Sim - Off - Richter IV-II

  • Die Kandidatur von Dr. Hedwig von Hasenstein wird nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ModAdmG abgelehnt.

    Wenn man dem Wiki Glauben schenken darf, steht im ModAdmG Folgendes:


    § 25

    Änderungen dieses Gesetzes


    Dieses Gesetz kann durch Beschluss der Spielerschaft mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Zuge einer dreitägigen Abstimmung geändert werden. Zuvor ist wenigstens fünf Tage lang über die Änderung zu debattieren.


    Die Ablehnung nach §25, wie sie dort oben steht, ist seit 07.11.2022 außer Kraft.


    Siehe: [Abstimmung] Neufassung des ModAdminG - Abstimmungen zu Regeländerungen - Politiksimulation vBundesrepublik (politik-sim.de)

  • Stimmt. Aber nach §2 Absatz 3 nach der Regeländerung ist diese Kandidatur ebenso ausgeschlossen.

    § 2
    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    (1) Die Bestimmungen finden Anwendung auf der Plattform vBundesrepublik.
    (2) Gesetz oder Spielregeln im Sinne dieses Gesetzes sind alle Regelungen, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik durch Beschluss mit der als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gegeben hat.

    (3) Das Oberste Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist die Zweite Kammer (Sim-OffKammer) des Obersten Gerichts gemäß § 20 Absatz 3 vDGB


    Inwieweit schließt das jetzt eine Kandidatur aus?

  • (2) Wahlvorschläge sind zulässig und sind für die Gültigkeit der Kandidatur von der
    vorgeschlagenen Person zu bestätigen. Das passive Wahlrecht wird grundsätzlich
    erworben mit dem kontenübergreifenden Verfassen von mindestens 250 Beiträgen und
    kontoübergreifender sechsmonatiger Mitgliedschaft auf der Plattform. Das passive
    Wahlrecht steht demjenigen nicht zu, der Administrator ist, bereits nach § 25 Absatz 2
    Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde oder bereits aus dem Amt des SimOffRichters, des Moderators, des Wahl-Administrators oder des Community-Beauftragten
    enthoben wurde.

    Stellvertretender Bundeswahlleiter


  • Gut, wir reden also von §3 und nicht §2 Absatz 2. (Beruhigend zu wissen, wie Entscheider sich hier auskennen.)


    Nun gibt es aber ein Problem mit dem §3 Absatz 2..... Gemäß dem §25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 kann niemand ausgeschlossen worden sein, denn diese § und Absätze existieren im ModAdmG gar nicht. Und den, den es mal gab ist außer Kraft.


    Mit anderen Worten... da ist mächtig geschlampt worden.

  • Ich denke mir mal, dass Dr. Irina Christ bei dem Absatz

    Zitat


    (2) Wahlvorschläge sind zulässig und sind für die Gültigkeit der Kandidatur von der vorgeschlagenen Person zu bestätigen. Das passive Wahlrecht wird grundsätzlich erworben mit dem kontenübergreifenden Verfassen von mindestens 250 Beiträgen und kontoübergreifender sechsmonatiger Mitgliedschaft auf der Plattform. Das passive Wahlrecht steht demjenigen nicht zu, der Administrator ist, bereits nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde oder bereits aus dem Amt des SimOff-Richters, des Moderators, des Wahl-Administrators oder des Community-Beauftragten enthoben wurde.

    nach "§ 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 "ein a.F. oder vergleichbares vergessen hat und den Verweis auf den in der Neufassung anstelle des § 25 nun geltenden Paragraphen.

    Schließlich wird auch weiterhin sanktioniert.

  • Ich denke mir mal, dass Dr. Irina Christ bei dem Absatz

    Zitat


    (2) Wahlvorschläge sind zulässig und sind für die Gültigkeit der Kandidatur von der vorgeschlagenen Person zu bestätigen. Das passive Wahlrecht wird grundsätzlich erworben mit dem kontenübergreifenden Verfassen von mindestens 250 Beiträgen und kontoübergreifender sechsmonatiger Mitgliedschaft auf der Plattform. Das passive Wahlrecht steht demjenigen nicht zu, der Administrator ist, bereits nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde oder bereits aus dem Amt des SimOff-Richters, des Moderators, des Wahl-Administrators oder des Community-Beauftragten enthoben wurde.

    nach "§ 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 "ein a.F. oder vergleichbares vergessen hat und den Verweis auf den in der Neufassung anstelle des § 25 nun geltenden Paragraphen.

    Schließlich wird auch weiterhin sanktioniert.

    Ja und.... vergessen oder falsch gemacht ist doch egal. Die Rechtsgrundlage ist fehlerhaft und damit nicht anwendbar, da das dann Willkür wäre. Die Sanktionen seit dem 08.11.2022 stehen damit auch mal in Frage... möglicherweise (ich habe noch nicht geguckt) sind auch weitere Verweise nicht korrigiert worden. Copy and paste sei dank ;)

  • es gibt aktuell keine Rechtsgrundlage. Die alte ist ungültig, die neue ist fehlerhaft. Entweder wird der §2 Absatz 2 für nichtig erklärt, bis das Gesetz überarbeitet ist, oder aber das ganze Gesetz wird für nichtig erklärt.




    Stellvertretender Bundeswahlleiter

  • Ja, ich habe tatsächlich etwas geschlampt beim Schreiben^^. Die §§ 10 bis 16, die die Verbote regeln, dürften aber i. O. sein, da habe ich gerade nachgeguckt.


    Das ganze Gesetz für nichtig zu erklären, sehe ich aber nicht, weil es m. E. kein übergeordnetes SimOff-Recht hierzu gibt. Ohne die Rechtslage genauer überprüft zu haben, gilt aber das Bestimmtheitsgebot aus § 5 III ModAdminGG, § 1 StGB.

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Ich denke mir mal, dass Dr. Irina Christ bei dem Absatz

    Zitat


    (2) Wahlvorschläge sind zulässig und sind für die Gültigkeit der Kandidatur von der vorgeschlagenen Person zu bestätigen. Das passive Wahlrecht wird grundsätzlich erworben mit dem kontenübergreifenden Verfassen von mindestens 250 Beiträgen und kontoübergreifender sechsmonatiger Mitgliedschaft auf der Plattform. Das passive Wahlrecht steht demjenigen nicht zu, der Administrator ist, bereits nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde oder bereits aus dem Amt des SimOff-Richters, des Moderators, des Wahl-Administrators oder des Community-Beauftragten enthoben wurde.

    nach "§ 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 "ein a.F. oder vergleichbares vergessen hat und den Verweis auf den in der Neufassung anstelle des § 25 nun geltenden Paragraphen.

    Schließlich wird auch weiterhin sanktioniert.

    Ja und.... vergessen oder falsch gemacht ist doch egal. Die Rechtsgrundlage ist fehlerhaft und damit nicht anwendbar, da das dann Willkür wäre. Die Sanktionen seit dem 08.11.2022 stehen damit auch mal in Frage... möglicherweise (ich habe noch nicht geguckt) sind auch weitere Verweise nicht korrigiert worden. Copy and paste sei dank ;)

    Fehlerhaft ist sie eigentlich nicht. Der Hinweis auf eine alte Fassung ist obligatorisch und nicht verpflichtend. Und nur weil ein § weg gefallen ist oder anderweitig nun sein Dasein fristet, macht es Taten die vor der Neufassung damit behandelt wurden nicht nichtig. Von daher sind Sanktionen die damit verhängt wurden auch weiter zu berücksichtigen.


    Der Spieler wurde in der Vergangenheit nach § 25 sanktioniert und da weder alte noch neue Fassung einen spezifischen Zeitraum vor gibt, gilt die Gesamtzeit seit bestehen dieser Sim.

    Aber am Ende soll das Gericht entscheiden wenn es dann noch Leute gibt, die das Ergebnis interessiert.

  • Also das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Denn wenn das neue Gesetz den gleichen § mit den gleichen Absätzen hätte, müsste deutlich sein, von welcher Fassung die Rede ist. Ich glaube nicht, dass das nur obligatorisch ist - dazu würde mir eine Quelle gefallen.


    Es geht auch nicht um die Taten vor der Neufassung, sondern nach der Neufassung. Die Fassung muss ja auch keinen Zeitraum vorgeben. Das Gesetzt ist ja mit einem Datum in Kraft getreten. Ich kann doch nicht jemanden sanktionieren nach einem Gesetz, dass außer Kraft getreten ist?! Dann können wir und das Ganze auch sparen.

  • Aber genau § 25 ist der Pudelskern, Man hat einfach Absätze aus diesen Paragraphen in die Paragraphen für Richter undf Moderatoren kopiert obwohl sie nicht das geringe mit diesen zu tun haben!

    Weshalb soll jemand der sanktioniert wurde nicht eines der beiden Ämter erhalten und es noch zu klären ob nicht bereits andere welche sanktioniert wurden in die Ämter kamen und nur bei einem Spieler ein Fass aufgemacht wird!

    Es ist sogar zu vermuten das man betreffende Absätze nur zur Verhinderung der Amtsübernahme betreffenden Spielers, dort wissentlich und mutwillig einfügte!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Ja, ich habe tatsächlich etwas geschlampt beim Schreiben^^. Die §§ 10 bis 16, die die Verbote regeln, dürften aber i. O. sein, da habe ich gerade nachgeguckt.


    Das ganze Gesetz für nichtig zu erklären, sehe ich aber nicht, weil es m. E. kein übergeordnetes SimOff-Recht hierzu gibt. Ohne die Rechtslage genauer überprüft zu haben, gilt aber das Bestimmtheitsgebot aus § 5 III ModAdminGG, § 1 StGB.

    Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich ja mehr auf Fomulierungen und unbestimmte Rechtsbegriffe und nicht auf fehlerhafte Inhalte.


    Das Problem ist doch, dass man jemanden nicht kandidieren lassen möchte mit einem § der sich auf einen anderen bezieht, den es nicht gibt und damit auch nicht begründet.