ANTRÄGE | Anträge an den 9. Deutschen Bundestag

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode



    Drucksache IX/XXX


    Antrag

    der Abgeordneten Sebastian Fürst, Leonhard Breitenberger und der Fraktion der Grünen


    Beantragung einer aktuellen Stunde zur aktuellen Regierungskrise


    Anlage 1


    Beantragung einer aktuellen Stunde zur aktuellen Regierungskrise


    Die Fraktion der Grünen beantragt gemäß §34 Abs. 1 BTGO zur aktuellen Regierungskrise




    Sebastian Fürst und Fraktion


  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler

    Herbert Müller MdB


    Deutscher Bundestag

    Herrn

    Bundestagsvizepräsident

    Dr. Maximilian von Gröhn

    Platz der Republik 1

    10111 Berlin


    Antrag nach Art. 68 GG


    Sehr geehrtes Bundestagspräsidium,


    ich stelle hiermit gemäß Art. 68 GG die Vertrauensfrage.


    Mit bestem, kollegialen Gruße


    Müller

    Bundeskanzler

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

    Drucksache IX/0XX



    Antrag

    der Abgeordneten Harald F. Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Beantragung einer aktuellen Stunde zur aktuellen Pandemielage



    Anlage 1



    Beantragung einer aktuellen Stunde zur aktuellen Pandemielage


    Die Fraktion des FFD beantragt gemäß §34 Abs. 1 BTGO zur aktuellen Pandemielage






    Harald F. Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx



    Kleine Anfrage
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB und der Fraktion des FFD an den Bundesminister des Auswärtigen Lando Miller


    Außenpolitische Krise - Erpressung durch Belarus

    Wir fragen den Bundesminister des Auswärtigen:





    1. Wie lautet die Position der geschäftsführenden Bundesregierung im Bezug auf die Krise mit Belarus?

    2. Haben Sie bereits Gespräche mit der Regierung Polens und Weißrusslands geführt?

    3. Wie möchten Sie unsere Außengrenzen der EU zukünftig vor weiteren Menschenmassen schützen?

    4. Wie bewerten Sie unsere diplomatischen Beziehungen zu Weißrussland?

    5. Fühlen Sie sich von der weißrussischen Regierung erpresst? Sehen Sie dabei möglicherweise die EU in Gefahr?

    6. Haben Sie der Regierung Polens Unterstützung zugesagt?

    7. Werden Sie einer Aufnahme dieser illegal eingeschleusten Menschen zustimmen?

    8. Wie wollen Sie außenpolitisch dafür sorgen, dass man Schleppern das Handwerk legt?





    Gez. Harald Rache und Fraktion

    01.Dezember 2021

  • Herr Präsident,


    hiermit beantrage ich gemeinsam mit folgenden Abgeordneten die Bildung einer gemeinsamen Fraktion gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 der GO:


    Herr Marko Kassab, MdB

    Herr William McKenzie, MdB

    Herr Dr. Maximilian von Gröhn, MdB

    Herr Jonas Wolf, MdB

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

    Drucksache IX/0XX



    Antrag

    der Abgeordneten Harald F. Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Beantragung einer aktuellen Stunde zum Infektionsgeschehen in Deutschland





    Anlage 1



    Beantragung einer aktuellen Stunde zum aktuellen Infektionsgeschehen

    Die Fraktion des FFD beantragt gemäß §34 Abs. 1 BTGO zur aktuellen Pandemielage

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx


    Gesetzentwurf
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian Schenck von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Gesetz zur Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers)


    A. Problem


    Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält keine Regelung zur Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers. Als Regierungschef ist der Bundeskanzler – ungeachtet des Staatsoberhauptes Bundespräsident – faktisch die mächtigste Person im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland. Seine Macht beruht nicht allein auf der unmittelbaren Richtlinienkompetenz und der Verantwortung für die Regierungsführung sowie auf der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte im Verteidigungsfall. Sie erstreckt sich darüber hinaus durch das Initiativmonopol der Bundesregierung bei der Erstellung des Haushaltsgesetzes (vgl. Art. 110 Abs. 3 GG) auf das Ausgabengebaren von Bundesministerien, nachgelagerten Behörden, Ämtern und Stiftungen. Durch die Finanzzuweisungen des von der Bundesregierung erstellten Haushaltsgesetzes reicht die Regierungsmacht in weite gesellschaftliche, soziale und kulturelle Bereiche. Außerdem verfügt die Bundesregierung mit zahlreichen mittel- und unmittelbaren Bundesbeteiligungen über weitreichenden direkten und indirekten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen. Schließlich kann der Bundeskanzler über seine parteipolitischen Verbindungen Einfluss auf Exekutiv- und Legislativentscheidungen der Länder sowie die Verwaltungsentscheidungen der Kommunen nehmen. Es wurde im Grundgesetz versäumt, diese Machtfülle mit einer Befristung zu versehen.


    Die fehlende Befristung der Amtszeit hat sich längst als Mangel des Grundgesetzes erwiesen. Die funktionale Verschränkung der Gewalten im parlamentarischen Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, bei der Bundesregierung und Bundestag zusammen die Regierungsgewalt ausüben, trägt ihren Teil zur starken Position des Kanzlers bei: Obwohl die öffentliche Kontrolle der Regierungsmehrheit in parlamentarischen Systemen der Opposition obliegt, kann die reale Einhegung des exekutiven Machtanspruchs nur durch die den Kanzler stützenden Regierungsfraktionen erfolgen. Im System der Gewaltenverschränkung entstehen mit zunehmender Amtsdauer Netzwerke und finanzielle Abhängigkeiten – es sei in diesem Zusammenhang bspw. auf die finanziell lukrativen Posten der Parlamentarischen Staatssekretäre verwiesen –, wodurch die Wirksamkeit der in diesem System der Gewaltenverschränkung angelegten innerfraktionellen Machtbegrenzung des Kanzlers schwindet. Darüber hinaus agiert die Parlamentsmehrheit aufgrund der funktionalen Verschränkung nur selten als Kontrolleurin der Regierung, sondern sie stärkt bevorzugt die Position des Kanzlers, dessen Erfolg maßgeblich für den Wahlerfolg der zugehörigen Parteien ist. Die fehlende Befristung der Amtsdauer des Bundeskanzlers begünstigt lange Amtszeiten des Regierungschefs und trägt so zu einer Monopolisierung der Macht bei. Es hat sich in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass mit zunehmender Amtsdauer des Kanzlers die Fähigkeit demokratischer Institutionen schwindet, auf veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen zu reagieren. Die unbefristete Amtszeit des Kanzlers schwächt die demokratischen Institutionen, unterminiert die Gewaltenteilung, aber auch die demokratischen Verfahren und führt zu einer schwindenden Legitimation des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland.


    Aufgrund dieser Gefahren für die demokratischen Verfahren und die Gewaltenteilung ist eine Amtszeitbegrenzung für den Regierungschef vorzuschreiben. Internationale Vorbilder weisen hierbei den Weg: Seitdem Franklin D. Roosevelt in den USA eine vierte Amtszeit angetreten hatte, befristet der im Jahr 1951 in Kraft getretene 22. Verfassungszusatz die Amtszeit des Präsidenten. Amtszeitbegrenzungen, die häufig in präsidentiellen Systemen anzutreffen sind, besitzen ihre Berechtigung und Notwendigkeit ebenso im parlamentarischen Regierungssystem. Sie sind im Vergleich zu Präsidialsystemen, in denen sich die Gewaltenteilung durch die faktische Trennung von Exekutive und Legislative eher am Idealtypus orientiert, durch die Zusammenarbeit von Parlamentsmehrheit und Regierung in parlamentarischen Systemen von noch größerer Bedeutung.


    Eine Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers trägt dazu bei, eine zu starke Machtfülle des Bundeskanzlers zu verhindern. Zugleich wird einer Monopolisierung der Macht entgegengewirkt. Solch eine verfassungsrechtliche Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers steht nicht im Konflikt mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG, das durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG zum änderungsfesten Kern des Grundgesetzes gehört. Im Gegenteil: Aufgrund der schwindenden Legitimität staatlicher Institutionen bei zunehmender Amtsdauer wird eine Begrenzung der Amtszeit als notwendiges Element des Demokratieprinzips erachtet (vgl. Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.): Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 79 Abs. 3 Rn. 187). Eine Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers verstößt auch deswegen nicht gegen das Grundgesetz, weil sie mittelbar Einfluss auf die Wähler in ihrer Wahlentscheidung nimmt, welche Partei sie aufgrund des potentiellen Kanzlerkandidaten wählen, oder weil sie die Mitglieder des Bundestages unmittelbar in ihrer Entscheidungshoheit nach Art. 63 GG bindet. Trotz dieser Restriktionen wird das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 2 GG nicht verletzt, da die Staatsgewalt weiter vom Volk ausgeht und durch Wahlen ausgeübt wird. Ebenso bleibt das System der Bundestags- und Bundeskanzlerwahl bestehen (vgl. Gutachten WD 3 – 3000 – 068/18, S. 5)


    B. Lösung

    Die Amtszeit des Bundeskanzlers wird durch eine Änderung des Grundgesetzes geregelt, sodass zukünftig nur noch eine Wiederwahl zulässig ist. In besonderen Situationen können sich die Legislaturperioden verkürzen, sodass die einmalige Wiederwahl die Handlungsfähigkeit des Bundeskanzlers in diesen Fällen einschränken würde. Bei einer erstmaligen Übernahme der Amtsgeschäfte nach Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG findet die Regelung keine Anwendung.


    C. Alternativen

    Alternativ könnte die Amtszeit des Bundeskanzlers auf einen festen Zeitraum, beispielsweise 6 Monate, begrenzt werden. Aufgrund der mit solch einer Regelung einhergehenden Komplikationen der Ab- und Übergabe der Regierungsgeschäfte ist die vorfällige, an Wahlperioden gekoppelte Amtszeitbefristung vorzuziehen.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    E. Erfüllungsaufwand

    Kein Erfüllungsaufwand.


    F. Weitere Kosten

    Keine.


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

    (Gesetz zur Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers)



    Vom …



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:


    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    Dem Artikel 63 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:


    „(5) Die Wiederwahl des Bundeskanzlers ist nur einmal zulässig, dies gilt nicht für eine erstmalige Übernahme der Amtsgeschäfte nach Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 Satz 2.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Berlin, den 11. Dezember 2021

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion



  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

    Drucksache IX/0XX



    Antrag

    der Abgeordneten Harald F. Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Beantragung einer aktuellen Stunde zum Thema "Meinungskorridore einschränken - Demokratie gefährden"

    Anlage 1




    Beantragung einer aktuellen Stunde

    zum Thema "Meinungskorridore einschränken - Demokratie gefährden"

    Die Fraktion des FFD beantragt gemäß §34 Abs. 1 BTGO eine aktuelle Stunde.




    Harald F. Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx




    Gesetzentwurf
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes (AsylG)



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

    (Abschiebungen effizienter gestalten - Mehr Kompetenzen für die Bundespolizei)


    Vom …

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Asylgesetzes (AsylG)


    Dem § 40 Asylgesetz wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:


    "(4) Die Ausländerbehörde kann im Bedarfsfall die Bundespolizei mit der Durchführung der Abschiebung beauftragen."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.





    Berlin, den 13. Dezember 2021

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion

    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen



    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen


    Vom …

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    § 257, Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    "(4) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren."


    Artikel 2


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 147, Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    "(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht."


    Artikel 3


    Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert:


    § 14 b, Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, fünf Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch 1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a); 2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer; 3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 schuldet, für den Leistungsempfänger. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er 1. nicht Unternehmer ist oder 2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet.


    Artikel 4


    Dieses Gesetz tritt am 01. Februar 2022 in Kraft.


    Berlin, den 14. Dezember 2021

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion

    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx


    Gesetzentwurf
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG)



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

    (Recht auf Banknoten - Abschaffung des Bargeldes vorbeugen)


    Vom …


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG)


    Dem § 14 BBankG wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:


    "(3) Die Deutsche Bundesbank bekennt sich zum besonderen Schutz von Banknoten. Banknoten verstehen sich als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Grundgesetz ."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Berlin, den 14. Dezember 2021

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode



    Drucksache IX/032


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Sebastian Fürst, Leonhard Breitenberger und Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    A. Problem und Ziel

    1. Durch die Neufassung des Gesetzes über das Oberste Gericht vom Januar 2021 wurde die Möglichkeit der Popularklage vor dem Obersten Gericht gestrichen. Dies wurde damals durch eine erhebliche Mehrbelastung des Gerichts durch die Einreichung von Beschwerden Einzelner bzgl. der Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften begründet. Der Wegfall dieser Beschwerdemöglichkeit vor dem Obersten Gericht hat sich jedoch nach Auffassung der Fraktion der Grünen nicht bewährt. Die relativ hohen Zulassungsvoraussetzungen für die Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle (ein Viertel der Mitglieder des Bundestages, Bundesregierung oder Landesregierung) führen dazu, dass etwa nicht im Bundestag oder den Regierungen vertretene Parteien keine angemessene Möglichkeit haben, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen vor dem Obersten Gericht zu rügen und überprüfen zu lassen. Vor dem Hintergrund des erstrebenswerten Ausbaus der oppositionellen Mitwirkungsmöglichkeiten und der oppositionellen Kontrollfunktion ist dies ein insgesamt nur schwerlich hinnehmbarer Zustand.


    2. Durch die Schaffung der Möglichkeit des Widerspruchs gegen Entscheidungen der Moderation, welche nicht durch Mehrheitsbeschluss derselben ergingen, ist die Erhebung von Einspruch vor dem Obersten Gericht gegen Entscheidungen der Moderation fortan nur noch bei Rechtswegerschöpfung zulässig. Diese notwendige Folgeänderung im Gesetz über das Oberste Gericht ist zu implementieren.



    B. Lösung

    1. Die Möglichkeit der Popularklage vor dem Obersten Gericht wird wieder ermöglicht, sodass jedermann die Möglichkeit hat, die Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit von Bundes- oder Landesrecht vor dem Obersten Gericht zu rügen. Um den Missbrauch des Verfahrens zu verhindern, wird dem Gericht, wie bei der Verfassungsbeschwerde, die Möglichkeit geschaffen, eine Missbrauchsgebühr zu verhängen.


    2. Die Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens vor dem Obersten Gericht gegen Entscheidungen der Moderation wird dahingehend konkretisiert, dass dieses nur noch bei Erschöpfung des Rechtsweges zulässig ist.



    C. Alternativen

    Zu 1.: Alternative wäre die Senkung des Quorums für die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle auf bspw. ein Mitglied des Bundestages. Nachteil hierbei wäre, dass nicht im Bundestag und den Regierungen vertretene Parteien oder Politiker weiterhin keine Möglichkeit zur Klageerhebung vor dem Obersten Gericht aufgrund behaupteter Unvereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht hätten.


    Zu 2.: Keine.



    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1


    Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes


    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:


    a) In Nr. 15 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

    b) In Nr. 16 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

    c) Nach Nr. 16 wird eine Nr. 17 angefügt und wie folgt gefasst:
    "17. über die Popularklage bei Beschwerden bezüglich der förmlichen oder sachlichen Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder der Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes)."



    2. In § 7 Abs. 1 wird nach der Angabe "15" die Angabe "und 17" angefügt.



    3. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    "In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 6a, 11, 12, 14 und 17 hat die Entscheidung des Obersten Gerichts Gesetzeskraft."



    4. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort "Verfassungsbeschwerde" die Angabe "(§ 6 Abs. 1 Nr. 8a), der Popularklage (§ 6 Abs. 1 Nr. 17)" angefügt.



    5. Nach § 34 wird ein § 34a angefügt und wie folgt gefasst:



    "§ 34a – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 17


    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, dass Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, Popularklage zum Obersten Gericht erheben. In der Begründung der Popularklage ist die behauptete Rechtsverletzung unter Angabe der Vorschriften, gegen die der Antragsgegenstand verstoßen soll, zu bezeichnen.

    (2) Das Oberste Gericht gibt

    1. dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch, und

    2. dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder, bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht

    binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

    (3) Das Oberste Gericht kann abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn es eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.

    (4) Das Oberste Gericht kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn es eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; es hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen zwei Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.

    (5) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz insoweit für nichtig."



    6. In § 43 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Sanktionen" durch das Wort "Entscheidungen" ersetzt.
    b) Nach Abs. 2 wird ein Abs. 3 angefügt und wie folgt gefasst:
    "(3) Ist gegen die Entscheidung der Widerspruch vor der Moderation zulässig, so kann der Einspruch vor dem Obersten Gericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden."




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Sebastian Fürst und Fraktion



    Begründung


    Zum neu einzufügenden § 34a:
    Die Popularklage vor dem Obersten Gericht ist wie folgt ausgestaltet: Jedermann kann die Popularklage mit der Behauptung ergeben, eine Rechtsvorschrift verstoße mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht. Möglichkeit zur Stellungnahme wird dem Bundestag, der Bundesregierung und dem Bundesrat, in Fragen bzgl. Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht auch den Landesregierungen und Landesparlamenten gegeben. Über die Klage kann trotz ihrer Zurücknahme entschieden werden, wenn das Oberste Gericht eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält, oder dies durch die gesetzgebende juristische Person innerhalb von zwei Wochen gefordert wird. Dazu kann das Gericht über die Popularklage auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es eine solche für nicht weiter zielführend erachtet.


    Die Kompetenz zur Schaffung der Möglichkeit der Popularklage vor dem Obersten Gericht ergibt sich aus Art. 93 Abs. 3 GG als sonstiges durch Bundesrecht zugewiesenes Verfahren.





  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode



    Drucksache IX/34


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Nagumo


    Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Bundespräsidenten


    A. Problem und Ziel

    1. Das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG) trifft Bestimmungen über die Ruhebezüge der Bundespräsidenten, jedoch nicht über die normalen Bezüge, sowie über weitere Bestimmungen wie die Art des Amtsverhältnisses.

    2. Die Partner der Bundespräsidenten nehmen eine wichtige Rolle innen- wie außenpolitisch wahr. Insbesondere die Begleitung des Bundespräsidenten als Teil der Diplomatie und Pflege der auswärtigen Beziehungen durch die Bundesrepublik Deutschland ist eine nicht zu unterschätzende Aufgabe, deren Wahrnehmung entsprechend vergütet werden sollte.


    B. Lösung

    1. Ersetzung des BPräsRuhebezG durch ein Geesetz, dass die Bezüge des Bundespräsidenten allgemein regelt.

    2. Anerkennung der Rolle der Partner mit entsprechender Vergütung.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Es entstehen Kosten von etwas mehr als 145 T€ für die Bezüge des Partners des Bundespräsidenten.



    Entwurf eines Gesetzes über die Bezüge des Bundespräsidenten

    (Bundespräsidentenbezügegesetz – BPräsBezG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1

    Amtsbezüge, Aufwandsgeld


    (1) Der Bundespräsident erhält vom Beginn Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe von eineinneuntel des Amtsgehalt des Bundeskanzlers.

    (2) Der Bundespräsident erhält jährlich ein Aufwandsgeld in Höhe von 78.000 €.


    § 2

    Ausscheiden


    Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.



    § 3

    Hinterbliebenenversorgung


    Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.



    § 4

    Ruhegehalt nach Eintritt in öffentlichen Dienst


    (1) Ist ein Bundespräsident nach seinem Ausscheiden in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat er darin vor dem Antritt seines Amtes als Bundespräsident oder nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeitraum übersteigen.

    (2) Absatz 1 findet auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.



    § 5

    Anwendung bundesbeamtlicher behilife- und versorgungsrechtlicher Vorschriften


    Soweit nicht in den §§ 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden


    § 6

    Bezüge bei Amtsenthebung


    Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.


    § 7

    Partner des Bundespräsidenten


    (1) Der Partner des Bundespräsidenten steht, wenn er repräsentative Aufgaben wahrnimmt, zum Bund im selben Amtsverhältnis wie der Bundespräsident. Die Annahme einer Person als Partner des Bundespräsident ist zutreffend, wenn es sich handelt um

    1. den Ehegatten des Bundespräsidenten, sofern der Bundespräsident dem nicht ausdrücklich widerspricht, oder

    2. eine vom Bundespräsidenten bezeichnete Person, solange diese mit dem Bundespräsidenten in einer Beziehung steht.

    Die Wahrnehmung von repräsentativen Aufgaben ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Partner des Bundespräsidenten vom Bundespräsidialamt bei solchen Aufgaben unterstützt wird.

    (2) Er erhält ein Amtsgehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen.

    (3) Im Übrigen finden auf ihn die §§ 2 bis 5 sinngemäße Anwendung.



    § 8

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten des BPräsRuhebezG, Übergangsbestimmungen


    (1) Dieses Gesetz tritt am 11. März 2022 in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.

    (3) Für die Bundespräsidenten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, Anwendung

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx



    Gesetzentwurf
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zur Einführung von Volksentscheiden und Volksbegehren auf Bundesebene




    A. Problem

    Die im Grundgesetz festgelegte parlamentarisch-repräsentative Demokratie hat sich in der Bundesrepublik Deutschland bewährt. Doch auch der Wunsch nach stärkerer Beteiligung wächst in der Bevölkerung. In den letzten Jahren wurden die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger auf Ebene der Bundesländer deutlich ausgebaut. Die Erfahrungen damit waren positiv. Laut Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz wird die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Durch neue direkte Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger soll das parlamentarisch-repräsentative System unserer sozialen und rechtsstaatlichen Demokratie nun ergänzt, jedoch nicht ersetzt werden. Zusätzliche Beteiligungsrechte bringen auch mehr Verantwortung für die Bürgerinnen und Bürger bei der Entscheidung wichtiger Sachfragen. Interesse und Engagement für eine verantwortliche Willensbildung werden verstärkt. Dies belebt die Demokratie insgesamt und macht sie für die Menschen auch attraktiver. Neue Beteiligungsrechte müssen sich ebenso wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen an den Grundrechten, den unveränderlichen Grundentscheidungen der Verfassung und den übrigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ausrichten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.


    B. Lösung

    Das Grundgesetz wird ergänzt bzw. geändert durch die Einführung der unmittelbaren Bürgerbeteiligung durch Volksentscheide und Volksbegehren auch auf Bundesebene.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der bisherigen Verfassungslage.


    D. Kosten

    Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide führen zu Durchführungskosten beim Bund, vor allem aber bei den Ländern und Gemeinden, die der Bund zu erstatten hat. Hierzu gehören u. a. Kosten der Prüfung der Stimmberechtigung, von öffentlichen Bekanntmachungen, Druckkosten, Kosten für die Versendung von Abstimmungsbenachrichtigungen, Kosten der Feststellung von Abstimmungsergebnissen. Die Höhe der entstehenden Kosten ist vor allem davon abhängig, in welchem Umfang die Bevölkerung die neuen Beteiligungsrechte nutzen wird.

    Die bisherigen in- und ausländischen Erfahrungen bei Volksentscheiden zeigen, dass sich die daraus entstehenden „Demokratiekosten“ in einem überschaubaren Rahmen halten.





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zur Einführung von Volksentscheiden und Volksbegehren auf Bundesebene


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:


    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 76 (Einbringung von Gesetzesvorlagen) Abs. 1 wird wie folgt geändert:


    „(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht.”


    2. Nach Artikel 76 (Einbringung von Gesetzesvorlagen) Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:


    „(4) 1. Ein Volksentscheid als ein dem regulären Gesetzgebungsverfahren beigeordnetes Instrument ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfsstellt. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Der Haushaltsplan, Besoldungsordnungen, Änderungen des Staatsrechts oder staatsrechtliche Verträge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.


    2. Das Volksbegehren ist nach dem Erreichen des notwendigen Quorums dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in angemessener Zeit zu prüfen. Stellen sich in Teilaspekten des Referendums Unvereinbarkeiten mit dem Grundgesetz heraus, so wird das Begehren an die Initiatoren zur Überarbeitung gegeben, bis diese Anforderungen von dem Bundesverfassungsgericht als ausreichend erfüllt angesehen werden. Stellt das Bundesverfassungsgericht eine allgemeine Unvereinbarkeit fest, so ist das Volksbegehren zu verwerfen.


    3. Von der Volksentscheidungsfindung ausgenommen sind Themen, welche eine Veränderung des Grundgesetzes betreffen, Veränderungen innerhalb des Strafrechts und der Landesverteidigung.


    4. Berührt ein Volksbegehren das Budgetrecht des Bundestags insofern, als das durch das das Volksbegehren regelmäßige außerplanmäßige Ausgaben im Bundeshaushalt verursacht werden, so muss das Parlament den Abstimmungsgegenstand mit absoluter Mehrheit aller Abgeordneten dieser Kompetenzenübertragung auf das Volk billigen.


    5. Ein Volksentscheid gilt dann als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen in mindestens 9 Bundesländern für das Volksbegehren ausfallen.


    6. Das Zustimmungsquorum für die Annehme wie in Absatz 5. beschrieben liegt bei 20% der Stimmberechtigten.


    7. Nach Annahme des Volksentscheides ist dieser durch die Bundesregierung zu vollstrecken.


    8. Der Bundesregierung steht es zu, vor Durchführung des Volksentscheids eine Stellungnahme zu geplantem Begehren zu verfassen.”


    3. Artikel 82 wird zu Artikel 82a, nach Artikel 82a wird ein neuer Artikel 82b mit dem Titel “Volksbegehren” eingefügt:


    „ Kommt innerhalb von acht Monaten das beantragte Gesetz nicht zustande, können die Vertrauensleute der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens einleiten.”


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt zum Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion


    Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn


    Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn


    Gesetz zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn


    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns


    Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wird wie folgt geändert:


    § 17 wird wie folgt gefasst:


    "§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten


    (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, die Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens ein Jahr beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Für die Aufzeichnungen gemäß Satz 1 ist als Nachweis die monatliche Lohnbescheinigung mit der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden und dem daraus resultierenden Monatsbruttolohn ausreichend. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt.


    (2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als ein Jahr, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.


    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern."


    Artikel 2


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

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    Neunte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen


    Gesetz zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen


    Artikel 1

    Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


    Das Bundesfernstraßenmautgesetz wird wie folgt geändert:


    1. § 1 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,


    1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.


    2. die für den Personenfernverkehr gemäß § 42a Personenbeförderungsgesetz bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.“


    2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Kraftomnibusse“ sind die Wörter „, soweit sie nicht im Linienfernverkehr gemäß § 42a des Personenbeförderungsgesetzes verkehren oder deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 7,5 Tonnen beträgt“ einzufügen.


    3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:


    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


    „1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:


    mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:


    a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,

    b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,

    c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,

    d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro."


    b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:


    „a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:


    aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,

    bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,

    cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,

    dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,

    ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,

    ff) 0,089 Euro in der Kategorie F."


    Artikel 2

    Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


    Die Fahrerlaubnis-Verordnung wird wie folgt geändert:


    1. In § 10 Absatz 1 sind in Zeile 2, Spalte 4 der Tabelle die Wörter "16 Jahre" durch die Wörter "15 Jahre" zu ersetzen. Der Text in § 10 Absatz 1 Zeile 2, Spalte 3 der Tabelle ist wie folgt zu fassen: "Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat."


    2. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die laufende Nr. 25 wie folgt gefasst:


    25195Auflage zu der Klasse AM:

    Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

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    Neunte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten William McKenzie, Allianz-CDSU-Fraktion



    Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Stromsteuer



    Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Stromsteuer



    Gesetz zur Senkung der Stromsteuer



    Artikel 1

    Senkung der Stromsteuer



    Das Stromsteuergesetz wird wie folgt geändert:


    § 3 wird wie folgt gefasst:

    㤠3 Steuertarif

    Die Steuer beträgt 7,50 Euro für eine Megawattstunde."




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Februar 2022 in Kraft.




    Begründung


    Erfolgt mündlich.

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    Neunte Wahlperiode



    Drucksache IX/039


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Sebastian Fürst, Leonhard Breitenberger und der Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Triage-Gesetzes und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften



    A. Problem und Ziel

    Mit Beschluss vom 16. Dezember hat der Erste Senat des Obersten Gerichts (OG, Beschl. des Ersten Senats v. 16. Dezember 2021, Az. 1 BvR 1541/20) festgestellt, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspringende Schutzauftrag verdichte sich im Falle der Triage-Entscheidungen zu einer konkreten Schutzpflicht, da durch hierbei Gefahren für hochrangig geschützte Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit entstünden. Diese Schutzpflicht sei durch die bisherige vollständige Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt, auch weil die Betroffenen selbst keine Möglichkeit haben, gleichwertigen Schutz zu erhalten. Entsprechend ist die gesetzliche Regelung der Triage notwendig, wie auch das Oberste Gericht urteilt.


    B. Lösung

    Das Oberste Gericht spricht dem Gesetzgeber in seinem Urteil einen weiten gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung der Triage zu. Die Regeln dürfen jedoch nicht völlig unzureichend sein. Entsprechend sieht der vorliegende Entwurf die Gestaltung eines groben gesetzlichen Rahmens vor, den die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen haben, wenn sie knappe und nicht ausreichende intensivmedizinische Ressourcen zuteilen. Der Entwurf sieht dabei neben diversen negativen Kriterien, also solchen Kriterien, die zur Beurteilung gerade nicht herangezogen werden dürfen und eine Diskriminierung ausschließen sollen, mit dem Kriterium der Erfolgsaussicht der Behandlung durch die zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen auch positive Kriterien vor, nach denen die Ärztinnen und Ärzte ihre Entscheidungen zu richten haben sollen. Das Verfahren sieht zudem ein Mehr-Augen-Prinzip sowie eine Dokumentationspflicht der Entscheidung und Beurteilung vor, die im Falle einer solch gravierenden Entscheidung, die schließlich oftmals im Tod einer oder mehrerer Menschen resultiert, angezeigt und vom Obersten Gericht selbst ins Spiel gebracht wird. Zusätzlich wird den Ärztinnen und Ärzten durch eine Änderung des Strafgesetzbuches auch Rechtssicherheit gegeben, indem festgestellt wird, dass der Tatbestand des Totschlages nicht erfüllt ist, wenn bei der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen nach dem Triage-Gesetz ein Mensch durch Unterlassen verstirbt.


    C. Alternativen

    Alternativen zur Regelung der Triage gibt es nicht - das Oberste Gericht hat den Gesetzgeber zu einer solchen Regelung verpflichtet. Alternativen gäbe es allenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Zuteilungsverfahrens sowie der Dokumentationspflicht.


    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Triage-Gesetzes und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz über die Zuteilung intensivmedizinisch knapper Ressourcen in Krisensituationen
    (Triage-Gesetz - TrG)



    1. Abschnitt

    Allgemeines


    § 1

    Zweck des Gesetzes


    (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Priorisierung der Zuteilung intensivmedizinisch knapper Ressourcen in Krisensituationen, in denen Ärzte über die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen (Triage) entscheiden müssen.

    (2) Zweck dieses Gesetzes ist es weiter, die Priorisierung nach Absatz 1 unter Achtung der Menschenwürde und des Rechts auf Leben sicherzustellen.




    § 2

    Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieses Gesetzes ist


    1. präventive Triage

    die Verweigerung der Behandlung einer Person durch einen Arzt, weil ihre Überlebenschancen gering sind und der Arzt die intensivmedizinischen Ressourcen für Patienten mit höherer Überlebenschance freihalten möchte,


    2. ex-ante-Triage

    die Verweigerung der Behandlung einer Person durch einen Arzt, weil dieser gerade einem anderen Patienten die noch zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen zugeteilt hat,


    3. ex-post-Triage

    der Abbruch der Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenschance durch den Arzt, um die dadurch freiwerdenden intensivmedizinischen Ressourcen einem anderen Patienten mit gleicher oder besserer Lebenserwartung zuzuteilen,


    4. Intensivarzt

    ein Facharzt für Anästhesiologie, Neurochirurgie, Neurologie, Chirurgie, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin, der nach der erfolgreichen Absolvierung der Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin die Zusatzbezeichnung "Intensivmedizin" erhalten hat.



    § 3

    Anwendungsbereich und zulässige Triage-Verfahren


    (1) Dieses Gesetz findet Anwendung bei Situationen, in denen akut benötigte personelle oder materielle intensivmedizinische Ressourcen das Maß an solchen zur Verfügung stehenden Ressourcen übersteigen und demnach eine Zuteilung dieser Ressourcen erfolgen muss.

    (2) Die präventive Triage sowie die ex-post-Triage sind unzulässig.




    2. Abschnitt

    Zuteilungsverfahren


    § 4

    Zuteilung


    (1) Die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen erfolgt nur, wenn

    1. eine intensivmedizinische Behandlungsnotwendigkeit,

    2. eine realistische Erfolgsaussicht der Therapie mit den zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen und

    3. eine Einwilligung des zu behandelnden Pateienten

    vorliegt.

    (2) Die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen erfolgt aufgrund eines Vergleiches der Erfolgsaussichten bzw. der Überlebenschance des Patienten aufgrund der Behandlung durch die zuteilbaren und zuzuteilenden Ressourcen. Für die Beurteilung dieser Erfolgsaussichten bzw. Überlebenschancen sind der Schweregrad

    1. der aktuellen akuten Erkrankung,

    2. bestehender akuter Begleiterkrankungen und

    3. etwaiger Komorbiditäten

    zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind akute Begleiterkrankungen und Komorbiditäten nur dann, wenn diese aufgrund ihrer Schwere in ihrer Kombination die Erfolgsaussichten durch die Behandlung mit den zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen erheblich beeinträchtigt; das Bestehen von akuten Begleiterkrankungen oder Komorbiditäten ist andernfalls bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten außer Acht zu lassen.

    (3) Die Beurteilung der Erfolgsaussichten bzw. der Überlebenschance des Patienten aufgrund der Behandlung durch die zuteilbaren und zuzuteilenden Ressourcen (Beurteilungsverfahren) hat durch mindestens zwei unabhängige Intensivärzte (Mehr-Augen-Prinzip) zu erfolgen. Kommen die beurteilenden Intensivärzte zu einer unterschiedlichen Beurteilung, ist die Entscheidung durch einen dritten Intensivarzt herbeizuführen. Soweit möglich, soll die Beurteilung durch ein interprofessionelles Team erfolgen. Dieses soll aus zwei Intensivärzten, den behandelnden Ärzten der zu behandelnden Patienten und beteiligten Vertretern der Pflege bestehen.

    (4) In besonders dringlichen Situationen, in denen die Durchführung des Beurteilungsverfahrens aufgrund der hierfür benötigen Zeit schwere gesundheitliche Folgen oder den Tod mehrere Patienten nach sich ziehen würde, kann von diesem Verfahren abgewichen werden.

    (5) Das Bundesministerium der Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens zu regeln.



    § 5

    Unzulässige Zuteilungskriterien


    (1) Die Zuteilung nach § 4 darf nicht aufgrund der Gegenüberstellung zweier oder mehrerer Patienten durch die Kriterien

    1. der allgemeinen langfristigen Überlebenschance oder

    2. des vermeintlichen gesellschaftlichen Werts

    erfolgen.

    (2) Die Zuteilung nach § 4 ist weiter unzulässig aufgrund

    1. des Alters,

    2. des Geschlechts,

    3. des Wohnorts,

    4. der Nationalität,

    5. der ethnischen Herkunft,

    6. der religiösen Zugehörigkeit,

    7. der sozialen Stellung,

    8. des Versicherungsstatus,

    9. des Impfstatus,

    10. einer Behinderung oder

    11. sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen.



    § 6

    Dokumentation


    (1) Die Zuteilungsentscheidung aufgrund der §§ 4 und 5 ist für jeden Patienten unter Angabe der Gründe und des durchgeführten Beurteilungsverfahrens nach § 4 Abs. 3 zu dokumentieren. Soweit Anhaltspunkte für eine mögliche Zuteilung aufgrund unzulässiger Kriterien nach § 5 bestehen, ist in der Dokumentation zu begründen, warum die Zuteilung nicht aufgrund solcher unzulässiger Kriterien erfolgt hat. Zu dokumentieren sind auch die Namen der beteiligten Personen im Beurteilungsverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie ein Abweichen von diesem Beurteilungsverfahren nach § 4 Abs. 4. Die beteiligten Personen haben die Dokumentation eigenhändig zu unterzeichnen.

    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer, des notwendigen Inhaltes, der Herausgabe und der Form der Dokumentationen nach Absatz 1 zu regeln.




    Artikel 2

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Nach § 213 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2021 geändert worden ist, wird ein
    § 214 angefügt und wie folgt gefasst:


    "§ 214

    Straflosigkeit des Totschlages


    Der Tatbestand des § 212 ist nicht verwirklicht, wenn eine Person dadurch verstirbt, dass ihr ein Arzt aufgrund eines gemäß der Bestimmungen des Triage-Gesetzes vorgenommenen Zuteilungsverfahrens durch Unterlassung die Behandlung verweigert"




    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Sebastian Fürst und Fraktion



    Begründung

    Siehe Vorblatt.




  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung


    Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung


    Artikel 1

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 146a Absatz 2 der Abgabenordnung wird wie folgt gefasst:


    "(2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften auf dessen Verlangen einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen."


    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 30 Absatz 4 wird ergänzt und wie folgt gefasst:


    "(4) § 146a in der am 01. April 2022 geltenden Fassung ist erstmals nach Ablauf des 31. März 2022 anzuwenden."


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag


    9. Wahlperiode


    Gesetzesentwurf des MdB Dr. von Gröhn



    Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht



    Der Bundestag wolle das folgende Gesetz beschließen:



    Artikel 1

    Änderung des EGBGB



    1. In der Inhaltsübersicht wird der fünfte Abschnitt des zweiten Kapitels wie folgt bezeichnet: Recht der Gesellschaften.

    2. Artikel 27 wird wie folgt gefasst:


    Art. 27

    Gesellschaftsstatut


    (1) Juristische Personen unterliegen, ohne Rücksicht auf den Verwaltungssitz, dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind. In Ermangelung eines öffentlichen Registers unterliegen sie dem Recht des Staates, nach dem sie organisiert sind.

    (2) Das nach Absatz 1 maßgebliche Recht ist auf sämtliche Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu Dritten sowie der Gesellschafter untereinander oder zur Gesellschaft anzuwenden. Diese Vorschrift ist abschließend.

    (3) Als juristische Person gelten alle Vereine, Körperschaften, Stiftungen und rechtsfähige Personengesellschaften.

    (4) Auf den Bestand einer nach deutschem Recht gegründeten juristische Person ist es ohne Einfluss, dass sie nach ihrer Gründung ihren Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt.


    Art. 28

    Ausschluss der Rückverweisung


    Verweisungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts sind Verweisungen auf das jeweilige Sachrecht; Artikel 4 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.


    Art. 29

    Umwandlungen


    Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen einer Verschmelzung, Vermögensübertragung, Spaltung oder eines Formwechsels (Umwandlungen) unterliegen dem nach Artikel 27 anwendbaren Recht. Der Zeitpunkt der Umwandlungswirkungen bestimmt sich nach dem Recht, das für die aus der Umwandlung hervorgehende juristische Person gilt.


    Art. 30

    Gläubigerschutz


    Eine juristische Person kann sich nicht auf das nach Artikel 27 maßgebliche Recht berufen, soweit sie nicht in einer objektiv erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie deutschem Recht nicht untersteht. Dies gilt nicht, wenn der Dritte wusste, dass es sich nicht um eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft handelt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Das Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.



    Begründung:



    Ziel des vorgelegten Gesetzesentwurfes ist eine Liberalisierung des deutschen Marktes für ausländische Gesellschaften. Diese Gesellschaften stehen vielfach vor dem Problem, dass die in Rechtsprechung und Schriftum herrschende Meinung auf derartige Gesellschaften nach wie vor deutsches Gesellschaftsrecht anwendet, soweit sie ihren Verwaltungssitz im Inland haben. Dies hat insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wie z.B. die britische Limited, zur Konsequenz, dass sie mangels Eintragung im Handelsregister nicht als GmbH angesehen werden können und infolgedessen als Personengesellschaft bzw. Einzelkaufleute eingeordnet werden. Insoweit führt die sog. Sitztheorie zu einer negativen Anreizfunktion, die weder den wirtschaftlichen Interessen Deutschlands gerecht wird, noch durch Gründe des Gläubigerschutzes gerechtfertigt ist.



    Spiegelbildlich dazu stellt Artikel 27 Abs. 4 EGBGB-E in Bekräftigung von § 4a GmbHG, § 5 AktG klar, dass deutsche Gesellschaften ihren Verwaltungssitz in europäisches und nichteuropäissches Ausland verlegen können. Damit öffnet Deutschland seine Rechtsordnung für den Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen. Zugleich bewirkt die Klarstellung, dass deutsche Gesellschaften innerhalb der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum in den Genuss der Niederlassungsfreiheit kommen und nicht der nur zuzugsbeschränkende Maßnahmen erfassenden Cartesio-Rechtsprechung des EuGH anheim fallen.