ANTRÄGE | Anträge an das Bundestagspräsidium

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    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Mutation des Coronavirus in Großbritannien


    Anlage 1

    Mutation des Coronavirus in Großbritannien


    Wir fragen den Bundesaußenminister


    1. Sind der Bundesregierung die Entwicklungen in Großbritannien bekannt, die auf eine Mutation des Coronavirus schließen lassen?
      1. Wie schätzt die Bundesregierung diese Entwicklungen ein?
      2. Ist diese Mutation eine neue Gefahr im Kampf gegen das Virus?
    2. Wurden solche Fälle eine gefährlicheren Mutation bereits in Deutschland festgestellt?
    3. Wird ein Landeverbot von Flugzeugen, wie es in den Niederlanden schon gilt, aus Großbritannien in Erwägung gezogen?
      1. Wenn ja, wann ist hier mit einer solchen Entscheidung zu rechnen?
    4. Werden darüber hinaus weitere Grenzschließungen im europäischen Binnenverkehr diskutiert? Im besonderen seien die Grenzen zu Polen und der Tschechischen Republik genannt.



    Jan Friedländer und Fraktion



    Bemerkungen

    [optional]



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    Drs. IV/XXX


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der SDP und des Liberalen Forum


    Entwurf eines Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG)



    A. Problem und Ziel

    In einer Demokratie ist es Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz zu legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dies betrifft insbesondere Fragen, die von hoher Bedeutung für die Verwirklichung der Grundrechte sind. Eine solche Frage ist die Verteilung des Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die von ihm ausgelösten Krankheiten. Es ist absehbar, dass zunächst nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen wird und bereits die Impfung großer Teile der Bevölkerung mindestens mehrere Monate dauern wird. Damit ist es zwingend erforderlich, eine Reihenfolge festzulegen.
    Wann die Bürgerinnen und Bürger den Impfstoff erhalten, hat erhebliche Auswirkungen auf ihre Möglichkeiten, ihre Freiheit auszuüben und ihr Leben unbeschwert durch das Risiko einer Erkrankung zu führen sowie - in letzter Konsequenz - auch auf ihre Gesundheit und ihre Leben.


    B. Lösung

    Es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, durch die der Gesetzgeber die Verteilung des Impfstoffs regelt und selbst die Kriterien zur Reihenfolge und Prioritätensetzung aufstellt. Dies entspricht auch der Empfehlung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission, des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (Positionspapier "Wie soll der Zugang zu einem COVID-19-Impfstoff geregelt werden?" v. 9.11.2020, S. 4). Ein Gesetz ist aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz der vorgesehenen Maßnahmen bei der Impfstoffverteilung zwingend erforderlich. Zudem ist eine gesetzliche Regelung geeignet, das Vertrauen und die Akzeptanz der Bevölkerung zu stärken.

    Das vorliegende Gesetz gewährt Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und priorisiert diese Menschen dahingehend, wer zuerst diesen
    Anspruch einlösen kann. Diese Priorisierung erfolgt auf Grundlage von Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine Priorisierung von COVID-19-Impfstoffen.


    C. Alternativen

    Keine. Eine gesetzliche Regelung der Priorisierung von Personengruppen bei Ausreichung des Impfstoffes ist aufgrund der herausragenden Bedeutung dieser Frage für die Ausübung der Grundrechte der Betroffenen verfassungsrechtlich zwingend erforderlich. Eine Delegation dieser Entscheidung an die Bundesregierung oder die Verwaltung scheidet damit aus.


    D. Kosten

    Die Kostenbelastung der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung hängt insbesondere von der Zahl der in den Ländern eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams, der Vergütungshöhe des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals und den Infrastrukturkosten ab, die regional unterschiedlich ausfallen können. Eine Quantifizierung ist vor diesem Hintergrund nur beispielhaft möglich. Sofern sich die Personal- und Sachkosten eines durchschnittlichen Impfzentrums in einem Zeitraum von drei Monaten auf 1 Mio. Euro belaufen, ist je 100 Impfzentren mit einer Kostenbelastung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds von 46,5 Mio. Euro und der privaten Krankenversicherungsunternehmen von 3,5 Mio. Euro zu rechnen.


    Für die Entwicklung der Terminmanagement-Software der KBV entsteht der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eine einmalige Mehrbelastung in noch nicht quantifizierbarer Höhe. Für den Betrieb der technischen Infrastruktur für die Terminmanagement-Software entstehen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds laufende Kosten in noch nicht quantifizierbarer Höhe monatlich.

    Hinzu kommen Kosten in nicht quantifizierbarer Höhe für die Vergütung der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung in Höhe von 5 Euro im Rahmen der Impfberechtigung, die vollständig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.


    Für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entsteht Erfüllungsaufwand für die Abwicklung der Zahlungen zwischen BAS und den Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Bestimmung der Einzelheiten zum Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der hierfür erforderlichen Datenmeldungen in nicht quantifizierbarer Höhe.
    Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsteht durch die Festlegung der Vorgaben zur Abrechnung für das ärztliche Zeugnis ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.



    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

    (Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    § 1
    Geltungsbereich und Anspruch


    (1) Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Schutzimpfungen gegen das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome.Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und seine Mutationen sowie die hierdurch ausgelösten Krankheiten.
    (2) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
    (3) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, ggf. die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes sowie die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes.
    (4) Ein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff besteht nicht.
    (5) Eine Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht nicht.


    § 2
    Allgemeine Grundsätze


    (1) Solange eine Impfung aller impfwilligen Personen aufgrund einer zu geringen Menge an Impfstoff oder Kapazitäten zur Impfung nicht möglich ist, orientiert sich die Verteilung des Impfstoffes an dem Ziel, die Zahl schwerer Verläufe und Todesfälle durch den Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren. Außerdem soll der Schutz von Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko erreicht, die Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2 unterbunden sowie die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens ermöglicht werden.
    (2) Um diese Ziele zu erreichen, werden die Anspruchsberechtigten gemäß § 3 in unterschiedliche Risiko- und/oder Indikationsgruppen eingruppiert und ihr Anspruch nach der in § 3 vorgesehenen Reihenfolge erfüllt. Gehören Anspruchsberechtigte mehreren Risiko- und/oder Indikationsgruppen an, erfolgt die Priorisierung nach dem am höchsten priorisierten Risiko, bzw. der höchsten Indikation.
    (3) Zunächst sind alle impfwilligen Personen einer Gruppe zu impfen. Zur nächsten Gruppe ist überzugehen, sobald davon auszugehen ist, dass die Impfkapazitäten und Mengen an Impfstoff für die vorrangig zu impfende Gruppe abzüglich der Personen, die sich voraussichtlich nicht impfen lassen möchten oder darauf verzichtet haben, ausreichen.
    (4) Personen, die nachweislich von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, genießen aufgrund des verringerten Risikos einer Neuinfektion geringere Priorität, als Personen, die sich nicht mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
    (5) Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.


    § 3
    Priorisierung


    (1) Die höchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥80 Jahren
    2. Personen mit Trisomie 21 und Personen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Pflegegrad 4 oder 5
    3. Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen
    4. Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z.B. Notaufnahmen, medizinische Betreuung von COVID-19 Patientinnen und Patienten)
    5. Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z.B. in der Hämatologie, Onkologie oder Transplantationsmedizin)
    6. Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
    7. Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern
    (2) Die zweithöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von >75-80 Jahren
    2. Personal mit hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
    3. Personen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung in Institutionen
    4. Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
    (3) Die dritthöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥70-75 Jahren
    2. Personen mit Vorerkrankungen mit erhöhtem Risiko und deren engste Kontaktpersonen
    3. Personen in Asylbewerberunterkünften
    4. Personen in Obdachlosenunterkünften
    5. Enge Kontaktpersonen von Schwangeren
    6. Personal mit moderatem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen und an besonders relevanten Positionen für die Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
    7. Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst
    (4) Die vierthöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥65-70 Jahren
    2. Personen mit Vorerkrankungen mit moderatem Risiko und deren engste Kontaktpersonen
    3. Personal mit niedrigem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
    4. Lehrerinnen und Lehrer
    5. Erzieherinnen und Erzieher
    6. Personen mit prekären Arbeits- und/oder Lebensbedingungen (z.B.: Saisonarbeiter, Beschäftigte in Verteilzentren oder der Fleisch verarbeitenden Industrie)

    (5) Die fünfthöchste erhöhte Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥60-65 Jahren
    2. Personal der Landes- und Bundesregierungen, die zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine
    Schlüsselstellung besitzen
    3. Beschäftigte von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr, Justiz, Bundeswehr, Abfallwirtschaft und öffentlichem Personennahverkehr
    4. Beschäftigte im Einzelhandel
    (6) Die niedrigste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen alle übrigen Personen im Alter von < 60 Jahren.


    § 4
    Strafbarkeit


    (1) Wer entgeltlich einer Person einen Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft, bevor nach § 2 Absatz 2 und § 3 zu impfen wäre, wird mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    § 5
    Ordnungswidrigkeiten


    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unter Verstoß gegen § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 eine Person impft oder ihr Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.


    § 6
    Verordnungsermächtigung


    Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages das Verfahren der Impfstoffzuteilung zu regeln, die Risiko- und Indikationsgruppen nach § 3, auch im Hinblick auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sowie pflegender Angehöriger, zu konkretisieren sowie im Falle neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und insbesondere neuer Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut, eine von § 3 abweichende oder insbesondere durch weitere Untergliederungen ergänzende Priorisierung zu treffen, welche geeignet ist, den Maßgaben des § 2 nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft besser gerecht zu werden.


    § 7
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft



    Charly Roth und Fraktion

    Isabelle Yersin und Fraktion



    Begründung

    erfolgt mündlich

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

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    Drs. IV/XXX


    ANTRAG

    der Fraktion der Vorwärts! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Keine Waffen für Erdogan


    Anlage 1

    Keine Waffen für Erdogan


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    I. Der Bundestag stellt fest:


    Erdogans expansive und aggressive Außenpolitik Politik folgt einem neo-osmanischen Großmachtanspruch, der sich von Nordafrika bis Zentralasien erstreckt. Deutlich wurde dies bereits an den im Widerspruch zum Völkerrecht stehenden Militäroperationen der Türkei in Syrien. Auch in Aserbaidschan ist die Türkei im Rahmen der Militäroffensive gegen BergKarabach massiv militärisch aktiv. Gleiches gilt für Libyen, wohin die Türkei unter Bruch des Waffenembargos weiterhin illegal Waffen verbringt. Die Türkei leistet nicht nur militärische Unterstützung für Kriegsparteien, sondern transferiert auch islamistische Dschihadisten in die Kriegsgebiete, etwa nach Syrien, Libyen oder Berg-Karabach. Hierbei zeigt sich erneut, dass sich die Türkei unter Erdogan zu der „zentralen Aktionsplattform für islamistische Gruppen im Nahen und Mittleren Osten“ entwickelt hat, wie die Bundesregierung schon im Jahr 2016 feststellte. Dennoch verkaufen wir weiterhin Waffen an die Türkei. Das muss enden! Deutschland wird die Waffenexporte an die Türkei beenden.


    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,


    1. die Auslieferung aller Kriegswaffen, einschließlich Bauteile, technischer Komponenten und Know-how, an die Türkei zu stoppen und sämtliche erteilte Genehmigungen zu widerrufen;
    2. keine Genehmigung für die Auslieferung von Rüstungsgütern aus Teil I A der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung an die Türkei (einschließlich von Reexporten und Sammelgenehmigungen) mehr zu erteilen.
    3. alle Schlupflöcher für ein deutsches Waffenembargo gegenüber der Türkei zu schließen, wie die Lizenz-Produktion deutscher Rüstungsgüter in der Türkei, die Lieferungen im Rahmen einer europäischen Rüstungskooperation und die Lieferungen von Rüstungsgütern über Tochterfirmen deutscher Rüstungskonzerne zu verbieten;
    4. alle Lieferungen von Gütern und Know-how aus Deutschland, die dem Aufbau einer türkischen Rüstungsindustrie dienen könnten, zu stoppen;
    5. in der EU ein generelles Waffenembargo gegen die Türkei nicht weiter zu blockieren, sondern sich aktiv dafür einzusetzen und
    6. sich gegenüber Ungarn, Italien, Spanien und Malta dafür einzusetzen, dass diese ein EU-Waffenembargo unterstützen.






    Berlin, den 21. Dezember 2020


    Jan Friedländer und Fraktion






  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Deutschen Bundestages
    Herrn
    Felix Neuheimer


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)

    mit Begründung.

    Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Nils Neuheimer

    Bundeskanzler



    Anlage I:


    Bundeshaushalt 2021.pdf

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    Drs. IV/XXX


    ANTRAG

    der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel


    Deutsche Umwelthilfe (DUH) - Gemeinnützigkeit in Frage stellen; Verbandsklagerecht entziehen



    Anlage 1

    Deutsche Umwelthilfe (DUH) - Gemeinnützigkeit in Frage stellen; Verbandsklagerecht entziehen


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Der Deutsche Bundestag regt an, dass die zuständigen Finanzämter sorgfältig prüfen mögen, ob die DUH noch die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt. Wenn nicht, soll der DUH die Gemeinnützigkeit schleunigst entzogen werden.
    2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dass die Möglichkeit zur Erhebung von Verbandsklagen im Verwaltungsprozessrecht für die Deutsche Umwelthilfe abzuschaffen ist.
    3. Die Bundesregierung wird zudem aufgefordert der DUH die Mittel aus dem Bundeshaushalt streichen zu lassen. Bereits eingestellte Mittel, sollen mit einem Sperrvermerk versehen werden, für den Fall, dass sie noch nicht rechtlich verbindlich zugesagt sind. In künftigen Etats sollen auch keine Mittel mehr für die DUH eingestellt werden.



    Emmelie Seidel und Fraktion


    Begründung

    erfolgt mündlich



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    Drs. IV/XXX


    ANTRAG

    der Fraktion der SDP und des FORUM.


    Beschluss des Deutschen Bundestages gemäß Art. 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes


    Anlage 1

    Beschluss des Bundestages gemäß Art. 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Der Deutsche Bundestag beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder Folgendes:


    1. Mit Beschluss des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes vom 2. Juli 2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie eine außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht, festgestellt. Diese außergewöhnliche Notsituation, die weiter fortbesteht, hat die staatliche Finanzlage einnahmen- und ausgabenseitig erheblich beeinträchtigt. Durch entschiedenes staatliches Handeln ist es gelungen, die Infektionszahlen zu begrenzen. Ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket wurde zur Begrenzung der Auswirkungen der Pandemie auf die Volkswirtschaft auf den Weg gebracht. Die Fortsetzung dieser Maßnahmen ist auch im Jahr 2021 noch geboten - einerseits ist das erforderlich im Hinblick auf die Bekämpfung der unmittelbaren gesundheitlichen Gefahren der Pandemie und andererseits, um die Volkswirtschaft schnell wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen. Die Maßnahmen zur Konjunktur- und Krisenbewältigung schlagen sich auch im Bundeshaushalt 2021 in erheblichem Umfang nieder. Auf Grund des Ausmaßes der andauernden Krise und der zu ihrer Bewältigung erforderlichen Maßnahmen besteht daher weiterhin eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne von Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes.
      Der Entwurf der Bundesregierung für den Bundeshaushaltsplan 2021 und der Entwurf des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 sieht zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen eine Aufnahme von Krediten vor, die die Regelgrenze nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes um 52,8 Mrd. Euro überschreitet. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Überschreitung der Kreditobergrenze liegen gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes vor.
    2. Der Deutsche Bundestag beschließt gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes folgenden Tilgungsplan: Die im Bundeshaushalt 2021 auf Grund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes aufgenommenen Kredite zur Finanzierung seiner Ausgaben werden im Bundeshaushalt 2026 sowie in den folgenden 16 Haushaltsjahren zurückgeführt. Die Rückführung erfolgt in Höhe von jeweils einem Siebzehntel des Betrages der Kreditaufnahme, der nach Abschluss des Bundeshaushalts 2021 die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes zulässige Verschuldung überstiegen hat. Diese Tilgungsverpflichtung tritt zu der am 2. Juli 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Tilgungsverpflichtung hinzu.




    Charly Roth, Nils Neuheimer und Fraktion

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    durch den Bundesrat wurde keine Stellungnahme gemacht, daher folgender Antrag zurück zur weiteren Bearbeitung.


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    Drs. IV/XXX


    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst


    Notwendigkeit einer Verteidigungsstrategie gegen VR China


    Anlage 1

    Notwendigkeit einer Verteidigungsstrategie gegen VR China


    Wir fragen den Bundesminister der Verteidigung:


    1. Ist der Bundesminister der Meinung, dass eine Verteidigungsstrategie gegen VR China notwendig ist?
    2. Sieht der Bundesminister eine von China ausgehende sicherheitspolitische
      Gefahr für Deutschland
    3. Benötigt nach Ansicht des Bundesministers die NATO eine einheitliche
      Strategie gegenüber der VR China?



    Sebastian Fürst und Fraktion



    Bemerkungen

    [optional]



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    Drs. IV/XXX


    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst


    Handelsbeziehung mit der VR China


    Anlage 1

    Handelsbeziehung mit der VR China


    Wir fragen den Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation:


    1. Widersprechen sich demokratische Werte und der Handel mit der VR China?
    2. Wie und in welcher Form fließt die schlechten Situation der Menschenrechte in der VR China in die Handelsverträge mit selbiger ein?
    3. Sieht der Bundesminister ein Problem bei der Beteiligung von Huawei beim Netzausbau in Deutschland?



    Sebastian Fürst und Fraktion



    Bemerkungen

    [optional]



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    Drs. IV/XXX


    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst


    Aktuelle Entwicklung von Sars-Covid-19


    Anlage 1

    Aktuelle Entwicklung von Sars-Covid-19


    Wir fragen die Bundesministerin für Gesundheit:


    1. Wie schätzt die Bundesministerin die Gefahr, der die Öffentlichkeit durch
      den mutierten Coronavirus B.1.1.7 ausgesetzt ist, ein?
    2. Wie will die Bundesministerin dem neuen Coronavirus (B.1.1.7) begegnen?
    3. Wie zufrieden ist die Bundesministerin mit der Wirksamkeit der aktuellen
      Maßnahmen?
    4. Wann rechnet die Bundesministerin damit, dass die aktuellen Maßnahmen
      zur Eindämmung der Pandemie zurückgenommen werden können?



    Sebastian Fürst und Fraktion



    Bemerkungen

    [optional]



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    Drs. IV/XXX


    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst


    Außenpolitische Beziehung zu VR China



    Anlage 1

    Außenpolitische Beziehung zu VR China


    Wir fragen den Bundesminister des Auswärtigen, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung:


    1. Welchen Stellenwert nehmen Menschenrechte in den Beziehungen mit VR
      China ein?
    2. Welchen außenpolitischen Kurs fährt der Bundesminister gegen China in
      dieser Legislaturperiode?
    3. Wird sich der Bundesminister auf internationaler Ebene für Sanktionen auf
      Grund der Menschenrechtsverstöße gegen die VR China einsetzen (generell betrachtet)?




    Sebastian Fürst und Fraktion



    Bemerkungen

    [optional]



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    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion von VOWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Kohle-Gutachten bestätigt unnötige Zerstörung unserer Wälder und Dörfer

    Anlage 1



    Kohle-Gutachten bestätigt unnötige Zerstörung unserer Wälder und Dörfer



    Wir fragen den den Bundesminister für Wirtschaft:


    Am 15. Dezember 2020 wurde ein Gutachten veröffentlicht, das im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums durch unterschiedliche Ausstiegsszenarien resultierende Veränderungen der Folgekosten des Braunkohleabbaus untersucht hat. Das Gutachten wurde ein Jahr unter Verschluss gehalten. Die Ergebnisse der Untersuchung sind bereits seit 2019 bekannt. Dennoch wurde im Rahmen der Arbeit der sog. Kohlekomission die Sachlage anders dargestellt, als es das Gutachten vermuten lassen würde. In Folge dessen wurden andere Schlussfolgerungen gezogen. Das ist vor allem deswegen so fragwürdig, da das Gutachten davon ausgeht, dass sowohl der Hambacher Wald als auch die Dörfer am Tagebau Garzweiler II in Nordrhein-Westfalen und im Lausitzer Revier bei einer Umsetzung der Empfehlungen der Kohlekommission erhalten bleiben könnten. Die Kohle unter der sächsischen Ortschaft Mühlrose wird demzufolge nicht mehr gebraucht. Das Dorf wird umsonst abgebaggert. Menschen müssen ihre Heimat und ihre Häuser verlassen, obwohl sie bleiben könnten. Während also die Sachverständigen im Gutachten davon ausgehen, dass bei einer Umsetzung der Empfehlungen der Kohlekommission keine weiteren Umsiedlungen notwendig wären, wird im Kohleausstiegsgesetz hingegen festgestellt, dass diese Umsiedlungen energiepolitisch und energiewirtschaftlich notwendig seien. Hier wurde die Öffentlichkeit offensichtlich getäuscht.


    1. Ist der Bundesregierung der Inhalt der Studie bekannt?
      1. Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
      2. Wenn nein, warum nicht?
    2. Hält die Bundesregierung an den Umsiedlungen und der Zerstörung der Dörfer, welche dem Tagebau nicht weichen müssten, trotzdem fest?
    3. Wie bewertet die Bundesregierung die Erkenntnis der Gutachter, dass bei einer 1:1- Umsetzung der Empfehlungen der Kohlekommission sowohl der Hambacher Wald als auch die bislang zur Umsiedlung vorgesehen Ortschaften am Tagebau Garzweiler II und Mühlrose erhalten werden könnten?
    4. Inwiefern kann aus Sicht der Bundesregierung, vor dem Hintergrund des nun veröffentlichten vorgenannten Gutachtens, der im Kohleausstiegsgesetz festgelegte Abschaltplan noch als 1:1-Umsetzung der Empfehlungen der Kohlekommission angesehen werden?
    5. Wird ein neues Ausstiegsdatum in Betracht gezogen?




    Jan Friedländer und Fraktion



    Bemerkungen

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    Drs. IV/XXX

    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst


    Atompolitik der Bundesregierung – Maßnahmen im Falle eines GAUs, europäische

    Laufzeitverlängerungen, europäischer Atomausstieg


    Anlage 1

    Atompolitik der Bundesregierung – Maßnahmen im Falle eines GAUs, europäische Laufzeitverlängerungen, europäischer Atomausstieg





    Vorbemerkung der Fragesteller:
    Nahezu alle Atomkraftwerke in Europa haben eine empfohlene Laufzeitdauer von 30 bis 40 Jahren. Aus öffentlichen Berichten geht jedoch hervor, dass 63 Atomkraftwerke diese vorhergesehene Laufzeit längst überschritten haben. 41 weitere Atomkraftwerke, für die noch keine Stilllegung angekündigt wurde, sind ebenfalls dabei, in den nächsten 5 Jahren die empfohlene Laufzeitdauer zu überschreiten. Der Atomkraftwerk“bauboom“ begann erst in den 1980ern, sodass ein weiterer Boom an Laufzeitverlängerungen noch zu erwarten ist. Der Stand der Sicherheitsforschung in diesem Bereich ändert nicht mal was an der Tatsache, dass die Atomkraftwerke in Europa in real nicht besser ausgestattet. Unfallanfällige Sicherheitsausrüstung, kaum vorhandener Schutz vor äußeren Einwirkungen oder unterdimensional nachgerüstete bis non-existente Auffangbecken für Kernschmelzen. (Quellen hierzu: World Nuclear Industry Status Report, Gutachten Fessenheim, Institut für angewandte Ökologie: Nuklearanlagen im Ausland: Altanlagen, Neubauten und Krisengebiete.) Dass man problemlos und offensichtlich sorglos die Laufzeit alter Reaktoren, die ihre zugrunde gelegte Laufzeitdauer längst überschritten haben, verlängern kann, beweist gerade die Niederlande. Die Regierung dort möchte eine Laufzeitverlängerung für das älteste europäische AKW – was sich nur schwer an moderne Sicherheitsstandards anpassen lässt. Die Atomkraft erlebt eine Renaissance in der Debatte um den Klimaschutz. Weil die Laufzeitverlängerung günstiger als der Atomausstieg ist, wird die Atomkraft wieder als praktische Alternative zur Kohle hochgehalten. Das ist ein irrtümlicher Trugschluss. Die Atomkraft ist eine klimaschädliche Risikotechnologie. Insbesondere ältere Atomkraftwerke stellen zudem eine Gefahr für den Menschen dar und auch die Atommüllendlagerung ist weiterhin eine „Never-EndingStory“. Innerhalb von Europa scheint dies jedoch nicht überall angekommen zu sein. Um den Atomausstieg durchzusetzen und rechtswidrige Laufzeitverlängerungen zu verhindern, braucht es mittlerweile Gerichtsurteile. Das zeigt das Beispiel von Doel 1 und 2. 45 Jahre alte Reaktoren sollten bis 2025 am Netz bleiben. Das EuGH urteilte jedoch, dass dies wegen fehlender internationaler Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht zulässig sei. Hier zeigt sich: der Atomausstieg ist verhandelbar geworden. Das darf nicht sein!

    Wir fragen die Bundesminister für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft:


    1. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Atomkraft?
    2. Hat die Bundesregierung einen Maßnahmenkatalog im Falle eines GAUs innerhalb Europas?
      1. Wie sieht dieser aus?
      2. Wird der Maßnahmenkatalog in Zukunft überarbeitet oder angepasst?
      3. Wie wird die sichere und zuverlässige Funktionalität im Ernstfall gesichert?
      4. Gab es Übungen zu den Maßnahmen?
        1. Wenn ja,
          1. wie fielen diese aus?
          2. haben sich die im Katalog beschriebenen Maßnahmen bewährt?
        2. Wenn nein,
          1. Wieso nicht?
          2. Sind Übungen zur Gewährleistung der Funktionalität im Ernstfall geplant?
          3. Wieso gibt es keinen Maßnahmenkatalog?
          4. Wird zukünftig ein Maßnahmenkatalog erarbeitet?
      5. Wenn nein,
      6. wieso gibt es keinen Maßnahmenkatalog?
      7. wird zukünftig ein Maßnahmenkatalog erarbeitet?
    3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Laufzeitverlängerung
      über die zugrunde gelegte Laufzeit von Kraftwerken aufgrund des Sicherheitsrisikos nicht akzeptabel ist?
      1. Wenn ja, wie setzt sich die Bundesregierung innerhalb der EU dafür ein, dass solche Laufzeitverlängerungen nicht mehr stattfinden?
      2. Wenn nein, wieso nicht?
    4. Wie möchte die Bundesregierung auf einen europäischen Atomausstieg hinwirken?



    Sebastian Fürst und Fraktion



    Bemerkungen

    [optional]



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    GESETZENTWURF

    der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Tempolimits aus Autobahnen



    A. Problem und Ziel

    Deutschland ist das einzige Land in Europa, in dem Raserei auf den Autobahnen keine Grenzen kennt. Untersuchungen zeigen, dass die Verringerung der Durchschnittsgeschwindigkeit um fünf Prozent zu einer Minderung der Unfälle um zehn und sogar zu einer Reduzierung der tödlichen Unfälle um 20 Prozent führt. Alle europäischen Staaten praktizieren längst eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf ihren Autobahnen. Wir praktizieren weiterhin die Mentalität der Autobahnen als Rennstrecken. Dabei stehen dabei tausende Menschenleben auf dem Spiel und unsere Umwelt wird unnötiger Weise belastet.



    B. Lösung

    Auf bundesdeutschen Autobahnen wird ein allgemeines Tempolimit von 130 km/h eingeführt.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen

    (Tempolimit-Gesetz)


    Vom 29. Dezember 2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Zweck des Gesetzes


    (1) Das Gesetz hat die Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Deutschen Autobahnen zum Ziel.

    (2) Das Tempolimit wird auf 130 km/h begrenzt.



    Artikel 2

    Änderung der StVO


    (1) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 04. April 2020 geändert worden ist wird wie folgt geändert:


    (2) In § 3 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

    „Davon abweichend gilt auf Autobahnen (Zeichen 330.1), auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, sowie auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h.“ ‘


    Artikel 3

    Aufhebung der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen

    (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)



    Aufhebung der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V). Die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) vom 21. November 1978 (BGBl. I S. 1824), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird aufgehoben.


    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Februar 2020 in Kraft.




    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung


    Aus Verkehrssicherheitsgründen sowie zur Verbesserung der Luft, zur Lärmminderung und zum Klimaschutz ist die Einführung eines Tempolimits von 130 km/h auf Autobahnen sinnvoll und erforderlich. Ein allgemeines Tempolimit auf bundesdeutschen Autobahnen ist geeignet, zur Verbesserung der europaweiten Verkehrsverhältnisse beizutragen, den Kraftstoffverbrauch sowie klimaschädliche Emissionen zu reduzieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Auf rund 70 Prozent der Autobahnen besteht derzeit keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Insofern hätte ein Tempolimit von 130 km/h einen nicht unerheblichen Rückgang der von Pkw auf Bundesautobahnen verursachten CO2-Emissionen und anderer Schadstoffemissionen (insbesondere Stickoxide) zur Folge. Deutschland ist das einzige Land in Europa, in dem Raserei auf den Autobahnen keinen Grenzen kennt. Untersuchungen zeigen, dass die Verringerung der Durchschnittsgeschwindigkeit um fünf Prozent zu einer Minderung der Unfälle um zehn und sogar zu einer Reduzierung der tödlichen Unfälle um 20 Prozent führt. Alle europäischen Staaten praktizieren längst eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf ihren Autobahnen. Zuletzt haben sich die Niederlande aus Gründen des Umwelt und Klimaschutzes dazu entschieden, tagsüber eine Geschwindigkeitsgrenze von 100 km/h einzuführen. Deutschland bildet dagegen eine seltsame, aus der Zeit fallende Ausnahme und lässt auf seinen Autobahnen zum Teil Geschwindigkeiten zu, die besser auf reinen Rennstrecken zu Hause wären. Es gibt keinen rationalen Grund dafür, diesen verkehrspolitischen Weg weiter fortzusetzen.




  • Anbei der Entwurf der zuerst bei uns im BR gelandet ist.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    ANTRAG

    der Fraktion der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel


    European Heritage Trust – Erhalt europäischer Baudenkmäler und kulturelle Revitalisierung ländlicher Regionen


    Anlage 1

    European Heritage Trust - Erhalt europäischer Baudenkmäler und kulturelle Revitalisierung ländlicher Regionen


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    Seit Jahren tun sich viele Länder der Europäischen Union schwer, ihre zahlreichen Baudenkmäler denkmalgerecht und nachhaltig zu sanieren und zu erhalten. Die wirtschaftlichen Probleme der letzten Jahre haben vor allem im Süden Europas zu einem beispielslosen Verfall historischer Bauten geführt. Osteuropa leidet noch immer unter den enormen Langzeitschäden des Sozialismus. Nachdem bereits der Zweite Weltkrieg eine massive Spur der Verwüstung durch Osteuropa gezogen hatte, fielen unzählige Baudenkmäler der gezielten Vernachlässigung und Vernichtung durch die sozialistischen Machthaber zum Opfer. Doch auch im vergleichsweise wohlhabenden Westen und Norden Europas verfallen immer mehr historische Baudenkmäler. Die oftmals enormen Unterhalts- und Renovierungskosten führen dazu, dass sich immer weniger private wie auch öffentliche Eigentümer den Erhalt solcher Anlagen leisten können. Diese angespannte Lage wird gerade in Zeiten von Corona und den damit zu erwartenden Einsparungen im Kulturbereich weiter verschärft werden.

    Es braucht daher dringend einen gesamteuropäischen Ansatz zum gezielten Erhalt unserer einzigartigen Vielfalt an historischen Bauten. In diesen wirtschaftlich und politisch schwierigen Zeiten sollte Deutschland mit gutem Beispiel vorangehen und ein Zeichen in Europa setzen, indem es eine Initiative ins Leben ruft, die sich für den Erhalt europäischer Baudenkmäler auf europäischer Ebene einsetzt und damit einhergehend zu einer gezielten kulturellen Revitalisierung ländlicher Regionen beiträgt.


    Dieser Initiative sollte eine eigene Stiftung zugrunde liegen, welche primär Fördermittel in strukturschwache Regionen der Europäischen Union fließen lässt und hilft, die dortigen Defizite in finanzieller Förderung historischer Bauten auszugleichen. Über die Verteilung von Fördergeldern hinaus, sollte die Stiftung auch Denkmalschutzprojekte in Eigenregie ausführen können. So sollten private wie öffentliche Eigentümer bzw. Träger Baudenkmäler in die Stiftung einbringen können, welche anschließend von der Stiftung saniert, verwaltet und betreut werden. In diesem Zuge soll auch eine Plattform zum Austausch von Wissen über Restaurierungsmethoden geschaffen werden, insbesondere zum Nutzen der Länder – z. B. Albanien, Rumänien oder Bulgarien - die bisher weniger Erfahrung mit Denkmalpflege und Restaurierung haben.

    Für solche in die Stiftung eingebrachten Baudenkmäler, sollte auch über innovative Nutzungskonzepte nachgedacht werden. So könnten zum Beispiel in einigen Baudenkmälern herausragende aber zeitgleich bezahlbare Ferienwohnungen geschaffen werden. In angegliederten Shops könnten lokale Produkte wie Bier, Holzschnitzereien oder Marmelade und Honig vertrieben werden. Durch die Wiederbelebung traditioneller Landwirtschaft auf Brachflächen in der Umgebung, könnten diese Geschäfte mit lokalem Gemüse und Obst beliefert werden.

    Um ein vitales, paneuropäisches Miteinander zu fördern, sollte zusätzlich eine Struktur geschaffen werden, in der interessierte Bürger aus ganz Europa Mitglied dieser Stiftung werden können. Ziel ist es eine Organisation zu schaffen, die in allen europäischen Ländern aktiv ist und über ein europaweites Netz an herausragenden Baudenkmälern verfügt, welche von der breiten Öffentlichkeit genutzt und genossen werden können. Dazu würden dann nicht nur die von der Stiftung verwalteten, sondern auch die von der Stiftung geförderten Denkmäler zählen. Diese externen Baudenkmäler blieben zwar weiterhin in privatem oder öffentlichem Besitz, würden den Mitgliedern der Stiftung aufgrund der von ihr geleisteten finanziellen Förderung aber zum kostenlosen Besuch offenstehen.

    Als Vorbild dienen hier die Strukturen des National Trust in Großbritannien. Die bereits im 19ten Jahrhundert gegründete gemeinnützige Organisation verwaltet heute rund 200 historische Gebäude und Gärten, zahlreiche industrielle Bauwerke sowie diverse Kirchen, Kapellen und Schlösser. Mit mehr als 4 Millionen Mitgliedern und über 60.000 Freiwilligen Mitarbeitern ist der National Trust Europas größte Organisation für Kultur- und Naturschutz. Heute finanziert er sich größtenteils über Mitgliedsgebühren und unbezahlte Arbeit der freiwilligen Mitarbeiter. Aber auch Spenden und Erbschaften – welche in Großbritannien in speziell großzügigen Maßen steuerlich abzüglich sind - spielen eine entscheidende Rolle in der Finanzierung des jährlichen Haushalts von rund 470 Millionen Euro.

    Langfristig soll sich die neu zu gründende Stiftung an diesem Finanzierungsmodell orientieren und wesentlich durch Mitgliedsgebühren und Eintrittsgelder getragen werden. Kurzfristig benötigt diese Organisation jedoch eine angemessene Anschubfinanzierung, deren Umsetzung auf europäischer Ebene geprüft werden muss.


    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,


    1. sich auf europäischer Ebene für die Gründung eines European Heritage Trust mit flachen Hierarchien und geringen Overheadkosten einzusetzen, welche Denkmalschutzprojekte innerhalb der gesamten Europäischen Union sowohl finanziell unterstützen sowie eigenmächtig durchführen kann;

    2. sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Stiftung eine Satzung erhält, welche garantiert, dass nur Baudenkmäler gefördert werden, die von besonderer nationaler, gesamteuropäischer oder bauhistorischer Bedeutung sind;

    3. sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Stiftung mit einem integrierten Stiftungsrat ausgestattet wird, welcher aus anerkannten, internationalen Experten besteht und Aufsichts- und Beratungsfunktionen unter einem Dach vereint und der auch die Förderentscheidungen trifft;

    4. sich auf europäischer Ebene im Rahmen der Verhandlungen über den Haushalt sowie den mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union dafür einzusetzen, dass entsprechende Gelder zur Verfügung gestellt werden können;

    5. auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinzuwirken, dass Spenden und Erbschaften, die zu Gunsten der Stiftung getätigt werden, großzügig steuerlich geltend gemacht werden können;

    6. auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinzuwirken, zusätzliches Kapital in Form von attraktiven, schützenswerten Baudenkmälern in die Stiftung einzubringen;

    7. sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, einen geeigneten, zentral gelegenen und international gut angebundenen Standort für den Hauptsitz der Stiftung in einem Mitgliedsland der Europäischen Union zu finden;

    8. auf die Bundesländer hinzuwirken, die in Deutschland vorhandene Expertise der zahlreichen staatlich geförderten Kultureinrichtungen aus dem Bereich Denkmalpflege der neu zu errichtenden Stiftung wohlwollend zur Verfügung zu stellen.



    Emmelie Seidel und Fraktion


    Begründung

    siehe Antragstext



  • Dem Bundesrat wurde folgender Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt.

    Seitens des Bundesrates gibt es keine Stellungnahme.

    Daher übersende ich Ihnen den Antrag zur weiteren Bearbeitung.


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    GESETZENTWURF

    der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung


    A. Problem und Ziel

    Auszubildende starten häufiger erst mit etwas späterem Alter in eine Berufsausbildung. Bereits heute sind 11,7% der neuen Auszubildenden älter als 24. Mit den aktuellen Lösungen hinsichtlich der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVs) werden sowohl beim aktiven als auch beim passiven Wahlrecht zwischen 25 und 27 Jahren die Grenze gezogen. So können einige Auszubildende gar nicht oder nur unzureichend im eigenen Betrieb partizipieren. Es ist nicht ersichtlich, warum die JAVs einer Altersgrenze obliegen müssen, wo doch die Belange vieler Auszubildende häufig ähnlich sind. Eine gleichmäßig mögliche Partizipation von Auszubildenden in der JAV sollte also angestebt werden.


    B. Lösung

    Die Aufhebung sämtlicher Altersgrenzen bezüglich der JAVs und damit die breitere Öffnung und Partizipationsgerechtigkeit für alle Auszubildenden.


    C. Alternativen

    Beibehaltung eines Status Quo, der nicht mehr zeitgemäß ist


    D. Kosten

    Keine ersichtlichen.




    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    (AuszubildendenpartzstG)


    Vom 2. Januar 2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes


    Das Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In §57 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.


    2. §58 wird künftig wie folgt gefasst:



    "§ 58


    (1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) sowie alle Beschäftigten, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.

    (2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."


    Artikel 2

    Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes


    Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In §60 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.


    2. §61 wird künftig wie folgt gefasst:


    "§ 61


    (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

    (2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.




    Emmelie Seidel und Fraktion


    Begründung

    erfolgt mündlich