ANTRÄGE AN DEN 11. DEUTSCHEN BUNDESTAG
Themenfremde Beiträge sind bitte zu unterlassen.
ANTRÄGE AN DEN 11. DEUTSCHEN BUNDESTAG
Themenfremde Beiträge sind bitte zu unterlassen.
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Drucksache XI/001
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kerstin Siegmann, Manuela Kotting-Uhl, Dr. Matthias Linner und Leonhard Breitenberger sowie der Fraktion der Grünen
zum Beschluss der Geschäftsordnung des XI. Deutschen Bundestages
Anlage 1
Dr. Kerstin Siegmann und Fraktion
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Antrag
des Abgeordneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD
Übernahme der bisherigen Geschäftsordnung des X. Deutschen Bundestags als Grundlage für den XI. Deutschen Bundestag
Frau Präsidentin, wir beantagen die Übernahme der GO des X.Deutschen Bundestag.
Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und Fraktion
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Antrag
des Abgeordneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD
Übernahme der bisherigen Geschäftsordnung des X. Deutschen Bundestags als Grundlage für den XI. Deutschen Bundestag
Frau Präsidentin, wir beantagen die Übernahme der GO des X.Deutschen Bundestag.
Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und Fraktion
Herr Kollege, das wäre dem Zweck des Antrags entsprechend ein Gegenantrag. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung zu Gegenanträgen finden Sie unter § 27 der Geschäftsordnung. Ich bitte Sie, diesen entsprechend dieser zu stellen und dabei exakt die dafür zur Verfügung stehende Formvorlage (hier abrufbar) zu nutzen.
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Gegenantrag
des Abgeordneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD
Übernahme der bisherigen Geschäftsordnung des X. Deutschen Bundestags als Grundlage für den XI. Deutschen Bundestag
zum Entwurf auf Drucksache XI/001
Entwurf Geschäftsordnung des XI. Deutschen Bundestags (Fraktion der Grünen)
Frau Präsidentin, wir beantagen die Übernahme der GO des X.Deutschen Bundestag.
Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und Fraktion
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Drucksache XI/003
Antrag
des Abgeordneten Dr.Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen, MdB und der Fraktion des FFD
Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und Fraktion
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Drucksache XI/004
Antrag
des Abgeordneten Dr.Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen, MdB und der Fraktion des FFD
Begründung:
Auf Grund des Ukrainekonfliks, des exportverbot Russland und der fehlgeleiteten Vorgabeben der EU , ist in Deutschland ein Defizit an Getreide aller Art, entstanden. Um die Grundversorgung der deutschen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sicherstellen zu können, sind die genannten Massnahmen zwingend notwendig.
Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und Fraktion
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Drucksache XI/005
Antrag
des Abgeordneten Dr.Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen, MdB und der Fraktion des FFD
Begründung:
Um eine drohende Kathastrophe von der Bundesrepublik abzuwenden, welche durch das Exportverbot von Getreide durch Rußland und den Ukrainekonflikt entsteht, kauf jene in allen Staaten des südamerikanischen Kontinents Getreide aller Art.
Nur dadurch können wir verhindern, dass die deutsche Bevölkerung in eine Situtation der Jahre 1918/1919 bzw. 1945/1945 rutscht.
Kosten:
Ca. 2 Milliarden US-Dollar, bzw. 4 Milliarden Euro ( grob geschätzt)
Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und Fraktion
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Drucksache XI/006
Antrag
der Abgeordneten Katharina von Habsburg, Ernst Haft, Paul Fuhrmann und Marko Kassab sowie der Fraktion der Liberal-Konservativen Allianz
zum Entwurf eines Gesetzes bezüglich des umfassenden Wirtschafts- und Freihandelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016
Berlin, den 10. April 2022
Marko Kassab und Fraktion
Begründung: erfolgt mündlich im Plenum
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Drucksache XI/007
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kerstin Siegmann, Manuela Kotting-Uhl, Dr. Matthias Linner und Leonhard Breitenberger und der Fraktion der Grünen
Antrag zur Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundeskanzler
Anlage 1
Dr. Kerstin Siegmann und Fraktion
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 12. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des studentischen Wohnraumes mit Begründung und Vorblatt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/099
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des studentischen Wohnraumes
Studentenwohnraumförderungsgesetz.pdf
Begründung
siehe Vorblatt
Berlin, den 16. April 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Vizepräsident des Bundesrates
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 15. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Tabaksteuer mit Vorblatt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/101
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Tabaksteuer
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt
Berlin, den 20. April 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Vizepräsident des Bundesrates
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 15. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verteilungsgerechtigkeit in der Einkommenssteuer mit Vorblatt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/102
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verteilungsgerechtigkeit in der Einkommenssteuer
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt
Berlin, den 20. April 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Vizepräsident des Bundesrates
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 16. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes mit Vorblatt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/103
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt
Berlin, den 24. April 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Vizepräsident des Bundesrates
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 17. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/104
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil den § 217 StGB, der damals die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020). Es hat hierbei klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben garantiert. Dieses Recht und diese Freiheit umfasse auch die Freiheit, sich für den Akt der Selbsttötung bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit diese angeboten wird. Infolgedessen wurde das Sterbehilfe-Reform-Gesetz vom 23. Januar 2021 verkündet, welches nach der Nichtigkeitserklärung des § 217 im damaligen Wortlaut eine grundlegende Regelung der Rechtslage schuf.
Die Bundesregierung will eine möglichst konkrete und mit dem Grundgesetz vereinbare gesetzliche Regulierung für die Sterbehilfe zu finden, um dem staatlichen Schutzauftrag zum Schutz des Lebens so gut wie möglich gerecht werden zu können, ohne das aus der persönlichen Autonomie folgende Recht auf selbstbestimmtes Sterben rechtswidrig einzuschränken. Die momentane Regelung der Sterbehilfe erachtet die Bundesregierung als verbesserungswürdig.
B. Lösung
Grundlegend wird das Sterbehilfe-Reformgesetz durch das neue Sterbehilfegesetz abgelöst.
Der nachfolgende Gesetzentwurf soll dem staatlichen Schutzauftrag gerecht werden, indem weiterhin sichergestellt werden soll, dass der oder die Sterbewillige den Entschluss zur Beendigung ihres oder seines Lebens selbstbestimmt, frei und unabhängig gefasst hat. Hierfür sieht der Gesetzentwurf ein neues dreistufiges Verfahren vor, das durchlaufen werden muss, bevor eine Ärztin oder ein Arzt der oder dem Sterbewilligen ein Medikament verschreiben darf, welches zur gefahrlosen Selbsttötung geeignet ist.
1. Zunächst soll sich die oder der Sterbewillige weiterhin einer Beratung unterziehen. Diese soll die oder den Sterbewilligen über Alternativen zur Selbsttötung und der Tragweite der Entscheidung für sich und das familiäre und freundschaftliche Umfeld aufklären. Je nach Ausführungen der oder des Sterbewilligen, soll auch über mögliche ärztliche Behandlungsmethoden, soziale oder wirtschaftliche Hilfen oder Möglichkeiten zur Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe informieren und ermutigen. Entsprechend konkretisiert dieser Entwurf den grundsätzlichen Ablauf des Beratungsgespräches.
2. Zusätzlich soll nach abgeschlossener Beratung durch zwei unabhängige Ärztinnen und Ärzte ein psychiatrisches Gutachten ausgestellt werden. Dieses soll abschließend bescheinigen, dass ein unumkehrbarer, begründeter Sterbewillen vorliegt und, dass die oder der Sterbewillige über die medizinischen Auswirkungen und mögliche Folgen und Nebenwirkungen des zu verschreibenden Medikaments zur Selbsttötung aufgeklärt worden ist.
3. Schließlich soll nach Ausstellung dieses Gutachtens eine erhöhte Wartefrist von sechs Monaten verstreichen, bevor das Medikament zur Selbsttötung verschrieben und verabreicht werden darf. Diese Wartefrist soll als Bedenkzeit dienen. Wenn der Sterbewille der oder des Betroffenen auch nach diesen sechs Monaten noch besteht, ist davon auszugehen, dass es sich um einen unumkehrbaren und gefestigten Sterbewillen handelt. In Härtefällen, wenn die oder der Sterbewillige etwa für einen längeren Zeitraum unzumutbare Schmerzen aushalten müsste, soll von dieser Frist abgewichen werden können.
Hinzukommend werden die gesetzlichen Vorgaben für den Vorzug der Selbsttötung sowie für Hilfsangebote und Beratungsstellen konkretisiert.
Künftig soll auch eine ausführliche Evaluierung des Gesetzes erfolgen, auch mithilfe zu führender Statistiken und anzufertigender schriftlicher Berichte.
C. Alternativen
Neben der Beibehaltung des Sterbehilfe-Reformgesetzens vom 23. Januar 2021 sind diverse alternative Verfahren zur gesetzlichen Regulierung der Sterbehilfe, mit und ohne Einbindung von Beratungsorganisationen sowie Ärztinnen und Ärzten, denkbar.
D. Kosten
Es entstehen geringe, nicht näher bezifferbare Kosten
1. für die Länder, zur Förderung der Beratungseinrichtungen und
2. für den Bund, zur Führung der Bundesstatistik und zur Evaluierung des Gesetzes.
Anlage 1
Begründung
Siehe Vorblatt.
Berlin, den 24. April 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Vizepräsident des Bundesrates
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 18. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von §20 des IfSG zur Aufwertung der STIKO mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
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Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufwertung der Ständigen Impfkommission
A. Problem und Ziel
Die Ständige Impfkommission (STIKO) wurde in 1970er Jahren gegründet. Ihre Aufgabe besteht in der Entwicklung von Impfempfehlungen für Deutschland. Dabei berücksichtigt sie nicht nur deren Nutzen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Die STIKO orientiert sich an den Kriterien der evidenzbasierten Medizin. Während für die Zulassung einer Impfung deren Wirksamkeit (zumeist im Vergleich zu Placebo), deren Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität relevant sind, analysiert die STIKO darauf aufbauend neben dem individuellen Nutzen-Risiko-Verhältnis auch die Epidemiologie auf Bevölkerungsebene und die Effekte einer flächendeckenden Impfstrategie für Deutschland. Ihre Aufgabe und Zusammensetzung wird in §20 geregelt. Ziel des vorliegenden Entwurfes es, diesen Paragraphen abzuändern, um einerseits mehr Stellen innerhalb der STIKO zu schaffen, die Arbeit zu professionalisieren sowie völlige Transparenz und Unabhängigkeit zu garantieren.
B. Lösung
Um die Kommissionsmitglieder aufzustocken, die Arbeit zu professionalisieren und Transparenz zu garantieren, muss § 20 IfSG in der jetzigen Fassung abgeändert werden.
C. Alternativen
Keine.
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt
Berlin, den 24. April 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Vizepräsident des Bundesrates
Drucksache XI/008
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Antrag
des Abgeordneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD
Begründung:
Die Mehrwertsteuer, im Volksmund nur Märchensteuer genannt, was ja bereits alles über jene Steuer aussagt ist schon lange nicht mehr zeitgemäß.
Gerade jetzt, wo sich die Kriesen häufen, Rohstoff-und Lebensmittelknappheiten drohen und akkes teurer wird muss dagegen gehalten werden.
Um hier in Deutschland die Preise auf halbwegs vernünftigen( bezahlbaren ) Niveau zuhalten , muss die Mehrwertsteuer ersatzlos gestrichen werden.
Es ist dabei völlig egal, ob es sich um 19%; 10 % oder eben "nur" um 7% gandelt,
Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und Fraktion
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Herrn
Marko Kassab MdB
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 (Bundeshaushaltsgesetz 2022 - BHG 2022).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
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Deutscher Bundestag
Drucksache XI/014
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2022 (Bundeshaushaltsgesetz 2022 - BHG 2022)
Deutscher Bundestag
Elfte Wahlperiode
Drucksache XI/015
Antrag
der Fraktion der Grünen, der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei sowie des Abgeordneten Ernesto B. Dutschke
Beschluss des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
Anlage 1
Dr. Kerstin Siegmann und Fraktion
Stefan Herzinger und Fraktion
Ernesto Dutschke
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 24. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/XXX
A. Problem und Ziel
Die Stellung der Staatsanwaltschaft und ihre Unabhängigkeit gegenüber politischer Institutionen, insbesondere der Exekutive, war in der Vergangenheit mehrmals Gegenstand politischer Debatten. Die aufgebrachte Problematiken beziehen sich grundlegend auf Folgendes:
1. Der Bundesjustizminister kann der Generalbundesanwältin bzw. dem Generalbundesanwalt sowie den Bundesanwältinnen und Bundesanwälten Weisungen - auch Weisungen im Einzelfall - erteilen. Dieses ,nicht an bestimmte Anforderungen geknüpfte Weisungsrecht, eröffnet für die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme von Ermittlungsverfahren einen weiten Raum, da die Weisungen nicht begründungspflichtig sind. Die Möglichkeit dieses - nicht begründungspflichtigen - Einzelfallweisungsrechts beschädigt das Vertrauen in die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften nachhaltig, ist es doch ihre originäre Aufgabe, Ermittlungen unabhängig und frei von der Einflussnahme politischer Institutionen, die unter Umständen ein persönliches Interesse an dem Ausgang von diversen Ermittlungen haben, durchzuführen. Zwar sind die Erteilungen von solchen Weisungen selten. Dennoch haben sie - wie etwa die "netzpolitik.org-Affäre" um den ehemaligen Bundesjustizminister Maas zeigt, das Potential, Vertrauen in das deutsche Justizwesen weiter zu beschädigen.
2. Der europäische Gerichtshof hat u.a. entschieden, dass dass deutsche Staatsanwaltschaften keine „ausstellende Justizbehörde“ sein können, da sie der Gefahr ministerieller Einzelweisungen ausgesetzt sind (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 – C-508/18 und C82/19 PPU, Rn. 90). Es scheint nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlich, dass der EuGH diese Rechtsprechung auf weitere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU übertragen wird. Dadurch besteht das Risiko, dass die deutschen Staatsanwaltschaften ihre Stellung als Anordnungs-, Validierungs- und Vollstreckungsbehörde verlieren.
Nach diverser Debatten über die Stellung der Staatsanwaltschaft bedarf es einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage und der Beseitigung rechtsstaatlicher Defizite des deutschen Systems.
B. Lösung
Der Entwurf sieht als Lösung folgende Ansätze vor:
1. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften soll gestärkt werden. Hierzu sollen die Möglichkeiten der Erteilung von Einzelfallweisungen grundsätzlich abgeschafft werden. Dazu soll der Transparenz wegen für Weisungen nach § 147 GVG die Schriftform sowie eine Begründungspflicht der tatsächlichen Notwendigkeit der erteilten Weisung vorgesehen werden. Insoweit wird u.a. die Handlungsfähigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften als eigenständige Akteure im Bereich der Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gesichert. Eine vollständige Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist aus Gründen der Gewaltenteilung nicht umsetzbar.
2. Die Stellung des Generalbundesanwaltes bzw. der Generalbundesanwältin als politischer Beamter bzw. politische Beamte, der oder die jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden kann, wird abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
Erfolgt mündlich.
Berlin, den 29. April 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Vizepräsident des Bundesrates