Hallo zusammen,
nachdem in den letzten Tagen der Wunsch nach klareren, übersichtlicheren Spielregeln geäußert wurde, hab ich mich mal ein einer Neufassung unseres Regelwerks versucht.
Um einen leichteren Zugang zu der Sim zu gewähren soll, zusätzlich zu übersichtlicheren Spielregeln, ein FAQ erstellt werden, wo Neumitglieder schnell und einfach verständlich die grundlegenden Prinzipien der Sim erklärt kriegen. Ich werde in Bälde auch einen entsprechenden Thread eröffnen, wo wir Fragen & Antworten sammeln können, die für Neumitglieder hilfreich sein könnten.
Die Spielregeln sind hinsichtlich des Umfanges in etwa gleich geblieben. An einigen Stellen habe ich mich an Formulierungen versucht, die mehr Klarheit und weniger Raum für Interpretation lassen.
Ich habe auch diverse kleinere und größere inhaltliche Änderungen vorgenommen, die ich als sinnvoll erachte, über die wir aber auf jeden Fall gemeinsam nochmal reden sollten. Hier die wichtigsten Änderungen:
1. Neueinführung eines Paragraphen zur Parteiauflösung (§ 8),
2. Beschränkung der Voraussetzungen für das Wahlregister auf 18 Sim-On-Beiträge und 14-tätige Mitgliedschaft auf der Plattform,
3. Mathematisierung der Berechnungen für die Aktivitätsstimmen im Bundestag (§ 19, ich fand die wörtliche Beschreibung da sehr verwirrend; da sollte aber noch mal jemand drüberschauen, ob ich das richtig hingeschrieben habe),
4. Wegfall der Verknüpfung von Election Day (die Plattform ist sei geraumer Zeit nicht aktiv),
5. Wegfall der erforderlichen Archivierung der Gesetze (hier sollten wir uns aber noch einmal darüber unterhalten, wie wir das sinnvoll gestalten könnten),
6. Festgeschriebene niedrige Hürden für Klagen (§ 16 Abs. 1).
Ich wäre sehr froh darüber, wenn sich der ein oder andere ein wenig mit den Regeln beschäftigen würde. Verbesserungsvorschläge sind gerne gesehen, wenn ihr gewisse Formulierungen von mir unklar, schwer verständlich, unvollständig oder oder zu schwammig findet. Auch Änderungsvorschläge inhaltlicher Natur sind natürlich erwünscht!
Bei Fragen, meldet Euch einfach.
Spielregeln der Politiksimulation "vBundesrepublik"
(Spielregeln - SR)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Ziel und Geltungsbereich
(1) Dieses Regelwerk dient der Festlegung der Spielregeln der Politiksimulation „vBundesrepublik“. Spielregeln im Sinne dieses Regelwerkes sind alle Regelungen, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik durch Mehrheitsbeschluss gegeben hat.
(2) Die Spielregeln gelten uneingeschränkt.
(3) Die Simulation umfasst insbesondere
1. den Deutschen Bundestag,
2. den Bundesrat,
3. die Bundesregierung,
4. die Bundesländer
a) Bayern,
b) Hamburg,
c) Nordrhein-Westfalen und
d) Thüringen
sowie die entsprechenden Landesparlamente und -Regierungen,
5. das Oberste Gericht,
6. den Bundespräsidenten,
7. die Bundesversammlung und
8. politische Parteien.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Spielregeln ist
1. Simulation
die Politiksimulation "vBundesrepublik",
2. Spielerschaft
die Gesamtheit aller Mitspielerinnen und Mitspieler der Simulation,
3. Mitspielerin oder Mitspieler
jede natürliche Person, die an der Simulation teilnimmt,
4. Account
ein von einem Mitspieler oder einer Mitspielerin erstellter Account in der Simulation,
5. Hauptaccount
der von einem Mitspieler oder einer Mitspielerin als sim-on wahlberechtigt definierte Account,
6. Nebenaccount
der von einem Mitspieler oder einer Mitspielerin neben dem Hauptaccount betriebene Account, der sim-on nicht wahlberechtigt ist,
7. Medienaccount
der von einem Mitspieler oder einer Mitspielerin betriebene und sim-on nicht wahlberechtigte Account zur Betreibung eines Mediums.
§ 3
Accounts
(1) Jede Mitspielerin und jeder Mitspieler ist berechtigt
1. einen Hauptaccount zu betreiben,
2. einen Nebenaccount zu betreiben,
3. eine unbestimmte Anzahl an Medienaccounts zu betreiben.
(2) Die Accountnamen müssen so gewählt werden, dass sie dem Realismusgebot entsprechen. Die gemeinsame Nutzung von Vor- und Nachnamen realer Personen des öffentlichen Lebens ist verboten. Die Administration ist berechtigt, Mitspielerinnen oder Mitspieler bei Verstoß gegen diese Vorgaben zur Änderung des Accountnamens zu verpflichten.
(3) Nebenaccounts sind sim-on nicht wahlberechtigt. Sie dürfen sich nicht an Parteigründungen beteiligen, nicht Mitglied einer Partei sein, kein Landtagsmandat wahrnehmen und nicht als berufener Bürger eines Landes auftreten. Sie dürfen abweichend von Satz 1 zu Richterinnen und Richtern des Obersten Gerichtes gewählt werden.
(4) Im Wiki wird ein Doppelaccount-Register geführt, in welches sich jede Mitspielerin und jeder Mitspieler die oder der einen Nebenaccount betreibt mit dem Namen des Hauptaccounts und des Nebenaccounts einzutragen hat.
(5) Zur Beurteilung, ob ein Account Haupt-, Neben-, oder Medienaccount ist, ist die Zugehörigkeit zur entsprechenden Benutzergruppe maßgeblich.
(6) Hinsichtlich der technischen Möglichkeiten innerhalb der Simulation hat die technische Administration allen Accounts gemäß ihrer sich nach den Spielregeln ergebenden Berechtigungen gleichberechtigten Zugang zu gewähren.
§ 4
Unvereinbarkeit von Ämtern, Ämterverlust
(1) Ein Account kann als
1. Mitglied des Deutschen Bundestages kann nicht zugleich Mitglied des Bundesrates,
2. Richterin oder Richter der Ersten Kammer des Obersten Gerichts nicht zugleich Mitglied des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Landesparlaments und
3. Bundespräsidentin oder Bundespräsident nicht zugleich Mitglied des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines Landesparlaments oder des Obersten Gerichtes sein.
sein.
(2) Der Verlust jeglicher Sim-On- und Sim-Off-Ämter erfolgt durch
1. die Feststellung der Inaktivität oder
2. die Abmeldung durch den Amtsinhabers für die Dauer von mehr als 14 Tagen.
Inaktiv ist, wer 14 Tage lang nicht in der Simulation eingeloggt war. Die Inaktivität ist kontoübergreifend festzustellen.
§ 5
Sim-On und Sim-Off
(1) Sim-On im Sinne dieser Spielregeln sind alle Beiträge, die im Rahmen der Simulation des politischen Geschehens der Bundesrepublik Deutschland gepostet werden und nicht als sim-off gekennzeichnet wurden. Eine solche Kennzeichnung kann durch Klammern, Spoiler oder Sternchen erfolgen.
(2) Sim-Off im Sinne dieser Spielregeln sind alle Beiträge, die nicht im Rahmen der Simulation des politischen Geschehens der Bundesrepublik Deutschland gepostet werden. Sim-Off sind insbesondere
1. Beiträge, die in Sim-Off-Foren gepostet werden und
2. Kommentare und Diskussionen über die Anwendung oder Auslegung der Spielregeln.
Sim-Off-Foren im Sinne dieser Spielregeln sind alle Foren der Abschnitte "Reale Themen" und "SimOff". Beiträge im Vereinshaus sind grundsätzlich als sim-off zu behandeln, es sei denn, dass sich aus dem Inhalt und dem Kontext des Beitrages ergibt, dass der Beitrag als sim-on zu werten sein soll; sie zählen jedoch auch dann nicht als Beitrag im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1.
(4) Likes und Dislikes sind sim-off.
(5) Die Spielerschaft hat sich sim-on so zu Verhalten, dass eine realistische Simulation des politischen Geschehens der Bundesrepublik Deutschland möglich ist (Realismusgebot). Reale Ereignisse haben auf das Simulationsgeschehen Einfluss, soweit diese nicht im Gegensatz zu bereits simulierten Handlungen stehen oder für die realistische Simulation des politischen Geschehens der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieser Simulation aus objektiver Sicht hinderlich sind.
(6) Alle realen und nach dem 10. August 2020 in Deutschland beschlossenen Gesetze gelten nicht für diese Simulation
2. Abschnitt
Umfang der Simulation
1. Unterabschnitt
Politische Parteien
§ 6
Gründung
(1) Die erfolgreiche Gründung einer politischen Partei erfolgt durch die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung der Parteigründung durch die notwendige Anzahl an Gründungsmitgliedern.
(2) Gründungsmitglied kann nur sein, wer
1. parteilos ist,
2. in den letzten zehn Wochen nicht an einer erfolgreichen Parteigründung mitgewirkt hat und
3. Hauptaccount ist.
(3) Die erforderliche Anzahl an Gründungsmitgliedern beträgt ein Zehntel der Anzahl der bei der letzten Bundestagswahl gültigen abgegebenen Zweitstimmen ohne Berücksichtigung der Aktivitätsstimmen bei standardmäßiger Rundung.
§ 7
Parteien
(1) Parteien müssen demokratisch organisiert sein und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Wochen, Wahlen der Parteiführungen durchführen. Sie müssen die Bundestagswahlliste und die Direktkandidatinnen und -Kandidaten für die Bundestagswahl durch demokratische Wahl bestimmen.
(2) Jedes Parteimitglied ist innerhalb der Partei aktiv und passiv wahlberechtigt.
(3) Jede Partei muss sich eine Satzung geben, die den Vorschriften der Spielregeln nicht zuwiderläuft.
(4) Die Parteien können in ihrer Satzung von den vorstehenden Bestimmungen abweichend regeln, dass
1. das aktive Wahlrecht für bestimmte Parteigremien an gewisse objektiv überprüfbare Voraussetzungen geknüpft wird,
2. das Wahlrecht innerhalb der Partei durch ein Parteigremium temporär entzogen werden kann,
3. ein Parteimitglied von einer Partei ausgeschlossen werden kann, wenn ein Parteiausschlussverfahren durchlaufen wurde und die Mitglieder der Partei den Ausschluss mit absoluter Mehrheit beschließen.
(5) Hinsichtlich der technischen Möglichkeiten innerhalb der Simulation hat die technische Administration allen Parteien gleichberechtigten Zugang zu gewähren.
§ 8
Auflösung
(1) Eine Partei gilt als aufgelöst, wenn
1. die Mitglieder einer Partei die Auflösung mit absoluter Zweidrittelmehrheit beschließen,
2. das Oberste Gericht die Auflösung einer Partei beschließt,
3. die Bundeswahlleitung nach Durchlaufen des Parteiauflösungsverfahren nach Absatz 2 die Auflösung feststellt.
Die Auflösung der Partei nach Absatz 1 Nummer 1 ist der Bundeswahlleitung aufzuzeigen.
(2) Die Bundeswahlleitung hat ein Parteiauflösungsverfahren eine Partei einzuleiten, wenn diese
1. an zwei aufeinanderfolgenden Bundestagswahlen nicht teilgenommen oder
2. an vier aufeinanderfolgenden Bundestagswahlen den Einzug in den Bundestag nicht geschafft
hat. Die Einleitung des Parteiauflösungsverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Nach Bekanntmachung der Einleitung des Parteiauflösungsverfahrens kann die entsprechende Partei eine Auflösung abwenden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nachweisen kann, dass ihr mindestens so viele Mitglieder angehören, wie nach § 6 Absatz 3 zur Gründung einer Partei benötigt würden. Der Nachweis der Mitgliedschaft erfolgt durch öffentliche Mitteilung der aktiven Parteimitglieder an die Bundeswahlleitung.
2. Unterabschnitt
Bundesländer
§ 9
Die Bundesländer
(1) Jede Mitspielerin und jeder Mitspieler ist berechtigt, mit seinem Hauptaccount in einem Bundesland ansässig zu sein. Für die Ansässigkeit ist die Zugehörigkeit zur entsprechenden Benutzergruppe maßgeblich.
(2) Der beabsichtigte Wechsel eines Bundeslandes ist öffentlich zu beantragen. Die Bundeswahlleitung hat den Antrag zurückzuweisen, wenn die Vorschriften des Absatz 3 einem Wechsel entgegenstehen.
(3) Ein Wechsel in ein Bundesland ist nur dann möglich, wenn in diesem innerhalb der nächsten zwei Wochen keine Landtagswahlen oder die Bundestagswahl stattfindet. Nach einem Wechsel des Bundeslandes ist ein erneuter Wechsel desselben für eine Mitspielerin oder einen Mitspieler frühestens nach acht Wochen möglich; dies gilt nicht für das erstmalige Beziehen eines Landes für Mitspielerinnen und Mitspieler. Der Eintritt in die Benutzergruppe des jeweiligen Bundeslandes ist für die Dauer der entsprechenden Landtags- oder der Bundestagswahl nicht möglich.
3. Unterabschnitt
Bundestag
§ 10
Bundestag
(1) Dem Bundestag gehören jene Accounts an, die gemäß der Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch die Bundeswahlleitung ein Mandat erhalten haben.
