der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, der Justiz, Wirtschaft und Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung des eSports in Deutschland
A. Problem und Ziel
eSport ist ein weltweites Phänomen, das Millionen Menschen als Spielerinnen und Spielerund Zuschauerinnen und Zuschauer begeistert. Unter eSport wird das kompetitive Spielen von Videospielen am Computer, der Konsole oder anderen Geräten auf Basis allgemeiner sportlicher Umgangsformen im Wettkampf subsummiert. Auch in Deutschland wächst die Bedeutung des eSports stetig und eine Professionalisierung des eSports und seiner Strukturen ist zu verzeichnen. Aufgrund der sich aus der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG) ergebenden Autonomie des Sports entscheidet in Deutschland der organisierte Sport eigenständig über die Anerkennung von Sportarten und Aufnahme von Mitgliedsorganisationen. Die Aufnahme von Verbänden in den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) ist u. a. an die Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung (AO) gekoppelt. eSport ist im Gemeinnützigkeitsrecht jedoch bisher nicht anerkannt worden. E-Sport könne auf Basis der Förderung von Jugendhilfe sowie der Förderung von Bildung bereits als gemeinnützig anerkannt werden, verkenne sie jedoch die Hürden vieler lokaler eSport-Vereine, die jene Kategorien nicht erfüllten.
B. Lösung
Die Verbindung aus sportlicher Betätigung, technischer Innovation und Digitalisierung eröffne für viele Menschen unterschiedlicher Altersklassen neue Möglichkeiten und mit der Olympic Virtual Series würden im Vorfeld der Olympischen Spiele in Tokio. Zur Herstellung größtmöglicher Rechtssicherheit für solche Vereine bedürfe es einer eigenstündigen eSport-Regelung in der Abgabenordnung mit einer Differenzierung zwischen traditionellem Sport und eSport. Dadurch könnten Rechtsklarheit geschaffen und die autonome Entwicklung beider Branchen befördert werden - allerdings sei das nur dann möglich, wenn der Bereich der Computerspiele aus der Definition des traditionellen Sports exkludiert werde erstmalig digitale Wettbewerbe ausgetragen. Der Bundestag soll beschließen die ehrenamtliche Arbeit in Vereinen mit eSport-Angebot anzuerkennen, den eSport in den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Jugendschutzes zu verankern und einen Gesetzentwurf vorzulegen der die Förderung des eSport als gemeinnützigen Zweck im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO erfasst und eine Gleichstellung zum traditionellen Sport schafft. Deutschland zu einem attraktiven Ausrichterland für eSport-Veranstaltungen zu machen und dafür zu sorgen, die Vergabe von Visa für eSportlerinnen und eSportler zu erleichtern, um sicherzustellen, dass sie zu eSport-Events in Deutschland problemlos einreisen und auch am längerfristigen Liga- und Trainingsbetrieb teilnehmen können. Die großen Möglichkeiten des eSports im internationalen Sport- und Kulturaustausch und zur Förderung der internationalen Freundschaft zu nutzen und zu unterstützen.
der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, der Justiz, Wirtschaft und Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung des eSports in Deutschland
A. Problem und Ziel
eSport ist ein weltweites Phänomen, das Millionen Menschen als Spielerinnen und Spielerund Zuschauerinnen und Zuschauer begeistert. Unter eSport wird das kompetitive Spielen von Videospielen am Computer, der Konsole oder anderen Geräten auf Basis allgemeiner sportlicher Umgangsformen im Wettkampf subsummiert. Auch in Deutschland wächst die Bedeutung des eSports stetig und eine Professionalisierung des eSports und seiner Strukturen ist zu verzeichnen. Aufgrund der sich aus der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG) ergebenden Autonomie des Sports entscheidet in Deutschland der organisierte Sport eigenständig über die Anerkennung von Sportarten und Aufnahme von Mitgliedsorganisationen. Die Aufnahme von Verbänden in den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) ist u. a. an die Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung (AO) gekoppelt. eSport ist im Gemeinnützigkeitsrecht jedoch bisher nicht anerkannt worden. E-Sport könne auf Basis der Förderung von Jugendhilfe sowie der Förderung von Bildung bereits als gemeinnützig anerkannt werden, verkenne sie jedoch die Hürden vieler lokaler eSport-Vereine, die jene Kategorien nicht erfüllten.
