XIX/026 [ Untersuchungsausschuss] Bauprojekt Saatgutlager II in Mecklenburg-Vorpommern

  • Auf Antrag der Fraktionen der I:L und der Grünen konstituiert sich hier der Untersuchungsausschuss.

    Nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)

    § 4 Zusammensetzung


    Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (St. Lague/Schepers) berechnet.


    schlage ich folgende Zusammensetzung vor: Allianz: 3, CDSU 2, I:L, Grüne jeweils Mitglied vor.

    Sollten Alle Fraktionen einverstanden sein, bitte ich darum, dass sich alle Mitglieder hier einfinden.

    Bis zur Konstituierung übernehme ich kommissarisch den Vorsitz.

  • Die Fraktion der Grünen ist ebenfalls einverstanden, der Sitz im Untersuchungsausschuss wird durch mich wahrgenommen werden.

  • Sehr geehrter Herr Präsident des Deutschen Bundestages,


    als Vorsitzender der CDSU-Bundestagsfraktion melde ich folgende Mitglieder für den Untersuchungsausschuss Saatgutlager II Mecklenburg-Vorpommern:


    Dr. Georg Gorski MdB

    Gerold von Hohenelmen-Lützburg MdB


    Mit freundlichen Grüßen

    Gerold von Hohenelmen-Lützburg MdB

    Fraktionsvorsitzender

    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


  • Herr Lefèvre,


    Ich würde diesen Paragraphen eher so deuten, dass das in der Regel der Fall sein sollte. Jedoch halte ich das im Hinblick auf den Grund der Einrichtung dieses U-Ausschusses für abwegig, wenn ein Mitglied der gleichen Regierung den Vorsitz über einen U-Ausschuss inne hat, während diese dann das eventuelle Fehlverhalten eines Regierungskollegens aufklären soll.

  • Herr Lefèvre,


    Ich würde diesen Paragraphen eher so deuten, dass das in der Regel der Fall sein sollte. Jedoch halte ich das im Hinblick auf den Grund der Einrichtung dieses U-Ausschusses für abwegig, wenn ein Mitglied der gleichen Regierung den Vorsitz über einen U-Ausschuss inne hat, während diese dann das eventuelle Fehlverhalten eines Regierungskollegens aufklären soll.

    Herr van der Speed,


    in der von Herrn Lefevre angeführten Norm ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Fraktion ihrer Stärke nach bei der Bestimmung des Ausschussvorsitzenden zu berücksichtigen sind. Die Regelung ist geschlossen und nicht offen gehalten. Entsprechend muss ich meinem Kollegen Lefevre beipflichten.

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Herr Kollege, der Paragraph lässt keinen Spielraum für Auslegung. Es ist klar normiert: "Für den Vorsitz der Untersuchungsausschüsse sind die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen". Sollte man hier also keinerlei Hinterzimmerdeals aushandeln, so ist klar vorgegeben, welcher Fraktion der Vorsitzende anzugehören hat.

    Und das Gesetz normiert ja offensichtlich eben diesen von Ihnen geschilderten Fall nicht als unangemessen. Eine moralische Komponente hier zu beschwören ist weder zielführend, noch zulässig.

    Ich identifiziere mich als Milliardär, Pronomen gimme/money

  • Ich kandidiere hiermit für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden nach §7 PUAG.