Anträge an das Landtagspräsidium

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    Fünfte Wahlperiode



    Anfrage

    des Abgeordneten Gerald Möller








    Drucksache V/XX




    Anfrage über die aktuelle Situation des Landesregierung

    vom 07. März 2021




    1. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung in den nächsten Wochen?

    2. Wodurch ist die Inaktivität der Landesregierung in den letzten Wochen zu erklären?


    3. Wie schätzen Sie die aktuelle Situation des Landes Nordrhein-Westfalen ein und welche Visionen haben Sie für die Zukunft des Landes? Bitte ausführlich darstellen!


    4. Welche Priorität hat die Corona-Pandemie für die Landesregierung und welche Maßnahmen wird sie zu deren Bekämpfung ergreifen?

    4.1. Warum hat die Landesregierung in den letzten vier Wochen keinerlei Maßnahmen dahingehend getroffen?

    4.2. Ist sich die Landesregierung über die Situation diverser Unternehmer in diesem Land im Klaren? Welche Maßnahmen wird die Landesregierung zur Stützung diverser Existenzen ergreifen?

    4.3. Diversen Studien ist zu entnehmen, dass der aktuelle Lockdown spürbare psychische Auswirkungen auf Minderjährige haben wird. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung angesichts dieses Umstandes zu ergreifen?

    4.4. Was ist die Strategie der Landesregierung bezüglich der Bekämpfung der Pandemie?


    5. Ist die Landesregierung mit ihrer Aktitvität und inhaltichen Arbeit der Legislaturperiode zufrieden? Bitte ausführlich, nach Ministerium aufgefächert, darstellen!


    Wir bedanken uns bereits im Voraus für die Beantwortung der Fragen.



  • 658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpegLandtag Nordrhein-Westfalen

    Fünfte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Bildungsministerin Dr. Theresa Klinkert und Ministerpräsident Alex Regenborn.








    Drucksache VI/03


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Das Bildungssystem in NRW benötigt eine Reform. Näheres folgt in der Debatte.


    B. Lösung

    Die Änderung des Schulgesetzes ist ein Teil einer das Problem lösenden Reform.


    C. Alternativen

    keine.


    D. Kosten

    keine bzw. nicht absehbar.




    Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen

    vom xx.xx.2021



    Artikel 1

    Änderung des Schulgesetzes

    Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar, das zuletzt durch Gesetz vom 06.12.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. § 2 wird wie folgt geändert:


    Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Achtung vor der Würde des Menschen, die unbedingte Akzeptanz der Menschenrechte und die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung."


    In Absatz 6 Punkt 9 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Punkt 9 die Punkte 10 und 11 eingefügt, die wie folgt formuliert sind:

    "10. Menschen nicht aufgrund ihres Aussehens, ihrer Meinungen, ihrer Verhaltensweisen, ihrer sexuellen Orientierung oder anderen Eigenschaften zu diskriminieren oder auszuschließen,

    11. demokratische Grundsätze zu vertreten und in Bezug auf die deutsche, geschichtliche Verantwortung für die Erhaltung demokratischer Grundsätze einzustehen."


    2. § 8 wird wie folgt geändert:

    Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

    "(2) In den Klassen 1-6 startet der Unterricht um 8:00 Uhr, in den Klassen 7-13 startet der Unterricht um 8:30 Uhr."


    Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 werden nach den Worten "von Absatz 1" folgende Worte eingefügt:

    "und Absatz 2"


    3. § 10 wird wie folgt geändert:

    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "Schulstufen sind die Primarstufe, die Erprobungsstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II."


    In Absatz 3 wird der erste Satz wie folgt neu gefasst:
    "Die Erprobungsstufe und die Sekundarsufe I umfasst die Realschule sowie das Gymnasium und die Gesamtschule bis Klasse 10."



    4. § 12 wird wie folgt neu gefasst:

    "§12

    Erprobungsstufe

    (1) In der Gesamtschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt. Die Klassenverbände setzen sich ohne standardmäßige Trennung aus den Klassenverbänden der Grundschulen zusammen. Eine Spezialisierung auf die Aufgaben der Schulformen findet erst ab der siebten Klasse statt.


    (2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die mögliche Schulform sicherer zu machen. Entsprechend der Lehrpläne werden Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer bisherigen Leistungen und der Schulformempfehlung aus der vierten Klasse individuell stark gefordert, um so die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in der empfohlenen Schulform der Sekundarstufe I zu überprüfen.


    (3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der empfohlenen Schulform fortsetzen kann. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule einen Empfehlungswechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium empfiehlt.


    (4) Im ersten Halbjahr der 6. Klasse der Erprobungsstufe findet für alle Schülerinnen und Schüler ein landesweit einheitlicher und verbindlicher Leistungstest statt, der Aufschluss über eine verbindliche Empfehlung zu einer Schulform der Sekundarstufe I geben soll. Das Ergebnis wird auf dem Zeugnis vermerkt und ist verbindlich. Ein Nachtest ist möglich, wir aber hauptsächlich nur dann gewertet, wenn der erste Leistungstest einen unklaren Leistungsstand der Schülerinnen oder des Schülers hinterlassen hat. Die verbindliche Empfehlung wird zusätzlich aus der sonstigen Mitarbeit und der gesamten Leistung der Erprobungsstufe ergänzt. Wie stark welche Einflüsse bewertet werden, obliegt den Lehrerinnen und Lehrern und dem schulinternen Beratungsteam nach den Regelungen des zuständigen Ministeriums in Rechtsverordnungen."


    5. § 13 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 13

    Sekundarstufe I

    (1) Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf der Erprobungsstufe auf. Im Rahmen des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1) haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten.


    (2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind

    1. der allgemeine Schulabschluss und ein ihm gleichwertiger Abschluss,

    2. der allgemeine Schulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm gleichwertiger Abschluss,

    3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.

    Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach der Einführungsphase vergeben:

    1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife),

    2. ein dem allgemeine Schulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.


    (3) Der allgemeine Schulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden an der Realschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt.


    (4) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4)."



    6. § 14 wird ersatzlos gestrichen.



    7. § 15 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 wird die 5 durch eine 7 ersetzt.


    Der letzte Satz von Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

    "Außerdem werden an der Realschule ein dem allgemeinen Schulabschluss und ein dem allgemeinen Schulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben."



    8. § 16 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 wird in beiden Fällen die 5 durch eine 7 ersetzt.


    Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

    "Am Gymnasium werden außerdem nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss und ein dem allgemeinen Schulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben."



    9. § 17 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 wird die 5 durch eine 7 ersetzt.


    Der erste Satz von Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

    "An der Gesamtschule werden in der Sekundarstufe I der allgemeine Abschluss, der allgemeine Abschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben."



    10. § 17a wird ersatzlos gestrichen.



    11. In § 19 Absatz 4 wird der dritte Satz wie folgt neu formuliert:

    "Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem allgemeinen Abschluss gleichwertigen Abschlusses möglich."



    12. § 22 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

    "(4) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge:


    1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vermitteln;


    2. Vollzeitschulische Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis zur Vorbereitung auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung;


    3. Bildungsgänge, die Schülerinnen und Schülern ohne Berufsausbildungsverhältnis berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus einem oder mehreren beruflichen Bereichen vermitteln und den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses ermöglichen (Ausbildungsvorbereitung).


    Die Bildungsgänge nach Nummer 1 und Nummer 2 führen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu einem dem allgemeinen Schulabschluss gleichwertigen Abschluss und zu einem dem allgmeinen Schulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss. Sie ermöglichen den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, den Erwerb von Zusatzqualifikationen und in mindestens dreijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife. Der Erwerb der Fachhochschulreife wird auch in Verbindung mit einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 6 Nummer 2 ermöglicht."



    13. § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

    "1. allgemeiner Schulabschluss,

    2. allgemeiner Schulabschluss nach Klasse 10,"



    14. § 26 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 wird das Wort "Bekenntnisschulen" ersatzlos gestrichen. Außerdem wird Satz 2 ebenfalls ersatzlos gestrichen.


    Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage weltoffener, demokratischer und europäischer Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen."


    Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen, sodass Absatz 4 zu Absatz 3, Absatz 5 zu Absatz 4 und Absatz 6 zu Absatz 5 wird.


    Absatz 6 wird bis auf den ersten Satz ersatzlos gestrichen.


    Absatz 7 wird ersatzlos gestrichen.



    15. In § 27 Absatz 1 wird das Wort "Bekenntnisschulen" ersatzlos gestrichen.



    16. § 28 wird ersatzlos gestrichen.



    17. § 29 wird wie folgt neu gefasst:

    "29

    Unterrichtsvorgaben

    (1) Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und elementaren Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards).


    (2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben, die regelmäßig überarbeitet werden, sodass eine ständige Verbesserung der Vorgaben möglich ist.


    (3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein möglichst goßer pädagogischer und unterrichtlicher Gestaltungsspielraum bleibt. Eine individuelle und freie Förderung der Schülerinnen und Schüler ist ein wichtiges Ziel der Lehrinnen und Lehrer."



    18. § 30 wird wie folgt neu gefasst:

    "§30

    Lernmittel

    (1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren, in Einzelfällen auch kurzen, Zeitraum genutzt zu werden.


    (2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie

    1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

    2. den Unterrichtsvorgaben nach Ansicht der Klassenkonferenz genügen,

    3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,

    4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und

    5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.


    (3) Lernmittel dürfen an Schulen nur langfristig eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die langfristige Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz. Eine kurzfristige Einführung von Lehrmitteln ist möglich, wenn die Schulleitung zustimmt und die Eltern mit Anspruch auf Einspruch informiert werden. Kurzfristige Einführungen dienen zur Erprobung neuer Methoden und die Arbeit mit diesen muss protokolliert sowie anschließend in der Schulkonferenz bewertet werden.


    (4) Lernmittel für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.


    (5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren bei langfristigen Einführungen. Kurzfristige Einführungen werden von den Schulen geregelt."


    19. In § 31 wird ein Absatz 7 eingefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "(7) Aufgabe des Religionsunterrichtes ist es nicht, die Schülerinnen und Schülern zum Glauben zu überzeugen. Ziel ist es, eine aufklärende Sicht auf verschiedene Religionen zu gewähren."



    20. § 32 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 32

    Lebenskunde, Ethik und Religion

    (1) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Lebenskunde, Ethik und Religion teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Lebenskunde, Ethik und Religion zu belegen.


    (2) Auch in Lebenskunde, Ethik und Religion werden Religionen behandelt. Diese werden neutral und gleichwertig vorgestellt. Hauptinhalte des Fachs sind philosophische Themen in Verbindung mit Ethik und Lebenskunde."



    21. § 33 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 33

    Sexualerziehung

    (1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß einen selbstbewussten und offenen Umgang mit ihrer eigenen Sexualität zu ermöglichen. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen. Hass oder Abneigung gegenüber nicht der Mehrheit entsprechender sexueller Lebensweisen oder Gefühlen wird im Rahmen der Sexualerziehung vorgebeugt und bereits bestehende Abneigungen werden versucht aufzubrechen.


    (2) Inhalte der Sexualerziehung sind die offene, vorurteilsfreie, alters- und entwicklungsgemäße Aufklärung über biologische, ethische, soziale, kulturelle und gesellschaftliche Fragen der eigenen Sexualität und den Umgang mit diesen. Schülerinnen und Schüler sollen auf einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften sensibilisiert werden.


    (3) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren. Schulen können zur Hilfe der Sexualerziehung vom Land geprüfte Organisationen hinzuziehen."



    22. In § 34 Abatz 2 wird nach "Primarstufe" ", der Erprobungsstufe" eingefügt.



    23. § 37 wird in "Schulpflicht in der Primarstufe, der Erprobungsstufe und in der Sekundarstufe I" umbenannt und in Absatz 1 wird nach "Primarstufe" ", der Erprobungsstufe" eingefügt.



    24. § 41 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus. Ist eine angemessene Ausstattung des Kindes aufgrund sozialer, herkunftlicher, wirtschaftlicher oder anderer Gründe, die die Bildungschancen des Kindes verringern, nicht möglich, so hat die Schule in Zusammenarbeit mit Sozialverbänden oder Wohlfahrtsvereinen für eine angemessene und gleichwertige Ausstattung des Kindes zu sorgen."



    25. § 42 wird wie folgt geändert:

    Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

    "(4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern ist von der Schule zu helfen, falls vorangegangene Aufgaben nicht ausreichend erfüllt werden können. Eltern sollen sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen. Zu diesem Zweck haben Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen, die Rechte aus § 8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung. Eltern sind außerdem regelmäßig und ausführlich über Mitwirkungsmöglichkeiten sowie deren Ergebnisse zu informieren."


    Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

    "(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Droht einem Kind sozial abgehängt zu werden, ist es Aufgabe der Lehrinnen und Lehrer dagegen zu wirken, die Eltern und die Schulleitung zu informieren und gegebenenfalls Schulpädagogen sowie Schulpsychologen heran zu ziehen."


    Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

    "(8) Die Schulkonferenz kann eine einheitliche Schulkleidung empfehlen, sofern eine absolute Mehrheit der in der Schulkonferenz vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmt."



    26. In § 48 Absatz 1 werden am Ende folgende Sätze eingefügt:

    "Die Leistungsbewertung nach Absatz 3 beginnt in der Erprobungsstufe. Leistungsbewertungen in der Primarstufe basieren auf individuellen Bewertungen der Lehrerinnen und Lehrer zur Leistungsentwicklung sowie zur Leistung von Schülerinnen und Schülern an sich."



    27. § 50 Absatz 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

    "(3) Die Schule, der Unterricht und innerschulische sowie außerschulische Angebote und Pflichtveranstaltungen sind so zu gestalten und Schülerinnen und Schüler unbedingt so zu fördern, dass die Versetzung die Regel ist. Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I sind bei Versetzungsgefährdung individuell zu fördern. Des Weiteren sollen sie zudem die Möglichkeit und die dringende Empfehlung an der Teilnahme an schulischen Förderangeboten sowie Förderangeboten in Zusammenarbeit mit der Schule oder dem Schulträger mit dem Ziel bekommen, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite zu beheben. Schülerinnen und Schülern ist auch individuell zu helfen, wenn die Eltern aufgrund sozialer Abgehängtheit oder ihrer Herkunft für keine oder eine unzureichende Miteinbeziehung sorgen. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.


    (4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung sowie Hilfsangebote zur Förderung der Versetzungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern."



    28. In § 53 Absatz 2 werden am Ende folgende Sätze eingefügt:

    "Ziel der Erziehungsmaßnahmen soll es dabei sein, dass den Schülerinnen und Schülern ihr eigenes Fehlverhalten mit einer offenen Konforntation über mögliche und entstandene Folgen und Schäden ihr bewusst wird. Die Lehrerinnen und Lehrer sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen befugt, in Zusammenarbeit mit Schulpädagogen und/oder Schulpsychologen sinnvolle Erziehungsmaßnahmen zu entwickeln und zu ergreifen."



    29. § 57 Absatz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

    "(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung und nach bestem Können im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler individuell und umfassend. Lehrerinnen und Lehrern ist in ihren Gestaltungsmöglichkeiten für den Unterricht und der Erziehung ein größtmöglicher Gestaltungsraum zu geben.


    (2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen. Die Formen und Auswirkungen der Zusammenarbeit liegen im Ermessen der Lehrerinnen und Lehrer. Um eine geigente Organisation des Schullebens und eine Qualitätssicherung im Unterricht und der Erziehung zu gewährleisten, ist eine regelmäßige Absprache mit Schulpädagogen und Schulpsychologen vorgesehen."



    30. § 58 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 58

    Schulpädagogen und Schulpsychologen

    (1) Schulpädagoginnen und Schulpädagogen und Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bilden ein schulinternes Beratungsteam, das pro weiterführender Schule mindestens zweimal pro Woche für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer einen ganzen Tag lang ansprechbar und handlungsbereit sein muss und die Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schülerinnen und Schüler unterstützen soll. An Grundschulen muss ein Beratungsteam mindestens einmal pro Woche voll ansprechbar und handlungsbereit sein. Sie sind Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse als Unterstützungs- und Beratungsangebot für Lehrerinnen und Lehrer in pädagogischen oder psychologischen Fragen und für Schülerinnen und Schüler als Vertrauenspersonen einzusetzen. Das schulinterne Beratungsteam unterliegt einer grundsätzlichen Schweigepflicht, es sei denn, Maßnahmen nach § 53 Absatz 3 oder § 53 Absatz 3 sind nötig, eine anderweitige Gefahr für die Sicherheit oder den regelkonformen Betrieb der Schulen besteht. Die Schweigepflicht unterliegt den allgemeinen Bestimmungen der ärztlichen Schweigepflicht bei psychologischen Gesprächen.




    (2) Das Beratungsteam wirkt nach personellen und zeitlichen an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der miteinander und mit den Lehrerinnen und Lehrern ab und arbeiten zusammen. Insbesondere die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrern und der Schulleitung ist zu sichern.




    (3) Das Beratungsteam ist verpflichtet, sich ständig zu weiterzubilden, dienstliche Fortbildungen zu besuchen und ihre Kenntnisse und Fertigkeiten so zu verbessern und zu erweitern. Fortbildungen während der Beratungszeiten nach Absatz 1 sind nur mit Zustimmung der Schulleitung zu vereinbaren. Ein zeitlicher Ersatz durch Vertrauenlehrerinnen oder Vertrauenslehrer muss gewährleistet sein.




    (4) Schulpädagoginnen und Schulpädagogen und Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Dienst des Landes; § 124a bleibt unberührt. Sie sind in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Schulpädagogen und Schulpsychologen können auch im Rahmen von Gestellungsverträgen beschäftigt werden.




