Anträge an das Landtagspräsidium

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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/05



    A n f r a g e

    der mitwirkenden Bürgerin Dr. Maria Cortez an die Landesministerin des Innern, Frau Victoria Mechnachanov



    Geiseldrama von Gladbeck - hat die Polizei und die Regierung daraus gelernt?


    1. Hat die Landespolizei des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Geiseldrama in Gladbeck im Jahr 1988 besondere Schulungen, Meetings, etc. erhalten, um das Versagen der Polizeikräfte damals aufzuarbeiten?

    1.1 Wenn Ja, wie sahen diese Schulungen, Meetings, etc. aus? Wie wurden sie durch die Beamt:innen aufgenommen?

    1.2 Wenn Nein, warum nicht?


    2. Kann die Landesministerin garantieren, dass die Polizei ein solches Szenario wie 1988 für heute komplett ausschließen kann?

    2.1 Wenn Ja, woran macht sie das fest?

    2.2 Wenn Nein, woran kann das liegen?


    3. Wie sieht die Landesministerin die Vorfälle um Gladbeck?
    3.1 Ist sie der Meinung, dass man der Polizei die umfängliche Schuld an der Tötung der zwei Menschen innerhalb des Geiseldramas geben kann?

    3.1.1 Wenn Ja, warum?

    3.1.2 Wenn Nein, warum?



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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/007



    G e s e t z e n t w u r f

    der Landesregierung, vertreten durch das Landesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen


    Entwurf eines Gesetzes zum Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen







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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zum Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

    (Landesmindestlohngesetz - LMiLoG NRW)

    vom 22 . 11 . 2 0 2 0



    § 1
    Zweck des Gesetzes

    Der Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.

    § 2
    Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Verwaltung, der landesunmittelbaren öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, der Hochschulen, der Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen, des Landtages von Nordrhein-Westfalen, des Rechnungshofs von Nordrhein-Westfalen und den Landesbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen.

    § 3
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

    § 4
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Nordrhein-Westfalen

    Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Nordrhein-Westfalen soll mindestens ein Anspruch auf den Mindestlohn nach § 9 eingeräumt werden.

    § 5
    Mindestlohn für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Beteiligungen des Landes

    (1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt im Rahmen seiner rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 zahlen, soweit das Land sie unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Nordrhein-Westfalen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

    (2) Soweit das Land Nordrhein-Westfalen keine Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften angewendet werden.

    § 6
    Geltung bei Umwandlung, Errichtung und Veräußerung von Einrichtungen des Landes

    (1) Wandelt das Land Nordrhein-Westfalen Teile der Landesverwaltung, eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung, die in den Geltungsbereich von § 2 dieses Gesetzes fällt, oder einen Teil davon in eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft um oder errichtet es juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften, so ist in den Umwandlungs- oder Errichtungsrechtsakten und in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festzulegen und sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch zukünftig Anwendung finden.

    (2) Erfolgt eine teilweise oder vollständige Veräußerung einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaft, so sind Erwerbende zu verpflichten, die entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten und eine entsprechende Verpflichtung bei etwaigen Weiterveräußerungen auch späteren Erwerbenden aufzuerlegen.

    § 7
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlich geförderter Zuwendungsempfänger

    (1) Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter direkter oder indirekter Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die die Empfängerinnen und Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch haben. Die bewilligende Stelle ist befugt, von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu verlangen, Dienst- oder Werkverträge im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks nur mit solchen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern abzuschließen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens den Mindestlohn nach § 9 zu zahlen.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach § 5 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

    § 8
    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

    Das Land Nordrhein-Westfalen vereinbart in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung des Mindestlohns nach § 9 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist

    § 9
    Höhe des Mindestlohnes

    (1) Der Mindestlohn beträgt 13,00 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt.

    (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des nach Absatz 1 zu zahlenden Entgelts durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Ein entsprechender Anpassungsbedarf wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist.

    § 10
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Nordrhein-Westfalen in Kraft.





  • Frau Ministerin ich darf sie darauf hinweisen das wir für Anträge Formvorlagen haben die auch genutzt werden sollten.

  • Frau Ministerin ich darf sie darauf hinweisen das wir für Anträge Formvorlagen haben die auch genutzt werden sollten.

    Herr Präsident,


    Sie dürfen den Antrag deswegen aber nicht zurückhalten. Die Form darf vom Präsidium selbstständig geändert werden, ohne den Inhalt zu verändern.

    Zitat

    (2) Das Landtagspräsidium hat das Recht die Form der Anträge vorzugeben. Bei Nichteinhaltung hat das Landtagspräsidium das Recht, den entsprechenden Antrag in die vorgegebene Form zu bringen, ohne dabei jedoch den Antragsinhalt zu verändern

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    Vierte Wahlperiode









    Drucksache IV/008





    G e s e t z e n t w u r f

    des Ministeriums des Innern und der Justiz Nordrhein - Westfalen,

    vertreten durch Ministerin Victoria Mechnachanov





    Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen (GtKEK-EF)



    A) Problem

    Durch den Einsatz unterschiedlicher Polizeikräfte und deren Einsatzfahrzeuge, die auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und in der Bevölkerung nicht immer ersichtlich sind,

    bedarf es einer einheitlichen Kennzeichnung in NRW.



    B) Lösung

    Die Landesregierung vertreten durch das Innenministerium führt für alle in NRW beschäftigten Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen und deren Einsatzfahrzeuge eine einheitliche Kennzeichnung ein.



    C) Alternativen

    keine



    D) Kosten

    10.000.000€









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    A n l a g e 1


    Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung

    der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen

    (GtKEK-EF)

    vom 28.11 . 2 0 2 0




    §1.

    Allgemeines


    Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von Einsatzkräften sowie Einsatzfahrzeuge in Nordrhein – Westfalen.



    §2.

    Kennzeichnung von Einsatzkräften


    (1) Die Angehörigen der Einsatzkräfte tragen auf der linken Brust Schilder mit folgenden Merkmalen: NRW und dann eine mindestens 5stellige NR.

    (2) die Rückseite ist die fünfstellige Zahl ebenfalls zu sehen

    (3)Die Rückenkennzeichnung ist insgesamt 20x20 cm groß und schließt unten mit einem silbernen reflektierenden Band ab. Unterhalb der taktischen Kennzeichnung ist bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern ein weißes Funktionsabzeichen abgebildet.

    (4) die taktische Kennzeichnung setzt sich von links nach rechts zusammen aus

    • einer Ziffer für die Bereitschaftspolizeiabteilung oder einen Buchstaben für Einsatzeinheiten aus den örtlichen Direktionen (Anfangsbuchstaben wie Autokennzeichen der Städte und Gemeinden)
    • einer Ziffer für die Einsatzhundertschaft einer Bereitschaftspolizeiabteilung oder
    • den Buchstaben „Z“ für die Zentrale Diensthundeführereinheiten oder
    • dem Buchstaben „T“ für die Technischen Einsatzeinheiten oder
    • der Ziffer „1“ für eine Einsatzhundertschaft einer örtlichen Direktion oder
    • der Ziffer „2“ für eine Abschnittshundertschaft
    • einer Ziffer für den Zug
    • einer Ziffer für die Gruppe
    • einer Ziffer/ einem Buchstaben als individuelle Kennzeichnung der Dienstkraft.

    (5) Angehörige der St PPr werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „St“ gekennzeichnet.

    • Festlegungen zu der 2., 3., 4., Stelle trifft St Ppr in eigener Zuständigkeit.
    • Weitere Kräfte der Dir ZA werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „ZA“ gekennzeichnet.
    • Festlegungen zu der 2., 3., 4. Stelle trifft die Dir ZA in eigener Zuständigkeit.

    (6) Angehörige der ZSE IV A werden bei einem Einsatz als Ersatzeinheit an erster Stelle durch ein „L“ und an zweiter Stelle durch eine Ziffer für das Referat gekennzeichnet.

    • Festlegungen zu der 3. und 4. Stelle trifft dddie ZSE IV A in eigener Zuständigkeit.

    (7) Nicht benötigte Stellen der Taktischen Kennzeichnung werden mit einer „0“ aufgefüllt.

    (8) Die Einheiten fertigen eine personenbezogene Dokumentation der zugewiesenen taktischen Kennzeichnungen tabellarisch in Papierform zu Dienstbeginn.

    Zu diesem Zweck kann ein Dienstverrichtungsnachweis oder die Kopie eines Dienstverrichtungsnachweises (mit eingetragenen Dienstverrichtern) genutzt werden; in diesem Fall wird die taktische Kennzeichnung in das Feld „Bemerkungen“ eingetragen.

