Landtag Nordrhein-Westfalen
Achte Wahlperiode
Anfrage
der Abgeordneten Linda Schäffler
Landtag Nordrhein-Westfalen
Achte Wahlperiode
Anfrage
der Abgeordneten Linda Schäffler
Ich beantrage eine Aktuelle Stunde zum Thema "Sturm auf das Landeshaus, den Sitz des Ministerpräsidenten".
Landtag Nordrhein-Westfalen
Neunte Wahlperiode
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kerstin Siegmann
Drucksache IX/04
Antrag zur Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Harald Friedrich Rache
A. Problem
Der Anschlag auf das Landeshaus, den Sitz des Ministerpräsidenten, hat tiefe Narben hinterlassen. Mittlerweile ist ersichtlich, dass der Abgeordnete Rache (FFD) einen bedeutenden, sogar entscheidenden Teil an der Gewalt hatte und immer noch hat.
B. Lösung
Die Immunität des Abgeordneten Rache ist aufzuheben.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Antrag zur Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Harald Friedrich Rache
vom 03.11.2021
Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:
1. Die Immunität des Landtagesabgeordneten Harald Friedrich Rache wird aufgehoben und der Landtag erteilt nach § 48 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen die Genehmigung, strafrechtliche Verfahren gegen den Abgeordneten zu führen.
Landtag Nordrhein-Westfalen
Neunte Wahlperiode
Antrag
des Abgeordneten Alex Regenborn
Drucksache IX/09
Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung
A. Problem
In der aktuellen, von der Allianz eingebrachten Geschäftsordnung, die angeblich nur Rechtschreibfehler korrigieren sollte und klarere Mehrheitsverhältnisse für die Ministerpräsidentenwahl schaffen sollte, wurde ohne Ankündigung das Recht auf eine Enthaltung als vollwertige Stimme gestrichen.
B. Lösung
Das Recht auf Enthaltung wird wieder eingeführt.
C. Alternativen
Die fragwürdige Regelung bleibt bestehen und führt dazu, dass Abgeordnete keine differenzierte Entscheidung mehr fällen können.
D. Kosten
Keine.
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit gebe ich mein Kabinett für die 9. Legislaturperiode bekannt:
Minister der Justiz, für Verbraucherschutz, Kinder und Familie: Dr. Egon Schumacher
Finanzminister:
Herbert Müller
Ministerin für Arbeit, Gesundheit, Bildung und Kultur:
Sylvie Jachere-Wessler
Minister für Verkehr, Umwelt, Landwirtschaft Natur:
Lukas Polke
Minister für Soziales, Integration und Gleichstellung:
Stefan Herzinger
Minister des Innern und für Digitalisierung:
Friedrich Augstein
Minister für Wirtschaft, Wissenschaft für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales: Marko Kassab
Desweiteren bitte ich um die Vereidigung der Ministerinnen und Minister
Sehr geehrte Frau Präsidenten,
hiermit beantrage ich eine aktuelle Stunde zwecks der Regierungserklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Herzinger
Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtes Landtagspräsidium,
ich lege hiermit mein Landtagsmandat nieder und verlasse den Landtag.
Ich bedanke mich für die immer freundliche und kollegiale Zusammenarbeit und wünsche alles Gute!
Mit kollegialen Grüßen,
Dr. Kerstin Siegmann
Alles anzeigenSehr geehrtes Landtagspräsidium,
ich lege hiermit mein Landtagsmandat nieder und verlasse den Landtag.
Ich bedanke mich für die immer freundliche und kollegiale Zusammenarbeit und wünsche alles Gute!
Mit kollegialen Grüßen,
Dr. Kerstin Siegmann
Im Namen des ganzes Hauses danke ich Ihnen für die Dienste, die Sie dem Land Nordrhein-Westfalen geleistet haben, und wünsche Ihnen alles Gute für Ihren weiteren Lebensweg.
Frau Präsident, ich beantrage eine Mitgliederzählung.
Mit besten Grüßen
Harald F. Rache
Frau Präsident, ich beantrage eine Mitgliederzählung.
Mit besten Grüßen
Harald F. Rache
Frau Präsidentin, Herr Rache. Als Deutscher sollten Sie die deutsche Grammatik beherrschen. Oder wollen Sie mit den "Dahergelaufenen" auf eine Stufe gestellt werden?
Frau Präsident, ich beantrage eine Mitgliederzählung.
Mit besten Grüßen
Harald F. Rache
Sehr geehrter Herr Rache,
da Sie offensichtlich nicht in der Lage waren, meinen Hinweis langfristig zu behalten und umzusetzen, erinnere ich Sie noch einmal daran, dass die korrekte Anrede "Frau Präsidentin" lautet. Im Präsidium herrscht Einigkeit, dass diese Vorschrift konsequent durchgesetzt wird. Eine derartige Respektlosigkeit gegenüber dem Präsidium werden wir nicht dulden.
