DEBATTE VIII/002 | Geschäftsordnung für den achten Deutschen Bundestag

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    DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VIII/002

    Geschäftsordnung für den achten Deutschen Bundestag


    Die Debattendauer beträgt gemäß unserer bisherigen Geschäftsordnung drei Tage.


  • Herr Präsident,

    geschätzte Kollegen,


    ich bin mal so frei, an dieser Stelle das Wort zu ergreifen. Ich danke dem Abgeordneten Gwinner für die Einbringung eines Entwurfs für die Geschäftsordnung. Ich nehme an, weitestgehend oder vollständig eine Übernahme der Geschäftsordnung der vergangenen Legislaturperiode. Jedoch stellen sich mir als neuer Abgeordneter ein paar Fragen:


    Wurde Paragraph 4 in der vergangenen Legislaturperiode oder in der jüngeren Vergangenheit jemals angewandt und wird dieser als notwendig erachtet? Meiner Ansicht nach könnte der Paragraph aus dem Entwurf gestrichen werden. Ebenso alle weiteren Regelungen in Bezug auf den Ältestenrat. In Paragraph 5, Absatz 3 heißt es: "Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter." Gibt es eine Regel, wann der Präsident als verhindert gilt? Es gibt immerhin auch eine Regelung, wann kein Redebedarf mehr in Debatten besteht. Vielleicht sollte man also auch hier eine Ergänzung vornehmen.


    Gemäß Paragraph 6 verfügen die Piraten und das FFD in dieser Legislaturperiode über keine Fraktion. Ist das korrekt?


    Wenn es gemäß Paragraph 7, Absatz 2 eine Verpflichtung zur Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen gibt, was sind Konsequenzen bei Nichteinhaltung? Sind die an anderer Stelle geregelt oder müssten diese eventuell ergänzt werden? Und während es bei Abstimmungen zumeist ersichtlich wird, frage ich mich, wie diese Regelung in Bezug auf Beratungen des Bundestags effektiv überprüft werden sollte.


    Gibt es für die Anwendung der Paragraphen 10 und 11 Richtlinien oder liegt dies im Ermessen des Präsidenten? Insbesondere da der Einspruch gemäß Paragraph 12 "keine aufschiebende Wirkung" gegen einen Ausschluss hat, erscheint mir das durchaus relevant. Gleichfalls frage ich mich in Anbetracht von Paragraph 13, wie eine störende Unruhe definiert wird und ob es realistisch wäre, dass sich im Falle der Anwendung nach bereits fünf Stunden die Gemüter wieder beruhigt haben?


    Wieso benötigt es nach Ansicht des Kollegen Paragraph 16, Absatz 4, Satz 3? Ich würde dafür plädieren, diesen zu streichen. Gleiches gilt für Paragraph 26, Absatz 3, Satz 3. Paragraph 28, Absatz 3 halte ich hingegen - bei Streichung der beiden zuvor genannten Regelungen - für vollkommen akzeptabel, sofern über den Hauptantrag eine angemessene Debatte möglich ist.


    Ich freue mich über Äußerungen des Kollegen Gwinner und anderer Abgeordneter zu meinen Fragen und Einwürfen.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    gemäß § 16 Abs. 4 der bisherigen Geschäftsordnung beantrage ich, die Debatte um 72 Stunden zu verlängern, mithin bis zum Freitag, den 27. August 2021, 22:05 Uhr.


    Da weder der Antragsteller noch der antragstellenden Fraktion zugehörige Abgeordnete auf die Einwände des Kollegen Davis repliziert haben, bedarf es weitergehender Beratung, vermutlich auch eines Änderungsantrages, da die vorgelegte Fassung der Geschäftsordnung einige Stellen nicht ausreichend umfassend regelt.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    die Allianz-Fraktion stellt gemäß § 27 der bisherigen Geschäftsordnung den folgenden Änderungsantrag:


    Der Deutsche Bundestag hat sich in seiner Sitzung vom DD.MM.YYYY die folgende Geschäftsordnung gegeben:

    Änderungen sind durch textliche Gestaltung bzw. Durchstreichung kenntlich gemacht.


    Bitte lassen Sie mich die wesentlichen Änderungen kurz begründen:


    1. Der Ältestensrat wird aus der Geschäftsordnung gestrichen, denn nach Kenntnis der Allianz wurde er in der letzten Legislatur kein einziges Mal gebildet oder gar einberufen, er ist somit obsolet, die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten reichen hier aus.

    2. Es wurde ein Abschnitt X in die Geschäftsordnung eingefügt (aus dem bisherigen Abschnitt 10 wurde Abschnitt 11). Der neue Abschnitt X regelt die Beteiligung an verfassungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem Obersten Gericht.


    3. Die Befugnisse des Stellvertreters des Präsidenten wurden geregelt, was bisher vollständig fehlte. Insbesondere wurde geregelt, ab wann der Präsident als abwesend im Sinne der Go gilt, nämlich wenn er binnen 24 Stunden Anträge oder sonstige Eingaben nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat.


    4. Weitere kleinere und teils auch redaktionelle Änderungen, sind dem Antrag entnehmbar.



    Sollten noch Fragen bestehen, werden wir diese gerne beantworten, und bitten um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag, damit wir alle auf einer vollends gut ausgearbeiteten Rechtsgrundlage im Bundestag zusammenarbeiten können.

    Herzlichen Dank.