Anträge an das Landtagspräsidium

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    Dritte Wahlperiode



    Drucksache: TH003/XXX





    G e s e t z e n t w u r f

    des berufenen Bürger Dr. Konrad Wolff









    Entwurf eines Gesetzes zur Ertüchtigung der terrorismusbezogenen Gefahrenabwehr durch die Landespolizei





    A) Problem

    Der internationale Terrorismus stellt eine erhebliche Bedrohung für Leib und Leben aller Bundesbürger sowie die Integrität der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und Institutionen dar. Die jüngste, islamistisch motivierte, Ermordung in Dresden hat dabei erhebliche Vollzugsdefizite offenbart. Auf Grund der Geschehnisse ist eine Prüfung der Sach- und Rechtslage angezeigt, die nach Auffassung der Antragsstellers zu dem Ergebnis führt, Nachbesserungsbedarf festzustellen und die bereits vorhandenen Rechtsgrundlagen durch Ergänzungen zu vervollständigen und zu konkretisieren.





    B) Lösung

    Der Antrag widmet sich der Ergänzung des Maßnahmenkatalogs der §§ 31 ff. PAG, die sich mit den besonderen Maßnahmen der Datenerhebung befassen. Die bereits vorhandenen Rechtsgrundlagen werden durch eine Möglichkeit zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung flankiert.





    C) Alternativen

    Parallel dazu sollte eine straf- und ausländerrechtliche Effektuierung der Rechtslage angestrebt werden. Dies ist Aufgabe der Landesregierung.





    D) Kosten

    Keine.




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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Ertüchtigung der terrorismusbezogenen Gefahrenabwehr durch die Landespolizei

    (TerrorErtüchtG)

    vom 1 5. 1 1 . 2 0 2 0






    Artikel 1

    Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    Das Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 04. Juni 1992, das zuletzt durch Gesetz vom 06. Juni 2018 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 34e ein neuer § 34f mit der Überschrift "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" angefügt.

    2. Nach § 34e wird ein neuer § 34f angefügt, der wie folgt gefasst wird:


    § 34f

    Elektronische Aufenthaltsüberwachung


    (1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, die in § 129a Absätze 1 und 2, § 212 Abs. 1 sowie §§ 174, 176 und 177 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, oder

    2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat begehen wird, die in § 129a Absätze 1 und 2, § 212 Abs. 1 sowie §§ 174, 176 und 177 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, oder

    3. gegen die Person eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung (§ 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) ergehen könnte.

    (2) Die Polizei verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verantwortlichen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

    (3) § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

    (4) Soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten nicht zulässiger weise weiter verarbeitet werden, sind die Daten innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.

    (5) Die Polizei kann die zur Durchsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung notwendigen Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere

    1. eine Person vorladen; oder

    2. einer Person eine Meldeauflage erteilen.


    Artikel 2

    Inkrafttreten





    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Dritte Wahlperiode


    Drucksache: TH004/XXX



    G e s e t z e n t w u r f

    der Regierung und des Ministerpräsidenten Mijat Russ





    Entwurf eines Gesetzes zur Absenkung des Wahlalters



    A) Problem

    Vermehrt setzen sich Jugendliche und junge Erwachsene für politische Themen ein, beteiligen sich an Diskusionen und bestimmen die öffentliche Debatte. Ein Großteil dieser Personen leisten durch ihre Ausbildung oder andere Arbeiten einen Beitrag zur Gesellschaft


    B) Lösung

    Das Wahlalter für Landtagswahlen wird auf 16 herabgesetzt.



    C) Alternativen

    Keine.



    D) Kosten

    Keine.



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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Absenkung des Wahlalters


    .

    (ThürLWG)

    vom 16. 11. 2020




    Artikel 1

    Beschluss



    (1) Das Thüringer Landeswahlgesetz 9. November 1993, zuletzt geändert am 22.03.2012 wird geändert. Dabei wird die Bezeichnung in §13, "18" durch das Wort "16" ersetzt.





    Artikel 2

    Formulierung



    § 13 Wahlrecht

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag


    1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,


    2. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben oder sich dort ge-wöhnlich aufhalten,


    3. nicht nach § 14 vom Wahlrecht ausge-schlossen sind.


    Bei Inhabern von mehreren Wohnungen im Sinne des Melderechts wird der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz vermutet. Personen nach Satz 2, deren Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzesnicht innerhalb Thürin-gens liegt, sind auf Antrag wahlberechtigt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit min-destens drei Monaten ihren Lebensmittelpunkt haben und dies glaubhaft machen. Der Antrag ist spätestens am 50. Tag vor der Wahl bei derGe-meinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung trifft der Kreis-wahlleiter spätestens am 35. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüg-lich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntga-be Beschwerde einlegen, über welche der Lan-deswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Bei der Fristberechnung ist der Tag der Wohnungs-oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.





    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Dritte Wahlperiode


    Drucksache: TH005/XXX



    G e s e t z e n t w u r f

    der Regierung und des Ministerpräsidenten Mijat Russ





    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Forschung des Wasserstoffes im Freistaat Thüringen

    A) Problem

    Die Mobilität der Zukunft erfordert auch neue Antriebsmöglichkeiten. Die aktuell nachhaltigste Variante zum Antrieb von Pkws ist der noch wenig ausgereifte Wasserstoff. Um eine nachhaltige Verkehrswende erfolgreich erreichen zu können, wollen wir diese Form des Antriebes fördern und weiter erforschen.


