ANTRÄGE | Anträge an den 8. Deutschen Bundestag

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode





    Drs. IV/XXX



    KLEINE ANFRAGE


    Anfrage zu Impfschäden durch die Corona-Schutzimpfung

    der Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr Christian Schenk von Wildungen


    Wir fragen den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit:


    1. Wie viele Ansprüche auf Versorgung bei Impfschäden wegen unerwarteter

    Nebenwirkungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher geltend gemacht?

    a) Falls Ansprüche geltend gemacht wurden, in wie vielen Fällen wurde

    den Anspruchstellern der Anspruch zuerkannt?

    b) Falls Ansprüche geltend gemacht wurden, in wie vielen Fällen wurde

    der Anspruch abgewiesen?

    c) Falls Ansprüche geltend gemacht wurden, wie viele Fälle sind derzeit

    noch nicht entschieden?


    2. Wie viele Ansprüche auf Versorgung bei Impfschäden wegen bekannter Nebenwirkungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher geltend

    gemacht?

    a) Falls Ansprüche geltend gemacht wurden, in wie vielen Fällen wurde

    den Anspruchstellern der Anspruch zuerkannt?

    b) Falls Ansprüche geltend gemacht wurden, in wie vielen Fällen wurde

    der Anspruch abgewiesen?

    c) Falls Ansprüche geltend gemacht wurden, wie viele Fälle sind derzeit

    noch nicht entschieden?


    3. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Produktfehler, für welche die

    Hersteller haften mussten, und falls ja,

    wie häufig wurden Produktfehler festgestellt, und in welchem finanziellen

    Umfang mussten die bzw. der Hersteller Kompensation leisten?


    4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Ärzte die Impfung fachlich nicht korrekt durchgeführt haben, und in wie vielen Fällen es im Anschluss Entschädigungen gab?


    5. In welchen Punkten wurde den Herstellern bei COVID-19-Impfungen entgegengekommen?

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, der Justiz, Wirtschaft und Finanzen


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung des eSports in Deutschland



    A. Problem und Ziel

    eSport ist ein weltweites Phänomen, das Millionen Menschen als Spielerinnen und Spielerund Zuschauerinnen und Zuschauer begeistert. Unter eSport wird das kompetitive Spielen von Videospielen am Computer, der Konsole oder anderen Geräten auf Basis allgemeiner sportlicher Umgangsformen im Wettkampf subsummiert. Auch in Deutschland wächst die Bedeutung des eSports stetig und eine Professionalisierung des eSports und seiner Strukturen ist zu verzeichnen. Aufgrund der sich aus der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG) ergebenden Autonomie des Sports entscheidet in Deutschland der organisierte Sport eigenständig über die Anerkennung von Sportarten und Aufnahme von Mitgliedsorganisationen. Die Aufnahme von Verbänden in den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) ist u. a. an die Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung (AO) gekoppelt. eSport ist im Gemeinnützigkeitsrecht jedoch bisher nicht anerkannt worden. E-Sport könne auf Basis der Förderung von Jugendhilfe sowie der Förderung von Bildung bereits als gemeinnützig anerkannt werden, verkenne sie jedoch die Hürden vieler lokaler eSport-Vereine, die jene Kategorien nicht erfüllten.



    B. Lösung

    Die Verbindung aus sportlicher Betätigung, technischer Innovation und Digitalisierung eröffne für viele Menschen unterschiedlicher Altersklassen neue Möglichkeiten und mit der Olympic Virtual Series würden im Vorfeld der Olympischen Spiele in Tokio. Zur Herstellung größtmöglicher Rechtssicherheit für solche Vereine bedürfe es einer eigenstündigen eSport-Regelung in der Abgabenordnung mit einer Differenzierung zwischen traditionellem Sport und eSport. Dadurch könnten Rechtsklarheit geschaffen und die autonome Entwicklung beider Branchen befördert werden - allerdings sei das nur dann möglich, wenn der Bereich der Computerspiele aus der Definition des traditionellen Sports exkludiert werde erstmalig digitale Wettbewerbe ausgetragen. Der Bundestag soll beschließen die ehrenamtliche Arbeit in Vereinen mit eSport-Angebot anzuerkennen, den eSport in den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Jugendschutzes zu verankern und einen Gesetzentwurf vorzulegen der die Förderung des eSport als gemeinnützigen Zweck im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO erfasst und eine Gleichstellung zum traditionellen Sport schafft. Deutschland zu einem attraktiven Ausrichterland für eSport-Veranstaltungen zu machen und dafür zu sorgen, die Vergabe von Visa für eSportlerinnen und eSportler zu erleichtern, um sicherzustellen, dass sie zu eSport-Events in Deutschland problemlos einreisen und auch am längerfristigen Liga- und Trainingsbetrieb teilnehmen können. Die großen Möglichkeiten des eSports im internationalen Sport- und Kulturaustausch und zur Förderung der internationalen Freundschaft zu nutzen und zu unterstützen.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Anlage 1


