ANTRÄGE | Anträge an den 10. Deutschen Bundestag

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode

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    Drucksache X/001



    Antrag

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf einer Geschäftsordnung für den X. Deutschen Bundestag und Übernahme der bisherigen Geschäftsordnung


  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode

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    Drucksache X/002


    Antrag

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD



    Verlassen der Europäischen Union - Souveränität schützen und Einheitsbrei beenden


    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    - Das die Europäische Union zu einer Zwangsvereinheitlichung aller Länder im Staatenbund führt;

    - staatliche Souveränität unseres Landes durch die EU-Vergemeinschaftung verloren geht.


    II. der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

    - Nach Artikel 50 EUV die Europäische Union zu verlassen;

    - ein Austrittsabkommen mit der Europäischen Union auszuhandeln, welches dem Deutschen Bundestag zur Abstimmung vorgelegt wird;

    - ein Freihandelsabkommen für die Teilhabe am EU-Binnenmarkt auszuhandeln;

    - bereits umgesetztes EU-Recht auf Sinnhaftigkeit für die Bundesrepublik Deutschland zu überprüfen;

    - die Verfassungsidentität des deutschen Grundgesetzes beim Verlassen der Europäischen Union zu schützen.


  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode

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    Drucksache X/003



    Antrag

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD



    Weiterbetrieb von Atomkraftwerken ermöglichen - Energieknappheit verhindern



    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    Der Ausstoß von elektrischer Energie der sechs noch laufenden Kernkraftwerke entspricht etwa der Hälfte der von allen derzeit installierten flächenintensiven Windenergieanlagen bereitgestellten Strommenge.


    Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stuft einen „Blackout“, also einen längerfristigen, großflächigen Zusammenbruch der Stromversorgung, als „wahrscheinlichste Katastrophe“ ein. Die Gründe sind offensichtlich: Windenergie- und Photovoltaikanlagen erzeugen keinen bedarfsgerechten und zuverlässigen Strom. Industriell wettbewerbsfähige Energiespeicher sind auch langfristig nicht verfügbar und selbst Stromimporte bieten keine Lösung im Spitzenbedarf. Kernenergie liefert hingegen zuverlässig und regelbar genau dann Strom, wenn dieser benötigt wird.


    Die Abschaltung der letzten Kernkraftwerke wird unweigerlich zu einer Versorgungslücke führen. Der geplante Ausbau der Elektroinfrastruktur, etwa für E-Autos, verschärft diese Problematik erheblich. So hatte das Bundeswirtschaftsministerium einen später zurückgezogenen Gesetzentwurf auf den Weg bringen wollen, mit dem Strom rationiert werden kann. Der Weiterbetrieb der letzten deutschen Kernkraftwerke ist daher vor allem für die Versorgungssicherheit unverzichtbar. Die bestehenden Kernkraftwerke schützen unser Land im Falle von Dunkelflauten vor Versorgungsengpässen und vor schädlichen Stromausfällen im Millisekundenbereich.


    § 7 des Atomgesetzes regelt die Laufzeitbegrenzung von Kernkraftwerken und sieht eine Abschaltung der Kernkraftwerke Brokdorf, Grohnde und Gundremmingen zum Ende des Jahres 2021 vor. Der parallel vorangetriebene Ausstieg aus der Kohleverstromung führt zwangsläufig zu einer Gefährdung unserer Stromversorgung und zu einer Versorgungslücke.


    Der erzwungene Umbau unserer Energieversorgung führt schon jetzt zu unsozial hohen Strompreisen und gefährdet über die Belastung der Unternehmen die wirtschaftliche Zukunft Deutschlands.


    Mit dem gleichzeitigen Ausstieg aus Kohleverstromung und Kernenergie begibt sich unser Land auf einen verantwortungslosen Alleingang. Es wird unserer Verantwortung für die Zukunft dieses Landes nicht gerecht, alleine auf die Hoffnung zu bauen, dass sich die nach wie vor ungelösten Probleme der sogenannten Energiewende wie etwa die ungelöste Speicherproblematik schon irgendwie lösen lassen werden.


    Die letzten sechs deutschen Kernkraftwerke liefern sicher, bezahlbar und umweltfreundlich elektrische Energie. Daher müssen sie, und vor allem die Betriebsgenehmigungen, unbedingt bis auf weiteres erhalten werden.


    Gerade wer CO2 einsparen möchte, muss die Kernenergie im Energiemix berücksichtigen.


    II. der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:


    1. einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Atomgesetzes vorzulegen, um die in § 7 festgeschriebene Laufzeitbegrenzung zu ändern, um mittels Verlängerung der Betriebsgenehmigungen einen Weiterbetrieb bzw. die Wiederinbetriebnahme der Kernkraftwerke bis mindestens zum Ende des nächsten Jahrzehntes zu ermöglichen;

    2. ein Rückbaumoratorium für die letzten in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke durch das Bundeswirtschaftsministerium zu erlassen, um die Möglichkeit des Weiterbetriebes bzw. einer Wiederinbetriebnahme bis mindestens zum Ende des nächsten Jahrzehntes zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sicherzustellen;

    3. diejenigen bereits jetzt vom Stromnetz getrennten Kernkraftwerke, für die noch keine Stilllegungsgenehmigung erteilt wurde, wieder an das Stromnetz anzuschließen und ihnen eine Betriebserlaubnis zu erteilen;


    4. durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Energiewirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen sowie einen Garantiezeitraum für die Energiewirtschaft zu schaffen, um einen rechtssicheren Weiterbetrieb der Kernkraftwerke zu ermöglichen und die Betreiber bei der Beschaffung neuen Reaktorbrennstoffes zu unterstützen und


    5. die staatliche Kapazitätsreserve in Höhe von derzeit 14 GW um die weiteren Kernkraftwerke gemäß Nummer 3 zu ergänzen, um die unverantwortlich gestiegene Blackout-Gefahr zu reduzieren, welche vorrangig auf die wetterbedingt unsichere Wind- und Solareinspeisung zurückzuführen ist.


    Berlin, den 18. Januar 2022

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion


  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode

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    Drucksache X/004



    Kleine Anfrage
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD an den gsf. Bundesminister des Auswärtigen



    Außenpolitische Krise - Konfliktherd Ostukraine

    Wir fragen den Bundesminister des Auswärtigen:



    1. Wie lautet die Position der geschäftsführenden Bundesregierung im Bezug auf die Krise in der östlichen Ukraine?

    2. Haben Sie bereits Gespräche mit Präsident Putin geführt und versucht einen Frieden zwischen Russland, separatistischen Bewegungen und der Ukraine herbeizuführen?

    3. Gehört die Ukraine Ihrer Meinung nach zukünftig zur NATO?

    4. Ist die Russische Föderation unser Partner oder ein Aggressor gegen den Westen?

    5. Gehört die Ukraine in die Europäische Union, wenn ja, wo sehen Sie die Wertegemeinschaft mit diesem Land?

    6. Haben Sie ein Treffen mit dem Präsidenten Russlands und der Ukraine vereinbart ?

    7. Werden Sie einer Aufnahme von Geflüchteten aus der Ostukraine positiv gegenüberstehen, sofern sich zukünftig diese Frage stellt?



    Berlin, den 19. Januar 2022

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion

    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode

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    Drucksache X/005


    Gesetzentwurf
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz – Bundesverfassungsschutzgesetz –


