Die Fraktion der SDP stellt folgenden Gesetzentwurf zur Debatte:
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Drucksache XVII/011
Gesetzesentwurf
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Frauenrechten bei Schwangerschaftsabbrüchen
A. Problem und Ziel
Die Rechte und Möglichkeiten der Frau bei Beendigung von Schangerschaften sind im geltenden Recht immer noch inadäquat.
B. Lösung
Daher möchten wir diesen Misstand zumindest zum Teil abhilfe schaffen, in denen wir das §218a StGB reformieren und den §219a StGB ersatzlos abschaffen wollen.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Frauenrechten bei Schwangerschaftsabbrüchen
Vom xx.07.2023
Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
§218
Schwangerschaftsabbruch
1. § 218 Absatz 3 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(3) Begeht die Schwangere die Tat wird diese mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist nicht strafbar.
2. § 218a wird wie folgt gefasst:
§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1.die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich am Tage des Eingriffs oder davor beraten lassen hat,
2.der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat. Wird e r s a t z l o s gestrichen.
§ 218a
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
Wird e r s a t z l o s gestrichen.
Die Debatte dauert bis zum 21.07.2023 um 01:00 Uhr.
Das Wort hat die antragstellende Fraktion.