PREUß — Das Lokal aus Berlin-Mitte

  • Ich glaube eher, dass Sie eine sehr exklusive Sicht haben, welche sonst absolut niemand hat.

    Guter Mann, das stört mich nicht.

    Es freut mich, dass Sie zugeben Gespenster zu sehen. :)

    Wenn man sich Ihre Lesekompetenz anschaut, haben Sie offenbar an der jüngsten Pisa-Studie teilgenommen.

    Vizepräsident

    des Obersten Gerichts

  • // Jetzt mal im Ernst. Was stört dich genau an ChatGPT? Ich nutze das auch oftmals, um mir reden schreiben zu lassen.

  • Vielleicht hat da jemand auch nur die "Lando-Miller-Akademie für angewandte Rhetorik" besucht...

  • Das gibt nen Dislike!

  • *SO* Sprich Deutsch!

    //Ganz recht, der Bursche sogt koa Sch Duweischoft! Der deaf si schäma!

  • Haben Sie den Artikel überhaupt gelesen? Laut Begründung wurde er nicht eingesetzt, weil er wohl nicht verfassungskonform gewesen wäre. Das wird übrigens ja auch in Ihrem Aufsatz erläutert. Dass er nicht eingesetzt wurde hat also nichts mit der Abstimmungsmehrheit zu tun.

    Doch, rein faktisch hat es etwas damit zu tun. Wenn der Bundestag beschließt, einen U-Ausschuss einzusetzen, passiert das erst einmal. Ob er den U-Ausschuss einsetzen durfte, ist eine andere Frage und wird auf Antrag durch das BVerfG nur dann geprüft, wenn der Einsetzungsbeschluss organschaftliche Rechte oder Grundrechte Dritter verletzt. Art. 44 GG formuliert in erster Linie ein Recht des Organs Bundestag gegenüber der Bundesregierung. Ob und wie er dieses ausübt, ist im Ausgangspunkt alleine dem Organ Bundestag überlassen. Das Organ Bundestag handelt durch seine Mehrheit und beschließt insoweit über die Einsetzung/Nichteinsetzung des Bundestages.


    Das Ermessen des Bundestags wird nur dann auf null reduziert, wenn eine qualifizierte Minderheit das verlangt (= beantragt). Es geht hier um einen Anspruch der qualifizierten Minderheit - insoweit Organteil - gegen das Organ Bundestag. Findet sich diese Mehrheit zusammen, besteht ein Anspruch, einen Einsetzungsbeschluss zu fassen. Der U-Ausschuss ist wiederum Organteil und muss daher durch den Bundestag geschaffen werden. Der Einsetzungsbeschluss kann damit aber nicht mit dem Antrag gleichgesetzt werden, weil der Anspruch des Organteils qualifizierte Minderheit schon vorgelagert entsteht. Ob die Verweigerung der Einsetzung dann rechtmäßig ist oder nicht, ist wiederum eine andere Frage.

  • Da bekomme ich ja echt das heulen. Wir sind doch nicht in 1950, sondern in 2023. Obere und untere Arbeitnehmer ;(

    Franziska Kipping


  • Wild guess: Weil ihrer Meinung nach Massenzuwanderung Illegaler kein Problem ist.

    Die Frau muss mit verschlossenen Augen durch Deutschland laufen.

    Weil man sehen kann wer abgeschoben werden soll?

    Die Aussage wäre selbst für Sie hart rassistisch.

    Nein, weil man dann mitbekommt, welche - auch kulturellen - Probleme die unkontrollierte Migrationspolitik verursacht.

    Vizepräsident

    des Obersten Gerichts

  • Darf ich der Gnädigsten ein Taschentuch reichen, Damast mit Plauener Spitze.

    Ich wünschte es wäre 1950 , nicht technisch,aber politisch!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • // Das war mein letzter Satz dazu. Auf irgendwelche Kommentare, Anmerkungen usw. werde ich nicht reagieren. Schlaft gut.