Anträge an das Landtagspräsidium

  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Sechszehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der Grünen/Piraten und der Abgeordneten Dr. Carmen Schmidt

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Dr. Juliane Linke

    der Fraktion der Internationalen Linke und der Abgeordneten Ella Löwenstein-Boum



    Drucksache XVI/II



    Antrag zur Wahl der Ministerpräsidentin


    Die Fraktion der Grünen/Piraten, der Sozialdemokratischen Partei und der Internationalen Linke beantragen die Abgeordnete Katharina Haßelmann zur Ministerpräsidentin zu wählen.

    Dr. Schmidt und Fraktion

    Dr. Linke und Fraktion

    Löwenstein-Boum und Fraktion

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    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    16. Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung



    Drucksache XVI/005


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)


    A. Problem

    Ein mangelndes Vertrauensverhältnis zwischen Bürgern und Polizeibeamten tritt immer häufiger zu Tage und stört massiv das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Nicht zuletzt sind immer wieder Medienberichte von vermuteter Polizeigewalt aufgetaucht, die das vertrauen in die Sicherheitsbehörden nachhaltig verschlechtern. Sogenannte Bodycams sollen dafür sorgen, Vertrauen zu wecken und neu aufzubauen, doch werden sie momentan meist nur selektiv angeschaltet oder gar nicht, sodass eine effektive Wirkung der Kameras ausbleibt.


    B. Lösung

    Der Einsatz der Bodycams wird zur verpflichtenden Aufgabe eines jeden Polizeibeamten.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Kalkuliert werden für den ausgedehnten Einsatz und weitere Anschaffungen zu diesen Vorkehrungen mit etwa 500.000 Euro pro Jahr.



    Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

    vom 03.04.2023



    Artikel 1

    Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)


    § 15c des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) wird wie folgt neu gefasst:


    ,,§ 15c
    Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte


    (1) Die Polizei ist bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur
    Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mittels körpernah getragener
    Aufnahmegeräte verpflichtet, offen Bild- und Tonaufzeichnungen anzufertigen.


    (2) In Wohnungen (§ 41 Absatz 1 Satz 2) ist die Anfertigung von technischen
    Aufzeichnungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur
    Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur zulässig und insoweit verpflichtend,
    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von
    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende
    Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Über die Anfertigung der technischen
    Aufzeichnungen in Wohnungen entscheidet außer bei Gefahr im Verzug die den Einsatz
    leitende Polizeivollzugsbeamtin oder der den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamte.


    (3) Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen
    und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung
    unterbleiben. Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von
    Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung
    dienen. Aufzeichnungen werden verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und
    aufbewahrt.


    (4) Die nach Absatz 1 und 2 angefertigten Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer
    Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
    1. zur Gefahrenabwehr,
    2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
    3. auf Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von
    aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen
    benötigt werden. Über die Löschung entscheidet die aufzeichnende Beamtin oder der
    aufzeichnende Beamte mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten. Für die Verwertung
    der aus Aufzeichnungen nach Absatz 2 erlangten Erkenntnisse gilt Absatz 6. § 32 Absatz 3
    bleibt unberührt.


    (5) Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater
    Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Der Aufzeichnungsvorgang ist
    unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche
    Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
    zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen und
    Handlungen sind unverzüglich zu löschen. Nach einer Unterbrechung muss die
    Aufzeichnung fortgesetzt werden, wenn auf Grund geänderter Umstände davon
    ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht
    mehr vorliegen.


    (6) Eine Verwertung der nach Absatz 2 sowie der nach Absatz 5 Satz 4 erlangten
    Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die
    Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzug ist die
    richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Bei Weitergabe der Daten ist zu
    vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Absatz 2 herrühren. Nach einer Übermittlung
    an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrecht zu erhalten. Die
    Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.


    (7) § 24 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.


    (8) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 6 sind zu dokumentieren. Näheres regelt das für Inneres
    zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.‘‘


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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    Sechszehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium für Kinder, Bildung und Wissenschaft



