Anträge an das Landtagspräsidium

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    Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


    Das Thüringer Gesetz zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. Januar 2021 wird wie folgt geändert:


    1. §3b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe "mit Ablauf des 15. Dezember 2020" gestrichen.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.


    2. §6a wird wie folgt gefasst:


    „§6a – Infektionsschutz bei Versammlungen


    (1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig.


    (2) Bei Versammlungen nach Absatz 1


    1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,

    2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,

    3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem


    a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1000 Teilnehmern und

    b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.


    Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.


    (3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils


    1. ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner


    a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und


    b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,


    2. ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 25 Personen;

    Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.


    (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.


    (5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.“


    3. Nach §6a wird folgender §6b hinzugefügt:


    㤠6b Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen


    (1) Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.


    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Ausgenommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.


    (3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.“


    4. §8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.


    b) Absatz 2 wird folgender Satz angehangen: „Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt.“


    5. In §9a wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt. Die entsprechende Nummerierung der folgenden Absätze ändert sich:

    „ (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen.“


    6. Nach §10 wird folgender §10a hinzugefügt:


    „§10a – Kindertagesbetreuung, Schulen


    (1) Das Landesministerium für Gesundheit teilt alle Landkreise und kreisfreie Städte in grüne, orangene und rote Regionen ein. Diese Bekanntmachung muss öffentlich erfolgen und spätestens nach zwei Wochen aktualisiert werden. Die Einordnung erfolgt nach dem Ermessen des Landesministeriums. Grundsätzlich gilt der Inzidenzwert der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern als einstufungsrelevant.


    (2) Landkreise und kreisfreie Städte sollen nach der folgenden Orientierungshilfe klassifiziert werden:


    1. grüne Region: Inzidenzwert von unter 50

    2. orangene Region: Inzidenzwert zwischen 50 und 200

    3. rote Region: Inzidenzwert über 200.


    (3) Die Orientierungshilfe nach Absatz 2 ist für das Landesministerium für Gesundheit zur Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht bindend.


    (4) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als grüne Region eingestuft worden, öffnen spätestens sieben Werktage später wieder alle Einrichtungen, die nach §10 geschlossen wurden ausnahmslos.


    (5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als orangene Region eingestuft worden, öffnen die Kindertagesstätten und die Grundschulen wieder vollständig und bei allen weiteren staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft erarbeiten die Schulträger ein Konzept zum hybriden Unterricht, der sowohl aus Präsenzelementen als auch aus Digitalelementen bestehen soll.


    (6) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als rote Region eingestuft worden, sind die folgenden Schulen weiterhin geschlossen:


    1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie

    2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.


    Die Schließungen nach Satz 1 gelten nicht für


    1 .Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie

    2. für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.


    (7) Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 5 oder Absatz 6 eine tägliche Notbetreuung offen.


    (8) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter


    1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,

    2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und

    3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal


    aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,

    bb) Bildung und Erziehung,

    cc) Kinder- und Jugendhilfe,

    dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,

    ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,

    ff) Informationstechnik und Telekommunikation,

    gg) Medien,

    hh) Transport und Verkehr,

    ii) Banken und Finanzwesen oder

    jj) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

    gehört.


    Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.


    (9) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite http://www.thueringen.de zur Verfügung gestellt.


    (10) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.


    (11) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“

    Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.


    7. In §16 wird der „31. Januar 2021“ durch den „15. Februar 2021“ ersetzt.

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Antrag

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und den Abgeordneten Mijat Russ


    Der thüringische Landtag möge beschließen:


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege


    A. Problem

    Die Pflegekräfte in vielen Krankenhäusern sind überbelastet und können deswegen ihrer Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen. Die Überlastungsanzeigen von Pflegekräften haben daher in den letzten Jahren stark zugenommen. Diese Situation birgt durch inakzeptable Arbeitsbedingungen in der Pflege eine Gefahr für die Gesundheit unserer Bevölkerung dar, wenn die gesundheitliche Versorgung durch Überlastung nicht mehr sichergestellt werden kann.


    B. Lösung

    Zur Lösung des Problems wird ein verbindlicher Personalschlüssel in der Pflege festgelegt, der die Anzahl der Patienten in ein Verhältnis zur erforderlichen Zahl von Pflegepersonal setzt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Vorerst entfallen keine Kosten. Eventuell muss das Personal in den Gesundheitsämtern aufgestockt werden. Dies muss nach Inkrafttreten des Gesetzes überprüft werden.



    Entwurf eines Gesetz zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege
    (Landesweiter-Pflegepersonalschlüssel-Gesetz - LPflepsG)

    vom 08 . 02 . 2 0 2 1


    § 1 Einführung eines landesweiten Pflegepersonalschlüssels

    Für das Land Niedersachsen gilt für alle Pflegeberufe ein landesweiter gesetzlicher Pflegepersonalschlüssel, der in diesem Gesetz für Pflegeberufe in verschiedenen Einsatzbereichen für jeden Einsatzbereich festgelegt wird.


    § 2 Pflegepersonalschlüssel in Krankenhäusern

    (1) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 06 bis 22 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Patienten kommt eine Pflegekraft.

    (2) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 22 bis 06 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Patienten kommt eine Pflegekraft.

    (3) Für die stationäre Intensivbehandlung gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 1:1, das heißt auf einen Patienten kommt eine Pflegekraft.


    § 3 Pflegepersonalschlüssel in Pflegeheimen

    (1) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 06 und 22Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.

    (2) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 22 und 06Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.


    § 4 Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels

    (1) Die Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels wird von den zuständigen Gesundheitsämtern vorgenommen.

    (2) Zur Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels führen die Gesundheitsämter mindestens einmal im halben Jahr unangemeldete Kontrollen in Krankenhäusern und Pflegeheimen zwischen 06 und 22Uhr durch. Mindestens einmal im Jahr werden überdies unangemeldete Kontrollen zwischen 22 und 06Uhr durchgeführt.

    (3) Pflegekräfte, Patienten, Heimbewohner und Angehörige von Patienten und Heimbewohnern sowie Gewerkschaften können eine Missachtung des Pflegepersonalschlüssels beim zuständigen Gesundheitsamt melden, dass in diesem Fall innerhalb von vierzehn Tagen eine unangemeldete Zusatzkontrolle durchführen muss.


    § 5 Folgen bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels

    (1) Bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels erhalten die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Rüge durch das zuständige Gesundheitsamt und müssen den Mangel bis zur nächsten Kontrolle beseitigen.

    (2) Kommt es wiederholt zu einer Missachtung des Pflegepersonalschlüssels, so müssen die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Strafe zwischen 10.000€ und 50.000€ zahlen. Die Festlegung der genauen Summe liegt im Ermessen der jeweiligen Gesundheitsämter.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Vierte Wahlperiode







    Drucksache 004/010



    A n f r a g e

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Fraktion und des Abgeordneten Mijat Russ





    Anfrage zur Klima und Umweltpolitik des Landes Thüringen


    Ich frage den Landesminister für für Inneres und Umwelt Frank Weber (oder den Ministerpräsidenten Wilhelm Prinz von Preußen)


    1. Wird die Landesregierung Maßnahmen treffen um den bevorstehenden Klimawandel zu bekämpfen?

    1.1 Wenn ja, welche werden das sein?

    1.2 Wenn nein, warum nicht?

    2. Wird es Maßnahmen der Landesregierung geben, um den Öffentlichen Personen Nahverkehr zu stärken?

    2.1 Wenn ja, welche werden das sein?

    2.2 Wenn nein, warum nicht?


    3. Ist der Landesregierung das Problem der zu hohen Nitratwerte im Grundwasser bekannt?

    3.1 Wenn ja, welche Maßnahmen will die Regierung angehen, um das Problem anzugehen?

    3.2 Wenn nein, warum nicht?


    4. Ist der Landesregierung das Problem des Artensterbens (vorallem bei Insekten) bekannt?

    4.1 Wenn ja, welche Maßnahmen will die Regierung dagegen unternehmen?

    4.2 Wenn nein, warum nicht?


    5. Wird die Landesregierung nachhaltige Landwirtschaft fördern?

    5.1 Wenn ja, welche Maßnahmen werden getroffen?

    5.2 Wenn nein, warum nicht.


    6. Werden abgesehen von dem ÖPNV weitere Maßnahmen in der Mobilitätswende getroffen?

    6.1 Wenn ja, welche werden das sein?

    6.2 Wenn nein, warum nicht.


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    Antrag

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und den Abgeordneten Mijat Russ


    Der thüringische Landtag möge beschließen:


    Entwurf einer Geschäftsordnung des 5. Landtages


    A. Problem

    Der neue Landtag benötigt eine neue Geschäftsordnung.


    B. Lösung

    Es wird eine beschlossen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.


    §1 Mitglieder des thüringischen Landtages


    1. Mitglied des Landtages sind alle Spieler, die durch eine Landtagswahl in das Parlament gewählt worden sind.


    §2 Landtagsfraktionen


    1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens einem Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder derselben Partei sind.


    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.


    3. Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts Gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.


    § 3 Landtagspräsidium


    1. Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.


    2. Das Landtagspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.


    3. Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben, bis ein neuer Landtagspräsident gewählt ist.


    4. Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Landtagspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt. Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn neue Landtagswahlen in weniger als 7 Tagen vollzogen werden.


    5. Die Wahl des Landtagspräsidenten findet gem. § 10 und § 12 statt.


    6. Mitglieder des Landtagspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.


    § 4 Ordnung im Landtag


    1. Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen, Ausgrenzung oder weitere Verunglimpfungen des Landtages sind untersagt.


    2. Weiterhin verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten.


    3. Das Landtagspräsidium hat das Hausrecht im Landtag.


    4. Das Landtagspräsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren, die sich im Landtag befinden, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.


    5. Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so sind die entsprechenden Beiträge zu melden oder durch das Landtagspräsidium zu löschen zu lassen.


    § 5 Anträge


    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.


    2. Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.


    3. Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.


    § 6 Gegenanträge


    1. Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.


    2. Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung des erst gestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.


    § 7 Änderungsanträge


    1. Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §5. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.


    2. Ist ein Änderungsantrag gestellt wird die laufende Debatte unterbrochen, um über den Änderungsantrag abzustimmen.


    3. Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag wird über dieser im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restliche vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte.


    § 8 Bearbeitung von Anträgen durch das Landtagspräsidium


    1. Nach Antragstellung ist das Landtagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.


    2. Nach Antragstellung hat das Landtagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.


    3. Das Landtagspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.


    4. Nach Abschluss der Debatte hat das Landtagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.


    § 9 Debatten


    1. Debatten dauern 3 Tage.


    2. Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.


    3. Falls kein weiterer Aussprache bedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass: a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat, b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.


    § 10 Kandidaturen


    1. Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 3 Tage.


    2. Kandidaturen nach Ablauf der in § 10 Absatz 1. genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.


    3. Zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen.


    4. Findet sich innerhalb der in § 10 Absatz 1genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch um 2 weitere Tage verlängert.


    5. Erklärt eine Person unter den in § 10 Absatz 4 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 3 Tage verlängert.


    6. Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten kann die Kandidaturphase unter den in § 10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wählen des Ministerpräsidialamts.


    § 11 Abstimmungen


    1. Abstimmungen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.


    2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.


    3. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.


    4. Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.


    5. Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben. Sollte dies der Fall sein, wird die Abstimmung wiederholt.


    § 12 Wahlen


    1. Wahlen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.


    2. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.


    3. Alle Wahlen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen.

    4. Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.


    § 13 Anfragen


    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.


    2. Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.


    3. Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat die Regierung 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt, jedoch durch das Landtagspräsidium begrenzbar.


    4. Das Landtagspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.


    5. Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Landtagspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.


    § 14 Ausschüsse


    1. Eine Gruppe von Abgeordneten des Landtages, die die Anzahl von mindestens 3 Mitgliedern besitzt, hat das Recht die Bildung eines Ausschusses im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.


    2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Im Falle einer Abweisung muss der Landtagspräsident eine Begründung vorlegen.


    3. Einem Ausschuss gehören Abgeordnete des Landtags an, die deren Teilnahme am Ausschuss innerhalb einer 2-Tages Frist anmelden.


    4. Abgeordnete, welche sich zuvor beim Landtagspräsidium abgemeldet haben, haben die Möglichkeit auch nach der 2-Tages Frist Mitglied des Ausschusses zu werden.


    5. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald dieser gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.


    6. Ein Ausschuss hat die Aufgabe die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen.


    7. Ein Ausschuss endet, wenn er keine Aufgabe mehr hat oder er seit sieben Tagen keinen inhaltlichen Beitrag mehr vorweist.


    § 15 Aktuelle Stunden


    1. Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß § 5 der Geschäftsordnung einberufen.


    2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Landtagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Landtagspräsidium eine Begründung vorlegen.


    3. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragstellers oder von mindestens vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragsteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.


    4. Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Landtagspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß § 5 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.


    § 16 Abweichungen von der Geschäftsordnung


    1. Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt.


    2. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.


    § 17 Gültigkeit


    1. Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.


    2. Eine Geschäftsordnung wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen und geändert.


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    Antrag

    der Regierung und des Landesministeriums für Umwelt, Energie, Landwirschaft, Infrastruktur und Arbeit


    Der thüringische Landtag möge beschließen:


    Entwurf eines Gesetzes zum Mindestlohn für das Land Thüringen


    A. Problem

    Die Entlohnung für Arbeitnehmende ist für den Aufwand und die Komplexibilität der vollrichteten Arbeit jäufig viel zu wenig. Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn reicht nicht aus, um ein Leben ohne die drohende Armut zu fp


    B. Lösung

    Es wird ein landesweiter Mindestloh eingeführt, welcher über dem bisherigen Niveau liegen soll.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.





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    Entwurf eines Gesetzes zum Mindestlohn für das Land Thüringen

    (Landesmindestlohngesetz - LMiLoG TH)

    vom 22 . 03 . 2 0 2 1



    § 1
    Zweck des Gesetzes

    Der Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.

    § 2
    Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Verwaltung, der landesunmittelbaren öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, der Hochschulen, der Gerichte des Landes Thüringen, des Landtages von Thüringen, des Rechnungshofs von Thüringen und den Landesbeauftragten des Landes Thüringen.

    § 3
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

    § 4
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Thüringen


    (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Nordrhein-Westfalen soll mindestens ein Anspruch auf den Mindestlohn nach § 9 eingeräumt werden.

    § 5
    Mindestlohn für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Beteiligungen des Landes

    (1) Das Land Thüringen stellt im Rahmen seiner rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 zahlen, soweit das Land sie unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Thüringen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

    (2) Soweit das Thüringen keine Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften angewendet werden.

    § 6
    Geltung bei Umwandlung, Errichtung und Veräußerung von Einrichtungen des Landes

    (1) Wandelt das Land Thüringen Teile der Landesverwaltung, eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung, die in den Geltungsbereich von § 2 dieses Gesetzes fällt, oder einen Teil davon in eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft um oder errichtet es juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften, so ist in den Umwandlungs- oder Errichtungsrechtsakten und in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festzulegen und sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch zukünftig Anwendung finden.

    (2) Erfolgt eine teilweise oder vollständige Veräußerung einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaft, so sind Erwerbende zu verpflichten, die entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten und eine entsprechende Verpflichtung bei etwaigen Weiterveräußerungen auch späteren Erwerbenden aufzuerlegen.

    § 7
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlich geförderter Zuwendungsempfänger

    (1) Das Land Thüringen gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter direkter oder indirekter Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die die Empfängerinnen und Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch haben. Die bewilligende Stelle ist befugt, von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu verlangen, Dienst- oder Werkverträge im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks nur mit solchen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern abzuschließen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens den Mindestlohn nach § 9 zu zahlen.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach § 5 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

    § 8
    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

    Das Land Thüringen vereinbart in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung des Mindestlohns nach § 9 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist

    § 9
    Höhe des Mindestlohnes

    (1) Der Mindestlohn beträgt 13,00 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt.

    (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des nach Absatz 1 zu zahlenden Entgelts durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Ein entsprechender Anpassungsbedarf wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist.

    § 10
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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    Antrag

    der Regierung und des Landesministeriums für Umwelt, Energie, Landwirschaft, Infrastruktur und Arbeit


    Der thüringische Landtag möge beschließen:


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV


    A. Problem

    Der Einsatz von Umweltfreundlichen Wasserstofffahrzeugen, sowie der notwendigen Tankinfrastruktur im ÖPNV wird aktuell nur ungenügend forciert.


    B. Lösung

    Der ÖPNV erhält Förderungen, um die Infrastrujtur herstellen und nutzen zu können.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    ca. 28.000.000€




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    Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV



    (Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz Tühringen – WaMoFöG TH)

    vom 21 . 03 . 2 0 2 1




    § 1 - Zweck



    Zweck dieses Gesetzes ist es, Wasserstoffmobilität durch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge im Linienveherker im Öffentlichen Personennahverkehr zu fördern.





    § 2 - Begriffsbestimmung


    (1) Kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Kommunen.