    B) Lösung

    Der Landtag soll die Erforschung finanziell unterstützen, die Infrastruktur ist in Universitäten wie Jena bereits gegeben. Zudem sollen Unternehmen welche sich an dieser Erforschung oder an der praktischen Umsetzung beteiligen Steuerermäßigungen erhalten.

    C) Alternativen

    Keine.



    D) Kosten

    Jeder Universität sollen zu Anfang 100.000€ zu Verfügung stehen. Sollten weitergehende Durchbrüche gelingen oder Bedürftigkeit bestehen kann weitere finanzielle Unterstützung beantragt werden. Insgesamt wird der Landtag maximal 400.000€ an Kosten tragen müssen.


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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur

    Förderung und Forschung des Wasserstoffes im Freistaat Thüringen


    .

    (FörForWaG)

    vom 16. 11. 2020




    Artikel 1

    Forschung


    (1) Universitäten des Freistaates Thüringen können Förderungen zur Erforschung beantragen.

    (2) Die Förderung beträgt maximal 100.000€ pro Universitä.

    (3) dafür müssen Diese überzeugende Konzepte für die Forschung entwickeln und einbringen, diese werden durch das Thüriger Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sowie das Ministerium für Umwelt, Verkehr und Energie und Bildung auf die Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit überprüft überprüft.

    (4) Sollten im Laufe der Forschungen weitere Mittel benötigt werden, kann ein erneuter Antrag gestellt werden. Eine Obergrenze für die zu beantragende Summe ist nicht gegeben.


    Artikel 2

    Steuerermäßigungen


    (1) Unternehmen des Freistaates können Förderungen für Fall (2), (3) und (4) verlangen. Hierfür gibt es vollständige Ermäßigung der Steuer im Fall (2) mit allen im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Erforschung des Wasserstoffes. Im Fall (3) und (4) wird die jeweilige Umsatzsteuer um 50% für das Unternehmen gesenkt. Fall (5) setzt eine gleiche Prüfung wie in Artikel 1, Absatz (4) voraus. Dafür können Kostenübernahmen der Forschung beantragt werden, die in Übereinkunft der beiden Parteien getroffen werden.

    (2) Das Unternehmen unterstützt die Forschung an einer der thüringischen Unternehmen (gilt auch für nicht thüringische Unternehmen).


    (3) Das Unternehmen produziert Wasserstoffautos oder Teile dessen (gültig bis 2028).


    (4) Das Unternehmen bietet Wasserstoff als Treibstoff an (gültig bis 2028).


    (5) Das Unternehmen forscht selbst an der Entwicklung des Wasserstoffes.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




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    Dritte Wahlperiode


    Drucksache: TH006/XXX



    G e s e t z e n t w u r f

    der Regierung und des Ministerpräsidenten Mijat Russ





    Entwurf eines Gesetzes zur Absenkung des Wahlalters in Thüringen



    A) Problem

    Vermehrt setzen sich Jugendliche und junge Erwachsene für politische Themen ein, beteiligen sich an Diskusionen und bestimmen die öffentliche Debatte. Ein Großteil dieser Personen leisten durch ihre Ausbildung oder andere Arbeiten einen Beitrag zur Gesellschaft


    B) Lösung

    Das Wahlalter für Landtagswahlen wird auf 16 herabgesetzt.



    C) Alternativen

    Keine.



    D) Kosten

    Es fallen keine Mehrkosten für die Verwaltung des Landes Thüringen an.



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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Absenkung des Wahlalters


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    (ThürLWG)

    vom 26. 11. 2020




    Artikel 1

    Beschluss



    (1) Das Thüringer Landeswahlgesetz 9. November 1993, zuletzt geändert am 22.03.2012 wird geändert. Dabei wird die Bezeichnung in §13, "18" durch das Wort "16" ersetzt und die Bezeichnung in §16 1.1, "18" durch das Wort in "16" ersetzt.

    (2) Die Thüringer Landesverfassung zuletzt geändert am 11. Oktober 2004 wird geändert. Dabei wird die Bezeichnung in Artikel 46, "18" durch das Wort "16" ersetzt





    Artikel 2

    Änderung des Thüringer Landeswahlgesetz


    Das Thüringer Landeswahlgesetz in folgenden Punkten abgeändert:


    § 13 Wahlrecht


    Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag


    1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,


    2. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben oder sich dort ge-wöhnlich aufhalten,


    3. nicht nach § 14 vom Wahlrecht ausge-schlossen sind.


    Bei Inhabern von mehreren Wohnungen im Sinne des Melderechts wird der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz vermutet. Personen nach Satz 2, deren Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzesnicht innerhalb Thürin-gens liegt, sind auf Antrag wahlberechtigt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit min-destens drei Monaten ihren Lebensmittelpunkt haben und dies glaubhaft machen. Der Antrag ist spätestens am 50. Tag vor der Wahl bei derGe-meinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung trifft der Kreis-wahlleiter spätestens am 35. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüg-lich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntga-be Beschwerde einlegen, über welche der Lan-deswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Bei der Fristberechnung ist der Tag der Wohnungs-oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.



    § 16 ThürLWG – Wählbarkeit

    Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

    1. 1.

      das 16. Lebensjahr vollendet haben,

    2. 2.

      seit mindestens einem Jahr im Wahlgebiet ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt (§13 Satz 2 oder 3) oder dauernden Aufenthalt haben,

    3. 3.

      nicht nach §17 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.



    Artikel 3

    Änderung der Landesverfassung


    Artikel 46 der Thüringer Landesverfassung wird wie folgt abgeändert:


    Artikel 46


    (1) Wahlen nach Artikel 49 Abs. 1 und Abstimmungen nach Artikel 82 Abs. 6 dieser Verfassung sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

    (2) Wahl­ und stimmberechtigt sowie wählbar ist je­der Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.

    (3) Das Nähere regelt das Gesetz.




    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der 3. Landtagswahl im Freistaat Thüringen in Kraft.

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    Dritte Wahlperiode













    Drucksache 003/XXX





    Antrag

    des berufenen Bürgers Dr. Konrad Wolff









    Antrag zur Entschließung des Landtags:

    Sekten konsequent bekämpfen - Scientology verbieten!





    1. Der Landtag stellt folgendes fest:

    1.1 Art. 4 I GG umfasst eine umfassende Gründungs- und Betätigungsfreiheit religiöser Gemeinschaften. Als Religion in diesem Sinne genießen Gemeinschaften, die Aussagen zum "Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens". Nicht darunter fallen Anschauungen zu bloßen Einzelfragen der Natur, der Ethik oder der Philosophie.

    1.2 Bereits im Jahre 1981 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass religiöse Bezüge bei der selbst ernannten Kirche "Scientology" nicht im Vordergrund stehen, sondern "bloße Randerscheinungen" sind (BVerwG, NJW 81, 1460 (1462)).

    1.3 Scientology kann sich nicht auf den Schutz der Religionsfreiheit berufen. Scientology verfolgt vornehmlich kommerzielle Interessen unter dem Deckmantel der Religion und Vorspiegelung einer Anschauung vom Weltganzen.

    1.4 Scientology stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar:

    .....1.4.1 Scientology unterhält illegale Arbeitslager. Es besteht die Gefahr, dass solche Arbeitslager auch in Deutschland etabliert werden oder möglicherweise bereits etabliert worden sind.

    .....1.4.2 Scientology gründet auf totalitären Strukturen und zielt auf eine möglichst große Unterordnung des gesamten Organisationsapparates unter die Führungsriege ab.

    .....1.4.3 Scientology negiert den Wert des Individuums.

    .....1.4.4 Scientology verfolgt verfassungsfeindliche Ziele und ist bestrebt, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beseitigen.

    .....1.4.5 Scientology beutet psychisch labile Personen finanziell aus.

    1.5 Mehrere Landesämter für Verfassungsschutz beobachten oder haben Scientology in der Vergangenheit beobachtet.

    1.6 Die Bundesregierung und verschiedene Landesregierungen haben in der Vergangenheit mehrmals Warnungen wegen den von der Sekte ausgehenden Gefahren ausgesprochen.

    1.7 Vor diesem Hintergrund ist ein Verbot der in Thüringen tätigen, unter der Rechtsform eines eingetragenen Vereines tätigen Gemeinschaft nicht nur möglich (§ 3 I, II Nr. 1 VereinsG), sondern sogar geboten.





    2. Der Landtag fordert die Staatsregierung in Ansehung der vorgenannten Feststellungen wie folgt auf:

    2.1 Das Staatsministerium des Inneren wird aufgefordert, eine Verbotsverfügung gegen die in Thüringen tätige Gemeinschaft zu erlassen.

    2.2 Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich in Absprache mit dem Bundesminister des Inneren sowie den übrigen Landesministern des Inneren für ein deutschlandweites Verbot von Scientology einzusetzen.

    2.3 Die Staatsregierung wird aufgefordert, auf ein regideres Vorgehen gegen Sekten hinzuwirken, soweit diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.




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    Dritte Wahlperiode



    G e s e t z e n t w u r f

    der Konservativen Partei Thüringen





    Entwurf eines Gesetzes über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2



    A) Problem

    Das Coronavirus grassiert weltweit, führt zum Tode vieler Menschen und bringt unsere Krankenhäuser an ihre Kapazitätsgrenzen. Dennoch sieht sich die Thürnger Landesregierung anscheinend leider nicht genötigt, dementsprechende Schutzvorkehrungen für unser schönes Bundesland zur veranlassen.



    B) Lösung

    Die Konservative Partei bietet ein Grundgerüst mit sofortigen Maßnahmen an, die per Gesetz oder Verordnung veranlasst werden müssen. Bei letzterem kann sich die Landesregierung gerne unserer Vorschläge bedienen. Das Handeln muss jetzt stattfinden, sonst ist es zu spät!



    C) Alternativen

    Keine!


  • Herr Präsident Kai Baum ,

    Herr Vizepräsident William McKenzie ,


    nebst Bearbeitung des Antrags des Kollegen von Eichendorff, beantrage ich hiermit eine aktuelle Stunde mit dem Titel: "Bilanz der Landesregierung Russ - Viel Rauch um nichts".


    Herzlichen Dank und ich bitte um schnelle Bearbeitung angesichts der bald anstehenden Landtagswahl!


    Herzliche Grüße


    Elias Jakob Lewerentz

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Vierte Wahlperiode


    Drucksache 004/001





    Beschluss einer Geschäftsordnung


    Hiermit beantragt die KonP-Fraktion, dass die Geschäftsordnung aus der dritten Wahlperiode auch in der vierten Wahlperiode gültig sein mag.

    Die GO ist hier einzusehen:


    Geschäftsordnung des Landtages für die 3. Wahlperiode


    gez. Lewerentz

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • Ich schlage ich im Namen der Fraktion der Konservativen Partei Wilhelm von Eichendorff für das Amt des Ministerpräsidenten vor.

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    Drucksache: 004/003


    Thüringer Gesetz zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2



    Erster Abschnitt - Anwendungsvorrang


    §1 - Anwendungsvorrang


    (1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.

    (2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

    (3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.


    Zweiter Abschnitt - Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen


    § 2 - Grundsatz


    Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.


    § 3 - Kontaktbeschränkungen


    (1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet


    1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie

    2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.