    A. Problem

    Nach Auffassung des Bundesamtes für Verfassungsschutz geht von dschihadistischen Familien in Deutschland ein „nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial“ aus. Dies gilt auch für Familien, die nicht in Kampfgebiete in Syrien und Irak gereist sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz geht von einer „niedrigen dreistelligen Zahl“ solcher Familien aus – mit mehreren hundert Kindern. Aus der Analyse des Bundesamtes für Verfassungsschutz geht hervor, dass diese Kinder „von Geburt an mit einem extremistischen Weltbild erzogen werden, welches Gewalt an anderen legitimiert und alle nicht zur eigenen Gruppe Gehörigen herabsetzt“. Die Radikalisierung der Minderjährigen setzt demzufolge deutlich früher ein, also schon vor dem 14. Lebensjahr, (https://www.morgenpost.de/poli…amistischer-Familien.html). Zu dieser Einschätzung ist auch eine Gruppe von Experten um den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Wolfgang Bosbach gekommen. Sie hat der ehemaligen Landesregierung von Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Bericht vorgelegt (https://www.dpolg nrw.de/aktuelles/news/abschlussbericht-der-bosbach-kommission/).


    Nach der derzeit geltenden Fassung des § 11 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) darf das Bundesamt für Verfassungsschutz Daten über Minderjährige in zu ihrer Person geführten Akten vor Vollendung des 14. Lebensjahres nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Das hat zur Folge, dass Erkenntnisse über dschihadistische Gefährder, die unter 14 Jahre alt sind, nur durch Zufall, wenn überhaupt, im Vorfeld der Begehung einer Straftat vom Bundesamt für Verfassungsschutz ermittelt werden. Diese gesetzliche Regelung könnte dazu führen, dass das durch diese dschihadistisch sozialisierten Minderjährigen bereits vorhandene Gefährdungspotenzial sich in entsprechenden schweren Gewalttaten gegen die Bevölkerung realisiert. Dies ist bereits Ende 2016 geschehen, als ein Zwölfjähriger einen Sprengstoffanschlag unternommen hat. Dem Problem der „Kindersoldaten des Dschihads“ muss mit entsprechenden gesetzlichen Änderungen begegnet werden.


    B. Lösung

    Zur Lösung des beschriebenen Problems soll durch eine Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Möglichkeit eingeführt werden, radikalisierte Kinder ohne Altersbegrenzung zu beobachten. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme wurde auch von Wolfgang Bosbach im obigen Bericht, den er der ehemaligen Landesregierung Nordrhein-Westfalens vorgelegt hat, erkannt (https://www.dpolg-nrw.de/aktue…t-der-bosbach-kommission/, Seite 32 f.).


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Soweit durch den Wegfall der Mindestaltersgrenzen für die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten über Minderjährige die Zahl der Personen, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden, steigt, kann dies im Rahmen der vorhandenen Ressourcen bewältigt werden. Eine Erhöhung der Personal- oder Sachmittel ist nicht zu erwarten.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

    – Bundesverfassungsschutzgesetz –


    Vom …

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


    Das Bundesverfassungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni.2017 (BGBl. I S. 2097), wird wie folgt geändert:


    1. § 11 wird aufgehoben.


    2. § 12 wird zu § 11 und wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist, 2. ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder 3. seit der letzten gespeicherten relevanten Information 15 Jahre vergangen sind, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung. Für Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten von Minderjährigen gilt § 63 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 angefallen sind.“


    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.“


    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Dateien zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beträgt längstens fünf Jahre, bei Daten über Minderjährige längstens zwei Jahre.“


    3. § 13 wird § 12 und in Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „oder § 11 Absatz 1 Satz 3“ gestrichen.

    4. § 14 wird § 13.

    5. § 15 wird § 14.

    6. § 16 wird § 15.

    7. § 17 wird § 16.

    8. § 18 wird § 17.
    9. § 19 wird § 18.

    10. § 20 wird § 19.

    11. § 21 wird § 20.

    12. § 22 wird § 21.

    13. § 22a wird § 22.

    14. § 22b wird § 22a und Absatz 6 wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1“ gestrichen.

    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Wörter „und § 11 Absatz 1“ werden gestrichen.

    bb) Die Wörter „§ 11 Absatz 2 und“ werden gestrichen.

    cc) Die Angabe „§ 12“ wird durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.

    15. § 22c wird § 22b.

    16. § 24 wird aufgehoben.

    17. § 25 wird § 24.

    18. § 26 wird § 25.

    19. § 26a wird § 26.

    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Berlin, den 19. Januar 2022

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion




    2 Mal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode

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    Drucksache X/006


    Antrag

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    auf Eröffnung eines Sonderausschusses zur auswärtigen Krise zwischen der NATO und der Russischen Föderation


    Antrag auf Eröffnung eines Sonderausschusses zur auswärtigen Krise zwischen der NATO und der Russischen Föderation



    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

    Es wird ein Sonderausschuss nach § 19 GO-BT zur auswärtigen Krise zwischen der NATO und der Russischen Föderation eröffnet.





    Berlin, den 20. Januar 2022

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion

  • Antrag

    des Abgeordneten Dr. Reichsgraf Christian Schenk von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD


    Verlassen des Paris Agreement - Klimahysterie stoppen



    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    - Das der Klimawandel nicht von Menschen verursacht wurde und zu einer künstlichen Hysterie geführt hat;

    - die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf unter 2 °C nur zu Lasten unserer Wirtschaft und deren Beschäftigte möglich ist;

    - der wirtschaftliche Wohlstand in unserem Land durch das Abkommen gefährdet wird.


    II. der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:


    - Ein Gesetz vorzubereiten, welches ein Verlassen des Pariser Klimaabkommens von 2015 vorsieht;

    - sich von der Vorstellung zu lösen, dass der Klimawandel durch uns Menschen verursacht wurde;

    - bereits ergriffene Maßnahmen für die Einhaltung des Abkommens auf deren Sinnhaftigkeit zu überprüfen.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode

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    Drucksache X/007





    Gesetzentwurf



    des Abgeordneten Helmut Kohle , MdB, Gruppe der CDSU

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen

    – Tempolimit-Gesetz –







    A. Problem

    Das allgemeine Tempolimit auf Autobahnen hat sich in der jetzigen Form nicht bewährt. Es trägt weder zur Reduzierung von Verkehrstoten bei, noch verbessert es die Klimabilanz substanziell. Die Hauptgründe für die Einführung haben sich nicht bestätigt weshalb die Grundlage für die Einführung vom Tempolimit, das einen erheblichen Freiheitsentzug für jeden zweiten Deutschen und somit für rund 46 Millionen Fahrzeugführer darstellt, nicht mehr gegeben ist. Bei dieser speziellen Art des Freiheitentzuges, der insbesondere Erwerbstätige und Pendler betrifft, ist es unerheblich, dass sich manche betroffene Fahrzeugführer durch das Tempo-Limit mehr oder weniger gestört fühlen als andere.



    B. Lösung

    Durch Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen soll das bisher geltende allgemeine Tempolimit nicht in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gelten. Demnach würde das Tempolimit in der jetzigen Firm lediglich in der auf Autobahnen hochfrequentierten Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr gelten.


    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Keine.






    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung Gesetzes zur Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen

    – Tempolimit-Gesetz –



    Vom 29.01.2022

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Tempolimit-Gesetzes



    Das Tempolimit-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 2021 wird wie folgt geändert:



    1. Dem Art.2 Abs. 2 werden nach dem Wort "Geschwindigkeitsbegrenzung" die Wörter "in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr" angefügt



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Berlin, den 29. Januar 2022

    Helmut Kohle, CDSU-Gruppe



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode



    Drucksache X /008


    Antrag

    des Abgeordneten Helmut Kohle, Gruppe der CDSU


    Reform der EU - Qualifizierte Mehrheit statt Einstimmigkeitsprinzip


    Anlage 1


    Reform der EU - Qualifizierte Mehrheit statt Einstimmigkeitsprinzip


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Die nächste Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck in dieser Legislaturperiode in der EU dafür ein, dass das sog. "Einstimmigkeitsprinzip" im EU-Ministerrat in die sog. "qualifizierte Mehrheit" überführt wird.




    Helmut Kohle, Gruppe der CDSU



    Begründung

    "Aber das würde eine Vertragsänderung erfordern!"- Jeder, der sich bislang auch nur oberflächlich mit der EU im aktuellen politischen Geschehen beschäftigt hat, kennt diesen Satz. Es gibt ganz sicher viele gute Ansätze, die die EU flexibler und moderner machen würde, verworfen. Weil eben jeden Vertragsänderung nur bei Einstimmigkeit aller EU-Länder zustande kommen kann.

    Gerade im Moment, scheint Einstimmigkeit bei allen wichtigen Fragen der EU quasi unmöglich. Aber eines steht bereits jetzt fest:

    Wir werden Verträge früher oder später überarbeiten müssen.


    Das Einstimmigkeitsprinzip wird speziell in Fragen der geltenden "Gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik" (GASP) immer mehr zur Lähmung und somit Schwächung Europas. Und genau hier besteht in diesen Zeiten, in denen ein starkes Europa wichtiger denn je ist, Reformbedarf.

    Speziell in der GASP ist es wichtig, rasch und mit klarer Stimme auf neue Entwicklungen zu reagieren. Andernfalls wird die EU, aber auch ihre Mitgliedstaaten, nicht ausreichend ernst genommen. Die EU hat sich zum Aufbau eines gemeinsamen diplomatischen Diensts entschieden. Dieser vermittelt bereits in Krisenherden und trägt zu einer friedlichen Entwicklung in aktuell heiklen Weltregionen bei. Derzeit wird eine gemeinsame Linie der EU aber oft durch einzelne Länder verhindert. Am Beispiel China zeigt sich, dass Einzelstaatsinteressen noch immer einer gemeinsamen Politik gegenüber dem wirtschaftlich und militärisch aufstrebenden Land entgegenstehen. Das schwächt letztlich die gesamte EU und ist eine Einladung auch für andere mächtige Drittstaaten, die Mitgliedstaaten gegeneinander auszuspielen.


    Die EU wird weiterhin wachsen. Wenn mittelfristig die Staaten des westlichen Balkans beitreten, wird die EU aus mehr als 30 Mitgliedsstaaten bestehen. Mit den vergangenen EU-Erweiterungen wurde das Erfordernis der Einstimmigkeit im politischen Alltag teilweise schon gelockert, weil es sonst kaum möglich wäre, sich auf irgendetwas zu einigen. Mit der Erweiterung der EU muss auch die Flexibilität der EU weiter vorangetrieben werden.


    Kein anderer Staatenbund fordert Einstimmigkeit für eine Änderung der föderalen Konstitution. In den Vereinigten Staaten bedarf es beispielsweise die Zustimmung von dreiviertel aller Staaten zur Änderung der Verfassung.


    Nur die Mehrstimmigkeit wird Europa und die EU nachhaltig stärken und die "qualifizierte Mehrheit" ist das längst überfällige Instrument"

    Damit Mehrheitsentscheidungen von einem Großteil der EU-Staaten und ihrer Bevölkerung mitgetragen werden, ist eine doppelte Mehrheit vorgesehen. Das heißt: Im Rat der EU müssen sich 55 Prozent der EU-Regierungen dafür entscheiden, die insgesamt mehr als 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Diese qualifizierte Mehrheit verhindert allzu leichtfertige Entscheidungen.

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    ich wurde dankenswerterweise informiert, dass das Tempolimit damals per Verordnung eingeführt wurde. Das Gesetz ist seinerzeit nicht zustande gekommen.


    Daher ein neuer Antrag mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der StVO.

  • Ganz genau!


    Besten Dank!

  • Sehr geehrter Präsident

    Ich schicke folgendes Gesetzt aus dem Bundesrat in denn Bundestag

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Antrag

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion


    Russland sanktionieren, Nord Stream 2 verhindern


    Russland sanktionieren, Nord Stream 2 verhindern


    Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,


    sofort einschneidende Sanktionen gegen die russische Regierung zu verhängen, die Ukraine mit geeigneten Mitteln gegen die russische Invasion zu unterstützen und sich außerdem umgehend von der Pipeline Nord Stream 2 zu distanzieren und die Inbetriebnahme der Gas-Pipeline mit geeigneten Maßnahmen zu verhindern.


    Begründung: Der Einmarsch Russlands in die Ukraine verstößt gegen alle internationalen Normen. Die fortwährende russische Aggression gegenüber der Ukraine hat nun einen neuen Höhepunkt erreicht und darf nicht länger ungestraft bleiben. Spätestens jetzt ist die Zeit für einschneidende Sanktionen gekommen. Diese Sanktionen müssen schnell verhängt werden, bevor es zu spät ist. Der Bundestag bekräftigt hiermit nochmals seine Forderung aus der neunten Wahlperiode, in der das Parlament bereits dafür gestimmt hat, im Falle eines Angriffes Russlands auf die Ukraine einschneidende Sanktionen zu verhängen, und fordert die Regierung nun zudem explizit dazu auf, sich auch vom Projekt Nord Stream 2 zu verabschieden.

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Antrag

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion


    Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite


    Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite


    Der Bundestag wolle beschließen:


    Die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes liegen nicht mehr vor. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 25. März 2020 wird aufgehoben.

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode



    Antrag

    der FFD und des Abgeordneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen



    Antrag über Aufnahme von ukrainischen Kriegsflüchtlingen, bei gleichzeitiger Ausweisung von Wirtschaftsflüchtlingen aus Afrika und Arabien




    A. Problem

    Unser Deutschland ist mit Horden von Afrikaner und Arabern überflutet.

    Jetzt aber können wir jene Ungewollten los werden.

    Wir benötigen den Platz für echte Flüchtlinge!


    B. Lösung

    Ausweisung, Abschiebung aller Afrikaner und Araber, welche nur auf Duldung hier sind.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    12,5 Millionen Euro


    Antrag über Aufnahme von ukrainischen Kriegsflüchtlingen, bei gleichzeitiger Ausweisung von Wirtschaftsflüchtlingen aus Afrika und Arabien

    vom 12.03.2022

    Der deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Erster Beschluss

    a) Das Land nimmt Flüchtlinge aus der Ukraine auf.

    b) Jene haben bei Ende des Krieges das Land ohne Wenn und Aber wirder zu verlassen.


    2. Zweiter Beschluss

    a) Die Araber und Afrikaner welche man uns aufzwang und keine Flüchtlinge sind, werden ohne wenn und aber abschoben bzw. ausgewiesen!



    Begründung:

    Die Ukrainer sind Europäer, christlich(meist orthodox) und passen somit kulturell viel besser zu uns als jeder Araber und Afrikaner.

    Wir benötigen den Platz den Letzgenannte jetzt noch belagern um Menschen zu helfen, welche wirklich Hilfe benötigen.




    Für die FFD , Dr. Christian Reichsgrag Schenk von Wildungen

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Änderung des UZwG


    Artikel 1

    Änderung des UZwG


    Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:


    § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegengewärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für Vollzugsbeamte erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Absatz 2) nicht vermeiden lässt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Bürger an der Zapfsäule


    Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Bürger an der Zapfsäule


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Entlastung der Bürger an der Zapfsäule


    Artikel 1

    Änderung des Energiesteuergesetzes


    Das Energiesteuergesetz wird wie folgt geändert:


    (1) In § 2 Absatz 1 Nummer 1a wird '669,80 EUR' durch '400,00 EUR' ersetzt.


    (2) In § 2 Absatz 1 Nummer 1b wird '654,50 EUR' durch '370,00 EUR' ersetzt.


    (3) In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird '721,00 EUR' durch '480,00 EUR' ersetzt.


    (4) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird '654,50 EUR' durch '370,00 EUR' ersetzt.


    (5) In § 2 Absatz 1 Nummer 4a wird '485,70 EUR' durch '250,00 EUR' ersetzt.


    (6) In § 2 Absatz 1 Nummer 4b wird '470,40 EUR' durch '235,00 EUR' ersetzt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am dritten Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.