Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
mit Begründung.
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über
die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021(Haushaltsgesetz 2021)
Begründung:
Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2021 ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung beschlossen.
Der vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den dem Bundesministerium der Finanzen von den jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden übersandten Voranschlägen der Einzelpläne und den Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressortverhandlungen. Er berücksichtigt insbesondere die finanziellen Aus- wirkungen der Corona-Pandemie sowie der Maß- nahmen zur Krisenbewältigung und Konjunkturstärkung.
Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen aus den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt daneben aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse.
Anlage I: