Alles anzeigenAlles anzeigenGemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.
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Wenn es Probleme mit der Entscheidung gibt, kann der Sanktionierte nach §16a Absatz 1 Einspruch einlegen.