Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
KLEINE ANFRAGE
der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Mutation des Coronavirus in Großbritannien
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Bemerkungen
[optional]
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
KLEINE ANFRAGE
der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Mutation des Coronavirus in Großbritannien
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Bemerkungen
[optional]
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion der SDP und des Liberalen Forum
Entwurf eines Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG)
A. Problem und Ziel
In einer Demokratie ist es Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz zu legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dies betrifft insbesondere Fragen, die von hoher Bedeutung für die Verwirklichung der Grundrechte sind. Eine solche Frage ist die Verteilung des Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die von ihm ausgelösten Krankheiten. Es ist absehbar, dass zunächst nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen wird und bereits die Impfung großer Teile der Bevölkerung mindestens mehrere Monate dauern wird. Damit ist es zwingend erforderlich, eine Reihenfolge festzulegen.
Wann die Bürgerinnen und Bürger den Impfstoff erhalten, hat erhebliche Auswirkungen auf ihre Möglichkeiten, ihre Freiheit auszuüben und ihr Leben unbeschwert durch das Risiko einer Erkrankung zu führen sowie - in letzter Konsequenz - auch auf ihre Gesundheit und ihre Leben.
B. Lösung
Es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, durch die der Gesetzgeber die Verteilung des Impfstoffs regelt und selbst die Kriterien zur Reihenfolge und Prioritätensetzung aufstellt. Dies entspricht auch der Empfehlung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission, des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (Positionspapier "Wie soll der Zugang zu einem COVID-19-Impfstoff geregelt werden?" v. 9.11.2020, S. 4). Ein Gesetz ist aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz der vorgesehenen Maßnahmen bei der Impfstoffverteilung zwingend erforderlich. Zudem ist eine gesetzliche Regelung geeignet, das Vertrauen und die Akzeptanz der Bevölkerung zu stärken.
Das vorliegende Gesetz gewährt Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und priorisiert diese Menschen dahingehend, wer zuerst diesen
Anspruch einlösen kann. Diese Priorisierung erfolgt auf Grundlage von Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine Priorisierung von COVID-19-Impfstoffen.
C. Alternativen
Keine. Eine gesetzliche Regelung der Priorisierung von Personengruppen bei Ausreichung des Impfstoffes ist aufgrund der herausragenden Bedeutung dieser Frage für die Ausübung der Grundrechte der Betroffenen verfassungsrechtlich zwingend erforderlich. Eine Delegation dieser Entscheidung an die Bundesregierung oder die Verwaltung scheidet damit aus.
D. Kosten
Die Kostenbelastung der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung hängt insbesondere von der Zahl der in den Ländern eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams, der Vergütungshöhe des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals und den Infrastrukturkosten ab, die regional unterschiedlich ausfallen können. Eine Quantifizierung ist vor diesem Hintergrund nur beispielhaft möglich. Sofern sich die Personal- und Sachkosten eines durchschnittlichen Impfzentrums in einem Zeitraum von drei Monaten auf 1 Mio. Euro belaufen, ist je 100 Impfzentren mit einer Kostenbelastung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds von 46,5 Mio. Euro und der privaten Krankenversicherungsunternehmen von 3,5 Mio. Euro zu rechnen.
Für die Entwicklung der Terminmanagement-Software der KBV entsteht der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eine einmalige Mehrbelastung in noch nicht quantifizierbarer Höhe. Für den Betrieb der technischen Infrastruktur für die Terminmanagement-Software entstehen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds laufende Kosten in noch nicht quantifizierbarer Höhe monatlich.
Hinzu kommen Kosten in nicht quantifizierbarer Höhe für die Vergütung der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung in Höhe von 5 Euro im Rahmen der Impfberechtigung, die vollständig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entsteht Erfüllungsaufwand für die Abwicklung der Zahlungen zwischen BAS und den Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Bestimmung der Einzelheiten zum Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der hierfür erforderlichen Datenmeldungen in nicht quantifizierbarer Höhe.
Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsteht durch die Festlegung der Vorgaben zur Abrechnung für das ärztliche Zeugnis ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.
Anlage 1
Charly Roth und Fraktion
Isabelle Yersin und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
ANTRAG
der Fraktion der Vorwärts! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Keine Waffen für Erdogan
Anlage 1
Berlin, den 21. Dezember 2020
Jan Friedländer und Fraktion
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Herrn
Felix Neuheimer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
mit Begründung.
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über
die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021(Haushaltsgesetz 2021)
Begründung:
Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2021 ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung beschlossen.
Der vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den dem Bundesministerium der Finanzen von den jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden übersandten Voranschlägen der Einzelpläne und den Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressortverhandlungen. Er berücksichtigt insbesondere die finanziellen Aus- wirkungen der Corona-Pandemie sowie der Maß- nahmen zur Krisenbewältigung und Konjunkturstärkung.
Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen aus den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt daneben aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse.