Zudem weise ich Sie darauf hin, dass die durch Sie beantragte "Abgeordnetenzählung" nicht in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. Ihren Antrag weise ich daher zurück. Eine tagesaktuelle Übersicht aller Mitglieder des Landtags können Sie unter dem folgenden Link abrufen: Aktuelle Sitzverteilung im Landtag.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvie Jachère-Wessler
Landtagspräsidentin
Alles anzeigenFrau Präsident, ich beantrage eine Mitgliederzählung.
Mit besten Grüßen
Harald F. Rache
Sehr geehrter Herr Rache,
da Sie offensichtlich nicht in der Lage waren, meinen Hinweis langfristig zu behalten und umzusetzen, erinnere ich Sie noch einmal daran, dass die korrekte Anrede "Frau Präsidentin" lautet. Im Präsidium herrscht Einigkeit, dass diese Vorschrift konsequent durchgesetzt wird. Eine derartige Respektlosigkeit gegenüber dem Präsidium werden wir nicht dulden.
Zudem weise ich Sie darauf hin, dass die durch Sie beantragte "Abgeordnetenzählung" nicht in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. Ihren Antrag weise ich daher zurück. Eine tagesaktuelle Übersicht aller Mitglieder des Landtags können Sie unter dem folgenden Link abrufen: Aktuelle Sitzverteilung im Landtag.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvie Jachère-Wessler
Landtagspräsidentin
Frau Präsident,
ich verwende das generische Maskulinum, so wie es in unserer deutschen Sprache vorgesehen ist. Ein Ordnungsruf ist daher unzulässig. Vielen Dank.
Frau Präsidentin,
ich beantrage hiermit eine Aktuelle Stude zum Thema "Flaggenerlass - Propaganda Paroli bieten"
Ich danke Ihnen.
Gez.
Harald Rache MdL für die FFD Fraktion
Landtag Nordrhein-Westfalen
Siebte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der vPiraten-NRW
Drucksache VII/XX
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung
A. Problem
In vielen Teilen Deutschlands herrscht ein Mangel an Wohnraum. Auch Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind davon nicht ausgenommen. Eine effektive Möglichkeit, bezahlbaren Wohnraum angesichts eines zu geringen Angebotes zu schaffen, ist die Verringerung der Nachfrage. Es ist daher ratsam, möglichst breiten Teilen der Bevölkerung den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Gleichzeitig braucht es gute Rahmenbedingungen, die den zügigen Neubau von Wohnhäusern unterstützen. Das ist derzeit noch nicht gewährleistet. Ein hoher Verwaltungsaufwand und eine zu langsame Prüfung der Bauanträge behindern den zügigen Neubau von Wohnhäusern.
B. Lösung
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung eines digitalen Bauantrags werden geschaffen. Überdies wird der Bauaufsichtsbehörde vorgegeben, über Baugenehmigungen künftig binnen zwei Monaten zu bescheiden.
C. Alternativen
Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
vom 22.11.2021
Artikel 1
Änderung von § 70 BauO NRW
§ 70 Absatz 1 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:
"Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 anderes bestimmt ist."
Artikel 2
Änderung von § 71 BauO NRW
§ 71 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.
(2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
1. der Bauherrschaft ihren Eingang und den nach Absatz 5 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen sowie
2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach Absatz 3 zu hören.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn in der Bauaufsichtsbehörde ein Verfahren zur elektronischen Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren zum Einsatz kommt und die Bauherrschaft den Stand des Verfahrens selbständig nachvollziehen kann.
(3) Soweit es für die Feststellung notwendig ist, ob dem Vorhaben von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 74 Absatz 1 entgegenstehen, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Bauherrschaft und auf deren Kosten dies durch geeignete Sachverständige prüfen lassen. Sie kann von der Bauherrschaft die Bestätigung einer oder eines geeigneten Sachverständigen verlangen, dass die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate betragen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Äußern sich die berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen.
(5) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 4 sollen gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) ist einzurufen, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Förmlicher Erklärungen der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Behörden oder Dienststellen derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde angehören.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb von zwei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 und nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches sowie nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist. Die Fristen nach Absatz 4 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren jedoch nur, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderlich ist.
(7) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Absatz 2 eingeführt sind, zu prüfen."
