ANTRÄGE | Anträge an den 6. Deutschen Bundestag


  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundestags
    Herrn Jan Friedländer


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben. Der Entwurf wurde entsprechend der Stellungnahme geändert.


    Federführend sind das Bundesministerium für Familie, Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin





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    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes




    A. Problem und Ziel


    Mit Beginn der Corona-Pandemie wurden viele Branchen und Berufsbilder plötzlich als systemrelevant erklärt und damit als ganz besonders wichtig für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur eingeordnet. In den Blick geraten ist dabei auch die häufig schlechte Entlohnung in diesen Branchen. Beschäftigte, die im Einzelhandel, der Nahrungsmittelproduktion, in pflegerischen Tätigkeiten oder in der Reinigungsbranche mit ihrer Arbeit für die Erfüllung gesellschaftlicher Grundbedürfnisse sorgen, erhalten häufig sehr niedrige Löhne.
    Inzwischen arbeiten in Deutschland etwa 22 Prozent aller Beschäftigten im Niedriglohnsektor, erhalten also weniger als 13 Euro pro Stunde. Auf europäischer Ebene wird die Armutslohnschwelle bei 60 Prozent des nationalen Medianeinkommens definiert. Deutschland liegt mit weniger als 50 Prozent weit darunter, dabei sind wir die größte Wirtschaftsnation der EU und an dieser Stelle trotzdem nur ein Schlusslicht. Der Mindestlohn muss existenzsichernd sein. Seine Einführung war ein Meilenstein aber er war vom ersten Tag an zu gering angesetzt. Der Mindestlohn muss vor Armut und vor allem vor späterer Altersarmut schützen.



    B. Lösung


    Der Mindestlohn wird perspektivisch bis zum Jahr 2025 auf 13 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Die Erhöhung findet schrittweise statt, damit sich auch die Wirtschaft darauf einstellen kann und Planungssicherheit hat.


    C. Alternativen


    Eine bessere Tarifbindung, die einen Mindestlohn in de Regel überflüssig macht. Aber der Gesetzgeber hat hier wenig bis keine Handlungsspielräume.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand


    Keine Nennenswerten. Durch höhere Löhne wird mit einem höheren Steueraufkommen gerechnet, das aktuell jedoch nicht zu beziffern ist.


    E. Weitere Kosten



    Anlage 1



    [/legend]



    Begründung

    siehe Vorblatt





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes

    Klatschen-Reicht-Nicht-Gesetz



    Vom...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Allgemeines


    Ziel des Gesetzes ist die Schrittweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13 Euro Brutto je Arbeitsstunde.



    Artikel 2

    Änderung des Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)



    (1) Das Gesetz ändert §1 des Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wie folgt.

    (3) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 neu eingefügt: Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Juni 2021 brutto 9,50 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2022 brutto 10,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2023 brutto 11,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2024 brutto 12,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2025 brutto 13,00 Euro je Zeitstunde.

    (2) Das Gesetz ändert § 9 Abs. 1 Satz 1 wie folgt: Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns nächstmalig bis zum 1. Januar 2025 mit Wirkung zum 1. Juni 2025 zu beschließen.


    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/XXX


    Änderungsantrag

    des Abgeordneten Dr. Thomas Merz und der Fraktion des Liberalen Forums



    zum Antrag/Gesetzentwurf auf Drs. VI/028


    Anlage 1


    [Änderungsantrag zu Drs. VI/028]


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Die Änderungsbefehl wird wie folgt geändert:
      "Das Grundgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch vom 23. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:"
    2. In Abs.1 wird wird hinter dem Wort "Absatz" die Zahl "1" ergänzt.



    Dr. Thomas Merz und Fraktion


  • Bundesrepublik Deutschland

    Das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft


    An den
    Präsidenten des Deutschen Bundestages
    Herrn
    Jan Friedländer MdB


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    gemäß § 9 Abs. 4 KSG soll die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über die außerplanmäßige Fortschreibung des Klimaschutzplan 2050 und Aktualisierung des Klimaschutzprogramm 2030 dieses Jahres unterrichten. Stellvertretend für die Bundesregierung werde ich diese Unterrichtung vornehmen und bitte Sie darum, die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Magnus Gruensen

    Bundesminister für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Antrag

    der Abgeordneten Dr. Maria Cortez, Richard Düvelskirchen, Jan Friedländer, Sebastian Fürst, Caroline Kaiser, Dr. Theresa Klinkert, Florentin Plötz, Alex Regenborn und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei sowie der Fraktion der Grünen


    Antrag auf Einrichtung einer aktuellen Stunde


    Anlage 1


    Aktuelle Stunde "Unterrichtung des Bundesministers für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft zum Klimaschutzplan der Bundesregierung"


    Wir beantragen hiermit die aktuelle Stunde mit dem Titel "Unterrichtung des Bundesministers für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft zum Klimaschutzplan der Bundesregierung", um den Deutschen Bundestag über die außerplanmäßige Fortschreibung des Klimaschutzplan 2050 und Aktualisierung des Klimaschutzprogramm 2030 dieses Jahres zu unterrichten.



    Fraktion der Sozialdemokratischen Partei, Fraktion der Grünen



  • An den



    Präsidenten des Bundestags



    Herrn Jan Friedländer





    Sehr geehrter Herr Präsident,





    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG mit Begründung und Vorblatt. Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben. Der Entwurf wurde entsprechend der Stellungnahme geändert.





    Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit





    Mit freundlichen Grüßen





    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin













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    Bundestag120px-Bundesrat_Logo.svg.png






    Drucksache VI/XXX






    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG



    A. Problem und Ziel

    1. Als im Dezember des vergangenen Jahres dieses Gesetz, inklusive einer Impfpriorisierung für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen verabschiedet wurde, war das für den vorhandenen Kenntnisstand eine angemessene Maßnahme. Heute wissen wir, dass sich durch das Auftreten und die schnelle Verbreitung der Mutanten die Gefährdungslage geändert hat. Auch wenn ältere, oder gesundheitlich vorbelastete MitbürgerInnen noch immer die am stärksten gefährdete Gruppe sind, so sind junge Menschen bei weitem nicht so ungefährdet, wie damals angenommen. Vor allem der Systemrelevante Einzelhandel lässt kaum eine effektive Kontaktnachverfolgung und Absicherung durch Tests zu, weshalb dieser ein großes Gefahrenpotential für Kunden und Beschäftigte darstellt.


    2. Aufgrund struktureller und sozioökonomischer Differenzen bilden sich in den verschiedenen Bundesländern auch Abweichungen beim Impffortschritt heraus. Eine bundesweit zentralisierte Festlegung darüber, welche Priorisierungsgruppe berechtigt sein sollte und welche nicht, kann diese Unterschiede nicht angemessen berücksichtigen und kann so möglicherweise zu unnötigen Verzögerungen, oder Überlastungen führen.


    3. Tritt der zu erwartende Fall ein, dass Impfstoffreserven und Verabreichungsinfrastruktur ein Impfangebot für alle Bundesbürger zulassen, so müsste dieses Gesetz auf dem regulären Amtsweg entsprechend abgewandelt werden. Dies führt möglicherweise zu einer unnötigen Verzögerung. Analog dazu kann dieser Fall auch für bestimmte Bundesländer im einzelnen eintreten, bevor dieser Zustand bundesweit erreicht wird.




    B. Lösung

    1. Die Priorisierung wird so angepasst, dass sie das erhöhte Gefahrenpotential im systemrelevanten Einzelhandel berücksichtigt und dort beschäftigte Personen höher einstuft, als es bislang der Fall war.



    2. Die Entscheidung über die Öffnung der Priorisierungsgruppen wird an die jeweiligen Landesregierungen abgetreten.



    3. Die Landesregierungen, sowie die Bundesregierung werden ermächtigt, die Impfpriorisierung per Verordnung außer Kraft zu setzen, um einen reibungslosen Übergang zu einem offenen Impfangebot zu ermöglichen.




    C. Alternativen

    Keine



    D. Kosten

    Keine.





    Anlage 1



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2



    Vom …



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2



    Das Coronavirus-Impfgesetz vom 28. Dezember 2020 (CoronaImpfG) wird wie folgt geändert:



    1. §2 wird wie folgt verändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

    "Zunächst ist zu gewährleisten, dass allen Personen einer Priorisierungsgruppe ein Impfangebot unterbreitet werden kann. Ist dies aus Sicht der jeweiligen Landesregierung erfüllt, so kann diese in Form einer Verordnung die Öffnung der nächsten Gruppe beschließen."


    2. §3 wird wie folgt verändert:

    a) An Absatz 4 werden die folgenden Punkte angehängt:

    7. "Beschäftigte im Einzelhandel"

    8. Staatsdiener der Polizei, sowie aktive Einsatzkräfte der Bundesweit agierenden Hilfsorganisationen (Feuerwehr, DRK, DLRG, Malteser, THW, etc.)


    b) Absatz 5 wird wie folgt verändert:

    Punkt 4 wird ersatzlos gestrichen.

    Aus Punkt 3 werden die Worte "Polizei" und "Feuerwehr" gestrichen


    3. §6 wird wie folgt verändert:


    a) Dem Satz 1 wird die Absatznummerierung (1) vorangestellt.

    b) Es wird ein Absatz 2 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(2) Die Landesregierungen werden durch Rechtsverordnung ermächtigt

    1. die Impfpriorisierung auszusetzen, soweit die Möglichkeit gegeben ist, allen Bürgerinnen und Bürgern des Landes ein Impfangebot zu unterbreiten;

    2. die Impfpriorisierung abweichend von Nr. 1 für bestimmte Impfstoffe auszusetzen, soweit in Zusammenhang mit der Verabreichung dieses Impfstoffes gesundheitliche Schädigungen aufgetreten sind, die ein übliches Maß an Impfreaktionen überschreiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG) und diese auf die Impfung zurückzuführen sind."



    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.








    Begründung

    siehe Vorblatt


  • Bundesrat | Bundesratspräsident Dr. Joachim Holler120px-Bundesrat_Logo.svg.png
    Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin


    An den Deutschen Bundestag | z. Hd. Bundestagspräsident Jan Friedländer
    Platz der Republik 1 | 11011 Berlin



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,



    anbei übersende ich Ihnen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.



    Mit freundlichen Grüßen,


    Dr. Joachim Holler
    Bundesratspräsident
    2021-01-27_17_42_45-Window-removebg-preview.png


    Anlage 1:



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    Anfragen können hier eingereicht werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Joachim Holler ()


  • Bundesrat | Bundesratspräsident Dr. Joachim Holler120px-Bundesrat_Logo.svg.png
    Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin


    An den Deutschen Bundestag | z. Hd. Bundestagspräsident Jan Friedländer
    Platz der Republik 1 | 11011 Berlin



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,



    anbei übersende ich Ihnen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.



    Mit freundlichen Grüßen,


    Dr. Joachim Holler
    Bundesratspräsident
    2021-01-27_17_42_45-Window-removebg-preview.png


    Anlage 1:



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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Deutschen Bundestags

    Jan Friedländer

    Platz der Republik 1

    11011 Berlin


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Nachtrags zum Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 -Nachtragshaushalt) mit Begründung.


    Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin



    Anlage I:


    Nachtragshaushalt 2021.pdf


  • Bundesrat | Bundesratspräsident Dr. Joachim Holler120px-Bundesrat_Logo.svg.png
    Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin


    An den Deutschen Bundestag | z. Hd. Bundestagspräsident Jan Friedländer
    Platz der Republik 1 | 11011 Berlin



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,



    anbei übersende ich Ihnen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.



    Mit freundlichen Grüßen,


    Dr. Joachim Holler
    Bundesratspräsident
    2021-01-27_17_42_45-Window-removebg-preview.png


    Anlage 1:



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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Thomas Merz und der Fraktion des Liberalen Forums


    Entwurf eines vierundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs



    A. Problem und Ziel

    Die Meinungsfreiheit ist eines der fundamentalen wichtigsten Grundrechte, welches im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland niedergeschrieben ist. Dieses Grundrecht gilt allerdings nur beschränkt; so sind beleidigende und ehrverletzende Aussagen strafrechtlich bewährt, auch weil diese bei Betroffenen unter anderem psychische Probleme hervorrufen können. Besonders unter Strafe steht dabei die Verunglimpfung des Bundespräsidenten oder eines Bekenntnisses. Das stellt eine unnötige Ungleichbehandlung von Menschen dar, welche im Hinblick des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz mindestens bedenklich ist.


    B. Lösung

    Abschaffung der Normen des StGB.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1


    Entwurf eines vierundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs

    (64.StGb-Änderungsgesetz – 64.StGBäG)[...]


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch des Gesetz vom 02. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 90 wie folgt gefasst:

    "§ 90 (weggefallen)".


    2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 166 wie folgt gefasst:

    "§ 166 (weggefallen)".


    3. §§ 90 sowie 166 werden aufgehoben.





    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz zum 01. Juli 2021 in Kraft.




    Dr. Thomas Merz und Fraktion




  • Deutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode


    Antrag des Abgeordneten Schenk von Wildungen und der BUW -Fraktion


    Anfrage an den Minister für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland


    1. Wurde in deutschen Corona-Testcentren Betrugsfälle festgestellt?

    2. Wenn Ja wieviel waren in fremdländischer Hand und wieviel in deutscher Hand?

    3. Gegebenenfalls es gab Betrug ,welche Sofortmaßnahmen wurden ergriffen?

    4. Wie will man so etwas zukünftig verhindern?


    gegeben zu Berlin

    Schenk von Wildungen

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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