XX/003 Antrag auf Übernahme der Geschäftsordnung

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    folgender Antrag steht zur Debatte:


    Die Debatte dauert 72 Stunden.

    Das Wort hat der Antragsteller.

  • Herr Präsident,

    der Antrag ist selbsterklärend. Unsere Geschäftsordnung hat sich bewährt und ist essenziell als Arbeitsgrundlage für uns. Ich bitte um Abnahme!

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    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



  • Geschätztes Präsidium,


    ich reiche hiermit den folgenden Änderungsantrag ein. Die Änderungen im Vergleich zur Fassung der letzten Legislaturperiode wurden durch textliche Gestaltung bzw. Durchstreichung kenntlich gemacht.

    Ich stimme der Antragstellerin zu, dass sich die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags in der Vergangenheit durchaus bewährt hat. Im Praxistest wurden in der letzten Legislaturperiode meines Erachtens nach allerdings doch einige kleinere Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. In § 1 werden Korrekturen der Formulierungen vorgenommen, für den weiteren Verlauf der laufenden Legislaturperiode sind diese aber wahrscheinlich und hoffentlich ohnehin nicht mehr von Relevanz. § 9 Nummer 1 soll in Zukunft nicht nur für Mitglieder des Bundestags und der Bundesregierung sondern für alle Redner gelten. § 9 Nummer 2 wurde angepasst, da Regierungs- und Bundesratsvertretern wegen des verfassungsrechtlich garantierten Rederechts das Wort nicht entzogen werden kann. In § 10 wurden Ergänzungen vorgenommen. Herbeizitierungen sollen künftig auch gemäß Geschäftsordnung durch Beschluss des Bundestags erfolgen. Bis der Herbeizitierung Folge geleistet wird, sollen Debatten künftig unterbrochen werden. Wird einer Herbeizitierung nicht rechtzeitig Folge geleistet, ist die Bundesregierung zu rügen. § 16 Nummer 1 wird an die Regelungen angepasst, die auch in der Vergangenheit bereits im Deutschen Bundestag angewandt wurden. § 19 und § 20 orientieren sich in Zukunft an ohnehin anderweitig geltenden gesetzliche Bestimmungen, nach denen sich der Deutsche Bundestag zu richten hat. § 21 gleicht den neuen Regelungen aus § 13. In § 34 wird die Möglichkeit der Abweisung eines derartigen Antrags gestrichen. In § 36 Nummer 1 wird die Dauer, die zur Möglichkeit der Verlängerung zwischen Ende der Debatte und Ablauf der Stellungnahmefrist liegen muss, um 48 Stunden verkürzt. Ich denke, dass ich auf alle Änderungen eingegangen bin und würde mich sehr über die Zustimmung der Mehrheit des Deutschen Bundestags freuen. Vielen Dank!

  • Herr Präsident,

    da durch die Annahme des Änderungsantrages eine veränderte Fassung des Grundantrages - der immerhin die Arbeitsgrundlage dieses Parlamentes betrifft - beschlossen wurde, beantrage ich eine nochmalige Verlängerung der Debatte, damit die üblichen Fraktionen zu diesem Stellung beziehen können und gegebenenfalls ebenfalls Änderungen beantragen können.

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    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



  • Der Bundestag hat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Gegenantrag angenommen.

    Auf Antrag der der Abgeordneten Ella Löwenstein-Boum wird der Antrag hier weiter debattiert.

    Daher stelle ich den beschlossenen Antragstext rein.


  • Herr Präsident,

    werte Abgeordnete,


    die Änderung der Geschäftsordnung enthält durchaus richtige Änderungen. Die genauere Verfahrensordnung für die Ausschußzusammensetzung ist ein richtiger Anstoß für eine bessere Zusammenarbeit in dieser Legislaturperiode. Gleiches gilt für die Stärkung der Rechte des Präsidiums gegenüber Nicht-Mitgliedern des Bundestages. Die Maßstäbe, die wir an uns als Abgeordnete bei unserem Rederecht setzen, sollten wir von allen einfordern können, die hier von diesem wichtigen Recht Gebrauch machen. Allerdings wird im Antrag im gleichen Zug die Herbeizitierung der Bundesregierung eingeschränkt. Die Herbeizitierung ist ein wichtiges Recht der Opposition, um die Regierung zu ihren Vorhaben Rede und Antwort stehen zu lassen. Doch mit der Änderung soll diese hinter einer mehrheitlichen Abstimmung im Plenum versteckt werden. Daß die Mehrheit der Stimmen im Bundestag normalerweise auf die Regierungsfraktionen entfällt und diese natürlich wenig Interesse an einer Herbeizitierung haben, unterschlägt der Antrag. Der Opposition wird hier also faktisch eines ihrer Instrumente zur demokratischen Kontrolle genommen. Das kann man, ehrlicherweise gesagt, nicht gutheißen. Entsprechend seien Sie angeregt, in Ihrem eigenen Interesse als Parlamentarierinnen und Parlamentarier, dieser Geschäftsordung eine Absage zu erteilen.