    Die Listen werden nach Dienstende an den zuständigen Beschwerde- oder Disziplinarbereich übersandt. Ein Zugriff ist dann - mit Ausnahme der Benutzerverwaltung - nur dem in Nummer 5 Abs. 2 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern genannten Personenkreis gestattet. Außerhalb der Beschwerde- und Disziplinarbereiche dürfen keine Listen aufbewahrt werden, die eine personenbezogene Zuweisung der taktischen Kennzeichnungen beinhalten.



    (9) Beispiel einer Rückenkennzeichnung

    Zugführerin/Zugführer des 2. Zuges der 14. Einsatzhundertschaft




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    (10) An den Ärmeln werden blaue Funktionsabzeichen in der Größe82x40 mm gem. PDV 102 getragen.

    (11) Schutzhelmbezüge werden nur in begründeten Einzelfällen auf besondere Weisung des PF, im täglichen Dienst des Einheitsführers als taktische Maßnahme zur Eigensicherung der Einsatzkräfte getragen.

    (12) Die erweiterte taktische Kennzeichnung mit festgelegten Symbolen/Buchstaben in den Farben blau, rot, gelb, orange, grün in einer jeweils einheitlichen Größe (max. ca. 9x9 cm) in flammhemmender Folie auf dem Nackenschutz des Einsatzhelms ist zulässig.





    §3.

    Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen



    (1) Einsatzfahrzeuge werden durch Dienststellenkennungen gekennzeichnet. Die Wasserwerfer (WaWe) und Sonderwagen (SW) der Bereitschaftspolizeiabteilungen werden darüber hinaus mit dem Landeskürzel und einer einstelligen Ziffer (NRW 1-5) gekennzeichnet. Fahrzeuge der Einsatzhundertschaften werden mit Klebefolie, Fahrzeuge der Alarmhundertschaften mit Magnetfolie gekennzeichnet.


    (a) BPA: hellblaue Schrift auf weißem Grund

    (b) BPA: ziegelrote Schrift auf weißem Grund

    (c) EHuDir: schwarze Schrift auf weißem Grund

    (d) AHuDir: weißeSchrift auf schwarzem Grund

    (e) ZSE / Dir ZA Gef: schwarze Schrift auf weißem Grund


    (2) Beispiele für die Dienststellenkennungen von Einsatzfahrzeugen:

    (a) 13. Einsatzhundertschaft: 13

    (b) Einsatzhundertschaft der Direktion 4; 2. Zug: D2


    (3) Die Dienststellenkennungen sind möglichst wie folgt zu befestigen:

    • vorne auf der Motorhaube (Fahrerseite)
    • am Heck (Beifahrerseite) möglichst weit oben
    • seitlich möglichst weit oben und am Ende der Fensterreihe, bei fehlendem Platz zwischen dem vorletzten und letzten Fenster oder unterhalb des letzten Fensters .

    (4) Die Dienstellenkennungen dürfen nicht auf Fenster aufgebracht werden. Zusätzliche taktische Kennzeichnungen und Beschriftungen sind unzulässig.




    §4.

    Beschaffung von Kennzeichnungen


    Kennzeichnungen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzkleidung (Rückenkennzeichnung) werden auf Antrag der Dienststellen und zu Lasten des jeweiligen LuV von ZSE beschafftt.



    §5.

    Schlussbestimmungen




    Übergangsregelungen: Die vorhandenen Rückenkennzeichnungen sind weiter zu nutzen, bis die Kennzeichnungen nach neuem Muster verfügbar sind.

    Dass Gesetz tritt nach Beschluss durch den Landtag und nach Veröffentlichung am 01.01.2021 in Kraft .






    Kosten: Für die neue Kennzeichnung stellt das Innenministerium 10.000.000€ zur Verfügung.



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/009




    G e s e t z e n t w u r f

    der Landesregierung vertreten durch das Landesministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Energie und Verkehr




    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV




    A) Problem

    Der Einsatz von Umweltfreundlichen Wasserstofffahrzeugen, sowie der notwendigen Tankinfrastruktur im ÖPNV wird aktuell nur ungenügend forciert.



    B) Lösung

    Eine finanzielle Förderung an die betroffenen Betriebe, um den Ankauf der genannten Gerätschaften attraktiver zu gestalten.



    C) Alternativen

    Keine



    D) Kosten

    ca. 28.000.000€





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    A n l a g e 1

    Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV



    (Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW – WaMoFöG NRW)

    vom 15 . 12 . 2 0 2 0




    § 1 - Zweck



    Zweck dieses Gesetzes ist es, Wasserstoffmobilität durch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge im Linienveherker im Öffentlichen Personennahverkehr zu fördern.





    § 2 - Begriffsbestimmung


    (1) Kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Kommunen.

    (2) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gemeinden, kreisangehörigen Städte, kreisfreien Städte und Landkreise im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Zusammenschlüsse (Zweckverbände) von Kommunen im Sinne von Satz 1 sind denen gleichgestellt.





    § 3 - Gegenstand der Förderung


    (1) Gefördert wird die Anschaffung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge, die vom Wesen her zum Einsatz im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs unter Beteiligung am Straßenverkehr bestimmt sind (Wasserstoff-Busse). Nicht gefördert wird die Anschaffung von wasserstoffbetriebenen Schienenfahrzeugen.


    (2) Gefördert wird die Anschaffung von Tankstellen, die zur Abgabe von Wasserstoff an Fahrzeuge, die nach Absatz 1 förderfähig sind, bestimmt sind.




    § 4 - Förderberechtigte

    Förderberechtigt sind Unternehmen und Betriebe,

    1. die Personenbeförderungsleistungen im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs erbringen und
    2. sich ganz oder mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft befinden.


    § 5 - Förderhöhe und -art


    (1) Das Gesamtbudget für die Förderung beträgt 28.000.000 €


    (2) Das Gesamtbudget gemäß Absatz 1 wird bei Inkrafttreten des Gesetzes anhand des folgenden Schlüssels an die 3 Zweckverbände ausgezahlt:

    1. Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) erhält 31% des Gesamtbudgets
    2. Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) erhält 44% des Gesamtbudgets
    3. Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) erhält 25 % des Gesamtbudgets

    (3) Das Gesamtbudget gemäß Absatz 1 ergibt sich aus folgender Rechnung

    1. Für insgesamt 400 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1, die jeweils mit 55.000 € gefördert werden ergibt sich ein Teilbudget von 22.000.000 €
    2. Für insgesamt 50 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2, die jeweils mit 120.000 € gefördert werden ergibt sich ein Teilbudget von 6.000.000 €



    § 6 - Fördervoraussetzungen und Nichterfüllung bei Fahrzeugen



    (1) Die Empfänger der Fördersummen, also die Zweckverbände gemäß § 4 müssen binnen 5 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel, nachweislich folgende Zielsetzungen erfüllen:

    1. Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) soll unter Nutzung der Fördersumme 124 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 15 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben
    2. Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) soll unter Nutzung der Fördersumme 176 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 22 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben
    3. Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) soll unter Nutzung der Fördersumme 100 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 13 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben

    (2) Werden die Ziele aus Absatz 1 nur zum Teil erreicht, so ist der ungenutzte Anteil der Förderung zu erstatten


    (3) Der ungenutzte Anteil gemäß Absatz 4 ergibt sich aus der Abweichung zwischen der in Absatz 1 beschriebenen Zielsetzungen und den in §5 Absatz 3 beschriebenen Förderbeträgen der Einzelposten


    (4) Gelingt es den Empfängern nicht, die Ziele gemäß Absatz 1 in Teilen zu erreichen (Sprich: Wird nicht ein einziges Fahrzeug gemäß §3 Absatz 1 und nicht eine einzige Tankstelle gemäß §3 Absatz 2 erworben) so muss die Fördersumme vollständig erstattet werden



    § 7 - Antragsverfahren und Zuständigkeit


    (1) Die Förderung erfolgt bei Inkrafttreten


    (2) 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist durch die Zweckverbände und ihre Unterorganisationen der Nachweis zu erbringen, das die Ziele gemäß §6 Absatz 1 ganz oder zum Teil erfüllt wurden


    (3) Zuständig für die Kontrolle der Nachweise gemäß Absatz 2 und der Bestimmung des ungenutzten Anteils gemäß §7 Absatz 3 ist das Landesministerium für Verkehr




    § 8 - Ermächtigung


    Der zuständige Minister wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.




    § 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen


    Gegenstände nach § 3, die vor dem 01.05.2020 erstmalig betriebsbereit waren, sind nicht förderfähig.



    § 10 - Inkrafttreten



    Das Gesetz tritt am 01.06.2021 in Kraft.

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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/XX



    G e s e t z e n t w u r f

    der Landesregierung, vertreten durch Bildungsministerin Dr. Theresa Klinkert.



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen


    A) Problem

    Die nordrhein-westfälischen Schulen sind bisher nicht ausreichend für die datenschutzrechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung gerüstet. Datenmonopole haben ihren Einfluss bereits auf Schulen ausgeweitet. Dieser übermäßige Einfluss muss beschränkt werden.


    B) Lösung

    Es ist nötig, in schulischen Kontexten verstärkt auf datenschutzfreundliche Soft- und Hardwares zu setzen, auch, um die sensiblen Daten der Schülerinnen und Schüler zu schützen. Das Landesministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft möchte hier Richtlinien vorgeben, ohne die Schulen dabei zu überfordern. Daher müssen quellcodeoffene, datensichere und pädagogisch sinnvolle technische Unterrichtsunterstützungen gefördert werden.


    C) Alternativen

    keine


    D) Kosten

    Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine zusätzlichen Kosten.





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    A n l a g e 1

    Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

    (Änderung Schulgesetz NRW - Änderung SchulG)

    vom 0 6 . 1 2 . 2 0 2 0



    Artikel 1

    Änderung des Schulgesetzes NRW


    Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005, das zuletzt durch Gesetz vom 23.09.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Nach § 30 wird ein neuer Paragraph §30a eingeführt, der wie folgt gefasst wird:


    "§ 30a - Digitale Lernmittel

    (1) Digitale Lernmittel sind Softwares wie Betriebssysteme und Programme, die zur Unterstützung des Unterrichts beziehungsweise zur Ermöglichung des digitalen Unterrichts, beispielweise durch Notizprogramme oder Quizprogramme, dienen und eine längere Zeit von Schülerinnen und Schülern genutzt werden.


    (2) Digitale Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie

    1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

    2. einen offenen Quellcode haben,

    3. die sensiblen Schülerdaten bestmöglich schützen,

    4. die sensiblen Schülerdaten nicht an außereuropäische Server weiterleiten, bei welchen nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Regierungen, Organisationen oder sonstige Unbefugte Zugriff auf diese haben,

    5. den Unterrichtsvorgaben entsprechen,

    6. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,

    7. dem Stand der Wissenschaft entsprechen,

    8. kein diskriminierendes Verhalten fördern.


    (3) Digitale Lernmittel dürfen an Schulen grundsätzlich nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind. Davon kann abgewichen werden, wenn die zuständigen Datenschutzbeauftragten oder -behörden sowie der Schulträger oder die Schulleitung sowie die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schülern einer Abweichung zustimmen. Über die Einführung von digitalen Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz. Von Absatz 2 Punkt 2 kann bei der Zulassung abgewichen werden, wenn es keine einsetzbare offene sowie dem Unterricht und seinen Anforderungen angemessene Software gibt.


    (4) Digitale Lernmittel für den Religionsunterricht werden zusätzlich im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.


    (5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren.

    (6) Ausnahmen bei Absatz 2 Punkt 2 und 4 sind möglich, wenn entsprechende Software bereits für den Unterricht erworben wurde. Auch wenn bereits erworbene Hardware die Einhaltung der Punkte erschwert oder einen unzumutbaren Aufwand verursachen würde, ist eine Ausnahme möglich. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden neu erworbene Softwares und Hardwares nicht mehr als Ausnahmen gezählt."



    2. § 120 Absatz 5 wird neu gefasst:


    "(5) Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, sofern nicht mehr Daten als nötig verarbeitet werden. Die Schule muss immer Klarheit über die Menge der verarbeiteten Daten sowie die Notwendigkeit der Verarbeitung haben und sicherstellen, dass die Verarbeitung sorgsam und sicher protokolliert wird."



    3. In § 122 wird ein Absatz 5 eingefügt:


    "(5) Jegliche Videoüberwachung und jegliche Überwachung der Konzentration, der Arbeitseffizienz, der Arbeitsqualität und des sonstigen Verhaltens durch künstliche Intelligenz oder Softwares ist verboten."

    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 29.01.2022 in Kraft.

