OG B 2/22 - Davis ./. Pahlke, Baum, Bundeswahlleitung, mündliche Verhandlung

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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die mündliche Verhandlung

    in dem Verfahren


    über


    die Anträge festzustellen:



    I. Die Antragsgegner zu I. 1. und I. 2. hat gegen die Bestimmungen aus


    1. § 2 Absatz 5 vDGB durch die Mitgliedschaft eines gemäß verpflichtender Selbstauskunft als Zweit- bzw. Nebenaccount deklarierten Kontos in der Benutzergruppe für Hauptaccounts, durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register,

    2. § 2 Absatz 6 vDGB durch die Mitgliedschaft eines gemäß verpflichtender Selbstauskunft als Zweit- bzw. Nebenaccount deklarierten Kontos in der Benutzergruppe für Hauptaccounts,

    3. § 12 ModAdminG durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register, und

    4. § 8 Absatz 1 Nr. 5 ModAdminG durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register


    verstoßen;


    II. Die Antragsgegnerin zu II. hat gegen die Bestimmungen aus


    1. § 12 Absatz 8 vDGB durch die Zulassung nicht wahlberechtigter Accounts (Theo Pahlke, Kai Baum) zur dreizehnten Bundestagswahl und die Wertung derer Stimmen als gültig, und

    2. § 10 Absatz 9 vDGB durch die Unterlassung der Korrektur des Wahlergebnisses infolge der Kenntniserlangung der Teilnahme von Nebenaccounts gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register an der dreizehnten Bundestagswahl


    verstoßen;


    III. Die Stimmen der Antragsgegner zu I. 1. und I. 2. bei der dreizehnten Bundestagswahl, welche vom 11. bis 14. August 2022 stattfand, sind daher durch die Bundeswahlleitung als ungültig zu deklarieren und bei der Berechnung des Endergebnisses nicht zu berücksichtigen



    von Ryan Davis

    - Antragsteller -


    g e g e n


    Theo Palke

    - Antragsgegner zu I. 1. -


    u n d


    Kai Baum

    - Antragsgegner zu I. 2. -


    u n d


    Bundeswahlleiterin Elke Kanis

    - Antragsgegnerin zu II. -



    beginnt am Mittwoch, den 24. August 2022 um 14:00 Uhr.


    Brandstätter | Christ | Kratzer

  • Lukas Kratzer

    Hat den Titel des Themas von „OG B 2/22 - Davis ./. Palke, Baum, Bundeswahlleitung, mündliche Verhandlung“ zu „OG B 2/22 - Davis ./. Pahlke, Baum, Bundeswahlleitung, mündliche Verhandlung“ geändert.
  • Ich rufe auf das Verfahren unter dem Aktenzeichen OG B 2/22.

    Antragsteller: Ryan Davis

    Angtragsgegner:

    I. 1. Theo Palke

    2. Kai Baum

    II. Bundeswahlleiterin Elke Kanis


    In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Stimmabgabe der Accounts Theo Palke und Kai Baum bei der 13. Bundestagswahl rechtmäßig war. Das Oberste Gericht hat bereits einen Antrag auf einstweilige Anordnung verworfen, betonte aber die Hauptsache sei noch offen.


    Bei den Vorberatungen des Gerichts hat sich als eine der zentralen Fragen aufgetan, ob das Doppelaccountregister für die Bestimmung eines Accounts als Hauptaccount maßgeblich ist oder ob das vielmehr die Benutzergruppen sind.

    Dabei ist natürlich der Wille des Spielregelgebers ausschlaggebend.


    Damit hat erstmal für eine Einleitung der Antragsteller das Wort: Ryan Davis (24 Stunden Zeit, gerne auch schon früher)

    Die Parteien dürfen gerne jederzeit auf die Beiträge der anderen Parteien eingehen. Ich bitte Sie aber, das nicht in ellenlose Diskussionen ausarten zu lassen.

  • Dankesehr.


    Nun, betrachten wir einmal die Regelung von Hauptaccount und Nebenaccount. Der Sinn dahinter ist doch der, dass man eine Transparenz schaffen wollte wenn jemand gleichzeitig zwei Accounts bespielen möchte. Dann ist klar, das nur ein Account, in diesem Fall der Hauptaccount, wählen darf. Die Frage die wir uns aber stellen müssen ist, kann man einen Nebenaccount betreiben wenn es der einzige Account ist?


