ANTRÄGE | Anträge an den 8. Deutschen Bundestag

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode





    Drucksache VIII/XXX



    Antrag

    des Abgeordneten Dr. von Gröhn (Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag)



    Einberufung einer aktuellen Stunde zur Erörterung der Drohungen durch das Mitglied der Bundesregierung, Herrn Bundesminister Herbert Müller, gegen eine Wahlparty einer im Bundestag vertretenen Gruppe



    Anlage 1

    [legend]



    [Einberufung einer aktuellen Stunde zur Erörterung der Drohungen durch das Mitglied der Bundesregierung, Herrn Bundesminister Herbert Müller, gegen eine Wahlparty einer im Bundestag vertretenen Gruppe]



    Der Deutsche Bundestag möge gemäß § 35 GO-BT eine aktuelle Stunde abhalten zum Thema:


    Drohungen durch das Mitglied der Bundesregierung, Herrn Bundesminister Herbert Müller, gegen eine Wahlparty einer im Bundestag vertretenen Gruppe



    gez. Dr. von Gröhn und Fraktion





    Begründung

    Das Mitglied der Bundesregierung Herbert Müller, Bundesminister für Finanzen und Wirtschaft, hat sich am heutigen frühen Abend wie folgt geäußert:

    ruft Menschen von der Antifa an, um nächsten Sonntag dort aufzulaufen


    Durch diese Einlassung hat der Bundesminister öffentlich gemacht, dass er nahen Kontakt zur sogenannten „Antifa“ hat, einer Gruppierung dessen Mitglieder bzw. Unterstützer, regelmäßig durch linksextremistische und linksterroristische Straftaten auffällt. Gegen Unterstützer dieser Gruppierung wurden und werden regelmäßig Strafverfahren geführt, bspw. zurzeit gegen die Linksterroristin Lina E. vor dem 4. Strafsenat (Senat für Staatsschutzsachen) des Oberlandesgerichts Dresden.


    Insoweit wird der Bundestag zu prüfen haben, ob nicht allein dieser Kontakt mit seinem Amt im absoluten Widerspruch steht, da die „Antifaschistische Aktion“ vom Verfassungsschutz im Bund und Land beobachtet wird, aufgrund erheblicher staats- und verfassungsfeindlicher Bestrebungen.



    Ferner hat der Bundesminister Herbert Müller somit einer im Bundestag vertretenen Gruppe vorsätzlich gedroht, denn anders kann die Aussage nicht verstanden werden, dies ergibt sich aus Folgendem:


    Als rechtskonservative Partei ist (auch) die FFD ein beständiges Hass- und Zielobjekt der linksextremen „Antifa“ und Ziel von rechtswidriger Zerstörung sowie Bedrohungen und Beleidigungen.


    Durch die „Einladung“ von Unterstützern der „Antifa“ durch den Bundesminister Müller, damit diese auf der Wahlparty des FFD „aufzulaufen“ ist davon auszugehen, dass es zu erheblichen Beschädigungen, Bedrohungen, Beleidigungen und eventuell sogar Attacken auf die körperliche Unversehrtheit gegen und von Mitgliedern und Unterstützern der FFD kommt.


    Als Amtsperson, zumal als Bundesfinanzminister noch als einer der ranghöchsten der ganzen Bundesrepublik, ist eine solche Nähe und Unterstützung von Terrororganisationen und das Aufstacheln ebendieser gegen politische Mitbewerber in keinem Fall akzeptabel.


    Die hiermit beantragte und begründete aktuelle Stunde, soll deshalb der Sacherörterung und der Evaluierung von Konsequenzen dienen.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode



    Drucksache VII/035


    Antrag

    des Abgeordneten Alex Regenborn und der Fraktion der SDP, sowie den Abgeordneten Caroline Kaiser, Richard Düvelskirchen, Florentin Plötz, Jonathan Schmidt und Jan Rütt


    Einberufung einer Aktuellen Stunde zu den demokratiefeindlichen Aussagen des Bundestagsabgeordneten Christian von Wildungen


    Anlage 1


    Einberufung einer Aktuellen Stunde zu den demokratiefeindlichen Aussagen des Bundestagsabgeordneten Christian von Wildungen


    Der Deutsche Bundestag möge gemäß § 35 der Geschäftsordnung eine aktuelle Stunde zum folgenden Thema abhalten:


    1. Die in verschiedenen Diskussionen und Kommentaren von Chirstian von Wildungen getätigten Aussagen, die nicht mit dem Grundgesetz und der Freiheitlich demokratischen Grundordnung verinebar sind (siehe Begründung). Weiter soll das Thema der Aktuellen Stunde sein, inwiefern passende Gegenmaßnahmen zur Achtung der Würde dieses hohen Hauses ergriffen werden können.



    Alex Regenborn

    Caroline Kaiser

    Richard Düvelskirchen

    Florentin Plötz

    Jonathan Schmidt

    Jan Rütt



    Begründung

    Der Abgeordnete Christian von Wildungen tätigt seit geraumer Zeit Aussagen, die nicht mit dem Grundgesetz und der Freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sind. Aufgrund seiner MItgliedschaft im Bundestag und seiner somit offiziellen, repräsentativen Position, beschädigt er durch diese Aussagen auch das Ansehen dieses Hauses und der Bundesrepublik Deutschland, da es offensichtlich möglich ist, kein aufrechter Demokrat zu sein und trotzdem ein solch wichtiges und hohes Amt zu besitzen. Es ist an der Zeit, um die regelmäßigen Aussagen des Kollegen von Wildungen zu sprechen und sich als Bundestag geschlossen diesen entgegen zu stellen. Die Verantwortung, die wir als Politiker dieses geschichtsträchtigen Landes haben, zwingt uns dazu, die Demokratie zu achten und gegen undemokratische, freiheitsvernichtende Einflüsse zu verteidigen. Der Abgeordnete von Wildungen scheint dies jedoch nicht zutun, sondern stattdessen diese Einflüsse zu unterstützen, weshalb ein Handeln erforderlich ist.

    Folgend eine unvollständige Auswahl zuletzt getätigter Aussagen, die die vorherigen Worte erklären und begründen:


    "Dieses linke Schmierblatt gehört verböten [sic!]."

    Diese Aussage tätigte von Wildungen in Form eines Kommentars unter einem Artikel der Ostwestfälischen Allgemeinen Zeitung. Sie legt nahe, dass von Wildungen nicht hinter der wichtigen und für eine Demokratie unverzichtbaren Pressefreiheit steht, sondern ihkm unliebsame Medien verbieten möchte. Das sind Ziele und Aussagen, die an Zeiten in Deutschland erinnern, die längst vorbei sein sollten.


    "Kommt darauf an wo, hier in Mitteleuropa, speziell in Deutschland oder eben in Arabien! Jede Relegion dort wo sie hingehört und traditionell heimisch ist!"

    Diese Aussage tätigte von Wildungen als Antwort auf eine Aussage des SDP-Politikers Johannes Lichters, der sagte: "Gut dann prüfen Sie doch bitte mal anhand Ihrer Ausführung, ob jemand, der die freie Religionsausübung der Muslime beschränken möchte, rechtskonservativ oder rechtsextem ist.". Es lässt sich herauslesen, dass von Wildungen die Religionsfreiheit nicht anerkennt, da er in Deutschland nur die Religion bedingungslos und komplett erlauben möchte, die tradiotionell hier verankert ist (in diesem Falle das Christentum). Das führt das Konzept der Religionsfreiheit ad absurdum und ist verfassungsfeindlich. Er hat weiter auch kein Problem damit, die Religionsfreiheit für bestimmte Religionsgemeinschaften einzuschränken, was erneut an die dunkelsten Zeiten der deutschen Geschichte erinnert und abzulehnen ist.


