PREUß — Das Lokal aus Berlin-Mitte

  • Also ich denke Alle außer Wildungen würden sowas im privaten nicht von sich geben.

  • Das kann durchaus sein.

  • Trotzdem willst du weiterhin gehen? Es ist natürlich deine Entscheidung, aber toll wäre es trotzdem wenn du der SIM und dem Forum (oder einer anderen Partei) erhalten bleibst.:)

  • Vielleicht komm ich auch wieder, da ich vermutlich sowieso nicht ganz ohne Politik auskommen werde!


    Aber dann eben wieder als Wagenknecht! Und diese Figur passt nun mal nicht in die Funktionen, in denen ich mich jetzt befinde.

    Naja eben.^^
    Hast ja dennoch ein bisschen Zeit.

  • Vielleicht komm ich auch wieder, da ich vermutlich sowieso nicht ganz ohne Politik auskommen werde!


    Aber dann eben wieder als Wagenknecht! Und diese Figur passt nun mal nicht in die Funktionen, in denen ich mich jetzt befinde.

    Naja eben.^^
    Hast ja dennoch ein bisschen Zeit.

    Schauen wir einfach, was mir mein Gefühl sagt, wenn die Legislaturperiode in Hamburg zu ende ist :)

  • Ich benutze jetzt mal das Preuß, um eine Sim-Off-Sache zu diskutieren. Es geht um die Auslegung und Anwendung einer Spielregel, genauer: dem Gesetzesstichtag aus § 19 V vDGB.

    Darin heißt es: "Alle realen, nach dem 10. August 2020 in Deutschland beschlossenen Gesetze gelten nicht für diese Simulation."


    So weit, so gut. Ich versuche mich aktuell aber an der Rekonstruktion des tagesaktuellen bayerischen Fortführungsnachweises. Dabei ist bei mir jetzt die Frage aufgekommen, inwiefern die BayWeinRAV (Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften) gilt. Sie wurde am 21. Juli vom Ministerpräsident und Staatsministern unterzeichnet, im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 22 am 11. August verkündet.

    Gilt diese Verordnung nun für die Simulation? Wenn ja, müsste die Regierung sie ja erst noch verkünden.


    Im Bund gibt es das ganze auch für Gesetze: das Verdienststatistikgesetz wurde geändert. Die Änderung wurde vom Bundestag vor dem Stichtag beschlossen (am 18. Juni), vom Bundespräsidenten nach dem Stichtag ausgefertigt (12. August) und verkündet (18. August).

    Gilt dieses Gesetz nun? Müsste der Bundespräsident das jetzt erneut ausfertigen?


    Am einfachsten wäre wohl die Möglichkeit, zu sagen: Gesetze in Gesetzblättern, die nach dem 10. August 2020 erschienen sind, gelten nicht.

    Um sich die Arbeit beim Verkünden zu sparen könnten wir auch die vor dem 10. August beschlossenen Gesetze feststellen und als verkündet ansehen.

    Oder wir verkünden eben alle Gesetze einfach. (Das sind je nach Gesetzblatt so etwa 100 - 300 Seiten)


    Ersteres würde sich gegen den Wortlaut der Regel richten (die eigentlich wirklich unmissverständlich formuliert ist) und schafft eine Regelungslücke. Zweiteres hat dann den Nachteil, dass (bestimmte) Bekanntmachungen in den Gesetzblättern nach dem 10. August 2020 gelten, obwohl da die Simulation eigentlich schon "angefangen" hat.

    Bin mir da generell recht unsicher, wie man da am besten mit umgehen kann. Alle Lösungen sind auch nicht besonders schön. Vielleicht fällt jemandem was besseres ein?

  • Mal eine Sim-Rechtliche Frage,


    Wenn ich einer "Partei" beitrete die aber nicht als Partei gilt (z.B.: PNS, BSV) verliere ich dann mein Mandat im TH Landtag? In der GO vom TH-LT steht dazu nämlich nichts (oder ich habe es nicht gesehen).


    Zumal die gewählten dieser Vereinigungen ja auch formal als Unabhängige gewählt wurden.

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

    120px-PNSNeu.png

  • Mal eine Sim-Rechtliche Frage,


    Wenn ich einer "Partei" beitrete die aber nicht als Partei gilt (z.B.: PNS, BSV) verliere ich dann mein Mandat im TH Landtag? In der GO vom TH-LT steht dazu nämlich nichts (oder ich habe es nicht gesehen).


    Zumal die gewählten dieser Vereinigungen ja auch formal als Unabhängige gewählt wurden.

    Dazu haben wir dieses schnieke, vielzitierte Urteil: 3 BvT 2/20 - Verfahren nach § 20 Abs. 2 vDGB bezüglich Besetzung eines vakanten Landtagsmandates der Grünen Demokraten im Thüringer Landtag durch ein Mitglied der Sozialdemokratischen Partei


    Das heißt, wenn Du zur PNS etwa gehst, verlässt Du die Liste Leon Mus und verlierst damit Dein Mandat, weil ein Mandat, das einer bestimmten Wahlliste zusteht, nicht durch ein Mitglied einer anderen Wahlliste besetzt werden darf.


  • Ok danke, ich wusste nur nicht mehr ob diese Regelung auch für unabhängige Listen gilt ^^


    Da gleich noch eine Frage:


    Gilt dies so zu verstehen das der BR IMMER mit absoluter Mehrheit abstimmen muss?:


    (1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

    120px-PNSNeu.png

  • Ja.

    § 17 vDGB


    (6) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse, abweichend von § 9, mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen. Entscheidend sind nicht die abgegebenen Stimmen, sondern die Gesamtzahl der Stimmen des Bundesrats.


  • Bezüglich der Listensache noch. Das genannte Urteil sagt auch folgendes: "Auch ein Parteiwechsel nach der Landtagswahl kann nicht mit einer Änderung der Listenzugehörigkeit einhergehen. Auch wenn bei den Landtagswahlen gem. § 14 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3. S. 3 vDGB kein personalisiertes Wahlrecht gilt, so muss trotzdem berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Wählers auch und vor allem von der personellen Besetzung der Wahllisten beeinflusst wird. Eine Änderung der Listenzugehörigkeit nach der Wahl würde daher das Risiko einer Missachtung des Wählerwillens bergen und ist somit regelmäßig unzulässig. Insoweit ist die Zugehörigkeit eines Kandidaten zu einer Wahlliste zum Zeitpunkt der Wahl maßgeblich für die komplette Legislaturperiode."


    Um auf alle Fälle sicher zu gehen, kannst du ja einfach kurz vor der Landtagswahl wechseln.

    Das sich da jemand vor dem OG beschwert ist aber sowieso extrem unwahrscheinlich.

  • Und wie verhält sich das, wenn man mit einer rein persönlichen - aber nicht explizit unabhängigen Liste - antritt und dann zu einer Partei beitritt, die keine Liste zur Wahl hatte oder eine neue Partei gründet.


    Beispiel: In NRW tritt "Liste Liebermann" an und erringt ein Mandat. Danach gründet Liebermann mit 5 anderen die "Vegane Partei". Verliert Liebermann dann ihr Mandat? Die "Vegane Partei" ist ja nicht angetreten weil sie noch nicht existierte und die "Liste Liebermann" hat nur den Anspruch Liebermann zu enthalten, nicht parteilich unabhängig zu sein.

    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • Das wäre auch mein "Plan" gewesen erst kurz vor der nächsten LTW in TH in eine "Partei" einzutreten.


    Da in TH ja das Amt des MP nicht an ein LT-Mandat gekoppelt ist würde ich dann ja egal für wenn ich auf der Liste stehe ja so oder so geschäftsführend im Amt bleiben.


    Danke für die Beantwortung meiner Fragen ^^

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

    120px-PNSNeu.png