Das Oberste Gericht gibt bekannt:
Die mündliche Verhandlung
in dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen:
I. Die Antragsgegner zu I. 1. und I. 2. hat gegen die Bestimmungen aus
1. § 2 Absatz 5 vDGB durch die Mitgliedschaft eines gemäß verpflichtender Selbstauskunft als Zweit- bzw. Nebenaccount deklarierten Kontos in der Benutzergruppe für Hauptaccounts, durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register,
2. § 2 Absatz 6 vDGB durch die Mitgliedschaft eines gemäß verpflichtender Selbstauskunft als Zweit- bzw. Nebenaccount deklarierten Kontos in der Benutzergruppe für Hauptaccounts,
3. § 12 ModAdminG durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register, und
4. § 8 Absatz 1 Nr. 5 ModAdminG durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register
verstoßen;
II. Die Antragsgegnerin zu II. hat gegen die Bestimmungen aus
1. § 12 Absatz 8 vDGB durch die Zulassung nicht wahlberechtigter Accounts (Theo Pahlke, Kai Baum) zur dreizehnten Bundestagswahl und die Wertung derer Stimmen als gültig, und
2. § 10 Absatz 9 vDGB durch die Unterlassung der Korrektur des Wahlergebnisses infolge der Kenntniserlangung der Teilnahme von Nebenaccounts gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register an der dreizehnten Bundestagswahl
verstoßen;
III. Die Stimmen der Antragsgegner zu I. 1. und I. 2. bei der dreizehnten Bundestagswahl, welche vom 11. bis 14. August 2022 stattfand, sind daher durch die Bundeswahlleitung als ungültig zu deklarieren und bei der Berechnung des Endergebnisses nicht zu berücksichtigen
von Ryan Davis
- Antragsteller -
g e g e n
Theo Palke
- Antragsgegner zu I. 1. -
u n d
Kai Baum
- Antragsgegner zu I. 2. -
u n d
Bundeswahlleiterin Elke Kanis
- Antragsgegnerin zu II. -
beginnt am Mittwoch, den 24. August 2022 um 14:00 Uhr.
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