(2) Tritt ein Mitglied des Bundestages von seinem Mandat zurück oder verliert es dieses, rückt die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber derjenigen Wahlliste, für die das Mitglied kandidiert hat, nach, sofern die Liste noch nicht erschöpft ist. Ist die Wahlliste erschöpft oder war der Account nicht Teil einer Wahlliste, so bleibt das Mandat unbesetzt.
(3) Mitglieder des Bundestages, die in einem Wahlkreis direkt gewählt wurden, verlieren ihr Mandat, wenn sie das Bundesland wechseln.
(4) Das bisherige Bundestagspräsidium lässt zu Beginn einer jeden Legislaturperiode im Deutschen Bundestag ein neues Bundestagspräsidium wählen. Sobald eine neue Präsidentin oder ein neuer Präsident oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter die Wahl angenommen haben, gehen die Amtsrechte und -Pflichten auf das neue Präsidium über. Leiten weder der bisherige Bundestagspräsident noch der bisherige Bundestagsvizepräsident binnen 48 Stunden ab Ende der Bundestagswahl die Neuwahl des Präsidiums ein, fällt das Recht zur Leitung der konstituierenden Sitzung dem Bundestagsmitglied mit den meisten Tagen durchgehend im Bundestag (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) zu. Mitglieder des bisherigen Präsidiums können nicht zugleich Alterspräsidentin oder Alterspräsident sein. In einem solchen Falle fällt das Amt an jenes Mitglied des Bundestages, welches die nächstlängste Amtszeit innehat und kein Mitglied des bisherigen Präsidiums ist.
4. Unterabschnitt
Bundesrat
§ 11
Bundesrat
(1) Die Stimmverteilung im Bundesrat ergibt sich durch die abgegebenen Erststimmen bei jeder Bundestagswahl.
Bundesländer
1. zwischen einer und acht Stimmabgaben erhalten drei,
2. zwischen neun und 14 Stimmabgaben erhalten vier und
3. mit mehr als 14 Stimmabgaben erhalten fünf
Stimmen im Bundesrat.
(2) Jedes Bundesland kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Bundeslandes gibt die gesamten Stimmen für sein Bundesland ab.
(3) Der Bundesrat wählt im Abstand von zehn Wochen eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Bundesrates. Ist eine Neuwahl erforderlich, so findet diese unverzüglich statt.
(6) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse, abweichend von § 9, mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen. Entscheidend sind nicht die abgegebenen Stimmen, sondern die Gesamtzahl der Stimmen des Bundesrats.
5. Unterabschnitt
Bundesregierung
§ 12
Bundesregierung
Für die Bundesregierung finden die Vorschriften des VI. Abschnittes des Grundgesetzes Anwendung.
6. Unterabschnitt
Bundespräsidentin/Bundespräsident
§ 13
Bundespräsidentin/Bundespräsident
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt.
(2) Die Amtsdauer der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten beträgt zwölf Wochen.
7. Unterabschnitt
Die Bundesversammlung
§ 14
Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung besteht aus allen rechtmäßigen Hauptaccounts der Simulation.
(2) Die Kandidaturphase für den ersten Wahlgang der Bundesversammlung dauert drei, für den zweiten und dritten Wahlgang jeweils einen Tag. Die Wahlgänge dauern drei Tage.
8. Unterabschnitt
Oberstes Gericht
§ 15
Oberstes Gericht
(1) Das Oberste Gericht besteht aus zwei Kammern.
(2) Die Erste Kammer des Obersten Gerichts (Sim-On-Kammer) übernimmt alle Aufgaben
1. des Bundesverfassungsgerichtes,
2. der Landesverfassungsgerichtshöfe,
3. der ordentlichen Gerichtsbarkeit und
4. der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der ersten Kammer des Obersten Gerichtes gehören vier Richterinnen und Richter an. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts (Sim-Off-Kammer) entscheidet über
1. die Einhaltung der Spielregeln,
2. Einsprüche gegen Entscheidungen der Moderation oder Administration und
3. weitere ihr durch die Spielregeln zugewiesenen Verfahren.
Näheres regelt das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik.
§ 16
Klagen
(1) An die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Sim-On-Klagen dürfen keine höheren Ansprüche als solche gestellt werden, die von einer Mitspielerin oder einem Mitspieler mit grundlegendem Verständnis des deutschen Rechts erwartet werden können.
(2) Eine Klage wegen formeller Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder den Landesverfassungen führt nicht zur Nichtigkeit einer Vorschrift, wenn sich die gerügten formellen Mängel ausschließlich auf
1. das Zitiergebot aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes,
2. Verletzungen von im Grundgesetz oder den Landesverfassungen bezeichneten Fristen, die nicht durch ein Sim-On-Gesetz geändert wurden,
3. die Gegenzeichnung einer Vorschrift aus Artikel 58 Satz 1 des Grundgesetzes,
4. die fehlende Subdelegation nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes oder
5. das Zitiergebot aus Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
beziehen.
3. Abschnitt
Wahlen
1. Unterabschnitt
Bundesebene
§ 17
Kandidaturen, Wahlregister
(1) Eine Woche vor jeder Bundestagswahl wird ein Thread eröffnet, in dem bis zum Tag vor Beginn der Bundestagswahl die Wahllisten unter Angabe des Listennamens und der Listenkandidatinnen und -Kandidaten eingereicht werden können. Verspätet eingereichte Listen werden nicht berücksichtigt. Zur Einreichung von Listen berechtigt sind
1. Parteien und
2. Parteien, die mit anderen Parteien oder unabhängigen Listen eine gemeinsame Liste (Listenvereinigung) bilden.
(2) Eine Woche vor jeder Bundestagswahl wird ein Thread eröffnet, in dem bis zum Tag vor Beginn der Bundestagswahl die Direktkandidaturen für die Wahlkreise unter Angabe des Namens, der Wahlliste und des Wahlkreises eingereicht werden können. Verspätet eingereichte Kandidaturen werden nicht berücksichtigt. Jeder im entsprechenden Bundesland ansässige Hauptaccount ist zur Einreichung einer Direktkandidatur berechtigt. Bei der Kandidatur von unabhängigen Kandidatinnen und Kandidaten entfällt die Angabe der Wahlliste. Kandidiert eine parteilose Kandidatin oder ein parteiloser Kandidat für eine Liste, so ist dies durch den Vorstand der entsprechenden Partei zu bestätigen.
(3) Unabhängige Kandidaten können nur solche Kandidaten sein, die in der laufenden Legislaturperiode bis zum Wahltag keiner Partei angehörten. Sie dürfen sich in der Legislaturperiode nach der Wahl keiner Partei oder Fraktion anschließen.
(4) Die Bundeswahlleitung hat die Parteien oder die Kandidatinnen und Kandidaten in angemessener Frist auf möglicherweise unzulässige Kandidaturen aufmerksam zu machen. Kandidaturen können bis zum Ablauf der Frist aus Absatz 1 Satz 1 geändert und berichtigt werden.
(5) Es wird ein Wahlregister in Form einer Benutzergruppe geführt. Die Benutzergruppe wird 2 Wochen vor jeder Bundestagswahl geleert und anschließend geöffnet und mit Beginn der Wahl geschlossen. Zum Eintritt in das Wahlregister berechtigt sind nur Hauptaccounts, die
1. mindestens 18 Sim-On-Beiträge verfasst haben,
2. von einem Mitspieler oder einer Mitspielerin betrieben werden, die oder der mindestens 14 Tage Teil der Simulation ist.
§ 18
Bundestagswahl
(1) Die Bundestagswahl findet im Abstand von zehn Wochen statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Wahl spätestens 14 Tage nach der Auflösung statt.
(2) Die Bundestagswahl beginnt jeweils am Donnerstag um 18 Uhr und endet am Sonntag um 18 Uhr.
(3) Wahlberechtigt sind nur rechtmäßige Mitglieder des Wahlregisters.
(4) Jedes simulierte Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(5) Die Bundeswahlleitung kann bis zur Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses Stimmen für ungültig erklären, wenn sie regelwidrig abgegeben worden sind.
§ 19
Berechnung des Wahlergebnisses
(1) Die für das Ergebnis der Bundestagswahl maßgebliche Stimmenzahl einer Liste entspricht der Anzahl der auf sie entfallenen gültigen Zweitstimmen (Wählerstimmen) zuzüglich der Aktivitätsstimmen.
(2) Zur Berechnung der Aktivitätsstimmen werden
1. die Gesamtanzahl der eingebrachten Erstanträge, Änderungsanträge, Gegenanträge und parlamentarische Anfragen einer jeden Liste und
2. die Gesamtanzahl der bei Abstimmungen tatsächlich abgegebenen und der maximal möglichen abzugebenden Stimmen einer jeden Liste
durch das Bundestagspräsidium mit Unterstützung der Bundeswahlleitung erfasst. Verordnungen der Bundesregierung zählen wie Erstanträge. Anträge und Verordnungen der Bundesregierung werden derjenigen Liste zugeordnet, zu deren Partei die Leitung des antragstellenden bzw. verordnenden Ministeriums gehört. Gemeinsame Anträge und Verordnungen mehrerer Listen oder mehrerer Ministerien werden zu gleichen Bruchteilen den entsprechenden Listen zugerechnet. Nicht zur Berechnung der Aktivitätsstimmen erfasst werden Anträge
1. zur Geschäftsordnung,
2. zur Bildung von Ausschüssen,
3. zum Einleiten von Aktuellen Stunden und
4. zur Befragung der Bundesregierung.
(3) Die Berechnung der Aktivitätsstimmen für eingebrachte Anträge und Anfragen (n1) berechnet sich durch die Formel
n1 = √2 * nStimmen * 0,5 * [(nAnträge + 0,5 * nAnfragen) / nmax]
wobei
- nStimmen der Anzahl der tatsächlich auf die Liste entfallenen Wählerstimmen,
- nAnträge der Anzahl der eingebrachten Erstanträge, Änderungsanträge und Gegenanträge (Anträge),
- nAnfragen der Anzahl der eingebrachten Anfragen und
- nmax der Summe (nAnträge + 0,5 * nAnfragen) derjenigen Liste, deren entsprechende Summe am größten ist,
entspricht.
(4) Die Berechnung der Aktivitätsstimmen für die Abstimmungsbeteiligung (n2) berechnet sich durch die Formel
n2 = √2 * nStimmen * 0,5 * nabgegeben / nmöglich
wobei
- nabgegeben der Anzahl der tatsächlich durch die Liste insgesamt in der Legislaturperiode abgegebenen Stimmen und
- nmöglich der Anzahl der Stimmen, die die Liste bei vollständiger Besetzung ihrer Mandate insgesamt in der Legislaturperiode tatsächlich hätte abgeben können
entspricht.
(5) Das Endergebnis nach Stimmen (nErgebnis) berechnet sich durch die Formel
nErgebnis = nStimmen + n1 + n2 .
(6) Das Endergebnis ist nach Ende der Bundestagswahl durch die Bundeswahlleitung mit Unterstützung der technischen Administration zu berechnen und zu veröffentlichen.
§ 20
Sitzzuteilung
(1) Der Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesen Spielregeln ergebenden Abweichungen aus 15 Mitgliedern und wird in einer personalisierten Verhältniswahl gewählt.
(2) In jedem Wahlkreis wird ein Direktmandat vergeben. Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Ein Direktmandat in einem Wahlkreis wird nicht vergeben, wenn
1. auf keine Kandidatin und keinen Kandidaten wenigstens eine Stimme entfallen ist, oder
2. nur eine Kandidatin oder ein Kandidatur zur Wahl Stand und nicht mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.
(3) Bei Verteilung der Sitze auf die Listen werden nur Listen berücksichtigt, die mindestens 5 Hundertstel der Stimmen nach § 19 Absatz 5 erhalten haben (Wahlhürde).
(4) Der Bundestag besteht aus
1. den gewählten unabhängigen Kandidatinnen und Kandidaten aus den Wahlkreisen,
2. den gewählten für eine nach Absatz 3 nicht zu berücksichtigende Liste angetretenen Kandidatinnen und Kandidaten aus den Wahlkreisen,
3. den gewählten für eine sonstige Liste angetretenen Kandidatinnen und Kandidaten aus den Wahlkreisen,
4. den Kandidatinnen und Kandidaten der jeweiligen Wahllisten nach Absatz 7 Satz 2.
(5) Bei der Zuteilung der Sitze wird die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 von der Gesamtzahl der Mitglieder nach Absatz 1 abgezogen. Die sich so ergebende Mandatszahl wird durch das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Listen verteilt.
(6) Stehen einer Liste mehr Direktmandate zu als ihr durch die Verteilung nach Absatz 5 Sitze zustünden, wird die zu verteilende Gesamtzahl der Mitglieder nach Absatz 1 schrittweise um jeweils ein Mandat erhöht und das Zuteilungsverfahren nach Absatz 5 erneut angewandt, bis alle Listen erstmals genau so viele Mandate erhalten, wie ihnen Direktmandate zustehen (Ausgleichsmandate). Das Ausgleichsverfahren wird abgebrochen, sobald die Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages 20 beträgt.
(7) Den erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten nach Absatz 4 Nummer 3 werden die der jeweiligen Wahlliste zustehenden Mandate zugeteilt. Die verbleibenden Mandate der Wahlliste werden den Kandidatinnen und Kandidaten der Wahlliste gemäß ihrer Reihenfolge zugeteilt.
(8) Die Sitzzuteilung ist nach Ende der Bundestagswahl durch die Bundeswahlleitung mit Unterstützung der technischen Administration zu berechnen und zu veröffentlichen.
2. Unterabschnitt
Landesebene
§ 21
Landtagswahlen
(1) Landtagswahlen in einem Bundesland finden im Abstand von zehn Wochen statt. Im Falle einer Auflösung des Landesparlaments findet die Wahl spätestens 14 Tage nach der Auflösung statt.
(2) Die Wahl beginnt jeweils am Donnerstag um 18 Uhr und endet am Sonntag um 18 Uhr.
(3) Eine Woche vor jeder Landtagswahl wird ein Thread eröffnet, in dem bis zum Tag vor Beginn der Landtagswahl die Wahllisten unter Angabe des Listennamens eingereicht werden können. Verspätet eingereichte Listen werden nicht berücksichtigt. Jeder im entsprechenden Bundesland ansässige Hauptaccount ist zur Einreichung einer Liste berechtigt.
(4) Die Liste erhält für jede bei der Wahl auf sie entfallen Stimme einen Sitz. Die Mandate können während der Legislaturperiode durch Mitteilung an den Parlamentspräsidenten unter den Mitgliedern der jeweiligen Liste beliebig getauscht werden. Kann ein Sitz nicht besetzt werden, bleibt dieser frei; er kann jederzeit wieder besetzt werden.
(5) In einem Bundesland ansässige Hauptaccounts, welche kein Mandat wahrnehmen, besitzen alle Rechte einer oder eines Abgeordneten (Berufene Bürgerin/Berufener Bürger). Sie können abweichend hiervon nicht für das Landtagspräsidium kandidieren und nicht bei Wahlen oder Abstimmungen im Landtag teilnehmen. Die Geschäftsordnung des Landtages kann weitere Beschränkungen für die Rechte Berufener Bürgerinnen oder Berufener Bürger vorsehen, soweit eine reguläre Teilnahme am ordentlichen Geschäft des Landtages, insbesondere an Debatten und Aktuellen Stunden, weiter gewährleistet ist.
§ 22
Wahl der Regierungschefinnen und Regierungschefs
(1) Die Regierungschefin oder der Regierungschef in den Bundesländern wird auf Vorschlag mindestens einer Fraktion gewählt. Der Vorschlag ist gegenüber dem Parlamentspräsidium abzugeben.
(2) Geht binnen 14 Tagen kein Vorschlag nach Absatz 1 ein, wird eine dreitägige offene Kandidaturphase mit anschließender Wahl eingeleitet.
(3) Bei einem Rücktritt der Regierungschefin oder des Regierungschefs finden die Absätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
3. Unterabschnitt
Bundeswahlleitung
§ 23
Bundeswahlleitung
(1) Die Bundeswahlleitung besteht aus einer Bundeswahlleiterin oder einem Bundeswahlleiter und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
(2) Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter wird von allen Hauptaccounts in geheimer Wahl im Abstand von 20 Wochen gewählt. Wird eine Neuwahl erforderlich, findet diese unverzüglich statt. Die Abwahl der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters ist jederzeit durch konstruktives Misstrauensvotum möglich.
(3) Aktiv wahlberechtigt sind alle Haupt- und Nebenaccounts.
(4) Für eine erfolgreiche Wahl bedarf es im ersten und zweiten Wahlgang einer absoluten, im dritten Wahlgang einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidatinnen und Kandidaten statt.
(5) Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter kann zur Unterstützung bei der Erledigung seiner Aufgaben bis zu zwei beliebige Mitspielerinnen und Mitspieler zu seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ernennen. Die Ernennung ist öffentlich bekanntzumachen.
(6) Aufgaben der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters sind
1. die Eröffnung der Threads für die Einreichung von Wahllisten und Kandidaturen für die Direktmandate,
2. die fristgerechte Durchführung der Ausschreibung der Wahlberichterstattung und die Vergabe derselben an ein oder mehrere Medien,
3. die fristgerechte Einleitung der Bundestagswahl und der Landtagswahlen und Durchführung derselben,
4. die Überwachung des Wahlergebnisses,
5. die Feststellung des offiziellen Wahlergebnisses,
6. die Geheimhaltung des Wahlergebnisses während der laufenden Wahl,
7. die fristgerechte Durchführung der durch die Spielerschaft stattzufindenden Wahlen, sofern nichts anders bestimmt ist und
8. die Führung der Benutzergruppen der Bundesländer sowie des Wahlregisters für die Bundestagswahl.
(7) Die technische Administration berät und unterstützt die Bundeswahlleitung in technischen Belangen und bei der Nachverfolgung etwaiger Unregelmäßigkeiten die Wahlen betreffend.
(8) Stellt die Bundeswahlleitung hinsichtlich der von ihr durchzuführenden Wahlen Verstöße gegen die Spielregeln fest, so ist das Wahlergebnis zu korrigieren und die Spielerschaft öffentlich zu informieren.
(9) Kommt die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter ihren oder seinen Aufgaben nicht nach, hat eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter diese zu übernehmen. Kommt die gesamte Bundeswahlleitung ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die technische Administration die Aufgaben für bis zu 14 Tage übernehmen. Kommt die Bundeswahlleitung auch nach Ablauf dieser Frist ihren Aufgaben nicht nach, ist eine Neuwahl nach Absatz 2 durchzuführen.
§ 24
Wahlberichterstattung
(1) Zwei Wochen vor jeder Wahl wird eine öffentliche Ausschreibung für die offizielle Wahlberichterstattung am letzten Tag der jeweiligen Wahl eröffnet.
(2) Bewerbungen sind der Bundeswahlleitung persönlich zukommen zu lassen.
(3) Die Bundeswahlleitung hat unzulässige Bewerbungen zurückzuweisen. Unzulässig sind Bewerbungen, die nicht bis spätestens drei Tage vor der entsprechenden Wahl bei der Bundeswahlleitung eingingen.
(4) Die Bundeswahlleitung entscheidet im Einvernehmen über die Vergabe der Wahlberichterstattung an einen oder mehrere Medienaccounts und macht diese Entscheidung öffentlich bekannt. Sie kann die Wahlberichterstattung auch an mehrere Bewerberinnen und Bewerber vergeben, soweit diese einer Zusammenarbeit zustimmen. Die Bundeswahlleitung hat die Gründe für ihre Entscheidung auf Antrag einer abgelehnten Bewerberin oder eines abgelehnten Bewerbers auf Antrag dieser oder diesem gegenüber darzulegen.
4. Abschnitt
Grundsätze zu Wahlen und Abstimmungen
§ 25
Dauer
(1) Kandidaturenphasen, Wahlen, Debatten und Abstimmungen dauern, soweit die Spielregeln nichts anderes besagen, drei Tage.
(2) Hiervon abweichende Bestimmungen können in den Geschäftsordnungen der Bundes- und Landesorgane sowie in den Satzungen der Parteien geregelt werden.
§ 26
Mehrheiten
(1) Im Sinne dieser Spielregeln ist
1. die einfache Mehrheit
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Nicht-Berücksichtigung der Enthaltungen,
2. die absolute Mehrheit
mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen unter Berücksichtigung der Enthaltungen,
3. die einfache Zweidrittelmehrheit
mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei Nicht-Berücksichtigung der Enthaltungen,
4. die absolute Zweidrittelmehrheit
mehr als zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen unter Berücksichtigung der Enthaltungen.
(2) Die Enthaltungs-Option ist bei allen Wahlen und Abstimmungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Sinne dieser Spielregeln verlangen die üblichen Formulierungen
1. "die meisten Stimmen" die einfache Mehrheit,
2. "die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen" die einfache Mehrheit und
3. "die Mehrheit der Mitglieder" eine absolute Mehrheit.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 27
Sim-Off-Organe
(1) Es wird ein aus Mitspielerinnen und Mitspielern bestehendes Organ zur Überwachung von Verhaltensvorschriften innerhalb der Simulation gebildet (Moderation). Näheres hierzu regelt das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik.
(2) Es wird ein Organ zur Umsetzung technischer Änderungen und zur technischen Betreuung der Simulation gebildet (technische Administration). Die Mitglieder der technischen Administration sind vom Betreiber der Simulation zu benennen. Mindestens zwei Mitglieder der technischen Administration sind durch durch Wahl durch die Spielerschaft zu ermitteln (Wahl-Administratorin/Wahl-Administrator). Näheres hierzu regelt das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik.
(3) Die Bundeswahlleitung ist ein Sim-Off-Organ.
(4) Für die erfolgreiche Wahlen von Sim-Off-Ämtern ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Aktiv wahlberechtigt bei Sim-Off-Wahlen sind nur rechtmäßige Hauptaccounts. Passiv wahlberechtigt ist jeder Account mit Ausnahme von Medienaccounts.
§ 28
Abweichungen, Spielregeländerungen
(1) Ein Antrag auf Änderung der Spielregeln ist für mindestens fünf Tage zur Debatte zu stellen. Ein Antrag zur Abweichung von den Spielregeln im Einzelfall ist mindestens drei Tage zur Debatte zu stellen.
(2) Änderungen der Spielregeln oder die Abweichung von den Spielregeln im Einzelfall erfolgen durch Beschluss aller Hauptaccounts mit absoluter Mehrheit.