Anträge an das Landtagspräsidium

  • VsRHeCJJ_400x400.jpg


    Düsseldorf, den 12. Juli 2022



    Ministerium der Justiz und Digitales des Landes Nordrhein-Westfalen • Staatssekretärin Dr. Edelgard Fischer • Martin-Luther-Platz 40 • 40212 Düsseldorf


    An den

    Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen

    Herrn MdL Marko Kassab

    Platz des Landtags 1

    40221 Düsseldorf


    An den

    Vizepräsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen

    Herrn MdL Dr. Sascha Ende

    Platz des Landtags 1

    40221 Düsseldorf



    Sehr geehrte Herren Präsidenten,

    die Landesregierung hat beschlossen, dem Landtag Nordrhein-Westfalen den

    als Anlage beigefügten


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen


    mit dem Ziel zuzuleiten, die Beschlussfassung des Landtages einzuholen.

    Ich bitte sie schnellstmöglich darum, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.



    Mit freundlichen Grüßen, für die Landesregierung

    3641-pasted-from-clipboard-png

    Dr. Edelgard Fischer

    Parlamentarische Staatssekretärin

    im Ministerium der Justiz und Digitales



    Anlage 1

    320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölfte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium der Justiz und Digitales, Herrn Minister Manuel Gilbert



    Drucksache XII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Jugendliche zwischen 16-18 Jahren ist es möglich bei Wahlen zum Landtag sowie bei Kommunalwahlen mit zu entscheiden. Allerdings ist die Hürde für einen sachkundigen Bürger immer och ein Mindestalter von 18. Dieser Wiederspruch erschwert unnötig jungen Menschen die politische Mitarbeit in den Gemeinden und Stadträten.


    B. Lösung

    Das Mindestalter als Sachkundiger Bürger wird von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt .


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.


    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministerium der Justiz und Digitales Landes Nordrhein-Westfalen.


    F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

    Für die Gemeinden führt das Gesetz grundsätzlich zu größeren Potenzialen auch jüngere Bürgerinnen und Bürger in Themen zu engagieren. Finanziell würde sich nichts ändern. Durch diese Regelung werden nicht mehr Plätze für Sachkundige Bürgerinnen und Bürger geschaffen als es sie nicht sowieso schon gibt oder gäbe, wodurch die Kosten sich zum derzeitigen Stand auch nicht ändern würden.





    Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

    vom 14. Juli 1994



    Artikel 1


    (1) Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung vom 14. Juli 1994 wird wie folgt geändert:


    Ursprüngliche Fassung:

    Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.


    Neufassung:

    Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.



    Artikel 3
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


    3641-pasted-from-clipboard-png

    Dr. Edelgard Fischer

    Parlamentarische Staatssekretärin

    im Ministerium der Justiz und Digitales

    ------------------------------------------------------------------------------

    8357-rsz-diebpin-png

    Ministerialdirektorin Dr. Edelgard Fischer

    Persönliche Referentin und Sprecherin der Bundespräsidentin


    Bundespräsidialamt

    Spreeweg 1 | 10557 Berlin

    edelgard.fischer@bpra.bund.de


    Presseanfragen sind via Konversation an mich zu richten!

    ------------------------------------------------------------------------------

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()

  • Ministerium für Kinder, Jugend, Familie und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen • Völklinger Str. 4 • 40219 Düsseldorf



    An das

    Präsidium des Landtags Nordrhein-Westfalen

    Platz des Landtags 1

    40221 Düsseldorf


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit reiche ich einen


    Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalens



    mit dem Ziel, die Geschäftsordnung anzupassen und zu erweitern.

    Ich bitte darum, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.





    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Sascha Ende

    Minister für Kinder, Jugend, Familie und Gleichstellung

    Stellv. Landtagspräsident Nordrhein-Westfalens



    320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölfte Wahlperiode



    Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

    durch Minister Dr. Sascha Ende



    Drucksache XII/xxx



    Antrag zur Änderung und Anpassung der Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Im Laufe der Zeit haben sich Paragrafen verschoben und die Verweise in der Geschäftsordnung sind dabei nicht berücksichtigt worden. Auch Begrifflichkeiten wurden angepasst, voran das Gremium des Präsidiums. Es wird weiterhin klar unterschieden zwischen Landtagspräsident und Stellvertretung, aber in Ihrer Arbeit, wird grundsätzlich mit einer Stimme gesprochen und gehandelt.

    Am Ende sind dann in Summe noch einige Satzzeichen berücksichtig worden, Wort-Dopplungen gestrichen oder Begrifflichkeiten vereinheitlicht worden im Fließtext.


    B. Lösung

    Zum einen umfasst der Antrag die Änderung von zahlreichen Kleinigkeiten, die in der Summe ein größeres Paket bilden was sich durch die ganze Geschäftsordnung zieht.
    Ein weiterer Punkt ist die klarere Wiedergabe zur Bildung von Ausschüssen und eine dezidiertere Darstellung wie Anfragen zu behandeln sind.

    Ein dritter Punkt ist die Absenkung von Zeiteinheiten an manschen stellen.


    C. Alternativen

    Der Landtag behält seine bisherige Geschäftsordnung bei.


    D. Kosten

    Keine



    Antrag zur Änderung und Anpassung der Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen

    vom 14.07.2022


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. Das die Geschäftsordnung von der aktuellen Fassung (in Punkt a genannt) zu der folgenden Fassung (in Punkt b genannt) abgeändert wird, (...) sind nur Platzhalter und keine Änderung:


    1.1a) Aktuelle Fassung:

    § 6 - Wahl des Landtagspräsidiums

    (1) Das Landtagspräsidium wird während der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Landtags gewählt. Kandidaturphase und Wahl finden in jeweils gesonderten Bereichen statt.

    (2) Die Wahl des Landtagspräsidiums erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu den Wahlen.

    (3) Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Landtagspräsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein. Die Amtszeit eines Mitglieds des Landtagspräsidiums endet vorzeitig, wenn es nach Absatz 4 abgewählt wird oder durch 14-tägige Inaktivität alle Ämter verliert. Eine Neuwahl ist unverzüglich einzuleiten.

    (4) Der Landtagspräsident und sein oder seine Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Landtages bedarf, abgewählt werden. Eine Aussprache findet vorher statt.


    1.1b) Geänderte Fassung:

    § 6 - Wahl des Landtagspräsidiums

    (3) (...)

    (3a) Sofern die Amtszeit des Landtagspräsidenten oder Landtagspräsidentin vorzeitig endet, rückt der 1. Stellvertreter oder Vertreterin zum Landtagspräsidenten auf. Eine Neuwahl der vakanten Stellvertreterstelle oder -stellen sind unverzüglich einzuleiten.


    1.2a) Aktuelle Fassung:

    § 7 - Aufgaben des Landtagspräsidenten

    (1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident führt die Geschäfte des Landtags, vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags und übst das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.

    (2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident leitet die Sitzungen des Landtags. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann währenddessen Sach- und Ordnungsrufe nach § 9 erteilen.

    (3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.

    (4) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident führt eine öffentliche Liste mit allen Mitgliedern des Landtags


    1.2b) Geänderte Fassung:

    § 7 - Aufgaben des Landtagspräsidenten

    (1) Das Landtagspräsidium führt die Geschäfte des Landtags, vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.

    (2) Das Landtagspräsidium leitet die Sitzungen des Landtags. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann währenddessen Sach- und Ordnungsrufe nach § 9 erteilen.

    (3) Das Landtagspräsidium kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

    (4) Das Landtagspräsidium führt eine öffentliche Liste mit allen Mitgliedern des Landtags und eine Liste der Ministerien und welche Abgeordneten dieser Angehören.


    1.3a) Aktuelle Fassung:

    § 8 - Sach- und Ordnungsrufe

    (1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zur Sache verwiesen werden.

    (2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.

    (3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zur Ordnung gerufen werden.

    (4) Bei drei Sach- oder Ordnungsrufen muss das betroffene Landtagsmitglied die Sitzung verlassen. Das Mitglied wird bis zum Ende der Debatte von ebendieser ausgeschlossen.


    1.3b) Geänderte Fassung:

    § 8 - Sach- und Ordnungsrufe

    (2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es durch das Landtagspräsidium ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.

    (3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens vom Landtagspräsidium zur Ordnung gerufen werden.


    1.4a) aktuelle Fassung:

    § 10 - Bildung und Auflösung

    (1) Auf Antrag eines Landtagsmitglieds wird ein Ausschuss gebildet. Der Antrag hat den Namen und die Aufgabe des Ausschusses zu enthalten.

    (2) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread für den Ausschuss, in welchem binnen sieben Tagen mindestens drei Mitglieder ihre Beteiligung bekanntzugeben haben. Ist diese Bedingung erfüllt, gilt der Ausschuss als konstituiert.

    (3) Gebildet werden

    1. ständige Ausschüsse zur Bearbeitung von zeitlich unbefristeten Aufgaben, welche dauerhafte Relevanz besitzen und

    2. temporäre Ausschüsse zur Bearbeitung von zeitlich befristeten Aufgaben, welche eine zeitlich begrenzte Wirksamkeit oder Relevanz besitzen.

    (4) Ausschüsse sind durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten aufzulösen, wenn

    1. die dem temporären Ausschuss zugetragenen Aufgaben vollumfänglich erledigt wurden.

    2. der Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt.

    3. ein temporärer Ausschuss nach sieben Tagen keine Aktivität mehr aufzeigt.

    4. ein ständiger Ausschuss nach 14 Tagen keine Aktivität mehr aufzeigt.


    1.4b) Geänderte Fassung:

    § 10 - Bildung und Auflösung

    (2) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread für den Ausschuss, in welchem binnen vier Tagen mindestens drei Mitglieder ihre Beteiligung bekanntzugeben haben. Ist diese Bedingung erfüllt, gilt der Ausschuss als konstituiert.

    (2a) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread für den nach § 21 zu bildenden Ausschuss, in welchem binnen 48 Stunden mindestens drei Mitglieder ihre Beteiligung bekanntzugeben haben. Ist diese Bedingung erfüllt, gilt der Ausschuss als konstituiert.

    (3) (...)

    (4) Ausschüsse sind durch das Landespräsidium aufzulösen, wenn

    1. (...)

    (5) Zu Beginn einer neuen Wahlperiode, wird von den Mitgliedern des Ausschuss entschieden, ob dieser weiter fort bestehen soll. Die Neubesetzung erfolgt nach dem Schema aus § 11 i.V.m. § 10 Abs. 2.


    1.5a) aktuelle Fassung:

    § 11 - Mitglieder und Zusammensetzung

    (1) Jeder Fraktion steht ein Sitz in jedem Ausschuss zu. Den Fraktionen, die mehr als ein Viertel aller Landtagsabgeordneten stellen, stehen zwei Sitze in jedem Ausschuss zu.

    (2) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentin gibt dies im Ausschuss bekannt.

    (3) Jeder im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft, deren Mitglieder keiner Fraktion im Sinne des § 5 angehören, steht ein Sitz in jedem Ausschuss zu.

    (4) Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens, welche keiner Fraktion im Sinne des § 5 angehören und keiner im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft angehören, sind an allen Ausschüssen teilnahmeberechtigt.


    1.5b) Geänderte Fassung:

    § 11 - Mitglieder und Zusammensetzung

    (1a) Unabhängig der stimmberechtigten Sitzverteilungen aus § 11 Abs. 1 und 3, hat der Antragstellende immer einen Sitz im Ausschuss. Dieser Sitz wird nicht neu besetzt beim Verlust der Landtagszugehörigkeit.

    (2) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen, das Landespräsidium gibt dies im Ausschuss bekannt.

    (3) Jeder im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft, deren Mitglieder keiner Fraktion im Sinne des § 4 angehören, steht ein Sitz in jedem Ausschuss zu.

    (4) Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens, welche keiner Fraktion im Sinne des § 4 angehören und keiner im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft angehören, sind an allen Ausschüssen teilnahmeberechtigt besitzen aber kein Stimmrecht.


    1.6a) aktuelle Fassung:

    § 12 - Ausschussvorsitz

    (1) Der Antragsteller aus § 11 Absatz 1 übernimmt den Vorsitz des Ausschusses solange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentin eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.

    (2) Ist die oder der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium ihre oder seine Aufgaben.

    (3) Die oder der Ausschussvorsitzende kann durch einen Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern abberufen werden. In diesem Fall ist durch die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentin eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.


    1.6b) Geänderte Fassung:

    § 12 - Ausschussvorsitz

    (1) Der Antragsteller aus § 11 Abs. 1 übernimmt den Vorsitz des Ausschusses solange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch das Landespräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.

    (3) Die oder der Ausschussvorsitzende kann durch einen Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern abberufen werden. In diesem Fall ist durch das Landespräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.


    1.7a) Aktuelle Fassung:

    § 13 - Allgemeines

    Soweit in einem Gesetz, der Verfassung, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag nach den Bestimmungen in den §§ 15 bis 18 statt.


    1.7b) Geänderte Fassung:

    § 13 - Allgemeines

    Soweit in einem Gesetz, der Verfassung, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag nach den Bestimmungen in den §§ 14 bis 16 statt.


    1.8a) Aktuelle Fassung:

    § 14 - Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl

    (1) Für die Wahlen gelten, sofern nicht anders geregelt, folgende Regeln:

    1. Vor jedem Wahlgang, vorbehaltlich einer Stichwahl, ist eine 72-stündige Kandidaturphase einzuleiten, die um jeweils 24 Stunden verlängert wird, wenn sich keine Kandidatin oder kein Kandidat meldet.

    2. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.

    3. Wahlen finden geheim statt.

    4. Die Wahl dauert 72 Stunden.

    5. Jeder Wahlzettel hat lediglich, jedoch zwingend, folgende Optionen zu beinhalten.

    a. Kandidierende

    b. Enthaltung

    (2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages kann eine Wahl öffentlich durchgeführt werden, sofern sich in einer geheimen Abstimmung nicht ein Drittel der Mitglieder des Parlaments dagegen ausspricht. Die Abstimmung ist ohne Debatte einzuleiten und dauert 24 Stunden. Gegebenenfalls läuft die Kandidaturphase bis zum Ende der Abstimmung weiter, sofern die 72 Stunden auslaufen.

    (3) Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben. Die Wahl läuft allerdings bis zum Ende der regulären Wahldauer weiter.


    1.8b) Geänderte Fassung:

    § 14 - Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl

    (2) Auf Antrag kann während der Kandidaturphase von zwei Mitgliedern des Landtages ein Antrag auf öffentliche Wahlen gestellt werden, sofern sich in einer geheimen Abstimmung nicht ein Drittel der Mitglieder des Parlaments dagegen ausspricht. Die Abstimmung ist ohne Debatte einzuleiten und dauert 24 Stunden. Sobald die Wahlphase begonnen hat, ist ein solcher Antrag unzulässig.

    (3) Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann das Landespräsidium das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben.


    1.9a) Aktuelle Fassung:

    § 15 - Wahlergebnis

    (1) Gewählt ist in den ersten drei Wahlgängen die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Enthaltungen sind zu berücksichtigen.

    (2) Im dritten Wahlgang gewinnt die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

    (3) Für die Wahlgänge 1 bis 3 gilt § 14 entsprechend.

    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Erreichen mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche höchste Stimmenanzahl, wird die Wahl unter ihnen wiederholt. § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht für die Stichwahl. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Eine Enthaltungsoption gibt es nicht.

    (5) Erhalten bei der Stichwahl beide Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmanzahl, so wird diese wiederholt. Erhalten bei der Wiederholung erneut beide Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmanzahl, so wird öffentlich vom Landtagspräsidenten gelost.


    1.9b) Geänderte Fassung:

    § 15 - Wahlergebnis

    (1) Gewählt ist in den ersten zwei Wahlgängen die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.

    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Erreichen mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche höchste Stimmenanzahl, wird die Wahl unter ihnen wiederholt. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Stichwahl. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Eine Enthaltungsoption gibt es nicht.

    (5) Erhalten bei der Stichwahl beide Kandidierende die gleiche Stimmanzahl, so wird diese wiederholt. Erhalten bei der Wiederholung erneut beide Kandidierende die gleiche Stimmanzahl, so wird öffentlich vom Landtagspräsidenten gelost.


    1.10a) Aktuelle Fassung:

    § 16 - Feststellung des Wahlergebnisses

    (1) Nach Ende der Wahl stellt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Ergebnis fest.

    (2) Das Wahlergebnis ist im Falle von § 15 Absatz 3 unverzüglich festzustellen.


    1.10b) Geänderte Fassung:

    § 16 - Feststellung des Wahlergebnisses

    (2) Das Wahlergebnis ist im Falle von § 15 Abs. 3 unverzüglich festzustellen.


    1.11a) aktuelle Fassung:

    § 17 - Einbringungen

    (1) Gesetzesentwürfe und Anträge aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen eingebracht werden.

    (2) Gesetzesentwürfe und Anträge aus der Landesregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten selbst, der jeweiligen Landesministerin oder des jeweiligen Landesministers oder durch die Landesregierung unter Nennung der beteiligten Ministerien einzureichen.

    (3) Alle Gesetzesentwürfe und Anträge sind in einem von der Landtagspräsidentin oder vom Landtagspräsidenten eigens dafür vorgesehenen Thread einzubringen. Gesetzesentwürfe und Anträge sollen neben dem Gesetzestext auch die Punkte

    a) Problem

    b) Lösung

    c) Alternativen

    d) Kosten

    enthalten. Anschließend können die Gesetzesentwürfe und Anträge in einer Debatte begründet werden.

    (4) Das Präsidium kann Vorgaben zur Formatierung der Gesetzesentwürfe und Anträge vorgeben. Es ist außerdem berechtigt, eingegangene Gesetzesentwürfe und Anträge zu bearbeiten und den Vorgaben anzupassen, sofern der eigentliche Antragstext nicht geändert wird.


    1.11b) geänderte Fassung:

    § 17 - Einbringungen

    (3) Alle Gesetzesentwürfe und Anträge sind in einem vom Landespräsidium eigens dafür vorgesehenen Thread einzubringen. Gesetzesentwürfe und Anträge sollen neben dem Gesetzestext auch die Punkte

    a) Problem,

    b) Lösung,

    c) Alternativen,

    d) Kosten

    e) und wenn nötig oder sinnvoll weitere Punkte,

    enthalten. Anschließend können die Gesetzesentwürfe und Anträge in einer Debatte begründet werden.


    1.12a) Aktuelle Fassung:

    § 18 - Debatte

    (1) Über Gesetzesentwürfe und Anträge wird im Landtag debattiert.

    (2) Die Debatte ist durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu eröffnen und dauert 72 Stunden.

    (3) Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte nach 24 Stunden beendet werden. Der Antrag ist durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte zu beenden und eine Abstimmung einzuleiten.

    (4) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte um 72 Stunden verlängert. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Höchstdauer einer Debatte beträgt vorbehaltlich § 20 Abs. 4 144 Stunden.


    1.12b) Geänderte Fassung:

    § 18 - Debatte

    (2) Die Debatte ist durch das Landtagspräsidium zu eröffnen und dauert 72 Stunden.

    (3) Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte nach 24 Stunden beendet werden. Der Antrag ist durch das Landtagspräsidium abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte zu beenden und eine Abstimmung einzuleiten.

    (4) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte um 48 Stunden verlängert werden. Das Landtagspräsidium kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht.


    1.13a) Aktuelle Fassung:

    § 19 - Änderungsanträge

    (1) Änderungsanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte beantragt werden. § 17 Absatz 1 gilt entsprechend.

    (2) Änderungsanträge sind als solche zu kennzeichnen.

    (3) Über Änderungsanträge wird für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache abgestimmt, wenn der Änderungsantrag nicht vom Antragssteller stammt und dieser dem Änderungsantrag nicht binnen 24 Stunden zustimmt. Die Debatte des Ursprungsantrags ist solange ausgesetzt.

    (4) Änderungsanträge sind von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und ausschließlich dazu dienen, die Frist des Ablaufs der Debatte zu verschieben. Legen mindestens zwei Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Behandlung des Änderungsantrags 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten, gilt der Änderungsantrag als unbeanstandet.


    1.13b) Geänderte Fassung:

    § 19 - Änderungsanträge

    (1) Änderungsanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte beantragt werden. § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

    (4) Änderungsanträge sind vom Landtagspräsidium abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und ausschließlich dazu dienen, die Frist des Ablaufs der Debatte zu verschieben. Legen mindestens zwei Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung des Präsidiums ein, wird über die Behandlung des Änderungsantrags 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung des Präsidiums, gilt der Änderungsantrag als unbeanstandet.


    1.14a) Aktuelle Fassung:

    § 20 - Gegenanträge

    (1) Gegenanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte eingebracht werden. § 17 Absatz 1 gilt entsprechend.

    (2) Gegenanträge sind als solche zu kennzeichnen.

    (3) Gegenanträge werden gemeinsam mit dem ursprünglichen Antrag zur Abstimmung gebracht.

    (4) Die Debatte über den ursprünglichen Antrag bleibt bis zum Ende der Debatten über alle Gegenanträge offen.

    (5) Gegenanträge sind von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und ausschließlich dazu dienen, eine zeitnahe Abstimmung des Ursprungsantrags zu verhindern. § 19 Absatz 4 Satz 2-3 gelten entsprechend.


    1.14b) Geänderte Fassung:

    § 20 - Gegenanträge

    (1) Gegenanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte eingebracht werden. § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

    (5) Gegenanträge sind vom Landtagspräsidium abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und ausschließlich dazu dienen, eine zeitnahe Abstimmung des Ursprungsantrags zu verhindern. § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.


    1.15a) Aktuelle Fassung:

    § 21 - Ausschussüberweisung

    (1) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Über den Antrag wird ohne Aussprache für 24 Stunden abgestimmt.

    (2) Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen zu ändern und binnen sieben Tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverwiesene Antrag gilt als Änderungsantrag gemäß § 19.

    (3) Der Antragssteller des ursprünglichen Antrags kann den Ausschussvorsitz zu übernehmen.

    (4) Die Debatte über den Ursprungsantrag ist mit der Überweisung desselben an den Ausschuss zu unterbrechen und nach der Zurückverweisung an den Landtag für die verbleibende Debattendauer fortzusetzen.


    1.15b) Geänderte Fassung:

    § 21 - Ausschussüberweisung

    (1) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Über den Antrag wird ohne Aussprache für 24 Stunden abgestimmt. Der Ausschuss wird nach § 10 gebildet.

    (3) Der Antragssteller des ursprünglichen Antrags kann abweichend von § 12 Abs. 1 den Ausschussvorsitz übernehmen.


    1.16a) Aktuelle Fassung:

    § 23 - Abstimmung

    (1) Nach abgeschlossener Debatte stimmt der Landtag über den Gesetzentwurf oder Antrag ab.

    (2) Die Abstimmung wird grundsätzlich namentlich durchgeführt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

    (3) Die Abstimmung findet 72 Stunden statt.

    (4) Gesetzesentwürfe und Anträge werden, sofern die Verfassung oder die Geschäftsordnung nichts anderes sagen, mit einfacher Mehrheit angenommen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.


    1.16b) Geänderte Fassung:

    § 23 - Abstimmung

    (4) Gesetzesentwürfe und Anträge werden, sofern die Verfassung oder die Geschäftsordnung nichts anderes sagen, mit einfacher Mehrheit angenommen.


    1.17a) Aktuelle Fassung:

    § 24 - Gegenstand und Beantragung

    (1) Eine aktuelle Stunde findet auf Antrag eines Mitglieds oder einer Fraktion statt. Sie findet aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema statt, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft.

    (2) Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er eine Entscheidung des Landtags herbei. Die Abstimmung ist ohne Aussprache und für 24 Stunden einzuleiten. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.


    1.17b) Geänderte Fassung:

    § 24 - Gegenstand und Beantragung

    (2) Hält das Landtagspräsidium den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt dieses eine Entscheidung des Landtags herbei. Die Abstimmung ist ohne Aussprache und für 24 Stunden einzuleiten. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.


    1.18a) Aktuelle Fassung:

    § 25 - Ablauf

    (1) Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden.

    (2) Auf Antrag eines Mitglieds wir die aktuelle Stunde um 72 Stunden verlängert.

    (3) Der Antragssteller hat das Recht, den eröffnenden Redebeitrag einzubringen. Das Recht verfällt 24 Stunden nach Eröffnung der Debatte.


    1.18b) Geänderte Fassung:

    § 25 - Ablauf

    (2) Auf Antrag eines Mitglieds wir die aktuelle Stunde um 48 Stunden verlängert.

    (3) Der Antragstellende hat das Recht, den eröffnenden Redebeitrag einzubringen. Das Recht verfällt 24 Stunden nach Eröffnung der Debatte.


    1.19a) Aktuelle Fassung:

    § 26 - Einreichung

    (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung durch die Landesregierung einzureichen. Diese Anfragen müssen sich auf Themen beziehen, für die die Landesregierung mittelbar oder unmittelbar verantwortlich ist oder die im Kompetenzbereich der Landesregierung liegen. Sofern es unerlässlich ist, darf ein Vorspruch getätigt werden. Die Anfragen sind sachlich und kurz zu gestalten.

    (2) Kleine Anfragen sind an einzelne Landesminister gerichtet.

    (3) Große Anfragen sind an die gesamte Landesregierung oder mehrere Landesminister gerichtet.

    (4) Erfüllen Anfragen nicht die Anforderungen gemäß Absatz 1, kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident diese zurückweisen. Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Entscheidung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Stimmen zwei Drittel der Mitglieder des Landtages für den Einspruch, gilt die Anfrage als nicht zurückgewiesen.


    1.19b) Geänderte Fassung:

    § 26 - Einreichung

    (2) Kleine Anfragen sind an einzelne Landesministerien zu richten.

    (3) Große Anfragen sind an die gesamte Landesregierung oder mehrere Landesministerien zu richten.

    (4) Erfüllen Anfragen nicht die Anforderungen gemäß Abs. 1, kann das Landtagspräsidium diese zurückweisen. Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung des Landtagpräsidiums ein, wird über die Entscheidung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Stimmen zwei Drittel der Mitglieder des Landtages für den Einspruch, gilt die Anfrage als nicht zurückgewiesen.


    1.20a) Aktuelle Fassung:

    § 27 - Behandlung der Anfragen

    (1) Für jede Anfrage eröffnet die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident einen eigenen Thread, in dem die Beantwortung erfolgen muss. Die befragten Minister sind durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten ausdrücklich zu erwähnen.

    (2) Die Frist zur Beantwortung beträgt 72 Stunden.

    (3) Im Einvernehmen mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller sowie der Befragten oder dem Befragten ist eine Verlängerung der Frist um 72 Stunden möglich.

    (4) Im Einvernehmen mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller sowie der Befragten oder dem Befragten darf ein anderes Mitglied der Landesregierung die Anfrage beantworten.

    (5) Die Befragte oder der Befragte ist verpflichtet, der Anfrage vollumfänglich zu antworten. Die Pflicht zur Beantwortung bliebt bei Nichtbeantwortung unberührt, geht allerdings 72 Stunden nach Auslauf der Frist auf die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten über.

    (6) Bei Nichteinhaltung der Frist aus Absatz 2 und 3 ist die Landesregierung durch die Präsidentin oder den Präsidenten öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist obligatorisch.


    1.20b) Geänderte Fassung:

    § 27 - Behandlung der Anfragen

    (1) Für jede Anfrage eröffnet das Landespräsidium einen eigenen Thread, in dem die Beantwortung erfolgen muss. Die befragten Ministerien sind durch das Landtagspräsidium ausdrücklich zu erwähnen.

    (3) Auf Antrag des zu befragenden Ministeriums oder der Ministerpräsidentin oder Ministerpräsidenten, kann die Frist zur Beantwortung um weitere 48 Stunden verlängert werden.

    (4) Im Einvernehmen des Fragenden und der Regierung, kann ein anderes Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen heran gezogen werden. Ausgenommen hiervon sind Ministerien die von der Landesregierung nichts besetzt wurden, da obliegt es der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu entscheiden, wer eine Anfrage beantworten soll.

    (5) Das befragten Ministerium oder die Landesregierung sind verpflichtet, die Anfrage vollumfänglich zu antworten. Die Pflicht zur Beantwortung bliebt bei Nichtbeantwortung unberührt, geht allerdings 48 Stunden nach Auslauf der Frist auf die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten über.

    (6) Bei Nichteinhaltung der Frist aus Abs. 2 und 3, ist die Landesregierung durch das Präsidium öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist obligatorisch.


    1.21a) Aktuelle Fassung:

    § 28 - Nachfragen

    (1) Nachfragen sind binnen 72 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich. Pro Anfrage sind maximal fünf Nachfragen durch die Anfragestellerin oder den Anfragesteller möglich.

    (2) Die Frist für die Beantwortung von Nachfragen beträgt 72 Stunden und kann nicht verlängert werden. § 27 Absatz 4 und 5 gelten auch hier.

    (3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident hat eine Nachfrage zurückzuweisen, wenn sie

    1. ein neues Themengebiert umfasst,

    2. nicht fristgerecht eingereicht wurde oder

    3. nicht den Anforderungen des § 26 Absatz 1 entspricht.

    (4) Legen mindestens drei Mitglieder Einspruch gegen die Zurückweisung ein, wird über die Zurückweisung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Stimmen zwei Drittel der Mitglieder des Landtages gegen die Zurückweisung, gilt die Nachfrage als nicht zurückgewiesen.

    (5) Bei Nichteinhaltung der Frist gilt § 27 Absatz 6 entsprechend.


    1.21b) Geänderte Fassung:

    § 28 - Nachfragen

    (1) Nachfragen sind binnen 48 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich. Pro Anfrage sind maximal fünf Nachfragen durch die Anfragestellerin oder den Anfragesteller möglich.

    (2) Die Frist für die Beantwortung von Nachfragen beträgt 48 Stunden und kann nicht verlängert werden. § 27 Abs. 4 und 5 gelten auch hier.

    (3) Das Landtagspräsidium hat eine Nachfrage zurückzuweisen, wenn sie

    1. (...)

    3. nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 1 entspricht.

    (4) Legen mindestens drei Mitglieder des Landtags Einspruch gegen die Zurückweisung ein, wird über die Zurückweisung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Stimmen zwei Drittel der Mitglieder des Landtages gegen die Zurückweisung, gilt die Nachfrage als nicht zurückgewiesen.

    (5) Bei Nichteinhaltung der Frist gilt § 27 Abs. 6 entsprechend.


    1.22a) Aktuelle Fassung:

    § 29 - Herbeirufung der Landesregierung

    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann während einer laufenden Debatte das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, einer oder mehrerer Landesministerinnen oder eines oder mehrerer Landesminister oder einer oder mehrerer Staatssekretärinnen oder einen oder mehrerer Staatssekretäre verlangen.

    (2) Eine Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist zulässig, wenn diese oder dieser anderweitig beschäftigt oder verhindert ist.

    (3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident hat die Debatte gemäß § 18 Absatz 4 zu verlängern, wenn das verlangte Mitglied der Landesregierung bis zum Ablauf der Debattenzeit nicht erscheint.


    1.22b) Geänderte Fassung:

    § 29 - Herbeirufung der Landesregierung

    (3) Das Landtagspräsidium hat die Debatte gemäß § 18 Abs. 4 zu verlängern, wenn das verlangte Mitglied der Landesregierung bis zum Ablauf der Debattenzeit nicht erscheint.


    1.23a) Aktuelle Fassung:

    § 30 - Mitteilung über Mandatsbesetzungen

    (1) Jede Partei hat während der konstituierenden Sitzung bekanntzugeben, durch wen die Sitze der Partei oder Wählervereinigung besetzt werden. Ist nur eine Person einer Liste im Landtag vertreten, so meldet sich diese ebenfalls.

    (2) Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Partei oder Wählervereinigung ausgetauscht werden. Eine Änderung der Mandatsverteilung ist dem Landtagspräsidium mitzuteilen.

    (3) Kann Partei oder Wählervereinigung einen oder mehrere Sitze nicht besetzen, so bleiben diese vakant. Eine spätere Nachbesetzung des Sitzes ist jederzeit möglich. Beides ist dem Landtagspräsidium ebenfalls mitzuteilen.

    (4) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann die gewünschte Besetzung zurückweisen, sofern die Anforderungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllt sind.

    (5) Eine Mandat, das einer Partei oder Wählervereinigung zusteht, ist an diese gebunden. Eine Besetzung durch ein Mitglied, das der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung nicht angehört, ist unzulässig. Ein Abgeordneter verliert sein Mandat durch Austritt oder Ausschluss aus einer Partei oder Wählervereinigung


    1.23b) Geänderte Fassung:

    § 30 - Mitteilung über Mandatsbesetzungen

    (4) Das Landtagspräsidium kann die gewünschte Besetzung zurückweisen, sofern die Anforderungen gemäß Abs. 5 nicht erfüllt sind.

    (5) Ein Mandat, das einer Partei oder Wählervereinigung zusteht, ist an diese gebunden. Eine Besetzung durch ein Mitglied, das der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung nicht angehört, ist unzulässig. Ein Abgeordneter verliert sein Mandat durch Austritt oder Ausschluss aus einer Partei oder Wählervereinigung oder Wegzug aus dem Bundesland.


    1.24a) Aktuelle Fassung:

    § 31 - Berufene Bürger

    (1) Bürgerinnen und Bürger, die im Land Nordrhein-Westfalen wohnhaft sind und kein Mandat nach § 30 besetzen, können unter Vorbehalt des Absatzes 2 an allen Sitzungen, Debatten und Ausschüssen des Landtags teilnehmen, sowie Anträge, Anfragen und Gesetzesentwürfe einbringen.

    (2) Berufe Bürgerinnen und Bürger besitzen kein passives und aktives Wahlrecht im Landtag.


    1.24b) Geänderte Fassung:

    § 31 - Berufene Bürger

    (1) Bürgerinnen und Bürger, die im Land Nordrhein-Westfalen wohnhaft sind und kein Mandat nach § 30 besetzen, können unter Vorbehalt des Abs. 2 an allen Sitzungen, Debatten und Ausschüssen des Landtags teilnehmen sowie Anfragen einbringen.

    (2) Berufene Bürgerinnen und Bürger besitzen kein passives und aktives Wahlrecht im Landtag und kein Stimmrecht in Ausschüssen.


    1.25a) Aktuelle Fassung:

    § 32 - Wahlvorschläge

    (1) Jede Fraktion hat das Recht, beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt der bisherigen Ministerpräsidentin oder des bisherigen Ministerpräsidenten schriftlich einen Kandidaten für das Amt vorzuschlagen.

    (2) Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl kein Wahlvorschlag ein, wird eine öffentliche Kandidaturphase nach den Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Punkt 1 eingeleitet.


    1.25b) Geänderte Fassung:

    § 32 - Wahlvorschläge

    (1) Jede Fraktion hat das Recht, beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt der bisherigen Ministerpräsidentin oder des bisherigen Ministerpräsidenten schriftlich einen Kandidierenden für das Amt vorzuschlagen.

    (2) Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl kein Wahlvorschlag ein, wird eine öffentliche Kandidaturphase nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Punkt 1 eingeleitet.


    1.26a) Aktuelle Fassung:

    § 33 - Wahl und offene Kandidaturphase

    (1) Nach Erhalt des Wahlvorschlags oder Ende der Frist gemäß § 32 hat die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Wahl einzuleiten.

    (2) Die geheime Wahl findet nach den allgemeinen Bestimmungen des § 14 Abs. 1 statt. Es ist eine absolute Mehrheit notwendig. Enthaltungen werden gezählt.

    (3) Scheitert die Wahl, ist eine öffentliche Kandidaturphase gemäß § 14 Abs. 1 einzuleiten und die Wahl zu wiederholen.

    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Erreichen mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche höchste Stimmenanzahl, wird die Wahl unter ihnen wiederholt. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Eine Enthaltungsoption gibt es nicht.


    1.26b) Geänderte Fassung:

    § 33 - Wahl und offene Kandidaturphase

    (1) Nach Erhalt des Wahlvorschlags oder Ende der Frist gemäß § 32 hat das Landtagspräsidium die Wahl einzuleiten.

    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbenden statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Erreichen mehr als zwei Kandidierende die gleiche höchste Stimmenanzahl, wird die Wahl unter ihnen wiederholt. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Eine Enthaltungsoption gibt es nicht.


    1.27a) Aktuelle Fassung:

    § 35 - Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

    Im Einzelfall entscheidet die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident über die Auslegung der Geschäftsordnung. Legen mindestens drei Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über sie 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Stimmen zwei Drittel der Mitglieder dem Einspruch zu, so ist die Abweichung unzulässig.


    1.27b) Geänderte Fassung:

    § 35 - Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

    Im Einzelfall entscheidet das Landtagspräsidium über die Auslegung der Geschäftsordnung. Legen mindestens drei Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung des Präsidiums ein, wird über sie 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Stimmen zwei Drittel der Mitglieder dem Einspruch zu, so ist die Abweichung unzulässig.


    1.28a) Aktuelle Fassung:

    § 22 - Zurückziehung und Wiedereinbringung

    (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Sie können erneut eingereicht werden.

    (2) Wenn der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, ist die Einbringung des gleichen Antrags in der gleichen Legislaturperiode unzulässig.

    (3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses fordert, der in der laufenden Legislaturperiode angenommen wurde, ist unzulässig.

    (4) Ein Antrag kann nicht zurückgezogen werden, wenn hierzu bereits ein Änderungsantrag eingereicht wurde.


    1.28b) Geänderte Fassung:

    § 22 - Zurückziehung und Wiedereinbringung

    (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Sie können erneut zur Debatte gestellt werden, wobei die bereits verstrichene Zeit aus der vorangegangen Debatte in Abzug gebracht wird. Eine erneutes einbringen eines Antrags hat unabhängig von Satz 2 mindestens 24 Stunden zur Debatte zu stehen.


    6 Mal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölften Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz unter Minister Georg Gisy und andere Ressorts der Landesregierung.



    Drucksache XIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der 1000m-Abstandsregelung von Windkraftanlagen


    A. Problem

    Hinweis: Aufgrund eines Bundesgesetzes wurden die Abstandsregelungen bereits außer Kraft gesetzt, es handelt sich nun um die formale Änderung des Gesetzes auf Landesebene, also ohne konkrete Auswirkungen.


    B. Lösung

    Eine vollständige Streichung der § 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen führt nun auch zu dem formalen Wegfall der 1.000m-Abstandsregelung. Die Abstandsregelung wurde ohnehin bereits auf Bundesebene außer Kraft gesetzt.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.


    D. Kosten

    Keine zusätzlichen Kosten


    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Beteiligt sind alle übrigen Ressorts der Landesregierung.


    F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

    Keine. Wir wollen nur durch die formale Streichung des Gesetzes Ordnung in die Gesetze bringen.


    G. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

    Keine



    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (BauGB) in NRW.

    vom 08.07.2022



    Artikel 1


    Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 2 und § 3 werden ersatzlos aufgehoben.


    Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen


    § 2 Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen


    (1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu Wohngebäuden

    1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
    2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB


    einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.


    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15. Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist.


    (3) Soweit vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit vor Ablauf des 15. Juli 2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.


    2. Ein neuer § 2 wird eingefügt


    § 2 Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Auswirkungen dieses Gesetzes.


    3. Der bisherige § 4 wird § 3.


    Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen


    § 4 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft


    Artikel 2


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölften Wahlperiode


    Antrag zur Vorlage beom LVG NRW


    Antragsteller: Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen (FFD)



    Herr Präsident,

    ich bitte diesen Antrag Drucksache XIII/XX, des Herrn Abgeordneten Georg Gysi, mit dem Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der 1000m-Abstandsregelung von Windkraftanlagen" , dem Landesverfassungsgericht NRW zur Prüfung vorzulegen. Da hier mit der Regel "Bundesrecht bricht Landesrecht "argumentoert wird , möge das Landverfassungsgericht sich damit befassen.

    Wir bitten daher zur Weiterreichung an das LVG NRW.


    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölften Wahlperiode



    Kleine Anfrage

    der Fraktion der liberal-konservativen Allianz und des Abgeordneten Dennis Willenburg


    an den Minster für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Georg Gisy



    Drucksache XII/XX


    Anfrage zur Waldwirtschaft



    1. Wie bedeuntet ist für Sie die aktive Waldbewirtschaftung in NRW?


    2. Welchen Stellenwert messen Sie dem Rohstoff Holz bei?


    3. Setzt sich die Landesregierung für den Erhalt von Wirtschaftswäldern ein?

    3.1 Wenn Ja, auf welche Weise setzen sie sich ein, um ein nachhaltiges Wirtschaften möglich zu machen?

    3.2 Wenn Nein, wieso nicht?


    4. Ist die Landesregierung über den Einsatz von langsam wirkendem Kalk zur Abmilderung der Säureeinträge zur Sicherung der Bodenstabilität aufgeklärt?

    4.1 Wenn Ja, wie bewerten sie einen solchen Einsatz?


    5. Welche Fördermittel wurden in den letzten 7 Jahren (2015 bis 2022) für die Forstwirtschaft bereitgestellt? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln.)

    5.1 Waren das ihrer Meinung nach ausreichend und die korrekten Fördermittel ?

  • Ministerium für Kinder, Jugend, Familie und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen • Völklinger Str. 4 • 40219 Düsseldorf



    An das

    Präsidium des Landtags Nordrhein-Westfalen

    Platz des Landtags 1

    40221 Düsseldorf



    Sehr geehrte Herren Präsidenten,


    die Landesregierung hat beschlossen, dem Landtag Nordrhein-Westfalen den

    als Anlage beigefügten



    Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen



    mit dem Ziel zuzuleiten, die Beschlussfassung des Landtages einzuholen.

    Ich bitte sie schnellstmöglich darum, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.



    Mit freundlichen Grüßen

    4709-dr-sascha-ende-cocosign-2-png

    Dr. Sascha Ende

    Minister für Kinder, Jugend, Familie und Gleichstellung

    Stellv. Landtagspräsident Nordrhein-Westfalens


    320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölften Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie und Gleichstellung unter Minister Dr. Sascha Ende





    Drucksache XII/XX



    Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen



    A. Problem

    Die Vorlage für den 8. März als Feiertag für den internationalen Frauentag, bietet Berlin seit 2018. Dort wurde der 8. März als dauerhafter Feiertag beschlossen.

    Im Zuge der Gleichstellung, sollte auch NRW ein Zeichen für die Frauen setzen durch eine Anpassung des Feiertagsgesetzes.


    B. Lösung

    Der Internationale Frauentag (08. März) wird Gesetzlicher Feiertag.


    C. Alternativen

    Alternativen.


    D. Kosten

    Kosten.


    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.




    Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW)

    vom 22.07.2022



    Artikel 1

    Änderung des Feiertagsgesetzes NRW


    Das Feiertagsgesetz NW vom 10.05.1961, dass zuletzt durch das Gesetzt vom 11.02.2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:


    1. § 2 Absatz 1 wird neu gefasst:

    (1) Feiertage sind:


    1. der Neujahrstag,

    2. der 8. März internationaler Frauentag

    3. der Karfreitag,

    4. der Ostermontag,

    5. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,

    6. der Christi-Himmelfahrts-Tag,

    7. der 8. Mai als Tag der Befreiung,

    8. der Pfingstmontag,

    9. der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),

    10. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

    11. der Reformationstag,

    12. der Allerheiligentag (1. November),

    13. der 1. Weihnachtstag,

    14. der 2. Weihnachtstag.



    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

  • Sehr geehrtes Präsidium,

    wir bitten dem Landtag Nordrhein-Westfalen den Antrag

    als Anlage beigefügten.




    Antrag :

    Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen


    Antragsteller: Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen (FFD)



    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölften Wahlperiode


    Drucksache XII/XXI




    Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen




    Problem:

    Im Jahr 1994 wurde beschlossen, den Buß- und Bettag als arbeitsfreien Tag mit Wirkung ab 1995 zu streichen, um die Mehrbelastung für die Arbeitgeber durch die Beiträge zur neu eingeführten Pflegeversicherung durch Mehrarbeit der Arbeitnehmer auszugleichen. Kritiker der Abschaffung führen insbesondere an, dass der damals gewünschte Effekt – die sichere Finanzierung der Pflegeversicherung –, anders als die Abschaffung des Feiertags, nicht von dauerhafter Wirkung war und bereits Beitragserhöhungen vorgenommen werden mussten!


    Lösung:

    Wiedereinführing des Buss und Bettages


    Kosten:

    Keine


    Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW)
    vom 24.07.2022


    Artikel 1
    Änderung des Feiertagsgesetzes NRW


    Das Feiertagsgesetz NW vom 10.05.1961, dass zuletzt durch das Gesetzt vom 11.02.2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:

    1. § 2 Absatz 1 wird neu gefasst:


    (1) Feiertage sind:

    1. der Neujahrstag,

    2. der 8. März internationaler Frauentag

    3. der Karfreitag,

    4. der Ostermontag,

    5. der 1. Mai

    6. der Christi-Himmelfahrts-Tag,

    7. der 8. Mai

    8. der Pfingstmontag,

    9. der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),

    10. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

    11. der Reformationstag,

    12. der Allerheiligentag (1. November),

    13. der Buss-und Bettag (11 Tage vor dem 1. Advend)

    14. der 1. Weihnachtstag,

    15. der 2. Weihnachtstag.



    Artikel 2
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft


    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    Einmal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölfte Wahlperiode



    Antrag

    der Landesregierung, vertreten durch den Innenminister Alex Regenborn




    Drucksache XII/18



    Antrag über eine Aktuelle Stunde zum Thema "Internationaler Tag des Gedenkens an den Genozid an Sinti und Roma"



    Antrag über eine Aktuelle Stunde zum Thema "Internationaler Tag des Gedenkens an den Genozid an Sinti und Roma"

    vom 01.08.2022


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge am 2. August 2022 eine aktuelle Stunde anlässlich des Internationalen Tages des Gedenkens an den Genozid an Sinti und Roma einrichten.

  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölften Wahlperiode


    Kleine Anfrage

    der Fraktion des FFD und des Abgeordneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,

    an den Wirtschaftsminister von NRW.


    Anfrage zum Eismangel



    Wie heuer bekannt wurde, herrscht z.Z. im Herzogtum Mallorca, Königreich Spanien, ein gravierender Mangel an Eiswürfeln.

    Wir fragen also den zuständigen Minister


    - arbeiten die Eisfabriken im Land auf Hochtouren?

    - kann dieser Mangel auch hierorts auftreten?

    - wie ist NRW darauf vorbereietet?

    - müssen eventuell Bars und Lokale geschlossen werden?

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 5016-pasted-from-clipboard-png


    Eröffnung einer Aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung


    Sehr geehrtes Präsidium,


    hiermit beantrage ich die Eröffnung einer aktuellen Stunde im Landtag zur Abgabe einer Regierungserklärung für die kommende Legislaturperiode durch die Ministerpräsidentin und ggf. die Minister.


    Herzlichen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. A. Liebermann

    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png

    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Dreizehnten Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Fraktionen Allianz, vPiraten/Grüne, CDSU vertreten durch den Minister für Gesundheit, Bildung und Kultur



    Drucksache XIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen NRWs mit digitalen Endgeräten


    A. Problem

    Die Digitalisierung unseres Alltags und der (Aus-)Bildung junger Menschen wurde seit langem vernachlässigt. Längst sind wir in weiten Teilen des Lebens über die bloße Arbeit mit Stift und Papier hinausgewachsen. Es wird Zeit, diese Lebensrealität auch als Teil der allgemeinen Schulbildung zu verwirklichen und verbesserte digitale Lehre zu ermöglichen. Insbesondere in Zeiten der Lockdowns zeigte sich, dass die Bildungseinrichtungen und die Schülerinnen und Schüler in weiten Bereichen nicht auf digitale Lehre vorbereitet und ausgestattet sind. Viele Kinder und Jugendliche nutzen digitale Endgeräte bereits privat, sofern die finanzielle Situation ihrer Elternhäuser dies erlaubt. Digitale Bildung darf aber keine Frage der elterlichen Finanzen sein.



    B. Lösung

    Wir wollen jedem Schüler und jeder Schülerin ab der Jahrgangsstufe 5 ein digitales Endgerät in Form eines Tablet-Computers zur Verfügung stellen. Diese sollen in verschiedenen Unterrichtsformaten zum Einsatz kommen und neben der digitalen Anwendbarkeit auch als kontrollierter Zugang zum Umgang mit digitalen Medien dienen. Sie stellen ebenfalls eine gesicherte digitale Versorgung sicher, sollte sich im Rahmen der Coronavirus-Pandemie nochmals die Situation von Schulschließungen nicht umgehen lassen.



    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Schätzungsweise 900 Millionen Euro. Danach jährlich ca. 75 Millionen Euro.



    Gesetz zur Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler

    vom 3.9.2022




    § 1

    Allgemeines



    (1) Alle Schulen in Nordrhein-Westfalen erhalten eine finanzielle Förderung vom Land, die sich nach §2 Abs. 1bemisst.

    (2) Die Förderung ist zweckgebunden nach 2§ Abs. 3.

    (3) Schulen im Sinne des Abs. 1 sind alle allgemeinbildenden staatlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen, ausgenommen Grundschulen und Förderschulen, die keine Schülerinnen und Schüler der Primarstufe unterrichten.





    § 2

    Bemessung und Verwendung der Förderung



    (1) Die Förderung bemisst sich nach der aktuellen Zahl der Schülerinnen und Schüler, die aktuell die Jahrgangsstufe 5 oder höher der Schule besuchen.

    (2) Pro Schülerin und Schüler beträgt die Förderung pauschal 500 Euro.

    (3) Die Förderung ist zweckgebunden und darf ausschließlich für die Anschaffung der digitalen Endgeräte und deren IT-Infrastruktur verwendet werden.

    (4) Die Auswahl, welche digitalen Endgeräte angeschafft werden, obliegt der jeweiligen Schulleitung. Abs 3 bleibt davon unberührt.





    § 3

    Fortlaufen der Förderung



    (1) Beginnend mit jedem neuen Schuljahr erhalten die Schulen eine fortlaufende Förderung nach §2 Abs. 2 gemessen an der Zahl der neu hinzukommenden Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5.





    Dieses Gesetz tritt am 15.10.2022 in Kraft.



  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Dreizehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der Internationalen Linken und der Abgeordneten Jessica Kipptum




    Drucksache XIII/03



    Antrag zur Bereitstsellung kostenloser Menstruationsartikeln in öffentlichen Gebäuden


    A. Problem

    Die Menstruation ist ein unvermeidbarer biologischer Prozess. Trotzdem stellt die Beschaffung von Periodeartikeln einen finanziellen Mehraufwand für Frauen und Mädchen dar, der teilweise merkabr ist. Das kann zu einer Beeinträchtigung des Arbeits-, Studien-, oder Schulalltags führen und verursacht Stress. Statt das Thema weiter zu tabuisieren, müssen FRauen und Mädchen endlich einfach und kostenlos an Hygieneartikel wie Tampons und Binden kommen, damit etwas so wichtiges nicht am Geldbeutel scheitert.


    B. Lösung

    Menstruationsartikel werden zukünftig kostenlos in öffentlichen Gebäuden angeboten.


    C. Alternativen

    Die Lage bleibt so wie sie ist.



    Antrag zur Bereitstellung kostenloser Menstruationsartikeln in öffentlichen Gebäuden

    vom 06.09.2022


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag fordert die Landesregierung auf:


    1. Bereits vorhandene Pilotprojekte und Initiativen zur Bereitstellung kostenloser Menstruationsartikel an einen Tisch zu holen und sich mit ihnen über deren Erfahrungen und Ergebnisse auszutauschen.

    a) Anhand der Erfahrungen und Ergebnisse ein Förderprogramm für öffentliche Einrichtigungen aufzulegen, um kostenlose Mesntruationsartikel zu ermöglichen.


    2. Mittelfristig ein Gesetz nach schottischem Vorbild zu beschließen, das die Versorgung öffentlicher Einrichtigungen mit kostenlosen Menstruationsartikeln verpflichtend macht.

    a) Zusätzlich eine Informations- und Aufklärungskampagne zu starten, um eine Öffenlichkeit für das Thema zu schaffen.

  • 5016-pasted-from-clipboard-png


    Eröffnung einer Aktuellen Stunde zum Tode und Gedenken an Queen Elizabeth


    Sehr geehrtes Präsidium,


    hiermit beantrage ich die Eröffnung einer aktuellen Stunde (Gedenkstunde) im Landtag zum Tode und Gedenken an Queen Elizabeth


    Herzlichen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. E. Fischer

    ------------------------------------------------------------------------------

    8357-rsz-diebpin-png

    Ministerialdirektorin Dr. Edelgard Fischer

    Persönliche Referentin und Sprecherin der Bundespräsidentin


    Bundespräsidialamt

    Spreeweg 1 | 10557 Berlin

    edelgard.fischer@bpra.bund.de


    Presseanfragen sind via Konversation an mich zu richten!

    ------------------------------------------------------------------------------

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölften Wahlperiode



    Anfrage

    der Fraktion der Internationalen Linken und der Abgeordneten Jessica Kipptum




    Drucksache XII/05


    Anfrage über Konzepte zur Hitzereduktion an Schulen


    Ich frage den Landesminister für Bildung, Pierre Essel:


    1. Ist sich der Bildungsminister der Problematiken vom Unterricht bei 30 Grad und mehr bewusst?
    1.1 Welche Problematiken sind Ihnen dabei am wichtigsten?


    2. Plant die Landesregierung zusätzliche Maßnahmen um spätestens im nächten Jahr eine potenzielle Hitzewelle abfedern zu können?

    2.1 Welche Maßnahmen werden geplant oder könnten in Erwägung gezogen werden?

    2.2 Stellen Klimaanlagen oder Ventilatoren eine mögliche Lösung dar?

    2.3 Stellen Wasserspender an Schulen eine mögliche Lösung dar?

    2.4 Zieht die Landesregierung es in Erwägung aktuelle Regelungen zu ändern und Hitzefrei auch unter 27 Grad zu ermöglichen?

    2.5 Zieht die Landesregierung noch andere mögliche Lösungen in Betracht?


    3. Wie wichtig ist der Landesregierung eine Verbesserung der Situation?

    3.1 Welchen finanziellen Spielraum räumt die Landesregierung der zur Hitzereduktion nötigen verstärkten Sanierung von Schulgebäuden ein?

    3.2 Möchte die Landesregierung weitere Förderungen ermöglichen, um Gründflächen auf Schulhöfen zu schaffen und Hitzeaktionspläne zu entwickeln?

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Dreizehnte Wahlperiode



    Anfrage

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Dr. Edelgard Fischer



    Drucksache XIII/XX


    Anfrage über Lehrermangel und Wissenstand der Schülerinnen und Schüler


    Ich frage den Landesminister für Bildung, Kultur und Gesundheit, Herrn Pierre Essel:


    1. Wie viele Lehrerstellen sind derzeit ungefähr im Land Nordrhein-Westfalen unbesetzt?
    1.1 Hat sich die Lücke der unbesetzten Lehrerstellen durch die Corona Pandemie vergrößert?


    2. Plant die Landesregierung ein Maßnahmenpaket zu erarbeiten gegen den Lehrkräftemangel?

    2.1 Falls ja, welche Maßnahmen soll dieses enthalten?

    2.2 Falls nein, warum nicht?

    2.3 Falls nein, plant die Landesregierung etwas ähnliches um den Lehrkräftemangel zu bekämpfen?


    3. Ist sich die Landesregierung den Ernst der Lage durch Lehrkräftemangel bewusst?

    3.1 Welche Folgen sieht die Landesregierung durch den Lehrkräftemangel auf die Absicherung der vorgegebenen Rahmenstunden durch die Rahmenstundentafeln?

    3.2 Müssen Ausfallstunden dem Ministerium bzw. den staatlichen Schulämtern gemeldet werden?

    3.2.1 Falls nein, wäre dies nicht ein Mittel um Schulen mit ausgedünntem Personalstand zu erkennen und zu unterstützen?


    4. Unterstützt das Ministerium Schulen wo man festgestellt hat dass durch einen ausgedünnten Personalstand die Absicherung des Unterrichts in Gefahr ist?

    4.1 Falls ja, inwiefern?

    4.2 Falls nein, warum nicht?


    5. Sieht die Landesregierung bei übermäßig ausfallenden Unterrichtsstunden eine Gefahr für das Klassenziel einzelner Schüler?

    5.1 Welche Folgen haben ausfallender Unterricht aus Sicht der Landesregierung?


    6. Liegen der Landesregierung die Ergebnisse der Lernstandserhebungen aus dem letzten Schuljahr vor?

    6.1 Falls ja, sieht die Landesregierung den Abschluss der einzelnen Jahrgänge in Gefahr?

    6.2 Falls nein, warum nicht?



    Düsseldorf, den 10. September 2022

    3641-pasted-from-clipboard-png

    Dr. Fischer und Fraktion

    ------------------------------------------------------------------------------

    8357-rsz-diebpin-png

    Ministerialdirektorin Dr. Edelgard Fischer

    Persönliche Referentin und Sprecherin der Bundespräsidentin


    Bundespräsidialamt

    Spreeweg 1 | 10557 Berlin

    edelgard.fischer@bpra.bund.de


    Presseanfragen sind via Konversation an mich zu richten!

    ------------------------------------------------------------------------------

    2 Mal editiert, zuletzt von Dr. Edelgard Fischer ()

  • Landtag Nordrhein-Westfalen320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png

    Dreizehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Digitales, vertreten durch die Minsiterpräsidentin



    Drucksache XIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur verpflichtenden Montage von Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Neubauten


    A. Problem

    Nordrhein-Westfalen steht vor großen Herausforderungen in der Strom- und Energieversorgung. Die Energiekrise und der Klimawandel zwingen uns zu schnellerem Umdenken und Umbauen. Dabei müssen Fehlentscheidungen der Vergangenheit kompensiert und die Weichen für die Zukunft gestellt werden. Strom muss in ausreichendem Angebot vorhanden und so weit es geht aus rgenerativen Energiequellen gewonnen werden.


    B. Lösung

    Photovoltaikanlagen stellen eine verhältnismäßig einfache, sichere und langfristige Quelle für Strom dar. Viele Gebäudestrukturen der öffentlichen Hand bieten genug Fläche, um eine effektive Nutzung und Installtion zu gewährleisten. Der so gewonnene Strom kann hierfür dann entweder direkt am Ort der Erzeugung verwendet, oder entsprechend eingespeißt werden. Der öffentlichen Hand kann die entsprechende erhöhte finanzielle Belastung - anders als im privaten Sektor - uneingeschränkt zugemutet werden.


    C. Alternativen

    Als denkbare Alternative kämen zwei Möglichkeiten in Betracht; das erste wäre ein Gesetzentwurf, der ebenso auch den privaten Sektor, also alle Neubauten mit einer Pflicht für Photovoltaikanlagen belegt. Dies stellt aus unserer Sicht für manche Investoren allerdings ein nicht zu überlickendes Hindernis da und gefährdet die Attraktivität des Wirtschaftstandortes NRW. Die zweite Alternative wäre ein Belassen der Situation auf einfacher Freiwilligkeit im privaten, wie auch öffentlichen Sektor.


    D. Kosten

    Für sämtliche zukünftige Neubauten der öffentlichen Hand ist mit Mehrausgaben zu rechnen, die grob geschätzt bei 170€ pro Quadratmeter Gebäudedachfläche liegen.



    Gesetz über die Pflicht zur Ausstattung von öffentlichen Neubauten mit Photovoltaikanlagen

    vom 27.09.2022


    § 1

    Allgemeines


    (1) Dieses Gesetz bezieht sich auf alle öffentlichen Neubauten im Land Nordrhein-Westfalen, für welche der Baubeginn nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnt.

    (2) Für alle öffentlichen Neubauten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits im Bau befindlich sind, aber noch nicht fertiggestellt sind, gilt eine Übergangsfrist gemäß §3.

    (3) Über Ausnahmen von dieser Gesetzgebung entscheidet das zuständige Infrastrukturministerium auf Antrag.


    § 2

    Ausstattung mit Photovoltaikanlagen


    (1) Als ausgestattet gelten alle Gebäude, deren frei nutzbare Dachfläche zu 75% mit funktionierenden Photovoltaikanlagen bestückt sind.

    (2) Die Ausstattung muss spätestens sechs Monate des Beginns der für den Neubau vorgesehenen Nutzung erfolgt sein.



    § 3
    Übergangsregelung für bereits im Bau befindliche Gebäude


    (1) Gebäude, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch im Bau befinden, sind ebenfalls diesem Gesetz unterworfen.

    (2) Für solche Gebäude muss die Ausstattung spätestens zwölf Monate nach Beginn der für den Neubau vorgesehenen Nutzung erfolgt sein.



    §4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft.

    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • Landtag Nordrhein-Westfalen320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png

    Dreizehnte Wahlperiode









    Initiative

    des Abgeordneten Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und der Fraktion der CDSU


    Der Landtag wird um tatkräftiger Unterstützung geben.


    Name der Initiative  SAUFEN FÜR DIE UMWELT

    Zweck: Umwelthilfe

    Kosten: dem Land entstehen keine Kosten


    Begründung: Mit der Initiative geht ab sofort für jeden gekauften Kasten Kasten bier aus Brauerreien in NRW je ein Euro an eine landeseigene Umweltorganisation.Damit helfen wir a dem deutschen Bauernstand, b der deutschen Brauereiwirtschaft und c der Umwelt.

    Wir bitten das hohe Haus dies als landesweite Initiative anzuerkennen.



    Dr. Christian Schenk vomn Wildungen

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    Einmal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()


  • Sehr geehrter Kollege Dr. Wildungen,

    das Präsidium teilt mit dass wir Ihre Initiative abweisen da wir durch den Einleitungstext "Der Landtag wird um tatkräftiger Unterstützung geben." Keine genaue Intention der Initiative erkennen können.


    Mit freundlichen Grüßen


    gez. Dr. Fischer

    Vizepräsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen

    ------------------------------------------------------------------------------

    8357-rsz-diebpin-png

    Ministerialdirektorin Dr. Edelgard Fischer

    Persönliche Referentin und Sprecherin der Bundespräsidentin


    Bundespräsidialamt

    Spreeweg 1 | 10557 Berlin

    edelgard.fischer@bpra.bund.de


    Presseanfragen sind via Konversation an mich zu richten!

    ------------------------------------------------------------------------------

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()


  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png





    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Dreizehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Gesundheit, Bildung und Kultur

    Drucksache XIII/008



    Entwurf eines Gesetzes über ein Treuestipendium für Auszubildende in der Pflege


    A. Problem

    Der Pflegemangel ist ein bundesweit grassierendes Problem und verlangt komplexe Lösungen. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt, während immer weniger Nachwuchs nachkommt, der einen Pflegeberuf erlernen könnte. Die Arbeit in der Pflege geht mit einer hohen Belastung einher, sowohl im körperlichen als auch im psychischen Sinne, womit längst nicht jeder Arbeitnehmer umgehen kann. Viele Pflegepersonen wechseln aus gesundheitlichen Gründen den Beruf. Die Vergütung lässt in der Pflege stark zu wünschen übrig und wird der Höhe der Belastung nicht annähernd gerecht.


    B. Lösung

    Als einen ersten Schritt von vielen wollen wir vermehrt Menschen motivieren, die Ausbildung zur Pflegefachkraft zu ergreifen. Dazu wollen wir ein Treuestipendium, welches eine Förderung nach Beginn der Ausbildung, nach 5 Jahren im Beruf und nach 10 Jahren im Beruf beinhaltet.

    Damit steigt die Interesse an dem Job der Pflegefachkraft bzw. Altenpflege usw.


    C. Alternativen

    Keine

    D. Kosten

    Schätzungsweise 150 mio. Euro.

    [legend]

    Gesetz über ein Treuestipendium für Auszubildende in der Pflege
    vom 28.09.2022


    § 1
    Allgemeines


    (1) Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind alle Menschen, welche innerhalb des in §2 genannten Zeitraums eine Ausbildung in der Altenpflege, Gesundheit- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder sonstigen Pflegeberufen beginnen.

    (2) Dies ist unabhängig davon, ob zuvor bereits eine andere Berufsausbildung abgeschlossen wurde.


    §2

    Zeitraum und Zeitpunkt der Auszahlung


    (1) Der Zeitraum ist zunächst befristet auf ein Jahr.

    (2) Beginn ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens nach §5.

    (3) Die Auszahlungszeitpunkte sind:

    (3a) Für die erste Zahlung am Tag des Beginns der Berufsausbildung

    (3b) Für die zweite Zahlung nach fünf Jahren beruflicher Tätigkeit in der Pflege, wobei die Zeit der Ausbildung eingeschlossen ist.

    (3c) Für die dritte Zahlung nach zehn Jahren beruflicher Tätigkeit in der Pflege, wobei die Zeit der Ausbildung eingeschlossen ist.

    (4) Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege werden in den nach Abs. 3 genannten Zeiten eingeschlossen.


    §3

    Höhe des Förderbetrags


    (1) Die Höhe des Betrages ist:

    (1a) 2000€ für die erste Zahlung.

    (1b) 3000€ für die zweite Zahlung.
    (1c) 4000€ für die dritte Zahlung.

    (2) Die Zahlung ist steuerfrei.

    §4

    Nichterfüllung


    (1) Wird die Ausbildung innerhalb des ersten Lehrjahres abgebrochen, so ist die erste Zahlung zurückzuerstatten.

    (2) Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung, sollten die Zeiträume nach §2 nicht erfüllt sein.


    §5
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.11.2022 in Kraft

    2 Mal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende () aus folgendem Grund: Habe mal die inflationären Leerzeichen entfernt