    (2) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gemeinden, kreisangehörigen Städte, kreisfreien Städte und Landkreise im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Zusammenschlüsse (Zweckverbände) von Kommunen im Sinne von Satz 1 sind denen gleichgestellt.





    § 3 - Gegenstand der Förderung


    (1) Gefördert wird die Anschaffung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge, die vom Wesen her zum Einsatz im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs unter Beteiligung am Straßenverkehr bestimmt sind (Wasserstoff-Busse). Nicht gefördert wird die Anschaffung von wasserstoffbetriebenen Schienenfahrzeugen.


    (2) Gefördert wird die Anschaffung von Tankstellen, die zur Abgabe von Wasserstoff an Fahrzeuge, die nach Absatz 1 förderfähig sind, bestimmt sind.




    § 4 - Förderberechtigte

    Förderberechtigt sind Unternehmen und Betriebe,

    1. die Personenbeförderungsleistungen im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs erbringen und
    2. sich ganz oder mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft befinden.


    § 5 - Förderhöhe und -art


    (1) Das Gesamtbudget für die Förderung beträgt 28.000.000 €


    (2) Das Gesamtbudget gemäß Absatz 1 wird bei Inkrafttreten des Gesetzes anhand des folgenden Schlüssels an die Zweckverbände ausgezahlt:

    1. Mitteldeutscher Vehrkehrsverbund (MDV) erhält 35% des Gesamtbudgets
    2. Verkehrsverbund Mitteltüringen (VMT) erhält 35% des Gesamtbudgets
    3. Alle weiteren aktiven Unternehmensverbünde, die einen geregelten Betrieb mit Bussen anbieten erhalten 30% des Gesamtbudgets.

    (3) Das Gesamtbudget gemäß Absatz 1 ergibt sich aus folgender Rechnung

    1. Für insgesamt 400 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1, die jeweils mit 55.000 € gefördert werden ergibt sich ein Teilbudget von 22.000.000 €
    2. Für insgesamt 50 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2, die jeweils mit 120.000 € gefördert werden ergibt sich ein Teilbudget von 6.000.000 €



    § 6 - Fördervoraussetzungen und Nichterfüllung bei Fahrzeugen



    (1) Die Empfänger der Fördersummen, also die Zweckverbände gemäß § 4 müssen binnen 5 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel, nachweislich folgende Zielsetzungen erfüllen:

    1. Mitteldeutscher Vehrkehrsverbund (MDV) soll unter Nutzung der Fördersumme 140 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 17 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben
    2. Verkehrsverbund Mitteltüringen (VMT) soll unter Nutzung der Fördersumme 140 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 17 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben
    3. Alle weiteren aktiven Unternehmensverbunde, die einen geregelten Betrieb mit Bussen anbieten sollen unter Nutzung der Fördersumme 120 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 15 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben

    (2) Werden die Ziele aus Absatz 1 nur zum Teil erreicht, so ist der ungenutzte Anteil der Förderung zu erstatten


    (3) Der ungenutzte Anteil gemäß Absatz 4 ergibt sich aus der Abweichung zwischen der in Absatz 1 beschriebenen Zielsetzungen und den in §5 Absatz 3 beschriebenen Förderbeträgen der Einzelposten


    (4) Gelingt es den Empfängern nicht, die Ziele gemäß Absatz 1 in Teilen zu erreichen (Sprich: Wird nicht ein einziges Fahrzeug gemäß §3 Absatz 1 und nicht eine einzige Tankstelle gemäß §3 Absatz 2 erworben) so muss die Fördersumme vollständig erstattet werden



    § 7 - Antragsverfahren und Zuständigkeit


    (1) Die Förderung erfolgt bei Inkrafttreten


    (2) 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist durch die Zweckverbände und ihre Unterorganisationen der Nachweis zu erbringen, das die Ziele gemäß §6 Absatz 1 ganz oder zum Teil erfüllt wurden


    (3) Zuständig für die Kontrolle der Nachweise gemäß Absatz 2 und der Bestimmung des ungenutzten Anteils gemäß §7 Absatz 3 ist das Landesministerium für Verkehr




    § 8 - Ermächtigung


    Der zuständige Minister wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.




    § 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen


    Gegenstände nach § 3, die vor dem 01.05.2020 erstmalig betriebsbereit waren, sind nicht förderfähig.



    § 10 - Inkrafttreten



    Das Gesetz tritt nach Verkündung in Kraft.

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    Drucksache 005/009





    A n f r a g e

    des Bürgers Elias Jakob Lewerentz



    Medizinische Versorgung im Freistaat Thüringen - Studienplatzerhöhung?


    Ich frage hiermit den Landesminister für Gesundheit:


    1. Wie beurteilen Sie die derzeitige Situation im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Freistaat Thüringen? Bitte differenzieren Sie hier zwischen Fachärzten (allgemein), Hausärzten, Kinder- und Jugendärzten sowie Zahnärzten.
    2. Wie steht die Landesregierung zu einer potenziellen Erhöhung der Studienplatzzahlen an der Universität Jena?
    3. Wie steht die Landesregierung zu einer möglichen weiteren medizinischen Fakultät im Freistaat Thüringen?
    4. Wenn positiv, ist die Landesregierung schon auf Standortsuche? Was hält die Landesregierung von einem möglichen Standort in Suhl?
    5. Wenn negativ, wie möchte die Landesregierung auf mittelfristige und langfristige Art und Weise die medizinische Versorgung und deren Qualität sichern?
    6. Wie steht die Landesregierung zum derzeitigen Zustand der Krankenhausfinanzierung?
    7. Kann sich die Landesregierung eine Reform der Krankenhausfinanzierung mittels Bundesratsinitiative vorstellen?
    8. Welche gesundheitspolitischen Akzente möchte die Landesregierung in den kommenden Wochen setzen?


    gez.

    Elias Jakob Lewerentz

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Antrag an den Thüringer Landtag


    Modellregion "Telemedizin-Assistenz" (TMA) für den Freistaat Thüringen


    Antrag

    des berufenen Bürgers Elias Jakob Lewerentz



    Modellregion "Telemedizin-Assistenz" (TMA) für den Freistaat Thüringen



    A. Problem

    Die Corona-Pandemie legt die Notwendigkeit einer Ausbruch der Telemedizin-Infrastruktur schonungslos offen. Wenn Ärztinnen und Ärzte im Freistaat häufiger auf Videosprechstunden setzen und es einen allgemeinen Fokus auf die verschlafene Digitalisierung des Gesundheitswesens gibt, so muss konstatiert werden, dass auch der Freistaat Thüringen hinterher hinkt. Im Vergleich zu anderen Bundesländern wie beispielsweise Rheinland-Pfalz, welches bereits vor der Pandemie mit einem Pilotprojekt für die Telemedizin-Assistenz gestartet ist, liegen derartige Entwicklungen im Freistaat Thüringen noch nicht vor. Das ist ein zu behebendes Problem.



    B. Lösung

    Die Landesregierung ebnet den Weg für eine Modellregion "Telemedizin-Assistenz" (TMA) im Freistaat Thüringen, welches mit dem zuständigen Ministerium sowie der Landesärztekammer und der KV Thüringen entschieden wird. Hierbei soll ergebnisoffen eine Modellregion bestimmt werden, die vorzugsweise Probleme in der akutmedizinischen Versorgung aufweist.


    Dem Landtag ist binnen vier Wochen über die Beratung Bericht zu erstatten. Im besten Fall soll zum 01. Mai 2021 eine Modellregion benannt sein.



    C. Alternativen

    Eine weiterhin nur unzureichende telemedizinische Versorgung.



    D. Kosten

    Sind in Absprache mit dem Ministerium sowie der KV und der LAK Thüringen aus Haushaltsmitteln zu klären.



    Der Landtag fordert die Landesregierung auf:


    Bis zum 01. Mai 2021 ein Konzept vorzulegen, wonach eine Modellregion im Freistaat Thüringen festgelegt wird, die gemeinsam mit der Landesärztekammer Thüringen und der KV Thüringen ein Projekt zur "Telemedizin-Assistenz" vorlegen soll.


    Ein Konzept zur Landesförderung von telemedizinischen Geräten soll auf den Weg gebracht werden. Hierzu soll die Landesregierung ein tragfähiges Konzept erarbeiten.


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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Antrag

    des berufenen Bürgers Elias Jakob Lewerentz


    Der thüringische Landtag möge beschließen:


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei



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    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei


    Artikel 1 - Änderung des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei


    In §59 Absatz 4 wird nach dem Wort "Gewehr" das Wort "Distanzelektroimpulsgeräte" eingefügt.


    Artikel 2 - Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit der Verkündigung des Gesetzes in Kraft.


    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Antrag an den Thüringer Landtag


    Entwicklungspolitik ist auch Ländersache! - Finanzielle Ausstattung der Eine-Welt-Arbeit stärken


    Antrag

    des berufenen Bürgers Elias Jakob Lewerentz



    Entwicklungspolitik ist auch Ländersache! - Finanzielle Ausstattung der Eine-Welt-Arbeit stärken


    A. Problem

    Der Eine-Welt-Gedanke ist ein häufiges Narrativ in der modernen Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik. Neben den großen Anstrengungen des Bundes, gibt es auch auf Länderebene Entwicklungszusammenarbeit und vor allem auch länderbezogene entwicklungspolitische Inlandsarbeit. Entwicklungspolitische Inlands- sowie Auslandsarbeit ist dabei ein wichtiger Motor auch für Integration und zur Vermeidung von Fluchtursachen. Daher sind wir der Überzeugung, dass die finanzielle Ausstattung der Eine-Welt-Arbeit, die in Thüringen federführend durch das Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. durchgeführt wird.


    B. Lösung

    Bei Annahme des Antrages würde in Zukunft weitere Gelder für das Projekt "Bildung für nachhaltige Entwicklung" (BNE) sowie die Finanzierung einer weiteren Vollzeitstelle im Thüringer Promotorenprogramm für eine Fachpromotorenstelle "Flucht und Migration". Hierbei wird das Land seinen Haushaltstitel aufstocken, um eine angemessene Finanzierung gewährleisten zu können. Zugleich sollen neue thematische Schwerpunkte erschlossen werden, die zivilgesellschaftliches Engagement ermutigen.



    C. Alternativen

    Keine.




    D. Kosten

    200.000€


    Der Landtag fordert die Landesregierung auf:


    1. Die Landesregierung wird aufgefordert, im Landeshaushalt 2021 im Einzelplan 02 Haushaltstitel 685 72 so aufzustocken, um eine weitere Fachpromotorenstelle im Eine Welt Netzwerk Thüringen für Flucht und Migration einzustellen. Diese Vollzeitstelle soll aus Landesmitteln finanziert werden.
    2. Besonderer Schwerpunkt in der zu schaffenden Fachpromotorenstelle für Flucht und Migration sollen neben Themen wie Fluchtursachenbekämpfung auch die Fragestellungen hinsichtlich der Aufarbeitung der Deutschen Kolonialzeit sein. Auch die weitergehende Geschichte, insbesondere die der Vertragsarbeiter soll thematisiert werden. Besondere Kultur- und Partnerschaftsprojekte sollen ermutigt werden.
    3. Die Landesregierung soll ein Förderprogramm für Globales Lernen auflegen. Hierbei soll ein Fördervolumen von 150.000€ veranschlagt. Hieraus sollen alle Eine-Welt-Vereine für die entwicklungspolitische Inlandsarbeit Gelder beantragen können. Diese Gelder sollen sich im Bereich "Bildung für nachhaltige Entwicklung" (BNE).
    4. Die Landesregierung wird ermutigt eine Regionalpartnerschaft mit einer Region des Globalen Südens anzustrengen. Hierbei soll ein besonderer Fokus auf einer möglichen gemeinsamen historischen Basis liegen. Der Landtag ist bis zum 15. April über den Arbeitsstand in Form einer Aktuellen Stunde zu informieren.




