Anträge an das Landtagspräsidium


  • Sehr geehrter Herr Pilarow,


    ich möchte Sie fragen ob Sie, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation, Ihre Anträge noch zur Diskussion gestellt haben möchten?

  • Die Internationale Linke vertreten durch Susanne Wagenknecht beantragt eine aktuelle Stunde:


    Rücktritt der Staatsregierung. Möglichkeiten zur problemlosen Arbeit des Landtages bis zur regulären Landtagswahl

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    Elfte Wahlperiode



    Drucksache 011/000









    Beschluss einer Geschäftsordnung


    Hiermit beantragt die I:GL - Fraktion, vertreten durch Oscar Pilarow,

    dass die Geschäftsordnung aus der zehnten Wahlperiode auch in der elften Wahlperiode gültig sein mag.

    Die GO ist hier einzusehen:




    Geschäftsordnung des Thüringer Landtages für die 11. Wahlperiode




    §1 Mitglieder des Thüringer Landtages

    1. Mitglied des Landtages sind alle Personen, die durch eine Landtagswahl in das Parlament gewählt worden sind.


    § 2 Landtagsfraktionen

    1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder derselben Partei sind.

    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.

    3. Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts Gegensätzliches

    geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.


    § 3 Landtagspräsidium

    1. Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.

    2. Das Landtagspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.

    3. Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben, bis ein neuer Landtagspräsident gewählt ist.

    4. Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Landtagspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt. Von einer Neubesetzung kann

    abgesehen werden, wenn neue Landtagswahlen in weniger als 7 Tagen vollzogen werden.

    5. Die Wahl des Landtagspräsidenten findet gemäß § 12 statt.

    6. Mitglieder des Landtagspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.


    § 4 Ordnung im Landtag

    1. Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen, Ausgrenzung oder Verunglimpfungen des Landtages sind untersagt.

    2. Weiterhin verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand

    abschweift, zur Sache verweisen.

    3. Das Landtagspräsidium hat das Hausrecht im Landtag.

    4. Das Landtagspräsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren Personen die sich im Landtag befinden zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen

    verhalten.

    5. Sitzungsleitende Maßnahmen des Präsidiums sind nicht zu kommentieren. Ein Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

    6. Nach 3 Ordnungsrufen kann der Präsident dem Redner das Wort für die laufende Debatte oder maximal bis zu 4 Tagen zu entziehen!


    § 5 Anträge

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

    2. Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit

    herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.

    3. Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem

    Landtagspräsidium angezeigt werden.


    § 6 Gegenanträge

    1. Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.

    2. Gegenanträge können in der Debatte des ursprünglichen Antrages debattiert werden. Eine Verlängerung der Debatte ist nicht notwendig.

    3. Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung zu ermöglichen.

    4. Sollten Antrag-, sowie Gegenantrag angenommen werden, so muss die Abstimmung so oft wiederholt werden, bis mindestens einer der beiden Anträge abgelehnt wurde.


    § 7 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge werden durch den ursprünglichen Antragssteller beantragt.

    2. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann der ursprüngliche Antrag als Gegenantrag gestellt werden.


    § 8 Bearbeitung von Anträgen durch das Landtagspräsidium

    1. Nach Antragstellung ist das Landtagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.

    2. Nach Antragstellung hat das Landtagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.

    3. Das Landtagspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese

    Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.

    4. Nach Abschluss der Debatte hat das Landtagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.


    § 9 Debatten

    1. Debatten dauern 2 Tage.

    2. Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der

    regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte

    besteht.

    3. Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet

    werden, dass:

    a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,

    b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und

    c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.


    § 10 Kandidaturen

    1. Die Kandidaturenphase zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage.

    2. Kandidaturen nach Ablauf der in § 10 Absatz 1. genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.

    3. Zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen, welche durch die vorgeschlagenen Kandidaten bestätigt

    werden müssen.

    4. Findet sich innerhalb der in § 10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch um 2 weitere Tage verlängert.

    5. Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten kann die Kandidaturphase unter den in § 10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die

    Wählen des Ministerpräsidialamts.


    § 11 Abstimmungen

    1. Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden

    kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.

    2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    3. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

    Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    4. Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.

    5. Sollten Unbefugte bei einer Abstimmung teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.


    § 12 Wahlen

    1. Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder

    die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.

    2. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

    3. Alle Wahlen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen.

    4. Sollten Unbefugte bei einer Wahl teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.


    § 13 Anfragen

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

    2. Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.

    3. Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat die Regierung 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist

    die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt, jedoch durch das Landtagspräsidium begrenzbar.

    4. Das Landtagspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.

    5. Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Landtagspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.


    § 14 Ausschüsse

    1. Der Landtag hat nach seiner Konstituierung einen ständigen Ausschuss für Finanzen und einen ständigen Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zu bilden.

    2. Jeder Abgeordnete des Landtages hat das Recht, die Bildung eines weiteren oder mehrerer weiterer Ausschüsse im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das

    Ziel des Ausschusses beinhalten.

    3. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn neben dem Antragsteller innerhalb einer dreitägigen Frist mindestens zwei weitere Abgeordnete oder

    mitwirkende Bürger ihre Unterstützung erklären.

    4. Einem Ausschuss gehören alle Abgeordneten des Landtages und mitwirkenden Bürger an, die ihre Teilnahme im Ausschuss schriftlich bekanntgeben.

    5. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die zum Zeitpunkt des Wahlbeginns am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten.

    Sobald der Vorsitzende gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.

    6. Sofern ein Ausschuss nicht im Antrag nach Absatz 1 als ständiger Ausschuss deklariert ist, wird er aufgelöst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat oder seit sieben Tagen keine

    inhaltliche Wortmeldung erfolgt ist.

    7.Alle mitwirkenden Bürger in Ausschüssen haben kein Wahlrecht. Sie können aber als Ausschussvorsitzende kandidieren.


    § 15 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß § 5 der Geschäftsordnung einberufen.

    2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem

    Landtagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Landtagspräsidium eine Begründung vorlegen.

    3. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage.

    4. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann eine Aktuelle Stunde um maximal 72 Stunden verlängert werden.

    5. Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Landtagspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls

    muss ein Antrag gemäß § 5 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.


    § 16 Mitgliederzählungen

    1. Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.

    2. Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.

    3. Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.

    4. Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und

    Grafik.


    § 17 Abweichungen von der Geschäftsordnung

    1. Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies

    Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt.

    2. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.


    § 18 Schlussbestimmungen

    1. Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.

    2. Eine Geschäftsordnung wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen und geändert.

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    Elfte Legislaturperiode

    Drs. 11/006





    Gesetzesentwurf



    der Staatsregierung, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und der Finanzen und das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie







    Entwurf eines zur Abschaffung des Gesetzes für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr





    A) Problem

    Mit Verabschiedung des Gesetzes für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr ist der Freistaat Thüringen eine Verpflichtung eingegangen, einen funktionierenden öffentlichen Nahverkehr zu garantieren. Die dafür im Haushalt veranschlagten Mittel von jährlich 80 Millionen Euro sind hierfür jedoch bei weitem nicht ausreichend. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage ist diese Deckungslücke jedoch nicht aus bestehenden Haushaltsmitteln möglich.





    B) Lösung

    Das Gesetz für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr wird abgeschafft.



    C) Alternativen

    Keine.



    D) Kosten

    Keine.

    Durch Abschaffung des Gesetzes ist mit Minderausgaben für den Haushalt von 80 Millionen Euro zu rechnen.




    Der Landtag möge beschließen:





    A n l a g e 1



    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr





    § 1

    Abschaffung des Gesetzes für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr
    Das Gesetz für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr tritt zum 01. Juni 2022 außer Kraft.


    §2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

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    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L




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    Elfte Wahlperiode











    Drucksache 011/XXX

















    A n f r a g e

    der Allianz Fraktion und des Abgeordneten Fadi von Schöneberg

















    Anfrage an das Landesministerium für Wirtschaft

















    1. Welche Maßnahmen hat das Landesministerium konkret geplant, um die hiesige Wirtschaft zu entlasten?

    1.1 Wenn keine Maßnahmen geplant sind, warum nicht?





    2. Wie möchte das Landesministerium für Wirtschaft, den Tourismussektor im Freistaat fördern?

    2.1 Wie will die Landesministerium dabei den urbanen Raum, mit den Erholungsgebieten verbinden und wie soll dies finanziert werden?

    2.2 Wie möchte das Landesministerium sicherstellen, dass Arbeitsplätze, gekoppelt an die Tourismusbranche, nicht verloren gehen, durch immer weiter steigende Energie und Betriebskosten?





    3. Welche konkreten Maßnahmen will das Landesministerium ergreifen, um Wirtschaftsunternehmen bei der Ansiedlung und/oder dem Ausbau hiesiger Niederlassungen zu unterstützen?

    3.1 Wenn keine Maßnahmen geplant sind, warum nicht?





    4. Durch welche Maßnahmen möchte das Landesministerium den ökonomischen mit dem ökologischen Aspekten der Wirtschaft vereinen und fördern?

    4.1Wenn keine solche Maßnahmen geplant sind, warum nicht?

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    Sechste Wahlperiode





    Drucksache: TH011/XXX











    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung vertreten durch den Ministerpräsidenten Oscar Pilarow

















    Antragstitel: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen









    A) Problem

    Auffassung der Landesregierung werde durch die Absenkung des Wahlalters eine frühzeitige Teilnahme und Mitbestimmung am staatsbürgerlichen System ermöglicht.

    Die sich im Fluss befindende Informations- und Mediengesellschaft gehe bereits jetzt mit einem Selbstverständnis vieler 16- und 17-Jähriger an der gesellschaftlichen Mitgestaltung einher.

    Darüber hinaus seien auch sie von Landesthemen, insbesondere der Schulpolitik, unmittelbar betroffen.

    Durch eine vorgezogene Wahlbeteiligung werde nicht nur ihr Interesse an der Demokratie gestärkt, sondern ebenso ihre Identifikation mit den Grundwerten gefördert. Angesichts der sozialen Kompetenz und der intellektuellen Urteilsfähigkeit 16- und 17-Jähriger seien sie bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres politisch entscheidungsfähig.









    B) Lösung

    Der Artikel 46 Absatz 2 hat folgenden Wortlaut:

    "Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat."


    Er wird wie folgt gändert:

    Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.






    C) Alternativen

    keine





    D) Kosten

    keine







    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    -----------------------------------------------------------------------------------------

    ---------------------------------------------------------------------



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen

    (GÄdVT)

    vom X X . X X . 2 0 2 2










    Artikel 1

    Allgemeines









    Der Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung wird wie folgt geändert:


    Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.










    Artikel 2

    Inkrafttreten









    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Stellvertretender Bundeswahlleiter

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    Elfte Legislaturperiode

    Drs. 11/XXX









    Antrag der Staatsregierung, vertreten durch das Ministerium für Inneres, Justiz, Verbraucherschutz und Integration Annalena Burberg





    Antagstitel: Entwurf eines Gesetzes zur Aufrüstung der Freiwilligen Feuerwehren







    Die ehrenamtlichen Feuer- und Brandwehren Thüringens bilden das Grundgerüst des Katastrophenschutzes vor allem in ländlichen Regionen des Freistaats.

    Mit umfassenden finanziellen Fördermaßnahmen wollen wir sicherstellen, dass die freiwilligen Feuerwehren

    über das zum Katastrophenschutz notwendige Equipment verfügen und weiterhin in ihren Kapazitäten und Etats gefördert werden.



    A) Problem

    Den freiwilligen Feuerwehren im Freistaat Thüringen fehlt es an moderner Ausstattung, man spricht von Investitionsstau.

    In der Vergangenheit Floß zu wenig Geld, in die Fahrzeugbeschaffung und Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehren in Thüringen.

    Dadurch wird den Kameraden ihre Arbeit erschwert.




    B) Lösung

    Um die freiwilligen Feuerwehren vernünftig ausrüsten zu können, braucht es ein Investitionsprogramm, damit der Investitionsstau abgearbeitet werden kann und die freiwilligen Feuerwehren ihre Einsätze mit guter Ausrüstung absolvieren können. Die Arbeit, der Menschen wird mit moderner Ausstattung ebenfalls um ein Vielfaches verbessert.





    C) Alternativen



    Keine





    D) Kosten

    40 Mio. Euro jährlich.



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    Gesetz über Einrichtung eines Investitionsprogrammes zur besseren Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehren

    (IAFF)



    §1



    Die Staatsregierung des Freistaates startet ein Investitionsprogramm

    "Moderne Zukunft in den freiwilligen Feuerwehren" ein.


    §2

    Das Investitionsprogramm untersteht dem Staatsministerium des Innern.



    §2a

    Das Staatsministerium des Innern bildet eine Abteilung die über die Vergabe der Mittel entscheidet.


    §3

    Das Budget des Investitionsprogrammes darf nur für die persönliche Schutzausrüstung, den Fuhrpark und

    den Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehren verwendet werden.


    §4

    Das Staatsministerium des Innern stellt dafür aus seinem Etat jährlich 40. 000. 000 € zur Verfügung.



    Das Gesetz tritt zum 01.07.2022 in Kraft.

  • Sehr geehrter,

    Herr Landtagspräsident,


    Hiermit trete ich von meinem Amt als Innenministerium zurück und werde nicht weiter für den Freistaat Thüringen dienen.


    Vielen Dank!

  • Sehr geehrtes Präsidium,


    Hiermit beantrage ich gemäß §16 Abs. 1 der GO, eine Mitgliederzählung des Landtages.


    Die hohe Fluktuation in den letzten Tagen und die damit einhergehenden vakanten Mandate im Landtag, machen es schwer die Übersicht über die Mitglieder des Landtages zu behalten.


    Vielen Dank.

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    Elfte Wahlperiode


    Drucksache: TH011/XXX



    A n t r a g

    des Bürgers Robert Godick (CDSU)





    Fiskalpolitik ist zukunftswahrende Politik - Eine Übersicht über die Finanzen des Freistaats schaffen




    I.
    Der Landtag stellt fest:

    1. Seit zwei Jahren arbeitet der Thüringer Gesetzgeber ohne eine Auflistung oder Ermächtigung eines Haushaltsplans.
    2. Die Thüringer Verfassung erfordert einen Haushaltsplan zu Beginn jedes Rechnungsjahres.
    3. Die Landesregierung ist ohne Haushaltsplan nur begrenzt Handlungsfähig. Die Verfassung genehmigt ihnen, die Verpflichtungen zu finanzieren (Art. 100 Verfassung).
    4. Mit dem Auslassen eines Haushaltsplanes und der dadurch entstandenen Lähmung des Freistaat Thüringens, sowohl in ihren Zahlungsverpflichtung als auch durch einen fehlenden Überblick für Regierung und Landtag in Haushaltsangelegenheiten ist dem Freistaat Thüringen ein Schaden entstanden.


    II. Der Landtag beschließt:

    1. Einen Haushalt bis zum 31.07.2022 verpflichtend in Zusammenarbeit mit der Landesregierung zu beschließen.
    2. Zukünftig, auch über den Finanzausschuss auf die Ordnungsgemäße Einhaltung der Verfassung, im Bezug auf die Haushaltsplanung, zu achten und diese zu gewährleisten.
    3. Die Landesregierung aufgrund des fehlenden Interesses einer Haushaltsplanung und dem nicht-einhalten der Verfassung zu rügen.

    III. Die (geschäftsführende) Landesregierung wird aufgefordert:

    1. Sich um eine Vertretung im Finanzausschuss zu bemühen, und
    2. sich an den Haushaltsverhandlungem und Entschließungen zu beteiligen.


    Begründung erfolgt mündlich.



    - Für sich selbst -

    Robert Godick



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    TH 012/XXX


    Antrag auf Einleitung von erforderlichen Maßnahmen durch das Landtagspräsidium

    gestellt durch den Abgeordneten Ernst Haft


    Hiermit wird beantragt, dass das Landtagspräsidium, in Person der Landtagspräsidentin Babara SChlumpf, zeitnah folgende Maßnahmen, die der vollen Arbeitsfähigkeit des Präsidiums des Landtages und des Landtages selbst dienen, einzuleiten:


    1. Einleitung der Kandidaturphase und Wahl eines/ einer stellvertretenden Landtagspräsidenten/ Landtagspräsidentin

    2. Einrichtung des ständigen Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

    3. Einrichtung des ständigen Ausschusses für Finanzen

    4. Einrichtung eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses des Thüringer Landtages


    gez.

    Ernst Haft

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    TH 012/XXX


    Antrag auf Übernahme der Geschäftsordnung des 11. Thüringer Landtages für den 12. Thüringer Landtag

    eingereicht durch den Abgeordneten Ernst Haft


    Hiermit beantrage ich die Geschäftsordnung der letzten Wahlperiode unverändert für diese Wahlperiode zu übernehmen.


    gez.

    Ernst Haft

  • Ich beantrage eine Wahl zum Ministerpräsidenten mit mir als Kandidat

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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