Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Das Thüringer Gesetz zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. Januar 2021 wird wie folgt geändert:
1. §3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "mit Ablauf des 15. Dezember 2020" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. §6a wird wie folgt gefasst:
„§6a – Infektionsschutz bei Versammlungen
(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig.
(2) Bei Versammlungen nach Absatz 1
1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem
a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1000 Teilnehmern und
b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.
Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.
(3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils
1. ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und
b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,
2. ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 25 Personen;
Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.“
3. Nach §6a wird folgender §6b hinzugefügt:
„§ 6b Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen
(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Ausgenommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.
(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.“
4. §8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird folgender Satz angehangen: „Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt.“
5. In §9a wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt. Die entsprechende Nummerierung der folgenden Absätze ändert sich:
„ (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen.“
6. Nach §10 wird folgender §10a hinzugefügt:
„§10a – Kindertagesbetreuung, Schulen
(1) Das Landesministerium für Gesundheit teilt alle Landkreise und kreisfreie Städte in grüne, orangene und rote Regionen ein. Diese Bekanntmachung muss öffentlich erfolgen und spätestens nach zwei Wochen aktualisiert werden. Die Einordnung erfolgt nach dem Ermessen des Landesministeriums. Grundsätzlich gilt der Inzidenzwert der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern als einstufungsrelevant.
(2) Landkreise und kreisfreie Städte sollen nach der folgenden Orientierungshilfe klassifiziert werden:
1. grüne Region: Inzidenzwert von unter 50
2. orangene Region: Inzidenzwert zwischen 50 und 200
3. rote Region: Inzidenzwert über 200.
(3) Die Orientierungshilfe nach Absatz 2 ist für das Landesministerium für Gesundheit zur Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht bindend.
(4) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als grüne Region eingestuft worden, öffnen spätestens sieben Werktage später wieder alle Einrichtungen, die nach §10 geschlossen wurden ausnahmslos.
(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als orangene Region eingestuft worden, öffnen die Kindertagesstätten und die Grundschulen wieder vollständig und bei allen weiteren staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft erarbeiten die Schulträger ein Konzept zum hybriden Unterricht, der sowohl aus Präsenzelementen als auch aus Digitalelementen bestehen soll.
(6) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als rote Region eingestuft worden, sind die folgenden Schulen weiterhin geschlossen:
1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.
Die Schließungen nach Satz 1 gelten nicht für
1 .Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie
2. für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.
(7) Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 5 oder Absatz 6 eine tägliche Notbetreuung offen.
(8) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter
1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal
aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,
bb) Bildung und Erziehung,
cc) Kinder- und Jugendhilfe,
dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
ff) Informationstechnik und Telekommunikation,
gg) Medien,
hh) Transport und Verkehr,
ii) Banken und Finanzwesen oder
jj) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,
gehört.
Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.
(9) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite http://www.thueringen.de zur Verfügung gestellt.
(10) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.
(11) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“
Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.
7. In §16 wird der „31. Januar 2021“ durch den „15. Februar 2021“ ersetzt.