Anträge an das Landtagspräsidium

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achte Wahlperiode



    Anfrage

    der Abgeordneten Linda Schäffler





    Kriminalität in NRW

    Ich frage den Landesminister des Inneres Martin Mondtod:


    1. Wie viele Straftaten gab es im ersten Halbjahr in NRW?
    1.1 Wie viele davon waren sexuelle Belästigung?



    2. Wie viele Terroranschläge gab es schon 2021 in NRW?

    2.1 Wie viele davon waren von Ausländern?

    2.2 Wie viele Todesopfer gab es durch die Terroranschläge?

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunte Wahlperiode



    Antrag

    der Abgeordneten Dr. Kerstin Siegmann




    Drucksache IX/04



    Antrag zur Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Harald Friedrich Rache


    A. Problem

    Der Anschlag auf das Landeshaus, den Sitz des Ministerpräsidenten, hat tiefe Narben hinterlassen. Mittlerweile ist ersichtlich, dass der Abgeordnete Rache (FFD) einen bedeutenden, sogar entscheidenden Teil an der Gewalt hatte und immer noch hat.


    B. Lösung

    Die Immunität des Abgeordneten Rache ist aufzuheben.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.



    Antrag zur Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Harald Friedrich Rache

    vom 03.11.2021


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. Die Immunität des Landtagesabgeordneten Harald Friedrich Rache wird aufgehoben und der Landtag erteilt nach § 48 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen die Genehmigung, strafrechtliche Verfahren gegen den Abgeordneten zu führen.

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunte Wahlperiode



    Antrag

    des Abgeordneten Alex Regenborn



    Drucksache IX/09



    Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung


    A. Problem

    In der aktuellen, von der Allianz eingebrachten Geschäftsordnung, die angeblich nur Rechtschreibfehler korrigieren sollte und klarere Mehrheitsverhältnisse für die Ministerpräsidentenwahl schaffen sollte, wurde ohne Ankündigung das Recht auf eine Enthaltung als vollwertige Stimme gestrichen.


    B. Lösung

    Das Recht auf Enthaltung wird wieder eingeführt.


    C. Alternativen

    Die fragwürdige Regelung bleibt bestehen und führt dazu, dass Abgeordnete keine differenzierte Entscheidung mehr fällen können.


    D. Kosten

    Keine.



    Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung

    vom 05.11.2021


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. § 23 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen wird wie folgt neu gefasst:

    "Gesetzesentwürfe und Anträge werden, sofern die Verfassung oder die Geschäftsordnung nichts anderes sagen, mit einfacher Merheit angenommen. Enthaltungen werden als vollwertige Stimmen gewertet."

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit gebe ich mein Kabinett für die 9. Legislaturperiode bekannt:


    Minister der Justiz, für Verbraucherschutz, Kinder und Familie: Dr. Egon Schumacher


    Finanzminister:

    Herbert Müller


    Ministerin für Arbeit, Gesundheit, Bildung und Kultur:

    Sylvie Jachere-Wessler


    Minister für Verkehr, Umwelt, Landwirtschaft Natur:

    Lukas Polke


    Minister für Soziales, Integration und Gleichstellung:

    Stefan Herzinger


    Minister des Innern und für Digitalisierung:
    Friedrich Augstein


    Minister für Wirtschaft, Wissenschaft für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales: Marko Kassab





    1bf270575-tmpsignew.png

  • Im Namen des ganzes Hauses danke ich Ihnen für die Dienste, die Sie dem Land Nordrhein-Westfalen geleistet haben, und wünsche Ihnen alles Gute für Ihren weiteren Lebensweg.

  • Frau Präsident, ich beantrage eine Mitgliederzählung.


    Mit besten Grüßen

    Harald F. Rache

    Sehr geehrter Herr Rache,


    da Sie offensichtlich nicht in der Lage waren, meinen Hinweis langfristig zu behalten und umzusetzen, erinnere ich Sie noch einmal daran, dass die korrekte Anrede "Frau Präsidentin" lautet. Im Präsidium herrscht Einigkeit, dass diese Vorschrift konsequent durchgesetzt wird. Eine derartige Respektlosigkeit gegenüber dem Präsidium werden wir nicht dulden.


    Zudem weise ich Sie darauf hin, dass die durch Sie beantragte "Abgeordnetenzählung" nicht in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. Ihren Antrag weise ich daher zurück. Eine tagesaktuelle Übersicht aller Mitglieder des Landtags können Sie unter dem folgenden Link abrufen: Aktuelle Sitzverteilung im Landtag.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sylvie Jachère-Wessler

    Landtagspräsidentin

  • Frau Präsident,


    ich verwende das generische Maskulinum, so wie es in unserer deutschen Sprache vorgesehen ist. Ein Ordnungsruf ist daher unzulässig. Vielen Dank.

  • Frau Präsidentin,


    ich beantrage hiermit eine Aktuelle Stude zum Thema "Flaggenerlass - Propaganda Paroli bieten"


    Ich danke Ihnen.


    Gez.

    Harald Rache MdL für die FFD Fraktion



  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der vPiraten-NRW



    Drucksache VII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung


    A. Problem

    In vielen Teilen Deutschlands herrscht ein Mangel an Wohnraum. Auch Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind davon nicht ausgenommen. Eine effektive Möglichkeit, bezahlbaren Wohnraum angesichts eines zu geringen Angebotes zu schaffen, ist die Verringerung der Nachfrage. Es ist daher ratsam, möglichst breiten Teilen der Bevölkerung den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Gleichzeitig braucht es gute Rahmenbedingungen, die den zügigen Neubau von Wohnhäusern unterstützen. Das ist derzeit noch nicht gewährleistet. Ein hoher Verwaltungsaufwand und eine zu langsame Prüfung der Bauanträge behindern den zügigen Neubau von Wohnhäusern.


    B. Lösung

    Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung eines digitalen Bauantrags werden geschaffen. Überdies wird der Bauaufsichtsbehörde vorgegeben, über Baugenehmigungen künftig binnen zwei Monaten zu bescheiden.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.



    Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung

    vom 22.11.2021



    Artikel 1

    Änderung von § 70 BauO NRW



    § 70 Absatz 1 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 anderes bestimmt ist."



    Artikel 2

    Änderung von § 71 BauO NRW



    § 71 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.

    (2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich

    1. der Bauherrschaft ihren Eingang und den nach Absatz 5 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen sowie

    2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach Absatz 3 zu hören.

    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn in der Bauaufsichtsbehörde ein Verfahren zur elektronischen Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren zum Einsatz kommt und die Bauherrschaft den Stand des Verfahrens selbständig nachvollziehen kann.

    (3) Soweit es für die Feststellung notwendig ist, ob dem Vorhaben von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 74 Absatz 1 entgegenstehen, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Bauherrschaft und auf deren Kosten dies durch geeignete Sachverständige prüfen lassen. Sie kann von der Bauherrschaft die Bestätigung einer oder eines geeigneten Sachverständigen verlangen, dass die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.

    (4) Die Bauaufsichtsbehörde setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate betragen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Äußern sich die berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen.

    (5) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 4 sollen gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) ist einzurufen, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Förmlicher Erklärungen der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Behörden oder Dienststellen derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde angehören.

    (6) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb von zwei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 und nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches sowie nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist. Die Fristen nach Absatz 4 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren jedoch nur, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderlich ist.

    (7) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Absatz 2 eingeführt sind, zu prüfen."





    Artikel 3

    Änderung von § 87 Absatz 2 BauO NRW



    § 87 Absatz 2 Satz 1 BauO wird um die folgende Nummer 7 ergänzt:

    "ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten."


    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png


    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister des Innern und für Digitalisierung



    Drucksache VII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung


    A. Problem

    In vielen Teilen Deutschlands herrscht ein Mangel an Wohnraum. Auch Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind davon nicht ausgenommen. Eine effektive Möglichkeit, bezahlbaren Wohnraum angesichts eines zu geringen Angebotes zu schaffen, ist die Verringerung der Nachfrage. Es ist daher ratsam, möglichst breiten Teilen der Bevölkerung den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Gleichzeitig braucht es gute Rahmenbedingungen, die den zügigen Neubau von Wohnhäusern unterstützen. Das ist derzeit noch nicht gewährleistet. Ein hoher Verwaltungsaufwand und eine zu langsame Prüfung der Bauanträge behindern den zügigen Neubau von Wohnhäusern.


    B. Lösung

    Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung eines digitalen Bauantrags werden geschaffen. Überdies wird der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben, über Baugenehmigungen künftig binnen zwei Monaten zu bescheiden.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.




    Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung

    vom xx.xx.xxxx


    Artikel 1

    Änderung von § 70 BauO NRW


    § 70 Absatz 1 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 anderes bestimmt ist."



    Artikel 2

    Änderung von § 71 BauO NRW


    § 71 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.

    (2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich

    1. der Bauherrschaft ihren Eingang und den nach Absatz 5 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen sowie

    2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach Absatz 3 zu hören.

    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn in der Bauaufsichtsbehörde ein Verfahren zur elektronischen Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren zum Einsatz kommt und die Bauherrschaft den Stand des Verfahrens selbständig nachvollziehen kann.

    (3) Soweit es für die Feststellung notwendig ist, ob dem Vorhaben von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 74 Absatz 1 entgegenstehen, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Bauherrschaft und auf deren Kosten dies durch geeignete Sachverständige prüfen lassen. Sie kann von der Bauherrschaft die Bestätigung einer oder eines geeigneten Sachverständigen verlangen, dass die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.

    (4) Die Bauaufsichtsbehörde setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate betragen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Äußern sich die berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen.

    (5) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 4 sollen gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) ist einzurufen, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Förmlicher Erklärungen der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Behörden oder Dienststellen derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde angehören.

    (6) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb von zwei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 und nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches sowie nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist. Die Fristen nach Absatz 4 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren jedoch nur, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderlich ist.

    (7) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Absatz 2 eingeführt sind, zu prüfen."



    Artikel 3

    Änderung von § 87 Absatz 2 BauO NRW


    § 87 Absatz 2 Satz 1 BauO wird um die folgende Nummer 7 ergänzt:

    "ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten."


    Artikel 4
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.02.2022 in Kraft

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • Sehr geehrter Herr Kollege Augstein,


    mit Verweis auf §22 (2) der Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen muss ich Ihren Antrag leider zurückweisen. Ich möchte mich außerdem für die späte Antwort entschuldigen. Ihr Antrag ist leider im Posteingang des Präsidiums untergegangen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sylvie Jachère-Wessler

    Landtagspräsidentin


  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png


    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Landesinnenminister



    Drucksache VII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landespolizeigesetzes - Einführung der Schleierfahndung


    A. Problem

    Das Schengener Übereinkommen von 1985 ebnete den Weg zur Aufhebung von Binnengrenzkontrollen in der Europäischen Union. Was zu wirtschaftlicher Flexibilisierung und einer engeren europäischen Zusammenarbeit führte, hat gleichzeitig neue Möglichkeiten für grenzüberschreitende Kriminalität eröffnet. Mitunter auch durch die fehlende Sicherung der europäischen Außengrenzen begünstigt die zunehmende Kriminalität im grenzüberschreitenden Raum. Aufgrund fehlender Kontrollen der Binnengrenzen sind die Landessicherheitsbehörden auf zusätzliche Befugnisse angewiesen, um die innere Sicherheit auf einem hohen Niveau gewährleisten zu können.


    B. Lösung

    Das Polizeigesetzes NRW wird um die Befugnisse der sogenannten Schleierfahndung erweitert.


    C. Alternativen

    Alternativen.


    D. Kosten

    /




    Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

    vom xx.xx.xxxx



    Artikel 1

    Änderung von § 12 PolG NRW


    § 12 Abs. 1 PolG NRW wird um die wie folgt lautende Nr. 5 ergänzt:

    "im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 20 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität."



    Artikel 2
    Änderung von § 40 PolG NRW


    § 40 Abs. 1 PolG NRW wird um die wie folgt lautende Nr. 7 ergänzt:

    "sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 5 genannten Orte befindet."



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 15.01.2022 in Kraft

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png



    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Landesinnenminister



    Drucksache VII/XX


    Bereitstellung von Haushaltsmitteln für ein Förderprogramm zur Stärkung der kommunalen Cyberabwehr


    Der Landtag beschließt:


    Dem Landesministerium des Innern und für Digitalisierung werden Haushaltsmittel in Höhe von 50.000.000,00 € zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind zweckgebunden zur Durchführung eines Förderprogramms zur Stärkung der Abwehr elektronischer Angriffe auf die kommunale IT-Infrastruktur zu verwenden. Das Landesministerium des Innern und für Digitalisierung wird beauftragt, eine Richtlinie zu erarbeiten, welche die Voraussetzungen für die zweckmäßige Vergabe der Fördermittel regelt.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.