B. Lösung
Die Verbindung aus sportlicher Betätigung, technischer Innovation und Digitalisierung eröffne für viele Menschen unterschiedlicher Altersklassen neue Möglichkeiten und mit der Olympic Virtual Series würden im Vorfeld der Olympischen Spiele in Tokio. Zur Herstellung größtmöglicher Rechtssicherheit für solche Vereine bedürfe es einer eigenstündigen eSport-Regelung in der Abgabenordnung mit einer Differenzierung zwischen traditionellem Sport und eSport. Dadurch könnten Rechtsklarheit geschaffen und die autonome Entwicklung beider Branchen befördert werden - allerdings sei das nur dann möglich, wenn der Bereich der Computerspiele aus der Definition des traditionellen Sports exkludiert werde erstmalig digitale Wettbewerbe ausgetragen. Der Bundestag soll beschließen die ehrenamtliche Arbeit in Vereinen mit eSport-Angebot anzuerkennen, den eSport in den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Jugendschutzes zu verankern und einen Gesetzentwurf vorzulegen der die Förderung des eSport als gemeinnützigen Zweck im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO erfasst und eine Gleichstellung zum traditionellen Sport schafft. Deutschland zu einem attraktiven Ausrichterland für eSport-Veranstaltungen zu machen und dafür zu sorgen, die Vergabe von Visa für eSportlerinnen und eSportler zu erleichtern, um sicherzustellen, dass sie zu eSport-Events in Deutschland problemlos einreisen und auch am längerfristigen Liga- und Trainingsbetrieb teilnehmen können. Die großen Möglichkeiten des eSports im internationalen Sport- und Kulturaustausch und zur Förderung der internationalen Freundschaft zu nutzen und zu unterstützen.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
keine
Anlage 1
Die Bundesregierung
Begründung
folgt in der Debatte
Alles anzeigen
Der Antrag muss gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet werden, da er ausdrücklich von der Bundesregierung stammt.
der Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen
Alles anzeigen
Werter Herr von Wildungen,
ich darf darauf hinweisen, dass dem Präsidium weder eine Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands bekannt ist noch das dieser Antrag in dieser Form zulässig ist. Gemäß § 30 der Geschäftsordnung muss ein Misstrauensvotum von mindestens zwei Fraktionen oder vier Abgeordneten beantragt werden. Das ist nicht der Fall. Dementsprechend wird der Antrag zurückgewiesen.
des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „drei Monate oder 70 Arbeitstage" durch die Angabe „vier Monate oder 100 Arbeitstage" ersetzt.
4. In § 28a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte".
2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
3. Nach § 444a wird folgender § 444b angefügt:
„§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigte
(1) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 01. Januar 2022 an, wenn sie bis zum 31. März 2023 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt."
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 450,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 01. Januar 2022 tritt."
2. In § 249c Satz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst: „§ 276b Gleitzone".
2. In § 162 Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
3. In § 163 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Formel F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450) (BGBl. I 2012 S. 2476)" durch die Angabe „Formel F*550+(1300/(1300-550)-550/(1300-550)*F)*(AE-550)" ersetzt.
4. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
5. In § 167 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
6. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
7. § 229 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2021 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht."
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2021 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig."
8. § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."
9. § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2023 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro monatlich übersteigt."
10. § 252 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."
11. § 264b wird wie folgt gefasst:
„§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 01. Januar 2021 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend."
12. § 276b wird wie folgt gefasst:
„§ 276b Gleitzone
(1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:
Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.
(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 01. Januar 2021 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2023 und mit Wirkung für die Zukunft möglich."
Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 59 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird die Angabe „450 Euro" durch die Angabe „550 Euro" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 27a Absatz 2 Nummer 2 und § 27b Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 4 der Beitragsverfahrensverordnung wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafmündigkeitsalters sowie zur Abschaffung des Heranwachsenden-Privilegs
A. Problem und Ziel
Bisher können Personen die noch nicht 14 Jahre alt sind, für begangene Vergehen und Verbrechen nicht zur Rechenschaft gezogen werden, durch die immer frühere Begehung von Straftaten und da bestimmtes Klientel sogar vorsätzlich unter 14-Jährige zur Begehung von Straftaten anwirbt. Durch eine angemessene Senkung des Strafmündigkeitsalter auf 12 soll dem ein Riegel vorgeschoben werden.