    Entwurf eines zur Förderung und Anerkennung des eSports


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO)


    Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 IS. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 52 Absatz 2 Nummer 21 werden vor dem Semikolon die Wörter "und des e-Sports" eingefügt:




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die Bundesregierung



    Begründung

    folgt in der Debatte


  • Der Antrag muss gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet werden, da er ausdrücklich von der Bundesregierung stammt.


    Bis dahin wird der Antrag zurückgewiesen.


    Mit freundlichen Grüßen


    gez. Dr. von Gröhn

    - Bundestagsvizepräsident-

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode

    Drs. IV/XXX



    ANTRAG

    der Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen

    Durchführung eines konstruktiven Misstrauensvotums nach Artikel 67 GG


    die Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands schlägt die Abwahl des bisherigen Bundeskanzlers Regenborn vor. Als Nachfolger schlagen wir Herrn Harald Friedrich Rache als Bundeskanzler vor.


    Begründung;


    Die Begründung beruht auf mehreren Gründen, die uns zu diesem Schritt veranlasst haben:


    - Herr Bundeskanzler Regenborn achtet die parlamentarischen Gepflogenheiten nicht und versucht Anfragen zu begrenzen und hat die parlamentarischen Ausdrucksweisen zutiefst verletzt

    - Sein Kabinett verweigert sich vor einer öffentlichen Stellungnahme zu den schrecklichen Taten in Hagen und grenzt sich somit nicht vom Antisemitismus in Deutschland ab

    - Die Bundesregierung verwehrt unseren amerikanischen Freunden weitere Hilfen in Afghanistan und möchte sich den Interventionen der NATO-Verbündeten nicht anschließen


    Für uns gibt es drei hinreichende Gründe vom Artikel 67 Gebrauch zu machen, da diese Bundesregierung für eine Verrohung in der Innen- und Außenpolitik sorgt.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 60x60bb.jpg

    Werter Herr von Wildungen,


    ich darf darauf hinweisen, dass dem Präsidium weder eine Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands bekannt ist noch das dieser Antrag in dieser Form zulässig ist. Gemäß § 30 der Geschäftsordnung muss ein Misstrauensvotum von mindestens zwei Fraktionen oder vier Abgeordneten beantragt werden. Das ist nicht der Fall. Dementsprechend wird der Antrag zurückgewiesen.


    Ich bitte um Kenntnisnahme.


  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode





    Drs. IV/XXX



    KLEINE ANFRAGE

    Anfrage zur Umwelt und Energiepolitik der Bundesministerin Kaiser

    die Grupe des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen


    Wir fragen die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Verkehr, Energie und Landwirtschaft:


    1. Was sind Ihre Pläne zur Bekämpfung des Klimawandels?

    2. Woher entnehmen Sie, dass der Klimawandel durch uns Menschen maßgeblich verursacht wird?

    3. Werden Sie versuchen den Individualverkehr in unseren Städten einzuschränken? Wenn ja, bis wann?

    4. Bis wann möchte die Bundesregierung den Verbrennungsmotor verbieten?

    5. Soll der Ausstieg der Kohleverstromung vorgezogen werden? Wenn ja, bis wann?

    6. Wie schützen Sie die Verbraucher vor zu hohen Strompreisen?

    7. Ist eine Wiedereinführung von modernen Atomkraftwerken für Sie denkbar?

    8. Welches ist Ihr wichtigstes Ziel in dieser Legislaturperiode?

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

    2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

    3. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „drei Monate oder 70 Arbeitstage" durch die Angabe „vier Monate oder 100 Arbeitstage" ersetzt.