    (1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit höchstens acht Personen aus drei Haushalten gestattet. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.


    (2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für

    1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
    2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
    3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
    4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
    5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
    6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
    7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
    8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.


    §3a - Alkoholausschank und Alkoholkonsum


    Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.


    §3b - Ausgangsbeschränkung


    (1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.

    (2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

    1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
    2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
    3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
    5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
    7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3,
    8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
    9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle,
    10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
    11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
    12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
    13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
    14. weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

    Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum

    1. vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sowie
    2. von 22 Uhr des 31. Dezember 2020 bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages.

    (3) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unteren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfügungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.


    §4 - Reisen, Übernachtungsangebote


    (1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

    (2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

    (3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

    (4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.



    §5 - Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung


    (1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

    1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
    2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
    3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
    4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,
    5. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
    6. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
    7. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

    Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

    (2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.


    § 6 - Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote


    (1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt.

    (2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

    1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
    2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
    3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
    4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen,
    5. Archive,
    6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
    7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
    8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
    9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
    11. Saunen und Solarien,
    12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
    13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
    14. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
    15. Sportangebote,
    16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
    17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
    18. Sessellifte und Skilifte sowie
    19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.

    Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.

    (3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.


    §6a - Pyrotechnik, Jahreswechsel


    (1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.

    (2) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten.

    (3) In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen unzulässig.

    (4) Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt.


    § 7 - Gaststätten


    (1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

    (2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

    1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
    2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.


    § 8 - Geschäfte und Dienstleistungen


    (1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt.

    (2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

    1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
    2. Reformhäuser,
    3. Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume,
    4. Drogerien,
    5. Sanitätshäuser,
    6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
    7. Banken und Sparkassen,
    8. Apotheken,
    9. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
    10. Wäschereien und Reinigungen,
    11. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
    12. Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
    13. Tierbedarf,
    14. Babyfachmärkte,
    15. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
    16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

    (3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

    1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
    2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

    Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

    (4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

    (5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.


    §9 - Arbeitsschutz


    Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.


    §9a - Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen


    (1) Besucher in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.


    (2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Näheres zu den Besuchsvoraussetzungen bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten


    (3) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Näheres bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten.


    (4) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.


    §9b - Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung


    (1) Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr mit Ablauf des 15. Dezember 2020 zu schließen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 können bereits begonnene Prüfungen und Prüfungsverfahren auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenzform beendet werden.


    Dritter Abschnitt - Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport


    §10 - Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Kindertagesstätten, Schulen


    (1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen:


    Schullandheime,

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden können,

    Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten,

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Absatz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.

    (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.


    (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere


    Jugendbildungseinrichtungen,

    Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,

    Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie

    die Landessportschule Bad Blankenburg.

    (4) In Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 steht Kindern mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung findet unter Beachtung des Hygieneplans des für Bildung zuständigen Ministeriums und den dort festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz statt, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.


    (5) Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.


    (6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 findet § 8 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO Anwendung. Davon unabhängig kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden.


    §11 - Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport


    (1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.


    (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind


    der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,

    der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,

    der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie

    der Trainings- und Wettkampfbetrieb von

    a) Profisportvereinen,

    b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).


    (3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.


    (4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.


    Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten


    §12 - Ordnungswidrigkeiten


    (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.


    (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.


    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,

    2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,

    3. entgegen § 3b die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,

    4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,

    5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,

    6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,

    7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,

    8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,

    9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,

    10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt,

    11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt,

    12. entgegen § 6a Abs. 1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft,

    13. entgegen § 6a Abs. 3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt,

    14. entgegen § 6a Abs. 4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt,

    15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,

    16. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,

    17. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,

    18. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,

    19. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,

    20. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet,

    21. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,

    22. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,

    23. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,

    24. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,

    25. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

    (4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.


    (5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.



    Fünfter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen


    §13 - Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen


    Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.


    §14 - Parlamentsbeteiligung und - vorbehalt


    Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien entscheiden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die ganz oder teilweise Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. Unterbleibt eine Umsetzung des Beschlusses, ist dies gegenüber dem Landtag zu begründen.


    §15 - Einschränkung von Grundrechten


    Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.


    §16 - Gleichstellungsbestimmung


    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.


    §17 - Außerkrafttreten


    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.



    Begründung:


    Die Corona-Fallzahlen im Freistaat Thüringen sind weiterhin bedenklich hoch. Zum Stand 01. Januar 2021, 00:00 Uhr wurden 1.243 Neuinfektionen in den letzten 24 Stunden gemeldet. Die landesweite Inzidenz beträgt 256,3 pro 100.000 Einwohner. Damit hat der Freistaat Thüringen deutschlandweit die zweithöchste Inzidenz aller Bundesländer. Es gibt keine Inzidenzwerte unter 100 auf Landkreisebene. Mit dem Saale-Orla-Kreis auf Platz 7, dem Landkreis Hildburghausen auf Platz 9 und dem Unstrut-Hainich-Kreis auf Platz 10, sind drei thüringische Landkreise in den zehn Landkreisen mit den relativ höchsten Sieben-Tages-Inzidenzen. Im Freistaat Thüringen sind zum 01. Januar 2021 1.012 Menschen mit oder an COVID-19 verstorben, aktuell (01.01.21, 10:19 Uhr) befinden sich 209 Menschen in intensivmedizinischer Behandlung.


    Der Freistaat Thüringen hat durch Ministerpräsident Wilhelm von Eichendorff am 22. Dezember 2020 durch die „Dritte Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ weitreichende Gegenmaßnahmen beschlossen, um eine weitere sprunghafte Ausbreitung des Virus zu verhindern. Insbesondere beanstandet wurde der §3b, der eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages vorsieht. Im Folgenden wird nun also ausführlich begründet, warum eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages notwendig und verhältnismäßig ist.


    In den vergangenen Tagen erreichten uns die ersten Meldungen, dass Krankenhäuser im Freistaat Thüringen an ihre Belastungskapazität kommen und Patienten verlegt werden mussten. Wir müssen dem Anstieg der Infektionszahlen daher mit sinnvollen und verhältnismäßigen Maßnahmen unterbinden. Die Landesregierung hält eine Ausgangsbeschränkung für sinnvoll und verhältnismäßig, weil sie eine ergänzende Maßnahme zu den anderen Infektionsschutzmaßnahmen ist und dabei die Kernmaximen unserer Infektionsschutzpolitik unterstreicht. Wir müssen die Mobilität stark einschränken und Kontakte sinnvoll und maximalmöglich reduzieren. Es zeigt sich, dass gerade die Unterbindung von privaten Zusammenkünften und Feiern wichtig sind, da davon ausgegangen werden kann, dass private Zusammenkünfte ein relativ starker Infektionstreiber sind und private Zusammenkünfte im Gegensatz zu anderen Zusammenkünften beispielsweise im schulischen oder betrieblichen Kontext im Verhältnis noch diejenigen sind, wo die Infektionsschutzmaßnahmen nur selten eingehalten werden und die im Verhältnis noch am entbehrlichsten sind. Wir müssen daher private Zusammenkünfte mit allen Mitteln verhindern. Eine sinnvolle Kontaktreduzierung auf fünf Personen aus maximal zwei Hausständen wurde beschlossen. Da größere Zusammenkünfte, wie die Erfahrung zeigt, häufig in den Abendstunden stattfanden, haben wir eine Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr auferlegt. So wollen wir diese Zusammenkünfte unterbinden und einen ergänzenden Beitrag zur Mobilitäts- und Kontaktreduzierung leisten. Die Einflussnahme auf private Wohnungen und private Feierlichkeiten hat sich in den vergangenen Monaten als gering erwiesen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch die Landesregierung gewahrt und nicht in Frage gestellt. Um aber die Verfehlung der gesteckten Ziele nicht zu riskieren, müssen wir uns effektiver Maßnahmen bedienen, die kontrollierbar sind.


    Uns sind zudem zwei Punkte sehr wichtig. Erstens: Es werden für alle notwendigen und triftigen Gründe selbstverständlich Ausnahmen gewährt. Geburten, häusliche Gewalt, Sterbebegleitung, Gefahrenabwendung, Treffen mit Ehepartnern – es gibt eine bunte Vielzahl an tragbaren, sinnvollen und verhältnismäßigen Ausnahmen, die die Landesregierung notwendigerweise gewährt. Zweitens: Es gibt eine Perspektive und eine zeitliche Befristung der Maßnahmen. Die Maßnahmen der Verordnung gelten bis zum 10. Januar 2021. Auch bei einer etwaigen Fortschreibung werden wir wieder gewissenhaft prüfen, ob eine Ausgangsbeschränkung weiterhin vonnöten ist. Die Landesregierung ist überzeugt, dass wir derzeit nicht ohne eine flächendeckende Ausgangsbeschränkung auskommen. Sollten sich die Infektionszahlen wieder verbessern, werden wir die landesweite Ausgangsbeschränkung wieder zurücknehmen. Bereits jetzt ist durch eine Klausel möglich, dass Landkreise mit einer Inzidenz unter 200 die Ausgangsbeschränkung nach eigenem Belieben aussetzen können. Geben die Infektionszahlen eine Rücknahme der Maßnahme her, so werden wir diese umgehend wieder aussetzen. Es wird niemals zu einer permanenten, unbefristeten Ausgangsbeschränkung im Freistaat Thüringen wieder kommen.


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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

    Einmal editiert, zuletzt von Elias Jakob Lewerentz ()

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    Thüringer Gesetz zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2



    Erster Abschnitt - Anwendungsvorrang


    §1 - Anwendungsvorrang


    (1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieses Gesetzes.

    (2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

    (3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.


    Zweiter Abschnitt - Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen


    § 2 - Grundsatz


    Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.


    § 3 - Kontaktbeschränkungen


    (1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet


    1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie

    2. zusätzlich mit zwei Angehörigen eines weiteren Haushalts; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.


    (1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit höchstens acht Personen aus drei Haushalten gestattet. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.


    (2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für

    1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
    2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
    3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
    4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
    5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
    6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
    7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
    8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.


    §3a - Alkoholausschank und Alkoholkonsum


    Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.


    §3b - Ausgangsbeschränkung


    (1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.

    (2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

    1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
    2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
    3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
    5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
    7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3,
    8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
    9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle,
    10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
    11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
    12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
    13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
    14. weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

    Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum

    1. vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sowie
    2. von 22 Uhr des 31. Dezember 2020 bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages.

    (3) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unteren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfügungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.


    §4 - Reisen, Übernachtungsangebote


    (1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

    (2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

    (3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

    (4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.



    §5 - Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung


    (1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

    1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
    2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
    3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
    4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,
    5. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
    6. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
    7. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

    Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

    (2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.


    § 6 - Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote


    (1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt.

    (2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

    1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
    2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
    3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
    4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen,
    5. Archive,
    6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
    7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
    8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
    9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
    11. Saunen und Solarien,
    12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
    13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
    14. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
    15. Sportangebote,
    16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
    17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
    18. Sessellifte und Skilifte sowie
    19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.

    Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.

    (3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.


    §6a - Pyrotechnik, Jahreswechsel


    (1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.

    (2) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten.

    (3) In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen unzulässig.

    (4) Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt.


    § 7 - Gaststätten


    (1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

    (2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

    1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
    2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.


    § 8 - Geschäfte und Dienstleistungen


    (1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt.

    (2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

    1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
    2. Reformhäuser,
    3. Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume,
    4. Drogerien,
    5. Sanitätshäuser,
    6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
    7. Banken und Sparkassen,
    8. Apotheken,
    9. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
    10. Wäschereien und Reinigungen,
    11. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
    12. Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
    13. Tierbedarf,
    14. Babyfachmärkte,
    15. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
    16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

    (3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

    1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
    2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

    Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

    (4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

    (5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.


    §9 - Arbeitsschutz


    Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.


    §9a - Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen


    (1) Besucher in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.


    (2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Näheres zu den Besuchsvoraussetzungen bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten


    (3) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Näheres bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten.


    (4) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.


    §9b - Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung


    (1) Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr mit Ablauf des 15. Dezember 2020 zu schließen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 können bereits begonnene Prüfungen und Prüfungsverfahren auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenzform beendet werden.


    Dritter Abschnitt - Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport


    §10 - Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Kindertagesstätten, Schulen


    (1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen:


    Schullandheime,

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden können,

    Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten,

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Absatz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.

    (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.


    (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere


    Jugendbildungseinrichtungen,

    Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,

    Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie

    die Landessportschule Bad Blankenburg.

    (4) In Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 steht Kindern mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung findet unter Beachtung des Hygieneplans des für Bildung zuständigen Ministeriums und den dort festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz statt, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.


    (5) Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.


    (6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 findet § 8 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO Anwendung. Davon unabhängig kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden.


    §11 - Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport


    (1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.


    (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind


    der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,

    der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,

    der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie

    der Trainings- und Wettkampfbetrieb von

    a) Profisportvereinen,

    b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).


    (3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.


    (4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.


    Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten


    §12 - Ordnungswidrigkeiten


    (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.


    (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.


    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,

    2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,

    3. entgegen § 3b die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,

    4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,

    5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,

    6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,

    7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,

    8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,

    9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,

    10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt,

    11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt,

    12. entgegen § 6a Abs. 1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft,

    13. entgegen § 6a Abs. 3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt,

    14. entgegen § 6a Abs. 4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt,

    15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,

    16. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,

    17. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,

    18. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,

    19. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,

    20. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet,

    21. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,

    22. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,

    23. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,

    24. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,

    25. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

    (4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.


    (5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.



    Fünfter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen


    §13 - Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen


    Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.


    §14 - Einschränkung von Grundrechten


    Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.


    §15 - Gleichstellungsbestimmung


    Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.


    §16 - Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.



    Begründung:


    Die Corona-Fallzahlen im Freistaat Thüringen sind weiterhin bedenklich hoch. Zum Stand 01. Januar 2021, 00:00 Uhr wurden 1.243 Neuinfektionen in den letzten 24 Stunden gemeldet. Die landesweite Inzidenz beträgt 256,3 pro 100.000 Einwohner. Damit hat der Freistaat Thüringen deutschlandweit die zweithöchste Inzidenz aller Bundesländer. Es gibt keine Inzidenzwerte unter 100 auf Landkreisebene. Mit dem Saale-Orla-Kreis auf Platz 7, dem Landkreis Hildburghausen auf Platz 9 und dem Unstrut-Hainich-Kreis auf Platz 10, sind drei thüringische Landkreise in den zehn Landkreisen mit den relativ höchsten Sieben-Tages-Inzidenzen. Im Freistaat Thüringen sind zum 01. Januar 2021 1.012 Menschen mit oder an COVID-19 verstorben, aktuell (01.01.21, 10:19 Uhr) befinden sich 209 Menschen in intensivmedizinischer Behandlung.


    Der Freistaat Thüringen hat durch Ministerpräsident Wilhelm von Eichendorff am 22. Dezember 2020 durch die „Dritte Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ weitreichende Gegenmaßnahmen beschlossen, um eine weitere sprunghafte Ausbreitung des Virus zu verhindern. Insbesondere beanstandet wurde der §3b, der eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages vorsieht. Im Folgenden wird nun also ausführlich begründet, warum eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages notwendig und verhältnismäßig ist.


    In den vergangenen Tagen erreichten uns die ersten Meldungen, dass Krankenhäuser im Freistaat Thüringen an ihre Belastungskapazität kommen und Patienten verlegt werden mussten. Wir müssen dem Anstieg der Infektionszahlen daher mit sinnvollen und verhältnismäßigen Maßnahmen unterbinden. Die Landesregierung hält eine Ausgangsbeschränkung für sinnvoll und verhältnismäßig, weil sie eine ergänzende Maßnahme zu den anderen Infektionsschutzmaßnahmen ist und dabei die Kernmaximen unserer Infektionsschutzpolitik unterstreicht. Wir müssen die Mobilität stark einschränken und Kontakte sinnvoll und maximalmöglich reduzieren. Es zeigt sich, dass gerade die Unterbindung von privaten Zusammenkünften und Feiern wichtig sind, da davon ausgegangen werden kann, dass private Zusammenkünfte ein relativ starker Infektionstreiber sind und private Zusammenkünfte im Gegensatz zu anderen Zusammenkünften beispielsweise im schulischen oder betrieblichen Kontext im Verhältnis noch diejenigen sind, wo die Infektionsschutzmaßnahmen nur selten eingehalten werden und die im Verhältnis noch am entbehrlichsten sind. Wir müssen daher private Zusammenkünfte mit allen Mitteln verhindern. Eine sinnvolle Kontaktreduzierung auf fünf Personen aus maximal zwei Hausständen wurde beschlossen. Da größere Zusammenkünfte, wie die Erfahrung zeigt, häufig in den Abendstunden stattfanden, haben wir eine Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr auferlegt. So wollen wir diese Zusammenkünfte unterbinden und einen ergänzenden Beitrag zur Mobilitäts- und Kontaktreduzierung leisten. Die Einflussnahme auf private Wohnungen und private Feierlichkeiten hat sich in den vergangenen Monaten als gering erwiesen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch die Landesregierung gewahrt und nicht in Frage gestellt. Um aber die Verfehlung der gesteckten Ziele nicht zu riskieren, müssen wir uns effektiver Maßnahmen bedienen, die kontrollierbar sind.


    Uns sind zudem zwei Punkte sehr wichtig. Erstens: Es werden für alle notwendigen und triftigen Gründe selbstverständlich Ausnahmen gewährt. Geburten, häusliche Gewalt, Sterbebegleitung, Gefahrenabwendung, Treffen mit Ehepartnern – es gibt eine bunte Vielzahl an tragbaren, sinnvollen und verhältnismäßigen Ausnahmen, die die Landesregierung notwendigerweise gewährt. Zweitens: Es gibt eine Perspektive und eine zeitliche Befristung der Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Gesetzes gelten bis zum 31. Januar 2021. Auch bei einer etwaigen Fortschreibung werden wir wieder gewissenhaft prüfen, ob eine Ausgangsbeschränkung weiterhin vonnöten ist. Die Landesregierung ist überzeugt, dass wir derzeit nicht ohne eine flächendeckende Ausgangsbeschränkung auskommen. Sollten sich die Infektionszahlen wieder verbessern, werden wir die landesweite Ausgangsbeschränkung wieder zurücknehmen. Bereits jetzt ist durch eine Klausel möglich, dass Landkreise mit einer Inzidenz unter 200 die Ausgangsbeschränkung nach eigenem Belieben aussetzen können. Geben die Infektionszahlen eine Rücknahme der Maßnahme her, so werden wir diese umgehend wieder aussetzen. Es wird niemals zu einer permanenten, unbefristeten Ausgangsbeschränkung im Freistaat Thüringen wieder kommen.

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Gesetz zur Schaffung des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums für Medizinstudenten im Freistaat Thüringen



    § 1 - Ziel des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums für Medizinstudenten


    (1) Insbesondere im ländlichen Raum herrscht ein Fachkräftemangel im medizinischen Sektor. Mithilfe des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums wollen wir angehende Medizinerinnen und Mediziner über die Studienzeit fördern, die sich verpflichten nach Abschluss ihres Studiums in Bedarfsregionen im ländlichen Raum zu arbeiten.


    (2) Ziel des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums ist die frühzeitige Bindung der Studierenden an die ländliche Region und somit die bestmögliche Vorbereitung auf die späteren Berufsherausforderungen.


    § 2 - Zuwendungsempfänger / Pflichten der Zuwendungsempfänger


    (1) In das Stipendienprogramm können insbesondere Medizinstudenten ab dem fünften Fachsemester an thüringischen Hochschulen aufgenommen werden. Diese müssen sich verpflichten mindestens sieben Jahre ihrer beruflichen Tätigkeit in einer unterversorgten Region nach Absatz 2 nachzugehen.


    (2) Als unterversorgt gelten alle Landkreise und kreisfreie Städte, die nach der hausärztlichen Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen einen geöffneten Planungsbereich vorweisen und somit Bedarf an hausärztlicher Versorgung aufweisen.


    § 3 - Art und Hohe der Förderung


    (1) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen werden zum einen in Form einer materiellen Förderung unterstützt, indem die Zuwendungsempfänger einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Pauschalfinanzierung während des Studiums für die Dauer der Regelstudienzeit in Höhe von 500 Euro pro Monat.


    (2) Zudem erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin eine ideelle Förderung im Rahmen von Teilnahmen an Veranstaltungen im Rahmen der Stärkung der persönlichen und fachlichen Entwicklung, sowie der besonderen spezifischen Anwendungsgebiete und Charakteristik der Allgemeinmedizin in ländlichen Regionen. In der Einsatzregion wird die Vermittlung individueller Ansprechpartner und Vernetzungen in der Region gefördert.


    (3) Der mögliche Förderzeitraum für die materielle Förderung beginnt mit dem 5. Fachsemester und endet mit der Regelstudienzeit. Die maximale Gesamtförderdauer beträgt drei Jahre. Bei Unterbrechungen des Studiums aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird die materielle Förderung ausgesetzt. Die ideelle Förderung der Stipendiaten erfolgt vom Eintritt in das Stipendienprogramm bis zum Ende der Nachbeschäftigungszeit.


    § 4 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen


    Das Stipendium ist eine einkommens-/lohnsteuerpflichtige Studienbeihilfe und wird ab dem Monat gewährt, in dem der Zuwendungsbescheid erlassen wurde. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.


    § 5 - Verfahren


    (1) Zuständige Stellen innerhalb der Pilotphase


    a)Das Landesministerium für Gesundheit entscheidet über die Aufnahme in das Stipendienprogramm auf Basis der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Auswahlgesprächs.


    (2) Antragsverfahren


    Es wird ein zweistufiges Bewerbungsverfahren durchgeführt, welches aus einer schriftlichen Bewerbung und einem Auswahlgespräch besteht. Bestandteile der schriftlichen Bewerbung: – Standardisierter Bewerbungsbogen inklusive eines Motivationsschreibens – Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung – Nachweis der bisherigen Studienleistungen – Nachweise sonstiger Qualifikationen und Praxiserfahrungen Die Bewerbung ist an das Staatministerium für Kultus oder das Staatsministerium für Gesundheit bis spätestens drei Monate vor Beginn des Wintersemesters zu richten.


    (3) Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren für die materielle Förderung


    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für den gegebenenfalls erforderliche Widerruf von Bewilligungen sowie die Rückforderung von bereits gewährten Mittel gelten etwaige Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Auszahlung erfolgt ohne gesonderten Antrag monatlich in Abhängigkeit der Erbringung von Zwischennachweisen vor Beginn eines jeden Semesters. Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der entsprechenden Formulare sechs Monate nach Aufnahme der Hausarzttätigkeit zu erbringen.


    § 6 - Einstellung oder Aussetzen der materiellen Förderung


    Die materielle Förderung kann ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn


    –die Stipendiatin/der Stipendiat der festgelegten Nachweis- und Mitwirkungspflicht während der Ausbildung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,–die Stipendiatin/der Stipendiat die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Stipendienprogramms wiederholt unentschuldigt versäumt. Die materielle Förderung wird ausgesetzt, wenn


    –das Medizinstudium länger als drei Monate wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus anderen wichtigen Gründen unterbrochen wird.


    § 7 - Rückzahlung des Stipendiums


    Die materielle Förderung ist grundsätzlich komplett zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat


    –das Medizinstudium abbricht oder vom Medizinstudium ausgeschlossen wird,–in nicht förderfähige Studiengänge oder Fächer wechselt,–die Prüfungen endgültig nicht besteht - sich nicht zum nächstmöglichen Termin um eine Anstellung kümmert


    Die materielle Förderung ist grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen, wenn für den Fall des Zustandekommens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Hausarzt in der festgelegten Einsatzregion vor Ablauf der Nachbeschäftigungszeit durch die Stipendiatin/den Stipendiaten beendet wird.


    Im Falle einer Rückzahlung kann Ratenzahlung vereinbart werden. Der zu erstattende Betrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Eintreten des Rückzahlungsgrundes zu verzinsen.


    § 8 - Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Kosten: Wenn alle derzeit erhobenen Allgemeinmedizinstudenten derzeit in Thüringen die vollen Zuwendungen erhalten, entstünden Kosten von 780.000€.

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache 004/XXX





    A n f r a g e

    des berufenen Bürgers Dr. Frank Kliemann an den Finanzminister


    Wirtschaftliche Lage im Freistaat





    1. Ist der Regierung die wirtschaftliche Lage des Freistaats bekannt?

    1.1 Wenn ja, wie ist sie?

    1.2 Wenn nein, warum nicht?

    1.3 Wie wichtig ist der Regierung die Transparenz der Finanzen?


    2. Wird die Regierung in den kommenden Tagen und Wochen noch einen Haushaltsplan für das Jahr 2021 einbringen?

    2.1 Wenn ja, warum geschieht dies erst so spät?

    2.2 Wenn nein, warum nicht?

    2.3 Können wir auch noch mit einem Nachtragshaushalt für 2020 rechnen?


  • Dr. Frank Kliemann Bitte bennenen sie zuerst die Befragte(n) Person(en), davor ist die Anfrage nicht geöffnet.

  • Der Finanzminister von Thüringen natürlich!

  • Dies muss in der Anfrage natürlich benannt sein. Ich bitte sie darum es in ihrem Schreiben zu ergänzen.

    Vielen Dank.

  • Spielen Sie sich doch hier nicht so auf!

    Dies ist in den Formvorlagen so nicht vorgesehen.

  • Antrag des berufenen Bürgers Dr. Frank Kliemann


    Konstruktives Misstrauensvotum gegen den Vizepräsidenten des Landtages Mijat Russ


    Der Landtag möge beschließen:


    (1) Der bisherige Vizelandtagspräsident wurde in einem konstruktiven Misstrauensvotum nach §3 GO abgesetzt. Dafür übernimmt Christian von Wildungen die dadurch vakante Position und wird dessen Aufgaben erledigen.


    Inkrafttreten: Sofort

    Begründung: Die Person hat mehrfach bewiesen, dass sie weder die Objektivität, noch die nötige präsidiale Kompetenz besitzt, das Amt des Vizepräsidenten zu bekleiden. Er spielt sich auf und zieht den Landtag ins lächerliche. Um einen Schaden am Ansehen dieses Landtages zu vermeiden, muss eine geeignetere Person dieses Amt übernehmen.

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    Drucksache: TH 004/006



    Entwurf eines Gesetzes zur besseren Ausstattung und Infektionsschutzmaßnahmen in thüringischen Bildungseinrichtungen aufgrund der COVID-19-Pandemie



    Entwurf hier nachzulesen: Gesetz zur besseren Ausstattung und Infektionsschutzmaßnahmen in thüringischen Bildungseinrichtungen aufgrund der COVID-19-Pandemie.pdf


    gez.


    Lewerentz

    Seidel



    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Dritte Wahlperiode







    Drucksache 004/XXX



    A n t r a g

    des berufenen Bürger Dr. Frank Kliemann





    Haushaltsplan



    Die Staatsregierung wird aufgefordert einen Haushaltsplan für das Jahr 2021, sowie einen Nachtragshaushalt für das Jahr 2020 auszufertigen und einzubringen.


    Begründung:

    Wir stecken aktuell in einer Krise. Es ist wichtig, dass das Geld genau geplant und offengelegt wird. Alle sollten die finanzielle Lage des Freistaats kennen.