Grund</p>
- <p>(b) BPA: ziegelrote Schrift auf weißem Grund</p>
- <p>(c) EHuDir: schwarze Schrift auf weißem Grund</p>
- <p>(d) AHuDir: weißeSchrift auf schwarzem Grund</p>
- <p>(e) ZSE / Dir ZA Gef: schwarze Schrift auf weißem Grund</p>
- <p><br></p>
- <p>(2) Beispiele für die Dienststellenkennungen von Einsatzfahrzeugen:</p>
- <p>(a) 13. Einsatzhundertschaft: <span style="color: rgb(255, 0, 0);"><span style="font-size: 20pt;">13</span></span></p>
- <p>(b) Einsatzhundertschaft der Direktion 4; 2. Zug: <span style="color: rgb(255, 0, 0);"><span style="font-size: 20pt;">D2</span></span></p>
- <p><br></p>
- <p>(3) Die Dienststellenkennungen sind möglichst wie folgt zu befestigen:</p>
- <ul>
- <li>vorne auf der Motorhaube (Fahrerseite)</li>
- <li>am Heck (Beifahrerseite) möglichst weit oben</li>
- <li>seitlich möglichst weit oben und am Ende der Fensterreihe, bei fehlendem Platz zwischen dem vorletzten und letzten Fenster oder unterhalb des letzten Fensters .</li>
- </ul>
- <p>(4) Die Dienstellenkennungen dürfen nicht auf Fenster aufgebracht werden. Zusätzliche taktische Kennzeichnungen und Beschriftungen sind unzulässig.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><strong><u>§4.</u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u>Beschaffung von Kennzeichnungen</u></strong></p>
- <p><br></p>
- <p>Kennzeichnungen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzkleidung (Rückenkennzeichnung) werden auf Antrag der Dienststellen und zu Lasten des jeweiligen LuV von ZSE beschafftt.</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p class="text-center"><strong><u>§5.</u></strong></p>
- <p class="text-center"><strong><u>Schlussbestimmungen</u></strong></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p>Übergangsregelungen: Die vorhandenen Rückenkennzeichnungen sind weiter zu nutzen, bis die Kennzeichnungen nach neuem Muster verfügbar sind.</p>
- <p>Dass Gesetz tritt nach Beschluss durch den Landtag und nach Veröffentlichung am 01.01.2021 in Kraft .</p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><br></p>
- <p><span style="font-size: 16px;"><strong>Kosten: </strong>Für die neue Kennzeichnung stellt das Innenministerium 10.000.000€ zur Verfügung.</span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 12pt;"><span style="color:rgb(0,0,0);"></span></span></span></p>
- <p class="text-center"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><br><br></span></span></p>
- <p><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="color:rgb(0,0,0);"><span style="text-align: center;"><span style="font-size: 14pt">Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.</span></span><br></span></span></p>
-
Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/009
G e s e t z e n t w u r f
der Landesregierung vertreten durch das Landesministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Energie und Verkehr
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV
A) Problem
Der Einsatz von Umweltfreundlichen Wasserstofffahrzeugen, sowie der notwendigen Tankinfrastruktur im ÖPNV wird aktuell nur ungenügend forciert.
B) Lösung
Eine finanzielle Förderung an die betroffenen Betriebe, um den Ankauf der genannten Gerätschaften attraktiver zu gestalten.
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
ca. 28.000.000€
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A n l a g e 1
-
Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/XX
G e s e t z e n t w u r f
der Landesregierung, vertreten durch Bildungsministerin Dr. Theresa Klinkert.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
A) Problem
Die nordrhein-westfälischen Schulen sind bisher nicht ausreichend für die datenschutzrechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung gerüstet. Datenmonopole haben ihren Einfluss bereits auf Schulen ausgeweitet. Dieser übermäßige Einfluss muss beschränkt werden.
B) Lösung
Es ist nötig, in schulischen Kontexten verstärkt auf datenschutzfreundliche Soft- und Hardwares zu setzen, auch, um die sensiblen Daten der Schülerinnen und Schüler zu schützen. Das Landesministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft möchte hier Richtlinien vorgeben, ohne die Schulen dabei zu überfordern. Daher müssen quellcodeoffene, datensichere und pädagogisch sinnvolle technische Unterrichtsunterstützungen gefördert werden.
C) Alternativen
keine
D) Kosten
Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
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A n l a g e 1
-
Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/XX
G e s e t z e n t w u r f
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und von Vorwärts!