    4. In § 28a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    Artikel 2

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

    „§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte".


    2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    3. Nach § 444a wird folgender § 444b angefügt:


    „§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigte


    (1) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 01. Januar 2022 an, wenn sie bis zum 31. März 2023 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt."


    Artikel 3

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:


    „(3) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 450,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 01. Januar 2022 tritt."


    2. In § 249c Satz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    Artikel 4

    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst: „§ 276b Gleitzone".


    2. In § 162 Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    3. In § 163 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Formel F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450) (BGBl. I 2012 S. 2476)" durch die Angabe „Formel F*550+(1300/(1300-550)-550/(1300-550)*F)*(AE-550)" ersetzt.


    4. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    5. In § 167 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    6. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    7. § 229 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


    „(5) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2021 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht."


    b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)" ersetzt.


    c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:


    „(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2021 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig."


    8. § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt:


    „(8) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."


    9. § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:


    „(10) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2023 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro monatlich übersteigt."


    10. § 252 wird folgender Absatz 11 angefügt:


    „(11) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."


    11. § 264b wird wie folgt gefasst:


    „§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung


    Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 01. Januar 2021 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend."


    12. § 276b wird wie folgt gefasst:


    㤠276b Gleitzone


    (1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:


    F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450).


    Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.


    (2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 01. Januar 2021 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2023 und mit Wirkung für die Zukunft möglich."


    Artikel 5

    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


    In § 59 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird die Angabe „450 Euro" durch die Angabe „550 Euro" ersetzt.


    Artikel 6

    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


    In § 27a Absatz 2 Nummer 2 und § 27b Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    Artikel 7

    Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


    In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    Artikel 8

    Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


    In § 2 Absatz 2 Satz 4 der Beitragsverfahrensverordnung wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    Artikel 9

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode


    Antrag

    des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion


    auf eine Befragung der Bundesregierung



    Antrag auf eine Befragung der Bundesregierung


    Die Allianz-Fraktion beantragt hiermit gemäß § 17a der Geschäftsordnung eine Befragung der Bundesregierung.




  • Bundesrat | Bundesratsvizepräsidentin Ricarda Fährmann120px-Bundesrat_Logo.svg.png | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin

    An den Deutschen Bundestag
    z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz
    Platz der Republik 1

    11011 Berlin



    Berlin, den 05. Oktober 2021




    Übersendung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    anbei übersende ich Ihnen, stellvertretend für den Bundesratspräsidenten Felix Schwalbenbach, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.



    Mit freundlichen Grüßen

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann
    Bundesratsvizepräsidentin



    Anlage 1:

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode

    Drs. IV/XXX



    KLEINE ANFRAGE

    Anfrage zur Bildungs- und Forschungspolitik der Bundesministerin Dr. Klinkert

    der Gruppe des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen


    Wir fragen die Bundesministerin für Bildung und Forschung:


    1. Was ist das wichtigste Projekt Ihrer Agenda?

    2. Halten Sie am Bildungsföderalismus fest?

    3. Welche Erfolge haben Sie in der Forschungspolitik erzielt?

    4. Wie wichtig ist Ihnen die Digitalisierung in der Bildung?

    5. Wie wollen Sie unsere Hochschulen und Universitäten zukünftig ausstatten?

    6. Wann erfolgt eine vollständige Gleichstellung von "Meistertiteln" und akademischen "Masterabschlüssen"?

    7. Wie wichtig ist Ihnen das deutsche Handwerk?

    8. Wie unterstützen Sie aktiv die Gewinnung von Auszubildenden für eine duale Berufsausbildung?

    9. Welche Verbesserungen können wir erarbeiten, damit die duale Berufsausbildung attraktiv bleibt?

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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    Achte Wahlperiode





    Drucksache VIII/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag


    Gesetz zur Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis


    A. Problem und Ziel

    Das Instrument der Nebenklage ermöglicht Opfern von Straftaten, Tätern nicht nur als umbeeindruckender Zeuge entgegenzutreten, sondern als teils gleichberechtigter Verfahrensbeteiligter. An der Seite der Staatsanwaltschaft achtet die Nebenklage insbesondere auf die angemessene Berücksichtigung der Opferinteressen.


