Anträge an den Bundesrat

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)

    mit Begründung.

    Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Nils Neuheimer

    Bundeskanzler



    Anlage I:


    Bundeshaushalt 2021.pdf

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Nils Neuheimer

    Bundeskanzler



    1539-tmpsignew-1-png

    Träger des Großkreuzes des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

    Träger des Willy-Brandt-Preises

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes (Stromsteueränderungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Nils Neuheimer

    Bundeskanzler



  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates


    Sehr geehrter Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.


    Mit freundlichen Grüßen


    Nils Neuheimer

    Bundeskanzler



  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Nils Neuheimer

    Bundeskanzler



    1539-tmpsignew-1-png

    Träger des Großkreuzes des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

    Träger des Willy-Brandt-Preises

  • An die
    Präsidentin des Bundesrates


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes zur Erreichung der vollständigen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zum Jahr 2040, zum Ausbau der solaren Strahlungs- sowie der Windenergie (Energiewende-2040-Gesetz – EWG 2040) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend sind das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.


    Mit freundlichen Grüßen


    Mijat Russ

    Minister für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft

    Zitat

  • An die
    Präsidentin des Bundesrates


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgestzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Mijat Russ

    Ministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft

  • Sehr geehrtes Präsidium,

    ich reiche hiermit einen Antrag zur Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates in folgende Fassung ein:




    Geschäftsordnung des Bundesrates
    (GO BR)



    in der Fassung der Bekanntmachung vom xx. Januar 2021.



    I. Allgemeine Bestimmungen



    § 1
    Mitglieder


    (1) Die Regierungschefs der Länder teilen dem Präsidenten des Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundesrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit.

    (2) Ist der Regierungschef zurückgetreten, so ist übernimmt dessen Stellvertreter die Aufgaben aus Absatz 1.

    (3) Das Präsidium führt eine öffentliche Mitgliederliste und hat die Aufgabe diese aktuell zu halten.



    § 2
    Inkompatibilität


    Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.




    II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates



    § 3
    Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten


    (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für zehn Wochen aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen bis zwei Vizepräsidenten.

    (2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll unverzüglich eine Nachwahl stattfinden.



    § 4
    Stellung des Präsidenten


    (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.

    (2) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.

    (3) Der Präsident gewährleistet den reibungslosen und Ablauf der Sitzungen des Bundesrates.



    § 5
    Stellung der Vizepräsidenten


    (1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung, bei Vereinbarung mit dem Präsidenten oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Der Präsident ist offensichtlich verhindert, wenn er in den vergangenen 24 Stunden der Erledigung der anstehenden Aufgaben nicht nachkommt. Ein Fall der Verhinderung liegt weiter vor, solange der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.

    (2) Die Vizepräsidenten beraten und unterstützen den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben.


    § 6
    Ausschüsse


    (1) Der Bundesrat kann für besondere Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Diese können Beschlussempfehlungen abgeben.

    (2) Die Länder haben das Recht, in jedem Ausschuss durch ein Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten zu sein.

    (3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekannt gegeben.

    (4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der Präsident teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.

    (5) Ausschüsse werden aufgelöst, wenn

    1. sie ihre Aufgaben erfüllt haben,
    2. der Ausschuss dies beschließt oder
    3. dieser seit 7 Tagen inaktiv ist.

    Die Auflösung des Ausschusses ist dem Präsidenten mitzuteilen. Im Falle des Satz 1 Nr. 3 entscheidet der Präsident über die Auflösung des Ausschusses.



    § 7
    Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse


    (1) Der Bundesrat wählt die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern.

    (2) Ist eine Nachwahl erforderlich, so soll diese unverzüglich stattfinden.



    III. Die Sitzungen des Bundesrates



    § 8
    Öffentlichkeit


    Der Bundesrat verhandelt öffentlich.


    § 9
    Teilnahme an den Verhandlungen


    An Verhandlungen des Bundesrates nehmen dessen Mitglieder teil. Teilnahmeberechtigt sind auch die Mitglieder der Bundesregierung.



    § 10
    Fragerecht


    (1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Debatten mündliche Fragen an die Bundesregierung oder ihre Mitglieder richten. Die Bundesregierung ist verpflichtet mündliche Fragen während laufender Debattenzeit zu beantworten.

    (2) Jedes Mitglied des Bundesrates kann schriftliche Anfragen an die Bundesregierung oder einzelne Mitglieder der Bundesregierung stellen. Diese sind durch innerhalb von drei Tagen zu beantworten. Im Einvernehmen mit dem Fragesteller kann die Frist um weitere drei Tage verlängert werden.

    (3) Nachfragen sind innerhalb von 48 Stunden nach Beantwortung der schriftlichen Anfrage zulässig.


    § 11
    Leitung der Sitzung


    (1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.

    (2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, so übernimmt der dem Dienstalter nach älteste Regierungschef die Leitung der Sitzung. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind offensichtlich verhindert, wenn sie für 48 Stunden ihren Aufgaben nicht nachkommen. Das Dienstalter bemisst sich an der insgesamten Dauer der Amtszeit als Regierungschef.



    § 12
    Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen


    Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.



    § 13
    Herbeizitierung der Bundesregierung


    (1) Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht während laufender Debatte die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu beantragen.

    (2) Das Präsidium ist verpflichtet das Mitglied der Bundesregierung herbeizuzitieren.



    IV. Beratungsgegenstände


    § 14
    Anträge aus dem Bundestag


    (1) Anträge der Bundesregierung, die dem Bundesrat zur Stellungnahme übersendet wurden oder vom Bundestag verabschiedete Gesetze sind innerhalb von drei Tagen zur Debatte zu stellen.