Anlage I:
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
ANTRAG
der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel
Deutsche Umwelthilfe (DUH) - Gemeinnützigkeit in Frage stellen; Verbandsklagerecht entziehen
Anlage 1
Emmelie Seidel und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
ANTRAG
der Fraktion der SDP und des FORUM.
Beschluss des Deutschen Bundestages gemäß Art. 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
Anlage 1
Charly Roth, Nils Neuheimer und Fraktion
Sehr geehrter Herr Präsident,
durch den Bundesrat wurde keine Stellungnahme gemacht, daher folgender Antrag zurück zur weiteren Bearbeitung.
Alles anzeigenHiermit eröffne ich die Debatte zum vorliegenden Antrag.
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)mit Begründung.
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über
die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021(Haushaltsgesetz 2021)
Begründung:
Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2021 ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung beschlossen.
Der vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den dem Bundesministerium der Finanzen von den jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden übersandten Voranschlägen der Einzelpläne und den Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressortverhandlungen. Er berücksichtigt insbesondere die finanziellen Aus- wirkungen der Corona-Pandemie sowie der Maß- nahmen zur Krisenbewältigung und Konjunkturstärkung.
Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen aus den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt daneben aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse.
Anlage I:
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Der Bundesminister der Finanzen erhält das Wort.
Anbei der Antrag zurück zur weiteren Bearbeitung.
Drs.:IV/015 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes (Stromsteueränderungsgesetz)
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
KLEINE ANFRAGE
der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst
Notwendigkeit einer Verteidigungsstrategie gegen VR China
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Bemerkungen
[optional]
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
KLEINE ANFRAGE
der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst
Handelsbeziehung mit der VR China
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Bemerkungen
[optional]
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
KLEINE ANFRAGE
der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst
Aktuelle Entwicklung von Sars-Covid-19
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Bemerkungen
[optional]
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
KLEINE ANFRAGE
der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst
Außenpolitische Beziehung zu VR China
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Bemerkungen
[optional]
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
KLEINE ANFRAGE
der Fraktion von VOWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Kohle-Gutachten bestätigt unnötige Zerstörung unserer Wälder und Dörfer
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Bemerkungen
[optional]
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
KLEINE ANFRAGE
der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst
Atompolitik der Bundesregierung – Maßnahmen im Falle eines GAUs, europäische
Laufzeitverlängerungen, europäischer Atomausstieg
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Bemerkungen
[optional]
Deutscher Bundestag
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Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Tempolimits aus Autobahnen
A. Problem und Ziel
Deutschland ist das einzige Land in Europa, in dem Raserei auf den Autobahnen keine Grenzen kennt. Untersuchungen zeigen, dass die Verringerung der Durchschnittsgeschwindigkeit um fünf Prozent zu einer Minderung der Unfälle um zehn und sogar zu einer Reduzierung der tödlichen Unfälle um 20 Prozent führt. Alle europäischen Staaten praktizieren längst eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf ihren Autobahnen. Wir praktizieren weiterhin die Mentalität der Autobahnen als Rennstrecken. Dabei stehen dabei tausende Menschenleben auf dem Spiel und unsere Umwelt wird unnötiger Weise belastet.
B. Lösung
Auf bundesdeutschen Autobahnen wird ein allgemeines Tempolimit von 130 km/h eingeführt.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
keine
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
Aus Verkehrssicherheitsgründen sowie zur Verbesserung der Luft, zur Lärmminderung und zum Klimaschutz ist die Einführung eines Tempolimits von 130 km/h auf Autobahnen sinnvoll und erforderlich. Ein allgemeines Tempolimit auf bundesdeutschen Autobahnen ist geeignet, zur Verbesserung der europaweiten Verkehrsverhältnisse beizutragen, den Kraftstoffverbrauch sowie klimaschädliche Emissionen zu reduzieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Auf rund 70 Prozent der Autobahnen besteht derzeit keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Insofern hätte ein Tempolimit von 130 km/h einen nicht unerheblichen Rückgang der von Pkw auf Bundesautobahnen verursachten CO2-Emissionen und anderer Schadstoffemissionen (insbesondere Stickoxide) zur Folge. Deutschland ist das einzige Land in Europa, in dem Raserei auf den Autobahnen keinen Grenzen kennt. Untersuchungen zeigen, dass die Verringerung der Durchschnittsgeschwindigkeit um fünf Prozent zu einer Minderung der Unfälle um zehn und sogar zu einer Reduzierung der tödlichen Unfälle um 20 Prozent führt. Alle europäischen Staaten praktizieren längst eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf ihren Autobahnen. Zuletzt haben sich die Niederlande aus Gründen des Umwelt und Klimaschutzes dazu entschieden, tagsüber eine Geschwindigkeitsgrenze von 100 km/h einzuführen. Deutschland bildet dagegen eine seltsame, aus der Zeit fallende Ausnahme und lässt auf seinen Autobahnen zum Teil Geschwindigkeiten zu, die besser auf reinen Rennstrecken zu Hause wären. Es gibt keinen rationalen Grund dafür, diesen verkehrspolitischen Weg weiter fortzusetzen.
Herr Präsident,
ich bringe folgenden Gesetzentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Oberstes-Gericht-Gesetz
Anbei der Entwurf der zuerst bei uns im BR gelandet ist.
Alles anzeigenHiermit eröffne ich die Debatte zum vorliegenden Antrag:
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)
A. Problem und Ziel
§ 219a des Strafgesetzbuches will die Werbung für den Abbruch von Schwangerschaften unter Strafe stellen. Tatsächlich wird von dieser Strafnorm auch die öffentliche, fachliche, sachliche und nicht- werbende Informationsweitergabe über legale Schwangerschaftsabbrüche von Ärzten, mit dem Verweis auf der Durchführung dieser, unter Strafe gestellt. Dieser Gesetzentwurf möchte den Ärzten ermöglichen sachliche Informationen über legale Schwangerschaftsabbrüche verbreiten und potenzielle Patienten darauf hinweisen zu können, dass sie derartige legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Nach § 219a Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt. Dabei wird das Tatbestandsmerkmal des "Anbietens" weit ausgelegt. Dies führt dazu, dass bereits der Hinweis von Ärzten, dass sie legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu strafrechtlichen Sanktionen führt. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 219a StGB wird die Weitergabe von Informationen bezüglich legalen Schwangerschaftsabbrüche durch durchführende Ärzte entkriminalisiert. Da das Berufsordnungsrecht der Ärzte anpreisende Werbung untersagt, bleibt empfehlende oder lobende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche durch Ärzte auch in Zukunft unzulässig.
B. Lösung
§ 219a des Strafgesetzbuches wird abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Die Debatte dauert 48 Stunden.
Der Bundesminister erhält das Wort.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
ANTRAG
der Fraktion der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel
European Heritage Trust – Erhalt europäischer Baudenkmäler und kulturelle Revitalisierung ländlicher Regionen
Anlage 1
Emmelie Seidel und Fraktion
Begründung
siehe Antragstext
Dem Bundesrat wurde folgender Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt.
Seitens des Bundesrates gibt es keine Stellungnahme.
Daher übersende ich Ihnen den Antrag zur weiteren Bearbeitung.
Alles anzeigenHiermit eröffne ich die Abstimmung zu folgendem Antrag:
Alles anzeigenHiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag:
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrter Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit mit Begründung und Vorblatt.Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit Gesetz – MAG)
A. Problem und Ziel
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es viele Arbeitnehmer/innen die ihre Arbeit am Schreibtisch tätigen die ihre Arbeit auch zu Hause Tätigen können diese Menschen müssen unnötiger Weise Kilometerweit zu ihrem Arbeitsstandort reisen dies ist auch nicht gut für denn Kilmaschutz
B. Lösung
Die Bundesregierung will deshalb denn Arbeitnehmer/innen die Heimarbeit ermöglichen das diese Menschen die oft sehr Weit in die Arbeit fahren müssen denn das ist auch nicht gut für die Klimabilanz jeder/de Arbeitnehmer/Inn der von Zuhause arbeitet, ist ein Auto weniger auf der Straße und es ist weniger Stress für diese Menschen da sie sich die anreise an den Arbeitsstandort sparen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Der Bundesminister Jonathan Schmidt hat das Wort.
Kinfried Wretschmann , Emilia von Lotterleben , Alex Regenborn , Wilhelm Prinz von Preußen
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel
verfasst von Elias Jakob Lewerentz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
A. Problem und Ziel
Auszubildende starten häufiger erst mit etwas späterem Alter in eine Berufsausbildung. Bereits heute sind 11,7% der neuen Auszubildenden älter als 24. Mit den aktuellen Lösungen hinsichtlich der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVs) werden sowohl beim aktiven als auch beim passiven Wahlrecht zwischen 25 und 27 Jahren die Grenze gezogen. So können einige Auszubildende gar nicht oder nur unzureichend im eigenen Betrieb partizipieren. Es ist nicht ersichtlich, warum die JAVs einer Altersgrenze obliegen müssen, wo doch die Belange vieler Auszubildende häufig ähnlich sind. Eine gleichmäßig mögliche Partizipation von Auszubildenden in der JAV sollte also angestebt werden.
B. Lösung
Die Aufhebung sämtlicher Altersgrenzen bezüglich der JAVs und damit die breitere Öffnung und Partizipationsgerechtigkeit für alle Auszubildenden.
C. Alternativen
Beibehaltung eines Status Quo, der nicht mehr zeitgemäß ist
D. Kosten
Keine ersichtlichen.
Anlage 1
Emmelie Seidel und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich