Beiträge von Dr. Harald Kahrs

    Herr Präsident,

    Hohes Gericht,


    vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich gibt Art. 24 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung dem Landtag das Recht, ein Mitglied der Staatsregierung oder den Ministerpräsidenten selbst vor den Landtag zu zitieren. Ich denke, es ist unstrittig, dass der Ministerpräsident dem hier nicht fristgerecht nachgekommen ist; sollte dem nicht so sein, verweise ich hier zunächst auf die Klageschrift. Die Geschäftsordnung gestaltet dieses Kontrollrecht des Landtages in § 48 Nr. 1 weiter aus, denn dort wird jedem Abgeordneten des Landtages zugestanden, die Rechte des bayerischen Landtages aus Art. 24 Abs. 1 BV wahrzunehmen. Folglich sind wir der Ansicht, dass es jedem Mitglied des Landtages zusteht, die Rechte aus Art. 24 Abs. 1 BV geltend zu machen. Im Umkehrschluss heißt das allerdings nicht, dass hier vordergründig das Recht des beantragenden Abgeordneten verletzt worden ist. Da das verfassungsgemäße Recht auf Herbeizitierung des Ministerpräsidenten oder eines Teils der Staatsregierung aus Art. 24 Abs. 1 BV nur dem Landtag und nach wörtlicher Auslegung der Verfassung nicht nur einem Mitglied des Landtages zusteht, macht der Antragsteller hier die verfassungsgemäßen Rechte des Landtages als Kollektivorgans im Rahmen der Prozessstandschaft geltend, indem er als Teil des Landtages die Rechte des Landtages im Rahmen des Organstreites einklagt.


    Vielen Dank.

    Herr Vorsitzender,

    Hohes Gericht,


    ich denke, der Fall liegt recht klar. Der Antrag ist aus den in der Klageschrift niedergeschriebenen Gründen zulässig; ich denke, hierzu ist in der Klageschrift alles niedergeschrieben. Zu Fragen des Gerichts, speziell hinsichtlich der Prozessstandschaft, stehe ich allerdings selbstverständlich bereit.


    Die Landesverfassung des Freistaates Bayern gibt dem bayerischen Landtag in Art. 24 Abs. 1 das Recht, das Erscheinen des Ministerpräsidenten zu verlangen. Der Ministerpräsident unterließ es allerdings mehrfach und nach zweifacher Aufforderung, dem nachzukommen und erschien erst viel zu spät im bayerischen Landtag. Dieser Umstand verletzt die Rechte des bayerischen Landtages, für den der Antragsteller hier die Rechte im Rahmen ebenjener Prozessstandschaft geltend macht. Denn wird das Verlangen des Ministerpräsidenten verlangt, hat dieser bei Auslegung in Zusammenhang mit der Geschäftsordnung, die eine Debattendauer von regulär drei Tagen vorsieht, selbstverständlich auch mindestens in dieser Frist zu erscheinen. Das hat der Antragsteller schuldhaft unterlassen, wodurch er die Rechte des bayerischen Landtages verletzt hat. Diese Missachtung der Volksvertretung ist hier festzustellen und dementsprechend zu sühnen.


    Bei Fragen stehe ich zur Verfügung. Herzlichen Dank.

    Frau Ministerin,


    die Bundesregierung verweist auf den Bundeshaushaltsplan. Die Mindereinnahmen werden durch Entnahmen aus den Rücklagen finanziert. Es existieren hier keine Kosten, lediglich Mindereinnahmen, die dadurch entstehen, dass ein geringerer Anteil des Strompreises an den Staat abgeführt werden muss. Diese Entlastung wirkt speziell entlastend für Bezieher geringer Einkommen, da der Ausgaben für Strom bei diesen Menschen einen höheren Anteil an den Ausgaben ausmacht und die Entlastung hier somit am effektivsten wirkt. Dieses Gesetz steht speziell in einer solch schweren Zeit für einen Akt der Solidarität mit den Schwächsten unserer Gesellschaft und ist somit durchaus auch eine Maßnahme, um die Schere zwischen Arm und Reich zu schließen.


    Vielen Dank.

    Lässt folgenden Beitrag zu Protokoll geben


    Frau Präsidentin,


    ähnlich wie bei der Angelegenheit bezüglich des Haushaltsgesetzes möchte ich auch hier wieder auf das Grundgesetz verweisen. Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes gibt dem Bundesrat das Recht zur Stellungnahme. Um dem gerecht zu werden, verweise ich auf die dem Gesetzentwurf beigelegte Begründung und möchte zu Protokoll geben, dass mein Haus für Fragen zur Verfügung steht.


    Vielen Dank.

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes (Stromsteueränderungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Nils Neuheimer

    Bundeskanzler



    Steht von der Regierungsbank auf und tritt an das Rednerpult


    Herr Präsident!

    Werte Damen und Herren!


    Ein kurioses Jahr 2020 mit vielen großen Herausforderungen nähert sich dem Ende. Seit Anfang des Jahres wird unser Land von einer Pandemie historischen Ausmaßes heimgesucht, die schnelles und effektives Handeln zur Eindämmung der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen in unserem Land erforderlich gemacht hat. Die letzten Monate wurde die politische Debatte praktisch komplett von dieser Pandemie überstrahlt. Im gesamten Herbst 2020 war das politische Berlin damit beschäftigt, dafür zu sorgen, dass unser Land möglichst schadlos durch diese schwere Zeit kommt. Dabei wurde viel Geld ausgegeben. Es wurden viele Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit und der Wirtschaft in unserem Land verabschiedet. Man kann sich darüber streiten, ob alle in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen in der Ausprägung korrekt waren, doch offenkundig ist, speziell für die Haushaltspolitiker unter uns, eines: Keine der letzten Bundesregierungen war in der Lage, die Zukunft unseres Landes auch finanziell in geordnete Bahnen zu lenken und über den Bundeshaushalt die Zukunft unseres Landes zu gestalten! Erst das Bundesfinanzministerium unter meiner Führung war in der Lage, innerhalb von einer Woche die vielen beschlossenen öffentlichen Ausgaben zu ordnen und endlich einen Haushaltsplan für das nächste Jahr aufzustellen, meine Damen und Herren!


    Und dabei haben wir nicht gegeizt, werte Kolleginnen und Kollegen! Diesem Haushalt gelingt es, eine gesunde Balance zwischen fiskalischer Stabilität und der Sicherung von Existenzen in Folge dieser Pandemie herzustellen. Denn dieser Haushalt steht gerade symbolisch in seinen Ausgaben in Höhe von 182 Milliarden Euro für den Etat für Arbeit und Soziales für einen starken Staat, den wir jetzt in einer solchen schweren Zeit brachen. Nur ein starker Staat hat die finanzielle Kraft, Programme zur Sicherung von Beschäftigung infolge der Covid-19 Pandemie zu finanzieren und gleichzeitig die Neuverschuldung von 180 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf 60 Milliarden im Jahr 2021 zu drücken. Dieser Haushalt schafft es, die fiskalische Stabilität wiederherzustellen und gleichzeitig soziale Sicherheit und Solidarität für die Schwachen und Gefährdeten in einer solch schweren Zeit herzustellen. Das gilt ganz besonders für die Branchen, die besonders hart von den Einschränkungen infolge der Covid-Pandemie betroffen sind. Dazu zählen beispielsweise Gastronomen und Kulturschaffende, denen gerade jetzt jegliche Einkommensgrundlage entzogen wird. Die Bundesregierung wird daher ein weiteres Hilfsprogramm zur Förderung der Gastronomie und Kulturszene auflegen, um eine Masseninsolvenz in einem Bereich, der ein Kulturgut unserer Nation darstellt, zu verhindern und diesen Menschen eine Perspektive zu geben. Wenn wir Millionen Menschen schon ihre Einkommensgrundlage temporär entziehen, müssen wir uns auch mit ihnen solidarisch zeigen und einen Ausgleich bieten. Diese Bundesregierung hat das Problem erkannt und endlich Maßnahmen ergreifen, um Millionen Existenzen in Deutschland zu retten!


    Eine weitere Maßnahme dieser Bundesregierung, um die Folgen der Covid-Pandemie für unser Land abzufedern, wird die Halbierung der Stromsteuer sein. Strom, meine Damen und Herren, ist hierzulande so teuer wie fast nirgends in Europa. Wir zahlen durchschnittlich 33,47 Cent pro Kilowattstunde Strom – das ist 60% mehr als es unsere französischen Nachbarn tun muss. Einer der Hauptgründe dafür ist, das die Steuer- & Abgabenquote beim Strom bei über 50% liegt! Das bedeutet, dass der Staat mit der EEG-Umlage und der hohen Stromsteuer einen großen Anteil daran hat, dass 80 Millionen Menschen und das produzierende Gewerbe hier in Deutschland einen großen Wettbewerbsnachteil hat. Dieses Gebaren muss hier und jetzt ein Ende haben. Der Strompreis bzw. die Stromsteuer, der auf Grund seiner Ausgestaltung als Flattax speziell Bezieher kleiner Einkommen besonders stark belastet, wird durch diese Bundesregierung so schnell wie möglich sowohl als konjunkturell stimulierende als auch als strukturelle Maßnahme halbiert werden.


    Meine Damen und Herren,

    wir leben in schwierigen Zeiten. Eine Pandemie bedroht die Gesundheit und die Existenzgrundlage von Millionen Menschen, wenn nicht unserer ganzen Nation. Dieser Haushalt, der innerhalb von einer Woche das nachgeholt hat, was vier Bundesregierung versäumt haben, wird ein solider Grundstein für das Jahr 2021 sein. Die Neuverschuldung in Höhe von 60 Milliarden Euro ermöglicht durchaus Spielraum für das nächste Jahr, um im Falle des Falles mit weiteren fiskalischen Maßnahmen nachzujustieren. Nutzen wir jetzt die Möglichkeit, auf einer soliden Grundlage ins nächste Jahr zu starten. Bei Fragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.


    Herzlichen Dank!

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)

    mit Begründung.

    Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Nils Neuheimer

    Bundeskanzler



    Anlage I:


    Bundeshaushalt 2021.pdf

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Deutschen Bundestages
    Herrn
    Felix Neuheimer


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)

    mit Begründung.

    Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Nils Neuheimer

    Bundeskanzler



    Anlage I:


    Bundeshaushalt 2021.pdf