    (2) Anträge der Bundesregierung, die dem Bundesrat zur Stellungnahme übersendet wurden, hat der Präsident nach Ende der Debatte oder Beschluss der Stellungnahme mitsamt der Stellungnahme an den Bundestag zu übermitteln.



    § 15
    Anträge des Bundesrates


    (1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen. Sie sind innerhalb von drei Tagen zur Debatte zu stellen. Änderungsanträge und Gegenanträge sind während laufender Debattenzeit zu stellen.

    (2) Das Präsidium kann Richtlinien zum Aufbau und Layout eines Antrages erstellen und ist ermächtigt, diese zu verändern, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verändert wird.

    (3) Änderungsanträge sind als solche zu kennzeichnen. Über Änderungsanträge wird ohne vorherige Aussprache abgestimmt. Der Änderungsantrag wird unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung übernommen, wenn der Antragsteller zustimmt.

    (4) Gegenanträge sind als solche zu kennzeichnen. Für Gegenanträge gelten die Bestimmungen zu Anträgen entsprechend.

    (5) Anträge nach Absatz 1 können an einen dafür zu gründenden Ausschuss überwiesen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Bundesrat auf Antrag durch Abstimmung.

    (6) Bei Annahme eines Gesetzentwurfes durch den Bundesrat hat der Präsident diesen der Bundesregierung zuzuleiten.



    § 16
    Anzahl der Stimmen


    Die Anzahl der Stimmen ergibt sich aus § 17 Abs. 1 vDGB.


    § 17
    Debatten


    (1) Jeder Abstimmung geht eine Debatte voraus, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes besagt.

    (2) Debatten dauern drei Tage, sofern diese Geschäftsordnung oder das Grundgesetz keine anderen Fristen vorsieht. Liegt zu einem Antrag ein Gegenantrag vor, so wird die Debatte über den Antrag so lange verlängert, bis beide Anträge zeitgleich zur Abstimmung gestellt werden können. Debatten sind für die Dauer der Abstimmung über einen Änderungsantrag zum Debattengegenstand oder über die Überweisung des Antrages an einen Ausschuss zu unterbrechen.

    (3) Die Debatte über einen Antrag der Bundesregierung, welcher dem Bundesrat gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes bereits zur Stellungnahme vorgelegt wurde, kann nach frühestens 24 Stunden vom Präsidenten beendet werden, wenn kein Land Redebedarf anmeldet und offensichtlich kein Redebedarf besteht. Es besteht offensichtlich kein Redebedarf, wenn kein Land sich innerhalb der Frist aus Satz 1 zum Debattengegenstand äußert. Satz 1 gilt entsprechend für Gesetzentwürfe des Bundesrates, die vom Bundestag beschlossen wurden.

    (4) Auf Antrag eines Landes wird die Debatte einmalig um weitere drei Tage verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig verlängern, wenn

    1. die Bundesregierung eine mündliche Frage gemäß § 10 Absatz 1 nicht während laufender Debattenzeit beantwortet hat oder
    2. ein gemäß § 23 Absatz 2 herbeizitiertes Mitglied der Bundesregierung nicht während laufender Debattenzeit erschienen ist.

    (5) Der Bundesrat kann einstimmig die sofortige Beendung der Debatte beschließen.



    § 18
    Abstimmungen und Wahlen


    (1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.

    (2) Abstimmungen dauern 72 Stunden oder bis zur Abgabe aller Stimmen.

    (3) Für Wahlen gelten die Bestimmungen zu Abstimmungen entsprechend.





    V. Abstimmungen


    § 19
    Abstimmungsregeln


    (1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,

    1. eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes),
    2. zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes),
    3. einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes),
    4. wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
    5. gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).

    Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.

    (2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so werden diese zeitgleich zur Abstimmung gestellt.

    (3) Hat ein Antrag bereits vor Ende der Abstimmungszeit die notwendige Mehrheit erreicht oder verfehlt, so kann das Abstimmungsergebnis vor Ende der Abstimmung durch den Präsidenten festgestellt werden.



    § 20
    Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes


    Im Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt der Präsident fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist; er hat abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.



    § 21
    Wirksamwerden der Beschlüsse



    Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Präsidenten wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.



    VI. Schlussbestimmungen


    § 22

    Auslegung der Geschäftsordnung


    (1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.

    (2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.



    § 23
    Abweichung von der Geschäftsordnung


    Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.



    § 24
    Inkrafttreten


    Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.


    Mit freundlichen Grüßen,

    636-unterschrift-png.

  • Antrag des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Stellvertretende Ministerpräsidentin Victoria Mechnachanov



    Antragstitel: Aktuelle Stunde zum Thema: " Amtsmissbrauchsversuch durch die amtierende Bundespräsidentin, Isabelle Yersin


    Das Bundesland Nordrhein - Westfalen hat mit Entsetzen die Auflösung des Deutschen Bundestages, durch amtierende Bundespräsidentin zur Kenntnis genommen.

    Der Bundestag hat im 3. Wahlgang mit der erforderlichen Mehrheit, den Abgeordneten Tom Schneider zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt.

    Die Bundespräsidentin hat folgende Entscheidung am 07.03.2021 dem Bundestagspräsidium mitgeteilt:


    " Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    nach intensiver und sorgfältiger Prüfung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die beendete Kanzlerwahl im dritten Wahlgang nicht mit einer absoluten Mehrheit zugunsten von Herrn Vizekanzler Schneider abgeschlossen wurde. In Ausübung der mir nach Art. 63 Abs. 4 GG zustehenden Rechte setze ich Sie daher über die Auflösung des Deutschen Bundestages in Kenntnis. Der Wahltermin wird unverzüglich bekanntgegeben."


