Anträge an den Bundesrat

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler



    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin Haßelmann


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zur Änderung des Atomgesetzes.

    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung.



    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler


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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Atomgesetzes


    (1) § 7 Absatz 1a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:


    "mit Ablauf des 31. Dezember 2033 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf."


    (2) § 7 Absatz 1a Nr. 6 wird gestrichen.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung

    Erfolgt mündlich.

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    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


    Einmal editiert, zuletzt von Gerold von Hohenelmen-Lützburg ()

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler





    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Katharina Haßelmann



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetz zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016


    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung



    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler



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    Drucksache BR/XXX





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Gesetz zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016.



    Gesetz

    zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union
    und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016


    Vom ...



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    Dem in Brüssel am 28. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016 wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht und ratifiziert.



    Artikel 2


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30.7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.







    Begründung

    Erfolgt mündlich.





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    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidenten des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Katharina Haßelmann


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Schutze des Vaterlandes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler


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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zum Schutze des Vaterlandes


    A. Problem und Zielsetzung

    In den vergangenen Jahren ist die Bundeswehr vielfach vernachlässigt worden. Nur unzureichende Investitionen und ineffiziente Strukturen haben dazu geführt, dass es an Munition fehlt, der Fahrzeugpark nicht mehr auf dem derzeitigen Stand der Technik ist, und dass anderweitig Investitionen von Nöten sind. Mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ergibt sich eine neue sicherheitspolitische Realität. Es ist notwendig, die Bundeswehr so zu sanieren, dass diese im Zweifelsfalle handlungsfähig ist und bleibt und ein sinnvolles Glied in der Verteidigung unseres Vaterlandes und unserer Verbündeten bilden kann.


    B. Lösung

    Die Möglichkeit der Errichtung eines Sondervermögens ermöglicht, die Möglichkeit zu sofortigen und erheblichen Investitionen zu schaffen. Hierfür ist mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse eine Grundgesetzänderung von Nöten.


    C. Alternativen

    Keine sinnvolle Alternative.


    D. Kosten

    Keine.


    E. Erfüllungsaufwand

    Keiner.


    Gesetz zum Schutze des Vaterlandes


    vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nachfolgendes Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Grundgesetzänderung



    Nach Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird nachfolgender Absatz 1a angefügt:


    „(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“


    Art. 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung

    siehe Vorblatt



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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidenten des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Katharina Haßelmann


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Vermögensbesteuerung mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler


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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Vermögensbesteuerung


    Gesetz zur Abschaffung der Vermögensbesteuerung



    Artikel 1

    Grundgesetzänderung



    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 wird ersatzlos gestrichen.

    2. Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2

    Aufhebung des Vermögensteuergesetzes


    Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467),
    das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird
    aufgehoben.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    Hiermit reiche ich folgenden Antrag ein.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler





    An die
    Präsidenten des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Lara Lea Friedrich


    Sehr geehrter Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung des Asylrechtes mit Begründung.

    Federführend ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler


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    Drucksache BR/XXX





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung des Asylrechtes



    Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung

    des Asylrechtes



    Artikel 1

    Änderung des Asylgesetzes



    Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 73 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:


    "(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen oder der Ausländer auf Grund eines Verbrechens nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch verurteilt wurde. Der Verlust der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer

    1. sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

    2. nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,

    3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt,

    4. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,

    5. nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder

    6. als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann."


    2. In § 73a wird ein Satz 5 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "Die Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu widerrufen, sofern der Ausländer auf Grund eines Verbrechens nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch verurteilt wurde."



    Artikel 2

    Änderung des Aufenthaltsgesetzes



    Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Die oberste Landesbehörde kann" die Wörter "im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern" angefügt.


    2. In § 53 Absatz 1 wird ein zweiter Satz angefügt, der wie folgt gefasst wird: "Ein Ausländer ist auszuweisen, sofern dieser nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch auf Grund eines Verbrechens verurteilt wurde."


    3. In § 60 wird ein Absatz 11 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "(11) Die Absätze 1 bis 10 finden keine Anwendung für Ausländer, die nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch auf Grund eines Verbrechens verurteilt wurden."


    4. In § 60a Absatz 1 werden nach den Wörtern "Die oberste Landesbehörde kann" die Wörter "im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern" angefügt.


    5. Nach § 71 Absatz 3 wird nachfolgender Absatz 3a angefügt:


    „(3a) Ungeachtet der Zuständigkeit nach Absatz 3 ist die Bundespolizei für Abschiebungen und Zurückschiebungen von Drittstaatsangehörigen zuständig, sofern

    1. diese im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden,

    2. diese vollziehbar ausreisepflichtig sind und

    3. deren Abschiebung nicht ausgesetzt ist oder deren Abschiebung innerhalb von sechs Monaten durchführbar

    ist, insbesondere, wenn nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 die Abschiebung aufgrund von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb dieser Frist beschafft werden können. Die Zuständigkeit der Bundespolizei nach Satz 1 endet, wenn

    1. im Falle der Aussetzung der Abschiebung aufgrund von fehlenden Reisedokumenten nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Drittstaatsangehörigen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei die Beschaffung von Reisedokumenten gelungen ist und eine Beschaffung nicht unmittelbar bevorsteht oder

    2. nach Feststellung des Drittstaatsangehörigen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei andere rechtliche

    oder tatsächliche Gründe aufgetreten sind oder fortbestehen, die einer Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung entgegenstehen oder

    3. die zuständige oberste Landesbehörde widerspricht. Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1e und 2 gelten in den Fällen des Satzes 1 entsprechend.“



    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. April 2023 in Kraft.






    Begründung

    Die Bundesregierung hat sich zum Ziel genommen, Abschiebungen künftig konsequenter durchzuführen, als es nach aktueller Rechtslage der Fall ist. Dazu nehmen wir Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsgesetz vor. Mit Beschluss dieses Gesetzes wird die Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen, wenn er nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch auf Grund eines Verbrechens verurteilt wurde. Ebenso obliegt es nicht mehr den obersten Landesbehörden, eigenständig über Aussetzungen von Abschiebungen zu entscheiden, da dies in der Vergangenheit nicht zur konsequenten Abschiebung von Ausreisepflichtigen beigetragen hat.


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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler



    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich MdBR


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023 mit Begründung und Vorblatt.


    Der Gesetzentwurf ist auf Grund der Sicherstellung der rechtzeitigen Beschlussfassung besonders eilbedürftig.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler


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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen (Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)


    A. Problem

    Der Wirtschaftsstandort Deutschland hat jüngst an Qualität abgenommen, wie nun auch zahlreiche Studien zeigen. Hohe Unternehmenssteuern belasten die in Deutschland ansässigen Unternehmen übermäßig - einige Auswanderungstendenzen sind bereits zu erkennen. Überdies hat die maßlose Einkommensteuerreform der Bundesregierung Linner auch Leistungsanreize herausgenommen - Erfolg ist jedoch nichts, was übermäßig besteuert werden sollte. Zudem gehen durch die übermäßige steuerliche Belastung auch Investitionsanreize verloren. Steuergesetzgeberischer Handlungsbedarf ist gegeben.


    B. Lösung

    Durch eine Senkung der Körperschaftssteuer von 15 Prozent auf 12,5 Prozent und eine Senkung der Einkommensteuer für Leistungsträger unserer Gesellschaft kann dieser Problematik entgegengewirkt werden.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten / Mindereinnahmen

    Haushaltsjahr2023, in Euro, gerundet.
    Gesamt- 9.100.000.000
    Bund- 4.220.000.000
    Länder- 4 220.000.000
    Gemeinden- 1.980.000.000



    Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen

    (Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)


    vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes



    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 03. November 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


    1. bis 11 186 (Grundfreibetrag): 0;

    2. von 11 187 Euro bis 16 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;

    3. von 16 137 Euro bis 63 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;

    4. von 63 346 Euro bis 300 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;

    5. von 300 343 Euro an: 0,45 · x – 19 103,43


    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“


    2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:


    „In den Steuerklassen V und VI ist die
    Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 749 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 673 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42
    Prozent und für den 240 274 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“


    Artikel 2

    Änderung des Körperschaftssteuergesetzes


    In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "12,5 Prozent" ersetzt.


    Artikel 3

    Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995


    Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 geändert worden ist, wird aufgehoben.


    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 rückwirkend in Kraft.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.


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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler



    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich MdBR


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit mit Begründung und Vorblatt.


    Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung.


    Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Wahlperiode sicherzustellen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler


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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit


    A. Problem

    Durch den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, seine wirtschaftlichen Auswirkungen, die Einführung von Wirtschaftssanktionen und anderen Faktoren hat sich eine Gasmangellage ausgebildet, die auch auf den Strommarkt Einfluss nimmt. Preiskontrollen, wie sie im Januar diesen Jahres von der Vorgängerbundesregierung eingeführt wurden, sind erfahrungsgemäß ein ungeeignetes Mittel zur Bekämpfung einer Inflation und verstärken hingegen den Prozess der Verknappung. Die Regulierungen sind daher kontraproduktiv- auch mit Blick auf den Bundeshaushaltsplan. Es besteht daher Bedarf zur Neuregelung.


    B. Lösung

    Die Aufhebung der Gas- und Strompreisbremsen ist angezeigt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

    PostenAuswirkung auf den Bundeshaushalt 2023
    Strompreisbremse+ 32 250 000 000 Euro
    Gaspreisbremse+ 30 225 000 000 Euro
    GESAMT+ 62 475 000 000 Euro


    Gesetz zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit


    vom ...


    Artikel 1

    Aufhebung der Strompreisbremse


    Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 27. Januar 2023 wird wie folgt geändert:


    1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Wörter "1. Januar 2024" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    2. Artikel 3 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

    3. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    4. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    5. Artikel 4 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2

    Aufhebung der Gaspreisbremse


    Das Gesetz zur Einführung einer von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) vom 27. Januar 2023 wird wie folgt geändert:


    1. In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "1. Januar 2024" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    2. Artikel 1 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

    3. In Artikel 2 werden jeweils die Wörter "31. Dezember 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    4. In Artikel 4 werden jeweils die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2023 in Kraft.