    § 30a Absatz 6 tritt am 01.01.2031 außer Kraft.


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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/XX



    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und von Vorwärts!



    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines landesweiten Sozialpasses


    A) Problem


    „Armut stört“ – so lautet der Schattenbericht der National Armutskonferenz zum 5. Armuts- und Reichtumsberichtes der Bundesregierung aus 2017 . Eine mehrdeutige Aussage: denn Armut kann als unangenehme gesellschaftliche Tatsache stören, aber vor allem stört sie das Leben und die Gestaltungsfreiheit der von ihr betroffenen Menschen. Armut verhindert gesellschaftliche Teilhabe an ganz normalen Dingen des Alltags. Ob es ein Besuch im Theater oder ein Ausflug mit der Familie ist. Armut ist ein Freiheitszerstörer. So stellt der Paritätische Armutsbericht von 2018 fest, dass mehr als die Hälfte der armen Menschen (57,1%) sich Freizeitbesuche ins Kino, zu Sportveranstaltungen oder zu Konzerten in der Regel nicht leisten können. Der ALG II-Regelsatz von insgesamt 424 € im Jahr 2019 deckt Ausgaben im Bereich Freizeit, Kultur und Unterhaltung hingegen nur mit 40,68 €. Das ist eindeutig zu wenig.


    B) Lösung


    Eine Möglichkeit, dieser Benachteiligung auf kommunaler oder landespolitischer Ebene entgegenzuwirken, ist die Einführung eines Sozialpasses, durch welchen Menschen in Armutslagen Ermäßigung in verschiedenen Bereichen ermöglicht werden. Die Landesregierung will mit diesem Antrag einen solchen Sozialpass für ganz NRW einführen. Er soll allen Bürger:innen eine möglichst gute und breite Teilhabechancen ermöglichen. Wir wollen die Menschen nicht im Stich lassen.

    C) Alternativen


    Eine nachhaltigere Alternative wäre der langfristige Abbau von Armut. Einerseits durch bessere Löhne und andererseits durch höhere ALG-II-Regelsätze. Jedoch sind diese Maßnahmen außerhalb der gesetzgeberischen Kompetenz der Landesregierung.


    D) Kosten

    Rund 40 Millionen Euro





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    A n l a g e 1


    Gesetz zur Einführung eines Sozialpasses

    (SozialpassGesetzNRW - SozialpassNRW)

    vom 06 . 01 . 2 0 2 1



    § 1

    Zweck


    Zweck dieses Gesetzes ist es, hilfsbedürftigen Menschen eine stärkere Teilhabe in kulturellen und sonstigen Eirnichtungen zu ermöglichen.



    § 2

    Geltungsbereich und betroffene Personen


    (1) Der Sozialpass gilt nur für Personen mit Hauptwohnsitz in NRW, die

    1. Arbeitslosengeld II nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen,

    2. soziale Hilfeleistungen nach zwöften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,

    3. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen,

    4. Leistungen nach §§ 1, 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,

    5. Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern sind,

    6. Schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind,

    7. Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz beziehen,

    8. Minderjährige unbegleitete Jugendliche aus Drittstaaten nach Artikel 2 e) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 sind

    9. oder Studenten beziehungsweise volljährige Schüler sind.


    (2) Zum Nachweis der Berechtigung zur Beziehung des Sozialtickets nach Absatz 1 müssen die Antragsteller und Antragsstellerinnen einen Nachweis, wie eine Kopie des entsprechenden Dokuments, erbringen, dass Absatz 1 auf sie zutrifft.



    § 3

    Leistungen


    (1) Für Trägerinnen und Träger des Sozialpasses wird der Eintritt in alle staatlichen Kultureinrichtungen um 50% reduziert. In allen staatlich geförderten Einrichtungen wird der Eintritt um 25% reduziert.


    (2) Bus und Bahn können landesweit für eine monatliche Zahlung von 20 Euro genutzt werden, den Verkerhsverbänden werden dadurch entstehende Mindereinnahmen vom Land erstattet. Auf einmalige Fahrtickets wird ein Preiserlass von 50% getätigt.



    § 4

    Beantragung und Gültigkeit


    (1) Der Sozialpass muss schriftlich oder digital mit Nachweisen nach §2 Absatz 2 beantragt werden. Es ist ein standartisiertes Formular zu benutzen, das vom zuständigen MInisterium bekannt gegeben wird.


    (2) Der Sozialpass gilt nach erfolgreicher Beantragung ein Jahr. Ist die Antragstellerin oder der Antragssteller nach einem Jahr noch immer nach § 2 Absatz 1 berechtigt, kann der Sozialpass um ein Jahr verlängert werden.




    § 5

    Missbrauch


    (1) Eine missbräuchliche Nutzung des Sozialpasses führt zum Entzug oder Versagung der Weiterbewilligung. Gewährte Leistungen sind innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen.



    § 6

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 01.06.2021 in Kraft.


  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit beantragt die Fraktion V! - Die Linksdemokraten eine Debatte, ob die Geschäftsordnung der vergangenen Legislaturperiode übernommen bzw. angepasst werden kann.

  • Frau Präsidentin,


    auch wenn ich mich über das Ergebnis der Wahl des Ministerpräsidenten sehr freue, so muss ich dennoch mein Unverständnis über die Offenlegung der Wahl zum Ausdruck bringen. Aktuell ist die Stimmabgabe, welche eigentlich dem Wahlgeheimnis untersteht, öffentlich einsehbar und das ist nicht akzeptabel. Völlig unabhängig vom Ergebnis. Die Integrität solcher Wahlen muss unter allen Umständen gewährleistet werden.


    Hochachtungsvoll,


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    Jan Friedländer

  • Auf Wunsch kann die Wahl wegen eines Formfehlers wiederholt werden.

  • Sehr geehrtes Präsidium,

    Frau Präsidentin,


    Laut unserer Landesverfassung Artikel 52.1 wird in geheimer Wahl der Ministerpräsident des Landes gewählt. Damit ist die Wahl in der 5. LP ungültig

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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/01



    G e s e t z e n t wu r f

    der Abgeordneten Dr. Maria Cortez



    Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe





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    A n l a g e 1

    Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe


    Der Landtag möge beschließen:


    Artikel 1

    Änderung des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen


    Das Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV.NRW. S.134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert


    § 75 wird wie folgt geändert:


    1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingeführt:


    „(8) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt. Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialversicherungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale nach Satz 3 zu berücksichtigen.“


    2. Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 01. April 2021 in Kraft.




  • Landtag Nordrhein-Westfalen658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpeg

    Fünfte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Landesminister des Inneren, der Justiz, für Wirtschaft und Innovation, Kai Baum










    Drucksache V/XX




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)



    A. Problem

    Die Trennung von Staat und Kirche und die gebotene Neutralität gegenüber weltanschaulichen Richtungen ist immer noch nicht gegeben. Es gibt immer noch ein Gesetz in Nordrhein-Westfalen welches explizit christlichen Feiertagen Sonderrechte gegenüber Feiertagen anderer Religionen und Weltanschauungen gewährt. Das ist nicht neutralitätsfördernd oder bringt die Trennung von Staat und Kirche voran. Außerdem sind viele Bürger*innen des Landes Nordrhein-Westfalen Protestant*innen, was jedoch nicht mit einem protestantischen Feiertag gewürdigt wird. Des Weiteren möchte die Landesregierung einen nicht religiös motivierten Feiertag zum Gedenken an die Befreiung vom nationalsozialistischen Regime schaffen.



    B. Lösung

    Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen wird dahingehend reformiert, dass Sonderrechte christlicher Feiertage aufgehoben oder eingeschränkt werden. Außerdem wird ein protestantischer Feiertag (Reformationstag) eingeführt. Des Weiteren wird ein nicht religiös motivierter Feiertag zur Erinnerung an die Befreiung vom Nationalsozialistischen Regime geschaffen (8. Mai).



    C. Alternativen

    keine




    D. Kosten

    Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine zusätzlichen Kosten.







    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen



    vom 11.02.2021





    Artikel 1



    Änderung des Feiertagsgesetzes NRW





    1. § 2 Absatz 1 wird neu gefasst:



    (1) Feiertage sind:

    1. der Neujahrstag,

    2. der Karfreitag,

    3. der Ostermontag,

    4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,

    5. der Christi-Himmelfahrts-Tag,

    6. der 8. Mai als Tag der Befreiung,

    7. der Pfingstmontag,

    8. der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),

    9. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

    10. der Reformationstag,

    11. der Allerheiligentag (1. November),

    12. der 1. Weihnachtstag,

    13. der 2. Weihnachtstag.



    2. § 5 wird ersatzlos gestrichen.


    3. § 6 Absatz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.


    4. § 7 Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.


    5. § 10 wird neu gefasst:


    "

    (1) Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Die Ausnahmegenehmigung kann auf Dauer unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bei Veranstaltung von Märkten und gewerblichen Ausstellungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung dann nicht anzunehmen, wenn sie nicht auch unterhaltenden Charakter hat. Das gleiche gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden.

    (2) Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist in den Fällen des § 3 die Aufsichtsbehörde nach § 7 des Ordnungsbehördengesetzes, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Regierungspräsident.

    "


    6. § 11 wird neu gefasst:


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 3 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, oder entgegen § 3 Satz 2 bei erlaubten Arbeiten (§ 4) vermeidbare Störungen oder Geräusche verursacht;

    2. entgegen § 3 Satz 3 an Sonn- oder Feiertagen Treib-, Lapp- oder Hetzjagden veranstaltet;

    3. an stillen Feiertagen (§ 6) oder am Vorabend des Weihnachtstages einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt;

    4. als Arbeitgeber entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt;

    5. entgegen § 9 Abs. 1 an jüdischen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder Gebäuden vermeidbaren Lärm erregt oder öffentliche Versammlungen, Auf- oder Umzüge veranstaltet.


    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.





    Artikel 2


    Inkrafttreten





    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



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    Träger des Großkreuzes des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

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    Fünfte Wahlperiode





    Drucksache V/XX



    A n t r a g

    des mitwirkenden Bürgers Johannes Lichter



    Antrag zur Bundesratsinitiative für die rückwirkende, Corona-Pandemie bedingte Erhöhung des Arbeitslosengeld-II-Regelsatzes





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    A n l a g e 1

    Antrag zur Bundesratsinitiative für die rückwirkende, Corona-Pandemie bedingte Erhöhung des Arbeitslosengeld-II-Regelsatzes


    Der Landtag möge beschließen:


    Die Landesregierung wird aufgefordert, durch eine Initiative im Bundesrat den Regelsatz des Arbeitslosengelds II (ALG II) um pauschal 50,00 € pro Monat zu erhöhen, um den in der Grundsicherung befindlichen Menschen entstehenden Mehrkosten aufgrund der Schutz- und Eindämmungsmaßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen. Die Initiative soll darauf abzielen, allen Beziehern von ALG II spätestens zum 01.01.2021 den Regelsatz um vorgenannten Betrag zu erhöhen und soll mindestens bis zum 31.12.2021 andauern.


  • Hiermit beantrage ich im Namen der Fraktion V! - Die Linksdemokraten eine Abgeordnetenzählung.

  • Landtag Nordrhein-Westfalen658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpeg

    Fünfte Wahlperiode









    Drucksache V/05





    A n t r a g

    der Fraktion der V! - Die Linksdemokraten vertreten durch Victoria Mechnachanov





    Antragstitel: Erweiterung des §6 der Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein - Westfalen







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    A n l a g e 1

    Antragstitel


    Der Landtag möge beschließen:





    Die Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein - Westfalen wird wie folgt geändert:


    Der §6 wird um die Punkte 6 - 10 erweitert.

    (6) Hat der Landtag eine Bundesratsinitiative beschlossen, so ist die Landesregierung, vertreten durch die/den verantwortlichen Landesministerin/Landesminister verpflichtet,

    innerhalb von 7 Tagen einen entsprechenden Antrag im Bundesrat ein zu bringen.

    (7) Nach Ablauf der Frist und sollte ein Antrag dem Bundesrat nicht vorliegen, kann jedes Mitglied des Landtages bzw. jeder frei mitwirkende Bürger von Nordrhein - Westfalen

    beim Landtagspräsidium eine Fragestunde zum Thema beantragen.

    (8) Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine Fragestunde zu eröffnen.

    (9) Die Landesregierung bzw. der verantwortliche Minister hat sich dort zu erklären.

    (10) Dies gilt nicht, wenn der Landtag innerhalb von 7 Tagen neu gewählt wird.


    Begründung:

    Durch die Erweiterung des §6 wird die Kontrollpflicht des Landtages gewahrt.

    Damit wird dem Landtag die Kontrolle über ihre Beschlüsse gegeben und gestärkt.