Bayerischer Landtag
Zwanzigste Wahlperiode
Drucksache XX/XX
A n t r a g
des Ministerpräsidenten
Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche
A n l a g e 1
Bayerischer Landtag
Zwanzigste Wahlperiode
Drucksache XX/XX
A n t r a g
des Ministerpräsidenten
Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche
A n l a g e 1
Bayerischer Landtag
Zwanzigste Wahlperiode
Drucksache XX/XX
A n t r a g
des Ministerpräsidenten
Berufung der Herren und Frauen Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten
A n l a g e 1
Bayerischer Landtag
Zwanzigste Wahlperiode
Drucksache XX/XX
A n t r a g
der Fraktion der CDSU und des Abgeordneten Heinzel Knoller
Gesetz zur Erweiterung des Nationalparks Bayerischer Wald um die Gemeinden Mauth und Frauenau sowie der Trinkwassertalsperre Frauenau
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§1 Zweckbestimmung
Dieses Gesetz dient der Erweiterung des Nationalparks Bayerischer Wald um die Gemeinden Mauth und Frauenau zum Zwecke des Naturschutzes und der Bewahrung der göttlichen Schöpfung.
§2 Erweiterung des Nationalparks
Der Nationalpark Bayerischer Wald wird um die Vororte der Gemeinden Mauth und Frauenau sowie die Trinkwassertalsperre Frauenau erweitert .
§3 Schutzmaßnahmen
Die erweiterten Gebiete unterliegen den Schutzbestimmungen des Nationalparks Bayerischer Wald gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Die Gemeinden Mauth und Frauenau sind verpflichtet, den Schutz der lokalen Pflanzen und Artenvielfalt gemäß den Richtlinien des Nationalparks zu unterstützen.
§4 Ausnahmen für Ballungsgebiete
(1)In Ballungsgebieten innerhalb der Gemeinden Mauth und Frauenau gelten die Verbote gemäß Paragraph (4) der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald (Nationalparkverordnung Bayerischer Wald – BayWaldNatPV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1997 (GVBl. S. 513) begrenzt.
(2)Verbote von Kraftfahrzeugen sind innerhalb der Ballungsgebiete so wie auf öffentlichen Straßen ungültig.
(3)Weitere Ausnahmen sind in Absprache mit der für das Naturschutzgebiet bestimmten Verwaltung abzuklären um mögliche Umweltschäden zu vermeiden.
§5 Management und Verwaltung
Die Bayerische Verwaltung für Nationalparks und Naturschutzgebiete ist für die Verwaltung und Überwachung der erweiterten Gebiete zuständig. Es werden zusätzliche Ressourcen bereitgestellt, um die Erweiterung des Nationalparks effektiv zu verwalten soweit diese benötigt werden.
§6 Übergangsbestimmungen
Bestehende Nutzungsrechte und Vereinbarungen in den erweiterten Gemeinden bleiben unberührt, sofern sie nicht den Zielen des Nationalparks Bayerischer Wald und dem Schutz der Umwelt entgegenstehen. Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen werden gemäß den geltenden Recht gelöst.
§7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und wird wirksam sobald die nötige Verwaltung bereitsteht.
Bayerischer Landtag
Zwanzigste Wahlperiode
Drucksache XX/XX
A n t r a g
der Fraktion der CDSU und des Abgeordneten Heinzel Knoller
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U)
In Art. 1a Abs. 2 Satz 1 ist im Satz
"bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %"
folgender Abschnitt hinzuzufügen
"und bis 2040 mindestens 40%"
und das rot markierte "und" in ein Komma umzuwandeln.
In Art. 1b Abs. 3 Satz 1 ist im Satz
"Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt."
der rot markierte Punkt in ein "und" umzuwandeln und folgender Text zu ergänzen :
"und hervorgehoben."
In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 ist im Satz
"2Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen."
das in rot markierte "oder" durch ein ", " zu ersetzen und folgender Text zu ergänzen:
"...Vielfalt des Waldes zu erhalten, zu erreichen oder auszubauen."
In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 ist im Satz
"Dabei sollen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben."
der in Rot markierte "." zu einem "und" umgewandelt werden und folgender Text beigefügt werden:
"...Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben und ausgebaut werden."
In Art. 11b Abs. 1 Satz 1 soll der Satz
"Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist in Bayern verboten."
wie folgt geändert werden:
"Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist in Bayern verboten, außer wenn es sich um die Erprobung und Erforschung resistenterer Pflanzen handelt oder um genetisch veränderte Pflanzen die der Umwelt helfen."
Bayerischer Landtag
Einundzwanzigste Wahlperiode
Drucksache XXI/001
A n t r a g
der Fraktion der CDSU
Beschluss einer Geschäftsordnung für den XXI. bayerischen Landtag
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A n l a g e 1
Bayerischer Landtag
Einundzwanzigste Wahlperiode
Drucksache XXI/002
W a h l v o r s ch l a g
der Fraktion der CDSU und der Gruppen der Grünen und der vPiraten
Ministerpräsidentin
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A n l a g e 1
Bayerischer Landtag
Einundzwanzigste Wahlperiode
Drucksache
XXI/003
A n t r a g
der Ministerpräsidentin
Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche
A n l a g e 1
Bayerischer Landtag
Einundzwanzigste Wahlperiode
Drucksache
XXI/004
A n t r a g
der Ministerpräsidentin
Berufung der Staatsminister und des Stellvertreters der Ministerpräsidentin
A n l a g e 1
Die Ministerpräsidentin
Marlen Hertz
Bayerischer Landtag
Einundzwanzigste Wahlperiode
Drucksache XXI/005
A n t r a g
der Ministerpräsidentin
Einberufung einer aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung durch die Ministerpräsidentin
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A n l a g e 1
Die Ministerpräsidentin
Marlen Hertz
Bayerischer Landtag
Einundzwanzigste Wahlperiode
Drucksache XXI/006
G e s e t z e n t w u r f
der Staatsregierung und des Staatsminister Olaf Laschet
Entwurf eines Gesetzes über die die Verbesserung und Modernisierung der Pflege.
A)Problem
Seit mehreren Jahren herrscht der Pflegenotstand. Die Menschen, die Pflege nötig haben erhalten diese nicht, da ein Personalmangel herrscht, die Pflege veraltet ist und keine genügenden Mittel zur Altenpflege besitzt
B) Lösung
Lösung: Das GuMVPB, welches die Pflege verbessert, modernisiert und auf Krisen wie die Covid-19 Pandemie besser vorbereiten lässt.
C) Alternativen
Alternativen: Alternativ würde man den momentanen Zustand so lassen, dann bräche das Pflegesystem in ein paar Jahren zusammen.
D) Kosten
Kosten: Gewinn der Pflege, Pflegeversicherung, weitere Momentan noch nicht bekannte Kosten.
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Verbesserung der Pflege im Freistaat Bayern
(GuMVPB)
vom 18.04 2024
Artikel 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ist für alle zukünftigen Generationen gemacht worden.
(2) Der Freistaat Bayern hat das Recht Verbesserungen und Veränderungen an diesem Gesetz vorzunehmen, um die Pflege zu modernisieren und zu reformieren.
Artikel 2
Verbesserung durch Förderung der Pflege
(1) Alle Teile der Pflege werden von der Pflegeversicherung gezahlt.
(2) Der Freistaat nimmt sich das Recht private Pflegeheime zu errichten.
(3) Folgende Arten der Pflege werden durch genannte Methoden verbessert:
Artikel 3
Rechte für das Nutzen der Pflege
(1) Jeder Mensch, jeder Bürger und jeder Flüchtling, der sich im bayrischen Freistaat seit mindestens 10 Jahren aufhält, hat das Recht auf Pflege.
(2) Die Pflege darf in diesem Falle nicht das Helfen und die Pflege Betroffener verweigern.
Artikel 4
Rechte der Pflegebedürftigen
(1) Jede pflegebedürftige Person hat das Recht auf einen humanen Umgang, Gerechtigkeit und eine gute Versorgung.
(2) Sobald für Pflegebedürftige nicht §1 (2), §2 (3), §3 (1) & (2) zählt, dürfen diese klagen.
(3) Das Verbreiten privater Daten, Gesichter der Pflegebedürftigen und Krankheiten derer fällt unter das DSGVO und ist höchst strafbar.
Artikel 5
Bindung an den Freistaat
(1) Der Freistaat muss für eine gute Pflege sorgen und darf in Krisen, Sonderfällen oder Katastrophen eingreifen.
(2) Die Pflege des Markts erhält die Gewinne durch Subventionen, Finanzierungen der Bürger und Finanzierungen des Staates.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
A n l a g e 1