    Begründung:

    Die Vorgängerbundesregierung hat für die Einführung von Regulierungen von Strom- und Gaspreisen durch die Einführung entsprechender Strom- und Gaspreisbremsen im Januar 2023 gesorgt. Zur Begründung wurde insbesondere die Entlastung der Endverbraucher in das Feld geführt. Auch diese Bundesregierung ist gewillt, die Inflation und ihre Folgen zu bekämpfen, hält jedoch Preisregulierungen für den falschen Weg. Einerseits sind die Regulierungen - auch im Hinblick auf die Erstattungsansprüche für die jeweiligen Lieferanten - kostenintensiv und erschweren somit im Bereich der Geldpolitik die Bekämpfung der Inflation. Andererseits hat schon die Empirie gezeigt, dass Regulierungen gänzlich ungeeignet für die Bekämpfung der Ursachen einer Inflation sind.


    Preise sind in einer Marktwirtschaft nicht nur bloße Zahlen, sondern auch wichtiges Mittel zur optimalen Ressourcenallokation. So zeigt eine hohe Inflation Knappheit an und verleitet die beteiligten Wirtschaftssubjekte zu einem umsichtigeren Umgang mit der fraglichen Ressource. Werden diese Signale der Knappheit nun entfernt, werden nur die Symptome behandelt, jedoch nicht das zu Grunde liegende Problem. Es erscheint beispielsweise widersinnig, bei einem Kessel, in dem zu hoher Druck herrscht, die Druckanzeige zu manipulieren - der Druck besteht fort und der Kessel droht nach wie vor, zu zerbersten, obgleich die Druckanzeige einem etwas anderes anzuzeigen vermag. So verhält es sich auch mit Preiskontrollen: durch die Entfernung der Knappheitssignale kommt es zu erhöhter Nachfrage - gleichzeitig wird es den Versorgern durch verminderte Einnahmen erschwert, die Knappheit zu bekämpfen. Somit führt eine Regulierung nur zur Verschärfung des der Inflation zu Grunde liegenden Problems, während ominöse Erstattungsansprüche nicht zu überzeugen vermögen, haben die Bürger die Last am Ende über Steuerzahlungen doch zu tragen und vermögen vom Staat bemessene Erstattungsansprüche niemals dem tatsächlichen Bedarf der Unternehmen zu entsprechen, weiß dieser doch letztendlich nichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versorger.


    Voranstehende Überlegungen beziehungsweise Erwägungen lassen sich durch empirische Beobachtungen bekämpfen. Die 1970er-Jahre waren - ähnlich wie die inflationäre Situation seit 2021 - von hoher Inflation in Verbindung mit wirtschaftlicher Stagnation (sog. "Stagflation") geprägt. Verschiedene europäische Regierungen haben versucht, der Inflation, damals durch Ölkrisen - unter anderem durch den Jom-Kippur-Krieg verursacht - mit Preiskontrollen und anderen Regulierungen entgegenzutreten - so auch die Regierung Nixon. Bis zu ihrer Aufhebung hatte sich das der Inflation zu Grunde liegende Problem, die Ressourcenknappheit, verschärft - es kam mit der Aufhebung erneut zu erheblichen Preissteigerungen. Insoweit ist wie folgt festzuhalten: Wenngleich das Mittel der Regulierung populär sein mag, so ist es doch gänzlich ungeeignetes Mittel zur Inflationsbekämpfung. Vielmehr sind die Bedingungen für eine deutliche Angebotsausweitung zu schaffen; dies stellt schlussendlich die einzige Möglichkeit zur nachhaltigen Inflationsbekämpfung dar.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich MdBR



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes



    Federführend ist das Bundesministerium für Bildung,Gesundheit und Kultur.





    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler



    Bundestag

    Fünfzehnte Wahlperiode



    Drucksache XV/XXX


    Gesetzentwurf

    des Bundesministeriums für Bildung, Gesundheit und Kultur, vertreten durch den Bundesminister Toni Kamm


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland



    A. Problem und Ziel

    Deutschland kann auf eine lange Tradition als Kulturnation blicken. Wir wollen die Vielfalt und die Freiheit des Kulturlebens sichern und für alle Menschen in unserem Land zugänglich machen. Dazu gehört für uns die Stärkung der Kulturförderung sowie der kulturellen Bildung. Deutschland steht für eine starke Kultur- und Kreativwirtschaft auf Grund seiner Geschichte ein. Auf Grund der von der Coronakrise besonders hart getroffenen Kulturbranche muss sich der Staat, die Politik stärker hinter die deutsche Kultur stellen.


    B. Lösung

    Der Artikel 20 des Grundgesetzes wird um den Artikel 20b ergänzt.

    Artikel 20b hat folgenden Wortlaut: Der Staat schützt und fördert die Kultur.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Anlage 1



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes



    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    § 1

    Allgemeines


    (1) Das Grundgesetz wird um den Artikel 20b mit folgendem Wortlaut erweitert:


    Der Staat schützt und fördert die Kultur.