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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Antrag an den Thüringer Landtag


    Reaktivierung der Höllentalbahn Triptis - Marxgrün vorantreiben - Endlich Nägel mit Köpfen machen!

    Antrag

    des berufenen Bürgers Elias Jakob Lewerentz



    Reaktivierung der Höllentalbahn Triptis - Marxgrün vorantreiben - Endlich Nägel mit Köpfen machen!



    A. Problem

    Im gesamten Freistaat Thüringen gibt es viele ungenutzte, stillgelegte Streckenabschnitte, die im Sinne einer ökologischen Verkehrswende für eine Reaktivierung brauchbar wären. Das bedeutet also, dass wir ein großes ungenutztes Potenzial haben. Gerade bei der Verbindung der Höllentalbahn im Frankenwald zwischen Bayern, dem Freistaat Thüringen und der Tschechischen Republik gibt es beispielsweise ein großes Potenzial viele LKW-Fahrten durch weniger Zugfahrten zu ersetzen. Es gibt eine große Allianz aus Zivilgesellschaftlichen Vereinen wie der Allianz pro Schiene und Unternehmerverbänden, die sich für eine unkomplizierte Reaktivierung einsetzen.


    B. Lösung

    Die Landesregierung nimmt Kontakt zur bayerischen Landesregierung auf und knüpft Kontakte, um auch die bayerische Seite sowie die tschechische Seite von einer Reaktivierung zu überzeugen. Der Landtag autorisiert die Landesregierung die Kosten für die Reaktivierung anteilig mit zu finanzieren und gleichzeitig beim Bundesverkehrsministerium Druck für die Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2030 zu machen. Danach könnten die Arbeiten zur Reaktivierung starten.


    C. Alternativen

    Keine.




    D. Kosten

    ca. 20 Millionen Euro bei Alleinfinanzierung durch den Freistaat Thüringen



    Der Landtag fordert die Landesregierung auf:


    1. Der Landtag hält fest, dass ungenutzte Potenziale bei der Reaktivierung und Elektrifizierung von Bahnstrecken im Freistaat Thüringen Gift für eine nachhaltige und moderne Verkehrswende sind.
    2. Die Landesregierung soll in Verhandlungen mit der bayerischen Landesregierung einsteigen, um eine Reaktivierung der Höllentalbahn im Frankenwald baldmöglichst zu realisieren. Die Bauarbeiten sollen dann umgehend nach Einigung mit strengen naturschutzrechtlichen Standards beginnen.
    3. Der Landtag autorisiert die Landesregierung aus Landesmitteln die Finanzierung der Reaktivierung der Höllentalbahn zu finanzieren. Dabei soll das Landesministerium für Verkehr Kontakt zum Bundesverkehrsministerium aufnehmen. Der Landtag ist bis zum 01. Mai 2021 über die Gespräche mit der Bundesregierung und der bayerischen Staatsregierung zu informieren.




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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Gesetzentwurf


    Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren finanziellen Förderung zur Bildung Regionaler Gesundheitszentren (RGZ-Gesetz)


    Gesetzentwurf

    des berufenen Bürgers Elias Jakob Lewerentz





    Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren finanziellen Förderung zur Bildung Regionaler Gesundheitszentren (RGZ-Gesetz)





    A. Problem

    Die medizinische Facharztversorgung im Freistaat Thüringen ist unterdurchschnittlich. Gerade im Ländlichen Raum gibt es Versorgungsengpässe bei Fachärzten. Im Thüringen-Monitor geben die Thüringerinnen und Thüringer an, dass sie das als problematisch empfinden. Ein weiteres Problem liegt darin, dass Fachärzte oft verstreut liegen und dafür größere Wegstrecken zurückgelegt werden müssen. Das ist gerade für ältere Mitbürger oftmals eine große Belastung - logistisch wie finanziell.


    B. Lösung

    Nach Vorbild sollen regionale Gesundheitszentren (RGZ) eingerichtet werden, wo neben hausärztlicher Versorgung auch Fachärzte gemeinsam in zentralen Komplexen miteinander arbeiten und somit eine zentrale Versorgungseinrichtung darstellen. Hier soll das Land die Einrichtung finanziell fördern und für mehr Ansiedlungen von Fachärzten sorgen. Dadurch kann der medizinische Facharztversorgungsengpass etwas gelindert werden.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    ca. 20 Millionen Euro bei Alleinfinanzierung durch den Freistaat Thüringen


    Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren finanziellen Förderung zur Bildung Regionaler Gesundheitszentren (RGZ-Gesetz)


    §1 - Zuwendungszweck


    Dieses Gesetz regelt das Verfahren des Freistaates Thüringen zur Förderung des Auf- und Ausbaus von Regionalen Gesundheitszentren. Diese sollen koordiniert, generationenspezifisch und nach regionalen Gegebenheit differenziert arbeiten und eine intersektorale Gesundheitsversorgung anbieten. Hierbei kann nicht nur die medizinische Versorgung vor Ort verbessert werden, sondern auch ein gezielter und strukturierter Gesundheitsdialog intensiviert werden. Gleichzeitig sollen Versorgungsengpässe durch ein stetes Monitoring frühzeitig erkannt werden und so rechtzeitig für eine bestmögliche Qualität gesorgt werden.


    §2 - Gegenstand der Förderung


    Es sollen Regionen gefördert werden, die den Auf- und Ausbau von Regionalen Gesundheitszentren bzw. intersektoralen Versorgungsformen vorantreiben. Die Auswahl der Zuwendungsempfänger erfolgt durch das Landesministerium für Gesundheit in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. Dabei sollen insbesondere Zulassungs- und Versorgungsbedarfe eine besondere Rolle spielen. Die Bemessung der Fördermittel pro Region richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf.


    §3 - Auswahl der zu fördernden Regionen


    Die Auswahl der erfolgversprechendsten Bewerbungen erfolgt durch das Landesministerium für Gesundheit. Den von den Bewerbungen fachlich berührten, relevanten Akteuren im Gesundheitswesen auf Landesebene wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Auswahl als förderfähige Region.


    §4 - Förderfähige Maßnahmen


    Durch die Förderung soll der Auf- und Ausbau von Regionalen Gesundheitsnetzen bzw. von sektorenübergreifenden Kooperationen unterstützt werden. Es ist vorgesehen, folgende Maßnahmen zu fördern:


    1. Konzeptionelle Arbeiten auf regionaler Ebene - Personal- und Sachausgaben sind in den ersten 12 Fördermonaten zur Ausarbeitung eines umsetzbaren Konzepts zur Weiterentwicklung der regionalen Gesundheitsversorgungsstruktur sowie zur Koordination der Diskussionsprozesse mit den lokalen und regionalen Akteuren in Gesundheit und Pflege förderfähig.


    2. Auf- und Ausbau von sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgungszentren mit Hauptsitze in zentralen Orten und mit evtl. Zweigpraxen, die ärztliche und nicht-ärztliche Leistungsanbieter beherbergen und untereinander sowie mit den regionalen Gesundheitsversorgungsstrukturen vernetzt sind,


    3. Modellhafte Erprobung von innovativen, sektorenübergreifenden Versorgungsformen, die die Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit anderen Leistungserbringern in der Region fördern, den Strukturwandel im Gesundheitssystem bewältigen und auf andere Regionen übertragen werden können.

    4. Schaffung von integrierten, sektorenübergreifenden Beratungs- und Unterstützungsmodellen für Patientinnen und Patienten wie z.B. die Einrichtung von regionalen Gesundheitsstützpunkten als Ergänzung des Leistungsangebots von bestehenden Pflegestützpunkten, in denen


    a) Patientinnen und Patienten in sozialen Fragen der gesundheitlichen Versorgung betreut und beraten werden,

    b) alle für die wohnortnahe gesundheitliche und pflegerische Versorgung in Betracht kommenden Dienstleistungen koordiniert werden,
    c) die Apotheken die pharmazeutische Betreuung koordinieren, beispielsweise das Medikationsmanagement und die über die Arzneimittelversorgung hinausgehenden Beratungs- und Serviceangebote entsprechend dem Leistungskatalog der Bundesvereinigung der dt. Apothekerverbände (ABDA).


    5. Einführung von telemedizinischen und telematischen Anwendungen, die die sektorenübergreifende Zusammenarbeit der Akteure im Gesundheitswesen und in der Pflege unterstützen (wie z.B. die Einführung von elektronischen Rezepten und Patientenakten).


    6. Aufbau von Liefer-, Pendel- und Begleitdiensten für in der Mobilität eingeschränkte Patientinnen und Patienten, die in Orten ohne ambulante Praxen und Krankenhäuser wohnen und zu Versorgungszentren in zentralen Orten gebracht werden.


    §5 - Fördervolumen


    Der Freistaat Thüringen stellt insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung. Projekte, die ein Fördervolumen von über 100.000€ aufweisen, müssen gesondert begründet und genehmigt werden. Mehr als 100.000€ Projektförderung ist aus Geldern, die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden, nicht abzurufen. Ausnahmsweise ist eine Genehmigung für mehr Gelder zu genehmigen, wenn bis zum Ende der Förderperiode Gelder noch nicht ausgezahlt wurden, aber zur Verfügung stehen.

    §6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01.09.2021 in Kraft und zum 31.08.2024 außer Kraft.



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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Antrag an den Thüringer Landtag



    Projekt Gesundheitskiosk aufmerksam und kritisch begleiten - Finanzielle und Strukturelle Unterstützung in Aussicht stellen



    Antrag

    des berufenen Bürgers Elias Jakob Lewerentz



    Projekt Gesundheitskiosk aufmerksam und kritisch begleiten - Finanzielle und Strukturelle Unterstützung in Aussicht stellen



    A. Problem

    Behördliche und bürokratische Vorgänge nehmen gerade auch im Gesundheitswesen rapide zu. Fragen zu Versicherungen, Absicherungen, medizinischen Behandlungen oder ganz praktisch zu Arzneien müssen unkompliziert und möglichst barrierefrei gestellt werden können. Häufig ist die Hemmschwelle bei offiziellen Hotlines anzurufen oder sich an entsprechendes behördliches Personal zu wenden groß und gleichzeitig können die niedrigschwelligen Angeboten, gerade bei Apotheken und Hausärzten häufig aus Zeitgründen nicht vernünftig realisiert werden. Damit gerade auch im ländlichen Raum, wo man vielleicht nicht für jede Gesundheitsfrage sofort den Arzt aufsuchen kann und möchte, sollte es dezentrale Möglichkeiten zur Gesundheitsinformation geben.


    B. Lösung

    Bereits heute gibt es in der Region Seltenrain, die von der IBA Thüringen unterstützte Machbarkeitsstudie zu Gesundheitskiosken, die Bushaltestellen ersetzen sollen. Die Landesregierung sollte im Sinne einer innovativen Öffnung für neue Ideen das Projekt Gesundheitskiosk mit begleiten und gleichzeitig ein Auge auf eine mögliche thüringenweite Umsetzung im ländlichen Raum haben. Gesundheitskioske sollen als dezentrale Anlaufstelle für medizinische Sprechstunden aller Art dienen und eine bessere und mobilere Versorgung möglich werden lassen.


    C. Alternativen

    Keine.




    D. Kosten

    Erstmal bei Unterstützung und Begleitung des Projektes keine. Mögliche Folgenkosten für Studien zur landesweiten Umsetzung und zur Realisierung könnten entstehen.



    Der Landtag fordert die Landesregierung auf:


    1. Die Landesregierung soll die IBA Thüringen und den Verein Landengel e.V. bei der Umsetzung des Projekts Gesundheitskiosk in der Region Seltenrain mit Expertise unterstützen und gleichzeitig auch eine landesweite Umsetzung ins Auge fassen.
    2. Die Landesregierung wird dazu aufgefordert innovative Lösungen zur Bekämpfung einer mangelhaften ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum stärker in Betracht zu ziehen und dabei auch Möglichkeiten der Partizipation und Teilhabestärkung evaluieren.
    3. Der Landtag unterstützt innovative Projekte wie den Gesundheitskiosk und bittet die Landesregierung innovative Projekte weiterhin zu begleiten und durch passgenaue Förderprogramme für moderne Gesundheitsinfrastruktur und Gesundheitsversorgung zu ergänzen.

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Anfrage an den Landesminister des Inneren und für Kommunales, Herrn William McKenzie


    Mangelnde Wertschätzung für die Eine-Welt-Arbeit?



    1. Wie beurteilt der Landesminister die Thüringer Eine-Welt-Arbeit und die damit verbundenen Ziele?
    2. Wie steht der Landesminister zum bundesweiten Promotorenprogramm für entwicklungspolitische Bildungsarbeit?
    3. Welchen Stellenwert räumt der Landesminister entwicklungspolitischer Inlandsarbeit ein?
    4. Schätzt der Landesminister das Engagement der unzähligen Ehrenamtlichen?
    5. Wie steht der Landesminister zum Programm „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (BNE)?
    6. Warum verhindert der Landesminister mit seiner Enthaltung die Annahme eines entsprechenden Gesetzesentwurfes ohne sich vorher in der Debatte einzubringen?
    7. Möchte der Landesminister mit seiner Enthaltung eine Missbilligung gegenüber den Ehrenamtlichen in der Eine-Welt-Arbeit ausdrücken?
    8. Warum ist der Landesminister gegen eine Fachpromotorenstelle für Flucht und Migration?
    9. Lässt sich die Enthaltung als Ablehnung oder Gleichgültigkeit bezüglich der weiteren Aufarbeitung der Deutschen Kolonialgeschichte interpretieren?
    10. Plant der Landesminister eigene Initiativen im Bereich der Eine-Welt-Arbeit?
    11. Wenn ja, wie sehen diese aus?
    12. Wenn nein, wie kann er dann seine Enthaltung verantworten?


    gez. Elias Jakob Lewerentz

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

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    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    hiermit beantrage ich eine aktuelle Stunde mit dem Thema "Telemedizin-Assistenz".


    gez.


    Elias Jakob Lewerentz

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • Antrag

    des Abgeordneten Richard Düvelskirchen und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Änderung der Geschäftsordnung (Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen)



    Der Landtag wolle beschließen:


    § 14 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages in der Fassung vom 8. März 2021 wird wie folgt neu gefasst:


    § 14 Ausschüsse


    1. Jeder Abgeordnete des Landtages hat das Recht, die Bildung eines Ausschusses im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.


    2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn neben dem Antragsteller innerhalb einer dreitägigen Frist mindestens zwei weitere Abgeordnete ihre Unterstützung erklären und keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Im Falle einer Abweisung muss der Landtagspräsident eine Begründung vorlegen.


    3. Einem Ausschuss gehören alle Abgeordneten des Landtages an, die ihre Teilnahme im Ausschuss schriftlich bekanntgeben.


    4. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die zum Zeitpunkt des Wahlbeginns am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald der Vorsitzende gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.


    5. Sofern ein Ausschuss nicht im Antrag nach Absatz 1 als ständiger Ausschuss deklariert ist, wird er aufgelöst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat oder seit sieben Tagen keine inhaltliche Wortmeldung erfolgt ist.“



    Begründung:


    Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtages sieht für die Bildung von Ausschüssen starre Bestimmungen vor. So ist es nicht möglich, dass Abgeordnete einem Ausschuss nachträglich beitreten, und auch ständige Ausschüsse sind nicht vorgesehen, da Ausschüsse automatisch nach sieben Tagen ohne inhaltliche Wortmeldung aufgelöst werden.


    Die Geschäftsordnung wird durch den vorliegenden Antrag daher in § 14 entsprechend angepasst, um flexible Ausschussteilnahme sowie ständige Ausschüsse zu ermöglichen.

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    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    hiermit beantrage ich eine aktuelle Stunde mit dem Thema "Arbeitsverweigerung und Bankrotterklärung - Gesundheitspolitische Generaldebatte".


    gez.


    Elias Jakob Lewerentz

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • Antrag

    des mitwirkenden Bürgers Dr. Dominick Gwinner und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Änderung der Geschäftsordnung



    Der Landtag möge beschließen:


    § 15 a in die Geschäftsordnung aufzunehmen


    § 15a Mitgliederzählungen


    (1) Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.

    (2) Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.

    (3) Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.

    (4) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und Grafik.



    Begründung:


    Bessere Übersicht im Landtag analog zum Verfahren in anderen Landesparlamenten.

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

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    Anfrage an den Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen, Herrn William McKenzie


    Corona-Strategie der Landesregierung


    1. Wann wird der Landtag endlich die seit Wochen angesprochene Corona-Strategie der Landesregierung erhalten?
    2. Wann können über konkrete Maßnahmen besprochen werden?
    3. Wie erklärt der Ministerpräsident die wochenlange Verspätung?


    gez. Elias Jakob Lewerentz

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)