Anträge an das Landtagspräsidium

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    Düsseldorf, den 23. September 2023



    Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen • Staatskanzlei • Horionplatz 1 • 40213 Düsseldorf


    An die

    Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen

    Frau MdL Dr. Carmen Schmidt

    Platz des Landtags 1

    40221 Düsseldorf


    An den

    Vizepräsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen

    Herrn MdL Bernd Hacke

    Platz des Landtags 1

    40221 Düsseldorf



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    sehr geehrter Herr Vizepräsident.


    die Landesregierung hat beschlossen, dem Landtag Nordrhein-Westfalen den

    als Anlage beigefügten


    Entwurf eines Gesetzes über die Einführung des Förderprogramms "Zukunft-Rad"


    mit dem Ziel zuzuleiten, die Beschlussfassung des Landtages einzuholen.


    Federführend ist das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Digitalisierung sowie das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz


    Ich bitte Sie darum, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi

    Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen


    Anlage 1

    320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Digitalisierung sowie das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz



    Drucksache XIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes über die Einführung des Förderprogramms "Zukunft-Rad"


    A. Problem

    In Nordrhein-Westfalen werden Radwege kaum durch das Land gefördert. Die Landesregierung möchte mit diesem Förderprogramm den Kommunen die Möglichkeit bieten, Fördermittel aus einem Fond des Landes zu beantragen.


    B. Lösung

    Das Förderprogramm wird aufgesetzt.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    Das Land stellt eine Summe von 150 Millionen bereit. Sollten die Fördermittel bis zum Ende der Legislaturperiode nicht aufgebraucht sein, werden die Gelder wieder im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt.


    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Digitalisierung sowie das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz. Für die Sachbearbeitung der Förderanträge wird eine interministerielle Referatsgruppe gegründet. Das Personal bestehen aus ausgewählten Mitarbeitern der Referate "VII C-1 Radverkehr" und "VII C-2 Grundsatzfragen des Fuß- und Radverkehrs, Verkehrssicherheit" des Verkehrsministeriums, sowie des Referates "I-4 Haushalt" des Umweltministeriums.





    Gesetz über die Einführung des Förderprogramms "Zukunft-Rad"

    vom 23.09.2023



    Artikel 1

    Allgemeines


    (1) Die Landesregierung setzt das Förderprogramm "Zukunft-Rad" auf.



    Artikel 2

    Höhe der Fördermittel, Zuwendungsempfänger


    (1) Das Förderprogramm hat ein Volumen von 150 Millionen.

    (2) Zuwendungsempfänger sind die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen.

    (3) Die Mittel dürfen ausschließlich für Projekte zur Förderung der Radinfrastruktur genutzt werden.

    (4) Die Entscheidung für eine Zuwendung trifft die interministerielle Referatsgruppe "Förderprogramm Zukunft-Rad"

    (5) Nicht verbrauchte Fördergelder werden dem Landeshaushalt am Ende der Legislaturperiode wieder zugeführt

    (6) Zuwendungen können nur auf Antrag ausgezahlt werden.

    (7) Die Förderrichtlinie wird auf dem Regierungsportal veröffentlicht.



    Artikel 3
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.10.2023 in Kraft

    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

    ---------------------------------------------------------------------------

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    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

    ---------------------------------------------------------------------------

    8376-landtag-nrw-png

    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

    ---------------------------------------------------------------------------

    3 Mal editiert, zuletzt von Dr. Carmen Schmidt ()

  • Landtag Nordrhein-Westfalen
    320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png

    Achtzehnte Wahlperiode










    Gesetzentwurf

    der Landesregierung vertreten durch das Ministerium für Gesundheit,

    den Minister für Gesundheit Jan Meier und die Ministerpräsidentin Dr. Samira Ashfahdi




    Drucksache XVIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionsepidemie


    A. Problem

    Auch nach der weitestgehenden Eindämmung des SARS-CoV2 im vergangenen Frühjahr kommt es seit einigen Wochen wieder zu deutlich ansteigenden Zahlen von Atemwegserkrankungen in Deutschland. Dies ist nicht alleine dem Coronavirus in seiner neuen Variante geschuldet, auch die jährliche Influenzawelle sowie zahlreiche nachgeordnete grippale Atemwegsinfekte greifen vermehrt um sich. Doch wir stellen fest, dass die saisonale Erkrankungswelle auch im Vergleich zu den Vor-Coronajahren deutlich früher und stärker einsetzt. Um einen weitgehenden Krankenstand und eine Überlastung von Betrieben und dem ambulanten Gesundheitswesen zu verhindern, sind präventive Vorsorgemaßnamen erforderlich.


    B. Lösung

    Nach drei aktiven Jahren der Pandemie ist bei dem Einsatz von Präventivmaßnahmen ein besonderes Fingerspitzengefühl notwendig. Über die Sinnhaftigkeit und letztendliche Effektivität von radikalen Schritten, wie Schließungen oder gar Ausgangssperren kann und soll freilich debattiert werden. Was hingegen wissenschaftlich außer Frage steht, ist ein Einsatz von Atemschutzmasken. Auch die Achtung der individuellen Freiheit ist ein hohes Rechtsgut das respektiert werden muss. Wer sich privat freiwillig einem erhöhten Risiko einer Ansteckung aussetzen möchte, der kann dies individuell für sich abwägen. Anders ist dies bei öffentlichen Einrichtungen, die für die Allgemeinbevölkerung notwendigerweise zu nutzen sind, und eine individuelle Abwägung somit beeindrächtigt ist. Aus diesem Grund soll ein Maßnamenpaket aus Maskenflicht und Händedesinfektion die Ansteckungswahrscheinlichkeit in öffentlichen Einrichtung des allgemeinen Bedarf weitgehend reduziert werden, ohne dass für die nutzenden Bürger eine Einschränkung besteht.


    C. Alternativen

    Als Alternative behält sich die Landesregierung vor, eine entsprechende Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Das ist jedoch nicht der favorisierte Weg. Im Sinne der lebendigen Demokratie und der möglichst parteiübergreifenden Akzeptanz bevorzugt die Landesregierung die entsprechende Inkraftsetzung von Präventivmaßnahmen über den regulären parlamentarischen Rechtsweg.



    D. Kosten

    Keine



    Gesetz zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionsepidemie

    vom 04.10.2023



    § 1

    Anwendungsbereich



    (1) Dieses Gesetz gilt für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW).

    (2) Die Anwendung dieses Gesetzes kann von der zuständigen Gesundheitsbehörde außer Kraft gesetzt werden, wenn eine aktuelle erhöhte Gefahrenlage für die Bevölkerung durch Atemwegsinfekte nicht weiter nachweisbar ist.

    (3) Dieses Gesetz tritt am 01.04.2024 außer Kraft, sofern es vorher nicht ordnungsgemäß verlängert wird.



    §2

    Definitionen



    (1) Gesundheitsrelevante Personendichte: Eine gesundheitsrelevante Personendichte gilt als gegeben, wenn es aufgrund der Anzahl der Personen oder des verfügbaren tatsächlichen Platzangebotes in einer öffentlichen Einrichtung nach Abs. 2 den sich darin aufhaltenden Personen nicht möglich ist, mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen einzuhalten.

    (2) Öffentliche Einrichtungen: Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Supermärkte und Geschäfte, welche überwiegend Produkte des täglichen Bedarfs anbieten, öffentliche Verkehrsmittel, Krankenhäuser und Bürgerämter.

    (3) Ärztliches Attest: Ein ärztliches Attest im Sinne des §4 Abs. 2 dieses Gesetzes ist die schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Dermatologie oder Pädiatrie, welches zwingend die Anschrift des attestierenden Arztes und eine Unterschrift zu enthalten hat.

    (4) Symptome einer Atemwegsinfektion: Als Symptome einer Atemwegsinfektion im Sinne des §3 Abs. 4 gelten Husten, Niesen, Rhinorrhoe, Halsschmerzen, Konjunktivitis und eine erhöhte Körpertemperatur.



    §3

    Maskenpflicht



    (1) Wenn ein durchgehendes Unterschreiten einer gesundheitsrelevanten Personendichte in öffentlichen Einrichtungen nicht anderweitig sichergestellt wird, so gilt für alle Personen innerhalb dieser Einrichtungen eine permanente Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske.

    (2) Solange eine gesundheitsrelevante Personendichte in öffentlichen Einrichtungen anderweitig sichergestellt ist, so besteht keine generelle Maskenpflicht.

    (3) Betreibern öffentlicher Einrichtungen ist es freigestellt, auch bei Sicherstellung einer durchgehenden Unterschreitung einer gesundheitsrelevanten Personendichte eine Maskenpflicht einzuführen.

    (4) Unabhängig von Abs. 1-3 sind alle Personen, die eines oder mehrere Symptome einer aktiven Atemwegsinfektion oder einer wissentliche aktiven Atemwegserkrankung zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet.

    (5) Die Nutzung einer FFP-2-Maske wird empfohlen, ein medizinischer Mund-Nasenschutz (sog. "OP-Maske") ist jedoch ausreichend.



    §4

    Ausnahmen


    (1) Die Maskenpflicht gemäß §3 gilt nicht für:

    a) Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sofern ein ärztliches Attest vorliegt,

    b) Personen, die permanent einen Mindestabstand von 3 Metern zu anderen Personen einhalten können.

    (2) Krankenhäuser können in Absprache mit den Gesundheitsbehörden zusätzliche Ausnahmen festlegen, um die medizinische Versorgung sicherzustellen.



    §5

    Bereitstellung von Händedesinfektionsmittel



    (1) Betreiber öffentlicher Einrichtungen sind dazu verpflichtet, ihren Besuchern ausreichend adäquate Möglichkeit zur hygienischen Händedesinfektion anzubieten.



    §6

    Umsetzung und Kontrolle



    (1) Die Einhaltung der Maskenpflicht wird von den Betreibern der öffentlichen Einrichtungen überwacht und durch das Ordnungsamt kontrolliert.

    (2) Verstöße gegen diese Verordnung können mit einem Bußgeld geahndet werden, wie es im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist.

    (3) Die Gesundheitsbehörden können weitere Maßnahmen zur Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes erlassen.



    §7

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Samira Yasemin Ashfahdi ()

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    Achtzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz Bernd Hacke



    Drucksache XVIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur kommunalen Energieplanung


    A. Problem

    Das konkrete Ausbauen von erneuerbaren Energien kann von der Landesregierung nur schwer geplant werden. Immer muss auf regionale Interessen und Schwierigkeiten geschaut werden, was aus überregionaler Perspektive schwierig ist. Darüber hinaus werden konkrete Maßnahmen zur Umsetzung erneuerbarer Energien durch Effekte wie das Sankt-Florian-Prinzip/NIMBY-Syndrom ausgebremst und oftmals ganz gestoppt.

    Dadurch wird der Ausbau der erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen verlangsamt und weiter erschwert - in unserer heutigen Zeit ist dafür aber wegen der Dringlichkeit kein Raum mehr.


    B. Lösung

    Die Kommunen müssen stärker in den Prozess der Planung miteinbezogen werden und ihnen müssen größere Befugnisse gegeben werden, sich selbst um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu kümmern. Gleichzeitig müssen die Bürger*innen aber auch über die Kommunen mehr persönlich in die Pflicht genommen werden, den Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen.

    Daher wird jede Kommune verpflichtet, eigenständig Pläne zu entwickeln, um die eigenen Emissionen des Energiesektors bis 2030 auf netto null zu reduzieren. Unterstützung bekommen sie von Landesregierung, Behörden und unabhängigen Stellen. Dabei gibt es nicht nur personelle Unterstützung, auch finanzielle Unterstützung aus dem Erneuerbaren-Energien-Fonds (EEF) ist möglich.

    Dadurch sollen die Kommunen in die Pflicht genommen, aber nicht allein gelassen werden.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Im ersten Jahr 6 Millionen Euro, dann jedes weitere Jahr 3 Millionen Euro.



    Gesetz zur kommunalen Energieplanung

    vom 14.10.2023



    § 1

    Zweck und Zielsetzung


    (1) Dieses Gesetz regelt die konkrete Umsetzung für den Ausstieg aus nicht-erneuerbaren Energieformen in Nordrhein-Westfalen, um die Energieversorgung nachhaltig und umweltfreundlich zu gestalten.


    (2) Das Ziel ist die Beendigung der aktuellen Nutzung von fossilen Brennstoffen und anderen nicht-erneuerbaren Energiequellen bis zum Jahr 2030.

    § 2

    Definitionen


    (1) Klimaneutralität des Energiesektors im Sinne dieses Gesetzes bedeutet, dass die Gesamtemissionen von Treibhausgasen aus der Energieerzeugung und -nutzung auf netto null reduziert werden.


    § 3

    Verpflichtungen der Kommunen


    (1) Jede Kommune ist verpflichtet, bis zum 1.1.2025 dem zuständigen Landesministerium einen konkreten Plan vorzulegen, wie die Klimaneutralität des Energiesektors bis zum Jahr 2030 in der Kommune durchgeführt werden kann.


    (2) Der Plan aus Absatz 1 muss jährliche Ziele zu den Emissionen durch den Energiesektor beinhalten.


    (3) Jede Kommune ist verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Zielsetzungen gemäß Absatz 2 zu erstellen und dem zuständigen Landesministerium vorzulegen.


    (4) Jede Kommune ist verpflichtet, den Plan aus Absatz 1 entsprechend umzusetzen und die Ziele aus Absatz 2 einzuhalten.


    § 4

    Vernetzung zwischen den Kommunen


    (1) Eine Kommune ist berechtigt, in ihrer Planung gemäß §3 Absatz 1 auch überschüssige Energien einer anderen Kommune zu verplanen.


    (2) Dies ist in den Plänen gemäß §3 Absatz 1 beider Kommunen zu vermerken.


    (3) Die Behörden und die Prüfungsgremien aus §6 und §9 haben dies bei der Beurteilung zu beachten.


    (4) Damit zwei Kommunen sich für Absatz 1 zusammenfinden können, wird ein entsprechendes Online-Tool entwickelt und in das Online-Antragsverfahren aus dem Gesetz zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus Erneuerbarer Energien integriert.


    (5) Zuständig für Absatz 4 ist der Expertenrat gemäß §3 des Gesetzes zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus Erneuerbarer Energien.


    (6) Beim Online-Tool gemäß Absatz 4 muss darauf geachtet werden, dass zwischen den beiden Kommunen möglichst effizient und kostensparend Energie transferiert werden kann.


    § 5

    Verpflichtungen des Landes


    (1) Das Land dient als Vermittler zwischen Kommunen und Prüfungsstelle gemäß §6.


    (2) Auf Anfrage einer Kommune hat das Land personelle und professionelle Unterstützung zur Umsetzung der Pflichten aus §3 bereitzustellen.


    (3) Das Land hat die Kommunen darüber zu informieren, in wei weit sie finanzielle Unterstützung aus dem Erneuerbare-Energien-Fonds (EEF) erhalten und beantragen können.


    § 6

    Einrichtung einer unabhängigen Prüfungsstelle


    (1) Es wird eine unabhängige Prüfungsstelle aus Expert*innen gebildet.


    (2) Die Prüfungsstelle wird aus dem Erneuerbare-Energien-Fonds (EEF) finanziert.


    (3) Die Expert*innen prüfen die Pläne und Ziele und deren Einhaltung gemäß §3 und legen sowohl den einzelnen Kommunen als auch der Landesregierung einen Prüfbericht vor.


    § 7

    Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Kommunen


    (1) Sollte eine Kommune die Pflichten aus §3 nicht einhalten, muss

    1. die Kommune eine schriftliche Begründung vorlegen.

    2. das Land der Kommune gemäß §4 Absatz 2 helfen.


    (2) Sollte eine Kommune die Pflichten aus §3 trotz den Maßnahmen aus §6 Absatz 1 nicht einhalten, fällt die Verantwortung auf die Landesregierung zurück, welche dann verpflichtet ist, weitere Maßnahmen zu ergreifen.


    § 8

    Rückmeldungen


    (1) Die Kommunen sind berechtigt, jederzeit Kritik und Verbesserungsvorschläge an das Landesministerium zu richten.


    (2) Die Landesregierung ist verpflichtet, die Mitteilungen gemäß §7 Absatz 1 zu begutachten und schriftlich zu antworten.


    (3) Sollte der Umfang der Rückmeldungen gemäß Absatz 1 die Möglichkeiten der Landesregierung überforden, ist diese berechtigt, das Begutachten und Antworten an eine eigene Stelle zu übermitteln. Diese Stelle hat dann eine regelmäßige Zusammenfassung der Rückmeldungen an die Landesregierung vorzulegen.


    § 9

    Monitoring


    (1) Die Landesregierung hat jährlich eine weitere unabhängige Prüfungsstelle zusätzlich zu der aus §6 zu beauftragen, die gesamte Wirksamkeit des Gesetzes zu beurteilen.


    § 10

    Öffentlichkeit


    (1) Alle Dokumente und Berichte, die sowohl vom Land als auch von den Kommunen oder externen Prüfungsstellen ausgearbeitet wurden, sind für alle zu veröffentlichen.


    § 11

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Achtzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz Bernd Hacke



    Drucksache XVIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes für das Verbot nicht-klimaneutraler Technologien im Energiesektor


    A. Problem

    Die Nutzung nicht-klimaneutraler Technologien im Energiesektor trägt erheblich zur Emission von Treibhausgasen bei und verstärkt somit den Klimawandel. Kohlekraftwerke, Erdgaskraftwerke und Ölkraftwerke sind Beispiele für Technologien, die große Mengen an CO2 und anderen Treibhausgasen freisetzen. Diese Emissionen haben weitreichende negative Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima und die Gesundheit der Menschen. Sie tragen zur globalen Erwärmung, zur Verschmutzung der Luft und zu anderen Umweltproblemen bei. Angesichts der Dringlichkeit, den Klimawandel einzudämmen und nachhaltige Energietechnologien zu fördern, ist es notwendig, nicht-klimaneutrale Technologien aus dem Energiesektor zu verbannen.


    B. Lösung

    Die Lösung für dieses Problem liegt in der Einführung eines klaren und durchsetzbaren Verbots nicht-klimaneutraler Technologien im Energiesektor. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf zielt darauf ab, ab dem Jahr 2030 die Nutzung von Technologien zu untersagen, die signifikante Treibhausgasemissionen verursachen. Dieses Verbot erstreckt sich auf Kohlekraftwerke, Erdgaskraftwerke, Ölkraftwerke und andere nicht-klimaneutrale Technologien. Durch die Umsetzung dieses Gesetzes wird ein starkes Signal gesendet, dass Nordrhein-Westfalen sich dem Übergang zu einer klimafreundlichen Energieerzeugung verpflichtet fühlt. Die Lösung sieht auch Ausnahmeregelungen für systemrelevante Einrichtungen vor. Dieser Schritt wird dazu beitragen, die Emissionen im Energiesektor drastisch zu reduzieren, die Klimaziele zu erreichen und die langfristige Nachhaltigkeit der Energieerzeugung in der Region zu fördern.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.



    Gesetz für das Verbot nicht-klimaneutraler Technologien im Energiesektor

    vom 15.10.2023


    § 1

    Zielsetzung


    (1) Dieses Gesetz bezweckt das Verbot der Nutzung nicht-klimaneutraler Technologien im Energiesektor von Nordrhein-Westfalen ab 2030.

    § 2

    Verbot der Nutzung nicht-klimaneutraler Technologien


    (1) Die Nutzung von nicht-klimaneutralen Technologien im Energiesektor von Nordrhein-Westfalen ist untersagt.


    § 3
    Definitionen


    (1) "Nicht-klimaneutrale Technologien" in §2 umfassen alle Energietechnologien und -anlagen, die signifikante Treibhausgasemissionen verursachen. Dazu zählen insbesondere:

    1. Kohlekraftwerke

    2. Erdgaskraftwerke

    3. Ölkraftwerke


    § 4

    Ausnahmeregelungen


    (1) Systemrelevante Einrichtungen dürfen nicht-klimaneutrale Notstromaggregate einsetzen, wenn ansonsten Menschen gefährdet wären. Dazu zählen insbesondere:

    1. Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

    2. Wasseraufbereitungsanlagen

    3. Lebensmittelproduktion und -verteilung

    4. Telekommunikation und Kommunikationsinfrastruktur

    5. Verkehrsknotenpunkte, wie Flughäfen oder Bahnhöfe

    6. Regierungs- und Verwaltungseinrichtungen

    7. Notdienste und Rettungsdienste, wie z.B. Feuerwehr oder Polizei

    § 5

    Nichteinhaltung


    (1) Sollte ein Unternehmen oder eine Privatperson die Vorgabe aus §2 nicht einhalten, so erhält diese eine schriftliche Aufforderung dazu mit einer Frist von zwei Monaten.

    (2) Sollte nach Ablaufen der Frist die Vorgabe aus §2 immernoch nicht eingehalten sein, so ist eine Zwangsabschaltung durch die Behörden zulässig.


    § 6

    Inkfrafttreten


    Das Gesetz tritt am 1.1.2030 in Kraft.


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    Achtzehnte Wahlperiode



    Kleine Anfrage

    der Gruppe der I:L und der Abgeordneten Evemarie Trautwein


    an das Ministerium für Kultus und Bildung





    Drucksache XVIII/XX



    Anfrage zum Bildungssystem in NRW


    Ich frage die Landesministerin Dr. Carmen Schmidt.


    1. Welche Schritte unternimmt die Landesregierung NRW, um die Bildungsqualität und Bildungschancen an Grundschulen zu verbessern?

    2. Wie unterstützt die Landesregierung die Integration von Schülern mit Migrationshintergrund und Fluchterfahrung in das Bildungssystem von NRW?

    3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um den Einsatz digitaler Technologien im Unterricht zu fördern und sicherzustellen, dass alle Schüler:innen Zugang dazu haben?

    4. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass Lehrer:innen angemessen auf die Herausforderungen des modernen Unterrichts vorbereitet sind und über ausreichende Ressourcen verfügen?

    5. Welche Initiativen gibt es, um Inklusion in Schulen zu fördern und Schülern mit besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden?

    6. Wie unterstützt die Landesregierung den Ausbau von Ganztagsbetreuung in Schulen, um Eltern bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu entlasten?

    7. Welche Strategien verfolgt die Landesregierung zur Verbesserung der Lehrerqualität und -motivation in NRW?

    8. Welche Pläne gibt es für den Ausbau von Kindergärten und Krippenplätzen, um die Betreuungssituation für Kinder zu verbessern?

    9. Wie fördert die Landesregierung die frühkindliche Bildung und die Qualifikation der Erzieher:innen in Kindertagesstätten?

    10. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Schulen und Kindergärten klimafreundlicher zu gestalten und Umweltbildung zu fördern?


    Ich bitte um die zeitnahe Beantwortung der Fragen.

    Vielen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen

    Trautwein_cocosign.png?ex=653e4b8f&is=652bd68f&hm=1e34033bf34379b106d0ba266eda1112cc1f67dc1daf5a4b22d6bb0d6d82fdf9&

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    folgende Anfrage stelle ich als Berufene Bürgerin.


    Vielen Dank.

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    Achtzehnte Wahlperiode



    Antrag auf eine Aktuelle Stunde

    des Landtagsabgeordneten Bernd Hacke



    Drucksache XVIII/XX



    Antrag zur Eröffnung einer Aktuellen Stunde

    Sehr geehrtes Präsidium,


    hiermit beantrage ich eine Aktuelle Stunde zur Ausarbeitung eines parteiübergreifenden Antrages zur Verurteilung der Angriffe der Hamas auf Israel.


    Vielen Dank.

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Regierung, vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz Bernd Hacke



    Drucksache XVIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung des Renaturierungs- und Umweltpflegefonds in Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Die fortschreitende Beeinträchtigung und Degradierung der Umwelt in Nordrhein-Westfalen stellen eine akute Herausforderung dar, die dringend angegangen werden muss. Die rapide Urbanisierung, industrielle Aktivitäten und landwirtschaftliche Ausdehnung haben zu einer Zerstörung natürlicher Lebensräume, einer Verschlechterung der Wasserqualität und einer Bedrohung der Artenvielfalt geführt. Zusätzlich führt der Klimawandel zu extremeren Wetterereignissen und erfordert verstärkte Anstrengungen zur Anpassung und Minderung der damit verbundenen Risiken.

    Es ist unerlässlich, diesen Herausforderungen effektiv zu begegnen und nachhaltige Maßnahmen zur Renaturierung, Erhaltung und Pflege der Umwelt zu fördern. Ein spezifischer Fonds, der gezielt auf diese Bedenken eingeht, ist ein entscheidendes Instrument, um die Umweltziele von Nordrhein-Westfalen zu erreichen und eine nachhaltige und gesunde Umwelt für gegenwärtige und zukünftige Generationen zu gewährleisten.


    B. Lösung

    Der vorgeschlagene Gesetzesentwurf zur Einrichtung des Renaturierungs- und Umweltpflegefonds in Nordrhein-Westfalen zielt darauf ab, effektive Lösungsansätze für die bestehenden Umweltprobleme zu liefern. Durch die Schaffung dieses Fonds können ausreichende finanzielle Ressourcen für dringend benötigte Maßnahmen zur Renaturierung von Flüssen, Seen, Mooren und Wäldern mobilisiert werden. Dieser Fonds wird es ermöglichen, gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen und nachhaltige Landwirtschafts- und Bewirtschaftungspraktiken zu fördern.

    Zusätzlich wird der Fonds die Umweltbildung und Sensibilisierung in der Bevölkerung stärken, um ein breiteres Verständnis für Umweltthemen zu schaffen und positive Veränderungen im Verhalten zu bewirken. Durch die Unterstützung von Forschungsprojekten und die Entwicklung nachhaltiger Technologien trägt dieser Fonds zur Förderung von Innovationen bei, um langfristige Umweltziele zu erreichen.

    Insgesamt bietet der vorgeschlagene Gesetzesentwurf eine systematische und zielgerichtete Herangehensweise zur Bewältigung der Umweltprobleme in Nordrhein-Westfalen. Durch die Kombination von finanzieller Unterstützung, Forschungsförderung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit wird der Fonds einen maßgeblichen Beitrag zur Erhaltung und Pflege der Umwelt leisten und somit eine nachhaltige Zukunft für die Bürgerinnen und Bürger von Nordrhein-Westfalen gewährleisten.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Ungefähr 20 Millionen Euro pro Jahr.



    Gesetz zur Einrichtung des Renaturierungs- und Umweltpflegefonds in Nordrhein-Westfalen

    vom 18.10.2023



    § 1

    Einrichtung des Renaturierungs- und Umweltpflegefonds


    (1) Es wird ein Renaturierungs- und Umweltpflegefonds für Nordrhein-Westfalen (nachfolgend "Fonds" genannt) eingerichtet.

    (2) Der Fonds hat den Zweck, Finanzmittel für Maßnahmen zur Renaturierung, Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur in Nordrhein-Westfalen bereitzustellen.


    § 2
    Zuständigkeit und Verwaltung des Fonds


    (1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Ministerium für Umwelt und Klimaschutz von Nordrhein-Westfalen.

    (2) Der Fonds wird von einem Fondsmanagementteam geleitet, das durch das Umweltministerium ernannt wird. Das Team ist verantwortlich für die Verwaltung der Mittel und die Umsetzung der Projekte gemäß den festgelegten Richtlinien.


    § 3
    Finanzierung des Fonds


    (1) Der Fonds wird finanziert durch:

    a. Haushaltsmittel des Landes Nordrhein-Westfalen,

    b. Zuwendungen von privaten und öffentlichen Stellen,

    c. Erlöse aus Vermögensanlagen des Fonds,

    d. Spenden und Schenkungen,

    e. Sonstige Einnahmen.


    (2) Die Finanzmittel des Fonds dürfen ausschließlich für die in Artikel 1 genannten Zwecke verwendet werden.


    § 4

    Verwendung der Mittel


    (1) Die Mittel des Fonds werden für folgende Zwecke verwendet:

    a. Renaturierung von Flüssen, Seen, Mooren, Wäldern und anderen natürlichen Lebensräumen,

    b. Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,

    c. Förderung nachhaltiger Landwirtschaft und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen,

    d. Sensibilisierung und Umweltbildungsmaßnahmen.


    (2) Die Mittel des Fonds können auch für die Unterstützung von Forschungsprojekten im Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie für die Entwicklung und Umsetzung von nachhaltigen Technologien und Praktiken verwendet werden.


    § 5

    Berichterstattung und Transparenz


    (1) Das Fondsmanagementteam hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel und die erzielten Ergebnisse vorzulegen.


    (2) Der Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auf der Website des Umweltministeriums zu veröffentlichen.


    § 6

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • Landtag Nordrhein-Westfalen




    Achtzehnte Wahlperiode






    Kleine Anfrage


    Fraktion der Allianz



    an das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz










    Drucksache XVIIII/XX







    Anfrage zur Spenden und Finanzierungen und kleine Fragen zum Gesetz




    Ich frage den Landesminister Bernd Hacke




    1. Welche Schritte unternimmt die Landesregierung NRW, um zu verhindern das die Spenden und Finanzierungen nicht von Interessen Gruppen oder verschwinden (Korruption) ausgenutzt werden?


    2. Wie unterstützt die Landesregierung die Restauration von Seen, es wird nur von Restaurien gesprochen, was ist mit den alten Seen die so alt sind das sie nicht erneuert werden müssen?


    3. 5. Welche Initiativen gibt es, um Die Bedrohten Tier, Pflanzen Arten geschützt werden das wurde nicht ausgeführt?


    4. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass das alles umgesetzt wird?


    5. Welche nachhaltige Technologien werden unterstützt?


    6. Welche Strategien verfolgt die Landesregierung zur Verbesserung der Klimma Ziele?


    8. Welche Pläne gibt es für den Ausbau von Klimaneutralen Technologien?



    Ich bitte um die zeitnahe Beantwortung der Fragen.


    Vielen Dank für die Zeit ihrer Beantwortung.





    Mit freundlichen Grüßen

    Stephanie Lang, Mitglied des Landtages


  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunzehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der I:L und der Abgeordneten Evemarie Trautwein



    Drucksache IXX/01



    Antrag zur Übernahme der Geschäftsordnung

    Frau Alterspräsidentin,


    Die Internationale Linke beantragt die Übernahme der Geschäftsordnung aus der 18. Legislaturperiode.


    Mit freundlichen Grüßen


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    - Fraktionsvorsitzende-

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunzehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der I:L und der Abgeordneten Evemarie Trautwein





    Drucksache IXX/XX



    Antrag zur Öffnung einer Aktuellen Stunde mit dem Titel „Reichspogromnacht 1938 - Verantwortung vor der Geschichte, Verantwortung für die Zukunft“



    Frau Präsidentin,


    Die Internationale Linke beantragt die Öffnung einer aktuellen Stunde mit dem Titel Reichspogromnacht 1938 - Verantwortung vor der Geschichte, Verantwortung für die Zukunft“


    Mit freundlichen Grüßen


    Trautwein_cocosign.png?ex=6550c08f&is=653e4b8f&hm=b3b66da84662ded660ce0189343f04c3fa01fca432882f906fffc71475c8601d&=&width=175&height=56

    - Fraktionsvorsitzende-

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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Neunzehnte Wahlperiode



    Wahlvorschlag

    der Fraktionen der vPiraten/Grüne, der CDSU sowie der Gruppe der BürgerUnion.

    Wahl der Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein Westfalen


    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    nach Artikel 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung schlagen wir vor, Frau Dr. Samira Yasemin Ashfahdi zur Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen zu wählen.



    Düsseldorf, den 09. November 2023


    Dr. Carmen Schmidt und Fraktion


    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi und Fraktion


    Theo Pahlke



    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

    ---------------------------------------------------------------------------

    8368-carmen-midi-png

    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

    ---------------------------------------------------------------------------

    8376-landtag-nrw-png

    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

    ---------------------------------------------------------------------------

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Carmen Schmidt ()

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunzehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und des Abgeordneten Alex Regenborn




    Drucksache XIX/04



    Kitas brauchen mehr Personal!


    A. Problem

    An Nordrhein-Westfälischen Kindertagesstätten fehlt es an Personal. Die Folge sind eingeschränkte Öffnungszeiten oder gar zeitweise Schließungen. Das führt nicht nur zu einer mangelhaften Betreuungssituation für unsere Kinder, sondern auch zu beruflichen Einschränkungen bei den Eltern, die sich aufgrunddessen Urlaub nehmen müssen.


    B. Lösung

    Die Landesregierung muss den Kindertagesstätten mehr Geld zur Verfügung stellen, damit eine gute personelle Situation wiederhergestellt werden kann.


    C. Alternativen

    Die katastrophale Personallage bleibt bestehen.


    D. Kosten

    500 Millionen Euro.



    Kitas brauchen mehr Personal!

    vom 14.11.2023


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. Der Landtag stellt fest:

    a) Den Kindertagesstätten fehlt es an Personal und finanziellen MItteln. Mehr als 10.000 Erziherinnen und Erzieher werden benötigt, Krankheitswellen verschärfen das Problem.

    b) Begrenzungen der Öffnungszeiten oder Schließungen von Kitas können keine dauerhafte Lösung des Problems sein. Die Landesregierung muss geeignete Schritte ergreifen, um die Personalsituation zu entspannen.

    c) Für die Zukunft der Kinder ist es wichtig, Investitionen zu tätigen, da diese nur so eine bestmögliche schulische und berufliche Laufbahn unabhängig sozialer Startvorraussetzungen erreichen können.


    2. Der Landtag fordert die Landesregierung auf...

    a) Gespräche mit den Trägern von Kindertagesstätten zu starten, um geeignete und realitätsnahe Lösungen für den Personalmangel zu finden.

    b) den Trägern, die 500 Millionen Euro fordern, um qualifiziertes und gut bezahltes Fachpersonal anzustellen, finanziell entegegen zu kommen.

    c) weitere Lösungen wie etwa ein Erzieherstudium zu evaluieren.

    d) die Wertschätzung für den Erzieherberuf sowohl finanziell als auch gesellschaftlich zu steigern.



  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Neunzehnte Wahlperiode

    320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png


    Antrag

    der Landesregierung und der Ministerpräsidentin



    Drucksache XIX/XX



    Antrag zur Eröffnung einer Aktuellen Stunde zur Abgabe eienr Regierungserklärung




    8250-cdsu-3-png


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    Neunzehnnte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und des Abgeordneten Jan Friedländer



    Drucksache XIV/XX



    Antrag "NRW braucht kostenlosen ÖPNV für Kinder und Jugendliche - Bildungsticket einführen!"



    A. Problem


    Seit dem letzten Jahr gilt in Deutschland das lang ersehnte 29 € Ticket. Das bundesweit gültige Ticket für den ÖPNV und SPNV wurde im vergangenen Sommer im Rahmen eines Entlastungspakets der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Mit diesem Ticket kann der gesamte öffentliche Personennahverkehr in Deutschland einen Monat lang genutzt werden. Während das neue Ticket für alle Erwerbstätigen, die öffentliche Mobilitätsangebote nutzen, eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellt, ist es jedoch nicht für alle Menschen bezahlbar und verstärkt somit die Ungleichheit in der Gesellschaft. So trifft die Explosion der allgemeinen Lebenshaltungskosten vor allem die Bevölkerungsgruppen mit geringen Einkommen, insbesondere junge Menschen und Familien mit Kindern, besonders hart.


    B. Lösung

    Für Schüler:innen und Auszubildende wird in NRW, analog zum 29€-Ticket, ein kostenfreies Bildungsticket auf den Weg gebracht.





    Antrag "NRW braucht kostenlosen ÖPNV für Kinder und Jugendliche - Bildungsticket einführen!"


    vom 18.11.2023


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:



    Der Landtag stellt fest:


    1. Eine umfassende und nachhaltige Verkehrswende kann nur gelingen, wenn der Öffentliche Personen(nah)verkehr deutlich gestärkt und ausgebaut wird. Hierbei kann es nur eine Verkehrswende für alle Menschen geben. Ihre Ausgestaltung ist sozial verträglich zu gestalten. Wichtige Zielgruppen dieses Prozesses sind die Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Empfänger und Empfängerinnen von Sozialleistungen, sowie Studierende des Landes Nordrhein-Westfalen.
    2. Geringe oder fehlende Einkünfte dürfen keine Einschränkungen für eigene Mobilität bedeuten, da diese einen wichtigen Einfluss auf die soziale, kulturelle und ökonomische Teilhabe an der Gesellschaft hat.
    3. Dabei müssen bisher zur Verfügung stehende Mittel, insbesondere die Schülerfahrtkostenpauschale des Landes vollständig genutzt werden, um Einnahmeausfälle der Verkehrsverbünde zu kompensieren. Die Finanzierung der kostenfreien ÖPNV-Nutzung durch Schülerinnen und Schüler darf nicht zu Lasten der Kommunen gehen.

    2. Der Landtag beschließt:


    Der Landtag fordert die Landesregierung auf,


    1. mit dem Bundesverkehrsminister unverzüglich in Gespräche einzutreten, um die Versorgung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren mit einem kostenfreien Bildungsticket zu ermöglichen.
    2. sich in Gesprächen mit dem Bundesverkehrsminister und den anderen Bundesländern dafür einzusetzen, dass für Studierende eine bundesweite Lösung gefunden wird, um das bewährte Solidarmodell auf die neuen Begebenheiten anzupassen und so eine stark vergünstigte bundesweite Mobilität für Studierende zu gewährleisten.
    3. unverzüglich mit den Verkehrsverbünden und den Schulträgern des Landes NordrheinWestfalen folgende Ziele zu verwirklichen: Um Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, und ihre Familien, finanziell zu entlasten, wird die Nutzung des ÖPNV für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre kostenfrei. Das Land Nordrhein-Westfalen soll daher die flächendeckende Einführung kostenfreier Bildungstickets in Verhandlungen mit den Verkehrsverbünden des Landes realisieren.


    Jan Friedländer

    Düsseldorf, 18.11.2023

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    Neunzehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Landesregierung, vertreten durch die Stellvertreterin der Ministerpräsidentin




    Drucksache XIX/xx





    Einberufung einer Gedenkstunde


    Die Landesregierung bittet, anlässluch des Volkstrauertages eine Gedenkstunde zu eröffnen.


    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

    ---------------------------------------------------------------------------

    8368-carmen-midi-png

    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

    ---------------------------------------------------------------------------

    8376-landtag-nrw-png

    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

    ---------------------------------------------------------------------------

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    Neunzehnte Wahlperiode



    Kleine Anfrage

    der berufenen Bürgerin Franziska Kipping (Linke)


    an das Ministerium für Bildung, vertreten durch Ministerin Dr. Carmen Schmidt




    Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Schmidt,


    Als Bürgerin von Nordrhein-Westfalen und Wählerin möchte ich mich direkt an Sie, die Ministerin für Bildung, wenden, um mehr über die Bildungspolitik und die geplante Schulentwicklung in unserem Bundesland zu erfahren.


    Ich würde mich freuen, wenn Sie sich Zeit nehmen könnten, um die folgenden Fragen zu beantworten:

    Drucksache XIX/XX


    Anfrage über die Bildungspolitik und Schulentwicklung in Nordrhein-Westfalen


    Ich frage die Landesministerin für Bildung Dr. Carmen Schmidt


    1. Bildungspolitik
    1.1 Welche grundlegenden Ziele und Schwerpunkte setzen Sie sich im Bereich Bildung? Wie planen Sie, die Bildungschancen für alle Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen zu verbessern?

    2. Digitalisierung

    2.1 Inwiefern wird die Digitalisierung in den Lehrplan integriert, um Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der digitalen Welt vorzubereiten?


    3. Inklusion
    3.1 Inwiefern wird die Barrierefreiheit in Schulgebäuden und bei Lehrmaterialien berücksichtigt?

    4. Lehrkräfte
    4.1 Welche langfristigen Strategien verfolgt die Landesregierung, um die Attraktivität des Lehrerberufs zu steigern und mehr Studierende für ein Lehramtsstudium zu gewinnen?


    4.2 Wie soll sichergestellt werden, dass sowohl städtische als auch ländliche Schulen gleichermaßen von qualifizierten Lehrkräften profitieren?


    Ich bin überzeugt, dass eine starke Bildungspolitik entscheidend für die Zukunft unseres Landes ist. Daher freue ich mich sehr auf Ihre Einschätzungen und Pläne zu diesen wichtigen Fragen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Bild

    Franziska Kipping

    Berufene Bürgerin I:L

    Franziska Kipping


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    Neunzehnte Wahlperiode



    Kleine Anfrage

    der Fraktion der I:L und der Abgeordneten Evemarie Trautwein


    an das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur, Digitalisierung, Bildung und Integration





    Drucksache IXX/XX




    Anfrage zur Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalens Schulen


    Ich frage die Landesministerin Dr. Carmen Schmidt


    1. Wie ist die aktuelle Struktur und Organisation der Schulsozialarbeit an den Schulen in Nordrhein-Westfalen gestaltet, und welche Maßnahmen sind geplant, um die Effizienz und Wirksamkeit zu steigern?

    2. Gibt es gezielte Qualifikations- und Fortbildungsangebote für Schulsozialarbeiter:innen in NRW, um den sich wandelnden Anforderungen gerecht zu werden?

    3. Liegen dem Ministerium Evaluationen oder Studiem zur Wirksamkeit der Schulsozialarbeit in NRW vor, und wie werden die gewonnen Erkenntnisse in die Weiterentwicklung integriert?

    4. Wie werden die finanziellen Ressourcen für die Schulsozialarbeit in NRW aktuell verteilt, und gibt es Pläne für eine zukünftige Finanzierungsstrategie?

    5. Gibt es konkrete Maßnahmen oder Projekte, die das Bildungsministerium in Zukunft plant, um die Schulsozialarbeit in unserem Bundesland weiter zu verbessern?



    Vielen Dank im voraus, für die Beantwortung der Fragen.

    Mit freundlichen Grüßen

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    Neunzehnte Wahlperiode



    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Evemarie Trautwein



    an die Ministerpräsidentin



    Drucksache IXX/XX




    Anfrage zur Aktivität der Landesregierung


    Ich frage die Ministerpräsidentin Dr. Samira Yasemin Ashfahdi


    1. Frau Ministerpräsidentin, mehr als die Hälfte der Legislaturperiode ist vorbei, wann wird die Landesregierung endlich anfangen zu arbeiten?

    1.1. Wann wird die Landesregierung erste Gesetzesentwürfe dem Landtag vorlegen?


    2. Wie bewerten Sie als Ministerpräsidentin diese Situation, dass Sie und Ihre Landesregierung sich von der Inaktivität treiben lassen?


    3. Zählen Ihre Wahlversprechen bzw. der ausgehandelte Koalitionsvertrag nicht mehr, sobald Sie in Regierungsverantwortung sind?


    4. Was sind die Ursachen dieser bisherigen Stillstandsregierung?

    5. Ist diese nicht erbrachte Leistung Ihr Motto, für eine eventuell weitere Amtszeit in der nächsten Legislatur, sofern Sie die Chance haben?



    Vielen Dank im voraus, für die Beantwortung der Fragen.


    Mit freundlichen Grüßen

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    Neunzente Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz Bernd Hacke



    Drucksache XIX/XX


    Entwurf eines Gesetz zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus der Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur


    A. Problem

    Die Verschmutzung der Umwelt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Qualität nicht nur unserer heimischen Flora und Fauna, sondern auch auf andere Ökosysteme der Welt. Gerade in den Ozeanen verteilt sich immer mehr Plastikmüll, was langfristig die Bewohnbarkeit unseres Planeten, die Intaktheit der Ökosysteme und damit unser nachhaltiges Fortbestehen gefährdet.


    B. Lösung

    Um die Herausforderung anzugehen, möchten wir als Landesregierung den Ausbau der Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur fördern. Bevor allerdings Fördermittel ausgeschüttet werden, ist es sinnvoll, erst einmal die nötige Infrastruktur bereitzustellen, um einen unbürokratischen Zugang zu schaffen. Daher möchten wir ein Online-Antragsverfahren, analog zu dem für den Ausbau erneuerbarer Energien, ermöglichen, welches einen einfachen Zugang zu allen staatlichen Förderprogrammen in diesem Bereich ermöglichen soll.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Ungefähr 400.000€ im ersten Jahr und danach 50.000€ pro Jahr.



    Gesetz zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus der Entsorgungs- und Recyclingsinfrastruktur

    vom 7.12.2023



    § 1

    Zweck und Geltungsbereich


    (1) Dieses Gesetz regelt die Einführung und Nutzung einer integrierten Online-Antragsplattform sowie die Digitalisierung von Verfahren im Bereich des Ausbaus der Entsorgungs- und Recyclingsinfrastruktur zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Bürgerbeteiligung.


    (2) Dieses Gesetz gilt für alle Anträge und Verfahren im Rahmen des Ausbaus der Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur. Dazu zählen insbesondere Recyclinganlagen, aber auch z.B. Anträge auf Förderungen für Unternehmen wegen besonderer Initiativen zur Abfallvermeidung und Verlängerung der Lebensdauer von Produkten


    § 2

    Definition


    (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsdefinitionen:

    a) Online-Antragsplattform: Eine digitale Plattform, die vom Expertenrat gemäß § 3 bereitgestellt wird und die Online-Antragstellung, Informationsaustausch und Kommunikation zwischen Antragstellern, Behörden und der Öffentlichkeit ermöglicht.

    b) Antragsteller: Natürliche oder juristische Personen, die einen Antrag im Sinne dieses Gesetzes stellen.

    c) Online-Verfahren: Digitale Verfahren und Prozesse, die durch die Nutzung der Online-Antragsplattform optimiert und beschleunigt werden.


    § 3

    Einrichtung und Aufgaben des Expertenrates


    (1) Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Expertenrat eingerichtet, bestehend aus Fachleuten im Bereich Recycling, Entsorgung, Digitalisierung und Rechtsangelegenheiten.


    (2) Der Expertenrat setzt sich aus qualifizierten Mitgliedern zusammen, die von der Landesregierung ernannt werden. Die Mitglieder sind Experten in den Bereichen Recycling, Entsorgung, Digitalisierung, Umweltschutz, Technologie und Recht.


    (3) Der Expertenrat hat folgende Aufgaben: a) Entwicklung und Betrieb der Online-Antragsplattform gemäß § 4, b) Förderung der Digitalisierung von Verfahren gemäß § 5, c) Erarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung der Nutzung erneuerbarer Energien im Land, d) Überwachung der Umsetzung und Effektivität der digitalisierten Verfahren.


    (4) Der Expertenrat erlässt eine Geschäftsordnung zur Organisation seiner Arbeit, Entscheidungsfindung und Aufgabenverteilung.


    (5) Der Expertenrat hat das Recht, vor dem Landtag zu sprechen und sich dort zu relevanten Angelegenheiten zu äußern.


    (6) Der Expertenrat ist befugt, interne Organe zur Koordination und Umsetzung seiner Aufgaben zu gründen.


    § 4

    Funktionen der Online-Antragsplattform


    (1) Die Online-Antragsplattform ermöglicht Antragstellern:

    a) die elektronische Einreichung von Anträgen und erforderlichen Dokumenten,

    b) die Verfolgung des Status ihrer Anträge in Echtzeit,

    c) die elektronische Kommunikation mit den zuständigen Behörden,

    d) den Zugang zu aktuellen Informationen über Gesetze, Richtlinien, Verfahren und Projekte im Bereich erneuerbarer Energien.


    (2) Die Plattform bietet Behörden:

    a) die zentrale Verwaltung und Bearbeitung von Anträgen,

    b) den sicheren Austausch von Informationen und Dokumenten mit Antragstellern,

    c) die Möglichkeit zur Veröffentlichung relevanter Dokumente und Informationen für die Öffentlichkeit.


    § 5

    Digitalisierung von Verfahren


    (1) Der Expertenrat fördert die Digitalisierung von Verfahren im Bereich des Ausbaus der Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur, einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen, Planungsprozessen und Genehmigungsverfahren.


    § 6

    Vorteile der Online-Antragsplattform


    (1) Die Online-Antragsplattform soll:
    a) den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Bearbeitungszeit von Anträgen verkürzen,
    b) Transparenz und Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit erhöhen,
    c) die Zusammenarbeit zwischen Antragstellern und Behörden verbessern,
    d) die Einbindung der Bürger in den Prozess des Ausbaus erneuerbarer Energien erleichtern.


    § 7

    Sicherheit und Datenschutz


    (1) Der Expertenrat gewährleistet angemessene Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen für die Online-Antragsplattform und die darauf übermittelten Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.


    § 8

    Finanzielle Mittel und Verantwortlichkeit


    (1) Die Landesregierung ist verpflichtet und ermächtigt, dem Expertenrat ausreichende finanzielle Mittel für die Umsetzung dieses Gesetzes bereitzustellen.


    § 9

    Nutzung der Online-Antragsplattform


    (1) Mit Veröffentlichung der Online-Antragsplattform gemäß § 4 sind herkömmliche Antragsverfahren im Bereich des Ausbaus der Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur weiterhin gültig. Es wird jedoch ausdrücklich empfohlen, die Online-Antragsplattform gemäß § 4 zu nutzen.


    § 11

    Rechtliche Gültigkeit


    (1) Anträge, die online über die Online-Antragsplattform gestellt werden, haben denselben rechtlichen Status wie herkömmlich eingereichte Anträge.


    § 12

    Überprüfung und Anpassung


    (1) Der Expertenrat überprüft regelmäßig die Wirksamkeit, Effizienz und Akzeptanz der Online-Antragsplattform und der digitalisierten Verfahren und passt diese bei Bedarf an technologische Entwicklungen und veränderte Anforderungen an.


    § 13
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.