    Des Weiteren sind eine Reihe unwürdiger und für Nicht-Mandatsträger strafbare Beleidigungen in aller Öffentlichkeit zu nennen, mit der von Wildungen sich selbst unwürdig macht, ein Abgeordneter zu sein ("Sie sind so saudämlich, das geht auf keine Kuhhaut! Basta!", "Ach was ,Sie Kasper sind doch in der SDP und dann kein Sozialist, sind Sie gar Dreckskommunist, vermaledeiter?").


  • Bundesrat | Bundesratsvizepräsidentin Ricarda Fährmann120px-Bundesrat_Logo.svg.png | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin

    An den Deutschen Bundestag
    z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz
    Platz der Republik 1

    11011 Berlin


    Berlin, den 18. Oktober 2021




    Übersendung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    anbei übersende ich Ihnen, stellvertretend für den Bundesratspräsidenten Felix Schwalbenbach, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Freistaat Bayern hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:


    "Stellungnahme des Freistaates Bayern

    Der Freistaat Bayern teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass im aktuellen Abgeordnetengesetz zu wenig Transparenz herrscht und insbesondere im Bereich von Spenden an Mandatsträger aufgrund vergangener Ereignisse ein gewisser Unmut in der Bevölkerung über die aktuelle Regelung besteht. Er weist jedoch daraufhin, dass klar zwischen Spenden an Abgeordnete in ihrer Funktions als Mandatsträger und Spenden an Abgeordnete in einer Nebentätigkeit unterschieden werden muss. Desweiteren bezweifelt der Freistaat, dass ein generelles Verbot zu mehr Transparenz führen wird, sondern durch die Illegalität Gegenteiliges erzeugen könnte. Die von der Bundesregierung aufgestellte Alternativlosigkeit des Entwurfes sieht er gleichwohl als nicht gegeben an. Nach Auffassung des Freistaates ist eine Verschärfung der Anzeigepflicht für Abgeordneten- sowie Parteispenden deutlich zielführender und schafft durch eine Offenlegung mehr Vertrauen in der Bevölkerung."


    Mit freundlichen Grüßen

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann
    Bundesratsvizepräsidentin


    Anlage 1:


  • Bundesrat | Bundesratsvizepräsidentin Ricarda Fährmann120px-Bundesrat_Logo.svg.png | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin

    An den Deutschen Bundestag
    z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz
    Platz der Republik 1

    11011 Berlin


    Berlin, den 18. Oktober 2021



    Übersendung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ganztagsbetreuung



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    anbei übersende ich Ihnen, stellvertretend für den Bundesratspräsidenten Felix Schwalbenbach, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.


    Mit freundlichen Grüßen

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann
    Bundesratsvizepräsidentin


    Anlage 1:

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze


    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze


    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021"


    Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" wird wie folgt geändert:


    (1) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    '(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.'


    (2) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    '(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,


    1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen,

    2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.


    Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2021 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet.'


    (3) § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    '(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis zu 24 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im Jahr 2021 in Höhe von 12 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zuführt. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.'


    (4) § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    '(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Absatz 7 des Finanzausgleichgesetzes. Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den Zuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr 2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung.'


    (5) Folgender § 8 wird angefügt:


    '§ 8 Rücklage


    Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.'


    Artikel 2

    Änderung des Finanzausgleichgesetzes


    Das Finanzausgleichsgesetz wird wie folgt geändert:


    § 1 Absatz 7 des Finanzausgleichgesetzes wird wie folgt gefasst:


    '(7) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 200.000.000 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 200.000.000 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.'


    Artikel 3

    Änderung des Zweiten Gesetzes über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz


    Das Zweite Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz wird wie folgt geändert:


    § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    '(1) Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längstens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.'


    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/038


    Gesetzentwurf

    des der Fraktion der SDP


    Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Vermögenssteuer



    A. Problem und Ziel

    siehe PDF


    B. Lösung

    siehe PDF


    C. Alternativen

    siehe PDF


    D. Kosten

    siehe PDF



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes über/zur/...

    (Kurzbezeichung – Abkürzung)[...]


    Vom ...


    EntwurfBundesgesetzWiedereinfuehrungVStFraktion.pdf




    Caroline Kaiser und Fraktion



    Begründung

    siehe Begründung im Bundesrat




  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode



    Drucksache VIII/039


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der SDP


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch



    A. Problem und Ziel

    Derzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf fünf sogenannte "Kinderkranktage" pro Jahr. An diesen Tagen können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund einer dem Arbeitgeber nachzuweisenden Erkrankung ihrer Kinder krank melden, um ihre Kinder zu pflegen. Die Begrenzung der Kinderkranktage auf fünf Kalendertage im Jahr ist willkürlich und stellt Familien, in denen beide Elternteile Berufstätig sind oder aber auch Alleinerziehende vor ein Problem, wenn ihr Kind erkrankt, die fünf Kinderkranktage jedoch aufgebraucht sind.


    B. Lösung

    Die Begrenzung der Kinderkranktage von fünf Kalendertagen pro Jahr wird aufgehoben.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Dem Bundeshaushalt entstehen keine Kosten.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    (Kinderkrankengelderweiterungsgesetz – Kinderkrankengeldänderungsgesetz)


    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


    Das Fünfte Sozialgestzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung , das zuletzt durch Artikel X von des Gesetzes vom xx.xx.xxxx geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 45 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind unabahängig der Anzahl der Tage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte und für alleinerziehende Versicherte unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.



    Caroline Kaiser und Fraktion


    Begründung

    folgt mündlich




  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode



    Drucksache VII/040


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der SDP


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches



    A. Problem und Ziel

    Dieser Gesetzentwurf behandelt zum einen eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern beim Exhibitionismu, die behoben werden soll und die Entfernung einer Rechtunsicherheit beim nicht schädlichen Hacking.


    B. Lösung

    Das Strafgesetzbuch wird geändert.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel xx des Gesetzes vom xx.xx 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 183 Absatz 1 werden die Wörter "Ein Mann" durch "Eine Person" ersetzt.


    2. § 202c wird wie folgt geändert:

    a) Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn keine Straftat vorbereitet wird, sondern das Ziel der Vorbereitung ein befugtes Abfangen von Daten ist. Die Verbreitung der Hilfsmittel wird weiterhin nach Absatz 1 geahndet."

    b) Absatz 2 wird zu Absatz 3


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.




    Caroline Kaiser und Fraktion



    Begründung

    siehe Problembeschreibung




  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode



    Drucksache VII/041


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der SDP


    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztätiger BIldungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"



    A. Problem und Ziel

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ganztagsbetreuung wurde die Errichtung eines entsprechenden Sondervermögens notwendig, um die vom Bund getragenen Finanzierungshilfen entsprechend des Gesetzes bereitzustellen.


    B. Lösung

    Es wird ein entsprechendes Sondervermögen geschaffen.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    Etwa 2,5 Milliarden Euro.



    Anlage 1


    Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
    (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1
    Errichtung des Sondervermögens

    Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet.



    § 2
    Zweck des Sondervermögens

    Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreu-ung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.



    § 3
    Stellung des
    Sondervermögens im Rechtsverkehr


    (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

    (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung verwalten das Sondervermögen. Sie können sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

    (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.



    § 4
    Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel


    (1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:
    1. Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon
    a) 1 Milliarde Euro im Jahr 2021 und
    b) 1 Milliarde Euro im Jahr 2022,
    2. Bonusmittel im Jahr 2021 in Höhe von 750 Millionen Euro und
    3. zum 31. Dezember 2022 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2021 nicht verausgabten Betrag.

    (2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für Investitionen in den Jahren 2021 und 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2021 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.

    (3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2021 noch ein Restbetrag, so wird er den Bonusmitteln zugeführt.

    (4) Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2022 an den Bundeshaushalt abzuführen.



    § 5
    Rücklagen des Sondervermögens

    Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.



    § 6
    Wirtschaftsplan für
    das Sondervermögen, Haushaltsrecht

    (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2021 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2022 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

    (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.



    § 7
    Jahresrechnung für das Sondervermögen


    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügen sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.



    § 8
    Verwaltungskosten des Sondervermögens


    Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.



    § 9
    Auflösung des Sondervermögens


    (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028.

    (2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



    § 10
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





    Caroline Kaiser.


    Begründung

    folgt in der Debatte.




  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode

    Drs. IV/XXX

    ANTRAG

    der Gruppe des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen

    Einberufung einer Aktuellen Stunde zu den Opfern und Gefahren des politischen Islamismus


    Einberufung einer Aktuellen Stunde zu den Opfern und Gefahren des politischen Islamismus

    Der Deutsche Bundestag möge gemäß § 35 der Geschäftsordnung eine aktuelle Stunde zum folgenden Thema abhalten:

    Der politische Islam sorgt in unserem Land für Gefahren durch Attentate, radikale Thesen, Verbreitung der Scharia und für ein Überstülpen der muslimischen Kultur. Die Netzwerke des politischen Islam haben u. a. junge Menschen für die IS-Kämpfer in Syrien rekrutiert und gegen den demokratischen Rechtsstaat aufgewiegelt. Insofern muss dieses Thema vor dem Parlament debattiert und beraten werden.








    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Anfrage betreffend der Außen- und Verteidigungspolitik der Bundesregierung


    Anfrage betreffend der Außen- und Verteidigungspolitik der Bundesregierung


    Wir fragen Bundesminister Jan Rütt:


    1. Bundeskanzler Regenborn gab am 08. Oktober 2021 bekannt, dass der Bundesregierung mitgeteilt wurde, dass die US-Regierung das Angebot zu einem Gespräch zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Bundeskanzler annehme. Erste Vorgespräche sollen mit dem Bundesaußenminister stattfinden. Haben diese Vorgespräche bereits stattgefunden?


    2. Bundesminister Rütt erklärte am 10. Oktober 2021 in einer Antwort auf eine Anfrage, dass Frau Emily Haber seit dem 21.09.2021 wieder Botschafterin der Bundesrepublik Deutschland in den Vereinigten Staaten von Amerika ist. Heißt das, Frau Habers Akkreditierung durch Präsident Belford erfolgte am 21. September, obwohl das Weiße Haus noch am 21. September 2021 erklärte, dass 'gegenwärtig weder akkreditierte Botschafter der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik, noch ein akkreditierter deutscher Botschafter in den Vereinigten Staaten' tätig sind? Ich bitte auch darzulegen, wann das Auswärtige Amt nachgefragt hat, ob die Vereinigten Staaten der Ernennung zustimmen und wann schließlich das Agrément durch die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde.


    3. Wie kann es sein, dass Frau Haber erst seit dem 21. September 2021 wieder als Botschafterin der Bundesrepublik Deutschland in den Vereinigten Staaten tätig ist, obwohl Bundesminister Rütt, bereits am 18. September 2021 im Rahmen der Bundespressekonferenz erklärte, die Regierung habe 'die deutsche Botschafterin in den Vereinigten Staaten, Emily Haber, zurückgerufen'?


    4. Der Bundestag forderte mit Beschluss der Resolution des Bundestages zum Einsatz deutscher Streitkräfte der Bundeswehr in Afghanistan zur Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen und weiteren Fragen der militärischen Auseinandersetzung unter Zustimmung von Kanzler Regenborn und Bundesminister Rütt, dass im Zusammenspiel mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten der NATO eine gemeinsame Reaktion humanitärer und militärischer Art zu vereinbaren ist, um die Sicherheit in Afghanistan zu gewährleisten und den Kampf gegen den Terrorismus zu verfolgen. Ist dies bereits erfolgt?


    5. Der Bundestag forderte mit Beschluss der Resolution des Bundestages zum Einsatz deutscher Streitkräfte der Bundeswehr in Afghanistan zur Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen und weiteren Fragen der militärischen Auseinandersetzung unter Zustimmung von Kanzler Regenborn und Bundesminister Rütt, sämtliche Entwicklungshilfen für Afghanistan unmittelbar auszusetzen und Sachgüter, Personal und finanzielle Soforthilfe in Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro für die Unterstützung von Flüchtlingslagern in der Region bereitzustellen. Ist dies bereits erfolgt?