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines landesweiten Sozialpasses
A) Problem
„Armut stört“ – so lautet der Schattenbericht der National Armutskonferenz zum 5. Armuts- und Reichtumsberichtes der Bundesregierung aus 2017 . Eine mehrdeutige Aussage: denn Armut kann als unangenehme gesellschaftliche Tatsache stören, aber vor allem stört sie das Leben und die Gestaltungsfreiheit der von ihr betroffenen Menschen. Armut verhindert gesellschaftliche Teilhabe an ganz normalen Dingen des Alltags. Ob es ein Besuch im Theater oder ein Ausflug mit der Familie ist. Armut ist ein Freiheitszerstörer. So stellt der Paritätische Armutsbericht von 2018 fest, dass mehr als die Hälfte der armen Menschen (57,1%) sich Freizeitbesuche ins Kino, zu Sportveranstaltungen oder zu Konzerten in der Regel nicht leisten können. Der ALG II-Regelsatz von insgesamt 424 € im Jahr 2019 deckt Ausgaben im Bereich Freizeit, Kultur und Unterhaltung hingegen nur mit 40,68 €. Das ist eindeutig zu wenig.
B) Lösung
Eine Möglichkeit, dieser Benachteiligung auf kommunaler oder landespolitischer Ebene entgegenzuwirken, ist die Einführung eines Sozialpasses, durch welchen Menschen in Armutslagen Ermäßigung in verschiedenen Bereichen ermöglicht werden. Die Landesregierung will mit diesem Antrag einen solchen Sozialpass für ganz NRW einführen. Er soll allen Bürger:innen eine möglichst gute und breite Teilhabechancen ermöglichen. Wir wollen die Menschen nicht im Stich lassen.
C) Alternativen
Eine nachhaltigere Alternative wäre der langfristige Abbau von Armut. Einerseits durch bessere Löhne und andererseits durch höhere ALG-II-Regelsätze. Jedoch sind diese Maßnahmen außerhalb der gesetzgeberischen Kompetenz der Landesregierung.
D) Kosten
Rund 40 Millionen Euro
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A n l a g e 1
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit beantragt die Fraktion V! - Die Linksdemokraten eine Debatte, ob die Geschäftsordnung der vergangenen Legislaturperiode übernommen bzw. angepasst werden kann.
Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein-Westfalen
§1 Landtagspräsidium
(1) Das Landtagspräsidium setzt sich aus dem Landtagspräsidenten und einem Stellvertreter zusammen.
(2) Die Wahl des Landtagspräsidiums erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu den Wahlen gemäß § 9.
(3) Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Landtagspräsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein.
(4) Der Landtagspräsident und sein Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3-Mehrheit bedarf, abgewählt werden.
§ 2 Aufgaben des Landtagspräsidiums
(1) Der Landtagspräsident leitet die Sitzungen des Landtages und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung.
(2) Der Landtagspräsident hat das Hausrecht im Landtag inne und kann gemäß § 3 Sach- und Ordnungsrufe erteilen.
(3) Maßnahmen des Landtagspräsidiums können mit einer 2/3-Mehrheit vom Landtag überstimmt werden. Die Abstimmung ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Landtages unverzüglich und ohne Aussprache einzuleiten und dauert 24 Stunden.
(4) Ist der Landtagspräsident länger als 24 Stunden abwesend übernimmt sein Stellvertreter alle seine Aufgaben.
§ 3 Sach- und Ordnungsruf
(1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können vom Landtagspräsidenten zur Sache verwiesen werden.
(2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es durch den Landtagspräsidenten ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.
(3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens vom Landtagspräsidenten zur Ordnung gerufen werden.
(4) Bei 3 Ordnungsrufen bzw. 3 Verweisen auf die Sache muss das betroffene Landtagsmitglied die Sitzung verlassen und wird bis zum Ende der Debatte von ebendieser ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliederzählungen
(1) Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.
(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.
(3) Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.
(4) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und Grafik.
§ 5 Fraktionen
(1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Für die Gründung einer Fraktion werden mindestens zwei Mitglieder des Landtags benötigt.
(2) Die Bildung einer Fraktion sowie der Fraktionsvorsitzende sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Fraktionsstatus bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Fraktion auf 1 Mitglied verkleinert.
(4) Fraktionen bestehen über Wahlen hinweg fort. Neue Mitglieder des Landtages gehören automatisch der Fraktion ihrer Partei an, soweit der Landtagspräsident dies nicht infrage stellt oder das Landtagsmitglied dies nicht ausdrücklich ablehnt. Auf Nachfrage des Landtagspräsidenten muss das Landtagsmitglied seine Fraktionszugehörigkeit preisgeben.
§ 6 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Landtags und jede Fraktion hat das Recht, Anträge zu stellen.
(2) Das Landtagspräsidium hat das Recht die Form der Anträge vorzugeben. Bei Nichteinhaltung hat das Landtagspräsidium das Recht, den entsprechenden Antrag in die vorgegebene Form zu bringen, ohne dabei jedoch den Antragsinhalt zu verändern.
(3) Das Landtagspräsidium kann Anträge zurückweisen, wenn diese gegen die Verfassung verstoßen oder nicht in der Kompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen liegen. Gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Landtagspräsidiums ist die Beschwerde durch den Antragssteller statthaft. Sie ist binnen 48 Stunden ab Zurückweisung einzulegen und darf begründet werden. Eine weitere Aussprache findet nicht statt. Der Landtag entscheidet in einer regulären 48 Stunden Abstimmung über die Abhilfe oder Zurückweisung des Einspruchs. Wird dem Einspruch abgeholfen, ist der Antrag durch das Landtagspräsidium zur Debatte und anschließend zur Abstimmung zu stellen.
(4) Der Antragsteller hat während laufender Debatte gemäß § 7 das Recht, seinen Antrag zu verändern. Dies ist dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.
(5) Jedes Landtagsmitglied hat das Recht, einen Antrag auf Änderung des Antrages zu stellen. Der Antragsteller entscheidet über die Annahme des Antrags. Diese ist dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.
§ 6a Änderungs- und Gegenanträge
(1) Lehnt der Antragsteller die Übernahme eines Änderungsantrages gemäß § 6 Abs. 5 ab, wird über den Änderungsantrag für 24 Stunden abgestimmt, erreicht der Änderungsantrag die erforderliche einfache Mehrheit, ersetzen die beantragten Änderungen den bisherigen Antragstext insoweit. Der Antrag ist so zu kennzeichnen, dass er vom Landtag gegen den Willen des Antragstellers geändert wurde.
(2) Sobald ein Änderungsantrag durch das Landtagspräsidium zur Abstimmung gestellt ist, darf der ursprüngliche Antragsteller seinen Antrag nicht mehr zurückziehen.
(3) Gegenanträge sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen und müssen im Gegensatz zu Änderungsanträgen im regulären Thread "Anträge an den Landtag" eingebracht werden. Sie nehmen inhaltlich hinreichend Bezug auf den Antrag, dem sie entgegenstehen.
(4) Für einen Gegenantrag wird eine eigene Debatte eingeleitet, der Ablauf der Debattenzeit des Ursprungsantrages ist solange gehemmt, bis auch beim Gegenantrag die Abstimmung eingeleitet wird, so dass über Haupt- und Gegenantrag gemeinsam - in einer Abstimmung - abgestimmt werden kann und wird.
§ 7 Debatten
(1) Jeder Abstimmung gemäß § 8 Absatz 1 geht eine dreitägige Debatte voraus, sofern die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagt.
(2) Die Debatte kann auf Antrag eines Landtagsmitglieds auf sechs Tage verlängert werden, sofern der letzte Wortbeitrag nicht in den letzten 24 Stunden erfolgte.
(3) Besteht auch über das Ende der Debatte hinaus offensichtlich noch Redebedarf, kann der Landtagspräsident die Debatte eigenmächtig auf sechs Tage verlängern.
(4) Auf Antrag von drei Abgeordneten kann die Debatte vorzeitig beendet werden, sofern offensichtlich kein Gesprächsbedarf herrscht. Über den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Debatte wird ohne Aussprache für 24 Stunden abgestimmt, erreicht der Antrag eine einfache Mehrheit, wird die Debatte beendet.
§ 8 Abstimmungen
(1) Über jeden Antrag gemäß § 6 Absatz 1 wird abgestimmt, sofern die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagt.
(2) Abstimmungen dauern 48 Stunden und werden nach Ablauf der Debattenzeit gemäß § 7 vom Landtagspräsidenten eingeleitet.
(3) Abstimmungen werden namentlich durchgeführt.
(4) Auf Antrag eines Landtagsmitglieds ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5) Anträge gelten, sofern die Verfassung und diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagen mit einfacher Mehrheit als angenommen.
§ 9 Wahlen und Kandidaturphasen
(1) Jeder Wahl und jedem Wahlgang geht eine zweitägige Kandidaturphase voraus, welche vom Landtagspräsidenten eingeleitet wird.
(2) Meldet sich innerhalb der Kandidaturphase kein Kandidat, so wird die Kandidaturphase um einen weiteren Tag verlängert. Dies geschieht solange, bis sich ein Kandidat meldet.
(3) Wahlen dauern 48 Stunden und werden vom Landtagspräsidenten eingeleitet.
(4) Wahlen werden geheim durchgeführt.
(5) Wahlen gelten als erfolgreich, wenn ein Kandidat eine einfache Mehrheit erreicht hat und die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagt.
§10 Anfragen
(1) Jedes Landtagsmitglied und jede Fraktion hat das Recht Anfragen an die Regierung zu stellen.
(2) Kleine Anfragen sind Anfragen an ein einzelnes Regierungsmitglied. Der Name des zu befragenden Regierungsmitglieds ist zu nennen.
(3) Große Anfragen sind Anfragen an mehrere Regierungsmitglieder oder die gesamte Landesregierung. Die Namen der zu befragenden Minister sind zu nennen. Wird ausdrücklich die gesamte Regierung befragt, so ist eine Nennung der Namen der Minister nicht vonnöten.
(4) Die Landesregierung oder die einzelnen Minister haben für die Beantwortung einer Anfrage drei Tage Zeit.
(5) Dem Fragesteller ist es innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Frage durch das/die entsprechende/n Regierungsmitglied/er höchstens zweimal gestattet Nachfragen zu stellen. Nachfragen dürfen keine neuen Themengebiete umfassen.
(6) Bei Zustimmung des Antragstellers kann die Frist für die Beantwortung der Anfrage auf sechs Tage verlängert werden.
(7) Bei Nichteinhaltung der Frist zur Beantwortung der Anfrage sind die betroffenen Minister durch den Landtagspräsidenten öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme des Ministerpräsidenten und der betroffenen Minister ist obligatorisch.
§ 11 Aktuelle Stunden
(1) Aktuelle Stunden dienen zum Austausch und zur Debatte über aktuelle Themen.
(2) Aktuelle Stunden dauern drei Tage.
(3) Aktuelle Stunden werden auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 6 Absatz 1 ohne vorherige Debatte und Abstimmung einberufen.
(4) Auf Antrag eines Landtagsmitgliedes wird die Aktuelle Stunde auf sechs Tage verlängert.
§ 12 Ausschüsse
(1) Ausschüsse werden auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 6 Absatz 1 ohne vorherige Debatte und Abstimmung einberufen.
(2) Für die Konstituierung eines Ausschusses ist die Partizipation von mindestens drei Landtagsmitgliedern vonnöten.
(3) Für die Konstituierung des Ausschusses sind 72 Stunden vorgesehen.
(4) Jeder Ausschuss wählt auf Antrag eines Ausschussmitglieds aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen gemäß § 9. Bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden übernimmt der Landtagspräsident oder nach Absprache mit dem Landtagspräsidenten dessen Stellvertreter den Vorsitz des Ausschusses.
(5) Die Auflösung eines Ausschusses muss dem Landtagspräsidium aufgezeigt werden. Bei siebentägiger Inaktivität kann der Landtagspräsident den Ausschuss eigenmächtig auflösen.
(6) Jeder Ausschuss hat das Recht sich im Rahmen der gültigen Verfassung und dieser Geschäftsordnung eine eigene Geschäftsordnung zu geben.
§ 13 Mitwirkende Bürger
(1) Bürgerinnen und Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen, die ohne Mandat im Landtag mitarbeiten, sind mitwirkende Bürger.
(2) Mitwirkende Bürger genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Abgeordnete.
(3) Abweichend von Absatz 2 haben mitwirkende Bürger kein Recht,
- zum Landtagspräsidium zu kandidieren und
- an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
§ 14 Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Parteien gewählt. Der Vorschlag ist beim Landtagspräsidium abzugeben.
(2) Geht beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach der Wahl des Landesparlaments kein Vorschlag ein, so wird eine offene Kandidaturphase mit anschließender Wahl eingeleitet. Die Wahl des Ministerpräsidenten erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen gemäß § 9.
(3) Tritt der Ministerpräsident von seinem Amt zurück, sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für eine erfolgreiche Wahl wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit benötigt. Enthaltungen werden gezählt. In allen nachfolgenden Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit. Enthaltungen werden nicht mehr gezählt. Bei Stimmengleichheit im vierten Wahlgang wird eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten aus dem vierten Wahlgang durchgeführt. Dies wird solange wiederholt, bis ein Mitglied die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.
(5) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages.
(6) Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung bleiben solange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Ministerpräsident vereidigt wurde.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Eine Abweichung von der Geschäftsordnung wird mit 2/3-Mehrheit vom Landtag beschlossen.
(2) Die Abstimmung findet auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages unverzüglich statt und dauert 24 Stunden.
(3) Für die Änderung dieser Geschäftsordnung wird eine 2/3-Mehrheit benötigt.
(4) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss mit 2/3-Mehrheit in Kraft.
Die Debatte ist für 3 Tage angesetzt.
Um ein schnelles arbeiten zu ermöglichen bitte ich alle Fraktionen einer sofortigen Abstimmung zuzustimmen damit wir nicht die 3 Tage warten müssen.
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Frau Präsidentin,
die Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei und von Vorwärts! - Die Linksdemokraten schlagen den Abgeordneten Alex Regenborn als neuen Ministerpräsidenten vor.
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Frau Präsidentin,
auch wenn ich mich über das Ergebnis der Wahl des Ministerpräsidenten sehr freue, so muss ich dennoch mein Unverständnis über die Offenlegung der Wahl zum Ausdruck bringen. Aktuell ist die Stimmabgabe, welche eigentlich dem Wahlgeheimnis untersteht, öffentlich einsehbar und das ist nicht akzeptabel. Völlig unabhängig vom Ergebnis. Die Integrität solcher Wahlen muss unter allen Umständen gewährleistet werden.
Hochachtungsvoll,
Jan Friedländer
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Frau Präsidentin,
auch wenn ich mich über das Ergebnis der Wahl des Ministerpräsidenten sehr freue, so muss ich dennoch mein Unverständnis über die Offenlegung der Wahl zum Ausdruck bringen. Aktuell ist die Stimmabgabe, welche eigentlich dem Wahlgeheimnis untersteht, öffentlich einsehbar und das ist nicht akzeptabel. Völlig unabhängig vom Ergebnis. Die Integrität solcher Wahlen muss unter allen Umständen gewährleistet werden.
Hochachtungsvoll,
Jan Friedländer
Auf Wunsch kann die Wahl wegen eines Formfehlers wiederholt werden.
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Sehr geehrtes Präsidium,
Frau Präsidentin,
Laut unserer Landesverfassung Artikel 52.1 wird in geheimer Wahl der Ministerpräsident des Landes gewählt. Damit ist die Wahl in der 5. LP ungültig
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Landtag Nordrhein-Westfalen
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/01
G e s e t z e n t wu r f
der Abgeordneten Dr. Maria Cortez
Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe
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A n l a g e 1
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Landtag Nordrhein-Westfalen
Fünfte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung, vertreten durch den Landesminister des Inneren, der Justiz, für Wirtschaft und Innovation, Kai Baum
Drucksache V/XX
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Landtag Nordrhein-Westfalen
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XX
A n t r a g
des mitwirkenden Bürgers Johannes Lichter
Antrag zur Bundesratsinitiative für die rückwirkende, Corona-Pandemie bedingte Erhöhung des Arbeitslosengeld-II-Regelsatzes
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A n l a g e 1
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Hiermit beantrage ich im Namen der Fraktion V! - Die Linksdemokraten eine Abgeordnetenzählung.
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Landtag Nordrhein-Westfalen
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/05
A n t r a g
der Fraktion der V! - Die Linksdemokraten vertreten durch Victoria Mechnachanov
Antragstitel: Erweiterung des §6 der Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein - Westfalen
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A n l a g e 1
Antragstitel
Der Landtag möge beschließen:
Die Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein - Westfalen wird wie folgt geändert:
Der §6 wird um die Punkte 6 - 10 erweitert.
(6) Hat der Landtag eine Bundesratsinitiative beschlossen, so ist die Landesregierung, vertreten durch die/den verantwortlichen Landesministerin/Landesminister verpflichtet,
innerhalb von 7 Tagen einen entsprechenden Antrag im Bundesrat ein zu bringen.
(7) Nach Ablauf der Frist und sollte ein Antrag dem Bundesrat nicht vorliegen, kann jedes Mitglied des Landtages bzw. jeder frei mitwirkende Bürger von Nordrhein - Westfalen
beim Landtagspräsidium eine Fragestunde zum Thema beantragen.
(8) Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine Fragestunde zu eröffnen.
(9) Die Landesregierung bzw. der verantwortliche Minister hat sich dort zu erklären.
(10) Dies gilt nicht, wenn der Landtag innerhalb von 7 Tagen neu gewählt wird.
Begründung:
Durch die Erweiterung des §6 wird die Kontrollpflicht des Landtages gewahrt.
Damit wird dem Landtag die Kontrolle über ihre Beschlüsse gegeben und gestärkt.