    Damit hat die Bundespräsidentin in einen legitimen Wahlvorgang des Parlaments eingegriffen und Ihre Neutralität nicht mehr gewahrt.

    Sie hat auch in den am selbigen Abend stattgefundenen Demonstrationen vor dem Schloss Bellevue mit Trotz begegnet.

    Ein/e Bundespräsident/in ist ein Staatsoberhaupt dass sich auch Ihren Gegnern mit Respekt begegnen sollte.


    Daher bitten wir den Bundesrat zu prüfen, wie weit die Bundespräsidentin ihr Amt missbraucht hat. Des weiteren soll die Möglichkeit einer Präsidentenklage nach nach Art. 61 des Grundgesetzes geprüft werden.


    Herzlichen Dank

  • bundesrat_1.pngBundesrat




    Drs. BR036


    Antrag

    der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen


    Antrag auf Erhebung einer Anklage gegen die Bundespräsidentin gemäß Art. 61 Abs. 1 GG aufgrund vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes



    Anlage 0

    Antrag auf Erhebung einer Anklage gegen die Bundespräsidentin gemäß Art. 61 Abs. 1 GG aufgrund vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes



    Der Bundesrat möge feststellen:

    Die Bundespräsidentin der Bundesrepublik Deutschland, Isabelle Yersin, hat vorsätzlich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verletzt.



    Der Bundesrat möge beschließen:


    1. Der Bundesrat erhebt gemäß Artikel 61 Absatz 1 Grundgesetz Anklage gegen die Bundespräsidentin der Bundesrepublik Deutschland, Isabelle Yersin, vor dem Obersten Gericht. Dies geschieht gemäß § 25 Absatz 1 Oberstes-Gericht-Gesetz durch Einreichung der Anklageschrift in Anlage 1.
    2. Die Präsidentin des Bundesrats fertigt gemäß § 25 Absatz 2 Oberstes-Gericht-Gesetz die Anklageschrift in Anlage 1 aus und übersendet sie binnen einer Woche, besser alsbald möglich, dem Obersten Gericht.
    3. Der Bundesrat beauftragt gemäß Artikel 61 Absatz 1 Satz 4 GG Herrn Dr. Joachim Holler mit der Vertretung der Anklage des Bundesrat.


    Anlage 1


    Bundesprasidentenanklage_Bundesrat.pdf


  • Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Antrag

    des Freistaates Bayern, vertreten durch die Staatsministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten, Dr. Theresa Wiedmann


    Digitalisierung der Schulen Beschleunigen - DigitalPakt entbürokratisieren


    Anlage 1


    Digitalisierung der Schulen Beschleunigen - DigitalPakt entbürokratisieren


    Der Bundesrat wolle beschließen:


    I. Der Bundesrat stellt fest:


    1. Mit den abrupten Schulschließungen während der Corona-Krise sah sich das deutsche Bildungswesen einer historischen Ausnahmesituation ausgesetzt und es wurden essenzielle Probleme des Bildungssystems offengelegt. Das Lernen in Hybrid- oder Distanzunterricht stellt für alle am Schulleben partizipierenden Personen - Lehrkräfte, Schüler*innen und Eltern - eine unglaublich Kraftanstrengung dar. Ebenso wurden die starken Defizite der Digitalisierung in unserem Bildungssystem für alle sichtbar. Während in anderen europäischen Staaten die Digitalisierung der Schulen vorangeschritten ist, befinden sich die Lehrkräfte in Deutschland in großen Teilen noch in einer Situation, in denen die Nutzung privater Endgeräte notwendig ist und Schüler*innen noch immer mit analogen Lernmaterialen versorgt werden, was gerade in Zeiten der Corona-Krise bewirkt, dass Schüler*innen noch leichter den Anschluss zum Unterrichtsgeschehen verlieren. Bis Ende des Jahres 2020 wurden gerade einmal knapp 2% der insgesamt 5,5 Milliarden Euro des Digitalpaktes abgerufen, womit dieser seine Wirkung nicht entfalten kann. Bleibt es bei diesem Tempo, werden die Fördermittel erst im Jahr 2049 komplett abgerufen sein werden. Die mangelnde Digitalisierung an den Schulen hat weiter dazu geführt, dass ein Großteil der Schulen noch kein Gesamtkonzept für den Distanz-, und Hybridunterricht hat. Diese neue Unterrichtsform aus Distanz-, und Hybridunterricht macht es notwendig, dass die Schulen für die neue Normalität fit gemacht werden und unkompliziert mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden.


    2. a) Bereits vor Beginn der Pandemie wurden die hohen Belastungen, welche mit der bürokratischen Antragsstellung einhergehen, von Seiten der Schulleitungen kritisiert. Ein "technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte" müsse, entsprechend § 6 Absatz 3 Nr. 3b in Verbindung mit Absatz 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung zum Digitalpakt, den Anträgen der Schulen beigefügt sein. Die Erstellung eines solchen Medienkonzeptes stellt, gerade in Zeiten der Pandemie eine nicht zu unterschätzende, weitere Mehrbelastung für die Schulen dar. Zusätzlich zu der Erarbeitung eines solchen Konzeptes, einer ständigen Evaluation der zur Zeit notwendigen Hygienekonzepte und Schulwegplanungen kommt der ständige Austausch zwischen Schulen und Schulträgern, welche letztlich für die Antragstellung verantwortlich sind. Die engen personellen Ressourcen bei den Schulträgern und die, wenn auch während der Corona-Krise gestiegene, mangelnde Digitalkompetenz tuen ihr Übriges. Weiter wird eine Abrufung von Mitteln dadurch erschwert, dass die Kofinanzierung durch die Kommunen von Bundesland zu Bundesland variieren.


    b) Zur schnellen und Zielgenauen Hilfe sollten diese und andere Vorschriften der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019-2024“ bis zum 01. September 2022 ausgesetzt werden. Zusätzlich zur schnellen Beantragung der Mittel durch die Schulen würde weiter dazu kommen, dass Handwerker*innen, welche auf Grund der Corona-Pandemie mit weniger Aufträgen zu rechnen haben und dadurch mehr zeitliche Kapazitäten frei haben, die notwendige Technik während der Ferien in den Schulen installieren können. Die Schulen sollen hierbei nicht generell von der Verpflichtung befreit werden Medienkonzepte zu erstellen, sondern lediglich für den Zeitraum bis September 2022. Sie haben danach nachgereicht zu werden. Dies ist dahingehend von Vorteil, dass die Schulen dann ein Medienkonzept erstellen können, welches auf bisherigen Erfahrungen beruht.


    c) Es zeigt sich zudem, dass das Antragsverfahren generell nutzer*innenunfreundlich ist. Je nach Bundesland variierend kommt es vor, dass die Verantwortlichen in den Schulen bis zu 400 Seiten Material durcharbeiten müssen, um zu wissen, was bei der Antragstellung zu beachten und was für Unterlagen einzureichen seien. Auch dies behindert eine schnelle Antragstellung.



    II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,


    1. Vorschriften in der Bund-Länder-Vereinbarung „DigitalPakt Schule“ zu identifizieren, die bis September 2022 zum Zwecke der Vereinfachung des Antragsverfahrens vorübergehend außer Kraft gesetzt werden können;

    2. die Entwicklung einer zentralen und nutzer*innenfreundlichen Plattform in Auftrag zu geben und diese schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen, welche die Antragstellung für die Schulen wesentlich vereinfacht und beschleunigt;

    3. schnellstmöglich gemäß Art. 104c Satz 1 in Verbindung mit Art. 104b Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes ein Gesetz für einen Digitalpakt 2.0 zu erarbeiten, welches neben der vom bisherigen Digitalpakt geförderten Technik und Infrastruktur, die zur adäquaten Nutzung derselben notwendigen digitale Lehr-, und Lernmethoden fördert;

    4. bei der Umsetzung der Nummern 1 bis 3 stets mit den Bundesländern, insbesondere auch über die Kultusminister*innenkonferenz zusammenzuarbeiten, um eine zeitnahe Umsetzung der Vorhaben zu ermöglichen.







  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Dr. Joachim Holler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über neue Klimaschutzziele (Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verkehr.


    Mit freundlichen Grüßen


    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes über neue Klimaschutzziele (Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG)



    A. Problem und Ziel

    Die Bundesrepublik Deutschland hat sich der Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, angeschlossen. Doch das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen, reicht nicht aus, um der Verantwortung für die schon heute von den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels betroffenen Nationen gerecht zu werden.


    B. Lösung

    Die Eckpunkte dieses Gesetzes sind:

    1. Das Bundesklimaschutzgesetz erhält mit § 1a KSG ein neues, oberstes nationales Klimaschutzziel zur Erreichung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045.

    2. Die bestehenden nationalen Klimaschutzziele in § 3 KSG werden verschärft. Die Bundesregierung wird ermächtigt, diese anzuheben, falls zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele nötig.

    3. § 9 KSG erhält eine neue Vorschrift, wonach der Klimaschutzplan 2050 und das Klimaschutzprogramm 2030 außerplanmäßig in diesem Jahr fortgeschrieben und aktualisiert werden sollen.

    4. § 14 KSG stellt künftig klar, dass Klimaschutzgesetze der Länder den Zielen des KSG nicht widersprechen dürfen.

    5. Im EEG wird das Ziel, dass vor dem Jahr 2050 die gesamte Energieerzeugung und der gesamte Bruttoendenergieverbrauch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) treibhausgasneutral ist, auf das Jahr 2045 abgesenkt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    E. Erfüllungsaufwand

    In Folge der Fortschreibung des Klimaschutzplan 2050 und der Aktualisierung des Klimaschutzprogramm 2030 entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung.

    In Folge der Änderung des § 14 KSG kommt auf die Verwaltungen der Länder eventuell ein Erfüllungsaufwand zu, um bestehende Klimaschutzgesetze zu ändern.




    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes über neue Klimaschutzziele

    (Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes


    Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht entfällt.


    2. § 1 wird wie folgt gefasst:

    "§ 1

    Zweck des Gesetzes


    (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den gerechten Beitrag Deutschlands zur Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, zu gewährleisten.

    (2) Weiterhin ist es Zweck dieses Gesetzes, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und in Verantwortung für die schon heute von den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels betroffenen Nationen, die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben sicherzustellen. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt."


    3. Nach § 1 wird ein § 1a eingefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "§ 1a

    Klimaneutralität


    Oberstes nationales Klimaschutzziel ist die Erreichung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045."


    4. § 3 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 65 Prozent.

    (2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nationalen Klimaschutzziele nach Absatz 1 anzupassen, sollte dies zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele erforderlich werden. Klimaschutzziele können erhöht, aber weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung abgesenkt werden."


    5. In § 9 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "(4) Entgegen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden im Jahr 2021 der Klimaschutzplan fortgeschrieben und das bestehende Klimaschutzprogramm aktualisiert, um die neuen Klimaschutzziele nach §§ 1a und 3 und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu implementieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die getroffene Fortschreibung und Aktualisierung."


    6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Länder können eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die Klimaschutzgesetze der Länder dürfen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Bestehende Klimaschutzgesetze sind dahingehend anzupassen."


    7. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

    "Jahresemissionsmenge in Mio. Tonnen CO2-Äquivavalent2021202220232024202520262027202820292030
    Energiewirtschaft250250250230220210190170150136
    Industrie170165150140135130125116113109
    Gebäude105938377736965625854
    Verkehr130120110105989187827974
    Landwirtschaft60555151504947474645
    Abfallwirtschaft und Sonstiges9887766554"




    Artikel 2

    Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


    Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Energiewende-2040-Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    In § 2 Absatz 3 wird die Zahl "2050" durch die Zahl "2045" ersetzt.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Dr. Joachim Holler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.


    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes


    A. Problem und Ziel

    Die COVID-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die weitere Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.



    B. Lösung

    Durch eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit geben wir den Unternehmen in dieser Hinsicht Luft zum Atmen.



    C. Alternativen

    Keine



    D. Kosten

    Welche Folgen die vorgesehene Änderung der Regelungen des COVInsAG auf den Haushalt hat, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen.





    Anlage 1





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes



    Vom …

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1
    Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes


    Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“

    2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind die Absätze 1 bis 3 anwendbar.“

    3. § 4 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt


  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Dr. Joachim Holler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes mit Begründung und Vorblatt.


    Federführend sind das Bundesministerium für Familie, Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin





    ___________________________________________________________________________________________________________________________________





    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes




    A. Problem und Ziel


    Mit Beginn der Corona-Pandemie wurden viele Branchen und Berufsbilder plötzlich als systemrelevant erklärt und damit als ganz besonders wichtig für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur eingeordnet. In den Blick geraten ist dabei auch die häufig schlechte Entlohnung in diesen Branchen. Beschäftigte, die im Einzelhandel, der Nahrungsmittelproduktion, in pflegerischen Tätigkeiten oder in der Reinigungsbranche mit ihrer Arbeit für die Erfüllung gesellschaftlicher Grundbedürfnisse sorgen, erhalten häufig sehr niedrige Löhne.
    Inzwischen arbeiten in Deutschland etwa 22 Prozent aller Beschäftigten im Niedriglohnsektor, erhalten also weniger als 13 Euro pro Stunde. Auf europäischer Ebene wird die Armutslohnschwelle bei 60 Prozent des nationalen Medianeinkommens definiert. Deutschland liegt mit weniger als 50 Prozent weit darunter, dabei sind wir die größte Wirtschaftsnation der EU und an dieser Stelle trotzdem nur ein Schlusslicht. Der Mindestlohn muss existenzsichernd sein. Seine Einführung war ein Meilenstein aber er war vom ersten Tag an zu gering angesetzt. Der Mindestlohn muss vor Armut und vor allem vor späterer Altersarmut schützen.



    B. Lösung


    Der Mindestlohn wird perspektivisch bis zum Jahr 2025 auf 13 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Die Erhöhung findet schrittweise statt, damit sich auch die Wirtschaft darauf einstellen kann und Planungssicherheit hat.


    C. Alternativen


    Eine bessere Tarifbindung, die einen Mindestlohn in de Regel überflüssig macht. Aber der Gesetzgeber hat hier wenig bis keine Handlungsspielräume.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand


    Keine Nennenswerten. Durch höhere Löhne wird mit einem höheren Steueraufkommen gerechnet, das aktuell jedoch nicht zu beziffern ist.


    E. Weitere Kosten



    Anlage 1



    [/legend]



    Begründung

    siehe Vorblatt





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes

    Klatschen-Reicht-Nicht-Gesetz



    Vom...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Allgemeines


    Ziel des Gesetzes ist die Schrittweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13 Euro Brutto je Arbeitsstunde.



    Artikel 2

    Änderung des Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)



    (1) Das Gesetz ändert §1 des Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wie folgt.

    (2) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 neu eingefügt: Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Juni 2021 brutto 9,50 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2022 brutto 10,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2023 brutto 11,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2024 brutto 12,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2025 brutto 13,00 Euro je Zeitstunde.


    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.

  • Der Freistaat Bayern beantragt, dass der Bundesrat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Mindestlohngesetzes folgende Stellungnahme abgibt:


    Bundesrat

    120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/046


    Stellungnahme

    des Bundesrates

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes





    Der Bundesrat hat am [Datum des Beschlusses] beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:



    1. Zum Gesetzentwurf allgemein


    Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Bundesregierung, die Höhe des Mindestlohnes so anpassen zu wollen, dass diese ein gerechtes Niveau erreicht. Er macht jedoch zugleich darauf aufmerksam, dass der vor Jahren ausgehandelte Kompromiss zur Einsetzung der Mindestlohnkommission zur Evaluierung dieser Höhe und zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung der Höhe des Mindestlohnes damit gebrochen wird und ggf. durch diesen Bruch der Mindestlohn als Gesamtprojekt in Zukunft deutlich angreifbarer und vulnerabler bezüglich Beschneidungen desselben und seiner Höhe oder einer gänzlichen Abschaffung sein wird. Die Abwägung dieses Risikos überlässt der Bundesrat jedoch dem Bundestag und wird seine Entscheidung dementsprechend akzeptieren.



    2. Zu Artikel 2


    a) Bisheriger

    Dem Artikel 2 ist ein Unterpunkt anzufügen, der die Aufhebung des 2. Unterabschnittes des 1. Abschnittes des Mindestlohngesetzes vorsieht.


    Begründung:

    Durch die durch den Entwurf angestrebte gesetzliche Festlegung der Höhe des Mindestlohns und die Neufassung § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG entfällt die in § 4 Abs. 1 MiLoG definierte Aufgabe der Mindestlohnkommission. Insoweit wird die Kommission durch den vorliegenden Entwurf überflüssig und kann abgeschafft werden.



    3. Alternativ zu Artikel 2


    Soweit die Mindestlohnkommission in ein Evaluierungsgremium umgestaltet werden soll, welche eine Evaluierung nach § 9 Abs. 4 MiLoG durchführen und entsprechen einen Bericht erstellen und der Bundesregierung zur Verfügung stellen soll, so ist der 2. Unterabschnitt des 1. Abschnittes entsprechend umzugestalten.


    Begründung:

    Die Umgestaltung der Mindestlohnkommission in ein Evaluierungsgremium erscheint denkbar und erfährt die Unterstützung des Bundesrates. Hierfür müssen jedoch die gesetzlichen Grundlagen bzgl. der Mindestlohnkommission umgestaltet werden. Aufgabe des Gremiums soll fortan nicht mehr die Befindung über die Höhe des Mindestlohnes (§ 4 Abs. 1 MiLoG), sondern die Evaluierung der Auswirkung des Mindestlohnes und die Erstellung eines entsprechenden Berichtes (§ 9 Abs. 4 MiLoG) sein. Entsprechend muss die Zielsetzung in § 4 Abs. 1 MiLoG angepasst werden, wahlweise durch die Formulierung aus § 9 Abs. 4 MiLoG. § 9 wäre entsprechend aufzuheben. Weite notwendige Folgeänderungen wären

    - Wechsel des Vorsitzes (§ 6 Abs. 2 Satz 2 MiLoG)

    - Anpassung § 7 Abs. 2 MiLoG

    - Aufhebung des § 11 MiLoG



    4. Alternativ zu Artikel 2


    Soweit die Mindestlohnkommission beibehalten werden soll und ab dem Jahr 2025 wieder über die Höhe des Mindestlohns befinden soll, so ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 MiLoG zu ändern und wie folgt zu fassen:

    "Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns nächstmalig bis zum 1. Januar 2025 mit Wirkung zum 1. Juni 2025 zu beschließen."


    Begründung:

    Möchte die Mindestlohnkommission beibehalten werden, sodass diese ab dem Jahr 2025 wieder über die Höhe des Mindestlohns befindet, so ist die Beschlussfassung über die Höhe des Mindestlohns zumindest bis 2025 auszusetzen. Der Beratungs- und Berichterstellungstätigkeit kann die Mindestlohnkommission indes ungehindert weiter nachgehen.






    Dr. Joachim Holler

    Bayerischer Ministerpräsident

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


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    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

    8 Mal editiert, zuletzt von Dr. Joachim Holler ()



  • An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Dr. Joachim Holler



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

    mit Begründung und Vorblatt.



    Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.



    Mit freundlichen Grüßen

    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG



    A. Problem und Ziel

    1. Als im Dezember des vergangenen Jahres dieses Gesetz, inklusive einer Impfpriorisierung für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen verabschiedet wurde, war das für den vorhandenen Kenntnisstand eine angemessene Maßnahme. Heute wissen wir, dass sich durch das Auftreten und die schnelle Verbreitung der Mutanten die Gefährdungslage geändert hat. Auch wenn ältere, oder gesundheitlich vorbelastete MitbürgerInnen noch immer die am stärksten gefährdete Gruppe sind, so sind junge Menschen bei weitem nicht so ungefährdet, wie damals angenommen. Vor allem der Systemrelevante Einzelhandel lässt kaum eine effektive Kontaktnachverfolgung und Absicherung durch Tests zu, weshalb dieser ein großes Gefahrenpotential für Kunden und Beschäftigte darstellt.


    2. Aufgrund struktureller und sozioökonomischer Differenzen bilden sich in den verschiedenen Bundesländern auch Abweichungen beim Impffortschritt heraus. Eine bundesweit zentralisierte Festlegung darüber, welche Priorisierungsgruppe berechtigt sein sollte und welche nicht, kann diese Unterschiede nicht angemessen berücksichtigen und kann so möglicherweise zu unnötigen Verzögerungen, oder Überlastungen führen.


    3. Tritt der zu erwartende Fall ein, dass Impfstoffreserven und Verabreichungsinfrastruktur ein Impfangebot für alle Bundesbürger zulassen, so müsste dieses Gesetz auf dem regulären Amtsweg entsprechend abgewandelt werden. Dies führt möglicherweise zu einer unnötigen Verzögerung. Analog dazu kann dieser Fall auch für bestimmte Bundesländer im einzelnen eintreten, bevor dieser Zustand bundesweit erreicht wird.


    B. Lösung

    1. Die Priorisierung wird so angepasst, dass sie das erhöhte Gefahrenpotential im systemrelevanten Einzelhandel berücksichtigt und dort beschäftigte Personen höher einstuft, als es bislang der Fall war.


    2. Die Entscheidung über die Öffnung der Priorisierungsgruppen wird an die jeweiligen Landesregierungen abgetreten.


    3. Die Landesregierungen, sowie die Bundesregierung werden ermächtigt, die Impfpriorisierung per Verordnung außer Kraft zu setzen, um einen reibungslosen Übergang zu einem offenen Impfangebot zu ermöglichen.


    C. Alternativen

    Keine



    D. Kosten

    Keine.

    lage 1







    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2





    Vom …

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1:

    Änderung des Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2



    Das Coronavirus-Impfgesetz vom 28. Dezember 2020 (CoronaImpfG) wird wie folgt geändert:





    1. §2 wird wie folgt verändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

    "Zunächst ist zu gewährleisten, dass allen Personen einer Priorisierungsgruppe ein Impfangebot unterbreitet werden kann. Ist dies aus Sicht der jeweiligen Landesregierung erfüllt, so kann diese in Form einer Verordnung die Öffnung der nächsten Gruppe beschließen."



    2. §3 wird wie folgt verändert:

    a) An Absatz 4 werden die folgenden Punkte angehängt:

    7. "Beschäftigte im Einzelhandel"

    8. Staatsdiener der Polizei, sowie aktive Einsatzkräfte der Bundesweit agierenden Hilfsorganisationen (Feuerwehr, DRK, DLRG, Malteser, THW, etc.)


    b) Absatz 5 wird wie folgt verändert:

    Punkt 4 wird ersatzlos gestrichen.

    Aus Punkt 3 werden die Worte "Polizei" und "Feuerwehr" gestrichen



    3. §6 wird wie folgt verändert:

    a) An die bisherige Fassung wird folgender Text angehängt:

    "Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Gesundheit, sowie die jeweiligen Landesregierungen ermächtigt, die Impfpriorisierung auszusetzen, sobald die Möglichkeit gegeben ist, allen Bundesbürgern, bzw. allen Bürgern des jeweiligen Bundeslandes ein Impfangebot zu unterbreiten.




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.








    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Der Freistaat Bayern beantragt, dass der Bundesrat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Coronavirus-Impfgesetzes folgende Stellungnahme abgibt:


    Bundesrat

    120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/049


    Stellungnahme

    des Bundesrates

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Coronavirus-Impfgesetzes





    Der Bundesrat hat am [Datum des Beschlusses] beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:



    1. Zum Gesetzentwurf allgemein


    Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Flexibilisierung des Impfprogrammes und insbesondere zur Dezentralisierung der Entscheidung über die Öffnung der verschiedenen Priorisierungsgruppen im Allgemeinen. Die Impfkapazitäten der verschiedenen Bundesländer und der Impffortschritt in den Ländern variieren teils erheblich, weshalb die derzeit starre Struktur den realen Anforderungen nicht gerecht wird, um eine möglichst schnelle und effiziente Durchimpfung der (impfwilligen) Bevölkerung zu ermöglichen. Die Delegierung der Entscheidung über die Öffnung der Priorisierungsgruppen oder die vollständige Aussetzung der Impfpriorisierung ist daher insgesamt positiv zu bewerten.



    2. Zum Gesetzentwurf allgemein


    Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, Beschäftigten im Einzelhandel, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern staatlicher Hilfsorganisationen einen bevorzugten Zugang zur Corona-Schutzimpfung im Sinne einer Änderung der Priorisierungsgruppe zu gewähren.



    3. Zu Artikel 1 Nr. 3


    Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu ändern:


    "3. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Satz 1 wird die Absatznummerierung (1) vorangestellt.

    b) Es wird ein Absatz 2 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(2) Die Landesregierungen werden durch Rechtsverordnung ermächtigt

    1. die Impfpriorisierung auszusetzen, soweit die Möglichkeit gegeben ist, allen Bürgerinnen und Bürgern des Landes ein Impfangebot zu unterbreiten;

    2. die Impfpriorisierung abweichend von Nr. 1 für bestimmte Impfstoffe auszusetzen, soweit in Zusammenhang mit der Verabreichung dieses Impfstoffes gesundheitliche Schädigungen aufgetreten sind, die ein übliches Maß an Impfreaktionen überschreiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG) und diese auf die Impfung zurückzuführen sind."


    Begründung:

    Da die Entscheidung über die Öffnung der Priorisierungsgruppen bereits durch Nr. 1 des Gesetzentwurfes an die Landesregierungen delegiert wird, sollten konsequenterweise auch die Entscheidung über die Aussetzung der Impfpriorisierung die Landesregierungen selbst treffen. Die Ermöglichung einer bundesweite Aussetzung der Impfpriorisierung ist redundant und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht geboten, da die Landesregierung im Regelfall schon die Impfpriorisierung für das jeweilige Land aussetzen wird, sobald genügen Impfstoff zur Verfügung ist. Ein Tätigwerden des Bundes erscheint in diesem Falle nicht notwendig.


    Dazu soll die Möglichkeit eingeführt werden, die Impfpriorisierung für bestimmte Impfstoffe auszusetzen, soweit diese im Verdacht stehen, das Risiko für gesundheitliche Schädigungen zu erhöhen, die bei Impfungen üblicherweise nicht auftreten. So könnte etwa auch der in Verruf geratene Impfstoff Vaxzevira (ehemals AstraZeneca) des Pharmakonzerns AstraZeneca an alle Impfwilligen verabreicht werden.





    Dr. Joachim Holler

    Bayerischer Ministerpräsident

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Dr. Joachim Holler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Um die Klimaschutzziele zu erreichen, wurde am 19. Dezember 2019 als Teil des Klimapaketes das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG, BGBl. I S. 2728 ff.) verkündet, wodurch ein Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 eingeführt wurde. Die Bepreisung von Kohlendioxid wird von vielen Fachleuten als wichtiges Instrument angesehen, um das 1,5-Grad-Ziel zu erreichen. Die im Brennstoffemissionshandelsgesetz festgelegten Einstiegspreise sind allerdings deutlich zu gering angesetzt, um eine Lenkungswirkung zu entfalten. In einer im November 2018 veröffentlichten Kostenschätzung geht das Umweltbundesamt (UBA) auf Basis der Treibhausgasemissionen Deutschlands 2016 von Schäden von rund 180 Euro pro Tonne Kohlendioxid aus.

    Gleichzeitig dürfen aber höhere Einstiegspreis der Emissionszertifikate für deutsche Unternehmen nicht unverhältnismäßig zu einem früheren Zeitpunkt Nachteile im internationalen Wettbewerb erzeugen. Als Grundlage hierfür wird die Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 BEHG dahingehend erweitert, dass die Bundesregierung dazu ermächtigt wird, bereits vor dem 1. Januar 2022 Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage zu regeln.

    Damit durch die erwartete Weitergabe der erhöhten Preise auch die soziale Ungerechtigkeit nicht weiter erhöht wird, sondern der nationale Zertifikatehandel im Gegenteil zu einem sozialen Ausgleich beiträgt, wird die Bundesregierung in einem gesonderten Gesetzentwurf eine Lösung hierfür darlegen.


    B. Lösung

    Mit der vorliegenden Änderung des BEHG, in welchem die Zertifikatspreise erhöht werden (siehe Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes), wird der marktwirtschaftliche Ansatz erhalten, aber in die richtige Richtung gelenkt. Neben der Anpassung der Zertifikatspreise in der Einführungsphase wird die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage angepasst, da es für betroffene Unternehmen, die mit ihren Produkten dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 2022 zu Wettbewerbsnachteilen kommen kann. Die ursprüngliche Regelung ermächtigte die Bundesregierung nur zu Regelungen ab dem 1. Januar 2022.


    C. Alternativen

    Keine. Um die Erreichung der neuen Klimaschutzziele des KSG zu unterstützen, ist eine Erhöhung der CO2-Bepreisung erforderlich. Zur Vermeidung möglicher internationaler Wettbewerbsnachteile, die angesichts des höheren Einstiegspreises bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstehen können, ist eine entsprechende Öffnung der Verordnungsermächtigung erforderlich.


    D. Kosten

    Es entstehen keine Mehrausgaben für den Bundeshaushalt. Durch die Erhöhung des Zertifikatspreises entstehen für die Verantwortlichen höhere Kosten als ursprünglich geplant. Entsprechend steigen auch die Einnahmen aus der Veräußerung der Zertifikate für das Jahr 2022 auf etwa 10,5 Mrd. Euro.


    Anlage 1


    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz


    Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) wird wie folgt geändert:


    1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" ersetzt.

    bb) In Nummer 3 wird die Angabe „25" durch die Angabe „40" ersetzt.

    cc) In Nummer 4 wird die Angabe „30" durch die Angabe „55" ersetzt.

    dd) In Nummer 5 wird die Angabe „35" durch die Angabe „75" ersetzt.


    b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: "Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 75 Euro und einem Maximalpreis von 95 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt."


    2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar 2022" gestrichen und werden die Wörter „EU-weiten und internationalen" durch das Wort „grenzüberschreitenden" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Bundesrepublik Deutschland

    Das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Dr. Joachim Holler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft erlassene Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und bitte darum, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Bei erfolgter Zustimmung des Bundesrates bitte ich um Rückmeldung, damit die Verordnung verkündet werden kann.


    Mit freundlichen Grüßen


    Magnus Gruensen

    Bundesminister für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________




    Anlage 1


    Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


    Vom ...


    Es verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz sowie § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:



    § 1

    Änderung der Straßenverkehrsordnung


    Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:§ 18 Absatz 5 wird wir folgt geändert:

    1. In Nummer 3 wird nach "100 km/h" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    2. Nach Nummer 3 wird eine Nummer 4 angefügt, die wie folgt gefasst wird:

    "4. für alle nicht in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsteilnehmer 130 km/h."



    § 2

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt zum 1. August 2021 in Kraft.


  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Dr. Joachim Holler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht mit Begründung und Vorblatt.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz, für Bau und Digitales.


    Mit freundlichen Grüßen


    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht




    A. Problem und Ziel

    Die Amtszeitbegrenzung für das Richteramt hindert engagierte und qualifizierte Richterinnen und Richter daran, das Amt auch nach den vorgesehenen sechs Monaten weiter auszuüben. Die Kandidaturenphasen zeigen uns jedoch, dass es derweilen an mehrheitsfähigen Wahlvorschlägen gemangelt hat. Aus diesem Grund soll die Amtszeitbegrenzung aufgehoben und den bisherigen Amtsträgerinnen und Amtsträgern die Möglichkeit gegeben zu werden, sich erneut für das Amt zu verpflichten.


    B. Lösung

    § 2 Abs. 3 Satz 2 OGG wird ersatzlos gestrichen, folgerichtig entfällt die Amtszeitbegrenzung.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    E. Weitere Kosten

    Durch dieses Gesetz entstehen keine weiteren Kosten.



    Anlage 1


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht

    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht


    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 2 wird wiefolgt geändert

    1. Abs. 3 Satz 2 "Jeder Richter darf höchstens sechs Monate lang ununterbrochen im Amt sein." wird aufgehoben.

    2. Abs. 4. wird wie folgt neugefasst:

    "(4) Wird die in Abs. 3 genannte Amtszeit überschritten, da bisher keine Wiederwahl oder eine Wahl eines Nachfolgers nach § 3 erfolgt ist, so führen die Richter ihr Amtsgeschäft bis zur Entlassung im Zuge einer erneuten Ernennung oder der Ernennung eines Nachfolgers fort.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.





    Begründung

    siehe Vorblatt