    (5) Ausschreibungen im Schulpädagogen- und Schulpsychologeneinstellungsverfahren für eine Schule sowie die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten. Vor Versetzungen von Schulpädagogen und Schulpsychologen aus dienstlichen Gründen sind die Schulen zu hören. Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der der Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel kann die Schulleiterin oder der Schulleiter befristete Verträge zur Sicherung der Beratung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Den Schulen können durch das Ministerium weitere Angelegenheiten übertragen werden."



    31. § 68 wir wie folgt geändert:

    Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

    "(5) Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. § 67 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend. Zu den verpflichtenden einzurichtenden Teilkonferenzen gehören die Fachkonferenz, die in ihrem Fach über Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit, Grundsätze zur Leistungsbewertung und Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln entscheidet, und die Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichem Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich."


    Es werden ein Absatz 6 und ein Absatz 7 eingefügt, die wie folgt formuliert sind:

    "(6) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen.


    (7) Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die in der betreffenden Klasse unterrichten, sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer."



    32. §§ 69 - 71 werden ersatzlos gestrichen.



    33. § 72 wird in "Elternrat" umbenannt und in den Absätzen 1 - 4 wird das Wort "Schulpflegschaft" jeweils durch "Elternrat" ersetzt.



    34. § 74 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst und in Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

    "(3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beratender Stimme deren Stellvertretungen. Der Schülerrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Schülersprecherin oder Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen. Auf Antrag von einem Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Außerdem werden drei weitere Schülerinnen oder Schüler in den Schülerratsvorsitz gewählt. Außerdem werden für den Kreisschülerrat fünf Vertreterinnen und Vertreter gewählt."


    "Die Mitwirkung in der SV ist automatisch im Zeugnis zu vermerken sowie die Räte, in denen der Schüler oder die Schülerin vertreten ist."



    35. Es werden die §§ 74a und 74b eingefügt, die wie folgt formuliert sind:

    "§ 74a

    Kreisschülerräte

    (1) Mitglieder des Kreischülerrates sind die Schülerratsvorsitzenden der Schulen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt.


    (2) Aufgabe des Kreisschülerrates ist es, die Schülerschaften im Landkreis oder der kreisfreien Städte zu repräsentieren und Anliegen dieser voran zu bringen. Den Schülerinnen und Schüler ist ein angemessener Einflussraum innerhalb des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu geben.


    (3) Die Kreisschülerräte wählen aus ihren eigenen Reihen einen Vertreter für die Landschülerräte.



    § 74b

    Landschülerrat

    (1) Mitglieder des Landschülerrates sind die gewählten Vertreter der Kreisschülerräte.


    (2) Aufgabe des Landschülerrates ist es, die Schülerschaften im Land zu repräsentieren und Anliegen dieser voran zu bringen.


    (3) Der Landschülerrat wählt aus seinen eigenen Reihen einen Landschülersprecher oder eine Landschülersprecherin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertretin.


    (4) Der Landschülerrat hat in Bildungsfragen ein Antragsrecht im Landtag von Nordrhein-Westfalen. Er wird von dem Landschülersprecher oder der Landschülersprecherin im Landtag vertreten."



    36. § 82 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 82

    Mindestgröße

    (1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse, für Grundschulen und für Gesamtschulen 25 Schülerinnen und Schüler. Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen.


    (2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens 92 Schülerinnen und Schüler. Die einzige Grundschule einer Gemeinde kann mit mindestens 46 Schülerinnen und Schülern fortgeführt werden.


    (3) Realschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Realschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Realschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.


    (4) Gymnasien müssen in der Sekundarstufe I bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.


    (6) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Gesamtschule mit mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.


    (7) In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich. Das Ministerium kann Ausnahmen von dieser Mindestgröße zulassen.


    (8) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160, als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden, wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden kann.


    (9) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von Schulen für Kranke."



    37. § 83 wird wie folgt geändert:

    Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Grundschulverbünde können auch aus Gemeinschaftsgrundschulen oder Weltanschauungsgrundschulen gebildet werden. An dem weltanschaulich geprägten Standort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. §§ 26 und 27 finden auf einen solchen Standort entsprechende Anwendung."


    Absatz 4 wird ersatlos gestrichen.



    38. In § 88 Absatz 3 wird Nummer 1 ersatzlos gestrichen.



    39. In § 94 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der wie folgt formuliert ist:

    "(5) Ist ein Schulträger aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, eine Schulgebäude zumutbar in Stand zu halten, kann das Schulministerium zusätzliche Mittel zur Gewährleistung eines gergelten und zumutbaren Schulbetriebs bereitstellen. Schulträger können zur Finanzierung von Baumaßnahmen an Schulen auch mit Verbänden oder der Kirche zusammenarbeiten, die keinen Einfluss nehmen dürfen."



    40. In § 96 Absatz 3 werden am Ende folgende Sätze eingefügt:

    "Es ist sicherzustellen, dass für Schülerinnen und Schüler durch den Eigenanteil und der damit verbundenen Belastung der Eltern keine Benachteiligung in anderen Bereichen der Schulausstattung entsteht. Ist eine Benachteiligung unvermeidbar, hat die Schule mit eigenen Mitteln einzuschreiten und die Benachteiligung zu beseitigen."



    41. In § 118 Absatz 2 wird das Wort "Hauptschule" durch "Gesamtschule" ersetzt.



    42. § 137c Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Gesamtschule (§ 17 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Gesamtschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2."



    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 06.08.2023 in Kraft

  • 658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpegLandtag Nordrhein-Westfalen

    Fünfte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Bildungsministerin Dr. Theresa Klinkert, dem Minister des Innern und der Justiz Kai Baum und Ministerpräsident Alex Regenborn.








    Drucksache VI/04


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Die Änderung der Verfassung geht auf unterschiedliche Probleme ein. Einerseits werden im Rahmen der Bildungsreform Teile der Verfassung überarbeitet, andererseits ist es fraglich, dass Trinkwasser nicht als Menschenrecht gilt.


    B. Lösung

    Durch Änderungen der Landesverfassung kann eine bessere Bildung und das Trinkwasser als MEnschenrecht gewährleistet werden.


    C. Alternativen

    keine.


    D. Kosten

    keine.




    Gesetz zur Änderung der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

    vom xx.xx.2021



    Artikel 1

    Änderung der Landesverfassung

    Das Verfassung für das Land NRW vom 28. Juni 1950, das zuletzt durch Gesetz vom 25.10.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In Artikel 4 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

    "(3) Sauberes Trinkwasser ist ein Menschenrecht, das es zu sichern gilt. Der Zugang zu diesem darf keinen wirtschaftlichen oder ähnlichen Einschränkungen unterliegen."



    2. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Achtung vor der Würde des Menschen, die unbedingte Akzeptanz der Menschenrechte und die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung."



    3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 wird ", Bekenntnisschulen" ersatzlos gestrichen.


    In Absatz 3 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    die Fraktion der Grünen im Landtag, vertreten durch die Parlamentarische Geschäftsführerin Victoria Mechnachanov,

    beantragt zur Festellung der Anwesenheit der Mitglieder des Landtags , eine Abgeordnetenzählung.


    Herzlichen Dank

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Sechste Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei NRW, vetreten durch Alex Regenborn



    Drucksache VI/07



    Antrag über die Gebung einer Geschäftsordnung


    A. Problem

    Der Landtag hat keine in dieser Legislaturperiode beschlossene Geschäftsordnung, wodurch ein geregelter Parlamentsbetrieb auf Rechtsunsicherheiten besteht.


    B. Lösung

    Der Landtag beschließt eine neue Geschäftsordnung.


    C. Alternativen

    Keine bzw. das Fehlen einer neuen geschäftsordnung.


    D. Kosten

    Keine.



    Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein-Westfalen


    TEIL I

    TAGUNG, KONSTITUIERUNG, AUFLÖSUNG UND ABBERUFUNG


    § 1

    Beginn und Schluss der Tagung


    Die Tagung beginnt mit Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode oder seiner Auflösung.



    § 2

    Konstituierung


    (1) Die Mitglieder des Landtags werden von dem bisherigen Landtagspräsidium zu der ersten Sitzung einberufen. Diese Sitzung ist spätestens drei Tage nach der Wahl zu beginnen und ist mit erfolgreicher Wahl eines neuen Landtagspräsidiums zu beenden.

    (2) Den Vorsitz der konstituierenden Sitzung führt das bisherige Landtagspräsidium.

    (3) Anträge auf Verlegung der konstituierenden Sitzung sind unzulässig.

    (4) Der Landtag stellt in der konstituierenden Sitzung ebenfalls fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorherigen Legislatuperiode übernommen wird. Bis zum Beschluss darüber bleibt diese Geschäftsordnung vorläufig gültig.



    § 3

    Auflösung


    Der Landtag kann gemäß Artikel 35 der Landesverfassung aufgelöst werden.



    TEIL II

    MITGLIEDER, ORGANE UND GREMIEN


    1. Abschnitt

    Mitglieder und Fraktionen


    § 4

    Rechte und Pflichten der Mitglieder


    Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Zu den Pflichten eines Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen und sich aktiv und mühevoll am Parlamentsbetrieb zu beteiligen.



    § 5

    Fraktionen


    (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer oder mehrerer Parteien, welche bei der vorausgegangenen Wahl mindestens zwei Sitze im Nordrhein-Westfälischen Landtag erhalten haben. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Vorsitzenden sowie ggf. des Parlamentarischen Geschäftsführers und die Mitglieder der Fraktion sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.

    (3) Berufene Bürger können lediglich einer bereits bestehenden Fraktionen beitreten. Gründungen sind Mitgliedern vorbehalten.

    (4) Fraktionen werden mit Ende der Tagung aufgelöst.



    2. Abschnitt

    Landtagspräsidium


    § 6

    Zusammensetzung


    (1) Das Landtagspräsidium besteht aus der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten sowie mindestens einer oder einem und maximal zwei Stellvertretern.

    (2) Die Wahl einer zweiten stellvertertenden Landtagspräsidentin oder eines zweiten Landtagspräsidenten ist möglich, wenn dem Landtag mehr als 30 Mitglieder angehören. Die Wahl erfolgt auf Beschluss des amtierenden Landtagspräsidiums oder zwei Mitgliedern des Landtags.



    § 7

    Wahl des Landtagspräsidiums


    (1) Das Landtagspräsidium wird während der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Landtags gewählt. Kandidaturphase und Wahl finden in jeweils gesonderten Bereichen statt.

    (2) Die Wahl des Landtagspräsidiums erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu den Wahlen.

    (3) Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Landtagspräsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein. Die Amtszeit eines Mitglieds des Landtagspräsidiums endet vorzeitig, wenn es nach Absatz 4 abgewählt wird oder durch 14-tägige Inaktivität alle Ämter verliert. Eine Neuwahl ist unverzüglich einzuleuten.

    (4) Der Landtagspräsident und sein oder seine Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3-Mehrheit bedarf, abgewählt werden.



    § 8

    Aufgaben der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten


    (1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident führt die Geschäfte des Landtags, vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstritigkeiten des Landtags und übst das Hausrecht und die Polizweigewalt im Landtag aus.

    (2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident leitet die Sitzungen des Landtags. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann währenddessen Sach- und Ordnungsrufe nach § 9 erteilen.

    (3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.

    (4) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident führt eine öffentliche Liste mit allen Mitgliedern des Landtags



    § 9

    Sach- und Ordnungsrufe


    (1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zur Sache verwiesen werden.

    (2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.

    (3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zur Ordnung gerufen werden.

    (4) Bei 3 Ordnungsrufen bzw. 3 Verweisen auf die Sache muss das betroffene Landtagsmitglied die Sitzung verlassen und wird bis zum Ende der Debatte von ebendieser ausgeschlossen.



    § 10

    Stellvertretung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten


    Die stellvertertenden Landtagspräsidentinnen und Landtagspräsidenten unterstützen die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten in der Amtsausführung. Die Vertretung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten übernimmt die erste stellvertretende Landtagspräsidentin oder der erste stellvertertende Landtagspräsident. Die Vertretung tirr nur ein, wenn die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident dies mit dem Landtagspräsidium abgesprochen hat oder verhindert. Eine offensichtliche Verhinderung besteht, wenn die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident 24 Stunden lang den Aufgaben im Landtag nicht nachgekommen ist.



    3. Abschnitt

    Ausschüsse


    § 11

    Bildung und Auflösung


    (1) Auf Antrag eines Landtagsmitglieds wird ein Ausschuss gebildet. Der Antrag hat den Namen und die Aufgabe des Ausschusses zu enthalten.

    (2) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread für den Ausschüss, in welchem binnen sieben Tagen mindestens drei Mitglieder ihre Beteiligung bekanntzugeben haben. Ist diese Bedingung erfüllt, gilt der Ausschuss als konstituiert.

    (3) Gebildet werden

    1. ständige Auschüsse zur Bearbeitung von zeitlich unbefristeten Aufgaben, welche dauerhafte Relevanz besitzen und

    2. temporäre Auschüsse zur Bearbeitung von zeitlich befristeten Aufgaben, welche eine zeitlich begrenzte Wirksamkeit oder Relevanz besitzen.

    (4) Ausschüsse sind durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten aufzulösen, wenn

    1. die dem temporären Ausschuss zugetragenen Aufagben vollumfänglich erledigt wurden.

    2. der Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt.

    3. ein temporärer Ausschuss nach 7 Tagen keine Aktivität mehr aufzeigt.

    4. ein ständiger Ausschuss nach 14 Tagen keine Aktivität mehr aufzeigt.



    § 12

    Mitgliederanzahl und Zusammensetzung


    (1) Jeder Fraktion steht ein Sitz pro Ausschuss zu. Den Fraktionen, die mehr als ein Viertel aller Landtagsabgeordneten stellen, stehen zwei Sitze pro Ausschuss zu.

    (2) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentin gibt dies im Ausschuss bekannt.

    (3) Jeder im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft, deren Mitglieder keiner Fraktion im Sinne des § 5 angehören, steht ein Sitz pro Auschuss zu.

    (4) Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens, welche keiner Fraktion im Sinne des § 5 angehören und keiner im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft angehören, sind an allen Ausschüssen teilnahmebrechtigt.



    § 13

    Vorsitz


    (1) Der Antragsteller aus § 11 Absatz 1 übernimmt den Vorsitz des Ausschusses solange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentin eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.

    (2) Ist die oder der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium ihre oder seine Aufgaben.

    (3) Die oder der Ausschusvorsitzende kann durch einen Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern abberufen werden. In diesem Fall ist durch die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentin eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.



    TEIL III

    WAHLEN


    § 14

    Vorrang spezieller Wahlvorschriften


    Soweit in einem Gesetz, der Verfassung, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag nach den Bestimmungen in den §§ 15 bis 18 statt.



    § 15

    Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl


    (1) Für die Wahlen gelten, sofern nicht anders geregelt, folgende Regeln:

    1. Vor jedem Wahlgang, vorbehaltlich einer Stichwahl, ist eine 72-stündige Kandidaturphase einzuleiten, die um jeweils 24 Stunden verlängert wird, wenn sich keine Kandidatin oder kein Kandidat meldet.

    2. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.

    3. Wahlen finden geheim statt.

    4. Die Wahl dauert 72 Stunden.

    (2) Auf Antrag von zwei MItgliedern des Landtages kann eine Wahl öffentlich durchgeführt werden, sofern sich in einer geheimen Abstimmung nicht ein Drittel der Mitglieder des Parlaments dagegen ausspricht. Die Abstimmung ist ohne Debatte einzuleiten und dauert 24 Stunden. Gegebenenfalls läuft die Kandidaturphase bis zum Ende der Abstimmung weiter, sofern die 72 Stunden auslaufen.

    (3) Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben. Die Wahl läuft allerdings bis zum Ende der regulären Wahldauer weiter.



    § 16

    Wahlergebnis


    (1) Im ersten und zweiten Wahlgang gewinnt die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen.

    (2) Im dritten Wahlgang gewinnt die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

    (3) Für die Wahlgänge 1 bis 3 gilt § 15 entsprechend.

    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die in diesem Wahlgang die gleiche Stimmanzahl erhalten haben. Erreichen mehr als 2 Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, wird die Wahl unter ihnen wiederholt. § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht für die Stichwahl. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Eine Enthaltungsoption gibt es nicht.

    (5) Erhalten bei der Stichwahl beide Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmanzahl, so wird diese wiedeholt. Erhalten bei der Wiederholung erneut beide Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmanzahl, so wird öffentlich vom Landtagspräsidenten gelost.



    § 17

    Feststellung des Wahlergebnisses


    (1) Nach Ende der Wahl stellt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Ergebnis fest.

    (2) Das Wahlergebnis ist im Falle von § 15 Absatz 3 unverzüglich festzustellen.



    TEIL IV

    BERATUNGSGEGENSTÄNDE


    1. Abschnitt

    Gesetzesentwürfe und Anträge


    § 18

    Einbringungen


    (1) Gesetzesentwürfe und Anträge aus der Mitte des Landtags können von einzelnen mitgliedern des Landtags oeder von Fraktionen eingebracht werden. Ausschüsse können keine Gesetzesentwürfe und Anträge einbringen.

    (2) Gesetzesentwürfe und Anträge aus der Landesregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten selbst, der jeweiligen Landesmnisterin oder des jeweiligen Landesministers oder durch die Landesregierung mit Nennung der betiligten Ministerien einzureichen.

    (3) Alle Gesetzesentwürfe und Anträge sind in einem von der Landtagspräsidentin oder vom Landtagspräsidenten eigens dafür vorgesehenen Thread einzubringen. Gesetzesentwürfe und Anträge sollen neben dem Gesetzestext auch die Punkte

    a) Problem

    b) Lösung

    c) Alternativen

    d) Kosten

    enthalten. Anschließend können die Gesetzesentwürfe und Anträge in einer Debatte begründet werden.

    (4) Das Päsidium kann Vorgaben zur Formatierung der Gesetzesentwürfe und Anträge vorgeben. Es ist außerdem berechtigt, eingegange Gesetzesentwürfe und Anträge zu bearbeiten und den Vorgaben anzupassen, sofern der eigentliche Antragstext nicht geändert wird.



