ANTRÄGE | Anträge an den 11. Deutschen Bundestag

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundestags
    Herrn Marko Kassab MdB


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Paragraph 3 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Antrag auf Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache XI/018


    Antrag

    der Bundesregierung


    Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS)








    Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS)


    Vom 01.05.2022


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Antrag_UNMISS.pdf


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    Bundesrat


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

    der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 26. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.

    Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.


    Berlin, den 04. Mai 2022







    Hochachtungsvoll

    Unterschrift_Sebastian_Furst.png

    Sebastian Fürst

    Vizepräsident des Bundesrates

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    Bundesrat


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

    der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 30. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.

    Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.

    Berlin, den 05. Mai 2022







    Hochachtungsvoll

    Unterschrift_Sebastian_Furst.png

    Sebastian Fürst

    Vizepräsident des Bundesrates

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    Bundesrat


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

    der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 02. Mai 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.

    Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.

    Berlin, den 06. Mai 2022








    Hochachtungsvoll

    Unterschrift_Sebastian_Furst.png

    Sebastian Fürst

    Vizepräsident des Bundesrates

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Elfte Wahlperiode



    Drucksache XI/XXX


    Antrag

    der Fraktionen der Grünen, der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und des Abgeordneten Ernesto B. Dutschke


    Geldpolitik der EZB in Zeiten der Inflation - auf Gewährleistung der Preisstabilität hinwirken


    Anlage 1


    Geldpolitik der EZB in Zeiten der Inflation - auf Gewährleistung der Preisstabilität hinwirken


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Beschlussantrag_EZB.pdf






    Berlin, den 7. Mai 2022


    Kerstin Siegmann und Fraktion
    Stefan Herzinger und Fraktion

    Ernesto B. Dutschke



    Begründung

    Erfolgt mündlich.

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    Bundesrat


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

    der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 07. Mai 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.

    Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.


    Berlin, den 11. Mai 2022

    Hochachtungsvoll

    Unterschrift_Sebastian_Furst.png

    Sebastian Fürst

    Präsident des Bundesrates

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    Bundesrat


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

    der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwürfe am 07. Mai 2022 und am 08. Mai 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.

    Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend die Gesetzesentwurf.





    Berlin, den 11. Mai 2022



    Hochachtungsvoll

    Unterschrift_Sebastian_Furst.png

    Sebastian Fürst

    Präsident des Bundesrates

  • Deutscher Bundestag

    Elfte Wahlperiode





    Drucksache XI/XXXI



    Antrag

    der Gruppe des FFD und des Abgeorfneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen


    Bau von U-Boote


    Bau von U-Boote


    Der deutsche Bundestag möge folgendes beschliessen:


    1. Den Bau von U-Booten



    Begründung:

    seit der Havarie von U-35 , dem letzten fahrtüchtigen deutschen U-Boot fährt kein einziges deutsches U-Boot mehr. Alle sind in der Werft oder warten auf die Reparatur !

    Dass gar kein U-Boot mehr fährt, wirke sich auch , im negativen Sinn, auf Ausbildung und Übung der Besatzungen aus!

    Daher ist es das Gebot der Stunde die Marine wieder zu einer kampfstarken Einheit zu formiren und jenen unsinnigen Schrumpfkurse der vergangenen Jahre vergessen zu machen.


    Kosten:

    ca 10 Milliarden Euro (500 Millionen Euro pro Boot)


    Gruppe des FFD und Dr.Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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    2 Mal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • Deutscher Bundestag

    Elfte Wahlperiode





    Drucksache XI/XXXII





    Antrag

    der Gruppe des FFD und des Abgeorfneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen


    Bau eines deutschen Luftabwehrsystems


    Bau eines deutschen Luftabwehrsystems


    Der deutsche Bundestag möge folgendes beschliessen:


    1. Den Bau eines deutsches Luftabwehrsystems.


    Begründung:

    Wir benötigen dringend ein System ,welches moderner und leistungsfähiger als das derzeit in vielen Staaten eingesetzte Patriot-Abwehrsystem ist!

    Daher ist es das Gebot der Stunde die Luftabwehr wieder zu einer kampfstarken Einheit zu formieren und jenen unsinnigen Schrumpfkurse der vergangenen Jahre vergessen zu machen.



    Kosten:

    ca 10 Milliarden Euro


    Gruppe des FFD und Dr.Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Elfte Wahlperiode



    Drucksache XI/028


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Dr. Matthias Linner und Leonhard Breitenberger


    Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung der Möglichkeit zur Einführung einer altersbezogenen Impfpflicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2



    A. Problem und Ziel

    Anlässlich der anhaltenden Corona-Pandemie und den teils überlasteten Intensivstationen der Krankenhäuser im letzten Jahr aufgrund der Delta-Variante des Coronavirus ist in Deutschland eine Grundsatzdiskussion über die Verfassungsmäßigkeit, Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit einer Impfpflicht gegen das Coronavirus entbrannt. Andere Staaten haben eine solche Impfpflicht ganz oder teilweise schon eingeführt. Auch wenn die Pandemiesituation derzeit beherrscht wirkt, ist eine schlagartige Verschlechterung der Situation möglich und nicht unwahrscheinlich. Die derzeit vorherrschende Omikron-Variante ist zwar hochansteckend, führt aber statistisch gesehen zu weniger notwendigen Krankenhausaufenthalten. Dennoch ist - gemäß der Erfahrungen der letzten zwei Jahre - mit einer wesentlichen Verschlechterung der Lage im Herbst und Winter zu rechnen. Mithin ist die Möglichkeit weiterer Mutationen des Virus gegeben, welche möglicherweise wieder vermehrt zu schweren Verläufen führen könnten. Insbesondere Personen in fortgeschrittenem Alter haben ein höheres Risiko, aufgrund einer Corona-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden zu müssen. Insbesondere Personen ab 50 Jahren ohne Impfschutz haben ein erheblich höhere Risiko für schwere Krankheitsverläufe und eine notwendige Hospitalisierung. In dieser Altersgruppe sind jedoch noch immer über 10 % der Menschen nicht geimpft, obwohl schon seit deutlich über einem Jahr mehrere gut verträgliche, sichere und erwiesenermaßen wirksame Impfstoffe zur Verfügung stehen, die das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes signifikant zu senken vermögen. Rund 25 % haben noch keine Auffrischungsimpfung erhalten. Entsprechend wird im Herbst und Winter dieses Jahres - möglicherweise durch Auftreten einer neuen Virusvariante - das Risiko einer Überlastung des Gesundheitssystems wieder steigen.



    B. Lösung

    Um im Zweifelsfall, wenn es zu einem Auftreten einer neuen und gefährlicheren Virusvariante und infolgedessen möglicherweise zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen könnte, schnell und effektiv gegensteuern zu können, soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Möglichkeit zur Einführung einer Impfpflicht für Personen ab 50 Jahren vorgesehen werden. Die effektive Inkraftsetzung der Impfpflicht soll durch Beschluss des Bundestages und des Bundesrates erfolgen. Die Altersgrenze von 50 Jahren ist mit der besonderen Anfälligkeit für schwere COVID-19-Verläufe der Personen in fortgeschrittenem Alter begründet.



    C. Alternativen

    Alternativen zur Schaffung der Möglichkeit einer altersbezogenen Impfpflicht ist die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht für alle volljährigen Personen.



    D. Kosten

    Dem Bund entstünden, soweit die Impfpflicht in Kraft gesetzt würde, Ausgaben in derzeit nicht quantifizierbarer höhe durch die Erstattung der Aufwendungen der Kostenträger der Krankenversorgungen für die Information der betroffenen Versicherten sowie die Prüfung der Impf- oder Genesenennachweise.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung der Möglichkeit
    zur Einführung einer altersbezogenen Impfpflicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    § 1

    Ziel des Gesetzes und Begriffsbestimmungen


    (1) Ziel des Gesetzes ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Einführung einer altersbezogenen Impfpflicht ab 50 Jahren gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz vor einer Überlastung medizinischer Kapazitäten.

    (2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde.



    § 2

    Verpflichtung zur Vorlegung eines Impf- oder Genesenennachweises


    (1) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere über die vorhandenen Impfquoten und Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Stellungnahme der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit festlegen, dass Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 3 Absatz 1 und 2 verfügen müssen; die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme dabei anzuführen, ob und warum die Inkraftsetzung der Verpflichtung zur Vorlegung eines Impf- oder Genesenennachweises unter Berücksichtigung der Auslastung medizinischer Kapazitäten aus ihrer Sicht erforderlich ist. Die Verpflichtung nach Satz 1 beginnt einen Monat nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt und gilt mit der Maßgabe, dass bis zum sechsten Monat nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein vollständiger Impfschutz auch bei zwei Einzelimpfungen vorliegt und abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 3 in den dort genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz auch bei einer Einzelimpfung vorliegt.

    (2) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht, kann die zuständige Behörde zur Überprüfung, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt wird, von jeder Person verlangen, dass ihr ein amtlicher, geeigneter Lichtbildausweis sowie einer der folgenden Nachweise vorgelegt wird:

    1. ein Impf- oder Genesenennachweis nach § 3 Absatz 1 und 2 mit den Maßgaben nach Absatz 1 Satz 3 oder
    2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sich die betreffende Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet, auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann oder bei ihr in den letzten sechs Monaten ein solcher Tatbestand vorlag.
    Behauptet eine Person bei einer Überprüfung nach Satz 1, nicht unter die Verpflichtung des Absatzes 1 zu fallen, weil sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat sie auf Anforderung der zuständigen Behörde einen geeigneten Lichtbildausweis zur Feststellung ihres Alters vorzulegen. Behauptet eine Person bei einer Überprüfung nach Satz 1, nicht unter die Verpflichtung des Absatzes 1 zu fallen, weil sie nicht seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat sie auf Anforderung der zuständigen Behörde einen geeigneten Lichtbildausweis vorzulegen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde zudem verlangen, dass diese Person glaubhaft macht, nicht seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu haben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine nach Satz 1 erlassene Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

    (3) Wenn eine Person unter rechtlicher Betreuung steht, hat der Betreuer für die Einhaltung der diese Person nach Absatz 1 und 2 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.

    (4) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht für

    1. Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARSCoV-2 geimpft werden können, und
    2. Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
    Satz 1 gilt auch für bis zu sechs Monate nach Wegfall der dort genannten Tatbestände


    § 3

    Impf- und Genesenennachweis


    (1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARSCoV-2 liegt vor, wenn

    1. die zugrunde liegenden Einzelimpfungen mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, mit verschiedenen von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen oder mit äquivalenten Impfstoffen erfolgt sind,

    2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
    3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
    Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz auch bei zwei Einzelimpfungen vor, wenn
    1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen COVID-19 erhalten hatte,
    2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung
    a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
    b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat oder
    3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung
    a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
    b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrunde liegenden Testung 28 Tage vergangen sind.

    Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor. Abweichend von Satz 3 liegt in den dort genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor, an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.

    (2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

    1. die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und

    2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.



    § 4

    Verordnungsermächtigungen


    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates von den § 3 Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln, sofern diese abweichenden Anforderungen für die jeweils betroffenen Personen vorteilhaft sind. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung

    1. hinsichtlich des Impfnachweises

    a) die Intervallzeiten,
    b) die Zahl und möglichen Kombinationen der Einzelimpfungen und

    c) weitere Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des § 3 Absatz 1 anerkannt werden, sowie

    2. hinsichtlich des Genesenennachweises

    a) weitere Nachweismöglichkeiten, mit der die vorherige Infektion nachgewiesen werden kann,

    b) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss und

    c) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion zurückliegen darf

    regeln.



    § 5
    Bußgeldvorschriften


    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Absatz 2 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine dort genannte Glaubhaftmachung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder
    2. entgegen § 2 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Verpflichtung eingehalten wird.




    § 6

    Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


    In den Fällen des § 5 ist

    1. § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verfahren einzustellen ist, sobald ein Nachweis nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorgelegt wird.

    2. § 96 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden und

    3. eine Anordnung der Erzwingungshaft nach § 802g der Zivilprozessordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft ausgeschlossen.



    § 7

    Einschränkung von Grundrechten

    Durch § 2 in Verbindung mit §§ 3 und 4 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



    § 8

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.





    Dr. Matthias Linner

    Leonhard Breitenberger



    Begründung


    Erfolgt mündlich.




  • 272-8dh7hvad-400x400-jpg

    Bundesrat


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

    der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwürfe am 18. Mai 2022 und am 22. Mai 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.

    Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend die Gesetzesentwurf.



    Berlin, den 27. Mai 2022
    Hochachtungsvoll

    Unterschrift_Sebastian_Furst.png

    Sebastian Fürst

    Präsident des Bundesrates

  • Die Gruppe der I:L schließt sich dem Antrag ebenfalls an

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der Sozialdemokratischen Partei, der Grünen und der Internationalen Linken,


    vielen Dank für ihren Antrag und die Unterstützung.

    Wie gewünscht, lege ich im Anhand die Aktivitätsdaten offen und danke für ihr Interesse.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Marko Kassab,

    Präsident des Deutschen Bundestages





    | Präsident des Deutschen Bundestages a.D. (11. + 15. LP) |

    | Stellvertreter der Bundeskanzlerin a.D. |

    | Bundesminister für Wirtschaft und Energie / Arbeit und Soziales / des Auswärtigen a.D. |

    | Minister für Wirtschaft und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen a.D.|

    | Landtagspräsident Nordrhein-Westfalen a.D. (12.LP)|