ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

  • Bayerischer Landtag

    Zwanzigste Wahlperiode


    Drucksache XX/XX



    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten

    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche

    A n l a g e 1


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche


    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf sechs festgelegt und wie folgt abgegrenzt:


    1. Staatsministerium des Innern

    2. Staatsministerium für Landwirtschaft

    3. Staatsministerium für Kultus

    4. Staatsministerium für Justiz

    5. Staatsministerium für Finanzen

    6. Staatsministerium für Wirtschaft

  • Bayerischer Landtag

    Zwanzigste Wahlperiode


    Drucksache XX/XX



    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten

    Berufung der Herren und Frauen Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten

    A n l a g e 1


    Berufung der Herren und Frauen Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    Hiermit werden gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:


    1. Frau Marlen Hertz zur Staatsministerin des Innern, sowie zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten

    2. Herr Moritz Rehm-Häberlin zum Staatsminister für Landwirtschaft

    3. Herr Heinzel Knoller zum Staatsminister für Kultus

    4. Herr Paul Fuhrmann zum Staatsminister für Justiz

    5. Frau Dr. Oxana Koslowska zur Staatsministerin für Finanzen

    6. Herr Juan Munoz zum Staatsminister für Wirtschaft

  • Bayerischer Landtag

    Zwanzigste Wahlperiode













    Drucksache XX/XX





    A n t r a g

    der Fraktion der CDSU und des Abgeordneten Heinzel Knoller









    Gesetz zur Erweiterung des Nationalparks Bayerischer Wald um die Gemeinden Mauth und Frauenau sowie der Trinkwassertalsperre Frauenau




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    §1 Zweckbestimmung


    Dieses Gesetz dient der Erweiterung des Nationalparks Bayerischer Wald um die Gemeinden Mauth und Frauenau zum Zwecke des Naturschutzes und der Bewahrung der göttlichen Schöpfung.


    §2 Erweiterung des Nationalparks


    Der Nationalpark Bayerischer Wald wird um die Vororte der Gemeinden Mauth und Frauenau sowie die Trinkwassertalsperre Frauenau erweitert .


    §3 Schutzmaßnahmen


    Die erweiterten Gebiete unterliegen den Schutzbestimmungen des Nationalparks Bayerischer Wald gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Die Gemeinden Mauth und Frauenau sind verpflichtet, den Schutz der lokalen Pflanzen und Artenvielfalt gemäß den Richtlinien des Nationalparks zu unterstützen.


    §4 Ausnahmen für Ballungsgebiete


    (1)In Ballungsgebieten innerhalb der Gemeinden Mauth und Frauenau gelten die Verbote gemäß Paragraph (4) der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald (Nationalparkverordnung Bayerischer Wald – BayWaldNatPV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1997 (GVBl. S. 513) begrenzt.

    (2)Verbote von Kraftfahrzeugen sind innerhalb der Ballungsgebiete so wie auf öffentlichen Straßen ungültig.

    (3)Weitere Ausnahmen sind in Absprache mit der für das Naturschutzgebiet bestimmten Verwaltung abzuklären um mögliche Umweltschäden zu vermeiden.


    §5 Management und Verwaltung


    Die Bayerische Verwaltung für Nationalparks und Naturschutzgebiete ist für die Verwaltung und Überwachung der erweiterten Gebiete zuständig. Es werden zusätzliche Ressourcen bereitgestellt, um die Erweiterung des Nationalparks effektiv zu verwalten soweit diese benötigt werden.


    §6 Übergangsbestimmungen


    Bestehende Nutzungsrechte und Vereinbarungen in den erweiterten Gemeinden bleiben unberührt, sofern sie nicht den Zielen des Nationalparks Bayerischer Wald und dem Schutz der Umwelt entgegenstehen. Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen werden gemäß den geltenden Recht gelöst.


    §7 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und wird wirksam sobald die nötige Verwaltung bereitsteht.

  • Bayerischer Landtag

    Zwanzigste Wahlperiode


    Drucksache XX/XX

















    A n t r a g

    der Fraktion der CDSU und des Abgeordneten Heinzel Knoller




    Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U)


    In Art. 1a Abs. 2 Satz 1 ist im Satz

    "bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %"

    folgender Abschnitt hinzuzufügen

    "und bis 2040 mindestens 40%"

    und das rot markierte "und" in ein Komma umzuwandeln.


    In Art. 1b Abs. 3 Satz 1 ist im Satz

    "Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt."

    der rot markierte Punkt in ein "und" umzuwandeln und folgender Text zu ergänzen :

    "und hervorgehoben."


    In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 ist im Satz

    "2Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen."

    das in rot markierte "oder" durch ein ", " zu ersetzen und folgender Text zu ergänzen:

    "...Vielfalt des Waldes zu erhalten, zu erreichen oder auszubauen."


    In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 ist im Satz

    "Dabei sollen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben."

    der in Rot markierte "." zu einem "und" umgewandelt werden und folgender Text beigefügt werden:

    "...Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben und ausgebaut werden."


    In Art. 11b Abs. 1 Satz 1 soll der Satz

    "Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist in Bayern verboten."

    wie folgt geändert werden:

    "Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist in Bayern verboten, außer wenn es sich um die Erprobung und Erforschung resistenterer Pflanzen handelt oder um genetisch veränderte Pflanzen die der Umwelt helfen."
























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    Einundzwanzigste Wahlperiode







    Drucksache XXI/001



    A n t r a g

    der Fraktion der CDSU





    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XXI. bayerischen Landtag





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    A n l a g e 1


    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XXI. bayerischen Landtag


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag wolle auf die Anordnung eines Beschlusses einer Geschäftsordnung durch den Landtag durch Artikel 20 Abs. 3 BV beschließen:


    Die Geschäftsordnung des XX. bayerischen Landtages wird wort- und inhaltsgetreu für die XXI. Wahlperiode des bayerischen Landtages übernommen.

  • Bayerischer Landtag

    Einundzwanzigste Wahlperiode

    Drucksache XXI/002

    W a h l v o r s ch l a g

    der Fraktion der CDSU und der Gruppen der Grünen und der vPiraten


    Ministerpräsidentin

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    A n l a g e 1

    Wahlvorschlag für das Amt der Ministerpräsidentin


    Gemäß § 50 der Geschäftsordnung reiche ich namens und im Auftrag der Fraktion der CDSU und der Gruppen der Grünen und der vPiraten folgenden Wahlvorschlag für das Amt der Ministerpräsidentin ein:

    Frau Marlen HERTZ

    Gez. Kratzer

    ,

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    Einundzwanzigste Wahlperiode





    Drucksache XXI/003



    A n t r a g

    der Ministerpräsidentin


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche


    A n l a g e 1

    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche


    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf sieben festgelegt und wie folgt abgegrenzt:


    1. Staatsministerium des Innern

    2. Staatsministerium der Justiz

    3. Staatsministerium der Finanzen und für Digitales

    4. Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Ehrenamt

    5. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

    6. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Forschung

    7. Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft

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    Einundzwanzigste Wahlperiode





    Drucksache XXI/004




    A n t r a g

    der Ministerpräsidentin


    Berufung der Staatsminister und des Stellvertreters der Ministerpräsidentin


    A n l a g e 1

    Berufung der Staatsminister und des Stellvertreters der Ministerpräsidenten


    I. Berufung der Staatsminister

    Hiermit werden gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:


    1. Herr Sebastian Fürst zum Staatsminister des Innern, für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Forschung und für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft

    2. Herr Lukas Kratzer zum Staatsminister der Justiz und der Finanzen und für Digitales und für Europaangelegenheiten und Internationales

    3. Herr Herr Moritz Rehm-Häberlin zum Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Ehrenamt

    4. Herr Olaf Laschet zum Staatsminister für Gesundheit und Pflege


    II. Berufung des Stellvertreters der Ministerpräsidentin

    Hiermit wird gem. Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Herr Lukas Kratzer zum Stellvertreter der Ministerpräsidentin bestimmt.



    Die Ministerpräsidentin

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    Marlen Hertz

  • Bayerischer Landtag8223-w9uvns1dugxwaaaabjru5erkjggg-png

    Einundzwanzigste Wahlperiode







    Drucksache XXI/005



    A n t r a g

    der Ministerpräsidentin





    Einberufung einer aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung durch die Ministerpräsidentin





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    A n l a g e 1


    Einberufung einer aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung durch die Ministerpräsidentin


    Die Ministerpräsidentin beantragt die Einberufung einer aktuellen Stunde, um die Möglichkeit zur Abgabe einer Regierungserklärung wahrzunehmen.


    Die Ministerpräsidentin

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    Marlen Hertz

  • Bayerischer Landtag

    Einundzwanzigste Wahlperiode







    Drucksache XXI/006



    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung und des Staatsminister Olaf Laschet

    Entwurf eines Gesetzes über die die Verbesserung und Modernisierung der Pflege.

    A)Problem

    Seit mehreren Jahren herrscht der Pflegenotstand. Die Menschen, die Pflege nötig haben erhalten diese nicht, da ein Personalmangel herrscht, die Pflege veraltet ist und keine genügenden Mittel zur Altenpflege besitzt

    B) Lösung

    Lösung: Das GuMVPB, welches die Pflege verbessert, modernisiert und auf Krisen wie die Covid-19 Pandemie besser vorbereiten lässt.

    C) Alternativen

    Alternativen: Alternativ würde man den momentanen Zustand so lassen, dann bräche das Pflegesystem in ein paar Jahren zusammen.

    D) Kosten

    Kosten: Gewinn der Pflege, Pflegeversicherung, weitere Momentan noch nicht bekannte Kosten.

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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Verbesserung der Pflege im Freistaat Bayern

    (GuMVPB)

    vom 18.04 2024

    Artikel 1

    Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz ist für alle zukünftigen Generationen gemacht worden.

    (2) Der Freistaat Bayern hat das Recht Verbesserungen und Veränderungen an diesem Gesetz vorzunehmen, um die Pflege zu modernisieren und zu reformieren.



    Artikel 2

    Verbesserung durch Förderung der Pflege

    (1) Alle Teile der Pflege werden von der Pflegeversicherung gezahlt.

    (2) Der Freistaat nimmt sich das Recht private Pflegeheime zu errichten.

    (3) Folgende Arten der Pflege werden durch genannte Methoden verbessert:

    • (1) Pflege des Marktes: Jede Firma, welche sich um die Pflege anderer Menschen kümmert, muss sich auch um unterstehendes kümmern. Dabei muss 7,5% der Gewinne investiert werden, zur Verbesserung der Pflege
    • (2) Pflege des Freistaates: Der Freistaat darf Alten- und Pflegeheime erbauen lassen, welche von Steuergeldern der Pflegeversicherung finanziert werden.
    • (3) Pflege vom eigenen Haus: Die Pflege im eigenen Hause ist das Recht von jedem, weshalb der Freistaat und der Markt sich diese Aufgabe teilen müssen. Die Finanzierung erfolgt wie in §2 (3).


    Artikel 3

    Rechte für das Nutzen der Pflege

    (1) Jeder Mensch, jeder Bürger und jeder Flüchtling, der sich im bayrischen Freistaat seit mindestens 10 Jahren aufhält, hat das Recht auf Pflege.

    (2) Die Pflege darf in diesem Falle nicht das Helfen und die Pflege Betroffener verweigern.


    Artikel 4

    Rechte der Pflegebedürftigen

    (1) Jede pflegebedürftige Person hat das Recht auf einen humanen Umgang, Gerechtigkeit und eine gute Versorgung.

    (2) Sobald für Pflegebedürftige nicht §1 (2), §2 (3), §3 (1) & (2) zählt, dürfen diese klagen.

    (3) Das Verbreiten privater Daten, Gesichter der Pflegebedürftigen und Krankheiten derer fällt unter das DSGVO und ist höchst strafbar.


    Artikel 5

    Bindung an den Freistaat

    (1) Der Freistaat muss für eine gute Pflege sorgen und darf in Krisen, Sonderfällen oder Katastrophen eingreifen.

    (2) Die Pflege des Markts erhält die Gewinne durch Subventionen, Finanzierungen der Bürger und Finanzierungen des Staates.




    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    A n l a g e 1

    Minister für Gesundheit und Pflege im Freistaat Bayern


    It‘s nice to be a Preiß, but it‘s higher, to be a Bayer!


    Mitglied der CDSU in Bayern


    Nur der FCB ❤️🤍❤️


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