Beurkundung Gesetze, Gesetzesänderungen, Verordnungen u.a.

  • Erlass des Innenministeriums vom 01.10.2020

    Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    die folgenden Hinweise zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme, der Beachtung und der anschießenden Umsetzung dieser Hinweise.


    Die Reichskriegsflaggen sind weiterhin ein Symbol von rechter und antidemokratischer sowie nationalsozialistischer Anschauungen und/oder von Ausländerfeindlichkeiten. Aus diesen Gründen stellt ihre Verwendung in der Öffentlichkeit eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenzuleben und eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Somit wird regelmäßig Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 118 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies gilt auch für das Zeigen oder Verwenden auf privatem Grund, wenn dadurch eine Wirkung für die Öffentlichkeit erkennbar entfaltet werden soll und wird (Beispiel: Das Hissen einer Reichskriegsflagge an einem Flaggenmast auf einem Privatgrundstück, das ungehindert einsehbar ist).


    Reichskriegsflaggen im Sinne dieses Erlasses sind:

    • die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921 (Anlage 1)
    • die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 (Anlage 2)
    • die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 (Anlage 3)
    • die Reichsflagge ab 1892 / Flagge des „Dritten Reichs" von 1933 bis 1935 (Anlage 4)


    Das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflagge aus der Zeit bis 1935 in der Öffentlichkeit ist daher auf der Grundlage der §§ 1 und 10 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes (PolG NRW) im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu unterbinden und die Flagge gemäß § 43 Absatz 1 PolG NRW sicherzustellen. Für die Reichsflagge ab 1892 / Flagge des „Dritten Reichs" von 1933 bis 1935 (Anlage 4) gilt dies nur dann, wenn eine konkrete Provokationswirkung gegenüber der Allgemeinheit unter Beachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls besteht. Sie ist seit Jahren ein ständig eingesetztes Symbol, das in der öffentlichen Wahrnehmung ebenfalls für die rechtsextreme Szene steht.


    In diesen Fällen ist zudem stets ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten; der Sachverhalt ist mittels Fotos und/oder Videoaufzeichnung zu dokumentieren.


    Mit freundlichen Grüßen

    Alex Regenborn.



    Anlagen:

    Reichskriegsflaggenverbot_Anlage01.pdf

    Reichskriegsflaggenverbot_Anlage02.pdf

    Reichskriegsflaggenverbot_Anlage03.pdf

    Reichskriegsflaggenverbot_Anlage04.pdf

  • Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

  • Der Landtag NRW hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

  • Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/XX



    V E R O R D N U N G

    der Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Landesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen.




    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2



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    A n l a g e 1





    A n l a g e 1


    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

    (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

    Vom 20.12.2020



    Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a, 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales , Gesundheit und Finanzen folgendes:


    § 1

    Allgemeine Grundsätze


    (1) Zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen.


    (2) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.


    (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zurReligionsausübung an den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung. Sie entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer Alltagsmaske auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang. Die vorgelegten Regelungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Regelungen dieser Verordnung. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine entsprechenden Regelungen vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.


    (4) Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber haben die Regelungen dieser Verordnung zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen besteht. Unabhängig von solchem Kontakt ist in geschlossenen Räumen eine Alltagsmaske nach § 3 Absatz 1 zu tragen; dies gilt vorbehaltlich weitergehender arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, betrieblicher Infektionsschutzkonzepte oder konkreter behördlicher Anordnungen nicht am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Im Übrigen richten sich die Vorgaben für die Arbeitswelt einschließlich der betrieblichen und überbetrieblichen praktischen Ausbildung nach den Anforderungen des Arbeitsschutzes und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen ist dabei zu berücksichtigen. Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.


    (5) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.


    (6) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften wie zum Beispiel dem Arbeitsschutzrecht oder der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygieneverordnung NRW) bleiben unberührt und sind neben den Regelungen dieser Verordnung zu beachten.


    (7) Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.


    (8) Soweit die Regelungen dieser Verordnung bestimmte Veranstaltungen, Angebote und Tätigkeiten untersagen, gilt dies nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.


    § 2

    Kontaktbeschränkung, Mindestabstand, Alkoholverbot


    (1) Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.


    (1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.


    (1b) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.


    (2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden


    1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

    1a. beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,

    1b. daneben im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,

    2. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,

    3. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,

    4. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,

    5. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien,

    6. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,

    7. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,

    8. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,

    9. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.


    (3) Soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung von nach dieser Verordnung zugelassenen Einrichtungen und Angeboten erforderlich ist, kann auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden, wenn zur vollständigen Verhinderung von Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 3 besteht. Dasselbe gilt für Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe Dienstleistungen).


    (4) Abweichend von Absatz 1b müssen Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, einen Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.


    (5) Im öffentlichen Raum ist der Verzehr von alkoholischen Getränken untersagt.


    § 2a

    Ausgangsbeschränkung


    (1) Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind:

    1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

    2. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,

    3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von Schulungen zur Pandemiebekämpfung oder von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,

    4. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes.

    5. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
    6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

    7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung gemäß § 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

    8. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche.

    9. die Teilnahme an Zusammenkünften der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

    10. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,

    11. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,

    13. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

    14. die Teilnahme an einer Eheschließung.
    15. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen.
    16. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung.
    17. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

    18. die Teilnahme an Versammlungen.

    19. der Besuch von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 18 genannt werden.


    (2) Wird der Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf Tagen andauernd unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangsbeschränkungen aufheben, wenn der Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkungen nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die Aufhebung der Ausgngsbeschränkungen ist durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.


    § 2b

    Ausgangssperre


    (1) Im Land Nordrhein-Westfalen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

    1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

    2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,

    3. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung

    4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

    5. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

    6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des

    7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

    8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

    9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis,

    10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

    11. in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020 die Teilnahme an einem Gottesdienst,

    12. zu Heiligabend und

    13. in der Silvesternacht unter besonderer Beachtung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen nach, des Alkoholverbots nach sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung.


    (2) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf Tagen andauernd unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird und die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die Aufhebung der Ausgangssperre ist durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.


    § 3

    Alltagsmaske


    (1) Eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske und so weiter).