Artikel 3
Änderung von § 87 Absatz 2 BauO NRW
§ 87 Absatz 2 Satz 1 BauO wird um die folgende Nummer 7 ergänzt:
"ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft
Landtag Nordrhein-Westfalen
Siebte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung, vertreten durch den Minister des Innern und für Digitalisierung
Drucksache VII/XX
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung
A. Problem
In vielen Teilen Deutschlands herrscht ein Mangel an Wohnraum. Auch Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind davon nicht ausgenommen. Eine effektive Möglichkeit, bezahlbaren Wohnraum angesichts eines zu geringen Angebotes zu schaffen, ist die Verringerung der Nachfrage. Es ist daher ratsam, möglichst breiten Teilen der Bevölkerung den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Gleichzeitig braucht es gute Rahmenbedingungen, die den zügigen Neubau von Wohnhäusern unterstützen. Das ist derzeit noch nicht gewährleistet. Ein hoher Verwaltungsaufwand und eine zu langsame Prüfung der Bauanträge behindern den zügigen Neubau von Wohnhäusern.
B. Lösung
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung eines digitalen Bauantrags werden geschaffen. Überdies wird der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben, über Baugenehmigungen künftig binnen zwei Monaten zu bescheiden.
C. Alternativen
Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Im Namen der Forumsfraktion beantrge ich eine Aktuelle Stunde mit dem Titel: "Die Große Koaltion ist eine Stillstandskoaltion"
Alles anzeigen
Landtag Nordrhein-Westfalen
Siebte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung, vertreten durch den Minister des Innern und für Digitalisierung
Drucksache VII/XX
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung
A. Problem
In vielen Teilen Deutschlands herrscht ein Mangel an Wohnraum. Auch Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind davon nicht ausgenommen. Eine effektive Möglichkeit, bezahlbaren Wohnraum angesichts eines zu geringen Angebotes zu schaffen, ist die Verringerung der Nachfrage. Es ist daher ratsam, möglichst breiten Teilen der Bevölkerung den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Gleichzeitig braucht es gute Rahmenbedingungen, die den zügigen Neubau von Wohnhäusern unterstützen. Das ist derzeit noch nicht gewährleistet. Ein hoher Verwaltungsaufwand und eine zu langsame Prüfung der Bauanträge behindern den zügigen Neubau von Wohnhäusern.
B. Lösung
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung eines digitalen Bauantrags werden geschaffen. Überdies wird der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben, über Baugenehmigungen künftig binnen zwei Monaten zu bescheiden.
C. Alternativen
Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.
Sehr geehrter Herr Kollege Augstein,
mit Verweis auf §22 (2) der Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen muss ich Ihren Antrag leider zurückweisen. Ich möchte mich außerdem für die späte Antwort entschuldigen. Ihr Antrag ist leider im Posteingang des Präsidiums untergegangen.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvie Jachère-Wessler
Landtagspräsidentin
Danke an Moritz Rehm-Häberlin für die Erinnerung an den Antrag, der mir tatsächlich durchgerutscht ist, und den Hinweis.
Landtag Nordrhein-Westfalen
Siebte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung, vertreten durch den Landesinnenminister
Drucksache VII/XX
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landespolizeigesetzes - Einführung der Schleierfahndung
A. Problem
Das Schengener Übereinkommen von 1985 ebnete den Weg zur Aufhebung von Binnengrenzkontrollen in der Europäischen Union. Was zu wirtschaftlicher Flexibilisierung und einer engeren europäischen Zusammenarbeit führte, hat gleichzeitig neue Möglichkeiten für grenzüberschreitende Kriminalität eröffnet. Mitunter auch durch die fehlende Sicherung der europäischen Außengrenzen begünstigt die zunehmende Kriminalität im grenzüberschreitenden Raum. Aufgrund fehlender Kontrollen der Binnengrenzen sind die Landessicherheitsbehörden auf zusätzliche Befugnisse angewiesen, um die innere Sicherheit auf einem hohen Niveau gewährleisten zu können.
B. Lösung
Das Polizeigesetzes NRW wird um die Befugnisse der sogenannten Schleierfahndung erweitert.
C. Alternativen
Alternativen.
D. Kosten
/
Landtag Nordrhein-Westfalen
Siebte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung, vertreten durch den Landesinnenminister
Drucksache VII/XX
Bereitstellung von Haushaltsmitteln für ein Förderprogramm zur Stärkung der kommunalen Cyberabwehr
Der Landtag beschließt:
Dem Landesministerium des Innern und für Digitalisierung werden Haushaltsmittel in Höhe von 50.000.000,00 € zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind zweckgebunden zur Durchführung eines Förderprogramms zur Stärkung der Abwehr elektronischer Angriffe auf die kommunale IT-Infrastruktur zu verwenden. Das Landesministerium des Innern und für Digitalisierung wird beauftragt, eine Richtlinie zu erarbeiten, welche die Voraussetzungen für die zweckmäßige Vergabe der Fördermittel regelt.