Des Weiteren wird das Problem des Heranwachsenden-Strafrechts eliminiert. Mit Eintritt der Volljährigkeit hat jeder Deutsche alle seine staatsbürgerlichen Rechte erworben, somit ist es ab dann auch geboten, für begangenes Unrecht vollständig selbst einzustehen und nicht noch die Option im Blick zu haben, bis 21 wie ein Jugendlicher bestraft zu werden.
B. Lösung
Änderung der entsprechenden strafrechtlichen Vorschriften.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Strafmündigkeitsalters sowie zur Abschaffung des Heranwachsenden-Privilegs
Vom 11. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Absenkung des Strafmündigkeitsalter
I. § 19 des Strafgesetzbuches - Schuldunfähigkeit des Kindes - wird fortan wie folgt gefasst:
"Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht zwölf Jahre alt ist."
Artikel 2
Abschaffung des Heranwachsendenprivilegs
II. § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes - Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - wird fortan, unter Streichung des kompletten restlichen Absatzes, wie folgt gefasst:
"Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre ist."
III. Weitere Vorschriften die die Bezeichnung Heranwachsender nutzen oder daraus Milderungsgründe ableiten, sind aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Gesetz zur Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis
A. Problem und Ziel
Das Instrument der Nebenklage ermöglicht Opfern von Straftaten, Tätern nicht nur als umbeeindruckender Zeuge entgegenzutreten, sondern als teils gleichberechtigter Verfahrensbeteiligter. An der Seite der Staatsanwaltschaft achtet die Nebenklage insbesondere auf die angemessene Berücksichtigung der Opferinteressen.
Dem Opfer einer Straftat kann es sehr helfen, an der Verfolgung und Bestrafung seines Peinigers aktiv mitzuwirken, das durch die Tat geschaffene Gefühl des "Kontrollverlustes" kann so beseitigt werden. Somit leistet das Instrument der Nebenklage einen wirkungsvollen Beitrag zur Tatbewältigung beim schützenswerten Opfer.
:Durch die erste Änderung werden auch Raub- und Erpressungsstraftaten in den Katalog der nebenklagefähigen Delikte aufgenommen. Dies stellt eine überfällige Änderung des Strafprozessrechts dar, denn Opfer dieser Verbrechensstraftaten müssen selbstverständlich ebenfalls, wie bspw. die Opfer von Körperverletzungsdelikten, die Möglichkeit erhalten, dem Straftäter in einer wehrhaften Rolle, und nicht nur als unbeteiligter Prozesszeuge, gegenübertreten zu können.
Durch die zweite Änderung wird die Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers aufgehoben. Wie jeder andere Prozessbeteiligte sollte selbstredend auch der Nebenkläger, gerade als Tatopfer, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Prüfung / Erhöhung des Strafmaßes haben.
B. Lösung
Änderung der entsprechenden strafprozessualen Vorschriften.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis
Vom 11. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ergänzung des Kataloges der nebenklagefähigen Straftaten um Nr. 7
I. § 395 StPO - Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger - wird in Absatz 1 um eine Nummer 7 ergänzt:
7. "den §§ 249 bis 253 und 255 StGB."
Artikel 2
Abschaffung der Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers
II. § 400 Abs. 1 StPO - Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers - wird
a u f g e h o b e n.
Absatz 2 wird zu Absatz 1.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
Das Instrument der Nebenklage ermöglicht Opfern von Straftaten, Tätern nicht nur als umbeeindruckender Zeuge entgegenzutreten, sondern als teils gleichberechtigter Verfahrensbeteiligter. An der Seite der Staatsanwaltschaft achtet die Nebenklage insbesondere auf die angemessene Berücksichtigung der Opferinteressen.
Dem Opfer einer Straftat kann es sehr helfen, an der Verfolgung und Bestrafung seines Peinigers aktiv mitzuwirken, das durch die Tat geschaffene Gefühl des "Kontrollverlustes" kann so beseitigt werden. Somit leistet das Instrument der Nebenklage einen wirkungsvollen Beitrag zur Tatbewältigung beim schützenswerten Opfer.
:Durch die erste Änderung werden auch Raub- und Erpressungsstraftaten in den Katalog der nebenklagefähigen Delikte aufgenommen. Dies stellt eine überfällige Änderung des Strafprozessrechts dar, denn Opfer dieser Verbrechensstraftaten müssen selbstverständlich ebenfalls, wie bspw. die Opfer von Körperverletzungsdelikten, die Möglichkeit erhalten, dem Straftäter in einer wehrhaften Rolle, und nicht nur als unbeteiligter Prozesszeuge, gegenübertreten zu können.
Durch die zweite Änderung wird die Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers aufgehoben. Wie jeder andere Prozessbeteiligte sollte selbstredend auch der Nebenkläger, gerade als Tatopfer, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Prüfung / Erhöhung des Strafmaßes haben.
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestages
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert.
B. Lösung
Änderung des Strafgesetzbuches sowie des Kunsturhebergesetzes.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.
D. Kosten
Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen
I. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:
(4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.
4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
II. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:
"5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert. )
des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen und der FFD-Gruppe
EntwurfeinesStrafrechtsänderungsgesetzes–Ausweitung und Verschärfung desStraftatbestandesderAbgeordnetenbestechung
A.Problem
Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nur strafbar, wenn der Mandatsträger „im Auftrag oder auf Weisung“ des Vorteilsgebers gehandelt hat. Diese Qualifizierung der Unrechtsvereinbarung bei § 108e StGB schafft Anwendungs-und Auslegungsprobleme, die insbesondere völker- und verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
Außerdem werden durch den Tatbestand nachträgliche Zuwendungen für bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) bislang nicht erfasst.
B.Lösung
Ausweitung der ersten beiden Absätze des Straftatbestands auf bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) unter Streichung des Merkmals „im Auftrag oder auf Weisung“ bei Erhöhung des Strafrahmens und Einführung eines minder schweren Falls.
C.Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustands.
D.HaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand
Durch das Gesetz ergeben sich keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 108e des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. IS. 3322) wird wie folgt gefasst:
„108e
Bestechlichkeit und Bestechung von Abgeordneten
(1) Ein Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, das für die Wahrnehmung seines Mandates einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung für eine Handlung oder ein Unterlassen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder für die Wahrnehmung seines Mandates einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung für eine Handlung oder ein Unterlassen anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
3. der Bundesversammlung,
4. des Europäischen Parlaments,
5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
(5) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
(6) Neben der Freiheitsstrafe kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.“
Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
(1) § 241a wird wie folgt gefasst:
"Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 1 000 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 100 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch wird folgender Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:
„Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten
Artikel 88
§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 01. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
(1) § 141 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 1 000 000 Euro im Kalenderjahr oder
2. (weggefallen)
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Euro oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 100 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 100 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben,
sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht."
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
(1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist für Feststellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 getroffen werden."
(2) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen."
(3) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen."
(4) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
„(10) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 01. Januar 2022 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2021 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2022 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2021 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."
Bundesrat | Bundesratsvizepräsidentin Ricarda Fährmann | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin
An den Deutschen Bundestag z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz Platz der Republik 1
11011 Berlin
Berlin, den 13. Oktober 2021
Übersendung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
anbei übersende ich Ihnen, stellvertretend für den Bundesratspräsidenten Felix Schwalbenbach, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch mit Begründung und Vorblatt.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Regenborn
Bundeskanzler
Bundesrat
Drucksache VII/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, der Justiz, Wirtschaft und Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch
A. Problem und Ziel
Die Bestrafungen beim Sexuellen Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen sind nach Ansicht vieler Politiker*innen und Bürger*innen nicht ausreichend. Um eine Verschärfung der Strafen zu erreichen, muss eine Änderung des Strafgesetzbuches vorgenommen werden.
B. Lösung
Das Strafgesetzbuch wird geändert.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge".
2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „176" durch die Angabe „176a, 176b" ersetzt.
3. In § 140 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b" durch die Wörter „§ 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d" ersetzt.
4. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzehn" durch das Wort „achtzehn" ersetzt und werden nach dem Wort „Erziehung" das Komma und die Wörter „zur Ausbildung" gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vornimmt" ein Komma und die Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen," eingefügt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen," gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist."
5. § 174a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.
6. In § 174b Absatz 1 werden nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.
7. In § 174c Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.
8. Die §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden §§ 176 bis 176d ersetzt:
„§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus. Außerdem kann von der Mindeststrafe aus Absatz 1 abgesehen werden, wenn das Gericht eindeutig zu dem Schluss kommt, dass die Härte der Tat nicht ausreichend genug ist.
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um
das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre.
§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."
9. § 180 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar."
10. In § 181b wird die Angabe „181a und 182" durch die Angabe „181a, 182 und 184b" ersetzt.
11. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 176a Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
12. § 184b wird wie folgt gefasst:
„§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
staatlichen Aufgaben,
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden."
13. In § 184c Absatz 6 werden die Wörter „§ 184b Absatz 5 und 6" durch die Wörter „§ 184b Absatz 5 bis 7" ersetzt.
Bundesrat | Bundesratsvizepräsidentin Ricarda Fährmann | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin
An den Deutschen Bundestag z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz Platz der Republik 1
11011 Berlin
Berlin, den 13. Oktober 2021
Übersendung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung des eSports in Deutschland
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
anbei übersende ich Ihnen, stellvertretend für den Bundesratspräsidenten Felix Schwalbenbach, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung des eSports in Deutschland mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Inneren, der Jusitz, Wirtschaft und der Finanzen
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Regenborn
Bundeskanzler
Bundesrat
Drucksache VII/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, der Justiz, Wirtschaft und Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung des eSports in Deutschland
A. Problem und Ziel
eSport ist ein weltweites Phänomen, das Millionen Menschen als Spielerinnen und Spielerund Zuschauerinnen und Zuschauer begeistert. Unter eSport wird das kompetitive Spielen von Videospielen am Computer, der Konsole oder anderen Geräten auf Basis allgemeiner sportlicher Umgangsformen im Wettkampf subsummiert. Auch in Deutschland wächst die Bedeutung des eSports stetig und eine Professionalisierung des eSports und seiner Strukturen ist zu verzeichnen. Aufgrund der sich aus der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG) ergebenden Autonomie des Sports entscheidet in Deutschland der organisierte Sport eigenständig über die Anerkennung von Sportarten und Aufnahme von Mitgliedsorganisationen. Die Aufnahme von Verbänden in den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) ist u. a. an die Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung (AO) gekoppelt. eSport ist im Gemeinnützigkeitsrecht jedoch bisher nicht anerkannt worden. E-Sport könne auf Basis der Förderung von Jugendhilfe sowie der Förderung von Bildung bereits als gemeinnützig anerkannt werden, verkenne sie jedoch die Hürden vieler lokaler eSport-Vereine, die jene Kategorien nicht erfüllten.
B. Lösung
Die Verbindung aus sportlicher Betätigung, technischer Innovation und Digitalisierung eröffne für viele Menschen unterschiedlicher Altersklassen neue Möglichkeiten und mit der Olympic Virtual Series würden im Vorfeld der Olympischen Spiele in Tokio. Zur Herstellung größtmöglicher Rechtssicherheit für solche Vereine bedürfe es einer eigenstündigen eSport-Regelung in der Abgabenordnung mit einer Differenzierung zwischen traditionellem Sport und eSport. Dadurch könnten Rechtsklarheit geschaffen und die autonome Entwicklung beider Branchen befördert werden - allerdings sei das nur dann möglich, wenn der Bereich der Computerspiele aus der Definition des traditionellen Sports exkludiert werde erstmalig digitale Wettbewerbe ausgetragen. Der Bundestag soll beschließen die ehrenamtliche Arbeit in Vereinen mit eSport-Angebot anzuerkennen, den eSport in den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Jugendschutzes zu verankern und einen Gesetzentwurf vorzulegen der die Förderung des eSport als gemeinnützigen Zweck im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO erfasst und eine Gleichstellung zum traditionellen Sport schafft. Deutschland zu einem attraktiven Ausrichterland für eSport-Veranstaltungen zu machen und dafür zu sorgen, die Vergabe von Visa für eSportlerinnen und eSportler zu erleichtern, um sicherzustellen, dass sie zu eSport-Events in Deutschland problemlos einreisen und auch am längerfristigen Liga- und Trainingsbetrieb teilnehmen können. Die großen Möglichkeiten des eSports im internationalen Sport- und Kulturaustausch und zur Förderung der internationalen Freundschaft zu nutzen und zu unterstützen.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung des eSports
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO)
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 IS. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 52 Absatz 2 Nummer 21 werden vor dem Semikolon die Wörter "und des e-Sports" eingefügt:
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
forum.politik-sim.de in der WSC-Connect App bei Google Play
forum.politik-sim.de in der WSC-Connect App im App Store
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