    § 19

    Debatte


    (1) Über Gesetzesentwürfe und Anträge debattiert der Landtag in einer Debatte.

    (2) Die Debatte ist durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu eröffnen und dauert 72 Stunden.

    (3) Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte nach 24 Stunden beendet werden. Der Antrag ist durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte zu beenden und eine Abstimmung einzuleiten.

    (4) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte um 72 Stunden verlängert. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Höchstdauer einer Debatte beträgt vorbehaltlich § 21 Absatz 4 144 Stunden.



    § 20

    Änderungsanträge


    (1) Ändeurngsanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte beantragt werden. § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.

    (2) Änderungsanträge sind als solche zu kennzeichnen.

    (3) Über Änderungsanträge wird für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache abgestimmt, wenn der Änderungsantrag nicht vom Antragssteller stammt und dieser dem Änderungsantrag ausdrücklich oder nach 24 Stunden nicht zustimmt. Die Debatte des Ursprungsantrags ist solange ausgesetzt.

    (4) Änderungsanträge sind von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und auschließlich dazu dienen, die Frist des Ablaufs der Debatte zu verschieben. Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Behandlung des Änderungsantrags 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung der Präsidentin odes des Präsidenten, ist der Einspruch gescheitert.



    § 21

    Gegenanträge


    (1) Gegenanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte eingebracht werden. § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.

    (2) Gegenanträge sind als solche zu kennzeichnen.

    (3) Gegenanträge werden gemeinsam mit dem ursprünglichen Antrag zur Abstimmung gebracht.

    (4) Die Debatte über den ürsprünglichen Antrag bleibt bis zur Schließung der Debatten über alle Gegenanträge offen.

    (5) Gegenanträge sind von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und auschließlich dazu dienen, eine zeitnahe Abstimmung des Urpsrungsantrags zu verhindern. § 20 Absatz 4 Satz 2-3 gelten entsprechend.



    § 22

    Überweisung an einen Ausschuss


    (1) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohen Aussprache statt.

    (2) Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen zu ändern und binnen 7 tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverweisene Antrag gilt als Änderungsantrag gemäß § 20.

    (3) Der Antragssteller des ursprünglichen Antrags hat den Ausschussvorsitz zu übernehmen.

    (4) Die Debatte des Urspungsantrags ist mit der Überweisung desselben an den Auschuss zu stoppen und mit der Zurückverweisung an den Landtag für die verbleibende Debattendauer wieder zu eröffnen.



    § 23

    Zurückziehung und Wiedereinbringung


    (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.

    (2) Wenn der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, ist die Einbringung des gleichen Antrags in der gleichen Legislaturperiode unzulässig.

    (3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses fordert, der in der laufenden Legislaturperiode angenommen wurde, ist unzulässig.

    (4) Ein Antrag kann nicht zurückgezogen werden, wenn hierzu bereits ein Änderungsantrag eingereicht wurde.



    § 24

    Abstimmung


    (1) Nach abgeschlossener Debatte stimmt der Landtag über den Gesetzentwurf ode Antrag ab.

    (2) Die Abstimmung wird namentlich durchgeführt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

    (3) Die Abstimmung findet 72 Stunden statt.

    (4) Gesetzesentwürfe und Anträge gelten, sofern die Verfassung oder die Geschäftsordnung nichts anderes sagt, mit einfacher Merheit angenommen. Entahltungen werden als vollwertige Stimmen gewertet.



    2. Abschnitt

    Aktuelle Stunden


    § 25

    Gegenstand und Antragsstellung


    (1) Eine Aktuelle Stunde findet auf Antrag eines Mitglieds oder einer Fraktion statt. Sie findet aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft, statt.

    (2) Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er eine Entscheidung des Landtags herbei. Die Abstimmung ist ohne Aussprache und für 24 Stunden einzuleiten. § 24 Absatz 4 gilt entsprechend.



    § 26

    Ablauf


    (1) Aktuelle Stunden laufen 72 Stunden.

    (2) Auf Antrag eines MItglieds wir die Aktuelle Stunde um 72 Stunden verlängert.

    (3) Der Antragssteller hat das Recht, den eröffnenden Redebeitrag einzubringen. Das Recht verfällt 24 Stunden nach Eröffnung der Debatte.



    3. Abschnitt

    Anfragen


    § 27

    Einreichung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung durch die Landesregierung einzureichen. Diese Anfragen müssen sich auf Themen beziehen, für die die Landesregierung mittelbar oder unmittelbar verantwortlich ist oder die in dem Kompetenzbereich der Landesregierung liegen. Sofern es unerlässlich ist, darf ein Vorspruch getätigt werden. Die Anfragen sind sachlich und kurz zu gestalten.

    (2) Kleine Anfragen sind an einzelne Landesminister gerichtet.

    (3) Große Anfragen sind an die gesamte Landesregierung oder mehrere Landesminister gerichtet.

    (4) Erfüllen Anfragen nicht die Anforderungen gemäß Absatz 1, kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident diese zurückweisen. Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Entscheidung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung der Präsidentin odes des Präsidenten, ist der Einspruch gescheitert.



    § 28

    Behandlung der Anfrage


    (1) Für jede Anfrage eröffnet die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident einen eigenen Thread, in dem die Beantwortung erfolgen muss. Die befragten Minister sind durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten ausdrücklich zu erwähnen.

    (2) Die Frist für die Beantwortung beträgt 72 Stunden.

    (3) Im Einvernehmen mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller sowie der Befragten oder dem Befragten ist eine verlängerung der Frist um 72 Stunden möglich.

    (4) Im Einvernehmen mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller sowie der Befragten oder dem Befragten kann stellvertretend ein anderes Mitglied der Landesregierung die Anfrage beantworten.

    (5) Die Befragte oder der Befragte ist verpflichtend der Anfrage vollumpfänglich zu antworten. Die Pflicht zur beantwortung bliebt bei Nichtbeantwortung unberührt, geht allerdings 72 Stunden nach Auslauf der Frist auf die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten über.

    (6) Bei Nichteinhaltung der Frist aus Absatz 2 und 3 ist die Landesregierung durch die Präsidentin oder den Präsidenten öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist obligatorisch.



    § 29

    Nachfragen


    (1) Nachfragen sind binnen 72 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich. Pro Anfrage sind maximal fünf Nachfragen durch die Anfragestellerin oder den Anfragesteller möglich.

    (2) Die Frist für die Beantwortung von Nachfragen beträgt 72 Stunden und kann nicht verlängert werden. § 28 Absatz 4 und 5 gelten auch hier.

    (3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident hat eine Nachfrage zurückzuweisen, wenn sie

    1. ein neues Themengebiert umfasst,

    2. nicht fristgerecht eingereicht wurde oder

    3. nicht den Anforderungen des § 27 Absatz 1 entspricht.

    Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Entscheidung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung der Präsidentin odes des Präsidenten, ist der Einspruch gescheitert.

    (4) Bei Nichteinhaltung der Frist gilt § 28 Absatz 6 entsprechend.



    TEIL V

    Landtag und Landesregierung


    § 30

    Herbeirufung der Landesregierung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann während laufender Debatte das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, einer oder mehrerer Landesministersterinnen oder eines oder mehrerer Landesminister und einer oder mehrerer Staatssekretärinnen oder einen oder mehrerer Staatssekretäre beantragen.

    (2) Eine Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist zulässig, wenn diese oder dieser anderweitig beschäftigt oder verhindert ist.

    (3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident hat die Debatte gemäß § 19 Absatz 4 zu verlängern, wenn das verlangte Mitglied der Landesregierung bis zum Ablauf der Debattenzeit nicht erscheint.



    TEIL VI

    MADATSBESETZUNG UND WAHL DER MINISTERPRÄSIDENTIN ODER DES MINISTERPRÄSIDENTEN


    1. Abschnitt

    Besetzung der Mandate und Rechte der weiteren Mitglieder


    § 31

    Mitteilung über die Besetzung der Mandate


    (1) Die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende hat während der konstituierenden Sitzung bekanntzugeben durch wen die Sitze der Partei oder Wählervereinigung besetzt werden. Ist nur eine Person einer Liste im Landtag vertreten, so meldet sich diese ebenfalls.

    (2) Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Partei oder Wählervereinigung ausgetauscht werden. Eine Änderung der Mandatsverteiligung ist dem Landtagspräsidium mitzuteilen.

    (3) Kann Partei oder Wählerverinigung einen oder meherere Sitze nicht besetzen, so bleiben diese vakant. Eine spätere Nachbesetzung des Sitzes ist jederzeit möglich. Beides ist dem Landtagspräsidium ebenfalls mitzuteilen.

    (4) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann die gewünschte Besetzung zurückweisen, sofern die Anforderungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllt sind.

    (5) Eine Mandat, das einer Partei oder Wählervereinigung zusteht, ist an diese gebunden. Eine Bestzung durch ein Nichtmitglied dieser ist nicht möglich. Somit bewirkt der Austritt oder Ausschluss aus einer Partei oder Wählerveinigung auch einen Mandatsverlust.



    § 32

    Berufene Bürgerinnen und Bürger


    (1) Bürgerinnen und Bürger, die dem Land Nordrhein-Westfalen angehören und kein Mandat im Sinne des § 31 besetzen, können unter Vorbehalt des Absatzes 2 an allen Sitzungen, Debatten und Auschüssen des Landtags teilnehmen, sowie Anträge, Anfragen und Gesetzesentwürfe einbringen. Sie sind jedoch keine vollwertigen Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung.
    (2) Berufe Bürgerinnen und Bürger sind bei Abstimmungen nicht abstimmberechtigt und besitzen kein passives und aktives Wahlrecht im Landtag.



    2. Abschnitt

    Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten


    § 33

    Wahlvorschläge


    (1) Jede Fraktion hat das Recht, beim Landtagspräsidium oder öffentlich im Landtag binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt der bisherigen Ministerpräsidentin oder des bisherigen Ministerpräsidenten schriftlich einen Kandidaten für das Amt vorzuschlagen.

    (2) Der Wahlvorschlag muss ausdrücklich von mindestens einer Fraktion eingereicht werden.

    (3) Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl kein Wahlvorschlag ein, wird eine öffentliche Kandidaturphase nach den Bestimmungen des § 15 Absatz 1 Punkt 1 eingeleitet.



    § 34

    Wahl und offene Kandidaturphase


    (1) Nach Erhalt des Wahlvorschlags oder Ende der Frist gemäß § 33 hat die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Wahl einzuleiten.

    (2) Die Wahl findet nach den allgemeinen Bestimmungen des § 15 Absatz 1 statt, ist jedoch immer geheim. Es ist eine absolute Merheit notwednig, damit die Wahl erfolgreich ist. Enthaltungen werden gezählt.

    (3) Scheitert die erste Wahl, ist eine öffentliche Kandidatuphase gemäß § 15 Absatz 1 einzuleiten und die Wahl zu wiederholen.

    (4) Scheitert auch der zweite Wahlgang, gilt beim dritten Wahlgang die einfache Mehrheit für eine erfolgreiche Wahl.

    (5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bleibt auch nach Ende einer Legislaturperiode geschäftsführend im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde beziehungsweise eine Wiederwahl erfolgreich war.



    TEIL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    § 35

    Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall


    Der Landtag kann ine inem Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies beantragen und keine Verletzung von anderen Gesetzen oder der Verfassung getätigt wird. Über den Antrag ist ohne Aussprache 24 Stunden lang abzustimmen. Der Antrag ist bei einer Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgreich.



    § 36

    Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall


    Im Einzelfall entscheidet die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident über die Auslegung der Geschäftsordnung. Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Entschiedung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung der Präsidentin odes des Präsidenten, ist der Einspruch gescheitert.



    § 37

    Änderung, Übernahme, Beschluss


    (1) Für die Änderung dieser Geschäftsordnung wird eine 2/3-Mehrheit benötigt.

    (2) Für eine Übernahme dieser Geschäftsordnung in eine neue Legislaturperiode ist eine 2/3-Mehrheit benötigt.

    (3) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss mit 2/3-Mehrheit in Kraft.

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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Sechste Wahlperiode




    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie



    Drucksache VI/08


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes - LÖG NRW


    A. Problem

    Durch den immer stärker zunehmenden Online-Versandhandel und die andauernde Covid-Pandemie geraten unsere vielen mittelständischen Einzelhändler immer mehr in finanzielle Schwierigkeiten.


    B. Lösung

    Durch Änderungen des Ladenöffnungsgesetzes und die damit verbundene Erhöhung von 8 auf 11 verkaufsoffene Sonntage wird die Landesregierung unseren Kommunen zusätzliche Öffnungstage bieten, sobald die allgemeine Pandemielage wieder Öffnungen unserer Geschäfte zulässt. Die hiesigen Einzelhändler sollen somit gestärkt werden und das Kaufen vor Ort neue Anreize erhalten. Das Massensterben der Innenstädte wird durch mehr Flexibilität eingedämmt und der Erhalt der Arbeitsplätze sichergestellt werden.


    C. Alternativen

    keine.


    D. Kosten

    keine.


    Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes - LÖG NRW

    vom xx.xx.2021



    Artikel 1

    Änderung des Ladenöffnungsgesetzes - LÖG NRW

    Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) vom 16. November 2006 wird wie folgt geändert:


    §6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: "An jährlich höchstens elf, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein."





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Sechste Wahlperiode



    Antrag

    der Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Drucksache VI/09


    Antrag auf Einberufung einer aktuellen Stunde


    Die Landesregierung beantragt gemäß § 25 der Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein-Westfalen die Einberufung einer aktuellen Stunde zwecks Abgabe einer Regierungserklärung durch den Ministerpräsidenten.


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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Sechste Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie




    Drucksache VI/10


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

    A. Problem
    Die seit Februar 2020 anhaltende Covid19-Pandemie und die mit ihr einhergehenden gesundheitlichen Gefahren und Belastungen, die zum Gesundheitsschutz notwendigen Hygienemaßnahmen sowie die wiederholt angeordneten Kontaktbeschränkungen und Schließungen, insbesondere von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Tagespflegeeinrichtungen und anderen Pflege- und Betreuungsangeboten, beeinträchtigen in zunehmendem Maße die Arbeit der Gremien der kommunalen Selbstverwaltung.


    Insbesondere der vielfache Ausfall von Sitzungen kommunaler Gremien bremst die demokratische Willensbildung zunehmend aus und mindert gleichzeitig die Transparenz kommunaler Entscheidungen.


    Dieses Problem kann auch nicht durch den Verzicht auf die Reduzierung der Anzahl und der Dauer von Sitzungen der kommunalen Gremien gelöst werden. Denn aufgrund der gesundheitlichen Gefahren und Belastungen während der Sitzungen sowie der An- und Abreise zu selben, aber auch aufgrund temporär fehlender Pflege- und Betreuungsangebote für Familienangehörige, können viele kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger regelmäßig nicht an den Präsenzsitzungen kommunaler Gremien teilnehmen.


    Die Durchführung von Sitzungen von Gremien der kommunalen Selbstverwaltung ohne Anwesenheit der Mitglieder im Versammlungsraum, z.B. in Form einer Videokonferenz, sieht die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bislang nicht vor.


    B. Lösung

    Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist an die besonderen Anforderungen einer anhaltenden Einschränkung der Tätigkeit von Gremien der kommunalen Selbstverwaltung durch außergewöhnliche äußere Umstände, wie einer festgestellten pandemischen Lage landesweiter Tragweite, anzupassen. Zur Gewährleistung einer verfassungskonformen demokratischen Willensbildung und der Aufrechterhaltung der kommunalen Selbstverwaltung wird die GO NRW um einen rechtlichen Rahmen zur Durchführung von Sitzungen kommunaler Ausschüsse ohne Anwesenheit der Mitglieder im Versammlungsraum, insb. in Form einer Videokonferenz, ergänzt.


    C. Alternativen

    Ohne eine entsprechende Ergänzung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen haben die Gremien der kommunalen Selbstverwaltung weiterhin nur die Möglichkeit, Anzahl und Dauer der Sitzungen für die Dauer der pandemischen Lage zu reduzieren, um den Gesundheitsschutz der Mitglieder zu gewährleisten.


    D. Kosten

    Für den Landeshaushalt entstehen aus dieser Gesetzesänderung keine unmittelbaren Kosten.


    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie


    F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

    Das Gesetz stärkt die kommunale Selbstverwaltung, indem es die demokratische Willensbildung und die kommunale Entscheidungsfindung unter anhaltenden, außergewöhnlichen und einschränkenden Bedingungen, wie einer pandemischen Lage landesweiter Tragweite, erleichtert.

    Den Kommunen entstehen durch die zusätzlichen technischen und organisatorischen Anforderungen zusätzliche Kosten. Da diese Kosten im Rahmen der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung entstehen, sind diese von den Kommunen zu tragen.


    G. Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

    Die vom Gesetz getroffenen Regelungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf private Haushalte.

    Unternehmen können im Einzelfall aufgrund der Umsetzung der vom Gesetz getroffenen Regelungen über öffentliche Auftragsvergaben finanziell profitieren.


    H. Gender Mainstreaming

    Die vom Gesetz getroffenen Regelungen haben keine unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, so dass Aspekte des Gender Mainstreaming nicht betroffen sind.


    I. Befristung

    Die Gesetzesänderung gilt unbefristet.




    Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

    vom xx.xx.2021



    Artikel 1

    Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW



    Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 21. Oktober 1952 wird wie folgt geändert:


    Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:



    „ § 58a Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum



    (1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf für Sitzungen der Ausschüsse zur Vorberatung von Entscheidungen des Hauptausschusses und des Gemeinderats gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, in denen aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.


    (2) Das zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.


    (3) Bis 31. Mai 2021 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Sechste Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Fraktion der SDP und des Abgeordneten Alex Regenborn



    Drucksache VI/13


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz im Landtag und zur Bekämpfung von Korruption im Landtag


    A. Problem

    Das Vertrauen in die Politik und die Abgeordnetinnen und Abgeordneten durch die Bürgerinnen und Bürger des Landes ist nach diversen Korruptions-, Spenden- und Lobbyaffären stark beschädigt. Dieses Missvertrauen führt zu Politikverdrossenheit und einem Erstarken extremistischer Kräfte. Das tut weder der Demokratie noch einem gesunden politischem Klima gut.


    B. Lösung

    Die Regeln für Abgeordnete bei möglicher Einflussnahme durch Dritte werden verschärft.


    C. Alternativen

    Die jetzigen Regeln bleiben bestehen und das Vertrauen wird weiter beschädigt.


    D. Kosten

    Keine.



    Gesetz zur Erhöhung der Transparenz im Landtag und zur Bekämpfung von Korruption im Landtag

    vom 16.04.2021



    Artikel 1

    Änderung des Abgeordnetengesetzes


    Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2005, das zuletzt am 29. Mai 2020 geändert wurde, wird wie folgt geändert:


    1. § 16 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: "Unzulässig sind entgeltliche Beratungstätigkeiten neben dem Mandat, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Interessenvertetung im Rahmen der Mandatsausübung stehen."


    b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: "Die Entgegennahme von Spenden ist unzulässig."



    2. § 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "können" ein Punkt eingefügt. Nach dem Punkt wird außerdem folgender Satz ergänzt: "Gleichgestellt sind Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen;"


    bb) Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst: "von Art und Umfang der nach Nummer 1 anzeigepflichtigen selbständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbe, wobei der zeitliche Umfang in Stunden pro Monat oder pro Vertrag anzugeben ist;"


    cc) In Nummer 4 Satz 1 werden die Worte "Geldspenden und" und "(Spenden)" und in Satz 2 werden die Worte "Spenden und" und "Spenders bzw." ersatzlos gestrichen


    b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst: "Das Halten und die Aufnahme von Beteilungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als drei von Hundert beträgt."


    c) In Absatz 3 wird nach der Ziffer 5 folgende neue Ziffer 6 angefügt: " 6. Bei Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, die gemäß § 16a Absatz 2 Nummer 7 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben."



    3. § 16c wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 16a Absatz 1 Nummer 4" ersetzt durch "§ 16a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 4".


    b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Die Angaben gemäß § 16a Absatz 3 Nummer 2 werden betragsgenau veröffentlicht. Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung mit dem hinweis auf die Art der Einkünfte."


    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:


    aa) In Satz 1 wird das Wort "Spenden" durch "Geldwerte Zuwendungen" ersetzt.


    bb) In Satz 2 wird das Wort "Spenden" durch "geldwerte Zuwendungen" ersetzt.


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am am Tag nach der Verkündung in Kraft

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    Sechste Wahlperiode



    Anfrage

    der Fraktion der SDP und des Abgeordneten Alex Regenborn.



    Drucksache VI/14


    Anfrage über proprietäre Software in öffentlichen Einrichtungen


    Ich frage den Landesminister des Inneren und der Justiz Dr. Dennis Stettin:


    1. Empfindet die Landesregierung die unnötigen Investitionen in kommerzielle proprietäre Software für sinnvoll?
    1.1 Falls nein, plant die Landesregierung zeitnah an diesem Umstand etwas zu ändern?

    1.1.1 Fall nein, weshalb?

    1.1.2 Falls ja, wann ist mit Umstellungen zu rechnen?

    1.2 Falls ja, weshalb?



    2. Hat die Landesregierung Sicherheitsbedenken bei der Nutzung von Produkten von Microsoft, Google und anderen bekannte amerikanischen Software-Herstellern?

    2.1 Hat die Landesregierung bei den Diensten Datenschutzbedenken?

    2.2 Wie steht die Landesregierung zu dem Urteil mehrerer Datenschutzbeauftragten der Datenschutzkommission, dass die Nutzung des Programmpakets Office 365 in öffentlichen Einrichtungen nicht rechtens ist?


    3. Wie steht die Landesregierung zu quelloffenen Alternativen und kann sie sich vorstellen, diese zukünftig zu nutzen?

    3.1 Strebt die Landesregierung an, standardmäßig auch die eigene Software stets quelloffen zu entwickeln?

    3.2 Kann sich die Landesregierung mit der Nutzung von quelloffenen Programmen Kosteneinsparungen in der Verwaltung etc. vorstellen?

    3.3 Kann sich die Landesregierung mit der Nutzung von quelloffenen Programmen Sicherheitsverbesserungen vorstellen?

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    Sechste Wahlperiode



    Anfrage

    der Fraktion der SDP und des Abgeordneten Alex Regenborn.



    Drucksache VI/15


    Anfrage über Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung der Einsamkeit


    Ich frage die Landesministerin für Arbeit, Gesundheit, und Soziales Victoria Mechnachanov:


    1. Ist sich die Landesregierung den Folgen von Einsamkeit bewusst?
    1.1 Welche gesundheitlichen Folgen von Einsamkeit sind Ihnen bekannt?

    1.2 Teilen Sie die Einschätzung von Forscher*innen und Psycholog*innen, dass die Corona-Pandemie mit den dazugehörigen Schutzmaßnahmen die so schon weit verbreitete Einsamkeit verstärkt hat?

    1.3 Wo sehen Sie die Gründe für Einsamkeit?



    2. Plant die Landesregierung Anti-Einsamkeits-Maßnahmen?

    2.1 Was hält die Landesregierung von einem Anti-Einsamkeitsministerium, das es bspw. in Großbritannien gibt?

    2.2 Ist davon auszugehen, dass die Landesregierung im Laufe dieser Legislaturperiode Mittel für bereits bestehende Anti-Einsamkeits-Maßnahmen bereitstellt?

    2.3 Wird die Landesregierung versuchen bei zukünftigen Coronaschutzverordnungen die Gefahr der Einsamkeit neu zu bewerten?

    2.4 Sofern die Landesregierung Anti-Einsamkeitsmaßnahmen abweichend von den Fragen 2.1, 2.2 und 2.3 treffen möchte, welche sind das?

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    Sechste Wahlperiode Drucksache VI/15

    Antwort auf Anfrage

    des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen




    Antwort auf Anfrage über Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung der Einsamkeit




    1. Ist sich die Landesregierung den Folgen von Einsamkeit bewusst?

    Ja, die Landesregierung ist sich der mögliche gesundheitlichen und sozialen Folgen bewusst.



    1.1 Welche gesundheitlichen Folgen von Einsamkeit sind Ihnen bekannt?

    Zu den möglichen gesundheitlichen Folgen zählen Schlafstörungen, Depressionen, Angst- und Zwangsstörungen, ein erhöhtes Risiko an Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu erkranken und eine erhöhte Suizidgefahr.



    1.2 Teilen Sie die Einschätzung von Forscher*innen und Psycholog*innen, dass die Corona-Pandemie mit den dazugehörigen Schutzmaßnahmen die so schon weit verbreitete Einsamkeit verstärkt hat?

    Die Landesregierung geht davon aus, dass der im allgemeinen als "Einsamkeit" bezeichnete Zustand in Folge der Corona-Pandemie in weiten Teil der Bevölkerung verstärkt auftritt.



    1.3 Wo sehen Sie die Gründe für Einsamkeit?

    Die Gründe für den Zustand der Einsamkeit sind vielfältig und können im Einzelnen nicht durch die Landesregierung aufgezählt werden.



    2. Plant die Landesregierung Anti-Einsamkeits-Maßnahmen?

    Die Landesregierung befindet sich stetig im Gespräch mit Fachverbänden und den gesetzlichen Krankenkassen um eventuelle Fördermöglichkeiten zur Bekämpfung der Einsamkeit auszuloten.



    2.1 Was hält die Landesregierung von einem Anti-Einsamkeitsministerium, das es bspw. in Großbritannien gibt?

    Die Landesregierung denkt nicht, dass diese Thematik in einem eigenen Ministerium behandelt werden sollte.



    2.2 Ist davon auszugehen, dass die Landesregierung im Laufe dieser Legislaturperiode Mittel für bereits bestehende Anti-Einsamkeits-Maßnahmen bereitstellt?

    Gespräche dazu finden statt. Konkrete Maßnahmen sind noch nicht ausgelotet.



    2.3 Wird die Landesregierung versuchen bei zukünftigen Coronaschutzverordnungen die Gefahr der Einsamkeit neu zu bewerten?

    Die Landesregierung legt auch bei kommenden Coronaschutzmaßnahmen den Fokus besonders auf den Infektionsschutz. Die gesundheitlichen Risiken durch Einsamkeit werden dabei dennoch in Betracht gezogen.



    2.4 Sofern die Landesregierung Anti-Einsamkeitsmaßnahmen abweichend von den Fragen 2.1, 2.2 und 2.3 treffen möchte, welche sind das?

    entfällt




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    Sechste Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion des lieberalen Forums und des Abgeordneten Dennis Willenburg



    Drucksache VI/17



    Antrag zur Änderung des Bildungsplans


    A. Problem

    Die Schule ist realitätsfern, da Inhalte unterrichtet werden, die man in der Zukunft nicht brauchen wird. Deutschland ist ein Industriestaat und dies wird nicht in der Bildung wiedergespiegelt. Ohne Wirtschaft funktioniert praktisch nichts. Nach Beendigung der Schulzeit haben die ehemaligen Schüler kein Wissen im dem wichtigen Bereich Wirtschaft. Doch nicht nur Wirtschaftsfern ist die Schule, sondern, bemägeln die Schüler auch, dass Sie keine Kompetenzen für ihr späteres alleinständiges Leben übermittelt bekommen.


    Die Schule muss in die Zunkuft schauen. Deutschland kann nur erfolgreich sein, wenn Innovation und Fortschritt stattfindet. Keine Sozialwissenschaften oder Litterarischen Kompetenzen fördern diese zwei wichtigen Bereiche. Doch der dafür wichtige Bereich ist MINT.


    B. Lösung

    Die optimale Lösung ist, wenn man den Bereich Wirtschaft von dem Fach Politik loslöst und ihm ein eigenes Fach widmet. Dieses Fach wird verpflichtent eingeführt.

    Da Haushaltslehre sich in keinem Schulfach annähernd wiederspiegelt, muss das Schulfach Haushaltslehre eingeführt werden.
    Die Stärkung der MINT-Fächer soll für die zukunftsorientiere Bildung stattfinden. Es muss als ein Wahlpflichtfach angeboten werden.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der jetztigen Regelungen


    D. Kosten

    Keine



    Antrag zur Änderung des Bildungsplans

    vom 24.04.2021


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    Die Landesregierung wird aufgefordert den Bildungsplan wie folgt zu ändern


    1. Erster Beschluss

    a) Einführung des verpflichtenden Faches Wirtschaft

    b) Inhalte aus dem Bereich Wirtschaft werden aus dem Politikunterricht gestrichen

    c) Das Fach wird nach der Erprobungsstufe in Gymnasien und an anderen Schulformen nach der 6.Klasse eingeführt.


    2. Zweiter Beschluss

    a) Einführung des Faches Haushaltslehre

    b) Das Fach wird als Wahlpflichtfach an allen Schulen angeboten und wird mindestens in zwei auffeinanderfolgenden Jahren unterrichtet


    3. Zweiter Beschluss

    a) Einführung des Faches MINT

    b) Das Fach wird als Wahlpfilchtfach nach der 6.Klasse in allen Schulformen für drei Jahre an Gymnasien und zwei Jahren an anderen Schulformen angeboten

    c) Inhalte des Faches sind: Technik; Biochemie; Mathe-Physik; Informatik


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    Sechste Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der SDP und des Abgeordneten Alex Regenborn



    Drucksache VI/18



    Antrag zur Bekämpfung von Einsamkeit


    A. Problem

    Gerade durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen strengen Kontaktbeschränkungen und anderen Maßnahmen wurde das Problem der Einsamkeit verstärkt. Doch schon vorher bestand das Problem der Einsamkeit. So gibt es Studien, die die Verbreitung von Einsamkiet in Deutschland auf bis zu 10% schätzen, wobei diese Studie 2017 und damit vor der Pandemie durchgeführt wurde. Das betrifft auch viele junge Menschen, Menschen, die ihr Leben noch vor sich haben und durch die Einsamkeit und dessen gesundheitlichen Folgen massiv eingeschränkt werden. Einsamkeit kann auch der Auslöser für Depressionen etc. sein, sodass das Krankheitsbild noch gefährlicher werden kann.


    B. Lösung

    Der Landtag erkennt die Gefahren und die Gründe der Einsamkeit an und fordert die Landesregierung dazu auf, Maßnahmen, auch mit finanziellen Mitteln, zu ergreifen, um Einsamkeit zu bekämpfen.


    C. Alternativen

    Die Bekämpfung von Einsamkeit bleibt unverändert.


    D. Kosten

    Mindestens 100.000€.



    Antrag zur Bekämpfung von Einsamkeit

    vom 30.04.2021


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. Dass Einsamkeit ein großes gesellschaftliches Problem ist, welches dringend bekämpft und reduziert werden muss.

    2. Dass es zur Bekämpfung von Einsamkeit neue Ideen und Innovationen sowie eine neue Stadtplanung braucht.

    3. Dass die gesundheitlichen Folgen von Einsamkeit so elementar sind, dass Einsamkeit dringlichst, auch mit finanziellen Mitteln, bekämpft werden muss.



    Der Landtag fordert die Landesregierung auf:


    1. Eine Aufklärungkampagne zu starten, in der über

    a) Einsamkeit im Allgmeinen,

    b) die Gründe für Einsamkeit,

    c) die Folgen von Einsamkeit,

    d) die Normalität von heutiger Einsamkeit,

    e) Hilfsmöglichkeiten zur Bekämpfung von Einsamkeit und

    f) Projekte gegen Einsamkeit

    aufgeklärt wird.

    2. Projekte gegen Einsamkeit mit finanziellen Mitteln von mindestens 100.000€ zu fördern.

    3. Modellprojekte für Stadtplanung mit verringerter Einsamkeitgefahr zu starten. Die Stadtplanung soll sich dabei an den Ideen "menschenfreundlicher Städte" orientieren. Die Brüsseler Innenstadt, die Tübinger Südstadt und die Maßnahmen der englischen Stadt Glasgow sollen ebenfalls beachtet werden.

    4. Forschungsmittel zur Erforschung der Einsamkeit und der Gründe dieser bereitzustellen.

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    Sechste Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Fraktion der SDP und des Abgeordneten Alex Regenborn



    Drucksache VI/19


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Kirchenaustrittsgebühren


    A. Problem

    2006 wurde durch die damals schwarz-gelbe Regierung eine Kirchenaustrittsgebühr geschaffen, die die SDP nicht als zeitgemäß betrachtet. Gerade die Tatsache, dass die Kosten von Kircheneintritten von den Kirchen übernommen werden, gibt der Gebühr den Beigeschmack einer Missionierung durch das Gesetz. Kirchenaustritte sollen wie Kircheneintritte kostenfrei geschehen.


    B. Lösung

    Die Gebühr wird zukünftig durch die Kirchen übernommen.


    C. Alternativen

    Die Gebühr wird weitehrin von den Personen bezahlt, die austreten wollen.


    D. Kosten

    Keine.



    Gesetz zur Abschaffung der Kirchenaustrittsgebühren

    vom 06.05.2021



    Artikel 1

    Änderung des Kirchenaustrittsgesetzes


    Das Kirchenaustittsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1981, das zuletzt durch Gesetz am 10. April 2014 geändert wurde, wird wie folgt geändert:


    1. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: "Die Kosten werden vollständig von den Kirchen, Religions- und Weltanschanungsgemeinschaften übernommen."



    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veküngung in Kraft

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    Sechste Wahlperiode



    Große Anfrage

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Dr. Theresa Klinkert



    Drucksache VI/XX


    Anfrage über die Handlungsfähigkeit der Landesregierung



    1. Wie beurteilt die Landesregierung ihre Aktivität in der laufenden Legislaturperiode?
    1.1 Wie beurteilen die einzelnen Ministerinnen und Minister die Arbeit in ihrem Ressort?

    1.2 Wie viele im Koalitionsvertrag festgesetzten Ziele Vorhaben hat die Landesregierung bisher umgesetzt? Bitte nach Ministerien aufschlüsseln.

    1.3 Welche Ziele hat die Landesregierung bisher nicht umgesetzt?

    1.4 Wann wird die Landesregierung die noch nicht umgesetzten Ziele voraussichtlich umsetzen?



    2. Wie beurteilt die Ministerin für Schule und Bildung den Einfluss der derzeitigen Pandemie auf das Bildungssystem?

    2.1 Welche Maßnahmen wurden getroffen, um die Schulen und die an ihnen Beschäftigten während der Krise zu unterstützen?

    2.2 Wann ist die "inhaltliche Arbeit" zu einer Reform des Bildungssystems, die Herr Ministerpräsident Wexler am 5. April dieses Jahres ankündigte, zu erwarten?

    2.3 Wie wird diese "inhaltliche Arbeit" im Detail aussehen?


    3. Wie beurteilt der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie den Einfluss der derzeitigen Pandemie auf die Wirtschaft?

    3.1 Welche Maßnahmen wurden bisher getroffen, um Unternehmen sowie insbesondere Soloselbstständigen zu helfen?

    3.2 Welche Maßnahmen plant die Landesregierung diesbezüglich?


    4. Ist der Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt, welche Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie derzeit in Kraft sind?

    4.1 Sieht die Landesregierung aufgrund der aktuellen Entwicklung bezüglich des Coronavirus die Chance oder sogar die Notwendigkeit, die bestehenden Maßnahmen zu lockern?

    4.2 Plant die Landesregierung weitere Maßnahmen, um die COVID-19-Pandemie einzudämmen? Wenn ja, welche?


    Wir bedanken uns bereits im Voraus für die fristgerechte Beantwortung der Fragen.