    Drucksache XVI/VI


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Ausbildungsumlage im Land Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Trotz erhelicher Fördermaßnahen und erfolgreicher brancheninterner und -übergreifender Netzwerke gibt es im Land Nordrhein-Westfalen ein strukturelles Defizit, welches sich an einem hohen Anteil junger Menschen ohner formaler Berufsqualifikation zeigt. Zusätzlich gibt es einen hohen Anteil nicht besetzter Ausbildungsplätze, was den bestehenden Mangel an Fachkräften in den kommenden Jahren weiter ansteigen lässt. Die zu konstatierende rückläufige Ausbildungsquote sowie der genannte hohe Anteil nicht ausgebildeter Jugendliche - ein Umstand, der sich über Jahrzehnte beobachten lässt - zeigt, dass sich diese Arbeitsmarktkonstellation ohne politisches Gegensteuern nicht ändern lässt. Zusätzlich sind die oftmals großen Probleme von Klein- und Mittelbetrieben bei der Stellenbesetzung in der Berufsausbildung nicht zu übersehen. Betriebe, welche vor einem Jahrzehnt noch ein hohes Kontingent an zukünftigen Fachkräften ausgebildet haben, mussten ihren Bedarf aufgrund dessen deckeln, was dazu führte, dass Sie ihren eigenen Fachkräftebedarf nicht mehr aus der eigenen Reihe abdecken konnten. Das einschreiten des Gesetzgebers auf Landesebene ist notwendig, da mit einem eingreifen des Bundesgesetzgebers und/oder tarifvertragliche Vereinbarungen der Sozialparter*innen nicht zu erwarten ist.


    B. Lösung

    Die Einführung einer landesweit gültigen Ausbildungsumlage.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Keine bis margniale Kosten



    Gesetz zur Einführung einer Ausbildungsumlage im Land Nordrhein-Westfalen

    AusbildungsumlageNRWGesetz - AusbumlNRWG



    §1 - Ausbildungsumlage



    (1) Das Land Nordrhein-Westfalen richtet eine Ausbildungsumlage ein, der der Finanzierung eines Ausbildungskostenausgleichs gemäß §5, der in den §4 und §6 genannten Maßnahmen und Verwaltungsleistungen sowie einer Liquiditätsreserve dient.



    (2) Die zugunste der Ausbildungsumlage nach §11 zu leistenden Abgaben werden zunächst im Haushalt vereinnnahmt und im Anschluss einer zweckgebundenen Sonderrücklage zugeführt. Zu treffende Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildungslage werden durch Entnahme aus der Rücklage gedeckt.



    §2 - Geltung



    (1) Dieses Gesetz gilt für

    1. im Land Nordrhein-Westfalen ansässige Unternehmen, Betriebe, Betriebsteile und Betriebsstätten,
    2. die Verwaltungsbehörden des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung sowie für die sonstigen der Aufsicht der Landesregierung unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    3. in denen jeweils mindestens eine Person im Sinne dieses Gesetzes beschäftigt ist.

    Personen im Sinne dieses Gesetzes sind im Land Nordrhein-Westfalen beschäftigte



    a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    b) zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,

    c) arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten im Sinne von §1 des Heimarbeitsgesetzes,

    d) Beamtinnen und Beamte,

    e) Richterinnen und Richter



    (2) Ausgenommen von der Anwendung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

    1. für die gesetzlich oder tarifvertraglich ein branchenspezifischer Ausgleichsfonds eingerichtet worden ist, der betriebs-, und branchenübergreifend Gültigkeit hat und im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung findet, sofern sie ihre bestehende Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gegenüber der für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle nachweisen;
    2. die ausschließlich Personen beschäftigen, welche vollschulisch ausgebildet worden sind.

    (3) Von der Anwendung dieses Gesetzes können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgenommen werden, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne von §10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 5 unter eine durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bagattelgrenze fällt. Voraussetzung ist ein Antrag bei der für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle. Bei der Ermittlung der Bagattelgrenze für Unternehmen sind die Arbeitnehmerbruttolohnsummen aller dem Unternehmen zugehörigen und im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Betriebe und Betriebsstätten gemeinsam zu berücksichtigen.



    § 3 - Ziel der Ausbildungsumlage



    (1) Durch die Ausbildungsumlage soll ein Beitrag zur besseren Versorgung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Nordrhein-Westfalen mit gut ausgebildeten Fachkräften geleistet werden.



    (2) Insbesondere sind Ziele der Ausbildungsumlage



    1. Eine Erhöhung der Passgenauigkeit zwischen Ausbildungssuchenden und Ausbildungsplatzanbietenden durch bedarfsorientierte Maßnahmen und damit die Verringerung der unvermittelten Bewerberinnen und Bewerber der unbesetzten Ausbildungsplätze,
    2. die Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausbildung von Auszubildenden mit besonderen Herausforderungen
    3. die Verbesserung der Ausbildungsqualität von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie
    4. die Erhöhung der Bereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung, vor allem durch Verminderung der Investitionsrisiken bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen.

    §4 - Maßnahmen der Ausbildungsumlage



    (1) Mit Hilfe der Ausbildungsumlage werden im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den bereits vorhandenen staatlichen und kommunalen Angeboten Maßnahmen finanziert und durchgeführt, die dazu beitragen, die in §3 genannten Ziele zu verwirklichen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:



    1. berufsbezogene Unterstützung und Beratung für Arbeitgebende, Auszubildende und Ausbildungsplatzsuchende,
    2. Unterstützung von Arbeitgebenden bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Berufsausbildung,
    3. Förderung der Verbundausbildung und der Ausbildungspartnerschaften sowie überbetrieblicher Ausbildungsangebote,
    4. Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Organisationsentwicklung und der Betriebs- und Unternehmensführung im Bezug auf Ausbildungserfordernisse,
    5. Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität und der Ausbildungsberechigung von Arbeitgebenden,
    6. Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Eingliederung von Auszubildenden in das berufliche Umfeld durch Verbesserung besonderer, betriebsbezogener Kompetenzen,
    7. Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden im Bereich der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

    (2) Der Verwaltungsrat schlägt die konkreten Maßnahmen und deren Finanzierungsbedarf für die Ausbildungsumlage gemäß §10 Absatz 2 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium der Landesregierung vor. Die Landesregierung beschließt den Finanzbedarf.



    (3) Durch die Maßnahmen darf die Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere im Bereich der allgemeinen schulischen Bildung, der Berufsschulen sowie der Erwachsenenbildung, nicht ersetzt werden. Gleiches gilt für staatliche oder kommunale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen oder Förderprogramme. Die Inanspruchnahme von Ausgleichszuweisungen und die Teilnahme an Maßnahmen des Fonds durch öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleibt unberührt.



    §5 - Ausbildungskostenausgleich



    (1) Ein Ausbildungskostenausgleich wird durch Ausgleichszuweisung für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung und nach den einschlägigen Vorschriften zur Berufsausbildung von Beamtinnen und Beamten im Sinne von §1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.



    (2) Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird jährlich auf Antrag eine Ausgleichszuweisung aus den Mitteln der Ausbildungumlage je Auszubildender oder Auszubildendem gewährt, sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung für diese oder diesem seit mindestens vier Monaten ein nach §71 des Berufsausbildungsgesetzes zuständigen Stelle oder beim Ministerium für Finanzen zu erfassendes Ausbildungsverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen besteht.



    (3) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszuweisung ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu stellen.



    (4) Die für die Antragsstellung notwendigen Angaben bestimmt die Landesregierung per Rechtsverordnung.



    (5) Die Höhe der Ausgleichzuweisung und etwaige Änderungen setzt die Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung fest.



    §6 - Finanzierung der Verwaltungslesitungen



    Kosten der Verwaltung der Ausbilungsumlage und der Zahlungsabwicklung gemäß §8 werden den hierfür zuständigen Stellen aus der Ausbildungsumlage erstattet, soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind.



    §7 - Ausschluss von Leistungen



    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die gemäß §2 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind und Arbeitgebende, die nach §11 Absatz 5 von der Entrichung der Ausbildungsabgabe befreit worden sind, können Maßnahmen nach §4 und eine Ausgleichszuweisung nach §5 nicht in Anspruch nehmen.



    §8 - Zuständigkeit für die Ausbildungsumlage



    Für die Verwaltung der Ausbildungsumlage ist das für berufliche Bildung zuständige Ministerium zuständig. Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle bestimmt das zuständige Ministerium per Rechtsverordnung.



    §9 - Verwaltungsrat



    (1) Beim für die berufliche Bildung zuständigen Ministerium wird ein Verwaltungsrat zur Steuerung der Ausbildungsumlage eingerichtet.



    (2) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Mitglied entsenden der westdeutsche Handwerkstag, die IHK NRW, die Landesvereinigung der Unternehmensverbände im Land Nordrhein-Westfalen e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Nordrhein-Westfalen e.V. und die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Landesschüler*innenvertretung Nordrhein-Westfalen hat das Recht ein Mitglied ohne Stimmrecht zu entsenden, welches eine Berufsschule besuchen muss.



    (3) Die Mitglieder müssen ihren Arbeitsplatz im Land Nordrhein-Westfalen haben.



    (4) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sollen jünger als 35 Jahre sein. Der Verwaltungsrat ist geschlechterparitätisch zu besetzen.



    (5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.



    (6) Der Verwaltungsrat trift seine Entscheidung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.



    §10 - Aufgaben des Verwaltungsrates



    (1) Der Verwaltungsrat steuert die Ausbildungsumlage, gestaltet ihn aus und entwickelt ihn weiter.



    (2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere



    1. einen Vorschlag zu den konkreten Maßnahmen nach §4 sowie zu dem Finanzierungsbedarf für die Maßnahmen, wobei eine Untergrenze von 185 Millionen nicht unterschritten werden soll. Bei den Maßnahmen berücksichtigt der Verwaltungsrat die bestehenden staatlichen Angebote,
    2. einen Vorschlag zur Höhe des Ausbildungskostenausgleichs nach §5. Die Höhe der Ausgleichszuweisung soll zwischen 1500 und 2500 Euro je Auszubildender und Auszubildendem und Jahr liegen. Bei der Bemessung ist die Höhe der Arbeitnehmerbruttolohnsumme aller beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze zu Grunde zu legen,
    3. einen Vorschlag zur Höhe der Ausbildungsabgabe. Der Gesamtbetrag der Ausbildungsabgabe darf höchstens 0,3 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen. Die Höhe der Ausbildungsabgabe richtet sich nach dem jeweiligen Finanzierungsbedarf im Rahmen der Budgetplanung nach Nummer 4. Die Bemessungsgrundlage der Ausbildungsabgabe ist die Arbeitnehmerbruttolohnsumme der beitragspflichtigen Arbeitgebenden im jeweiligen Kalenderjahr. Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme eines Arbeitgebers ist der Gesamtbetrag aller Güter, die er den bei ihm beschäftigten Personen im Sinne dieses Gesetzes in Geld oder Geldeswert zukommen lässt,
    4. eine detaillierte Budgetplanung für die Ausbildungsumlage. Dabei ist der Finanzierungsbedarf für die unter §4 genannten Maßnahmen, den Ausbildungskostenausgleich nach §5, die Verwaltungsleistung entsprechend §6 sowie die Liquiditätsreserve zu berücksichtigen. Die Liquiditätsreserve soll zwischen 5 und 10 Prozent der Ausgaben des Vorjahres betragen; bis zum Vorliegen des ersten Jahresabschlusses ist dabei die Planung des aktuellen Haushaltsjahres zugrunde zu legen. Zu Beginn wird die Liquiditätsreserve in Schritten zwischen ein und zwei Prozent der Ausgaben des Referenzjahres aufgebaut. Davon abweichend werden nicht verausgabte Mittel in die Liquiditätsreserve überführt. Im Falle des Überschreitens der Obergrenze legt der Verwaltungsrat der Landesregierung einen Vorschlag zum Umgang mit den überschüssigen Mitteln vor.

    Die Beschlüsse nach Nummer 1 bis 3 müssen spätestens alle drei Jahre, der Beschluss nach Ziffer 4 muss jährlich gefasst werden.



    §11 - Ausbildungsabgabe



    (1) Die prozentuale Höhe der jährlichen Ausbildungsabgabe beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung.



    (2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsummen im Sinne des §10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 5 aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermitteln.



    (3) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle kann bei nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Übermittlung die Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des §10 Absatz 3 Satz 5 schätzen. Die Landeregierung kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Schätzungsverfahrens bestimmen.



    (4) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle setzt gegenüber den Arbeitgebenden die Ausbildungsabgabe fest. die von dem jeweiligen Arbeitgebenden zu zahlende Ausbildungsabgabe wird anhand des Prozentsatzes nach Absatz 1 von der individuellen Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des §10 Absatz 3 Satz 5 zu des jeweiligen Arbeitgebers berechnet.



    (5) Wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen und schriftlich nachgewiesen werden, können Arbeitgebende von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe befreit werden. Der Antrag ist an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu richten. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn die Höhe des zu leistenden Abgabebetrags für den betreffenden Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine unzumutbare Härte darstellen würde.



    §12 - Rechtsverordnung



    Die Landesregierung trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über



    1. das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe,
    2. das Verfahren zur Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs,
    3. die von den Arbeitgebenden an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermittelnden Daten,
    4. die höhe der Bagatellgrenze nach §2 Absatz 3,
    5. die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Tätigkeit, einschließlich der möglichen Einrichtung einer Geschäftsstelle und der öffentlichen Berichterstattung zur Budgetplanung und
    6. die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle.



    §13 - Ordnungswidrigkeiten



    (1) Ordnungswidrig handelt, wer für die Erhebung der Ausbildungsabgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt sowie Mitteilungen nach §11 Absatz 2 unterlässt.



    (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.



    (3) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1. Die Geldbußen fließen entsprechend §1 Absatz 2 Satz 1 der Ausbilungsumlage zu.



    §14 - Evaluierung



    Die Vorschriften dieses Gesetzes und die Erforderlichkeit der Ausbildungsumlage werden von dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium zum 31. Dezember 2026 und im Anschluss alle vier Jahre unter Mitwirkung des Verwaltungsrates überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag im Anschluss über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über einen erforderlichen Änderungsbedarf.



    §15 - Inkrafttreten



    Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.


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    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Sechzehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Regierungsfraktion Grüne/vPiraten, SDP und I:L



    Drucksache XVI/XX


    Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,


    hiermit schlagen wir, die Fraktionen der Grünen/vPiraten, SDP und I:L Frau @Carmen Schmidt als nachfolgende Ministerpräsidentin vor.


  • Landtag Nordrhein-Westfalen 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png

    Sechzehnte Wahlperiode





    Anfrage

    der Fraktion der CDSU und der Abgeordneten Elisabeth Kuliyevych


    an das Ministerium für Wirtschaft & Vekehr




    Drucksache XVI/XX


    Anfrage über "Wirtschaftliche und verkehrspolitische Entwicklungen in NRW"


    Ich frage den Landesminister für Wirtschaft & Verkehr, Joel Efertz.



    1. Wie beurteilt das Ministerium die aktuelle wirtschaftliche Lage in Nordrhein-Westfalen?

    2. Welche Maßnahmen plant das Ministerium, um die wirtschaftlichen Entwicklungen in Nordrhein-Westfalen zu fördern?
    3. Wie unterstützt das Ministerium kleine und mittelständische Unternehmen in Nordrhein-Westfalen?
    4. Welche Rolle spielen die Branchen Energie, Chemie & Maschinenbau für die Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen?
    5. Wie fördert das Ministerium die Digitalisierung und Innovation in der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen?
    6. Welche Schritte unternimmt das Ministerium, um den Strukturwandel in den Kohleregionen zu unterstützen?
    7
    . Wie sieht die Verkehrspolitik des Ministeriums aus? Welche Ziele verfolgt sie?

    8. Wie fördert das Ministerium den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs in Nordrhein-Westfalen?
    9. Welche Maßnahmen plant das Ministerium, um die Verkehrssicherheit auf den Straßen in Nordrhein-Westfalen zu erhöhen?
    10. Wie geht das Ministerium mit der Herausforderung um, den Klimaschutz im Bereich Verkehr voranzutreiben?


    Düsseldorf, den 20. April 2023

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    Kuliyevych und Fraktion

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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Sechzehnte Wahlperiode







    Anfrage

    der Fraktion der CDSU und der Abgeordneten Elisabeth Kuliyevych


    an das Ministerium für Kinder, Bildung & Wissenschaft oder das Ministerium für Arbeit, Gesundheit & Soziales




    Drucksache XVI/XX



    Anfrage über "Familienpolitische Entwicklungen in NRW"


    Ich frage die Landesministerin für Kinder, Bildung & Wissenschaft, Ella Löwenstein-Boum:


    1. Welche Schwerpunkte setzt das Ministerium in Bezug auf die Förderung von Familien?

    2. Welche Unterstützungsmöglichkeiten bietet das Ministerium für Familien in schwierigen Lebenslagen?

    3. Wie fördert das Ministerium die Vereinbarkeit von Familie und Beruf?
    4. W
    elche Maßnahmen ergreift das Ministerium, um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern?
    5.
    Wie wird das Thema Kinderschutz in NRW umgesetzt und welche Rolle spielt dabei das Ministerium für Kinder, Bildung & Wissenschaft?
    6. W
    ie wird die Kinderbetreuung in NRW gefördert und welche Angebote gibt es für Eltern?
    7
    . W
    ie unterstützt das Ministerium die Integration von Familien mit Migrationshintergrund?

    8. Welche Initiativen gibt es in NRW zur Förderung von Familienfreundlichkeit in Unternehmen?
    9. W
    ie wird die Familienpolitik in NRW finanziert und welche Haushaltsmittel stehen dafür zur Verfügung?
    10. W
    ie ist die Zusammenarbeit des Ministeriums für Kinder, Bildung & Wissenschaft NRW mit anderen Ministerien und Einrichtungen in Bezug auf Familienpolitik und -förderung gestaltet?



    Düsseldorf, den 21. April 2023

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    Kuliyevych und Fraktion


  • Frau Präsidentin,


    ich mache auf die noch nicht bearbeiteten Anfragen aufmerksam.

  • Wertes Präsidium,


    ich mache weiterhin auf die nicht bearbeiteten Anfragen aufmerksam.

  • Wertes Präsidium,


    ich mache weiterhin auf die nicht bearbeiteten Anfragen aufmerksam.


    Sehr geehrte Frau Kuliyevych,


    Das Präsidium des nordrhein-westfälischen Landtags entschuldigt sich aufrichtig bei Ihnen für die Verzögerung. Das Landtagspräsidiums befindet sich derzeit noch in der Findungsphase und Frau Dr. Schmidt ist derzeit aufgrund ihrer Wahl zur Ministerpräsidentin vom Amt beurlaubt. Ich versichere Ihnen das wir uns schnellstmöglich um Ihre Anfragen kümmern werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Anna Lewerentz

    Vorzimmer der Präsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags


    ______________________


    Platz des Landtags 1 | 40213 Düsseldorf

    Telefon +49211 387-1048

    anna.lewerentz@landtag-nrw.de



    Allgemeine Datenschutzinformation


    Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem nordrhein-westfälischen Landtag ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union.

    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

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    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

    ---------------------------------------------------------------------------

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    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

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    Eröffnung einer Aktuellen Stunde zum Thema "Bundesverdienstkreuz für MP a.D. Haßelmann - unnötig oder mehr als nur unnötig?"



    Sehr geehrtes Präsidium,


    hiermit beantragt die CDSU Fraktion eine aktuellen Stunde im Landtag zum Thema "Bundesverdienstkreuz für MP a.D. Haßelmann - unnötig oder mehr als nur unnötig?"


    Vielen Dank.


    Hochachtungsvoll

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    Kuliyevych und Fraktion


  • Wertes Präsidium,


    die CDSU Fraktion zieht diesen Antrag zurück.

  • Angesichts der willkürlichen und damit rechtswidrigen Amtsführung der Landtagspräsidentin macht sich die Fraktion der Allianz die nachstehende Anfrage zu eigen. Die Anfrage ist zu beantworten.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • Geehrtes Präsidium,


    die CDSU-Fraktion stellt erneut diese Anfrage & hofft auf eine korrekte Beantwortung.

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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebzehnte Wahlperiode



    Wahlvorschlag

    der Fraktion der vPiraten/Grüne


    nach Artikel 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung schlagen wir Herrn Theo Pahlke zum Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vor.



    Montag, 12.06.2023

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    Burberg & Fraktion

  • Gemäß § 32 Abs. 1 LTGO NRW schlagen wir dem Landtag vor, Herrn Dennis Willenburg zum Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wählen.






    E-Mail

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    Ihre Wahlvorschläge sind fristgerecht im Parlamentssekretariat eingegangen. Sie sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.


    Mit freundlichen Grüßen


    im Auftrag


    Angelika Gruber

    Sachbearbeiterin Referat 250 "Parlamentssekretariat, Plenum, Ältestenrat, Geschäftsordnung"


    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

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    8368-carmen-midi-png

    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

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    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

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  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Siebzehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der vPiraten/Grüne und der Abgeordneten Dr. Carmen Schmidt



    Drucksache XVII/XX



    Antrag zur Übernahme der Geschäftsordnung für die 17. Wahlperiode


    A. Problem

    Der Landtag Nordrhein-Westfalen agiert derzeit immernoch mit der Geschäftsordnung der 16. Wahlperiode.


    B. Lösung

    Die Geschäftsordnung der 16. Wahlperiode wird für die 17. Wahlperiode übernommen.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Keine



    Antrag zur Übernahme der Geschäftsordnung für die 17. Wahlperiode

    vom 16.06.2023


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. Erster Beschluss

    Die Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen aus der 16. Wahlperiode wird für die 17. Wahlperiode wird übernommen.



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Schmidt und Fraktion

    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

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    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

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    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

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    Eröffnung einer Aktuellen Stunde zum Thema "Regierungserklärung des Ministerpräsidenten"


    Sehr geehrtes Präsidium,


    hiermit beantragt die vPiraten/Grüne Fraktion eine aktuellen Stunde im Landtag zum Thema "Regierungserklärung des Ministerpräsidenten"


    Vielen Dank.

  • Der Antrag wird zurückgezogen.