    Dem Opfer einer Straftat kann es sehr helfen, an der Verfolgung und Bestrafung seines Peinigers aktiv mitzuwirken, das durch die Tat geschaffene Gefühl des "Kontrollverlustes" kann so beseitigt werden. Somit leistet das Instrument der Nebenklage einen wirkungsvollen Beitrag zur Tatbewältigung beim schützenswerten Opfer.


    :Durch die erste Änderung werden auch Raub- und Erpressungsstraftaten in den Katalog der nebenklagefähigen Delikte aufgenommen. Dies stellt eine überfällige Änderung des Strafprozessrechts dar, denn Opfer dieser Verbrechensstraftaten müssen selbstverständlich ebenfalls, wie bspw. die Opfer von Körperverletzungsdelikten, die Möglichkeit erhalten, dem Straftäter in einer wehrhaften Rolle, und nicht nur als unbeteiligter Prozesszeuge, gegenübertreten zu können.


    Durch die zweite Änderung wird die Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers aufgehoben. Wie jeder andere Prozessbeteiligte sollte selbstredend auch der Nebenkläger, gerade als Tatopfer, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Prüfung / Erhöhung des Strafmaßes haben.


    B. Lösung

    Änderung der entsprechenden strafprozessualen Vorschriften.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Keine




    Anlage 1



    Entwurf eines Gesetzes zur

    Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis


    Vom 11. Oktober 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Ergänzung des Kataloges der nebenklagefähigen Straftaten um Nr. 7


    I. § 395 StPO - Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger - wird in Absatz 1 um eine Nummer 7 ergänzt:


    7. "den §§ 249 bis 253 und 255 StGB."





    Artikel 2

    Abschaffung der Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers


    II. § 400 Abs. 1 StPO - Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers - wird


    a u f g e h o b e n.



    Absatz 2 wird zu Absatz 1.



    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Dr. von Gröhn und Fraktion





    Begründung


    Das Instrument der Nebenklage ermöglicht Opfern von Straftaten, Tätern nicht nur als umbeeindruckender Zeuge entgegenzutreten, sondern als teils gleichberechtigter Verfahrensbeteiligter. An der Seite der Staatsanwaltschaft achtet die Nebenklage insbesondere auf die angemessene Berücksichtigung der Opferinteressen.


    Dem Opfer einer Straftat kann es sehr helfen, an der Verfolgung und Bestrafung seines Peinigers aktiv mitzuwirken, das durch die Tat geschaffene Gefühl des "Kontrollverlustes" kann so beseitigt werden. Somit leistet das Instrument der Nebenklage einen wirkungsvollen Beitrag zur Tatbewältigung beim schützenswerten Opfer.


    :Durch die erste Änderung werden auch Raub- und Erpressungsstraftaten in den Katalog der nebenklagefähigen Delikte aufgenommen. Dies stellt eine überfällige Änderung des Strafprozessrechts dar, denn Opfer dieser Verbrechensstraftaten müssen selbstverständlich ebenfalls, wie bspw. die Opfer von Körperverletzungsdelikten, die Möglichkeit erhalten, dem Straftäter in einer wehrhaften Rolle, und nicht nur als unbeteiligter Prozesszeuge, gegenübertreten zu können.



    Durch die zweite Änderung wird die Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers aufgehoben. Wie jeder andere Prozessbeteiligte sollte selbstredend auch der Nebenkläger, gerade als Tatopfer, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Prüfung / Erhöhung des Strafmaßes haben.



  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode



    Drucksache VIII/XXX



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestages



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften

    A. Problem und Ziel


    Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert.



    B. Lösung

    Änderung des Strafgesetzbuches sowie des Kunsturhebergesetzes.



    C. Alternativen

    Beibehaltung der bisherigen Regelungen.



    D. Kosten

    Keine


    Anlage 1





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften


    Vom 11. Oktober 2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1


    Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen


    I. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:


    (4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.

    4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.




    II. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:


    "5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."





    Artikel 2

    Inkrafttreten





    Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Dr. von Gröhn und Fraktion



    Begründung


    Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert. )

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode







    Drucksache VIII/XXX

    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen und der FFD-Gruppe




    Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung


    A. Problem

    Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nur strafbar, wenn der Mandatsträger „im Auftrag oder auf Weisung“ des Vorteilsgebers gehandelt hat. Diese Qualifizierung der Unrechtsvereinbarung bei § 108e StGB schafft Anwendungs-und Auslegungsprobleme, die insbesondere völker- und verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.

    Außerdem werden durch den Tatbestand nachträgliche Zuwendungen für bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) bislang nicht erfasst.


    B. Lösung

    Ausweitung der ersten beiden Absätze des Straftatbestands auf bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) unter Streichung des Merkmals „im Auftrag oder auf Weisung“ bei Erhöhung des Strafrahmens und Einführung eines minder schweren Falls.


    C. Alternativen

    Beibehaltung des bisherigen Zustands.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Durch das Gesetz ergeben sich keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.


    Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung


    Vom …

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    § 108e des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. IS. 3322) wird wie folgt gefasst:


    „108e

    Bestechlichkeit und Bestechung von Abgeordneten


    (1) Ein Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, das für die Wahrnehmung seines Mandates einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung für eine Handlung oder ein Unterlassen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder für die Wahrnehmung seines Mandates einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung für eine Handlung oder ein Unterlassen anbietet, verspricht oder gewährt.


    (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


    (4) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

    1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,

    2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,

    3. der Bundesversammlung,

    4. des Europäischen Parlaments,

    5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und

    6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.


    (5) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

    1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie

    2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.


    (6) Neben der Freiheitsstrafe kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.“



    Artikel 2

    Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Artikel 1

    Änderung des Handelsgesetzbuchs


    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    (1) § 241a wird wie folgt gefasst:


    "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 1 000 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 100 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."


    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


    Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch wird folgender Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:


    „Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Artikel 88


    § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 01. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


    Artikel 3

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    (1) § 141 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb


    1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 1 000 000 Euro im Kalenderjahr oder

    2. (weggefallen)

    3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Euro oder

    4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 100 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder

    5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 100 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben,


    sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht."


    Artikel 4

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    (1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist für Feststellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 getroffen werden."


    (2) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    㤠141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen."


    (3) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    㤠141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen."


    (4) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:


    „(10) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 01. Januar 2022 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2021 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.


    (9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2022 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2021 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."


    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.


  • Bundesrat | Bundesratsvizepräsidentin Ricarda Fährmann120px-Bundesrat_Logo.svg.png | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin

    An den Deutschen Bundestag
    z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz
    Platz der Republik 1

    11011 Berlin



    Berlin, den 13. Oktober 2021




    Übersendung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    anbei übersende ich Ihnen, stellvertretend für den Bundesratspräsidenten Felix Schwalbenbach, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.



    Mit freundlichen Grüßen

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann
    Bundesratsvizepräsidentin



    Anlage 1:


  • Bundesrat | Bundesratsvizepräsidentin Ricarda Fährmann120px-Bundesrat_Logo.svg.png | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin

    An den Deutschen Bundestag
    z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz
    Platz der Republik 1

    11011 Berlin



    Berlin, den 13. Oktober 2021




    Übersendung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung des eSports in Deutschland



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    anbei übersende ich Ihnen, stellvertretend für den Bundesratspräsidenten Felix Schwalbenbach, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.



    Mit freundlichen Grüßen

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann
    Bundesratsvizepräsidentin


    Anlage 1:

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke


    Entwurf eines Gesetzes zur Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke


    Artikel 1

    Änderung des Atomgesetzes


    Das Atomgesetz wird wie folgt geändert:


    (1) In § 7 Absatz 1a Nummer 5 wird das Wort '2021' durch das Wort '2031' ersetzt.

    (2) In § 7 Absatz 1a Nummer 6 wird das Wort '2022' durch das Wort '2033' ersetzt.


    (3) Die Tabelle in Anlage 3 des Atomgesetzes wird wie folgt geändert:


    1. In Zeile 15, Spalte 2 wird die Angabe '200,90' durch die Angabe '320,90' ersetzt.

    2. In Zeile 16, Spalte 2 wird die Angabe '168,35' durch die Angabe '288,35' ersetzt.

    3. In Zeile 17, Spalte 2 wird die Angabe '217,88' durch die Angabe '337,88' ersetzt.

    4. In Zeile 18, Spalte 2 wird die Angabe '231,21' durch die Angabe '411,21' ersetzt.

    5. In Zeile 19, Spalte 2 wird die Angabe '230,07' durch die Angabe '410,07' ersetzt.

    6. In Zeile 20, Spalte 2 wird die Angabe '236,04' durch die Angabe '380,04' ersetzt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode





    Drs. IV/XXX


    KLEINE ANFRAGE

    Anfrage zur Arbeits-, Sozial- und Gesundheitspolitik der neuen Bundesministerin Ricarda Fährmann

    der Gruppe des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr, Christian Schenk von Wildungen


    Anfrage zur Arbeits-, Sozial- und Gesundheitspolitik der neuen Bundesministerin Ricarda Fährmann


    Wir fragen die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit:


    1. Was sind die wichtigsten Projekte für Sie als neue Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit?

    2. Wie wollen Sie weiterhin eine aktive Pandemiebekämpfung leisten?

    3. Befürworten Sie eine Impfpflicht?

    4. Wie stehen Sie zur 2G-Regelung?

    5. Sie sind als Ministerpräsidentin von Thüringen eher durch Inaktivität aufgefallen. Nun sind Sie Bundesministerin und Stv. Ministerpräsidentin.

    War Ihr Rücktritt daher nicht eher ein "Rücktrick", um in Amt und Würden zu bleiben und weiterhin untätig zu sein zu können?

    6. An welchen Gesetzesvorhaben hat Ihr Vorgänger bisher gearbeitet und wie beurteilen Sie dessen Arbeit?

    7. Was halten Sie von der derzeitigen Pandemiebekämpfung Ihrer Bundesregierung?

    8. Wie möchten Sie für mehr Beschäftigungsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt sorgen?

    9. Was halten Sie von der Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens? Unterstützen wir damit nicht die Faulheit?

    10. Wie kann sich der Arbeitsmarkt von den Folgen der Corona-Pandemie bestmöglichst erholen?







    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode

    Drs. IV/X


    KLEINE ANFRAGE

    Anfrage zur Wirtschafts- und Finanzpolitik des Bundesministers Herbert Müller

    der Gruppe des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr, Christian Schenk von Wildungen


    Anfrage zur Wirtschafts- und Finanzpolitik des Bundesministers Herbert Müller


    Wir fragen den Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft:


    1. Was sind die wichtigsten Projekte für Sie als neuer Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft?

    2. Wieso halten Sie eine Vermögensumverteilung für gerecht?

    3. Wie wollen Sie Arbeitsplätze erhalten und Wirtschaftswachstum sichern?

    4. Rechnen Sie mit weiteren Steuererhöhungen in dieser oder der anschließenden Legislaturperiode?

    5. Wie wollen Sie die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes unterstützen? Gerade im Hinblick auf China und den asiatischen Raum?

    6. Halten Sie es für sinnvoll Subventionen nach ihrer Notwendigkeit zu überprüfen und ggf. zu streichen?

    7. Wie sieht für Sie eine gelungene Energiewende im Hinblick auf die ökonomische Verträglichkeit aus?

    8. Welche Maßnahmen für den Bürokratieabbau erachten Sie als sinnvoll?

    9. Wie sehen Ihre Pläne zur Unterstützung von kleinen und mittelständischen Betriebe aus?

    10. Wie stehen Sie zu einer Vergemeinschaftung von Schulden? Wären dabei "Eurobonds" eine mögliche Variante für Stabilität in der Währungsunion?

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg