ANTRÄGE | Anträge an den 6. Deutschen Bundestag


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode





    Drs. VI/001



    ANTRAG

    der Fraktion des FORUM und der Abgeordneten Gerald Möller, Dr. Thomas Merz und Carsten Müller



    Beschluss einer Geschäftsordnung für die sechste Wahlperiode





    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:





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    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

    für die sechste Wahlperiode





    I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters


    § 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

    1. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
    2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
    3. Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.
    4. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.


    II. Wahl des Bundeskanzlers


    §2 Wahl des Bundeskanzlers

    Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.


    III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat


    §3 Präsidium

    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 4 Ältestenrat

    1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren von den Fraktionen beim Präsidium zu benennendem Mitglied jeder Fraktion. Das Mitglied kann jederzeit ausgetauscht werden. Dies ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.
    2. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.
    3. Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.


    § 5 Aufgaben des Präsidenten

    1. Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.


    IV. Fraktionen


    § 6 Bildung der Fraktionen

    1. Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.


    V. Die Mitglieder des Bundestages


    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

    1. Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.


    VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen


    § 8 Öffentlichkeit

    Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.


    § 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


    § 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


    § 11 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.


    § 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

    Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


    § 13 Unterbrechung der Sitzung

    Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.


    § 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung

    Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör

    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


    § 16 Debatten

    1. Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
    5. Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


    § 17 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.


    § 18 Beschlussfähigkeit

    Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.


    § 18a Befragung der Bundesregierung

    1. Auf Antrag einer Fraktion findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert in der Regel 24 Stunden. Zwischen dem Ablauf der alten und dem Beginn der neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
    3. Jedes Mitglied des Bundestages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Die Zulassung der Frage liegt im Ermessen des Präsidenten.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.


    VII. Ausschüsse


    § 19 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.
    2. Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.


    § 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. Die Ausschüsse bestimmen in Absprache mit dem Ältestenrat ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.


    § 21 Aufgaben der Ausschüsse

    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.


    § 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.


    § 23 Auflösung

    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn


    1. der Ausschuss dies beschließt,

    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.


    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


    VIII. Vorlagen und ihre Behandlung


    § 24 Vorlagen

    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
      • (a) Gesetzentwürfe,
      • (b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
      • (c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
      • (d) Anträge,
      • (e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder
      • (f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
      • (a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
      • (b) Änderungsanträge,
      • (c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
    3. Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    § 25 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden.
    2. Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.


    § 26 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 24 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 27 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 28 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


    § 29 Vermittlungsausschuss

    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
    2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
    3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


    § 30 Einspruch des Bundesrates

    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


    § 31 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler

    1. Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
    2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.


    § 32 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

    1. Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
    2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.


    § 33 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 24 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.


    § 34 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


    § 35 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er nach Absprache mit dem Ältestenrat den Beratungsgegenstand für nicht zulässig hält.
    2. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.


    IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages


    § 36 Übersendung beschlossener Gesetze

    Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).


    X. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung


    § 37 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.


    § 38 Auslegung dieser Geschäftsordnung

    Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.


    Für die FORUM-Fraktion


    Gerald Möller

    Fraktionsvorsitzender


    Begründung:

    optional

  • Deutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    ANTRAG

    der Fraktion des BUW und des Abgeordneten Dr. Christian Schrenk von Wildungen.


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

    Abhaltung einer Feierstunde zum 100-jährigen Bestehen der "Automobil-Verkerhrs- und Übungsstaße (AVUS)"


    In diesem Jahr wird die AVUS zu Berlin 100!

    Dazu soll eine Feierstunde, in der auch der Verhehrsminister Geschichte der AVUS würdigt abgehalten werden.



    Für die Fraktion des BUW

    Dr. Schenk von Wildungen

    Partei-und-Fraktuonschef


    Begründung:

    Nach dem der Berliner Senat unter der Führung, seines völlig unter dem Einfluß der "Grünen" stehenden Regierende Bürgermeisters, jegliche Feierlichkeit verbot, da es genannten"Grünen" nicht passte, soll zumindst der Bundestag und der verkehrsminister an das Ereignis erinnern,.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    DrucksacheVI/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Gerald Möller, Dr. Thomas Merz, Carsten Müller und der Fraktion des FORUM


    auf Eröffnung eines Sonderausschusses zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes


    Anlage 1


    Antrag auf Eröffnung eines Sonderausschusses zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Es wird ein Sonderausschuss nach § 19 GO-BT zur Novellierung eines Infektionsschutzgesetzes eröffnet.



    Gerald Möller und Fraktion



    Begründung

    [optional]


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    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/004


    Änderungsantrag

    der Abgeordneten Dr. Maria Cortez, Sebastian Fürst, Victoria Mechnachanov und Fraktion der Grünen



    zum Antrag auf Drs. V/001


    Anlage 1



    Änderungsantrag zum Beschluss der Geschäftsordnung


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    § 25 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:
    "Sie können mit einer Begründung versehen werden."

    b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    "Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden."





    Dr. Maria Cortez und Fraktion



    Begründung

    Damit es im Bundestag zu einem Entwurf zu einer angeregten Debatte kommt, bedarf es einer, wenn auch kurzen, Begründung durch den Antragsteller. Diese Begründung soll künftig nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen müssen, sondern mündlich im Zuge der entsprechenden Debatte über den Antrag oder Gesetzentwurf. Die schriftliche Begründung soll fortan nur mehr fakultativ sein, während eine mündliche Begründung als Soll-Bedingung eingefügt wird.


    Alternativ wäre eine Verpflichtung zur mündlichen Begründung von Gesetzesvorlagen und Anträgen denkbar. Hiervon wurde vorliegend jedoch abgesehen.


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    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Gerald Möller, Dr. Thomas Merz, Carsten Möller und der Fraktion des FORUM


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes – Wiedereinführung der Spekulationsfrist für Wertpapiere



    A. Problem und Ziel

    Seit knapp zehn Jahren liegen die Leitzinsen in Europa auf historisch niedrigem Niveau. Tagesgeld, die immer noch beliebteste Anlageform der Deutschen, wird so durch die Inflation beständig entwertet. So liegt der Hauptrefinanzierungssatz der EZB seit 2016 bei 0,0 %, Zinserträge für Tagesgeld fallen stetig und liegen im Durchschnitt nicht viel höher. Währenddessen liegt aber die Inflationsrate in Deutschland zwischen 1 und 2 %. Dadurch entgehen den deutschen Sparern jährlich Milliarden an Zinszahlungen.

    Wertpapiersparen hat sich dagegen in den letzten Jahrzehnten immer als sicher wertsteigernde Anlageform erwiesen. Allen Krisen zum Trotz haben beispielsweise Aktien nach einer Haltedauer von wenigen Jahren immer Gewinne erzielt. Dadurch ist diese Assetklasse insbesondere für nachhaltige langzeitliche Investments zur Vermögensbildung und Altersvorsorge geeignet: In Ländern, in denen die Bürger stärker an der Börse anlegen, sind nicht nur ihre Vermögenszuwächse, sondern auch ihre Vermögen größer: So zeigt der Credit Suisse Global Wealth Report 2019, dass das Medianvermögen in Deutschland bei nur 35.000 US-Dollar liegt – weit abgeschlagen von Län- dern wie den USA (66.000), dem Vereinigten Königreich (97.000) oder der Schweiz (228.000).


    Das ist jedoch dramatisch – einerseits gehen die Deutschen mit weitaus weniger privatem Vermögen aus dem Berufsleben, andererseits ist unser umlagefinanziertes Ren- tensystem im Vergleich sehr schwach: Deutschlands zukünftige Rentner erwarten laut OECD nur ca. 50 % ihres vorherigen Gehalts als Rente. Das liegt weit unter dem Durchschnitt von ca. 60 %. Besonders Geringverdiener und Frauen sind davon stark betroffen. Und zukünftig wird die finanzielle Tragfähigkeit durch die Alterung der Bevölkerung (die Babyboomer gehen in den kommenden Jahren in Rente) weiter herausgefordert werden. Als wäre dies nicht genug, wurden in der Vergangenheit etwa mit der Rente mit 63, der Mütterrente und der Grundrente, weitere Belastungen auf das Rentensystem gelegt.


    Die richtige Reaktion auf diese Befunde wäre eine breit angelegte Stärkung der Wertpapierkultur. Doch das Gegenteil ist der Fall, die Sparer werden vom Kapitalmarkt geradezu abgeschreckt: Der Sparerpauschbetrag ist seit seiner Einführung 2009 nicht an die Inflation angepasst worden; die Europäische Zentralbank (EZB) betreibt durch ihre seit Jahren ultralockere Geldpolitik und ihre Staatsanleihenkäufe über den Sekundärmarkt mittelfristig Staatsfinanzierung, was den Druck auf die Politik in den krisenhaften Euro-Mitgliedstaaten, ihre Haushalte und Verschuldung zu konsolidieren sowie Reformen durchzuführen, verringert. Die EZB verquickt ihre Geldpolitik faktisch mit nationalstaatlichen und politischen Interessen und zahlreiche Maßnahmen, einen wirklich europäisch integrierten Kapitalmarkt zu schaffen, werden auf europäischer Ebene nicht verfolgt.


    Eine schlechte Ausgangslage und die abschreckende Regulierung zementieren den vergleichsweise miserablen Stand der privaten Altersvorsorge in Deutschland und schwächen zusätzlich die ohnehin belastete staatliche Rentenversicherung.



    B. Lösung

    Eine Möglichkeit zur Förderung der privaten Altersvorsorge bietet der Schutz von langfristig am Kapitalmarkt erwirtschafteten Gewinnen vor dem Zugriff des Staates durch die Wiedereinführung der Haltefrist von Wertpapieren – denn das pauschale Abschöpfen eines Viertels des erwirtschaften Gewinns trifft bei weitem nicht nur Spekulanten und Menschen, die das schnelle Geld am Kapitalmarkt verdienen möchten, sondern vor allem Bürger, die sich ein zusätzliches Standbein in der Altersvorsorge aufbauen möchten. Dieser Gesetzentwurf sieht neben der Anhebung des Sparerpauschbetrags und der Ermöglichung der vollen Anrechnung von Verlusten auf die Steuerschuld die Einführung einer Haltefrist für langfristig angespartes Vermögen an, bei welchem eine Kapitalertragsteuer nicht fällig werden soll. Das hilft beim langfristigen Vermögensaufbau und unterstützt vor allem Selbstständigen und Mittelständlern, die abseits der zum Scheitern verurteilten gesetzlichen Rentenversicherung ihre Altersvorsorge sichern möchten.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    2021: schätzungsweise 2 Mrd. Euro

    Ab 2022: schätzungsweise 4 Mrd. Euro p.a.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes



    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Art. 1 des Kalte-Progression-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2020 geändert wurde, wird wie folgt geändert:


    (1) § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Abs. 1 Nr. 2 wird eine Nr. 3 angefügt, die wie folgt gefasst wird:


    „3. Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren und Anteilen an einer Körperschaft, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre beträgt;“


    b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.


    (2) In § 20 Abs. 9 wird „801“ durch „1002“ und die Zahl „1602“ durch „2004“ ersetzt.


    (3) In § 20 Abs. 6 werden die Sätze 5 und 6 gestrichen.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Juli 2021 in Kraft.




    Gerald Möller und Fraktion



    Begründung

    siehe oben





  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Gerald Möller, Dr. Thomas Merz, Carsten Müller und der Fraktion des FORUM


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer



    A. Problem und Ziel

    In Deutschland ist jeder Unternehmer in der Industrie- und Handelsbranche dazu verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer beizutreten und dementsprechend Mitgliedsbeiträge in Höhe von mindestens 150€ zu entrichten. So greift der Gesetzgeber ohne gewichtigen Grund in die allgemeine Handlungsfreiheit eines Unternehmers ein, über Mitgliedschaften seines Unternehmens in irgendwelchen Verbänden selber zu entscheiden und dementsprechend Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

    .

    B. Lösung

    Dieses Gesetz dient dem Zweck, Unternehmern die Möglichkeit einzuräumen, aus der Industrie- und Handelskammer auszutreten und auf die Dienstleistungen und Angebote zu verzichten, die diese zur Verfügung stellt. Nach Verabschiedung dieses Gesetzes läge es in der Hand des Unternehmers, abzuwägen, inwiefern er eine Mitgliedschaft in einer Kammer für erforderlich hält. Einem mündigen Bürger und Unternehmer ist eine solche Abwägung durchaus zuzutrauen.


    C. Alternativen

    Die generelle Abschaffung der Kammerpflicht dient als Alternative zur hier vorgeschlagenen Schaffung einer Opt-out Option für Unternehmer.


    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


    Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 2 wird wie folgt geändert:


    Nach Absatz 5 wird ein Absatz 6 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    „(6) Kammerzugehörigen steht es zu jedem Zeitpunkt frei, durch Erklärung per Schriftform aus der Kammer auszutreten.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.




    Gerald Möller und Fraktion



    Begründung

    siehe oben





  • Deutscher Bundestag60x60bb.jpg

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Jonas Wolf und der Fraktion der Konservativen Partei


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reservistengesetzes



    A. Problem und Ziel

    Derzeit gilt nach §4 des Reservistengesetzes ein Höchstalter für den Reservewehrdienst. Gerade während der COVID-19-Pandemie erwies sich diese Regelung als ein Hindernis. Ehemalige Soldatinnen und Soldaten, die sich für einen Reservewehrdienst melden wollten, weil sie etwa als Lungenfacharzt direkt bei der Bekämpfung der Pandemie in der Truppe helfen wollten, konnten aufgrund ihres Alters nicht berücksichtigt werden. Bereits jetzt wird vor jedem Reservewehrdienst eine medizinische Tauglichkeitsüberprüfung durchgeführt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum eine Altersgrenze für den Reservewehrdienst gelten soll. Gerade in Ausnahmefällen wie der COVID-19-Pandemie sollte hier ein deutlich flexibleres Regelungsinstrument gefunden werden.


    B. Lösung

    §4 des Reservistengesetzes wird entsprechend abgeändert, sodass eine altersbedingte Höchstgrenze künftig bei Reservewehrdienstleistenden entfällt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reservistengesetzes



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservisten


    Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 04. August 2019 (BGBl. I S. 1147) wird wie folgt geändert:


    1. §4 wird von nun an wie folgt gefasst:


    "Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Jonas Wolf und Fraktion



    Begründung

    Es wird auf die Beschreibung des Problems verwiesen. Eine Neuregelung des Reservistengesetzes ist zwingend geboten, um ehrenamtliches gesellschaftliches Engagement von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten gewährleisten zu können, die beispielsweise in der Pandemie helfen wollen. Es kann nicht sein, dass durch eine starre und unverhältnismäßige Altersbegrenzung Menschen von ehrenamtlichen Gesellschaftsdiensten abgehalten werden oder ihnen verwehrt bleibt, sie in einem ihnen bekannten Kontext ableisten zu können. Es kann keine Alternative für ehemalige Soldatinnen und Soldaten sein, ihren ehrenamtlichen Dienst nicht in der Truppe absolvieren zu dürfen, wenn sie körperlich dazu absolut im Stande wären. Daher ist eine Abschaffung der Altersgrenze für Reservewehrdienstleistende dringend geboten.


  • 60x60bb.jpg

    Deutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drs. IV/003


    GESETZENTWURF


    der Abgeordneten Caroline Kaiser, Richard Düvelskirchen, Jan Friedländer, Dr. Theresa Klinkert, Emilia von Lotterleben, Alex Regenborn und Fraktion der Sozialdemokratischen Partei


    sowie


    den Abgeordneten Dr. Maria Cortez, Sebastian Fürst, Victoria Mechnachanov und der Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)


    A. Problem und Ziel

    Mit der Verringerung des Bundestages von der Regelgröße 598 Sitze auf 15 Sitze hat sich die Auswahl der Ministerinnen und Minister für parlamentarische Staatssekretäre drastisch verringert. Da sich die Rechte parlamentarischer Staatssekretäre jedoch maßgeblich von denen der beamteten Staatssekretäre unterscheiden, wollen wir die Voraussetzung der Mitgliedschaft im Bundestag aufheben. Somit haben die Ministerinnen und Minister wieder mehr Möglichkeiten sich in ihrer Arbeit durch Staatsekretäre unterstützen, und im Parlament vertreten zu lassen.


    B. Lösung

    Die Voraussetzung der Mitgliedschaft des Bundestages wird aufgehoben.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.


    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)




    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1


    Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 1 Abs. 1 wird der Teilsatz "sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein, bei der Ernennung eines Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis abgesehen werden." gestrichen
    2. In § 4 wird der Satz 4 ersatzlos gestrichen.




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.





    Begründung

    Siehe Oben



    Berlin, den 06.04.2021

    Theresa Klinkert und Fraktion


    Maria Cortez und Fraktion

    2 Mal editiert, zuletzt von Caroline Kaiser ()

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/008


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Dr. Maria Cortez, Sebastian Fürst, Victoria Mechnachanov und Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    A. Problem und Ziel

    Durch die Novelle des Gesetzes über die Administration und Moderation in der vBundesrepublik wurden auch diverse Änderungen getätigt, die das Oberste Gericht und seine Tätigkeiten berühren. Namentlich hervorzuheben sind die Einführung des Amtsenthebungsverfahrens sowie die Einführung des Schiedsverfahrens und eines entsprechenden Rechtsbehelfs. Ziel des vorliegenden Entwurfes ist es, die notwendigen Konkretisierungen im Gesetz über das Oberste Gericht vorzunehmen.


    B. Lösung

    Es werden die notwendigen Konkretisierungen in das Oberstes-Gericht-Gesetz implementiert. Insbesondere wird ein neues Unterkapitel zur Konkretisierung des Amtsenthebungsverfahrens angefügt. Dazu wird, um im Eilrechtsschutzverfahren besonders eilbedürftige Anordnungen schon vor Formulierung einer Begründung erlassen zu können, die Möglichkeit eines Hängebeschlusses eingeführt. Die Erforderlichkeit eines solchen besonders schnellen Handelns des Obersten Gerichts hat sich in der Vergangenheit mehrfach gezeigt. Weiter ermöglicht der Entwurf Strafverfahren, soweit es sich um Privatklagedelikte nach § 374 StGB handelt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1



    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetz


    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 6 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "ordentlichen Gerichtsbarkeit" ersetzt.



    2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Zivil- und Strafgerichtsbarkeit" ersetzt.



    3. § 18 wird wie folgt geändert:


    a) Nach Abs. 4 wird ein Abs. 5 angefügt und wie folgt gefasst:
    "(4) Das Oberste Gericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch in besonders dringlichen Fällen ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu veröffentlichen."


    b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 6 und 7.



    4. § 35 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 1 Satz 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "Das Oberste Gericht befasst sich vorbehaltlich der Privatklage nach §§ 374 ff. StGB nicht mit Strafsachen; für Strafverfahren gilt die Strafprozessordnung entsprechend."


    b) In Abs. 2 wird das Wort "Zivilprozessordnung" durch die Worte "Zivil- und Strafprozessordnung" ersetzt.



    5. § 38 wird wie folgt geändert:


    a) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.


    b) Nr. 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "3. Einsprüche gegen die Verhängung von Sperren oder Verwarnungen durch die Moderation oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Vorschriften (Einspruchsverfahren, §§ 5 Absatz 1, 28 Absatz 3 ModAdminG) und"


    c) Nach Nr. 3 wird eine Nr. 4 angehängt und wie folgt gefasst:

    "4. die Enthebung von Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen Stellvertreter aus ihrem Amt (Amtsenthebungsverfahren, § 3 Absatz 5 ModAdminG)."



    6. In § 43 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Administration" die Angabe "oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens nach § 28 ModAdminG festgelegte Vorschriften" angefügt.



    7. § 44 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 3 wird wie folgt geändert.

    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aaa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "oder festgelegten Vorschrift" angefügt.

    bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Strafe" die Wörter "oder Vorschrift gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 ModAdminG" angefügt.

    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "für die Festsetzung von Strafen nach Satz 1 Nummer 2" angefügt.


    b) Nach Abs. 3 werden Abs. 4 und 5 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(4) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Richtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 3 die Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

    1. eine nach dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik vorgeschriebene Begründung oder Anhörung unterlassen wurde,

    2. die Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs als unzulässig erachtet wird oder

    3. das Oberste Gericht einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 ModAdminG feststellt.

    Es kann im Falle des Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.

    (5) Das Oberste Gericht kann auch feststellen, dass eine bestimmte Sanktionierung unzulässig war, wenn diese bereits vollstreckt wurde und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Es kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch anordnen, dass eine Sanktion nach §§ 25 und 26 ModAdminG bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollstreckt werden darf oder auszusetzen ist."


    c) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6.



    8. Nach dem dritten Unterkapitel des vierten Kapitels des II. Teils wird ein viertes Unterkapitel angefügt und wie folgt gefasst:


    "Viertes Unterkapitel

    Verfahrensvorschriften in Verfahren nach § 38 Nr. 4


    § 45 – Zulässigkeit des Amtsenthebungsverfahrens


    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, es liege ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Richtlinien der Spielregeln vor, eine Enthebung eines Moderators, des Bundeswahlleiters oder dessen Stellvertreters aus seinem Amt beantragen. Der Antrag muss binnen zehn Tagen nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

    (2) Der Antrag hat den oder die Antragsgegner, die entscheidungserheblichen Tatsachen und die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll, zu benennen.



    § 46 – Allgemeine Verfahrensvorschriften des Amtsenthebungsverfahrens


    (1) Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

    (2) Das Oberste Gericht prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

    (3) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass der Antragsgegner fahrlässig gegen Bestimmungen der Spielregeln verstoßen hat, so kann es diesem aus seinem Amt entheben, wenn

    a) der Verstoß schwer wiegt,

    b) Wiederholungsgefahr besteht oder

    c) andere wichtige Gründe für eine Amtsenthebung sprechen.

    Wird ein vorsätzlicher Verstoß festgestellt, so muss das Oberste Gericht den Antragsteller aus seinem Amt entheben."



    9. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden zu §§ 47 und 48.




    Artikel 2

    Inkrafttreten und Übergangsvorschrift


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Über Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Obersten Gericht eingegangen sind, wird nach Maßgabe des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, entschieden.





    Dr. Maria Cortez und Fraktion




  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei


    Ein neuer transatlantischer Aufbruch - Klares NATO-Bekenntnis

    Anlage 1


    Ein neuer transatlantischer Aufbruch - Klares NATO-Bekenntnis


    Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    1. Für eine belebende euroatlantische Sicherheitskooperation ist beiderseitiges Engagement erforderlich. Auch 2021 ist eine belebte und gemeinsame Verteidigungs- und Sicherheitskooperation von vitalem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland.
    2. In der Gipfelerklärung von Wales 2014 haben sich die Bündnispartner unter anderem darauf bekannt bis zum Jahr 2024 als Richtwert 2% ihres Bruttoinlandsprodukts für Verteidigung auszugeben, die Verteidigungsausgaben nicht weiter zu kürzen sowie sicherzustellen, dass die Land-, Luft- und Seestreitkräfte die vereinbarten Leistungskennzahlen einzuhalten.
    3. Die Bundesrepublik Deutschland hat ein vitales Interesse daran, ihre Bündnisvereinbarungen einzuhalten, und ihren Teil für eine moderne Verteidigungs- und Sicherheitskooperation beizusteuern. Dazu gehört auch eine erstrebenswerte Erreichung des 2%-Richtwerts.
    4. Die Bundesrepublik Deutschland bekennt sich fortwährend zum internationalen Krisenmanagementsystem der NATO und hält fest, dass auch 2021 weiterhin große Herausforderungen fortbestehen, auf die die NATO Lösungen finden muss.
    5. Die Hoffnung, dass sich Russland nach dem Ende des Kalten Krieges als ein verlässlicher Partner, herauskristallisieren würde hat sich unter den gegebenen Bedingungen nicht bewahrheitet. Der Aufbau hybrider Kriegsführungsstrukturen, die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und das immer noch und auch aktuelle, aggressive Gebaren in der Ostukraine zeigen deutlich, dass eine strategische Partnerschaft mit Russland derzeit nicht möglich erscheint.
    6. Mit der Volksrepublik China wird die NATO vor weitgehende Herausforderungen gestellt. Dabei ist eine NATO-China-Strategie unabdingbar. Die NATO wird sich vor neuen Herausforderungen nicht wegducken dürfen. Es braucht ein transatlantisches Bündnis, welches auch bereit dazu ist, mit anderen demokratischen Staaten zielorientiert zu kooperieren. Nur so bilden sich Möglichkeiten, um gemeinsam gegen kollektive Menschenrechtsverletzungen der Volksrepublik China vorzugehen.



    Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:


    1. eine Wiederbelebung und Aktivierung des transatlantischen Bündnisses auf ihre außen- und sicherheitspolitische Agenda zu setzen,
    2. zeitnah einen Plan zur regelmäßigen Steigerung der Verteidigungsausgaben bis hin zu einer klaren Richtwerterreichung von 2 Prozent des BIP vorzulegen,
    3. sich gemeinsam mit den internationalen Akteurinnen und Akteuren für internationale Kooperationen demokratischer Staaten einzusetzen, die sich gemeinsam und koordiniert gegen Menschenrechtsverletzungen in der Volksrepublik China richten,
    4. die russischen Drohgebaren in der Ostukraine deutlich zu verurteilen und aktiv für den Fortbestand und eine mögliche Verschärfung der Sanktionsmechanismen Russland gegenüber einzutreten und
    5. auch weiterhin ein klares Bekenntnis zur NATO und ihrer Notwendigkeit ihrer außenpolitischen Arbeit zugrunde zu legen.




    Elias Jakob Lewerentz und Fraktion



    Begründung

    mündlich

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • Deutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode

    Drucksache VI/ 009

    Große Anfrage

    der Fraktions des BUW und des Abgeorgneten Dr.Reichsgraf Schenk von Wildungen


    Anfrage an das Bundestagspräsidium und den Aussenminister.


    Herrschaften wie wird das Verhalten des Bundestagsabgeordneten Mondtod bewertet, dessen schändliches verhalten zum eklat und schliesslich zum abruch der reise von US-Vizepräsident Mr. Theodore Leisler führte?

    Hier noch einmal zur Erinnerung die ungeheuerliche Entgleisung des Mondtod=
    "ABSCHIEBEN! SOFORT IN GEWAHRSAM NEHMEN UND DEN DAHERGELAUFENDEN INS NÄCHSTE FLUGZEUG NACH HAUSE SETZEN !!!!1!!!!!!1!!!"

    Wie will man den Mann, Mondtod nun abstrafen? Jener hat Deutschland schweren Schaden zugefügt, den wir alle demnächst zu spüren bekommen werden.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Herr Präsident,


    Ich möchte mich in aller Deutlichkeit dieser Anfrage anschließen! Ein solches Verhalten ist indiskutabel!

  • Herr Kollege von Wildungen,


    1. Anfragen an das Bundestagspräsidum sind unzulässig.

    2. Anfragen an einen Minister oder an eine Ministerin sind als Kleine Anfragen zu deklarieren.

    3. Anfragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten

    4. achten Sie auf Ihren Ton.


    Die Anfrage wird in dieser Form abgewiesen.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei


    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen im Bezug auf Homeoffice (Homeoffice-Anpassungsgesetz)



    A. Problem und Ziel

    Die bisherigen rechtlichen Lösungen zum Homeoffice sind unzureichend und passen sich nicht an die wirklichen Gegebenheiten im Homeoffice an. Das ist zum einen hinderlich für die Flexibilität von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und macht zum anderen unnötige bürokratische Aufwände. Es ist angesichts der fortwährenden COVID-19-Pandemie vonnöten einen konsequenten und machbaren Regulationsrahmen einzurichten.


    B. Lösung

    Die tägliche Arbeitszeit wird durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ersetzt, um eine bessere Praktikabilität und Flexibilität der Arbeitszeiteinteilung ermöglicht werden kann. Zudem werden die Regelungen in der Gewerbeordnung hinsichtlich der Fristenregelungen zur Anmeldung von Homeoffice beidseitig verkürzt, um kurzfristige Anwendbarkeit der Regelungen zu ermöglichen.


    C. Alternativen

    Beibehaltung des Status Quo.


    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen im Bezug auf Homeoffice

    (Homeoffice-Anpassungsgesetz – HomeofficeG)[...]


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Arbeitszeitgesetzes


    § 7 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:


    a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

    „b) anstelle einer werktäglichen Höchstarbeitszeit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden festzulegen,“.

    b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

    2. In Nummer 3 werden die Wörter „um bis zu zwei Stunden“ und „die Art der Arbeit dies erfordert und“ gestrichen.

    Artikel 2

    Änderung der Gewerbeordnung


    Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. §111 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:


    "Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der mobil arbeiten möchte, muss dem Arbeitgeber Beginn, Dauer, Umfang, Ort und Verteilung spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. In Ausnahmefällen ist in Absprache mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Verkürzung der Frist möglich. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer arbeitet mobil, wenn sie oder er die geschuldete Arbeitsleistung von außerhalb der Betriebsstätte unter Verwendung von Informationstechnologie erbringt."


    2. §111 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:


    "Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin können, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil die Beendigung der mobilen Arbeit mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Ende des sechsten Kalendermonats seit dem Beginn der mobilen Arbeit in Textform erklären. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann frühestens vier Monate nach der vorzeitigen Beendigung erneut eine Mitteilung nach Absatz 1 machen"



    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01. Juni 2021 in Kraft.





    Elias Jakob Lewerentz und Fraktion



    Begründung

    siehe oben; kann bei Bedarf mündlich spezifiziert werden




    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)