Die Debatte um die Neufassung der Spielregeln würde ich gerne mit einer ModAdminG-Novelle verbinden:
1. Titel wird zu „Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik (ModAdminGG)“ angepasst.
2. Sofern es die Moderation oder zehn Mitspielende verlangen, sollen zwei Moderatoren zu wählen sein, etwa, wenn Meldungen nur langsam bearbeitet werden, o. Ä.
3. Anpassungen der normierten Tatbestände an den neuen Spielregelentwurf.
4. Einführung eines eigenen strafbewehrten Verbotes des Besitzes von Haupt- oder Nebenaccounts, nach Maßgabe dieses Spielregelentwurfes.
5. Terminologische Anpassungen.
6. Regelungen zu Änderungen des ModAdminG und Ausweitung der in § 22 IV ModAdminG genannten Grundsätze sowie das Verbot der Mehrfachverfolgung und -bestrafung.
7. Einführung der Möglichkeit einer Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen stattgebende Entscheidungen des OG bei Regelbeschwerden.
8. Einführung eines strafbefreienden Rücktritts in einem § 26a.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik
vom …
Die Spielerschaft hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik
- Der Titel wird wie folgt neu gefasst: „Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik (ModAdminGG)“
- In § 3 wird ein Absatz 2 angefügt, der wie folgt gefasst wird: „Wenn es die Moderation auf Grund von Mehrheitsbeschluss oder zehn Mitspielende verlangen, sind zusätzlich zu der nach Absatz 1 erforderlichen Zahl der Moderatoren zwei weitere Moderatoren zu wählen.“
- In § 3 wird Absatz 2 zu Absatz 3, Absatz 3 zu Absatz 4 und Absatz 4 zu Absatz 5.
- In § 6 wird Satz 1 wie folgt gefasst: "Bei Verstößen nach § 8 Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 ist die Administration ausschließlich zuständig."
- In § 8 Nr. 6 werden die Wörter „§ 2 Abs. 6 vDGB“ durch die Wörter „§ 3 Abs. 4 SR“ ersetzt.
- In § 8 Nr. 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 5 vDGB“ durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 3 SR“ ersetzt.
- In
§ 8 wird eine Nr. 10 angefügt, die wie folgt gefasst wird:
„10. der Besitz oder das Bespielen von mehr als einem Haupt- oder Nebenaccount im Sinne des § 3 Abs. 1 und 5 SR“
- In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter „Aufstellungen von Ge- und Verboten“ ersetzt.
- In § 13 wird in Absatz 1 ein Satz 3 angefügt, der wie folgt gefasst wird: "Für die Anzeige eines Nebenkontos ist in der Regel die Eintragung im Doppelaccountregister ausreichend."
- In § 13 wird Absatz 1a Absatz 2 und wird wie folgt gefasst: "Wenn gegen von ihm früher betriebene Konten zumindest zwei Strafpunkte ausgesprochen worden sind, hat ein Spieler der Administration die Aufnahme eines neuen Kontos unter Angabe dieser Tatsache gesondert aufzuzeigen."
- In § 13 wird Absatz 2 Absatz 3.
- In § 17 wird die Inhaltsbezeichnung „Einspruchsverfahren“ durch die Inhaltsbezeichnung „Verfahrensgrundsätze“ ersetzt.
- In § 17 Absatz 4 wird das Wort „Durchfüg“ durch das Wort „Durchführung“ ersetzt.
- In § 18 wird ein Absatz 6 angefügt, der wie folgt gefasst wird: "Das Oberste Gericht kann bei einer stattgebenden Entscheidung die Androhung von bestimmten Sanktionen bei Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung anordnen. § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Es kann von Amts wegen das Ergehen einer Sanktion anordnen. Es kann die Administration oder die Moderation dazu bestimmen, die Sanktion zu vollstrecken. Gegen das Ergehen einer Sanktion kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberste Gericht kann den Vollzug der Sanktion aussetzen."
- In § 22 wird Absatz 4 wie folgt gefasst: „Es gelten §§ 1, 2, 8, 13, 14 Absatz 1, 15, 16 und 17 StGB sowie 103 GG entsprechend. Artikel 101 GG ist für alle Organe nach §§ 3, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden."
- § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Dies gilt für Verstöße gegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 im Falle einer Nichtanzeige eines nach § 13 Absatz 1a anzeigepflichtigen Kontos sowie für Verstöße gegen § 8 Absatz 1 Nummer 10 im Falle des Bespielens von mehr als einem Haupt- oder Nebenaccounts nach § 13a entsprechend."
- Es
wird ein § 29 angefügt, der wie folgt gefasst wird:
„§ 29Änderungen dieses Gesetzes
(1) Eine Änderung ist für mindestens 5 Tage zur Debatte zu stellen. Anschließend folgt eine dreitägige Abstimmung.
(2) Änderungen dieses Gesetzes erfolgen durch Beschluss der gesamten Spielerschaft mit absoluter Mehrheit.
(3) Änderungen dieses Gesetzes oder Aufstellungen von Ge- und Verboten, die die in § 22 niedergelegten Grundsätze berühren, sind unzulässig.“
16. Es wird ein § 13a angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"§ 13a
Besitz oder Bespielen von mehr als einem Haupt- oder Nebenaccount
(1) Der Besitz oder das Bespielen von mehr als einem Haupt- oder Nebenaccount ist verboten.
(2) Besitz im Sinne dieser Bestimmung ist die Mitgliedschaft von mehr als einem Account einer natürlichen Person in der Benutzergruppe für Hauptaccounts oder von mehr als einem Account einer natürlichen Person in der Benutzergruppe für Nebenaccounts.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Accounts sind Doppelaccounts.
(3) Bespielen im Sinne dieser Bestimmung ist das Verwenden von eines Doppelaccounts innerhalb der SimOn-Foren. Hierunter fällt auch jedwede Teilnahme an SimOn- und SimOff-Abstimmungen eines Doppelaccounts."
17. Es wird ein § 26a angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"§ 26a
Rücktritt
(1) Nicht auf Grund von § 8 Absatz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 und § 8 Absatz 1 Nr. 9 wird bestraft, wer freiwillig vor Ergehen einer Sanktion den rechtswidrigen Zustand beseitigt.
(2) Nicht auf Grund von § 8 Absatz 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 13a wird nach freiwilliger Beseitigung des rechtswidrigen Zustands vor Ergehen einer Sanktion bestraft, soweit der Besitz eines unzulässigen Doppelaccounts beanstandet wird."
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach dessen Beschlussfassung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nrn. 5, 6, 7 und 16 mit der Neufassung der Spielregeln in Kraft. Dies gilt die Einführung des § 26a Absatz 2 aus Artikel 1 Nr. 17 entsprechend.