    (2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands


    1. in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,

    1a. im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft,

    2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,

    3. in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz,

    4. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und bei körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2,

    5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden,

    6. bei den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel,

    7. auf Spielplätzen und

    8. an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.


    (3) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske gilt in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung.


    (4) Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind

    1. Kinder bis zum Schuleintritt,

    2. Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen

    2a. Beteiligte an Prüfungen nach § 6 Absatz 2, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird, sowie

    3. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können.

    Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.


    (5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann für Inhaber und Inhaberinnen sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.


    (6) Die Alltagsmaske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen, Prüfungsgesprächen und so weiter, Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken) erforderlich ist.


    (7) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.


    § 4

    Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen


    (1) Bei Angeboten und Einrichtungen, die für einen Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet sind, sind folgende Hygieneanforderungen sicherzustellen:


    1. Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,

    2. die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,

    3. die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,

    4. das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden beziehungsweise Spülmitteln ausreichend,

    5. das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei Handtücher und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind, und

    6. gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.

    Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.


    (2) In geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind, ist zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen und Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß) anzupassen. Soweit andere Behörden (zum Beispiel Arbeitsschutz, Schulaufsicht, Bauaufsicht) Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese auch im Rahmen dieser Verordnung verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen) machen.


    (3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.


    § 4a

    Rückverfolgbarkeit


    (1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Person alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer und so weiter) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die nach Satz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Satz 1 einen Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.


    (2) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen


    1. bei der Nutzung von Sitz- beziehungsweise Stehplätzen in zulässigen gastronomischen Einrichtungen,

    2. bei körpernahen Dienstleistungen und körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2,

    3. bei der nach dieser Verordnung zulässigen Nutzung von Angeboten eines Beherbergungsbetriebs,

    4. für Kurse, Klassengemeinschaften und weitere Angebote in Schulungs- und Bildungsangeboten nach § 6 und § 7,

    5. in Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, und Archiven,

    6. beim praktischen Fahrunterricht,

    7. bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,

    8. beim Unterschreiten des Mindestabstands für nahe Angehörige bei Beerdigungen, standesamtlichen Trauungen und Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

    Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind, wie beispielsweise bei Beschäftigten, die eine Betriebskantine oder eine vergleichbare Einrichtung nutzen.


    (3) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen für Kurse und Klassengemeinschaften in Schul- und Bildungsangeboten nach § 6 und § 7, bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 sowie bei Sitzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 3, wenn zulässigerweise die Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen nicht eingehalten werden.


    (4) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format, auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu stellen. Personen,die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.


    (5) Die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen beziehungsweise eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist.


    § 4b

    Innovationsklausel


    Im Rahmen eines Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständigen Behörden in den Bereichen Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Darüber hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen, insbesondere zur Luftreinigung und Luftfilterung, mit Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.


    § 5

    Stationäre und ambulante Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen


    (1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, ambulante Pflegedienste und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Insbesondere müssen die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt und Besuche, die aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) oder zur seelsorgerischen Betreuung erforderlich sind, infektionsschutzgerecht ermöglicht werden. Dies gilt auch für die Begleitung Sterbender. Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen.


    (2) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat, gelten zum besonderen Schutz der in diesen Einrichtungen und Wohnformen betreuten Menschen für Beschäftige, Bewohner und Besucher erhöhte Infektionsschutzanforderungen gemäß den folgenden Absätzen.


    (3) Das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtungen nach Absatz 2, die die zum Aufenthalt von Patienten und Bewohnern dienenden Räume betreten, sind mindestens an jedem dritten Tag auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels PoC-Antigen-Schnelltest) zu testen. Dies gilt auch für das Personal ambulanter Pflegedienste, soweit es Kontakt zu den Pflegebedürftigen hat. Die in diesem Absatz genannten Beschäftigten haben beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen.


    (4) Für Besucher der Einrichtungen nach Absatz 2 ist das Tragen einer FFP2-Maske obligatorisch, soweit dies nicht individuell aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu einer erheblichen Belastung führt. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein PoC-Antigen-Schnelltest empfohlen und angeboten werden.


    (5) Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen nach Absatz 2 sind soweit möglich einmal in der Woche durch PoC-Antigen-Schnelltests zu testen. Sofern die Bewohnerinnen und Bewohner die Einrichtungen verlassen, sind sie bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mit einem PoC-Antigen-Schnelltest zu testen.


    (6) Die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz oder die zuständige untere Gesundheitsbehörde können im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn die erforderlichen Materialien nicht rechtzeitig verfügbar sind und ohne Ausnahme die Versorgung gefährdet oder Besuche entgegen Absatz 1 Satz 3 bis 6 ausgeschlossen wären. Über einen drohenden Materialengpass muss die Einrichtung die zuständigen Behörden rechtzeitig informieren.


    § 6

    Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken


    (1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.

    (2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sind in Präsenz unzulässig. Prüfungen, die nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder deren Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist, sind nur unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig; das gleiche gilt für in Präsenz unverzichtbare Veranstaltungen zur Vorbereitung dieser Prüfungen.

    (3) Bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (zum Beispiel bei praktischen Übungen zur Selbstverteidigung oder zur Durchsuchung von Personen), und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion, das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.

    (4) In Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist nur die Ausleihe von Medien und dies nur zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen zulässig.


    § 7

    Weitere außerschulische Bildungsangebote


    (1) Sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von


    1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

    2. Volkshochschulen sowie

    3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen

    sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind in Präsenzuntersagt. Hierzu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche. Zulässig bleiben unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a nur berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.


    (1a) Abweichend von Absatz 1 bleiben in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe dringend erforderliche Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz zulässig. Das Gleiche gilt für über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung.


    (2) Bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern, ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion und das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.


    (3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen bereits angesetzte Prüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen.


    § 8

    Kultur


    (1) Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind unzulässig. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet sind weiterhin zulässig.


    (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt.


    (3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind untersagt.


    § 9

    Sport


    (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.


    (2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.


    (3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.


    (4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.


    (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.


    § 10

    Freizeit- und Vergnügungsstätten


    (1) Der Betrieb von

    1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen, Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen,

    2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),

    3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,

    4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen

    ist untersagt. Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Ausbildungsangebote.


    (1a) In Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig. Die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten.


    (2) Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen sowie für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.


    (3) Zoologische Gärten und Tierparks dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht geöffnet werden.


    (4) Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.


    (5) Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.


    § 11

    Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf


    (1) Zulässig bleiben der Betrieb von


    1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,

    2. Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,

    3. Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,

    4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,

    5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,

    6. Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,

    7. Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter sowie Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,

    8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln). In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.


    (2) Der Betrieb von nicht in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.


    (3) Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen, gilt: bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.


    (4) Die Anzahl von gleichzeitig in zulässigen Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf diese Anzahl 80 Kundinnen beziehungsweise Kunden zuzüglich jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen. Bei Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist die Gesamtfläche aus zulässigerweise geöffneten Verkaufsflächen und Allgemeinflächen maßgeblich; dort ist zudem durch ein abgestimmtes Einlassmanagement sicherzustellen, dass im Innenbereich Warteschlangen möglichst vermieden werden.


    (5) Untersagt sind

    1. der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie
    2. der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel erworben wurden; der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist gemäß § 2 Absatz 5 vollständig untersagt.


    (6) Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (zum Beispiel Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind unzulässig.


    § 12

    Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe


    (1) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.


    (2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt. Davon ausgenommen sind

    1. medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter) sowie
    2. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

    Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.


    (3) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig, die Frühförderung jedoch nur im Rahmen von Einzelfördermaßnahmen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (nicht mehr als zwei Kinder) möglich.


    § 13

    Veranstaltungen und Versammlungen


    (1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt.

    (2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

    1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, außer am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021,
    2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können,
    3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine
    a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
    b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss,
    4. Beerdigungen und
    5. standesamtliche Trauungen.
    Die behördliche Zulassung nach Satz 1 Nummer 3 setzt bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus. Gemeinsames Singen der Teilnehmer ist unzulässig.

    (3) Große Festveranstaltungen sind untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel

    1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem),
    2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
    3. Schützenfeste,
    4. Weinfeste und
    5. ähnliche Festveranstaltungen.


    § 14

    Gastronomie


    (1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.


    (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowieder Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt, der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist gemäß § 2 Absatz 5 vollständig untersagt.


    (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Räume und erforderliche Verpflegung für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.


  • § 15

    Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote


    (1) Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten bleibt zulässig. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen und so weiter sowie bei der Beherbergung von Reisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind die Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.


    (1a) Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die auf Rastanlagen und Autohöfen übernachten, dürfen dort gastronomisch versorgt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


    (2) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.


    § 16

    Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden


    (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor; die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.


    (2) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über einem Wert von 200 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen.


    (3) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.


    (4) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.


    § 17
    Festlegung und Aufgaben der zuständigen Behörden


    (1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.


    (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen.


    § 18
    Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.


    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 2 Absatz 1 Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran teilnimmt,

    1a. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a im öffentlichen Raum mit anderen Personen als den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstands zusammentrifft oder mit mehr als fünf Personen, nicht mitgezählt Kinder bis einschließlich 14 Jahren, aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand zusammentrifft, soweit das Zusammentreffen nicht im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 stattfindet und nach § 2 Absatz 2 Nummer 1b zulässig ist,

    1b. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 b im öffentlichen Raum im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 mit anderen Personen als dem engsten Familienkreis oder mit mehr als vier weiteren Personen, nicht mitgezählt Kinder bis einschließlich 14 Jahren, aus dem engsten Familienkreis zusammentrifft, soweit das Zusammentreffen nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1a zulässig ist,

    1c. entgegen § 2 Absatz 5 im öffentlichen Raum alkoholische Getränke verzehrt,

    2. entgegen § 3 Absatz 2 trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,

    3. entgegen § 4a als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer und so weiter) unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,

    4. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,

    5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Bildungsangebote und Prüfungen durchführt,

    6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3 Prüfungen durchführt, ohne die Regelungen der §§ 2 bis 4a zu beachten,

    7. entgegen § 8 Absatz 1 Konzerte oder Aufführungen durchführt oder Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten oder ähnlichen Einrichtungen betreibt,

    8. entgegen § 8 Absatz 2 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen ohne Sicherstellung des Abstands betreibt,

    9. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

    10. entgegen § 9 Absatz 1 Freizeit- und Amateursportbetrieb auf oder in öffentlichen oder privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen durchführt oder daran teilnimmt,

    11. entgegen § 9 Absatz 2 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

    12. entgegen § 9 Absatz 3 das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt,

    13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

    14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Freizeitparks, Indoor-Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) betreibt,

    15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

    16. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

    17. entgegen § 10 Absatz 2 Bordelle, Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen beziehungsweise Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt oder sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen erbringt,

    18. entgegen § 10 Absatz 3 einen Zoologischen Garten oder Tierpark für Besucher öffnet,

    19. entgegen § 10 Absatz 4 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Einrichtungen anbietet,

    19a. entgegen § 10 Absatz 5 öffentlich ein Feuerwerk veranstaltet,

    20. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt oder in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in einer Einrichtung des Großhandels andere Waren als Lebensmittel an Endkunden verkauft,

    20a. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,

    20b. entgegen § 11 Absatz 4 eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

    20c. entgegen § 11 Absatz 5 Nummer 1 zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft,

    20d. entgegen § 11 Absatz 5 Nummer 2 Feuerwerkskörper oder andere Pyrotechnik verkauft oder erwirbt,

    20e. entgegen § 11 Absatz 5 Nummer 3 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,

    21. entgegen § 11 Absatz 6 eine Messe, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung durchführt,

    22. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

    23. entgegen § 12 Absatz 2 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, anbietet,

    24. entgegen § 13 Absatz 1 Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt,

    25. entgegen § 13 Absatz 3 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

    26. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,

    26a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1a zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft,

    26b. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 4 in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,

    27. entgegen § 15 Absatz 1 Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

    28. entgegen § 15 Absatz 2 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken durchführt oder daran teilnimmt,

    ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 16 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.


    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

    § 19
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation


    (1) Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.


    (2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.




    Düsseldorf, den 20. Dezember 2020.


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    Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen

    des Landes Nordrhein-Westfalen

    Jan Friedländer.


    Der Ministerpräsident
    des Landes Nordrhein-Westfalen

    Alex Regenborn.




  • Landtag Nordrhein-Westfalen658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpeg

    Vierte Wahlperiode









    Drucksache IV/XX

    V E R O R D N U N G

    der Landesregierung, vertreten durch den Landesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen.






    Verordnung zum Schutz
    vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
    in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika

    (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVK-VO)
    Vom 20. Dezember 2020


    Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a, 29, 30, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Num- mer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit Soziales, Gesundheit und Finanzen:

    §1
    Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung


    (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus dem Ge- biet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland beziehungsweise der Re- publik Südafrika ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haus- stand angehören.

    (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend für Personen, die seit dem 11. Dezember 2020 nach Nordrhein-Westfalen eingereist sind.

    (3) Die von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige untere Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und diese über ihre Einreise aus den in Absatz 1 genannten Staaten, das Einreisedatum und ihren aktuellen Aufenthaltsort zu in- formieren. Die Information kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Sie sind innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums ferner verpflichtet, die zuständige untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome ei- ner Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

    (4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, soweit eine vollständige digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de vorliegt. Die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung ist bei der Einreise mitzuführen und auf Aufforderung dem Beförderer vorzulegen. Im Falle einer direkten Einreise auf dem Luftweg ist die Bestätigung im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke des stichprobenhaften Abgleichs der in der Einreiseanmeldung gemachten Angaben mit den mitgeführten Reisedokumenten vorzulegen.

    (5) Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, bleibt die Pflicht zur Information der unteren Gesundheitsbehörde nach Absatz 2 unberührt. Außerdem ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit sich zu führen und auf Anforderung dem Beförderer oder im Falle der direkten Einreise auf dem Luftweg, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.


    (6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige untere Gesundheitsbehörde.

    §2
    Testpflicht und Verkürzung der Absonderung


    (1) Die von § 1 Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, sich höchstens 24 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung).

    (2) Die von § 1 Absatz 1 Satz 1 und von Absatz 2 erfassten Personen, die ihre Absonderung nach § 1 in Nordrhein-Westfalen vornehmen, sind verpflichtet, fünf Tage nach der Einreise eine erneute Testung vornehmen zu lassen. Ist das Ergebnis dieser Testung negativ, endet mit dem Er- halt des Testergebnisses die Absonderungspflicht nach § 1 (Freitestung). Liegt die Einreise bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits länger als fünf Tage zurück, ist die Testung unverzüglich vornehmen zu lassen.

    (3) Treten binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auf, haben von § 1 Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.

    (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist, ausgesetzt.

    (5) Ist eines der Testergebnisse positiv, gelten die Regelungen der Quarantäneverordnung NRW vom 20. Dezember 2020.


    § 3 Ausnahmen


    (1) Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen. Diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen; sofern sie dabei mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, haben sie durchgängig eine Alltagsmaske zu tragen, ansonsten bei jedem Verlassen ihres Transportmittels. Auch diese Personen müssen bei der Einreise die Testpflicht nach § 2 Absatz 1 erfüllen.

    (2) Die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde kann bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses einer Einreisetestung nach § 2 Absatz 1 Ausnahmen von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zulassen für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützen-
    des medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, 2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    3. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    4. der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
    5. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
    6. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
    unabdingbar ist, wenn die Unabdingbarkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt worden ist.

    (3) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, haben eine Einreisetestung nach § 2 Absatz 1 vornehmen zu lassen, wenn sie das Transportmittel für einen über 30 Minuten hin- ausgehenden Zeitraum verlassen wollen. Solange kein negatives Testzeugnis vorliegt, dürfen sie das Transportmittel nur verlassen, wenn und solange sie eine Alltagsmaske tragen. Über einen Aufenthalt von mehr als 48 Stunden ist die zuständige untere Gesundheitsbehörde zu informieren.



    §4

    Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
    2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
    3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 die zuständige untere Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert, indem die digitale Reiseanmeldung nicht vorgenommen oder die Bestätigung nicht mitgeführt und die Kontaktaufnahme auch nicht auf anderem Wege durchgeführt hat,
    4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 die zuständige untere Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
    5. entgegen § 2 Absatz 1 bis 3 die in diesen Absätzen vorgeschriebenen Testungen nicht vornehmen lässt.


    §5

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Januar 2021 außer Kraft.


    Düsseldorf, den 20. Dezember 2020


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    Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen

    des Landes Nordrhein-Westfalen
    Jan Friedländer


  • Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

  • Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

  • Der Landtag hat folgendes Gesetz verabschiedet:



    Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe




    Der Landtag möge beschließen:





    Artikel 1

    Änderung des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen





    Das Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV.NRW. S.134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert





    § 75 wird wie folgt geändert:





    1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingeführt:







    „(8) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt. Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialversicherungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale nach Satz 3 zu berücksichtigen.“







    2. Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.







    Artikel 2

    Inkrafttreten







    Das Gesetz tritt am 01. April 2021 in Kraft.



  • Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)






    A. Problem

    Die Trennung von Staat und Kirche und die gebotene Neutralität gegenüber weltanschaulichen Richtungen ist immer noch nicht gegeben. Es gibt immer noch ein Gesetz in Nordrhein-Westfalen welches explizit christlichen Feiertagen Sonderrechte gegenüber Feiertagen anderer Religionen und Weltanschauungen gewährt. Das ist nicht neutralitätsfördernd oder bringt die Trennung von Staat und Kirche voran. Außerdem sind viele Bürger*innen des Landes Nordrhein-Westfalen Protestant*innen, was jedoch nicht mit einem protestantischen Feiertag gewürdigt wird. Des Weiteren möchte die Landesregierung einen nicht religiös motivierten Feiertag zum Gedenken an die Befreiung vom nationalsozialistischen Regime schaffen.



    B. Lösung

    Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen wird dahingehend reformiert, dass Sonderrechte christlicher Feiertage aufgehoben oder eingeschränkt werden. Außerdem wird ein protestantischer Feiertag (Reformationstag) eingeführt. Des Weiteren wird ein nicht religiös motivierter Feiertag zur Erinnerung an die Befreiung vom Nationalsozialistischen Regime geschaffen (8. Mai).



    C. Alternativen

    keine








    D. Kosten

    Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine zusätzlichen Kosten.














    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen







    vom 11.02.2021









    Artikel 1







    Änderung des Feiertagsgesetzes NRW











    1. § 2 Absatz 1 wird neu gefasst:







    (1) Feiertage sind:

    1. der Neujahrstag,

    2. der Karfreitag,

    3. der Ostermontag,

    4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,

    5. der Christi-Himmelfahrts-Tag,

    6. der 8. Mai als Tag der Befreiung,

    7. der Pfingstmontag,

    8. der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),

    9. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

    10. der Reformationstag,

    11. der Allerheiligentag (1. November),

    12. der 1. Weihnachtstag,

    13. der 2. Weihnachtstag.




    2. § 5 wird ersatzlos gestrichen.



    3. § 6 Absatz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.



    4. § 7 Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.



    5. § 10 wird neu gefasst:



    "

    (1) Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Die Ausnahmegenehmigung kann auf Dauer unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bei Veranstaltung von Märkten und gewerblichen Ausstellungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung dann nicht anzunehmen, wenn sie nicht auch unterhaltenden Charakter hat. Das gleiche gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden.



    (2) Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist in den Fällen des § 3 die Aufsichtsbehörde nach § 7 des Ordnungsbehördengesetzes, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Regierungspräsident.

    "



    6. § 11 wird neu gefasst:



    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 3 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, oder entgegen § 3 Satz 2 bei erlaubten Arbeiten (§ 4) vermeidbare Störungen oder Geräusche verursacht;

    2. entgegen § 3 Satz 3 an Sonn- oder Feiertagen Treib-, Lapp- oder Hetzjagden veranstaltet;

    3. an stillen Feiertagen (§ 6) oder am Vorabend des Weihnachtstages einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt;

    4. als Arbeitgeber entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt;

    5. entgegen § 9 Abs. 1 an jüdischen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder Gebäuden vermeidbaren Lärm erregt oder öffentliche Versammlungen, Auf- oder Umzüge veranstaltet.



    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.









    Artikel 2





    Inkrafttreten









    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


  • Richtlinien für die Gewährung von
    Zuwendungen zur Förderung von Männerhäusern



    Runderlass des

    Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Bildung


    Vom 24. Juni 2021


    1


    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


    1.1


    Das Land gewährt Zuwendungen für Männerhäuser nach Maßgabe dieser Richtlinien und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), in der jeweils geltenden Fassung, zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung.


    1.2


    Männerhäuser im Sinne dieser Richtlinien sind Häuser, die von physischer oder psychischer Gewalt, insbesondere von häuslicher Gewalt betroffenen oder unmittelbar bedrohten Männern und ihren Kindern aufgrund eines professionellen Angebotes sofortige Hilfe und Akutschutz vor Gewalt durch Aufnahme und Beratung bieten.


    1.3


    Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


    2


    Gegenstand der Förderung


    Das Land fördert die Arbeit der Männerhäuser durch Zuwendungen zu den Personal- und Sachausgaben der Einrichtung.


    3


    Zuwendungsempfänger


    Zuwendungen empfangen können gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen und Kapitalgesellschaften des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und ein in Nordrhein-Westfalen gelegenes Männerhaus betreiben.


    4


    Zuwendungsvoraussetzungen


    4.1


    Das Männerhaus muss mindestens zwei Männern mit ihren Kindern Aufnahme bieten.


    4.2.


    Die Arbeit der Männerhäuser umfasst die Unterstützung und Beratung von schutzsuchenden Männern, von Männerhausbewohnern und ihren Kindern sowie die nachgehende Begleitung der Männer. Flankierende Hilfen und ein niedrigschwelliger Zugang der Männer zum ambulanten Unterstützungssystem, insbesondere zu den allgemeinen Männerberatungsstellen, sind durch verbindliche Kooperationen mit diesen Einrichtungen zu gewährleisten.
    Zur Sicherstellung dieser Aufgaben muss das Männerhaus über die nachfolgende personelle Grundausstattung bestehend aus einem Team von drei hauptberuflichen Kräften verfügen:


    a) einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen,


    b) einen staatlich anerkannten Erzieher und


    c) einen weiteren Mitarbeiter.


    Darüber hinaus ist die Beschäftigung eines weiteren staatlich anerkannten Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen zur Verstärkung der personellen Grundausstattung zuwendungsfähig.


    4.3


    Die Stellen der staatlich anerkannten Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen können in Ausnahmefällen mit Fachkräften besetzt werden, die über ein gleichwertiges Studium sowie besondere nachgewiesene fachliche Voraussetzungen und entsprechende Erfahrungen verfügen.


    Die Stelle eines staatlich anerkannten Erziehers kann in Ausnahmefällen mit einer Fachkraft besetzt werden, die über eine nachgewiesene gleichwertige Ausbildung und entsprechende Erfahrungen verfügt.


    Die Qualifikation und die Praxiserfahrungen der für die Stelle in Frage kommenden Fachkräfte sind durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Die Entscheidung, ob die anderweitige Fachkraft die Voraussetzungen erfüllt, trifft die Bewilligungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung und –entscheidung.


    4.4


    Die Gesamtarbeitszeit der Kräfte gemäß Nummer 4.2 beziehungsweise Nummer 4.3 muss mindestens dem Dreifachen und darf höchstens dem Vierfachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit entsprechen. Liegt die Gesamtarbeitszeit zwischen dem Drei- und Vierfachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit, so ist der Zuschuss gemäß Nummer 5.4.1 Buchstabe b entsprechend anzugleichen.


    An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Arbeitszeit mindestens die Sozialversicherungspflicht sicherstellen muss.


    Teilzeitkräfte haben zusammen die tarifliche monatliche Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.2 beziehungsweise Nummer 4.3 vorgesehenen Kräfte zu erbringen. Hierbei ist sicherzustellen, dass jeder der in Nummer 4.2 beziehungsweise Nummer 4.3 festgelegten Qualifikationsbereiche durch die teilzeitbeschäftigten Kräfte zumindest im Umfang von zwei Dritteln der tariflichen monatlichen Arbeitszeit abgedeckt ist.


    4.5


    Kann eine frei gewordene Stelle nicht sofort mit einer hauptberuflichen Kraft besetzt werden, so kann sie bis zur Wiederbesetzung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, mit einer Kraft mit Stundenvergütung besetzt werden. Hinsichtlich der frei gewordenen Stelle gelten für die Kraft mit Stundenvergütung die in den Nummern 4.2 bis 4.4 getroffenen Regelungen entsprechend.


    5


    Art, Umfang, Höhe der Zuwendung


    5.1


    Zuwendungsart: Projektförderung


    5.2


    Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung


    5.3


    Form der Zuwendung: Zuschuss oder Zuweisung


    5.4


    Bemessungsgrundlage


    5.4.1


    Von dem für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium werden unter Zugrundelegung der verfügbaren Haushaltsmittel die nachfolgend aufgeführten Jahrespauschalen festgesetzt:


    a) eine Personalkostenpauschale für die personelle Grundausstattung
    gemäß Nummer 4.2 Satz 3,


    b) eine Personalkostenpauschale für die weitere Fachkraft gemäß Nummer 4.2 Satz 4,


    c) eine Pauschale für die Sachausgaben der Einrichtung und


    d) eine Platzpauschale für jeden Schutzplatz für Männer in der Einrichtung, der über der
    Mindestplatzzahl von zwei Plätzen für Männer liegt.


    5.4.2


    Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft gemäß Nummer 4.2 beziehungsweise Nummer 4.3 oder bei einem Wegfall des Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Drittel des Pauschalbetrages für die drei Kräfte gemäß Nummer 4.2 Satz 3 beziehungsweise der Pauschalbetrag für die weitere Kraft gemäß Nummer 4.2 Satz 4 für jeden vollen Kalendermonat der Nichtbeschäftigung beziehungsweise ohne Vergütungsverpflichtung um ein Zwölftel. Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn als Ersatz eine Kraft mit Stundenvergütung gemäß Nummer 4.5 beschäftigt wird oder der Grund für die Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb von drei Monaten durch Neueinstellung einer förderfähigen Kraft oder durch Wiederaufnahme des Dienstes wegfällt (sogenannter förderunschädlicher Vakanzzeitraum).


    5.4.3


    Die Platzpauschale gemäß Nummer 5.4.1 Buchstabe d kann für Personalausgaben oder Sachausgaben eingesetzt werden.


    Für neu geschaffene, dauerhaft eingerichtete Plätze für Männer kann die Platzpauschale nach vorheriger Anerkennung der Förderfähigkeit durch das für Gleichstellungspolitik zuständige Ministerium gewährt werden. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags auf Anerkennung. Die Platzpauschale kann ab dem Monat gewährt werden, ab dem das zusätzliche Platzangebot zur Belegung zur Verfügung steht.


    6


    Verfahren


    6.1


    Antragsverfahren


    Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim zuständigen Landschaftsverband zu stellen. Der Antrag muss bis zum 1. November des Jahres, das dem Beginn des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums vorausgeht, vorliegen. Bei erstmaliger Antragstellung ist der Antrag spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn einzureichen.


    Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan in Form einer aufgegliederten Berechnung beizufügen, aus dem alle mit dem Männerhaus zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Bei einer Antragstellung für mehrere Kalenderjahre ist für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Finanzierungsplan vorzulegen.


    Dem Erstantrag sind beizufügen:


    a) eine von der Landrätin beziehungsweise dem Landrat oder von der Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Oberbürgermeister abgegebene schriftliche Stellungnahme zur Notwendigkeit des Männerhauses, sofern dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt weniger als 250.000 Einwohner angehören; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Standort des Männerhauses,


    und


    b) eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes.


    6.2


    Bewilligungsverfahren


    Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.


    6.3


    Anforderungs- und Auszahlungsverfahren


    Der Zuschuss ist in gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. März, 15. Mai, 15. Juli,
    15. September, 15. November eines Jahres ohne Anforderung der Träger auszuzahlen. Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Sofern die Förderung im Laufe des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.


    6.4


    Verwendungsnachweisverfahren


    Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 ist der 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres. Für den mehrjährigen Bewilligungszeitraum ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zum 31. März des folgenden Jahres ein Zwischennachweis nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen.


    Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.


    Dem Zwischennachweis und dem abschließenden Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht in Form einer aufgegliederten Berechnung nach Kalenderjahren nach dem Muster der Anlage 3 a beizufügen, aus der alle mit dem Männerhaus zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Parallel dazu ist eine webbasierte Fassung der Finanzierungsübersicht zu fertigen.


    Der Sachbericht für ein Kalenderjahr ist webbasiert jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erstellen. Er hat alle für das Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben zu enthalten. Für das Förderprogrammcontrolling stellt das Land ein webbasiertes Verfahren zur Eingabe der Daten zur Verfügung.


    6.5


    Zu beachtende Vorschriften


    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


    6.6


    Anlagen


    Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können auf den Internetseiten der jeweiligen Bewilligungsbehörde htpps://www.lvr.de oder htpps://www.lwl.org heruntergeladen werden.


    7


    Inkrafttreten und Außerkrafttreten


    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.




  • Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:




    Gesetz zur Stärkung der Sonntagsruhe (Sonntagsruhe-Stärkungsgesetz - SonnRuStäG)

    vom 16.06.2021



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten


    Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006, das zuletzt am 21.04.2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:


    Die Angabe „höchstens elf“ wird durch die Angabe „höchstens acht“ ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


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    Träger des Großkreuzes des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

  • Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


    Gesetz zur Änderung des § 47 (2) Bauordnung NRW

    vom 30.07.2021



    Artikel 1

    Änderung des § 47 (2) Bauordnung NRW


    Das Gesetz zur Regelung des §47 (2) Bauordnung NRW wird wie folgt geändert:


    (2) Eine reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig.

    (2.1)Diese Regelung gilt für alle Baugenehmigungen nach 2021.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Träger des Großkreuzes des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

  • Richtlinien des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für Selbstständige, Unternehmen und Künstler, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind
    („NRW-Soforthilfe 2021“)


    Runderlass des


    Ministeriums der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit



    Vom 30. Juli 2021


    Inhalt:


    1. Zweck der Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlage


    2. Leistungsempfänger, Antragsberechtigung


    3. Art und Umfang der Soforthilfen


    4. Kumulierung mit anderen Beihilfen


    5. Verfahren


    6. Strafrechtliche Hinweise


    7. Steuerrechtliche Hinweise


    8. Datenschutz


    9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    1
    Zweck der Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlage


    1.1
    Zweck der Billigkeitsleistungen


    Zweck der NRW-Soforthilfe 2021 ist die Gewährung finanzieller Soforthilfe in Form von direkten Zuschüssen zur Milderung wirtschaftlicher Notlagen und zur Sicherung der Existenz und Fortführung von durch die Sars-CoV-2-Pandemie gefährdeten gewerblichen Kleinunternehmen, Selbstständigen und Angehörigen Freier Berufe in Nordrhein-Westfalen.


    Die weltweite Sars-CoV-2-Pandemie hat für viele Selbstständige, Kleinunternehmen und Angehörige Freier Berufe zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz sowie die Fortführung des Betriebes oder der selbstständigen Tätigkeit. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen kommt es zu gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen, die existenzbedrohlich geworden sind.


    Der Bund gewährt daher Überbrückungshilfen als „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ mit bis einschließlich zehn Beschäftigten. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen. Das Land Nordrhein-Westfalen stockt die Bundesmaßnahme für gewerbliche Kleinunternehmen mit bis zu einschließlich 50 Beschäftigten auf. Beide Maßnahmen werden im Programm „Soforthilfe-NRW 2021“ gebündelt. Die Mittel werden gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung den Bezirksregierungen zugewiesen.


    1.2
    Rechtsgrundlage


    Die Soforthilfe erfolgt in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind nach Maßgabe


    a) von § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,


    b) der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Sars-CoV-2 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") und


    c) der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen über die „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige“ vom 1. April 2020 einschließlich der dazu erlassenen Vollzugshinweise und


    d) dieses Runderlasses.


    1.3
    Kein Rechtsanspruch


    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Soforthilfe besteht nicht. Vielmehr trifft die Bewilligungsbehörde die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und entsprechender Programmaufrufe als Billigkeitsentscheidung. Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Antragsvoraussetzungen für das Soforthilfeprogramm des Bundes, sind vorrangig die vom Bund bereitgestellten Mittel zu nutzen.


    2
    Leistungsempfänger, Antragsberechtigung


    2.1
    Leistungsempfänger


    Antragsberechtigt sind Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe und gewerbliche Kleinunternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 50 Beschäftigten, die


    a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind und


    b) ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung in Nordrhein-Westfalen ausführen sowie


    c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.


    Unerheblich ist, ob die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen, Körperschaften und verbundene Unternehmen werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.


    Es wird dem Unternehmen überlassen, ob es dabei Auszubildende sowie Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit berücksichtigen will. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an Jahresarbeitseinheiten gezählt, siehe Artikel 5 der KMU-Definition.


    2.2
    Antragsberechtigung


    Antragsberechtigt sind Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Unternehmen, Freiberufler oder Selbstständige, die erst nach dem 31. Dezember 2019 wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig geworden sind, sind antragsberechtigt, wenn sie durch die Bestätigung eines Steuerberaters nachweisen, dass in der Zeit vor dem 1. März 2021


    a) Umsätze erzielt wurden,


    b) mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag oder


    c) eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde, die 500 Euro monatlich nicht unterschreitet.


    2.3
    Antragsvoraussetzungen


    Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss versichern, dass sie oder er durch die Sars-CoV-2-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die ihre oder seine Existenz bedrohen (Liquiditätsengpass), weil


    a) mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind,


    b) die Umsätze gegenüber dem Vorvorjahresmonat mehr als halbiert sind (bei Unternehmen, die erst nach dem 1. März 2019 wirtschaftlich aktiv waren gegenüber dem Vormonat),


    c) die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Sars-CoV-2-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder


    d) die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume oder betriebliche Anlagegüter aller Art, Leasingraten, betriebliche Versicherungen).


    Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Waren oder Dienstleistungen erst nach dem 31. Dezember 2019 auf dem Markt angeboten haben, ist darauf abzustellen, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ab dem 1. März 2020 eingetreten sind. Es sind die Umsätze aus dem Vormonat oder bei Unternehmen, die noch nicht durchgehend im Februar 2020 wirtschaftlich aktiv waren, die Umsätze aus dem Zeitraum der bisherigen Geschäftstätigkeit umgerechnet auf einen Monat (30 Tage) zugrunde zu legen.


    3
    Art und Umfang der Soforthilfen


    3.1
    Geldleistung


    Antragstellerinnen oder Antragsteller mit


    a) bis einschließlich 5 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Geldleistung von bis zu 9 000 Euro,


    b) bis einschließlich zehn Beschäftigten (VZÄ) eine einmalige Geldleistung von bis zu


    15 000 Euro und


    c) bis einschließlich 50 Beschäftigten (VZÄ) eine einmalige Geldleistung von bis zu 25 000 Euro erhalten.


    Die Unternehmerin/der Unternehmer selbst ist bei den Beschäftigten mitzuzählen.


    3.2
    Zuschläge


    a) Für Unternehmen im Bereich der Gastronomie erhöht sich die Geldleistung nach Nummer 3.1 um 25%.


    b) Für Unternehmen im Bereich der Kunst und Kultur erhöht sich die Geldleistung nach Nummer 3.1 um 30%.


    3.3
    Umfang der Geldleistung


    Die Soforthilfe wird zunächst in voller Höhe gemäß der in Nummer 3.1 ausgewiesenen Beträge unter Beachtung der Zuschläge nach Nummer 3.2 ausgezahlt.


    4
    Kumulierung mit anderen Beihilfen


    Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Beihilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Bei einer späteren Beantragung anderer Beihilfen sind die im Rahmen des Programms „NRW-Soforthilfe 2021“ erhaltenen Soforthilfen von dem Antragsteller anzugeben. Das Land Nordrhein-Westfalen kann seine bereits geleisteten Soforthilfen durch Bundesmittel ersetzen, soweit die Voraussetzungen des Bundesprogramms vorliegen. Die Kumulierungsregeln gemäß § 3 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sind einzuhalten.


    5
    Verfahren


    5.1
    Antragstellung


    Alle Anträge sind bis spätestens 30. November 2021 im vollständig digitalen Antragsverfahren an die Bezirksregierungen als zuständige Bewilligungsbehörden zu richten. Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihre Waren und Dienstleistungen erst nach dem 31. Dezember 2019 auf dem Markt angeboten haben, müssen den Antrag durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe bis spätestens 30. November 2021 an die Bezirksregierungen als zuständige Bewilligungsbehörden richten. Antragsformulare sind auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen unter „http://soforthilfe-corona.nrw.de“ beziehungsweise für Gründerinnen und Gründer unter „http://gruender-soforthilfe-corona. nrw.de“ ausschließlich digital verfügbar.


    5.2
    Bewilligung, Auszahlung


    Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe sind die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden. Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden den Bewilligungsbehörden von der Landesregierung zugewiesen. Der Bewilligungsbescheid enthält den Hinweis, dass die Soforthilfe für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wurde.


    Zwischen der Antragstellung und der Auszahlung der Mittel sollen im Regelfall höchstens fünf Werktage liegen. Auszahlungen erfolgen spätestens bis 23. Dezember 2021.


    5.3
    Nachweis, Rückzahlung


    Jeder Leistungsempfänger und jede Leistungsempfängerin ist verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums mit dem vorgeschriebenem Vordruck eine Abrechnung über die ihm beziehungsweise ihr zustehende Soforthilfe anzufertigen und ihr Ergebnis (Höhe des Liquiditätsengpasses) bei der Bewilligungsbehörde digital einzureichen. Der Vordruck wird unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2021 bereitgestellt und zusätzlich elektronisch übersandt. Die Abrechnung selbst sowie weitere im Zusammenhang mit der Soforthilfe stehende Unterlagen und Belege sind nicht zu übersenden, aber gemäß Nummer 5.4 für Prüfzwecke vorzuhalten.


    Die Soforthilfe wird maximal in Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt. Der Liquiditätsengpass ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und den tatsächlichen laufenden, erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben (ohne Personalaufwand) unter Berücksichtigung eingesparter Kosten im Erfassungszeitraum. Der Erfassungszeitraum beginnt mit dem Tag der Antragstellung und entspricht dem Bewilligungszeitraum. Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Erfassungszeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.


    Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für ihren fiktiven Unternehmerlohn für März und/oder April 2021 einmalig 2 000 Euro ansetzen und bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses als Ausgabe berücksichtigen, sofern ihnen für den Zeitraum der Zuwendung dieses Betrages weder Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II noch Unterstützungsleistungen nach dem Sonderprogramm für Künstlerinnen und Künstler des Ministeriums für Kunst und Wissenschaft bewilligt wurden. Bei der Übermittlung des Abrechnungsergebnisses ist getrennt auszuweisen, ob dieser Einmalbetrag in Anspruch genommen wurde.


    Sofern die Soforthilfe nicht oder nur teilweise zur Deckung des in Nummer 2.3 genannten Liquiditätsengpasses verwendet wurde, ist eine Rückzahlung des nicht vom Liquiditätsengpass abgedeckten Betrages an das Land Nordrhein-Westfalen auf das Konto der Landeshauptkasse IBAN DE59 3005 0000 0001 6835 15 durch die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger in eigener Verantwortung zu veranlassen. Die Rückzahlung muss am Ende des im Bewilligungsbescheid bezeichneten dreimonatigen Bewilligungszeitraums, spätestens jedoch am Ende des Erfassungszeitraums erfolgen.


    5.4
    Prüfungsrechte


    Die Bewilligungsbehörde prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe nach Beendigung des dreimonatigen Bewilligungszeitraums auf der Grundlage der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Nummer 5.3 erstellten Abrechnung über die Höhe der benötigten Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung gezielt. Die im Zusammenhang mit der Soforthilfe stehenden Unterlagen und Belege (Mietverträge, Rechnungen, Kontoauszüge oder ähnliches), insbesondere die in Nummer 5.3 aufgeführte Abrechnung auf dem vorgeschriebenen Vordruck, sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Soforthilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.


    Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 Landeshaushaltsordnung durchzuführen. Prüfrechte haben auch die kontoführenden Kreditinstitute, der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Europäische Kommission.


    6.
    Strafrechtliche Hinweise


    Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen, sind, soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung, subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 24. März 1977 (GV. NRW. S. 136). Die subventionserheblichen Tatsachen werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret im Antrag benannt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.


    7.
    Steuerrechtliche Hinweise


    Die als Soforthilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden auf Ersuchen oder von Amts wegen über die einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Soforthilfe unter Benennung der Empfängerin oder des Empfängers und der Höhe der gewährten Soforthilfe (gegebenenfalls nach einer Korrektur durch die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger); dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.


    8.
    Datenschutz


    Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die gemäß Nummer 5.1 zuständige Bewilligungsbehörde. Weitere Informationen sind unter https://soforthilfe-corona.nrw…ilfe_Stand_30.07.2021.pdf erhältlich.


    9.
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.


  • Düsseldorf, 17.11.2021


    Erlass des Ministeriums des Innern und für Digitalisierung vom 17.11.2021


    Der Erlass vom 01.10.2020 zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen wird aufgehoben. Ob das öffentliche Zeigen einer der im aufgehobenen Erlass genannten Flaggen eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, ist fortan im Einzelfall durch die zuständige Behörde zu prüfen.


    gez.


    forum.politik-sim.de/index.php?attachment/3377/

    - Friedrich Augstein-

    - Minister des Innern und für Digitalisierung

    des Landes Nordrhein-Westfalen -

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.