Anträge an das Landtagspräsidium

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunzehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der I:L und der Abgeordneten Evemarie Trautwein





    Drucksache IXX/XX



    Antrag über "Lehrkraft-Sein ist mehr als Unterricht"


    A. Problem

    Der erhebliche Lehrkräftemangel in NRW stellt Schulen vor wachsende Herausforderungen. Die Landesregierung hat bisher den Unterrichtsausfall nicht effektiv bekämpfen können, während die Anforderungen an Lehrkräfte, insbesondere im digitalen Lehren und Lernen, stetig steigen. Die psychosozialen Belastungen der Schülerinnen und Schüler durch die Corona-Pandemie verschärfen die Lage zusätzlich. Laut dem Deutschen Schulbarometer 2022 fühlen sich 85 Prozent der Lehrkräfte in NRW stark oder sehr stark belastet. Viele reduzieren ihr Pflichtstundendeputat, und Zwei-Drittel der Teilzeit-Lehrkräfte könnten sich vorstellen, ihre Arbeitszeit aufzustocken. Das aktuelle Deputatsmodell wird als Hindernis betrachtet, da es nur die zu unterrichtenden Stunden erfasst und Verwaltungsaufgaben pauschalisiert. Die hohe Teilzeitquote und die unattraktiven Arbeitsbedingungen führen zu einem Verlust wichtiger personeller Ressourcen im Schulsystem. Kritik wird an der Besoldungspolitik und fehlenden Gesamtkonzepten geübt. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) mahnt eine zeitgemäße Arbeitszeitmessung und eine Lösung des Teufelskreises von Überlastung und Lehrkräftemangel an.



    B. Lösung

    Die Landesregierung muss mit den Gewerkschaften, Personalräten und den Lehrkräfteverbänden ein gerechtes, zeitgemäßes und vergleichbares Arbeitszeitmodell für Lehrkräfte in NRW schaffen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine direkten Kosten.



    Antrag über "Lehrkraft-Sein ist mehr als Unterricht"

    vom 09.12.2023


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    Der Landtag stellt fest, dass:

    a) nach wie vor ein erheblicher Lehrkräftemangel in NRW herrscht;
    b) die Anforderungen an Lehrkräfte in den letzten Jahren stetig gestiegen sind;
    c) die Lehrkräfte dadurch unter enormen Belastungszuständen leiden und viele Lehrkräfte ihre Arbeitsstunden reduzieren;
    d) die Anzahl der in Teilzeit arbeitenden Lehrkräfte im Vergleich zum Vorjahr erneut gestiegen ist;
    e) flexiblere Arbeitsbedingungen und Anreize, im Sinne eines neues Arbeitszeitmodells, Lehrkräfte motivieren könnten, ihre Arbeitsstunden aufzustocken;

    f) laut des Deutschen Schulbarometers 2023 der Robert-Bosch-Stiftung viele Teilzeitlehrkräfte, unter besseren Arbeitsbedingungen im Bildungssystem, bereit wären ihre Stunden aufzustocken;
    g) das momentane Deputatsmodell nur die zu unterrichtenden Stunden und pauschalisierte Werte für weitere Tätigkeiten berücksichtigt und damit die tägliche Arbeitsrealität der Lehrkräfte in NRW verkennt;

    h) Verwaltungsaufgaben ebenfalls viel Arbeit und Zeit in Anspruch nehmen;
    i) die Gesundheit und Überlastungssituation der Lehrkräfte in NRW dringend verbessert werden muss.



    Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

    a) gemeinsam mit den Gewerkschaften, Personalräten und den Lehrkräfteverbänden ein gerechtes, zeitgemäßes und vergleichbares Arbeitszeitmodell für Lehrkräfte in NRW zu entwickeln, das den tatsächlichen Arbeitsrealitäten in den Schulen in NRW gerecht wird. Hierbei müssen wie beispielsweise beim Hamburger Arbeitszeitmodell sowohl unterrichtsbezogene, als auch außerunterrichtliche und funktionsbezogene Aufgaben von Lehrkräften Berücksichtigung finden;

    b) einen gemeinsamen Dialog mit den Gewerkschaften, Personalräten und den Lehrkräfteverbänden weitere Lösungsvorschläge zur Attraktivierung des Arbeitsplatz Schule, insbesondere für Teilzeit-Lehrkräfte, in NRW zu erarbeiten


    Düsseldorf, den 09.12.2023

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    Trautwein und Fraktion

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    Neunzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung vertreten durch das Ministerium für Justiz und die Staatskanzlei,

    vertreten durch den Minister Theo Pahlke und die Minsiterpräsidentin Samira Ashfahdi



    Drucksache XIX/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der direkten Demokratie I


    A. Problem

    Die Möglichkeiten der direkten Demokratie stellen auf dem Papier neben den regelmäßigen Wahlen zur Umsetzung der repräsentativen Demokratie die wichtigsten Instrumente zur Bekundung und Umsetzung des Willen des Volkes dar. Insbesondere in Zeiten der zunehmenden Unsicherheit und des Vertrauensverlustes in die repräsentative Politik ist es ein wichtiges Anliegen, die direkten Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger zu stärken. Dabei sind die erforderlichen Hürden - neben der faktischen Finanzierungshürde - um einem Anliegen das nötige Gewicht zu verleihen viel zu hoch, um tatsächlich effektiv nutzbar zu sein. Diese anmaßende Haltung sollte überdacht und verändert werden. Weiterhin sind elementare Elemente wie Finanzfragen, welche doch im politischen Alltag einen Kernaspekt darstellen bislang davon ausgeschlossen, was einer Entmündigung der Bürger gleichkommt.


    B. Lösung

    Die Grenzen für erforderliche Beteilig an Volksinitiativen Volksbegehren und Volksentscheiden wird gesenkt. Weiterhin werden Finanzgegenstände zugelassen. Eine Lösung zur Finanzierungshürde wird in einem getrennten Paket vorgestellt.


    C. Alternativen

    Es bleibt wie es ist, oder eine weniger starke Absenkung der Grenzen.


    D. Kosten

    Keine.


    Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie I


    vom 03.09.2023


    § 1

    Zweck des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel

    a. die erforderlichen Hürden und Hemmnisse für Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide zu senken

    b. dem Volk verbesserte Werkzeuge der direkten Demokratie zu geben

    c. die direkte demokratische Teilhabe und demokratische Willensbildung des Volkes zu fördern



    § 2

    Änderung der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen


    (1) Artikel 67, Abs 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: "Volksinitiativen müssen von mindestens 0,25% vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein."

    (2) In Artikel 68, Abs. 1 entfällt der Satz 4: "Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig."

    (3) Artikel 68, Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt geändert: "Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 5 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist."

    (4) Artikel 69, Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert. "Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 10 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt."

    § 4

    Änderung des Gesetzes
    über das Verfahren bei Volksinitiative,
    Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)


    (1) §2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: "Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,25 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung) zurückbleibt."

    (2) §7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: "Er bedarf der Unterschrift von mindestens 1.500 Stimmberechtigten."

    (3) §8 Satz 3 "Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig." entfällt.

    (4) §12 Abs. 4 wird wie folgt geändert: "Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an drei Stellen, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an fünf Stellen für die Eintragung auszulegen.




    § 5

    Übergangsbestimmungen


    (1) Sämtliche Verfahren zu Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, werden nach der bisherigen Gesetzgebung geführt.

    (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verfahren, die ab dem Datum des Inkrafttretens oder danach gestartet werden.


    § 6

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01.10.2023 in Kraft



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  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Neunzente Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz Bernd Hacke



    Drucksache XIX/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Entsorgung und Recycling in Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Nachhaltige Entsorgung und Recycling muss finanziell gefördert werden. Oftmals fehlt einfach das Geld für entsprechende Anlagen und Infrastruktur.


    B. Lösung

    Es wird ein Fonds eingeführt, der für entsprechende Projekte nicht nur Zuschüsse, sondern auch zinsgünstige Darlehen und Steuervergünstigungen vorsieht. Er wird vom Landesministerium der Finanzen verwaltet, vom Landesministerium für Umwelt mitgestaltet und von externen Organisationen bewertet werden.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Im ersten Jahr 6 Millionen Euro, dann jedes weitere Jahr 3 Millionen Euro. Langfristig gesehen wird das Gesetz allerdings Geld einsparen, da Auswirkungen von Umweltverschmutzung verhindert werden können.



    Gesetz zur Förderung der nachhaltigen Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur in Nordrhein-Westfalen

    vom 10.12.2023



    § 1

    Zweck und Zielsetzung


    (1) Dieses Gesetz dient der Förderung und Beschleunigung des Ausbaus der nachhaltigen Entsorgungs- und Recyclingsinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen.


    (2) Das Ziel ist es, eine nachhaltige Entwicklung der Abfallentsorgung zu garantieren und wirtschaftliche Impulse für die Region zu setzen.


    (3) Dieses Gesetz gilt für alle Anträge und Verfahren im Rahmen des Ausbaus der nachhaltigen Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur, soweit nicht speziellere Regelungen bestehen. Ausgeschlossen sind insbesondere Maßnahmen wie Deponierung, Verbrennung oder Müllexport, sofern entsprechende Projekte keine innovativen Neuerungen darstellen, die im Vergleich zu den konventionellen Entsprechungen deutlich umweltverträglicher sind.

    § 2

    Einrichtung des Recycling-Fonds


    (1) Es wird ein Recycling-Fonds (RF) eingerichtet, der zur Finanzierung von Zuschüssen, Förderprogrammen und steuerlichen Anreizen für erneuerbare Energieprojekte dient.


    (2) Der RF wird aus Landesmitteln und anderen geeigneten Quellen finanziert.


    (3) Die Verwaltung des RF übernimmt das Landesministerium für Finanzen.

    § 3

    Zuschüsse und Förderprogramme


    (1) Der RF gewährt finanzielle Zuschüsse für Unternehmen, Kommunen und Bürger*innen, die in nachhaltige Entsorgung und Recycling investieren. Die Zuschüsse können für Investitionen gemäß §1 Absatz 3 beantragt werden.


    (2) Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den investierten Kosten, dem Beitrag zur Abfallreduktion und anderen relevanten Kriterien. Die genauen Kriterien werden durch das Landesministerium für Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Landesministerium für Umwelt festgelegt.


    § 4

    Investitionsförderungen und Darlehen


    (1) Unternehmen und Kommunen können aus dem RF zinsgünstige Darlehen für Projekte zum Ausbau der nachhaltigen Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur beantragen.


    (2) Die Investitionsförderungen sollen den Ausbau der nachhaltigen Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur beschleunigen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Projekte sicherstellen.


    (3) Genaue Regelungen zu Absatz 1 werden vom Landesministerium für Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Landesministerium für Umwelt getroffen.


    § 5

    Steueranreize


    (1) Unternehmen und Bürger*innen, die in entsprechende Projekte investieren, erhalten steuerliche Anreize in Form von Abschreibungen, Steuervergünstigungen oder anderen geeigneten Maßnahmen.


    (2) Die genauen steuerlichen Anreize werden durch das Landesministerium für Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Landesministerium für Umwelt festgelegt.


    § 6

    Integration in ein Online-Antragsverfahren


    (1) Im Sinne dieses Paragraphen bezieht sich

    a) Online-Antragsplattform auf die Online-Antragsplattform gemäß §2 des Gesetzes zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus der Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur.

    b) Expertenrat auf den Expertenrat gemäß §3 des Gesetzes zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus der Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur.


    (2) Der Expertenrat wird beauftragt, die Anträge gemäß §2 bis §5 in die Online-Antragsplattform zu integrieren.


    (3) Über diese neue Aufgabe werden die Mitglieder unverzüglich nach Beschluss dieses Gesetzes informiert.


    (4) Die Integration soll ein Jahr nach Beschluss dieses Gesetzes fertiggestellt sein.


    (5) Sollte Absatz 4 von Seiten des Expertenrates nicht erfüllt werden können, ist

    1. vom Expertenrat ein Bericht vorzulegen, wie die Arbeit verlaufen ist.

    2. vom Expertenrat zu begründen, warum die Integration noch nicht abgeschlossen ist.

    3. vom Gesetzgeber entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um eine möglichst zeitnahe Integration sicherzustellen.


    § 7

    Information


    (1) Die Landesregierung ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Bürger*innen über die neuen Möglichkeiten gemäß § 3 bis § 5 zu informieren. Dazu zählen insbesondere

    1. Digitale wie analoge Werbekampagnen

    2. Persönliche Kommunikation wie E-Mail oder Post

    3. Zusammenarbeit mit den Kommunen


    § 8

    Berichterstattung und Evaluation


    (1) Die Landesregierung legt jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel aus dem RF vor, einschließlich der Anzahl der geförderten Projekte und der wirtschaftlichen Effekte.


    (2) Eine unabhängige Evaluierung der Wirksamkeit und Effizienz der Fördermaßnahmen wird alle fünf Jahre durchgeführt.


    § 9
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Neunzehnte Wahlperiode



    Antrag

    der berufenen Bürgerin Franziska Kipping (vPiraten)





    Drucksache XIX/XX



    Aktuelle Stunde zur PISA-Studie 2023 im Nordrhein-Westfälischen Landtag


    Frau Präsidentin,

    Herr Vizepräsident,

    liebe Kolleginnen und Kollegen,



    ich stelle hiermit den Antrag auf die Durchführung einer Aktuellen Stunde zur PISA-Studie 2023 im Nordrhein-Westfälischen Landtag. Die Ergebnisse dieser internationalen Bildungsstudie sind von großer Bedeutung für die Entwicklung unseres Bildungssystems und verdienen eine ausführliche Diskussion im Landtag.



    Die PISA-Studie ermöglicht einen umfassenden Blick auf die Leistungen unserer Schülerinnen und Schüler sowie auf die Strukturen unseres Bildungssystems im internationalen Vergleich. Es ist essenziell, dass wir uns als Landtag mit den Ergebnissen auseinandersetzen, um mögliche Handlungsbedarfe zu identifizieren und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität in Nordrhein-Westfalen zu diskutieren.


    Ich hoffe auf breite Unterstützung für diesen Antrag und bin überzeugt, dass die Aktuelle Stunde eine wertvolle Gelegenheit bietet, gemeinsam konstruktive Lösungsansätze zu erarbeiten.



    Mit freundlichen Grüßen,

    Bild

    Franziska Kipping

    Berufene Bürgerin vPiraten

    Franziska Kipping


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    Düsseldorf, den 21. Dezember 2023



    Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen • Staatskanzlei • Horionplatz 1 • 40213 Düsseldorf


    An die

    Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen

    Frau MdL Dr. Carmen Schmidt

    Platz des Landtags 1

    40221 Düsseldorf


    An den

    Vizepräsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen

    Herrn MdL Bernd Hacke

    Platz des Landtags 1

    40221 Düsseldorf



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    sehr geehrter Herr Vizepräsident.


    die Landesregierung hat beschlossen, dem Landtag Nordrhein-Westfalen den

    als Anlage beigefügten


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Alltagshelfern an Grundschulen in NRW


    mit dem Ziel zuzuleiten, die Beschlussfassung des Landtages einzuholen.


    Federführend ist das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur, Digitalisierung, Bildung und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.


    Ich bitte sie darum, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi

    Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen


    Anlage 1

    320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur, Digitalisierung, Bildung und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen



    Drucksache XIV/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Alltagshelfern an Grundschulen in NRW


    A. Problem

    Das Fehlen von Alltagshelfern in Grundschulen führt zu verschiedenen Problemen führen. Eine der Hauptherausforderungen ist die Überlastung des Lehrpersonals, da diese bereits mit zahlreichen Aufgaben konfrontiert sind. Die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen oder Lernschwierigkeiten wird eingeschränkt, was zu Bildungsungleichheit führt. Mangelnde soziale Unterstützung führt zu sozialen Spannungen und einem negativen Schulklima. Sprachliche Barrieren wirken sich negativ auf die Integration und den schulischen Erfolg von Schülerinnen und Schülern aus, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Das Fehlen von sportlicher und kultureller Förderung sowie technologische Rückständigkeit beeinträchtigt die körperliche und kreative Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Zudem entstehen organisatorische Herausforderungen bei der Planung von Veranstaltungen und Aktivitäten.


    B. Lösung

    Alltagshelfer werden eingeführt.


    C. Alternativen

    Aktuelle Situation bleibt bestehen.


    D. Kosten

    Das Land stellt eine Summe von 2 Millionen bereit.


    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur, Digitalisierung, Bildung und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Aufsicht erfolgt in Zusammenarbeit mit den staatlichen Schulämtern des Landes Nordrhein-Westfalen.





    Gesetz zur Einführung von Alltagshelfern an Grundschulen in NRW

    vom 01.01.2024



    Artikel 1

    Zielsetzung und Anforderungsbereich


    (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Einführung von "Alltagshelfern" in Grundschulen in Nordrhein-Westfalen gesetzlich zu verankern.

    (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle öffentliche Grundschulen im Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen.



    Artikel 2

    Definitionen


    (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff "Alltagshelfer" qualifizierte Fachkräfte, pädagogische Assistenten, eingewiesene Hilfskräfte und ehrenamtliche Helfer, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes in Grundschulen tätig sind.


    Artikel 3

    Einführung von Alltagshelfern


    (1) Die Schulträger und Schulleitungen sind verpflichtet, das Konzept der "Alltagshelfer" in ihren Schulen zu implementieren, um die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.

    (2) Die Einführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem schulinternen Bedarf und unter Berücksichtigung der jeweiligen schulpädagogischen Konzeption.

    (3) Die Stellenplanung für "Alltagshelfer" obliegt der Schulleitung. Die abschließende Stellenplanung ist der zuständigen Behörde im Vorfeld darzulegen.



    Artikel 4
    Voraussetzungen und Bedingungen für Alltagshelfer


    (1) Für die Anstellung als "Alltagshelfer" müssen die Bewerber elementare Voraussetzungen für den Umgang mit Kindern erfüllen sowie eine pädagogische Ausbildung absolviert haben.

    (1.1) Zu den Pädagogischen Ausbildungen/Berufsbildern zählen: Staatlich anerkannte Erzieher, Sozialassistenten, Sozialbetreuer/Sozialhelfer, Sozialpädagogische Assistenten.

    (1.2.) In Ausnahmefällen kann ein Bewerber auch ohne die in 1.1 genannten Ausbildungen als Alltagshelfer eingestellt werden, wenn er mehrjährige Erfahrung in der Arbeit mit Kindern vorweisen kann. Ausnahmen werden durch das zuständige staatliche Schulamt beim Ministerium beantragt.

    (2) Bewerber haben dem zuständigen Schulamt ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Dieses muss alle 5 Jahre neu beantragt und eingereicht werden.

    (3) "Alltagshelfer" müssen den Nachweis erbringen, dass sie der Deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C1 des GeR mächtig sind.

    (4) Eine Verbeamtung ist ausgeschlossen.

    (5) Das Neutralitätsgebot ist obligatorisch.


    Artikel 5
    Auswahl der Alltagshelfer


    (1) Die Auswahl und Platzierung der "Alltagshelfer" obliegt der Schulleitung und erfolgt unter Berücksichtigung der pädagogischen Anforderungen der Schule.

    (2) Der Schulträger hat für eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung der "Alltagshelfer" Sorge zu tragen.


    Artikel 6
    Aufgaben und Befugnisse der "Alltagshelfer"


    (1) "Alltagshelfer" sind berechtigt, unter Anleitung von Lehrkräften folgende Tätigkeiten auszuführen:

    (1.1) Die individuelle Förderung und Unterstützung von Schülern während des Unterrichts.

    (1.2) Die individuelle und kollektive Betreuung und Beaufsichtigung von Schülern in der unterrichtsfreien Zeit (Pausen).

    (1.3) Die kurzzeitige Vertretung der Lehrkraft in deren Abwesenheit.

    (1.4.) Die kollektive Betreuung und Beaufsichtigung von Schülern im Rahmen von Wandertagen oder Klassenfahrten.

    (1.5) Alle anderen Aufgaben, die keine Lehrtätigkeit darstellen oder einer pädagogische Fachausbildung bedürfen. Näheres bestimmt der jeweilige Schulträger.


    Artikel 7
    Finanzierung und Ressourcen

    (1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt finanzielle Mittel und Ressourcen zur Verfügung, um die Einführung von "Alltagshelfern" in Grundschulen zu unterstützen.

    (2) Die Mittel können für Schulungen, Gehälter, Fortbildungsmaßnahmen und andere erforderliche Ressourcen verwendet werden




    Dieses Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft

    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

    ---------------------------------------------------------------------------

    8368-carmen-midi-png

    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

    ---------------------------------------------------------------------------

    8376-landtag-nrw-png

    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

    ---------------------------------------------------------------------------


  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Zwanzigste Wahlperiode



    Antrag

    des Abgeordneten Bernd Hacke



    Drucksache XX/01



    Antrag zur Übernahme der Geschäftsordnung

    Sehr geehrte Frau Alterspräsidentin,


    hiermit beantrage ich die Übernahme der Geschäftsordnung der neunzehnten Legislaturperiode.


    Mit freundlichen Grüßen

    B. Hacke


  • Landtag Nordrhein-Westfalen320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png

    Zwanzigste Wahlperiode



    Wahlvorschlag

    der Fraktionen der vPiraten/Grüne, der CDSU sowie der Gruppe der BürgerUnion.

    Wahl des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein Westfalen


    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    nach Artikel 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung schlagen wir vor, Herrn Bernd Hacke zur Ministerpräsidentrn des Landes Nordrhein-Westfalen zu wählen.



    Düsseldorf, den 16. Januar 2024



    gez.

    S. Ashfahdi

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  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Zwanzigste Wahlperiode



    Wahlvorschlag

    der Fraktionen der vPiraten/Grüne, der CDSU sowie der Gruppe der BürgerUnion.

    Wahl der Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen


    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    nach Paragraph 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung schlagen wir vor, Frau Franziska Kipping zur Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen zu wählen.



    Düsseldorf, den 26. Januar 2024

  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Zwanzigste Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Bernd Hacke



    Drucksache XX/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionsepidemie


    A. Problem

    Im entsprechenden Gesetz wird nicht die rechtliche Grundlage genannt.


    B. Lösung

    Das Gesetz wird entsprechend geändert.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.



    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionsepidemie

    vom xx.xx.xxxx



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionsepidemie


    Im Gesetz zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionsepidemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2023 wird vor §1 folgender Text hinzugefügt: "Aufgrund des § 32 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. IS. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, hat der Landtag das folgende Gesetz beschlossen:"

    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Einundzwanzigste Wahlperiode



    Antrag

    des Abgeordneten Bernd Hacke



    Drucksache XX/XX



    Antrag zur Übernahme der Geschäftsordnung

    Sehr geehrtes Präsidium,


    hiermit beantrage ich die Übernahme der Geschäftsordnung der zwanzigsten Legislaturperiode.


    Mit freundlichen Grüßen

    B. Hack

  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Einundzwanzigste Wahlperiode


    Wahlvorschlag der Fraktionen der CDSU und vPiraten/Grüne


    Wahl des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen


    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    nach Paragraph 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung schlagen wir Herrn Gerold von Hohenelmen-Lützburg zur Wahl als Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen vor.



    Düsseldorf, den 06. April 2024

    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Einundzwanzigste Wahlperiode


    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    ich beantrage eine erste Regierungserklärung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Gerold von Hohenelmen-Lützburg MdL

    - Ministerpräsident -

    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    XXI Wahlperiode


    320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Industrie



    Drucksache XXI/IV

    Gesetzesänderung über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer


    A. Problem

    Eine hohe Grunderwerbssteuer belastet den Erwerb von Wohneigentum finanziell stark, insbesondere für Menschen mit niedrigerem Einkommen oder junge Familien. Dies kann dazu führen, dass viele Personen von der Möglichkeit des Immobilienerwerbs abgehalten werden und sich stattdessen auf den teuren Mietmarkt verlassen müssen. Der Erwerb von Wohneigentum stellt für viele Menschen eine wichtige Form der Altersvorsorge dar. Eine hohe Grunderwerbssteuer erschwert es jedoch, diesen Schritt zu gehen und langfristige finanzielle Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Dies kann dazu führen, dass Menschen im Alter auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, da sie keine eigenen Immobilien besitzen.



    B. Lösung

    Im Rahmen dieses Gesetzes setzen wir uns für eine Senkung der Grunderwerbssteuer auf 3 % beim Ersterwerb einer privaten Immobilie in Nordrhein-Westfalen ein. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Erwerb von Wohneigentum für Bürgerinnen und Bürger attraktiver zu gestalten und den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu erleichtern. Durch die Senkung der Grunderwerbssteuer auf 3 % sollen insbesondere Erstkäufer von Immobilien entlastet werden. Dies ist ein wichtiger Schritt, um jungen Familien und Personen mit niedrigerem Einkommen den Kauf einer eigenen Wohnung oder eines eigenen Hauses zu ermöglichen. Wir sind der Überzeugung, dass der Erwerb von Wohneigentum eine wichtige Form der Altersvorsorge darstellt und dazu beiträgt, langfristige finanzielle Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig streben wir an, durch die Senkung der Grunderwerbssteuer Anreize für Investitionen in den Wohnungsbau zu schaffen und damit den dringend benötigten Neubau von Wohnungen zu fördern. Dies trägt zur Entlastung des Wohnungsmarktes bei und kann dazu beitragen, die steigenden Mieten zu stabilisieren. Wir sind uns bewusst, dass die Senkung der Grunderwerbssteuer Auswirkungen auf die Einnahmen des Staates hat. Daher werden wir im Rahmen einer soliden Haushaltsplanung sicherstellen, dass diese Maßnahme finanziell verantwortungsvoll umgesetzt wird und keine negativen Folgen für die öffentlichen Finanzen hat.



    C. Alternativen

    Keine Alternativen.


    D. Kosten

    Keine Kosten.


    Gesetzesänderung über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

    vom 09.04.2024



    Artikel 1/§ 1

    Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer


    (1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert.


    (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2015 verwirklicht werden.


    wird folgender Absatz hinzugefügt


    (3) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für den Ersterwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 3 vom Hundert.


    (4) Der Steuersatz nach Absatz 3 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2024 verwirklicht werden.





    Artikel 2/§ 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.05.2024 in Kraft

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Einundzwanzigste Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Justizminister Paul Sievers und den Digitalminister Joel Efertz



    Drucksache XXI/009


    Entwurf eines Gesetzes über die Bekanntmachung und Veröffentlichung von Gesetzen und Rechtsverordnungen Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Das Land Nordrhein-Westfalen hat ein massives Problem mit dem Gesetzesveröffentlichungssystem. Es ist sehr komplex überhaupt an einzelne Gesetze heranzukommen.


    B. Lösung

    Dieses Gesetz bietet eine Vorschrift zu den Veröffentlichung. Es schreibt vor, dass Gesetze Online verfügbar sein müssen, sowie leicht zu finden sein müssen.


    C. Alternativen

    Keine. (Kompliziertes Rechtswesen)


    D. Kosten

    Es entstehen einmalige Kosten für die Entwicklung des Onlineportals. Danach fallen nur Betriebskosten für z.B. das Hosting und die Wartung an.



    NRWBekG.pdf

    ____________________________________________________________________________________


    8324-rsz-1rsz-1btlogo-png  Mitglied des Deutschen Bundestages & Präsidium


    8328-rsz-wappenzeichen-nrw-farbig-rgb1-png Minister der Justiz, für Umwelt und Klimaschutz NRW

    Mehr über mich Erfahren sie HIER.

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  • Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    die Landesregierung beantragt eine Gedenkstunde für die Opfer des Nationalsozialismus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Gerold von Hohenelmen-Lützburg MdL

    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


    Einmal editiert, zuletzt von Gerold von Hohenelmen-Lützburg ()

  • über die Hauspost geht folgender Gesetzesentwurf bei dem Präsidium ein


    Änderung SchulG.pdf

    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

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    8368-carmen-midi-png

    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

    ---------------------------------------------------------------------------

    8376-landtag-nrw-png

    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

    ---------------------------------------------------------------------------

  • über die Hauspost geht folgender Gesetzesentwurf bei dem Präsidium ein


    Änderung SchulG.pdf

    Sehr geehrtes Präsidium,


    die Landesregierung bittet um Debatte des Antrages!

    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen