Anträge an das Präsidium der 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages


  • Deutscher Bundestag

    Einundzwanzigste Wahlperiode



    Drucksache XXI/XXX


    Änderungsantrag

    der Abgeordneten Dr. Samira Yasemin Ashfahdi und der Fraktion der CDSU,

    des Abgeordneten Bernd Hacke und der Fraktion der Grünen,

    der Abgeordneten Ella Löwenstein-Boum


    zum Antrag auf Drs. XXI/003


    Anlage 1


    Änderungsantrag zur Geschäftsordnung


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. § 13 der vorgeschlagenen Geschäftsordnung wird abgeändert zu der entsprechenden Fassung der Geschäftsordnung der 19. Legislaturperiode: "Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages zitiert der Bundestag ein Mitglied der Bundesregierung herbei. Das Mitglied der Bundesregierung muss seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen."


    Begründung

    Das Herbeizitieren der Bundesregierung ist ein wichtiges Instrument in der Oppositionsarbeit. Seine Wirksamkeit verkommt allerdings, wenn eine Mehrheit im Bundestag benötigt wird, da so die Regierungsfraktione(n) zumindest tolerierend beteiligt sein müsste(n).

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin

    An den
    Herrn Präsidenten des deutschen Bundestages
    Toni Kamm MdB

    Platz der Republik 1

    11011 Berlin


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    ich bitte darum, eine aktuelle Stunde zwecks Abgabe einer Regierungserklärung einzurichten (Art. 43 GG). Es wird gebeten, den Beginn auf 20 Uhr des heutigen Tages festzusetzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Oxana Koslowska

    - Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland -

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    Bundesrepublik Deutschland
    Die Bundeskanzlerin



    An den

    Präsidenten des deutschen Bundestages

    Herrn Toni Kamm MdB

    Platz der Republik 1

    11011 Berlin



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes mit Vorblatt.


    Ich bitte, die Beschlussfassung des Bundestages herbeizuführen.


    Der Bundesrat hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

    Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Mit freundlichen Grüßen


    - Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland -

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • DEgov-BKin-Logo.svg

    Bundesrepublik Deutschland
    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des deutschen Bundestages
    Herrn Toni Kamm MdB

    Platz der Republik 1

    11011 Berlin



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit Vorblatt.

    Ich bitte, die Beschlussfassung herbeizuführen.


    Der Bundesrat hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.


    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.


    Mit freundlichen Grüßen

    - Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland -





    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





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    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Deutschland kann zwei weitere Kernreaktoren, nämlich Krümmel und Gundremmingen B, wieder in Betrieb nehmen. Kernkraft ist eine sichere, kostengünstige und klimafreundliche Methode zur Stromerzeugung - eine Wiederinbetriebnahme ist daher sowohl mit Blick auf die Strompreise als auch auf die energiepolitische Unabhängigkeit Deutschlands sinnvoll und geboten.





    B. Lösung

    Entsprechende Änderung des Atomgesetzes.



    C. Alternativen

    Keine.




    Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes


    vom ...


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Atomgesetzes



    1. Folgender § 7 Absatz 1a Nr. 6 wird angefügt:

    „mit Ablauf des 31. Dezember 2035 für die Kernkraftwerke Krümmel und Gundremmingen B.“

    2. § 7 Absatz 1a wird um den folgenden Satz 9 ergänzt:

    „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Bildung, Umwelt und Forschung werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit den Eigentümern/Genehmigungsinhabern der Kernkraftwerke Krümmel und Gundremmingen B einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, in dem Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Berechtigung zum Leistungsbetrieb gemäß Satz 1 Nummer 6 und Satz 9 geregelt werden.“

    3. Die Tabelle in Anlage 3 des Atomgesetzes wird wie folgt geändert:

    a. In Zeile 12, Spalte 2 wird die Angabe '158,22' durch die Angabe '288,22' ersetzt.

    b. In Zeile 13, Spalte 2 wird die Angabe '160,92' durch die Angabe '290,92' ersetzt.

    4. § 19a Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    Der folgende Satz wird angefügt: „Für die Kernkraftwerke Krümmel und Gundremmingen B sind die Ergebnisse der erneuten Sicherheitsüberprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Januar 2025 vorzulegen.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Oxana Koslowska ()

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Einundzwanzigste Wahlperiode



    Drucksache XXI/XXX


    Antrag

    der Bundesregierung


    Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische
    Union geführten Operation EUNAVFOR ASPIDES

    Anlage 1


    Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union geführten Operation EUNAVFOR ASPIDES


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Der Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 06. April 2024 beschlossenen Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäische Union (EU) geführten Operation EUNAVFOR ASPIDES in der Meerenge von Bab al-Mandab und der Straße von Hormus sowie in den internationalen Gewässern im Roten Meer, im Golf von Aden, im Arabischen Meer, im Golf von Oman und im Persischen Golf zu.


    2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen:


    Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt auf Grundlage


    a) des Beschlusses 2024/583/GASP des Rates der EU vom 08. Februar 2024 sowie der diesen Beschluss inhaltlich im Wesentlichen fortschreibenden Folgebeschlüsse;
    b) der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2216 (2015), 2624 (2022), 2707 (2023) und 2722 (2024);
    c) des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982;
    d) des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;
    e) der Regeln des allgemeinen Völkerrechts, insbesondere des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Selbstverteidigungsrechts zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf eigene oder fremde Schiffe und Besatzungen;
    f) des Einverständnisses der Regierung des jeweiligen Anrainerstaats zur Durchführung des Auftrags in seinen Hoheitsgewässern.


    Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an EUNAVFOR ASPIDES im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für alle im Rahmen von EUNAVFOR ASPIDES eingesetzten seegehenden Einheiten gilt die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen.


    3. Auftrag und Aufgaben


    Gemäß Beschluss des Rates der EU ist EUNAVFOR ASPIDES beauftragt, zum Schutz der Freiheit der Schifffahrt und zur Sicherheit des Seeverkehrs im Einsatzgebiet beizutragen. Dies beinhaltet den sicheren Transit der Schifffahrtsindustrie, insbesondere im südlichen Roten Meer und durch den Bab al-Mandab.


    Im Rahmen dieses Auftrages ergeben sich dabei für die Bundeswehr unter anderem folgende Aufgaben:

    • Schutz von Schiffen gegen multidimensionale Angriffe auf See im gemäß Nummer 7 beschränkten Einsatzgebiet bei uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit;
    • Begleitung von Schiffen im gesamten Einsatzgebiet;
    • Sicherstellung der Er- und Bereitstellung eines Lagebildes inklusive luftgestützter Aufklärung (Maritime Situational Awareness) im gesamten Einsatzgebiet;
    • Abstimmung, Kooperation, Informationsaustausch und logistische Unterstützung mit internationalen Verbündeten und Partnern.


    4. Einzusetzende Fähigkeiten


    • Für die deutsche Beteiligung werden folgende militärische Fähigkeiten bereitgehalten:
      Führung;
    • Wirken gegen Ziele in der Luft, über, auf und unter Wasser;
    • Sicherung und Schutz;
    • Militärisches Nachrichtenwesen und Aufklärung;
    • Führungsunterstützung;
    • Einsatzunterstützung, einschließlich Transport und Umschlag;
    • Sanitätsdienstliche Versorgung;
    • Zivil-militärische Kooperation.


    5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer


    Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen für die Beteiligung an EUNAVFOR ASPIDES die genannten Fähigkeiten der EU anzuzeigen. Die hierfür vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegt, längstens jedoch bis zum 15. April 2025.


    6. Status und Rechte

    Status und Rechte der eingesetzten Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht, insbesondere nach den unter Nummer 2 genannten völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen;


    - den Bestimmungen des Beschlusses 2024/583/GASP des Rates der EU vom 08. Februar 2024;
    - den zwischen der EU und der Regierungen der Staaten, deren Gebiet insbesondere zu Zwecken der Vorausstationierung, des Zugangs, der Versorgung sowie der Einsatzdurchführung genutzt wird, getroffenen beziehungsweise zu treffenden Vereinbarungen.


    Die eingesetzten Kräfte haben zur Durchsetzung ihrer Aufträge das Recht zur Anwendung militärischer Gewalt. Die Anwendung militärischer Gewalt erfolgt auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts und wird durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasst den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener und anderer Kräfte von EUNAVFOR ASPIDES sowie im Rahmen der Nothilfe. Das Recht zur individuellen Selbstverteidigung bleibt unberührt.


    7. Einsatzgebiet


    Das Einsatzgebiet von EUNAVFOR ASPIDES umfasst die Meerenge von Bab al-Mandab und die Straße von Hormus sowie die internationalen Gewässer im Roten Meer, im Golf von Aden, im Arabischen Meer, im Golf von Oman und im Persischen Golf sowie den darüberliegenden Luftraum. Ein Einsatz in Hoheitsgewässern erfolgt grundsätzlich nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Anrainerstaat. Es gelten die Regeln des Seerechtsübereinkommens. Die exekutive Aufgabe des Schutzes von Schiffen gegen multidimensionale Angriffe ist im Seegebiet nördlich des Breitengrades von Maskat im Golf von Oman, in der Straße von Hormus und im Persischen Golf nicht auszuüben und hiermit ausgeschlossen. Angrenzende Räume wie Küstengewässer können nach den Regeln des Seerechtsübereinkommens bzw. mit Zustimmung des jeweiligen Staates zu Zwecken des Zugangs und der Versorgung genutzt werden. Im Übrigen richten sich Transit- und Überflugrechte nach den bestehenden internationalen Bestimmungen. Kräfte des deutschen Kontingents werden in den Hauptquartieren, Verbindungselementen und militärischen Stäben der EU sowie multinationaler Partner eingesetzt, soweit dies zur Auftragserfüllung notwendig ist. Die benannten Einsatzgebiete und diejenigen angrenzenden Räume, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz, insbesondere zwecks Vorausstationierung, Zugang, Versorgung oder in Verbindung mit der Einsatzdurchführung von den Angehörigen des Einsatzkontingents genutzt werden, gelten als Gebiet der besonderen Auslandsverwendung gemäß § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes.


    8. Personaleinsatz


    Es können insgesamt bis zu 700 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden. Für Phasen der Verlegung sowie im Rahmen von Kontingentwechseln und in Notsituationen darf die Personalobergrenze vorübergehend überschritten werden. Im Rahmen von EUNAVFOR ASPIDES kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Staaten auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen genehmigt werden. Deutsche Soldatinnen und Soldaten, die in Austauschprogrammen bei den Streitkräften anderer Staaten dienen, verbleiben in ihrer Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte im Rahmen von EUNAVFOR ASPIDES teil. Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes.


    9. Kosten und Finanzierung


    Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an EUNAVFOR ASPIDES werden für den Zeitraum vom 15. April 2024 bis zum 15. April 2025 voraussichtlich insgesamt rund 55,9 Millionen Euro betragen und aus Einzelplan 11 Kapitel 1401 Titelgruppe 08 bestritten. Hiervon entfallen auf das Haushaltsjahr 2024 rund 46,5 Millionen Euro und auf das Haushaltsjahr 2025 9,4 Millionen Euro. Die einsatzbedingten Zusatzausgaben werden im Haushaltsjahr 2024 aus den Ansätzen des Einzelplans 11 Kapitel 1401 Titelgruppe 08 bestritten. Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben im Haushaltsjahr 2025 wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2025 im Einzelplan 11 Vorsorge getroffen.



    Die Bundesregierung


    Begründung

    Erfolgt mündlich.


    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Deutscher Bundestag

    Einundzwanzigste Wahlperiode


    Drucksache XIII/XXX



    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Georg Gorski und der Fraktion der CDSU



    Kleine Anfrage zur Aktuellen Situation der Bundeswehr



    Anlage 1



    Kleine Anfrage zur Aktuellen Situation der Bundeswehr


    Ich frage den Bundesminister der Verteidigung:


    1. Wie bewertet der Bundesminister der Verteidigung die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland?
    2. Wie steht die Bundesregierung der Wiedereinführung einer Wehr- oder Dienstpflicht gegenüber?
    3. Welche weiteren Beschaffungen aus dem Sondervermögen sind für die Bundeswehr geplant?
    4. Wie steht der Verteidigungsminister zur Lieferung von Taurus Marschflugkörpern an die Ukraine?
    5. Plant die Bundesregierung weitere notwendige Lieferungen von Munition und Waffensystemen an die Ukraine? Wenn ja, welche genau?
    6. Wie viele Freiwillig Wehrdienstleistende sowie Berufs- und Zeitsoldaten wurden bei der Bundeswehr 2023 beschäftigt?
    7. Plant die Bundesregierung Maßnahmen um den Dienst bei der Bundeswehr attraktiver zu gestalten?


    Dr. Georg Gorski und Fraktion



  • Deutscher Bundestag

    Einundzwanzigste Wahlperiode



    Drucksache XXI/XXX


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Dr. Samira Y. Ashfahdi und der Fraktion der CDSU


    Personeller Zustand des deutschen Gesundheitswesens


    Anlage 1


    Personeller Zustand des deutschen Gesundheitswesen


    Wir fragen die Bundesregierung und den Bundesminister der Gesundheit, in Vakanz vertreten durch die Bundesregierung


    1. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation des Ärztemangels in Deutschland?
      1. Plant die Bundesregierung, die Kapazitäten der jährlichen Studienplätze für Humanmedizin zu erhöhen?
      2. Wie plant die Bundesregierung, dem bundesweiten Ärztemangel zu begegnen?
      3. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation von Medizinstudenten im sog. Praktischen Jahr?
      4. Wie plant die Bundesregierung, der Abwanderung von Ärzten in das europäische Ausland z.B. die Schweiz oder Norwgen zu begegnen?
      5. Wie bewertet due Bundesregierung die jüngst erwirkte "Verbesserung" der Tarifverträge zwischne den Unikliniken und des Marburger Bundes, welcher die Richtarbeitszeit auf 40h begrenzt und in der Realität nur zu mehr (teils unbezahlten) Überstunden führt?
    2. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation des Pflegemangels in Deutschland?
      1. Was plant die Bundesregierung, um dem bundesweiten Pflegemangel zu begegnen?
      2. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung, dass sich alle Fachberufe der Pflege zukünftig zumindest teilweise einem universitären Studium unterworfen sehen?
      3. Wie bewertet die Bundesregierung die zunehmende Akademisierung der Pflegeberufe?
      4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um schnellstmöglich dem personellen Mangeln inenrhalt der Pflege zu begegnen?




    Dr. S. Ashfahdi und Fraktion.



    Bemerkungen

    Sollte ein Zeitrahmen von mehr als drei Tagen zur suffizienten Beantwortung der Anfrage notwenig sein, so ist die Fraktion der CDSU gerne bereit, diesem wohlwollend zuzustimmen.

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  • Deutscher Bundestag

    Einundzwanzigste Wahlperiode

    Drucksache XXIXXX


    Antrag

    der Fraktionen der Allianz und der CDSU


    Erklärung der unerschütterlichen Unterstützung des Deutschen Bundestags für den Staat Israel und zur Verurteilung der Kriegshandlungen gegen Israel durch den Iran und assoziierte Kräfte


    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    1. Seit dem Terrorangriff der Hamas 07. Oktober 2023 sieht sich der Staat Israel in verstärktem Maße Angriffen und Aggressionen historischen Ausmaßes ausgesetzt. Hinzugetreten ist nun eine Intensivierung der israelfeindlichen Aggressionen durch den Iran - der Staat Israel sieht nun sich einer historischen Bedrohungslage, welche in der nun fünfundsiebzig Jahre andauernden Geschichte ihres Gleichen vergeblich sucht, ausgesetzt.


    2. Der deutsche Bundestag verurteilt - genauso wie die Bundesregierung und die Bundespräsidentin - die Raketenangriffe des Irans auf Israel. Es handelt sich hierbei um barbarische Angriffe, deren Zweck und Ausrichtung schlicht die Gefährdung des Staates Israel in seiner Sicherheit und die Stiftung von Chaos und Unordnung im Nahen Osten darstellen. Der Iran setzt leichtfertig das Leben von Israelis auf das Spiel und handelt ohne jedwede Rücksicht auf menschliches Leben. Die Angriffe sind durch nichts zu rechtfertigen. Die Behauptung Ali Khameneis, »das bösartige zionistische Regime [werde angemessen] bestraft«, weist der deutsche Bundestag auf das Schärfste zurück. Bei dem Schlag der israelischen Armee gegen eine vermeintliche »Konsular«-Einrichtung des Irans im syrischen Damaskus handelt es sich nicht um einen völkerrechtswidrigen Angriff, sondern um einen rechtmäßigen Präventivschlag gegen einen Unterschlupf für Terroristen, welcher sich notwendig gezeigt, um mögliche Gefahren für Israel zu unterbinden. Den Raketenangriffen des Irans fehlt wiederum jedwede Legitimation. Jene sind aus einer islamistischen und judenfeindlichen Grundhaltung, aus der die Ansicht, Israel als mehrheitlich jüdisch geprägter Staat habe keinerlei Existenzrecht, herauswächst, motiviert.


    3. Der deutsche Bundestag bekennt sich unerschütterlich zum Existenzrecht des Staates Israel. Israels Existenzrecht ist unantastbar! Jeder Akteur auf der internationaler Bühne, der sich gegen Israels Existenzrecht wendet, hat mit der felsenfesten Missbilligung dessen seitens des deutschen Bundestages zu rechnen. Der Bundestag steht in unbeugsamer Solidarität zum Staat Israel und setzt alles daran, Israels Rolle auf internationaler Bühne zu stärken und auf seine Sicherheit durch geeignete Mittel hinzuwirken.


    4. Der deutsche Bundestag nimmt die Äußerung seitens eines Mitglieds des nationalen Sicherheitsausschuss im Parlament des Irans, »eine Waffe, die sie vorher noch nicht genutzt haben« im Falle einer Retaliation des Staates Israel zu verwenden, zur Kenntnis und verurteilt jene als Androhung einer Verwendung von Massenvernichtungswaffen auf das Schärfste. Jene nukleare Rhetorik ist inakzeptabel und ein weiterer schamloser Versuch seitens des Irans, den Konflikt zu eskalieren. Der Bundestag ist eiserner Auffassung, solcher Rhetorik im Rahmen seiner Möglichkeiten Einhalt zu gebieten und jener durch geeignete Maßnahmen Einhalt zu gebieten.


    5. Der deutsche Bundestag hat Kenntnis von den Aktivitäten des Irans zu Gunsten anderer totalitärer und imperialistisch agierender Staaten wie etwa die Lieferung von Kampfdrohnen an die Russische Föderation, welche den russischen Angriffskrieg in der Ukraine fördern und verurteilt jene als weiteren Versuch, die internationale (völkerrechtsbasierte) Ordnung zu destabilisieren.


    6. Inländische Strömungen, welche die Kampfhandlungen und weitere Aggressionen des Irans gegen Israel gutheißen, werden vom deutschen Bundestag zur Kenntnis genommen und auf das Schärfste verurteilt. Hierbei sind insbesondere rechts-, links- und islamextremistische Strömungen zu nennen. Der deutsche Bundestag bekräftigt die Notwendigkeit einer konsequenten Strafverfolgung jener Strömungen nach den Vorschriften des geltenden Strafrechts.


    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, ...


    1. die herausragenden Beziehungen und politischen Verbindungen zwischen Deutschland und Israel weiter zu erhalten, zu vertiefen, auszubauen und zu fördern;


    2. hierbei insbesondere den Kräften im Nahen und Mittleren Osten entgegenzuwirken, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen oder die Sicherheit Israels offen bedrohen;


    3. Israel und legitime Interessen Israels in internationalen Organisationen vor einseitigen Angriffen zu schützen;


    4. das vielfältige jüdische Leben als wichtigen Bestandteil des heutigen Deutschlands zu würdigen, zu schützen und zu fördern, und sich somit stets entschlossen und mit allen Mitteln des demokratischen Rechtsstaats dem Antisemitismus, ob in Deutschland, Europa oder in anderen Teilen der Welt, entschieden entgegenzustellen;


    5. weiterhin für die Existenz und die legitimen Sicherheitsinteressen des Staates Israel als ein zentrales Prinzip der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik aktiv einzutreten und sich insbesondere für den Erhalt der Integrität seines vollständigen Territoriums, welches die Golanhöhen umfasst, engagieren.


    III. Der deutsche Bundestag fordert den Iran und seine assoziierten Kräfte auf,


    1. seine Unterstützung für totalitäre Staaten - insbesondere militärischer Natur - einzustellen und damit nicht weiter an der Destabilisierung der internationalen Friedensordnung mitzuwirken;


    2. seine Aggressionen gegenüber dem Staate Israel unverzüglich einzustellen, sich deeskalierend zu zeigen und so das Ausbrechen eines Flächenbrandes im nahen Osten zu vermeiden.


    Dr. Koslowska und Fraktion

    Dr. Ashfahdi und Fraktion

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Deutscher Bundestag

    Einundzwanzigste Wahlperiode



    Drucksache XX/XXX


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Sebastian Fürst, Bernd Hacke, Paul Sievers und der Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Absetzbeträge



    A. Problem und Ziel

    Zunehmend treten Personalengpässe in den Jobs des Niedriglohnsektor auf. Vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023 sind die beschäftigten im Niedriglohnsektor um 1,1 Mio. gesunken, obwohl die Anzahl der Jobs sogar leicht zugenommen hat. Es herrscht also ein eklatanter Personalmangel in der Gastronomie, in der Landwirtschaft oder im Unterhaltungssektor. Um mehr Arbeitskräfte für den Niedriglohnsektor zu gewinnen, sollen nun die Absetzbeträge der Arbeitslosen erhöht werden.


    B. Lösung

    Mit der Erhöhung der Absetzbeträge wird den Arbeitslosen mehr Spielraum für Zuverdienste geschaffen. Es soll eine höhere Motivation zur Arbeit geschaffen werden, von welcher die Arbeitslosen in Zukunft auch mehr behalten können. So soll der Einstieg in einen Job erleichtert werden. Dieser Job kann ein Sprungbrett für einen besseren Job sein, womit dann auch eine Beschäftigung ohne staatliche Unterstützung möglich ist.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Absetzbeträge

    (Zuverdienstgesetz– ZVG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 11b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    "(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

    1. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 40 Prozent und

    2. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent.

    3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr

    als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.


    Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.




    Sebastian Fürst und Fraktion



  • Deutscher Bundestag

    Einundzwanzigste Wahlperiode



    Drucksache XX/XXX


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Sebastian Fürst, Bernd Hacke, Paul Sievers und der Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von verpflichtenden Antiaggressionstrainings bei Gewaltverbrechen



    A. Problem und Ziel

    Aus der Kriminalstatistik 2023 ist ersichtlich, dass die Zahl der Gewaltkriminalität steigen. 2023 stieg die Gewaltkriminalität um durchschnittlich 17 Prozent. Auch die Zahlen von häuslicher Gewalt stiegen im Jahr 2023 um 8,5 % und in den meisten Fällen sind es Frauen, die diese Gewalt erfahren müssen. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um Gewalt und im speziellen Gewalt gegen Frauen nachhaltig zu reduzieren.


    B. Lösung

    Unter dem Rückgriff auf Antiaggressionstrainings soll die Aggressivität der Straffälligen nachhaltig reduziert werden, damit die Straffälligen aus einem breiten Reservoir zur Aggressionsbewältigung schöpfen können, um spätere körperliche Gewalt zu vermeiden. Der Einsatz von Antigaggressionstrainings wird in bestimmten Fällen verpflichtend angeordnet und kann auch auf andere Delikte und Verbrechen angeordnet werden, wenn das Gericht es für sinnvoll hält.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Dem Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von verpflichtenden Antiaggressionstrainings bei Gewaltverbrechen

    (Antiaggressionstrainingsgesetz– AATG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    Nach Paragraph 12 wird folgender Paragraph 12a eingefügt:


    "§ 12a

    Anti-Aggressionstrainings bei Gewaltverbrechen


    (1) In den Fällen von § 174, § 174a, § 174b, § 174c, § 176, § 176c, § 176d, § 177, § 178, § 182, § 211, § 212, § 223, § 224, § 225, § 226, § 226a, § 227, § 249, § 250, § 251, § 253 und § 255 ist ein Antiaggressionstraining obligatorisch.


    (2) Ein Antiaggressionstraining kann in anderen Fällen verhängt werden, wenn es für sinnvoll erachtet wird.


    (3) Das Antiaggressionstraining soll mindestens sieben Monate andauern und soll den neusten Erkenntnissen der Wissenschaft entsprechen."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.




    Sebastian Fürst und Fraktion



    Begründung

    erfolgt im Plenum