Hier können Anträge (z.B. Gesetzesentwürfe, Anfragen) von den Mitgliedern des Landtags eingereicht werden.
Anträge an das Landtagspräsidium
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- Organisatorisches
- Johannes Lichter
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Kleine Anfrage
an den Ministerpräsidenten
Antragsteller: Jan Friedländer (Vorwärts!)
1. Herr Ministerpräsident, finden Sie Transparenz wichtig? Wenn nein, warum nicht. Wenn ja, warum?
2. Wenn Sie die erste Frage mit Ja beantwortet haben, warum haben Sie die Bürger*Innen dieses Landes noch nicht über Gespräche mit anderen Parteien informiert?
3. Finden derzeit Koalitionsgespräche statt? Wenn ja, mit wem?
4. Wie ist der aktuelle Stand dieser Gespräche?
5. Wann werden Sie die Öffentlichkeit über Ihre Pläne informieren?
6. Welche Pläne haben Sie für Nordrhein-Westfalen?
Herzlichen Dank.
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Kleine Anfrage
an den Ministerpräsidenten
Antragsteller: Jan Friedländer (Vorwärts!)
1. Herr Ministerpräsident, wie beurteilen Sie zusammenfassend die Ereignisse vom letzten Wochenende, rund um die Anti-Corona-Proteste, in Berlin?
2. Wäre eine ähnliche Situation in Nordrhein-Westfalen entstanden oder besser gesagt angekündigt, wie hätten Sie im Vorfeld entschieden?
3. Finden Sie das Verbot einer Demonstration, unter Berücksichtigung der aktuellen Epidemiologischer Lage in Deutschland und in Nordrhein-Westfalen gerechtfertigt? Bitte begründen Sie ihre Antwort.
4. Planen Sie die kommende Bundesliga-Saison wieder mit Zuschauern freizugeben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum?
5. Wie stehen Sie zu einer Masken-Pflicht an den Schulen in NRW?
6. Die Infektionszahlen steigen wieder. Können Sie einen zweiten Lockdown, wie im März ausschließen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Herzlichen Dank.
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Ich würde darum bitten, dass meine Kleine Anfrage noch beantwortet wird.
Vielen Dank.
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Ich würde darum bitten, dass meine Kleine Anfrage noch beantwortet wird.
Vielen Dank.
Nana, erstmal muss sie der Landesregierung überhaupt vorgelegt werden.
Die 2. Anfrage ging leider unter. Pardon!
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Auf Grundlage von §15 Absatz 3 unserer Spielregeln, beantrage ich die offene Kandidaturenphase zur Wahl der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten.
Herzlichen Dank.
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Auf Grundlage von §15 Absatz 3 unserer Spielregeln, beantrage ich die offene Kandidaturenphase zur Wahl der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten.
Herzlichen Dank.
Ich danke für den Hinweis. Die 14-Tage-Frist sollte mit Ende des heutigen Tages ablaufen, sodass ich die offene Kandidaturphase morgen einzuleiten gedenke.
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Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein-Westfalen
§1 Landtagspräsidium
(1) Das Landtagspräsidium setzt sich aus dem Landtagspräsidenten und einem Stellvertreter zusammen.
(2) Die Wahl des Landtagspräsidiums erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu den Wahlen gemäß § 9.
(3) Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Landtagspräsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein.
(4) Der Landtagspräsident und sein Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3-Mehrheit bedarf, abgewählt werden.
§ 2 Aufgaben des Landtagspräsidiums
(1) Der Landtagspräsident leitet die Sitzungen des Landtages und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung.
(2) Der Landtagspräsident hat das Hausrecht im Landtag inne und kann gemäß § 3 Sach- und Ordnungsrufe erteilen.
(3) Maßnahmen des Landtagspräsidiums können mit einer 2/3-Mehrheit vom Landtag überstimmt werden. Die Abstimmung ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Landtages unverzüglich und ohne Aussprache einzuleiten und dauert 24 Stunden.
(4) Ist der Landtagspräsident länger als 24 Stunden abwesend übernimmt sein Stellvertreter alle seine Aufgaben.
§ 3 Sach- und Ordnungsruf
(1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können vom Landtagspräsidenten zur Sache verwiesen werden.
(2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es durch den Landtagspräsidenten ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.
(3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens vom Landtagspräsidenten zur Ordnung gerufen werden.
(4) Bei 3 Ordnungsrufen bzw. 3 Verweisen auf die Sache muss das betroffene Landtagsmitglied die Sitzung verlassen und wird bis zum Ende der Debatte von ebendieser ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliederzählungen
(1) Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.
(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.
(3) Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.
(4) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und Grafik.
§ 5 Fraktionen
(1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Für die Gründung einer Fraktion werden mindestens zwei Mitglieder des Landtags benötigt.
(2) Die Bildung einer Fraktion sowie der Fraktionsvorsitzende sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Fraktionsstatus bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Fraktion auf 1 Mitglied verkleinert.
(4) Fraktionen bestehen über Wahlen hinweg fort. Neue Mitglieder des Landtages gehören automatisch der Fraktion ihrer Partei an, soweit der Landtagspräsident dies nicht infrage stellt oder das Landtagsmitglied dies nicht ausdrücklich ablehnt. Auf Nachfrage des Landtagspräsidenten muss das Landtagsmitglied seine Fraktionszugehörigkeit preisgeben.
§ 6 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Landtags und jede Fraktion hat das Recht, Anträge zu stellen.
(2) Das Landtagspräsidium hat das Recht die Form der Anträge vorzugeben. Bei Nichteinhaltung hat das Landtagspräsidium das Recht, den entsprechenden Antrag in die vorgegebene Form zu bringen, ohne dabei jedoch den Antragsinhalt zu verändern.
(3) Das Landtagspräsidium kann Anträge zurückweisen, wenn diese gegen die Verfassung verstoßen oder nicht in der Kompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen liegen. Gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Landtagspräsidiums ist die Beschwerde durch den Antragssteller statthaft. Sie ist binnen 48 Stunden ab Zurückweisung einzulegen und darf begründet werden. Eine weitere Aussprache findet nicht statt. Der Landtag entscheidet in einer regulären 48 Stunden Abstimmung über die Abhilfe oder Zurückweisung des Einspruchs. Wird dem Einspruch abgeholfen, ist der Antrag durch das Landtagspräsidium zur Debatte und anschließend zur Abstimmung zu stellen.
(4) Der Antragsteller hat während laufender Debatte gemäß § 7 das Recht, seinen Antrag zu verändern. Dies ist dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.
(5) Jedes Landtagsmitglied hat das Recht, einen Antrag auf Änderung des Antrages zu stellen. Der Antragsteller entscheidet über die Annahme des Antrags. Diese ist dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.
§ 6a Änderungs- und Gegenanträge
(1) Lehnt der Antragsteller die Übernahme eines Änderungsantrages gemäß § 6 Abs. 5 ab, wird über den Änderungsantrag für 24 Stunden abgestimmt, erreicht der Änderungsantrag die erforderliche einfache Mehrheit, ersetzen die beantragten Änderungen den bisherigen Antragstext insoweit. Der Antrag ist so zu kennzeichnen, dass er vom Landtag gegen den Willen des Antragstellers geändert wurde.
(2) Sobald ein Änderungsantrag durch das Landtagspräsidium zur Abstimmung gestellt ist, darf der ursprüngliche Antragsteller seinen Antrag nicht mehr zurückziehen.
(3) Gegenanträge sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen und müssen im Gegensatz zu Änderungsanträgen im regulären Thread "Anträge an den Landtag" eingebracht werden. Sie nehmen inhaltlich hinreichend Bezug auf den Antrag, dem sie entgegenstehen.
(4) Für einen Gegenantrag wird eine eigene Debatte eingeleitet, der Ablauf der Debattenzeit des Ursprungsantrages ist solange gehemmt, bis auch beim Gegenantrag die Abstimmung eingeleitet wird, so dass über Haupt- und Gegenantrag gemeinsam - in einer Abstimmung - abgestimmt werden kann und wird.
§ 7 Debatten
(1) Jeder Abstimmung gemäß § 8 Absatz 1 geht eine dreitägige Debatte voraus, sofern die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagt.
(2) Die Debatte kann auf Antrag eines Landtagsmitglieds auf sechs Tage verlängert werden, sofern der letzte Wortbeitrag nicht in den letzten 24 Stunden erfolgte.
(3) Besteht auch über das Ende der Debatte hinaus offensichtlich noch Redebedarf, kann der Landtagspräsident die Debatte eigenmächtig auf sechs Tage verlängern.
(4) Auf Antrag von drei Abgeordneten kann die Debatte vorzeitig beendet werden, sofern offensichtlich kein Gesprächsbedarf herrscht. Über den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Debatte wird ohne Aussprache für 24 Stunden abgestimmt, erreicht der Antrag eine einfache Mehrheit, wird die Debatte beendet.
§ 8 Abstimmungen
(1) Über jeden Antrag gemäß § 6 Absatz 1 wird abgestimmt, sofern die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagt.
(2) Abstimmungen dauern 48 Stunden und werden nach Ablauf der Debattenzeit gemäß § 7 vom Landtagspräsidenten eingeleitet.
(3) Abstimmungen werden namentlich durchgeführt.
(4) Auf Antrag eines Landtagsmitglieds ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5) Anträge gelten, sofern die Verfassung und diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagen mit einfacher Mehrheit als angenommen.
§ 9 Wahlen und Kandidaturphasen
(1) Jeder Wahl und jedem Wahlgang geht eine zweitägige Kandidaturphase voraus, welche vom Landtagspräsidenten eingeleitet wird.
(2) Meldet sich innerhalb der Kandidaturphase kein Kandidat, so wird die Kandidaturphase um einen weiteren Tag verlängert. Dies geschieht solange, bis sich ein Kandidat meldet.
(3) Wahlen dauern 48 Stunden und werden vom Landtagspräsidenten eingeleitet.
(4) Wahlen werden geheim durchgeführt.
(5) Wahlen gelten als erfolgreich, wenn ein Kandidat eine einfache Mehrheit erreicht hat und die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagt.
§10 Anfragen
(1) Jedes Landtagsmitglied und jede Fraktion hat das Recht Anfragen an die Regierung zu stellen.
(2) Kleine Anfragen sind Anfragen an ein einzelnes Regierungsmitglied. Der Name des zu befragenden Regierungsmitglieds ist zu nennen.
(3) Große Anfragen sind Anfragen an mehrere Regierungsmitglieder oder die gesamte Landesregierung. Die Namen der zu befragenden Minister sind zu nennen. Wird ausdrücklich die gesamte Regierung befragt, so ist eine Nennung der Namen der Minister nicht vonnöten.
(4) Die Landesregierung oder die einzelnen Minister haben für die Beantwortung einer Anfrage drei Tage Zeit.
(5) Dem Fragesteller ist es innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Frage durch das/die entsprechende/n Regierungsmitglied/er höchstens zweimal gestattet Nachfragen zu stellen. Nachfragen dürfen keine neuen Themengebiete umfassen.
(6) Bei Zustimmung des Antragstellers kann die Frist für die Beantwortung der Anfrage auf sechs Tage verlängert werden.
(7) Bei Nichteinhaltung der Frist zur Beantwortung der Anfrage sind die betroffenen Minister durch den Landtagspräsidenten öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme des Ministerpräsidenten und der betroffenen Minister ist obligatorisch.
§ 11 Aktuelle Stunden
(1) Aktuelle Stunden dienen zum Austausch und zur Debatte über aktuelle Themen.
(2) Aktuelle Stunden dauern drei Tage.
(3) Aktuelle Stunden werden auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 6 Absatz 1 ohne vorherige Debatte und Abstimmung einberufen.
(4) Auf Antrag eines Landtagsmitgliedes wird die Aktuelle Stunde auf sechs Tage verlängert.
§ 12 Ausschüsse
(1) Ausschüsse werden auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 6 Absatz 1 ohne vorherige Debatte und Abstimmung einberufen.
(2) Für die Konstituierung eines Ausschusses ist die Partizipation von mindestens drei Landtagsmitgliedern vonnöten.
(3) Für die Konstituierung des Ausschusses sind 72 Stunden vorgesehen.
(4) Jeder Ausschuss wählt auf Antrag eines Ausschussmitglieds aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen gemäß § 9. Bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden übernimmt der Landtagspräsident oder nach Absprache mit dem Landtagspräsidenten dessen Stellvertreter den Vorsitz des Ausschusses.
(5) Die Auflösung eines Ausschusses muss dem Landtagspräsidium aufgezeigt werden. Bei siebentägiger Inaktivität kann der Landtagspräsident den Ausschuss eigenmächtig auflösen.
(6) Jeder Ausschuss hat das Recht sich im Rahmen der gültigen Verfassung und dieser Geschäftsordnung eine eigene Geschäftsordnung zu geben.
§ 13 Mitwirkende Bürger
(1) Bürgerinnen und Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen, die ohne Mandat im Landtag mitarbeiten, sind mitwirkende Bürger.
(2) Mitwirkende Bürger genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Abgeordnete.
(3) Abweichend von Absatz 2 haben mitwirkende Bürger kein Recht,
- zum Landtagspräsidium zu kandidieren und
- an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
§ 14 Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Parteien gewählt. Der Vorschlag ist beim Landtagspräsidium abzugeben.
(2) Geht beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach der Wahl des Landesparlaments kein Vorschlag ein, so wird eine offene Kandidaturphase mit anschließender Wahl eingeleitet. Die Wahl des Ministerpräsidenten erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen gemäß § 9.
(3) Tritt der Ministerpräsident von seinem Amt zurück, sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für eine erfolgreiche Wahl wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit benötigt. Enthaltungen werden gezählt. In allen nachfolgenden Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit. Enthaltungen werden nicht mehr gezählt. Bei Stimmengleichheit im vierten Wahlgang wird eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten aus dem vierten Wahlgang durchgeführt. Dies wird solange wiederholt, bis ein Mitglied die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.
(5) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages.
(6) Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung bleiben solange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Ministerpräsident vereidigt wurde.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Eine Abweichung von der Geschäftsordnung wird mit 2/3-Mehrheit vom Landtag beschlossen.
(2) Die Abstimmung findet auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages unverzüglich statt und dauert 24 Stunden.
(3) Für die Änderung dieser Geschäftsordnung wird eine 2/3-Mehrheit benötigt.
(4) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss mit 2/3-Mehrheit in Kraft.
Die Debatte ist für 3 Tage angesetzt.
Um ein schnelles arbeiten zu ermöglichen bitte ich alle Fraktionen einer sofortigen Abstimmung zuzustimmen damit wir nicht die 3 Tage warten müssen.
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Die Fraktion Forum NRW beantragt eine Aktuelle Stunde mit dem Titel: "Humanitäre Katastrophe innerhalb der Europäischen Union - NRW darf nicht weg schauen.!"
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Glasgow
und Fraktion
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Kleine Anfrage
an den Ministerpräsidenten
Antragsteller: Jan Friedländer (Vorwärts!)
1. Vor einigen Wochen sagten Sie, dass Sie Transparenz wichtig finden und die Öffentlichkeit informieren werden, sobald Sie die Regierungsbildung abschließen konnten. Gestern wurden Sie als Ministerpräsident gewählt. Die Regierungsbildung scheint abgeschlossen, warum konnten Sie ihr Versprechen bezüglich der Transparenz bis heute nicht einhalten?
2. Was sind die Pläne der Staatsregierung im Bereich der Sozialpolitik?
3. Was sind die Pläne der Staatsregierung im Bereich der Gesundheitspolitik?
4. Was sind die Pläne der Staatsregierung im Bereich der Wirtschaftspolitik?
5. Was sind die Pläne der Staatsregierung im Bereich der Innenpolitik?
6. Was sind die Pläne der Staatsregierung im Bereich der Finanzpolitik?
7. Was sind die Pläne der Staatsregierung im Bereich der Umweltpolitik?
8. Was sind die Pläne der Staatsregierung im Bereich der Verkehrspolitik?
9. Was sind die Pläne der Staatsregierung für unsere Kommunen?
10. In der Aktuellen Stunde haben Sie sich für die Evakuierung von Moria ausgesprochen. Welchen konkreten Beitrag wird NRW leisten?
11. Sind Sie bereit zur Aufnahme von Flüchtlingen? Wenn nein, warum nicht. Wenn ja, wie viele?
12. Warum sind Sie in dieser Frage bisher noch nicht aktiv geworden?
Herzlichen Dank.
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Ich bitte einen eignen Thread für die Wahl des MPs zu öffnen, wo ich meine erste Rede für die neue Legislatur halten an, mit der neuen Regierung.
Mit freundlichen Grüßen
Lukas Polke
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Seh geehrter Präsident,
Ich gebe nun das Kabinett an:
Minister für Energie, Umwelt und Verkehr ist Lukas Polke
Minister für Kultus und Kultur, Arbeit und Soziales sowie stellvertretender Ministerpräsident ist Alex Regenborn
Minister für Wirtschaft und Finanzen ist Johannes Lichter
Mit freundlichen Grüßen
Lukas Polke
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Landtag Nordrhein-Westfalen
3. Wahlperiode
Drucksache XXX
Antrag
der Fraktion Vorwärts! - Die Linksdemokraten
Rechtsradikale Symbole verbannen – Reichskriegsflaggen verbieten
Jan Friedländer
und Fraktion
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Die Fraktion Forum NRW beantragt eine Aktuelle Stunde mit dem Titel: "Rechtsextremismus in Nordrhein-Westfalens Polizei."
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Glasgow
und Fraktion
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Landtag Nordrhein-Westfalen
3. Wahlperiode
Drucksache XXX
Antrag
der Fraktion Vorwärts! - Die Linksdemokraten
Antidemokratische Tendenzen in der Landespolizei untersuchen und bekämpfen!
Jan Friedländer
und Fraktion
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Herr Präsident,
eine kleine Erinnerung an meinen Antrag. Der müsste noch bearbeitet werden.
Vielen Dank.
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Kleine Anfrage
an den Ministerpräsidenten
Antragsteller: Marcel Glasgow (Forum)
1. Wie steht es um die Sicherheit in Atomkraftanlagen in Nordrhein-Westfalen?
2. Gibt es in der Umgebung um den AKWs Jülich und Würgassen nenneswerte erhöhe Strahlung?
3. Gibt es in der Umgebung des AKWs Hamm-Uentrop erhöhte Schilddrüßenkrebserkraungsraten (vorallem im Westlichen Kreis Soest)
4. Wie weit sind die Rückbauarbeiten in Jülich bzw. wie ist die weitere Vorgehensweise?
5. Gibt es aktuell Gespräche mit der Belgischen Regierung bezüglich des AKWs Tihange wenn ja wie ist der aktuelle stand?
Herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Glasgow
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Herr Präsident,
wir beantragen eine Aktuelle Stunde zur Regierungsarbeit und zur kommenden Landtagswahl.
Herzlichen Dank.
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Landtag Nordrhein-Westfalen
Dritte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung, vertreten durch den Landesminister Alex Regenborn
Drucksache III/07
Entwurf eines Gesetzes zu Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre
A. Problem
Jugendliche in Nordrhein-Westfalen haben zuletzt ein stärkeres politisches Interesse gezeigt, indem sie sich durch beispielsweise Fridays for Future für das Klima eingesetzt haben. Das zeigt ein grundsätzliches und wichtiges politisches Interesse Jugendlicher. Das möchte die Landesregierung durch die Herabsenkung des Wahlalters stärken.
B. Lösung
Das Wahlalter für Landtagswahlen wird auf 16 herabgesetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
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