[Abstimmung] Aktivitätswertung

  • Stimmst du der Regeländerung zu? 27

    1. Ja (sofortiges Inkrafttreten) (14) 52%
    2. Ja (Inkrafttreten ab übernächster Wahl) (4) 15%
    3. Nein (5) 19%
    4. Enthaltung (4) 15%

    Die erforderliche 5-tägige Debatte hat hier stattgefunden: [Regeländerung] Aktivitätswertung


    Hinweise:

    • Zur Annahme ist die einfache Mehrheit erforderlich (§ 21 Abs. 2 vDGB).
    • Die beiden Ja-Optionen zählen zur Mehrheitsermittlung zusammen.
    • Die Änderung tritt nur dann sofort in Kraft, wenn die Option „Ja (sofortiges Inkrafttreten)“ mehr Stimmen erhält als „Nein“ und die andere Ja-Option zusammen (Admins haben dieser Lösung zugestimmt, siehe Debatte).


    Antrag auf Spielregeländerung



    § 13 des vDeutschen Gesetzbuchs wird wie folgt gefasst:


    § 13

    DIE BUNDESTAGSWAHL


    (1) Die für das Ergebnis der Bundestagswahl maßgebliche Stimmenzahl einer Liste entspricht der Anzahl der auf sie entfallenen gültigen Zweitstimmen (Wählerstimmen) zuzüglich etwaiger Aktivitätsstimmen nach den Absätzen 3 bis 7.


    (2) Die Administration kann bis zur Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses Wählerstimmen für ungültig erklären, wenn sie regelwidrig abgegeben wurden.



    (3) Zur Berechnung der Aktivitätsstimmen werden

    a. die Gesamtanzahl der eingebrachten Erstanträge, Änderungsanträge, Gegenanträge und Anfragen einer jeden Fraktion sowie

    b. die Gesamtanzahl der bei Abstimmungen tatsächlich abgegebenen und der maximal möglichen abzugebenden Stimmen pro Fraktion

    erfasst. Anträge der Bundesregierung werden dabei derjenigen Fraktion zugeordnet, zu deren Partei die Leitung des antragstellenden Ministeriums gehört. Gemeinsame Anträge mehrerer Fraktionen oder mehrerer Ministerien werden zu gleichen Bruchteilen den entsprechenden Fraktionen zugerechnet.



    (4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Aktivitätsdaten sind durch das Bundestagspräsidium, ggf. mit Unterstützung des Bundeswahlleiters, zu erfassen und auf Anfrage eines Abgeordneten offenzulegen. Sie sind zudem ausnahmslos bei der offiziellen Verkündung des Wahlergebnisses der darauffolgenden Bundestagswahl offenzulegen.


    (5) Die maximale Anzahl der Aktivitätsstimmen, die eine Liste für die Arbeit ihrer Fraktion in der zurückliegenden Legislaturperiode erhalten kann, entspricht der Quadratwurzel ihrer Wählerstimmen.



    (6) Für ihre Abstimmungsteilnahme im Bundestag erhält eine Liste die Hälfte der maximal möglichen Aktivitätsstimmen multipliziert mit ihrer Abstimmungsquote. Die Abstimmungsquote ist die Anzahl der abgegebenen Stimmen geteilt durch die Anzahl der maximal möglichen abzugebenden Stimmen.



    (7) Für ihre nach Absatz 3 erfassten Anträge und Anfragen (im Folgenden zusammenfassend „Anträge“) im Bundestag erhält eine Liste die Hälfte der maximal möglichen Aktivitätsstimmen multipliziert mit ihrer Antragsquote. Die Antragsquote beträgt für die Liste mit den meisten Anträgen 1, für die übrigen Listen entspricht sie der Anzahl eigener Anträge geteilt durch die Anzahl der Anträge der antragsstärksten Liste.


    (8) Das Ergebnis ist durch den Bundeswahlleiter und seinen Stellvertreter, ggf. mit Unterstützung der technischen Administration, zu berechnen.

  • Ich stelle fest, dass die Regeländerung angenommen wurde und sofort, d. h. bereits zur kommenden 4. Bundestagswahl, in Kraft tritt.


    Da sich dieser Antrag zeitlich mit diesem hier überschnitten hat, schlage ich vor, beide Anträge inhaltlich zusammenzuführen und folgenden Wortlaut ins vDGB zu übernehmen ( Felix Neuheimer  Nils Neuheimer) :



    § 13

    DIE BUNDESTAGSWAHL


    (1) Die für das Ergebnis der Bundestagswahl maßgebliche Stimmenzahl einer Liste entspricht der Anzahl der auf sie entfallenen gültigen Zweitstimmen (Wählerstimmen) zuzüglich etwaiger Aktivitätsstimmen nach den Absätzen 3 bis 7.


    (2) Die Administration kann bis zur Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses Wählerstimmen für ungültig erklären, wenn sie regelwidrig abgegeben wurden.


    (3) Zur Berechnung der Aktivitätsstimmen werden

    a. die Gesamtanzahl der eingebrachten Erstanträge, Änderungsanträge, Gegenanträge und Anfragen einer jeden Fraktion sowie

    b. die Gesamtanzahl der bei Abstimmungen tatsächlich abgegebenen und der maximal möglichen abzugebenden Stimmen pro Fraktion

    erfasst. Anträge und Verordnungen der Bundesregierung werden dabei derjenigen Fraktion zugeordnet, zu deren Partei die Leitung des antragstellenden bzw. verordnenden Ministeriums gehört. Gemeinsame Anträge und Verordnungen mehrerer Fraktionen oder mehrerer Ministerien werden zu gleichen Bruchteilen den entsprechenden Fraktionen zugerechnet.


    (4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Aktivitätsdaten sind durch das Bundestagspräsidium, ggf. mit Unterstützung des Bundeswahlleiters, zu erfassen und auf Anfrage eines Abgeordneten offenzulegen. Sie sind zudem ausnahmslos bei der offiziellen Verkündung des Wahlergebnisses der darauffolgenden Bundestagswahl offenzulegen.


    (5) Die maximale Anzahl der Aktivitätsstimmen, die eine Liste für die Arbeit ihrer Fraktion in der zurückliegenden Legislaturperiode erhalten kann, entspricht der Quadratwurzel ihrer Wählerstimmen.


    (6) Für ihre Abstimmungsteilnahme im Bundestag erhält eine Liste die Hälfte der maximal möglichen Aktivitätsstimmen multipliziert mit ihrer Abstimmungsquote. Die Abstimmungsquote ist die Anzahl der abgegebenen Stimmen geteilt durch die Anzahl der maximal möglichen abzugebenden Stimmen.


    (7) Für ihre nach Absatz 3 erfassten Anträge, Verordnungen und Anfragen (im Folgenden zusammenfassend „Anträge“) im Bundestag erhält eine Liste die Hälfte der maximal möglichen Aktivitätsstimmen multipliziert mit ihrer Antragsquote. Die Antragsquote beträgt für die Liste mit den meisten Anträgen 1, für die übrigen Listen entspricht sie der Anzahl eigener Anträge geteilt durch die Anzahl der Anträge der antragsstärksten Liste.


    (8) Das Ergebnis ist durch den Bundeswahlleiter und seinen Stellvertreter, ggf. mit Unterstützung der technischen Administration, zu berechnen.

  • Jan Friedländer Die Aktivitätsstimmen hast du anscheinend richtig berechnet, aber das Endergebnis nicht. Die Aktivitätsstimmen werden ganz einfach zu den Wählerstimmen addiert, so steht es auch im Text – weder haben die Wählerstimmen nach der neuen Regel einen fixen 70-%-Anteil noch gibt es einen Zufallsanteil.


    Wie versprochen habe ich bereits eine aktualisierte Version der Aktivitätstabelle für Bundestagspräsidium und Wahlleitung erstellt und an Elke geschickt. Die kannst du verwenden, um das durchzurechnen.

  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet.