ANTRÄGE | Anträge an den 9. Deutschen Bundestag

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode



    Drucksache IX/001


    Antrag

    des Abgeordneten Müller und der Fraktion der SDP


    Entwurf einer Geschäftsordnung für den IX. Deutschen Bundestag


    Der Deutsche Bundestag möge folgenden Entwurf einer Geschäftsordnung für den IX. Deutschen Bundestag beschließen:




    Entwurf einer Geschäftsordnung für den IX. Deutschen Bundestag

    I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters


    § 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

    1. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
    2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Weitere Wahlgänge zulässig und sind gemäß des Verfahrens nach Absatz 2, Satz 3 und Satz 4 abzuhalten. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2, Satz 2 einzutreten.
    4. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.





    II. Wahl des Bundeskanzlers


    §2 Wahl des Bundeskanzlers


    Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl und auf den Vorschlag des Bundespräsidenten. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt, ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.





    III. Präsident und Präsidium


    §3 Präsidium



    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.





    § 4 Aufgaben des Präsidenten

    1. Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten. Der Präsident gilt als verhindert, wenn er Anträge oder sonstige organisatorische Bundestagsangelegenheiten binnen 24 Stunden ab Eingang, nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten im gemeinsamen Einvernehmen weitere Aufgaben übertragen, auch ohne das er abwesend ist. Die Übertragung kann befristet werden.





    IV. Fraktionen


    § 5 Bildung der Fraktionen

    1. Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.





    V. Die Mitglieder des Bundestages


    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

    1. Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.



    VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen


    § 7 Öffentlichkeit


    Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.



    § 8 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.

    § 9 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner - Mitglied des Bundestages oder Mitglied der Bundesregierung - der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages und Bundesminister, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

    § 10 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.


    § 11 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache in einer 24-Stündigen geheimen Abstimmung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch gilt als angenommen, sofern mindestens eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages für diesen Einspruch gestimmt hat.


    § 12 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 36 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden, die durch die Unterbrechung verlorene Debattenzeit ist nachzuholen.



    § 13 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung


    Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen. Die Abstimmung darüber wird für die Dauer von maximal 24 Stunden umgehend und ohne Aussprache eröffnet. Die Debatte wird für die Dauer der Abstimmung unterbrochen.





    § 14 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden, sie haben uneingeschränktes Rederecht in allen Debatten und ohne vorherige Anmeldung.





    § 15 Debatten

    1. Über in § 23 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Eine Verlängerung, die in die letzten 7 Tage einer Legislaturperiode fällt, einer Debatte, die einen Antrag oder einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, ist unzulässig.
    5. Redebedarf im Sinne von Absatz 4 Satz 2 besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.

    § 16 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.

    § 17 Beschlussfähigkeit


    Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 16 zu wiederholen.





    § 17a Befragung der Bundesregierung

    1. Auf Antrag einer Fraktion findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert in der Regel 48 Stunden. Zwischen dem Ablauf der alten und dem Beginn der neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
    3. Jedes Mitglied des Bundestages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Die Zulassung der Frage liegt im Ermessen des Präsidenten.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.





    VII. Ausschüsse


    § 18 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.
    2. Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.

    § 19 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht mindestens ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. Die Ausschüsse bestimmen ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.

    § 20 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.





    § 21 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlangen.



    § 22 Auflösung


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn


    1. der Ausschuss dies beschließt,

    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.



    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.



    VIII. Vorlagen und ihre Behandlung


    § 23 Vorlagen

    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
      • (a) Gesetzentwürfe,
      • (b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
      • (c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
      • (d) Anträge,
      • (e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder
      • (f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
      • (a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
      • (b) Änderungsanträge,
      • (c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
    3. Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

    § 24 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden. Sie können mit einer Begründung versehen werden.
    2. Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden.

    3. Findet eine mündliche Begründung durch den Antragsteller oder andere MdB der antragstellenden Fraktion nicht statt, so ist die vorzeitige Beendigung der Debatte auch auf Antrag der Mehrheit unzulässig.

    § 25 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 23 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss bedarf in der letzten Sitzungswoche der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Abgeordneten. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.

    § 26 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Änderungsantrages, und bis zum Ende der Abstimmung darüber, zu unterbrechen, die Debattenzeit ab Einreichung des Änderungsantrages ist nachzuholen, auch wenn die Sitzung durch den Präsidenten erst später unterbrochen wurde.
    3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen, dann ist eine Abstimmung obsolet.

    § 27 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 15 Abs. 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 15 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.

    § 28 Vermittlungsausschuss

    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
    2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
    3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.

    § 29 Einspruch des Bundesrates



    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


    § 30 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler

    1. Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
    2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.

    § 31 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

    1. Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
    2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.

    § 32 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 23 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung und Vorbemerkung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 36 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.

    § 33 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 23 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung und Vorbemerkung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 32 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.

    § 34 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er den Beratungsgegenstand für offensichtlich nicht zulässig hält. Gegen die Abweisungsentscheidung des Präsidenten, ist der Einspruch nach § 11 mit der Maßgabe gegeben, dass der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
    2. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.



    IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages


    § 35 Übersendung beschlossener Gesetze



    Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich und öffentlich einsehbar im Bereich für Übersendungen aus dem Bundestag dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).



    X. Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren


    § 36 Verfahren



    1. Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Bundestag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät das Plenum für 48 Stunden darüber. Eine Verlängerung der Debattenzeit ist ausgeschlossen. Ist zwischen Debattenende und Ablauf der gerichtlich verfügten Stellungnahmefrist jedoch noch mindestens eine Woche Zeit, so kann die Debatte auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages einmalig um 48 Stunden verlängert werden.

    2. Während der Debatte kann jedes Mitglied des Bundestages einen Stellungnahmeentwurf einreichen, verbunden mit dem gleichzeitigen Antrag, der Bundestag möge diesen als gemeinsame Stellungnahme beschließen und beim Obersten Gericht einreichen.

    3. Auf Antrag eines Abgeordneten, während der Debattenzeit nach Absatz 1, kann der Bundestag zusätzlich zu einer Stellungnahme beschließen, dem Verfahren beizutreten, sofern dies im Einzelfall zulässig ist. Dem Antrag auf Verfahrensbeitritt muss gleichzeitig entnommen werden können, welcher Abgeordnete, Rechtsgelehrte oder sonstiger Dritte den Bundestag, im Falle einer erfolgreichen Abstimmung, vor dem Obersten Gericht vertreten soll.





    § 37 Beschluss des Bundestages



    1. Der Bundestag beschließt nach Ablauf der Debatte in einer 48-stündigen Abstimmung über die eingebrachten Stellungnahmeentwürfe in einer gemeinsamen Abstimmung. Beschlossen ist ein Entwurf, wenn die einfache Mehrheit der Abstimmenden für ihn gestimmt hat. Kann kein Entwurf eine Mehrheit auf sich vereinigen, sieht der Bundestag von einer Stellungnahme ab.

    2. Wurde ein Antrag nach § 36 Abs. 3 rechtzeitig und unter Nennung eines gerichtlichen Bundestagsvertreters gestellt, stimmt der Bundestag über diesen Antrag isoliert in einer eigenen Abstimmung ab. Der Antrag ist, unabhängig vom Ausgang einer etwaigen Abstimmung nach Abs. 1 angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder ihm zugestimmt hat.

    3. Ist ein Antrag nach Abs. 1 erfolgreich, hat der Bundestagspräsident dem Präsidenten / berichterstattenden Richter unverzüglich die beschlossene Stellungnahme des Bundestages zuzuleiten.

    4. Ist ein Antrag nach Abs. 2 erfolgreich, hat der Bundestagspräsident dies dem Präsidenten / berichterstattenden Richter des Obersten Gerichts unverzüglich mitzuteilen und dem Richter gleichzeitig den Vertreter des Bundestages zu nennen.

    5. Sind Anträge nach Abs. 3 und Abs. 4 beschlossen worden, bleibt es bei dem geregelten Vorgehen, der Bundestagspräsident kann die Stellungnahme und den Bundestagsvertreter jedoch in einer gemeinsamen Nachricht mitteilen.





    XX. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung



    § 38 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung



    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.





    § 39 Auslegung dieser Geschäftsordnung



    Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.





    Müller und Fraktion



    Begründung

    Eine Geschäftsordnung ist für das Gewährleisten geregelter parlamentarischer Abläufe unabdinglich.

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode


    ANTRAG

    der Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Harald F. Rache


    Einberufung einer Aktuellen Stunde zu den Opfern des Stalinismus



    Einberufung einer Aktuellen Stunde zu den Opfern des Stalinismus

    Der Deutsche Bundestag möge gemäß § 35 der Geschäftsordnung eine aktuelle Stunde zum folgenden Thema abhalten:

    Der Linksextremismus hat im Zuge des Stalinismus eine Vielzahl von Menschen in Gulags unter schlimmsten Bedingungen gefoltert und zum Arbeitsdienst gezwungen. Diese Menschen wurden aufgrund ihrer politischen Gesinnung in die Haftanstalten überführt und somit Rechte der freien Meinungsäußerung eingeschränkt. Es ist an der Zeit, dass wir gemeinsam in einer aktuellen Stunde die Gräueltaten thematisieren und den Opfern des Stalin-Regimes gedenken.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode



    Drucksache IX/003


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Herbert Müller MdB und der Fraktion der SDP



    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Ergreifung preissenkender Maßnahmen



    Herr Präsident,


    die Fraktion der SDP übersendet dem Präsidium des Deutschen Bundestags in der Anlage einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Ergreifung preissenkender Maßnahmen mit Vorblatt. Eine Begründung wird mündlich erfolgen.


    Müller

    Parlamentarischer Geschäftsführer


    A. Problem / Begründung

    Die Inflationsrate für den September 2021 wird mit 4,1 Prozent ausgewiesen, für Oktober 2021 sogar mit 4,5 Prozent. Mit einer Inflationsrate von sage und schreibe 5,0 Prozent rechnet die Bundesbank zum Jahresende. Dies belastet die Wirtschaft schwer, zumal kein nennenswertes Wirtschaftswachstum stattgefunden hat. Dies belastet allerdings auch die Verbraucher - insbesondere die tieferer Einkommens- und Vermögensschichten - schwer. Es droht eine sogenannte Stagflation, die einen Wirtschaftsabschwung zur Folge hätte. Dies gilt es zu verhindern - mit diesem Gesetz soll ein Teil der durch das Bundesministerium der Finanzen und für Wirtschaft angekündigten Maßnahmen umgesetzt werden.



    B. Erforderliche Maßnahmen

    Temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze auf 14 Prozent für den Regelsteuersatz und auf 4 Prozent für den ermäßigten Steuersatz.



    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es ist mit Mindereinnahmen von etwa 9 Milliarden Euro zu rechnen.



    Kaiser, Müller und Fraktion



    Begründung

    Wird mündlich erfolgen.




  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei beantragt eine Aktuelle Stunde mit dem Titel: "Engagierte Antifaschistinnen stärken, Rechtsextremismus bekämpfen".


    Vielen Dank für die Bearbeitung.


    Caroline Kaiser

    Fraktionsvorsitzende

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/005



    Antrag

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD




    Verlassen der Europäischen Union - Einheitsbrei ist nicht zukunftsweisend


    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:



    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    - Das die Europäische Union zu einer Zwangsvereinheitlichung aller Länder im Staatenbund führt;

    - staatliche Souveränität unseres Landes durch die EU-Vergemeinschaftung verloren geht.


    II. der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:


    - Nach Artikel 50 EUV die Europäische Union zu verlassen;

    - ein Austrittsabkommen mit der EU-Kommission auszuhandeln, welches dem Deutschen Bundestag zur Abstimmung vorgelegt wird;

    - ein Freihandelsabkommen für die Teilhabe am EU-Binnenmarkt auszuhandeln;

    - bereits umgesetztes EU-Recht auf Sinnhaftigkeit für die Bundesrepublik Deutschland zu überprüfen;

    - die Verfassungsidentität des deutschen Grundgesetzes beim Verlassen der Europäischen Union zu schützen.


    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/007





    Antrag

    des Abgeordneten Dr. Reichsgraf Christian Schenk von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD


    Verlassen des Paris Agreement - Klimahysterie stoppen


    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    - Das der Klimawandel nicht von Menschen verursacht wurde und zu einer künstlichen Hysterie geführt hat;

    - die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf unter 2 °C nur zu Lasten unserer Wirtschaft und deren Beschäftigte möglich ist;

    - der wirtschaftliche Wohlstand in unserem Land durch das Abkommen gefährdet wird.


    II. der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:


    - Ein Gesetz vorzubereiten, welches ein Verlassen des Pariser Klimaabkommens von 2015 vorsieht;

    - sich von der Vorstellung zu lösen, dass der Klimawandel durch uns Menschen verursacht wurde;

    - bereits ergriffene Maßnahmen für die Einhaltung des Abkommens auf deren Sinnhaftigkeit zu überprüfen.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/008



    Antrag

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian Schenck von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    auf Eröffnung eines Untersuchungsausschusses bzgl. des Vorwurfes von gesteuerten Medien aus dem Bundeskanzleramt


    Antrag auf Eröffnung eines Untersuchungsausschusses bzgl. des Vorwurfes von gesteuerten Medien aus dem Bundeskanzleramt



    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

    Es wird ein Sonderausschuss nach § 19 der bisherigen Geschäftsordnung zur Untersuchung des Regenbogenverlages und der Vermischung von parteilicher Berichterstattung aus dem Bundeskanzleramt eröffnet.




    Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian Schenck von Wildungen MdB und Fraktion



    Begründung

    Erfolgt mündlich.

    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei beantragt, gemäß § 18, Ziffer 1 der alten GO-BT einen Sonderausschuss einzusetzen, der mit der Untersuchung von verfassungsfeindlichen, menschenverachtenden Aussagen von Mitgliedern der FFD-Fraktion, insbesondere aber solche des Abgeordneten Dr. Christian von Wildungen, sowie der Evaluation von entsprechenden Konsequenzen betraut wird.


    Mit kollegialem Gruße


    Müller MdB

    Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der Fraktion der SDP im Deutschen Bundestag

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/010


    Gesetzentwurf
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian Schenck von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) – Verbot von entgeltlicher Lobbytätigkeit durch Abgeordnete, Verbot von Optionen als Entgelt für Nebentätigkeiten von Abgeordneten und Reform der Transparenzregeln des Bundestages




    Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) – Verbot von entgeltlicher Lobbytätigkeit durch Abgeordnete, Verbot von Optionen als Entgelt für Nebentätigkeiten von Abgeordneten und Reform der Transparenzregeln des Bundestages


    Vom …



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Abgeordnetengesetzes


    Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), wird wie folgt geändert:


    1. § 44a wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Bundestag“ die Wörter „sowie bei Bundesministerien oder anderen Behörden“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 wird als neuer Satz 4 eingefügt: „Abgeordnete dürfen entgeltlich keine Interessen Dritter vertreten, soweit sie nicht als Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte tätig sind (Lobbytätigkeit).“

    c) In Absatz 2 wird als neuer Satz 5 eingefügt: „Abgeordnete dürfen als Entgelt für Nebentätigkeiten keine Optionsverträge auf den Erwerb von Vermögenswerten eingehen, insbesondere auf den Erwerb von Unternehmensanteilen.“


    2. § 44b wird wie folgt geändert:


    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Mandat“ die Wörter „einschließlich Lobbytätigkeiten, insbesondere entgeltlicher Interessenvertretung gegenüber Bundesministerien oder anderen Behörden“ eingefügt.

    b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Mindestbeträge“ die Wörter „sowie jegliches Halten und Annehmen von Optionen auf den Erwerb von Unternehmensanteilen, insbesondere von Aktienoptionen, oder anderen Vermögenswerten“ eingefügt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Berlin, den 01. November 2021



    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion





    Begründung

    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/011


    Antrag

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian Schenck von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD





    Maßnahmen beenden - Risikopatienten schützen


    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    Zahlreiche Personen brauchen im Rahmen der Pandemie keinen besonderen Schutz, weil sie keiner Risikogruppe angehören und deshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen leichten, erkältungsartigen Verlauf erleiden werden, falls es zu Symptomen kommt. Risikogruppen sind ältere Menschen und Menschen mit schweren Vorerkrankungen wie Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Krankheiten. Das Risiko für einen schweren Verlauf steigt mit zunehmenden Alter ab der Altersgruppe 50 bis 60 Jahre kontinuierlich an. Etwa zwei Drittel aller Toten, die an oder mit Corona sterben, sind in Altenheimen zu verzeichnen. Die eingeführten „Schutzmaßnahmen“ schränken alle Bürger gleichermaßen stark ein.


    Es ist völlig unverhältnismäßig, dass eine deutliche Mehrheit unserer Bürger möglicherweise in ihrer Existenz bedroht wird, finanzielle Einbußen erleiden muss oder in ihren Freizeitaktivitäten völlig beschränkt wird, obwohl diese Bürger kein hohes Risiko einer schweren Erkrankung haben. Alle Bürger werden in ihren Grundrechten beschränkt. Deshalb müssen neue Strategien angewendet werden, die viel stärker nach Risikogruppen differenzieren. Der Schaden und die Einschränkungen durch Corona müssen für alle so gering wie möglich sein. Risikogruppen müssen geschützt werden. Wirkungslose und widersinnige „Schutzmaßnahmen“ gehören nicht ständig „nachgeschärft“, sondern abgeschafft.



    II. der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:


    1. den „Lockdown“ und jegliche Einschränkungen unserer Bürger sofort zu beenden, für dessen Nutzen es keine gesicherten wissenschaftlichen Beweise gibt;

    2. Maßnahmen zu veranlassen, die Risikogruppen im Alltagsleben einen erhöhten Schutz vor der Infektion mit dem Coronavirus bieten;

    3. Maßnahmen zu veranlassen, die Arbeitnehmern, die nicht im Home-Office arbeiten können und einer Risikogruppe angehören, einen erhöhten Schutz vor der Infektion mit dem Coronavirus bieten;

    4. ein unabhängiges Expertengremium auf Bundesebene zu berufen, welches die Kompetenz aller relevanten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bereiche abbildet, die durch die Pandemie betroffen sind. Dieses Gremium soll meinungsbildend für Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus sein. Außerdem soll es für die Aufklärung der Bürger verantwortlich sein, damit Schutzmaßnahmen hinreichend erklärt und akzeptiert werden;

    5. Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Strategie der Kontaktvermeidung zu ersetzen oder zumindest sinnvoll zu ergänzen;

    6. Forschungen zur Prävention und zur Therapie vor allem dort zu fördern, wo sie aufgrund fehlenden wirtschaftlichen Interesses nicht durch die Pharmaindustrie vorangetrieben werden;

    7. weiterhin auch eine indirekte Impfpflicht auszuschließen, über Impfstoffe und mögliche Risiken zu informieren und Personen individuelle Empfehlungen für oder gegen bestimmte Impfstoffe zu geben.




    Berlin, den 04. November 2021


    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion


  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/012


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian Schenck von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches − Überführung des § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten


    A. Problem

    In der jüngeren Vergangenheit ist die Existenz von sogenannten Feindeslisten bekannt geworden. Auf diesen Listen werden (meist mutmaßlich aus rechtsextremen Kreisen) Daten, insbesondere Adressen, von Personen, die als „politische Gegner“ angesehen werden, veröffentlicht und mit Drohungen versehen. Nicht zuletzt der Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke hat gezeigt, dass solche Anfeindungen in reale Gewalt umschwenken kann. Um dieser Gefahr für die Betroffenen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten vorgelegt. Die Intention des Entwurfs ist begrüßenswert, jedoch hat die Umsetzung mehrere Schwächen. Diese betreffen sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand als auch die Frage, welches Rechtsgut primär schützenswert ist. Problematisch ist ferner, dass der Entwurf auch dann eine Strafbarkeit vorsieht, wenn Daten bereits für jedermann öffentlich zugänglich sind.


    B. Lösung

    Im Nebenstrafrecht existiert mit § 42 BDSG eine Norm, die die Veröffentlichung von nicht öffentlich zugänglichen Daten unter Strafe stellt. Damit kann bereits nach geltendem Recht auch die Veröffentlichung von sogenannten Feindeslisten erfasst werden. Diese Vorschrift ist aufgrund ihrer genaueren Voraussetzungen im objektiven Tatbestand sowie zusätzlicher Voraussetzungen im subjektiven Tatbestand besser geeignet, den Zweck des Gesetzes zu erreichen und dabei eine sicherere strafrechtliche Ausgestaltung zu gewährleisten.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsausgaben

    Keine.


    E. Erfüllungsaufwand

    Keiner.



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Überführung des § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten


    Vom …


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1999 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 201a StGB folgende Angabe eingefügt: „§ 201b Veröffentlichung personenbezogener Daten“.


    2. Nach § 201a wird folgender § 201b eingefügt:


    „§ 201b Veröffentlichung personenbezogener Daten

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, 1. einem Dritten übermittelt oder 2. auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 2. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

    (3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.“


    3. In § 205 Abs. 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 201b, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Im Falle des § 201b sind auch der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder antragsbefugt.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Berlin, den 04. November 2021

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion



    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/


    Antrag

    des Abgeordneten Dr. Reichsgraf Christian Schenk von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD




    Einreisebann - Politischen Islamismus stoppen

    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    - Das der politische Islam zu schrecklichen Taten in unserem Land geführt hat;

    - das schwere Fälle von Körperverletzung und Vergewaltigungen durch die illegale Einwanderung verursacht wurden;

    - das der Zuzug von Asylanten und illegal Eingereist strikter geregelt werden muss.


    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

    - Ein Gesetz vorzubereiten, welches eine Einreise von Syrern und Afghanen vorübergehend aussetzt;

    - Gesinnungszentren in den internationalen Flughäfen einzurichten und Eingereiste psychologisch überprüfen soll;

    - kriminelle Einwanderer sofort abzuschieben.


    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode





    Drucksache IX/001c



    Gegenantrag

    des Abgeordneten Müller und der SDP-Fraktion



    Geschäftsordnung für den neunten Deutschen Bundestag



    Anlage 1



    Geschäftsordnung für den IX. Deutschen Bundestag

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Die Geschäftsordnung der 7. Wahlperiode vollständig zu übernehmen.


    Müller und Fraktion


    Begründung

    Erfolgt ggf. mündlich



  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx


    Antrag
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD



    Antiextremistischer Grundkonsens in Politik und Gesellschaft – Rechtsstaat und Demokratie schützen – Antifa ächten



    Der Bundestag wolle beschließen:

    Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    1. Der Deutsche Bundestag bekennt sich zu einem antiextremistischen Grundkonsens und erkennt dazu an, dass der gesellschaftlichen Polarisierung nur effektiv begegnet werden kann, indem man sich gemeinsam und in glaubhafter Form gegen alle extremistischen Strömungen rechter, linker oder islamistischer Art einsetzt.


    2. Für einen glaubwürdigen Kampf der Politik gegen gewalttätigen politischen Extremismus distanziert sich daher der Deutsche Bundestag in aller Deutlichkeit von jeglichen Strömungen, die das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip sowie das staatliche Gewaltmonopol in Verkörperung durch die Polizei-/Sicherheitsbehörden und der Justiz in der Bundesrepublik Deutschland ablehnen.


    3. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages distanzieren sich dazu insbesondere innerhalb und außerhalb des Parlaments auch von Strömungen wie der „Antifa“ oder „Antifaschistischen Aktion“, ihrer Symbole und Zeichen wie insbesondere dem „Antifa-Zeichen“, einem schwarzen Rettungsring mit weißer Inschrift „Antifaschistische Aktion“ in Kapitalbuchstaben mit zwei nach links wehenden Fahnen in den Farben Rot und Schwarz sowie Abwandlungen, die für einen objektiven Betrachter eine gedankliche Nähe suggerieren:


    a. Sie verzichten zukünftig auf die Verwendung und auf diesbezügliche Sympathiebekundungen in der Öffentlichkeit,

    b. ebenso wie auf unmittelbare oder mittelbare aktive Unterstützungshandlungen wie beispielsweise gemeinsame Auftritte oder sonstige politische Maßnahmen der Förderung.


    4. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wirken zur Verwirklichung der Ziele dieses Antrags dazu verstärkt auf die Jugendorganisationen ihrer Partei im Rahmen ihrer Vorbildfunktion ein.


    5. Der Deutsche Bundestag fordert alle Bürger dazu auf, sich kritischer mit radikalen Protestbewegungen aller Richtungen und deren Akteuren im Hinblick auf eine Unterwanderung oder Instrumentalisierung durch gewalttätige politische Extremisten auseinanderzusetzen.


    6. Der Deutsche Bundestag begrüßt eine Durchsetzung des Rechts und stellt sich aus diesem Grund ausdrücklich gegen die gefährliche Tendenz zum „Recht nach Gefühl“ bzw. einer „Moral vor Recht“, wodurch sich Bürger sowie politische Akteure weiter radikalisieren und staatliche Autoritäten zunehmend in Frage stellen.


    7. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist zu schützen:


    a. Allen staatsgefährdenden Maßnahmen, politischer wie ziviler Akteure, erteilt der Deutsche Bundestag eine klare Absage.

    b. Insbesondere den Polizei- und Sicherheitskräften und der Bundeswehr wird zur Stärkung ihres öffentlichen Ansehens das Vertrauen des Deutschen Bundestages in die Integrität ihrer Arbeit und die notfalls erforderliche Fähigkeit zur Selbstkorrektur ausdrücklich zugesprochen.

    c. Von einer Unterstellung eines strukturellen Rassismus oder Extremismus jedweder Form in diesen Institutionen nehmen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages ausdrücklich Abstand.


    Berlin, den 07. November 2021
    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion


  • Ich kümmere mich später darum.

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx



    Antrag
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD



    Einberufung einer Aktuellen Stunde zum Theman "
    Migration ordnen, steuern und begrenzen – Neue Pullfaktoren verhindern – Lukaschenko stoppen"



    Der Deutsche Bundestag möge gemäß § 35 der Geschäftsordnung eine aktuelle Stunde zum folgenden Thema abhalten:

    Einberufung einer Aktuellen Stunde zum Theman "Migration ordnen, steuern und begrenzen –

    Neue Pullfaktoren verhindern – Lukaschenko stoppen"





  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx





    Antrag

    des Abgeordneten Dr. Reichsgraf Christian Schenk von Wildungen MdB, Harald Friedrich Rache MdB und der Fraktion des FFD



    Grenzschutz ist Heimatschutz - Lukaschenko stoppen - Bundeswehr einsetzen



    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:


    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    - Das der Flüchtlingszustrom aus Belarus gestoppt werden muss;
    - das sich die Bundesrepublik Deutschland nicht von Diktator Lukaschenko erpressbar machen darf;

    - das Geflüchtete nicht als Waffe zur Gefährdung der Rechtstaatlichkeit genutzt werden dürfen;

    - das der Art 87 A GG Absatz 3 und 4 dazu entsprechende Maßnahmen vorsieht:

    Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

    Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen.


    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

    - die Bundeswehr unseren Nachbarn Polen beim Schutz ihrer Staatsgrenze militärisch zu unterstützen;

    - gemeinsam mit unseren Nachbarn die Außengrenzen der EU verstärkt zu schützen;

    - die Grenze zwischen Deutschland und Polen durch Bundeswehr-Kontrollen undurchlässig für Geflüchtete zu machen.






    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB und der Fraktion des FFD an den gsf. Bundesminister des Auswärtigen, der Verteidigung und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung




    Außenpolitische Krise - Erpressung durch Belarus

    Wir fragen den geschäftsführenden Bundesminister des Auswärtigen, der Verteidigung und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung:



    1. Wie lautet die Position der geschäftsführenden Bundesregierung im Bezug auf die Krise mit Belarus?

    2. Haben Sie bereits Gespräche mit der Regierung Polens und Weißrusslands geführt?

    3. Wie möchten Sie unsere Außengrenzen der EU zukünftig vor weiteren Menschenmassen schützen?

    4. Wie bewerten Sie unsere diplomatischen Beziehungen zu Weißrussland?

    5. Fühlen Sie sich von der weißrussischen Regierung erpresst? Sehen Sie dabei möglicherweise die EU in Gefahr?

    6. Haben Sie der Regierung Polens Unterstützung zugesagt?

    7. Werden Sie einer Aufnahme dieser illegal eingeschleusten Menschen zustimmen?

    8. Wie wollen Sie außenpolitisch dafür sorgen, dass man Schleppern das Handwerk legt?



    Gez. Harald Rache und Fraktion

    16.November 2021

    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx



    Antrag
    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, des Abgeordneten Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Befragung der geschäftsführenden Bundesregierung


    Antrag auf eine Befragung der Bundesregierung

    Die Bundestagsfraktion des FFD beantragt hiermit gemäß § 17a der Geschäftsordnung eine Befragung der geschäftsführenden Bundesregierung.