    Vielen Dank!

  • Geschätztes Präsidium,


    ich möchte dem Abgeordneten gerne widersprechen. Die Rechte des Deutschen Bundestags werden durch die Änderung von § 13 gestärkt. Damit werden auch die Rechte der Opposition gestärkt. War die Nichtbeachtung von Herbeizitierungen bisher weitestgehend belanglos und ohne Folgen, ändert sich das durch die vorgenommene Änderung in Zukunft. Die Herbeizitierung basiert dabei - auch gemäß Geschäftsordnung - auf dem gleichen Verfahren, das bis April 2020 und schließlich auch bis November 2021 in gleicher Form in der Geschäftsordnung verankert war, und das ohnehin auch zuletzt rechtsgültig war. Erst auf Antrag der damaligen Allianz-Fraktion um die Abgeordneten Davis, Hirsch, Kassab und Gröhn wurde die zuletzt geltende Fassung verabschiedet und durch Beschluss des Bundestags in der Geschäftsordnung implementiert. Grundsätzlich wurde damit zumindest theoretisch ein Fortschritt für die Opposition und für den Deutschen Bundestag erzielt. Zwischen 1990 und 2020 wurde tatsächlich nur ein Drittel der Herbeizitierungen beschlossen.


    Der Gedanke der Änderung war gut, doch die Wirkung und Verbindlichkeit des zuletzt gültigen Verfahrens ist, wie ich erfahren habe, umstritten. So müssen die Minister einer Herbeizitierung unabhängig von der Formulierung in der Geschäftsordnung nach herrschender Meinung nur nachkommen, wenn der Bundestag einen entsprechenden Beschluss mehrheitlich verabschiedet. Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes erlegt den Regierungsmittgliedern maximal eine Anwesenheitspflicht auf, wenn der Deutsche Bundestag dies verlangt. Das Verlangen einzelner Abgeordneter reicht hierfür nicht aus. Auch die Geschäftsordnung kann das nicht anders regeln, weil sie nur Binnenwirkung entfaltet, also nur im Bundestag gilt. Würde man die zuletzt geltende Fassung aber doch als verbindlich betrachten, würde sie dem Missbrauch, beispielsweise durch Herbeizitierung sämtlicher Regierungsvertreter, Tür und Tor öffnen. Es kann nicht Sinn und Zweck der Regelung sein, potenziell die gesamte Regierung, darunter Minister auf Auslandsreisen und bei wichtigen Terminen, von der Arbeit abzuhalten. Eine gänzlich andere Sachlage besteht, wenn dies bei einzelnen Ministern erforderlich ist und durch Mehrheitsbeschluss verbindlich das Verlangen geäußert wird. Die Möglichkeit, die Anwesenheit aller Minister zu allen Sitzungen zu verlangen, um die Regierung vorführen zu wollen, würde jedoch aktuell bestehen. Unabhängig davon, ob ein Sachbezug zwischen dem Debattenthema und der Anwesenheit einzelner Minister oder der gesamten Regierung besteht. Da ohnehin keine Konsequenzen im Falle einer Nichtbeachtung der Herbeizitierung niedergeschrieben wurden, wäre das zwar auch nicht dramatisch, aber schon alleine deshalb ist eine Abstimmung sinnvoll: Um Herbeizitierungen verbindlich zu beschließen und Missbrauch zu verhindern. Im Falle eines berechtigten Interesses vertraue ich auf die Mitglieder des Deutschen Bundestags und darauf, dass Interessen der Regierung, einzelner Personen und Parteien nicht in den Vordergrund gestellt werden. Wenngleich es Ministern natürlich ohnehin unbenommen ist und bleibt, auch unverbindlichen Herbeizitierungen nachzukommen.


    Meinetwegen könnte zwar auch die zuletzt geltende Fassung von § 13 beibehalten und wiederhergestellt werden. Ich hätte damit gar kein Problem. Da gemäß herrschender Meinung aber ohnehin bereits jetzt lediglich der Mehrheitsbeschluss des Bundestags verbindlich ist, würde durch die kritisierte Änderung der Geschäftsordnung ohnehin keine Änderung der Rechtslage erfolgen. Die Geschäftsordnung würde durch die erfolgte Änderung nur konkretisiert und an die gültige Rechtslage angepasst werden. Die wichtigen Änderungen und Ergänzungen in § 13 sind die aufschiebende Wirkung der Herbeizitierungen und die Rüge der Bundesregierung im Falle der Nichtbeachtung. Daher spricht meines Erachtens nach auch nichts gegen die Zustimmung zur Fassung, die die Mehrheit der Abgeordneten sowieso bereits beim Änderungsantrag erteilt hat. Vielen Dank!