    §2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.





    Toni Kamm

    Bundesminister



    Begründung

    Das wäre ein starkes Zeichen für die Bedeutung der Kultur in Deutschland als Teil unseres gemeinsamen europäischen Kulturraums. Wir betrachten dies als eine Werte-Entscheidung, denn es geht um den Schutz geistig-kreativer Arbeit als Lebensgrundlage vieler tausenden Bürgerinnen und Bürger geht.







  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png



    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler



    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Lara Lea Friedrich



    Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Religionsfreiheit im Arbeitsrecht mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie.


    Mit freundlichen Grüßen

    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler





    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





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    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Religionsfreiheit im Arbeitsrecht





    A. Problem und Ziel

    Religionsgemeinschaften haben gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu verwalten. Aufgrund des Selbstbestimmungsrecht bestanden arbeitsrechtliche Sonderregelungen. Diese Sonderregelungen standen in Einklang mit Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung des Arbeitsrechts vom 3. August 2022 wurden diese Privilegien abgeschafft. Mutmaßlich infolge eines Versehens wurden darüber hinaus nachrichtendienstliche Privilegien aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz entfernt. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch die genannten Änderungen über Gebühr beeinträchtigt wird.



    B. Lösung

    Der Status quo ante wird wiederhergestellt.



    C. Alternativen

    Keine.













    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Religionsfreiheit im Arbeitsrecht



    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes



    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In der Inhaltsübersicht wird die Inhaltsangabe zu § 9 wie folgt gefasst: „Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung"

    2. § 9 wird wie folgt gefasst:

    "§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

    (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

    (2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.





    Artikel 2

    Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes



    Das Betriebsverfassungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    § 118 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform."





    Artikel 3

    Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes



    Das Bundespersonalvertretungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In der Inhaltsübersicht wird die Inhaltsangabe zu § 112 wie folgt gefasst: „Bundesnachrichtendienst“

    2. § 112 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 6. In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft.

    (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.

    (3) Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Personalversammlungen als Teilversammlung durchgeführt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend geboten ist, nicht an der jeweiligen Personalversammlung teilnehmen. Die Tagesordnung der Personalversammlung und die in der Personalversammlung sowie im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle fest. Andere Punkte dürfen nicht behandelt werden.

    (4) In den Fällen der §§ 22 und 24 sowie des § 28 Absatz 3 bestellt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertretung. Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz nimmt die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes wahr. Die §§ 72 bis 75 sind nicht anzuwenden. § 71 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet. In den Fällen des § 55 Absatz 2 tritt an die Stelle der Zustimmung die Mitwirkung nach Kapitel 4 Abschnitt 4.

    (5) § 77 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 85 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Regelungen der §§ 21, 37 Absatz 2, des § 42 Absatz 1 sowie des § 58 Absatz 2 über eine Beteiligung von Vertreterinnen oder Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sind nicht anzuwenden. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen sein müssen. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann die Anwendung des § 13 Absatz 2 ausschließen.

    (6) § 125 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

    1.§ 125 Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden ist, wenn nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertretung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten;

    2.Personalvertretungen keine Ausschüsse bilden; an die Stelle der Ausschüsse der Personalvertretungen tritt der Ausschuss des Gesamtpersonalrats;

    3.die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes außer in den Fällen des § 125 Absatz 5 auch bei Vorliegen besonderer nachrichtendienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne des § 125 Absatz 5 treffen oder von einer Beteiligung absehen kann.

    (7) Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer besonderen Einsatzsituation, von der der Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen Personalvertretungen. Beginn und Ende des Ruhens der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes festgestellt.

    (8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 108 Absatz 1 ist im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen Verfahren gilt § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

    (9) Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtpersonalrat können schriftlich oder elektronisch und jederzeit widerruflich eine von den Absätzen 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 5 bis 7 sowie den Absätzen 5 und 6 abweichende Dienstvereinbarung treffen.

    (10) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 9 nichts anderes ergibt, gelten die §§ 59 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend."





    Artikel 4

    Änderung des Sprecherausschussgesetzes



    Das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

    1. Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

    2. Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform."





    Artikel 5

    Änderung des Mitbestimmungsgesetzes



    Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    "Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

    1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder

    2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

    dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform."





    Artikel 6

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach dessen Verkündung in Kraft.







    Begründung

    siehe Vorblatt

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Lara Lea Friedrich


    Sehr geehrte Frau Präsidentin

    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reglementierung des Verkaufs von Cannabis mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Gesundheit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Reglementierung des Verkaufs von Cannabis



    A. Problem und Ziel

    Problem und Ziel.


    B. Lösung

    Lösung.


    C. Alternativen

    Keine.







    Entwurf eines Gesetzes zur Reglementierung des Verkaufs von Cannabis


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

    Artikel 1

    Änderung des Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes


    § 8 CannLG wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 8 - Verkauf von Cannabis

    (1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30 Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten. Die vorstehenden Maßgaben gelten, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

    (2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt."




    Artikel 2

    Neufassung des Cannabissteuergesetzes


    Das Cannabissteuergesetz vom 16. Oktober 2022 wird wie folgt neu gefasst:

    "

    Cannabissteuergesetz

    Vom 16. Oktober 2022



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Cannabissteuergesetz



    § 1 - Steuergebiet, Steuergegenstand

    (1) Cannabis und cannabishaltige Waren unterliegen im Steuergebiet einer Cannabissteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Cannabissteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.


    (2) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:

    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,

    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),

    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und

    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel, wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.


    (2a) Nutzhanf sind die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 2 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, dass als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.


    (2b) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere) insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.


    (2c) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.


    (2d) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.


    (2e) Cannabishaltige Waren sind alle Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel die Cannabis enthalten.


    (2f) Für cannabishaltige Waren gelten die §§ 12 bis 19 entsprechend.



    § 2 - Steuertarif

    (1) Die Cannabissteuer beträgt für


    1. getrocknete Pflanzenteile der weiblichen Cannabispflanze (auch „Marihuana“) sieben Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    2. das aus der weiblichen Cannabispflanze gewonnene und gepresste Harz (auch „Haschisch“) neun Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    3. das extrahierte Öl, andere Konzentrate oder Extrakte der weiblichen Cannabispflanze (beispielsweise Haschischöl) elf Euro je Gramm Endverkaufsprodukt.


    (2) Bei cannabishaltigen Waren wird das darin enthaltene Cannabis nach den Steuersätzen in Absatz 1 besteuert.



    § 3 - Sonstige Begriffsbestimmungen

    Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind


    1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung;

    2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Cannabis unversteuert erfolgt;

    3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren;

    4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

    5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

    6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

    9. Ort der Einfuhr: beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Cannabis bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Cannabis in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;

    10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 geändert worden ist;

    11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

    12. Endverkaufsprodukt ist das gekennzeichnete, etikettierte und mit einer Packungsbeilage versehene, für den Endverbraucher bestimmte, konsumfertige Cannabis.



    § 4 - Steuerlager

    (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Cannabis unter Steueraussetzung angebaut, hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.



    § 5 - Steuerlagerinhaber

    (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Cannabis abhängig.


    (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung


    1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

    2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

    3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.



    § 6 - Registrierte Versender

    (1) Registrierte Versender sind Personen, die Cannabis vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.


    (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.


    (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.



    § 7 - Begünstigte

    (1) Begünstigte, die Cannabis unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2


    1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

    2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des

    Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung;

    3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben in der jeweils geltenden Fassung;

    4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

    5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.


    (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit


    1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

    2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

    3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

    4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

    5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.



    § 8 - Beförderungen im und aus dem Steuergebiet

    (1) Cannabis darf unter Steueraussetzung befördert werden

    1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

    a) in andere Steuerlager im Steuergebiet,

    b) zu Begünstigten,

    c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder

    d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;

    2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet.


    Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § / Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.


    (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Cannabis geleistet wird.


    (3) Das Cannabis ist unverzüglich

    1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,

    2. vom Begünstigten zu übernehmen,

    3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

    4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, auszuführen.


    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Cannabis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,

    2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Cannabis, das Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



    § 9 - Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

    (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 10 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.


    (2) Treten während einer Beförderung des Cannabis nach § 8 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird das Cannabis insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften für Absatz 2 zu erlassen.



    § 10 - Steuerentstehung, Steuerschuldner

    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.


    (2) Cannabis wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

    1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

    2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,

    3. eine Unregelmäßigkeit nach § 9 während der Beförderung unter Steueraussetzung.


    (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Cannabis gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Cannabis sind hinreichend nachzuweisen.


    (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

    1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Cannabis entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

    2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,

    3. des Absatzes 2 Nummer 3:


    a) bei Beförderungen nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

    b) bei Beförderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.


    (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.


    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.



    § 11 - Steueranmeldung, Fälligkeit

    (1) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Cannabis, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.


    (2) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.



    § 12 - Einfuhr

    (1) Einfuhr ist

    1. der Eingang von Cannabis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Cannabis befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

    2. die Entnahme von Cannabis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.


    (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

    1. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder

    Drittgebieten:

    a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

    b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

    c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

    d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

    e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften;

    2. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.



    § 13 - Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

    Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Cannabis befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 Zollkodex sinngemäß.



    § 14 - Steuerentstehung, Steuerschuldner (bei Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten)

    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlichen freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Cannabis wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in eine Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.


    (2) Steuerschuldner ist

    1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Cannabis anzumelden oder in deren Namen das Cannabis angemeldet wird,

    2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 10 Absatz 5 gilt entsprechend.


    (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.


    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Cannabis in der Truppenverwendung, der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Cannabis oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.



    § 15 - Erwerb durch Privatpersonen

    (1) Cannabis, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist bis 10 Gramm Cannabis steuerfrei.


    (2) Bei der Beurteilung, ob das Cannabis nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

    1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Cannabis,

    2. Ort, an dem sich das Cannabis befindet, oder die Art der Beförderung,

    3. Unterlagen über das Cannabis,

    4. Beschaffenheit oder Menge, soweit diese 10 Gramm Cannabis übersteigt.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge über 10 Gramm Cannabis nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.



    § 16 - Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

    (1) Wird Cannabis in anderen als den in § 15 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

    1. das Cannabis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

    2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Cannabis in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

    Steuerschuldner ist der Bezieher.


    (2) Gelangt Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das Cannabis erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz gehaltene Cannabis

    1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder

    2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder

    Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Steuerschuldner ist, wer Cannabis versendet, in Besitz hält oder verwendet.


    (3) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.


    (4) Wer Cannabis nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in den Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Cannabis nach Absatz 2 Nummer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.


    (5) Der Steuerschuldner hat für Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.


    (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Cannabis nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerrechtliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.


    (7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehrerfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherheit des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbesondere und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.



    § 17 - Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

    (1) Treten während der Beförderung von Cannabis nach § 16 Absatz 1 und 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.


    (2) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.


    (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 16 Absatz 4 Satz 1 geleistet hat und im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Cannabis in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.



    § 18 - Steuerbefreiungen

    (1) Cannabis ist von der Steuer befreit, wenn es

    1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,

    2. zu amtlichen Untersuchungen entnommen wird,

    3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

    4. zur Herstellung von Arzneimitteln, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, verwendet wird,

    5. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird,

    6. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch angebaut oder hergestellt wird.


    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Cannabismarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken konsumiert zu werden;

    2. sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.



    § 19 - Steuerentlastung

    (1) Nachweislich versteuertes Cannabis, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.


    (2) Nachweislich versteuertes Cannabis wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn das Cannabis an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.


    (3) Nachweislich mit der Cannabissteuer belastete cannabishaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. das Steuerverfahren zu regeln,

    2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass cannabishaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Cannabissteuer entlastet werden,

    3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,

    4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Cannabis vorzuschreiben, für das eine Steuerentlastung beantragt werden kann.



    § 20 - Steueraufsicht

    (1) Cannabis kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Cannabis

    1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,

    2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

    3. nach § 16 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.


    Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.



    § 21 - Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen § 8 Absatz 3 Cannabis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder

    2. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2e, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.



    § 22 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2022 in Kraft.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. April 2023 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt


  • Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png




    Drucksache BR/XXX


    Kleine Anfrage

    der Freien und Hansestadt Hamburg


    Umweltpolitische Ziele der Bundesregierung


    Anlage 1


    Umweltpolitische Ziele der Bundesregierung



    Wir fragen den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt:



    Sehr geehrter Herr Bundesminister,


    ich richte an Sie eine parlamentarische Anfrage zum Thema Umweltpolitik der Bundesregierung.

    1. Wie beurteilen Sie den aktuellen Stand der Umweltpolitik der Bundesregierung und welche Maßnahmen sind geplant, um den Schutz der Umwelt in Deutschland zu verbessern?
    2. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass ihre Klimaziele erreicht werden und welche konkreten Schritte sind geplant, um die Treibhausgasemissionen in Deutschland zu reduzieren?
    3. Wie wird die Bundesregierung die Verwendung von umweltfreundlichen Technologien und erneuerbaren Energien fördern, um den Ausbau einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Wirtschaft zu unterstützen?
    4. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Schutz von Natur und Artenvielfalt in Deutschland zu verbessern und die Biodiversität zu erhalten?
    5. Wie wird die Bundesregierung auf die aktuellen Herausforderungen im Bereich Umwelt und Klimaschutz reagieren und welche langfristigen Ziele hat sie in diesem Bereich?

    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antworten und bitte um eine baldige Bearbeitung der Anfrage.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Anni Rosenthal

    Erste Bürgermeisterin der Freien und Hansestadt Hamburg






    Begründung

    [optional]



  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich MdBR



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023).


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/107


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2022 (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023)




    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2023

    (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Bundeshaushalt2023.pdf





    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich MdBR



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der Einführung eines Freibetrages in der Grunderwerbsteuer.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/107


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der Einführung eines Freibetrages in der Grunderwerbsteuer




    Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der Einführung eines Freibetrages in der Grunderwerbsteuer


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


    § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "§ 10

    Freibetrag


    (1) Die Länder können durch Gesetz die Einführung eines Freibetrages nach Absatz 2 für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zum 01. Januar eines auf das Jahr des Beschlusses eines solchen Gesetzes folgenden Jahres bestimmen.


    (2) Der Freibetrag beträgt 250.000 Euro für einen alleinstehenden Erwerber. Der Freibetrag beträgt, sofern der oder die Erwerber gemeinsam einer Haushaltsgemeinschaft angehören, 250.000 Euro für jedes volljährige Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und 150.000 Euro für jedes minderjährige Mitglied der Haushaltsgemeinschaft."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Oxana Koslowska ()

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler





    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herr Ministerpräsident Palke



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zum Gesunde-Arbeit-Gesetz
    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lano Miller

    Bundeskanzler


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png






    Drucksache BR/XXX







    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Gesunde-Arbeit-Gesetz

    (GAG)





    Präambel:

    Arbeits- und Gesundheitsschutz sind von zentraler Bedeutung, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer in der sich wandelnden Arbeitswelt zu gewährleisten. Dieses Gesetz hat das Ziel, den hohen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erhalten und an neue Herausforderungen anzupassen. Es legt besonderes Augenmerk auf die Förderung der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Bekämpfung von Mobbing. Zudem werden kleine und mittlere Unternehmen bei der Prävention und Umsetzung des Arbeitsschutzes unterstützt, und das betriebliche Eingliederungsmanagement wird gestärkt, um eine erfolgreiche Wiedereingliederung von Mitarbeitern nach längerer Krankheit zu ermöglichen.



    Teil 1: Arbeits- und Gesundheitsschutz in der sich wandelnden Arbeitswelt





    §1

    Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschutzes


    (1) Der Arbeitgeber hat die Verantwortung, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Gefahren und Belastungen zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollen den aktuellen technischen und organisatorischen Gegebenheiten entsprechen.

    (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer angemessene Informationen und Schulungen erhalten, um potenzielle Risiken zu erkennen und präventive Maßnahmen zu ergreifen.

    (3) Der Arbeitgeber hat geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die physische, psychische und soziale Gesundheit der Arbeitnehmer zu erhalten und zu fördern.



    §2

    Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz



    (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz zu ergreifen. Diese Maßnahmen können beinhalten:
    a) Sensibilisierung der Arbeitnehmer für psychische Belastungen und Stress am Arbeitsplatz.
    b) Bereitstellung von Informationsmaterialien und Schulungen zum Umgang mit psychischen Belastungen.
    c) Einführung eines betrieblichen Konfliktmanagementsystems zur Prävention und Lösung von Konflikten am Arbeitsplatz.
    d) Förderung einer positiven Arbeitsatmosphäre und eines respektvollen Umgangs miteinander.

    (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitnehmer Zugang zu professioneller Unterstützung und Beratung bei psychischen Belastungen haben.



    §3

    Mobbing-Report



    (1) Der Arbeitgeber hat einen Mobbing-Report einzuführen, der es Arbeitnehmern ermöglicht, Vorfälle von Mobbing oder Belästigung vertraulich zu melden.

    (2) Der Mobbing-Report sollte klare Verfahren zur Untersuchung der gemeldeten Vorfälle und angemessene Sanktionen bei nachgewiesenem Fehlverhalten enthalten. Die Identität des meldenden Arbeitnehmers muss geschützt werden.

    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass gemeldete Vorfälle von Mobbing oder Belästigung unverzüglich und gründlich untersucht werden.

    (4) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zur Prävention von Mobbing und Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, einschließlich Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen.



    Teil 2: Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen



    §4

    Unterstützung bei Prävention und Umsetzung des Arbeitsschutzes



    (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei der Prävention und Umsetzung des Arbeitsschutzes zu unterstützen. Dies kann durch die Bereitstellung von Informationsmaterialien, Schulungen oder Beratungsangeboten erfolgen.

    (2) Es sollen Anreize geschaffen werden, um kleine und mittlere Unternehmen dazu zu ermutigen, Maßnahmen zur Förderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu ergreifen. Dazu können finanzielle Unterstützung, steuerliche Vergünstigungen oder andere Formen der Förderung gehören.

    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll eine Plattform einrichten, auf der kleine und mittlere Unternehmen bewährte Praktiken im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes austauschen können.



    Teil 3: Stärkung des betrieblichen Eingliederungsmanagements





    §5

    Betriebliches Eingliederungsmanagement



    (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuführen, um eine erfolgreiche Wiedereingliederung von Mitarbeitern nach längerer Krankheit zu ermöglichen.

    (2) Das betriebliche Eingliederungsmanagement umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:
    a) Frühzeitige Erfassung von Krankheitsfällen und Identifizierung von möglichen Unterstützungsbedarfen.
    b) Erstellung eines individuellen Eingliederungsplans in Absprache mit dem betroffenen Mitarbeiter.
    c) Koordination und Umsetzung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung, einschließlich eventuell erforderlicher Anpassungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit.

    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und die Daten der betroffenen Mitarbeiter vertraulich behandelt werden.



    Teil 4: Schlussbestimmungen



    §6

    Evaluierung



    Nach drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Evaluierung durchzuführen, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.

    1) Die Evaluierung soll insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

    a) Wirksamkeit der Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz und zur Bekämpfung von Mobbing.

    b) Umsetzungsstand und Effektivität der Unterstützungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

    c) Erfolg und Effizienz des betrieblichen Eingliederungsmanagements bei der Wiedereingliederung von Mitarbeitern nach längerer Krankheit.

    d) Identifikation neuer Herausforderungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz und mögliche Anpassungen des Gesetzes.

    (2) Auf Grundlage der Evaluationsergebnisse sollen gegebenenfalls Anpassungen des Gesetzes vorgenommen werden, um die Wirksamkeit und Effektivität des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weiter zu verbessern.



    §7

    Verordnungen und Richtlinien



    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich sind.


    §8

    Zuständige Behörden und Kontrollmechanismen


    (1) Die zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der darin festgelegten Maßnahmen.

    (2) Die zuständigen Behörden sollen regelmäßige Kontrollen in Unternehmen durchführen, um die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu überprüfen. Hierbei kann auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zurückgegriffen werden.

    (3) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder mangelnder Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen haben die zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene Sanktionen zu verhängen, einschließlich Geldstrafen und behördlichen Auflagen.


    §9

    Berichtspflicht und Transparenz


    (1) Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßige Berichte über ihre Aktivitäten und Fortschritte im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorzulegen.

    (2) Die zuständigen Behörden sollen einen jährlichen Bericht erstellen, der die gesammelten Daten und Erkenntnisse im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenfasst. Dieser Bericht sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um Transparenz und Bewusstsein zu fördern.

    (3) Die Unternehmen haben die Verantwortung, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter über die getroffenen Maßnahmen und ihre Rechte im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes informiert werden.


    §10

    Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch


    Die zuständigen Behörden sollen den Austausch bewährter Praktiken und den Dialog zwischen Unternehmen, Arbeitnehmervertretern, Fachleuten und anderen relevanten Akteuren im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes fördern.


    §11

    Evaluierung und Anpassung


    Nach fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine umfassende Evaluierung durchzuführen, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu bewerten und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.



    §12

    Rechtswirksamkeit


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.


    §13

    Aufhebung von Rechtsvorschriften


    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden oder abweichenden Rechtsvorschriften aufgehoben.


    §14

    Infrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    §15

    Übergangsbestimmungen


    Bestehende Unternehmen haben eine Frist von zwölf Monaten, um die erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Gesetz umzusetzen.


    §17

    Veröffentlichung


    Dieses Gesetz ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.


  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler







    An die
    Präsidenten des Bundesrates

    Herrn Ministerpräsidenten
    Theo Pahlke



    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Ausreisegewahrsams mit Begründung.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat



    Mit freundlichen Grüßen


    Lando Miller

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Drucksache BR/XXX






    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Ausreisegewahrsams





    Entwurf eines Gesetzes zur

    Erweiterung des Ausreisegewahrsams



    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Aufenthaltsgesetzes

    1. § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird wie folgt geändert:

    In § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „28“ ersetzt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir Abschiebungen künftig effizienter gestalten. Dazu werden wir die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes von bislang bis zu zehn Tage auf 28 Tage erhöhen. Demnach ist es so, dass ein ausreisepflichtiger vor der geplanten Maßnahme in Ausreisegewahrsam genommen wird, sofern die dem Ausländer gesetzte Frist vorwerfbar abgelaufen ist und dieser ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln kann. Das Problem nach der aktuellen Rechtslage ist allerdings, dass insbesondere die aktuelle Höchstdauer von zehn Tagen, welche dem Ausreisepflichtigen noch einen Zeitraum für ein kurzfristiges Untertauchen ermöglicht, um sich der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu entziehen. Um dem entgegenzuwirken, setzen wir die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams, welche im Einklang mit dem verfassungs- und europarechtlichen Rahmen von derzeit zehn auf 28 Tage hoch.

  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Theo Pahlke


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 87a) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 87a)


    A. Problem und Zielsetzung

    In den vergangenen Jahren ist die Bundeswehr vielfach vernachlässigt worden. Nur unzureichende Investitionen und ineffiziente Strukturen haben dazu geführt, dass es an Munition fehlt, der Fahrzeugpark nicht mehr auf dem derzeitigen Stand der Technik ist, und dass anderweitig Investitionen von Nöten sind. Mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ergibt sich eine neue sicherheitspolitische Realität. Es ist notwendig, die Bundeswehr so zu sanieren, dass diese im Zweifelsfalle handlungsfähig ist und bleibt und ein sinnvolles Glied in der Verteidigung des Landes und unserer Verbündeten bilden kann.


    B. Lösung

    Die Möglichkeit der Errichtung eines Sondervermögens ermöglicht, die Möglichkeit zu sofortigen und erheblichen Investitionen zu schaffen. Hierfür ist mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse eine Grundgesetzänderung von Nöten.


    C. Alternativen

    Keine Alternative.


    D. Kosten

    Keine.


    E. Erfüllungsaufwand

    Keiner.


    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 87a)


    vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nachfolgendes Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Grundgesetzänderung



    Nach Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird nachfolgender Absatz 1a angefügt:


    „(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“


    Art. 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung

    siehe Vorblatt



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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Sehr geehrtes Präsidium,


    seit dem 18. Juli 2023 befindet sich der Bundesrat im so bezeichneten "Sechsten Turnus". In der Folge müsste sich die Zusammensetzung des Präsidiums (siehe Spielregeln) ändern.

    Dem Freistaat Bayern steht die Präsidentschaft zu, den Bundesländern NRW und Thüringen jeweils die erste und zweite Vizepräsidentschaft.

    Ich bitte das Präsidium dementsprechend die Kandidaturenphasen für alle drei Ämter einzuleiten, damit die Regularien befolgt werden können.


    Besten Dank

    Katja Barley

    Erste Bürgermeisterin Hamburg