Theoretisch würde ich zustimmen, praktisch haben wir aber die Situation, dass, wenn ich das Mandat im Bundestag nicht wahrnehme, es nicht besetzt werden könnte und verfallen würde.
Naja, aber das ist ja kein Problem.
Also eine Änderung der Ämterübersicht unterliegt ja den selben Voraussetzungen wie eine Änderung der Spielregeln, was man analog auslegen könnte als "hat den selben Stellenwert wie die Spielregeln". Dann wäre die Sache relativ klar.
Das Wort "Hilfestellung" in § 2 Abs. 9 VDGB sehe ich nicht so kritisch wie von anderen bereits angemerkt, meiner Ansicht nach ist hiermit "um einen einfachen Überblick über die Unvereinbarkeiten zu erhalten, schauen Sie in der Ämterübersicht nach" gemeint, und nicht, dass diese keinen verbindlichen Charakter hätte. Aber zum Glück kann man ja den Antragssteller von damals um eine authentische Interpretation fragen ( Dr. Samira Yasemin Ashfahdi).