    Es scheitert in diesem Vorwurf ja lediglich daran, dass man die Regelung das ein Nebenaccount nicht wahlberechtigt sein darf anwenden will. Jedoch ist der jeweilige Hauptaccount Dr. Egon Schuhmacher und Chris Matterson deutlich inaktiv und garnicht mehr im Spiel, wenn man unsere übliche 14 Tage Inaktivitätszeit nutzt. Dr. Egon Schuhmacher schrieb seinen letzten Beitrag am 4. Mai 2022, Chris Matterson am 2 Mai 2022. In meinen Augen sind diese beiden Accounts also ab Mitte Mai inaktiv und aus dem Spiel gewesen. Und wenn dann der Nebenaccount der einzige ist der bespielt wird greift womöglich das Doppelaccountregister nicht mehr.


    Muss ein Spieler der nur einen Account hat bzw. zur gleichen Zeit nur einen Account bespielt, diesen alleinig als Hauptaccount in das Doppelaccount-Register eintragen? Nein, denn man soll sich ja nur in das Register eintragen wenn man einen Zweiten Account erstellt.


    Kann man einen Nebenjob haben ohne Hauptberuf? Natürlich gibt es Leute die Minijobs haben weil sie vielleicht nicht voll arbeiten können/wollen, aber das ist ja dann ein Minijob und kein Nebenjob. Ein Nebenjob hat man wenn man sonst hauptberuflich was anderes macht. Verliert/Verlässt man den Hauptberuf, wird der Nebenjob zum Hauptberuf. Und so sehe ich das auch bei uns. Dadurch das nach 14 Tagen Inaktivität die Hauptaccounts alle "Berechtigung" am Spiel verloren haben, wurden die beiden Nebenaccounts zu alleinigen Hauptaccounts die dann garnicht mehr in das Register eingetragen werden müssten.


    Es hat kein Betrug stattgefunden, da nicht zwei Accounts gleichzeitig SimOn wahlberechtigt waren, es liegt also jetzt nur an der Bezeichnung Nebenaccount, dass Pahlke und Baum nicht wählen dürfen sollten. Und das finde ich ehrlich gesagt ziemlich stur. Wir haben die Regelung geschaffen um Wahlbetrug zu vermeiden und Transparenz zu schaffen. Hätten die beiden noch den weiteren Account bespielt könnte man ja drüber reden, aber seit Monaten haben die beiden nur den einzelnen Account.


    Danke.

  • Die Inaktivitätsmeldung gilt doch nur für Ämter und nicht für den Accountstatus (vgl. § 5a vDGB)? Insoweit wären die anderen Accounts doch immer noch Hauptaccounts, würde man annehmen, dass das Doppelaccountregister maßgeblich ist? Insoweit sehe ich nicht, dass eine solche mit dem Verlust als Haupt- / Nebenaccountstatus einhergeht?

  • Ja schon, aber es bleibt doch dabei, wofür wurde das Doppelaccountregister eingeführt? Für die Transparenz wenn man zwei Accounts gleichzeitig spielt. Wir brauchen das ja nicht um festzustellen wer Mal irgendwann einen weiteren Account hatte den er aber Monate oder Jahre nicht mehr spielt. Spielt man nur noch einen würde ich sogar sagen dürfte man sich aus dem Register löschen. Erst wenn ich dann den zweiten wieder aktiv einbringe in eine SimOngruppe müsste die Eintragung wieder erfolgen.

  • Vielen Dank.


    Möchten sich Theo Pahlke und Kai Baum auch noch äußern oder möchte Ryan Davis auf die Ausführungen der Bundeswahlleitung replizieren?

    Ich habe sowieso nicht allzu viel Zeit, weshalb ich mich wahrscheinlich nicht groß dazu äußere. Aber grundsätzlich stimme ich dem, was Frau Kanis bereits geschrieben hat, zu.

    Gerne höre ich aber den anderen zu, wie sie dazu stehen :)


    Danke

  • Herr Vorsitzender,


    gerne werde ich nun auch zu meinen Ausführungen kommen. Ich bitte die Verzögerung zu entschuldigen!


    Die Sachlage stellt sich so dar: Im April 2021 wurde im Zuge der vDGB-Novellierung zur Einführung eines Doppelaccount-Registers beschlossen, dass sich jeder, der über einen Zweitaccount verfügt, durch Auflistung des Namens des Hauptaccounts und des Zweitaccounts selbst in dieses einzutragen hat. Es ist explizit vorgesehen, dass die Verknüpfung zum Hauptaccount im Doppelaccount-Register enthalten ist. Dieses öffentliche Register im Wiki soll mit der Selbsteintragungspflicht der gesamten Spielerschaft inklusive der Wahlleitung und speziell den Administratoren helfen, den Überblick zu wahren, die Administration entlasten und Transparenz - auch im Hinblick auf die zeitliche Aufnahme eines Zweitaccounts bzw. das Datum eines Accountswechsels - schaffen. Ich verweise gerne auch auf entsprechende Aussagen von Emilia von Lotterleben, deren Account mittlerweile gelöscht ist, im Zuge der Diskussionen über die Einführung der Regel.

    Man könnte das Register auch im Wiki führen. Da könnte sich jeder selbst eintragen. Auch werden dort automatisch ältere Versionen des Registers gespeichert, und es ist einsehbar, wer wann was geändert hat.

    Sozusagen als Selbsteintragungspflicht. So wird die Administration entlastet, und wir hätten dennoch ein zuverlässiges, übersichtliches, transparentes Register.

    Im folgenden Beitrag wurde exakt dieser Vorschlag von Dr. Joachim Holler aufgegriffen:

    Neuer Vorschlag zu Abs. 6:


    (6) Im Wiki wird ein Doppelaccount-Register geführt. In dieses hat sich jeder, der nach Absatz 5 einen Zweitaccount erstellt, durch Auflistung des Namens des Hauptaccounts und des Zweitaccounts einzutragen. Der Betreiber des Zweitaccounts soll dies der Administration dazu bei der Aufnahme desselben anzuzeigen.

    Des Weiteren ist eine Anzeige gegenüber der Administration bei Aufnahme eines neuen Zweitaccounts vorgesehen.

    Ach, ich sehe das jetzt erst - der Antrag sieht ja gar keine Meldung an die Administration vor. Also ich plädiere dafür, dass der Betreiber des Zweitaccounts dies der Administration auch anzeigen muss.


    Es ist ja gerade Sinn der Sache, dass die Leute die DAs selbst anzeigen und die Admins das nicht über die DA-Funktion mitbekommt. Von mir aus kann man das ganze auch auslagern, z.B. an die Mods oder so. im Endeffekt ist das Register ja eh öffentlich und soll uns allen und speziell den Admins helfen, den Überblick zu wahren.

    Ich halte noch einmal fest: Das öffentliche Register im Wiki soll mit der Selbsteintragungspflicht der gesamten Spielerschaft inklusive der Wahlleitung und speziell den Administratoren helfen, den Überblick zu wahren - auch im Hinblick auf Strafen.

    Kommt darauf an. Wenn die Admins eine DA-Meldung bekommen, könnten sie dann schlicht in dem Register nachschauen. Wenn derjenige eingetragen ist, ist ok. Wenn nicht, dann gibt es ne Verwarnung. Nils hat dahingehend auch angeregt, dass man zwei Benutzergruppen anlegen könnte, eine für den Hauptaccount und eine für den Zweitaccount. Ich bin aber auch offen für andere Lösungen. Am Ende würde ich da die Entscheidung über die genaue Ausgestaltung den Admins selbst überlassen, da diese dann am Ende den Überblick haben müssen und sie es sind, die das ganze dann auch überprüfen müssen.

    Auch gemäß Bekanntmachung der Administration vom 05. Mai 2021 sind die Nutzer, wie in den Regeln festgehalten, selbst für die korrekte Eintragung ins Doppelaccount-Register verantwortlich und ebenso dafür, dass sie nur mit jeweils einem Account in den Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccounts vertreten sind. Mit einer Bekanntmachung vom 19. Mai 2021 hat die Administration die Spieler zudem darauf aufmerksam gemacht, dass diese eigenständig darauf achten müssen, dass sie mit ihren Konten jeweils in den richtigen Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccounts vertreten sind. Da hier von 'richtigen Benutzergruppen' die Rede ist, bezieht sich dieser Abschnitt offensichtlich auf die Angaben im Doppelaccount-Register und die Anzeige gegenüber der Administration.

    B E K A N N T M A C H U N G


    Die Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccounts sind eingerichtet. Ihr seid nun selbst dafür verantwortlich, dass ihr nur mit je einem Account in den beiden Benutzergruppen seid (siehe § 2 vDGB). Wir werden das überprüfen. Dabei auch die Erinnerung, dass man sich in das DA-Register eintragen muss: https://wiki.politik-sim.de/in…tle=Doppelaccountregister.

    B E K A N N T M A C H U N G


    Nachdem gemäß vDGB iVm. ModAdminG nun jeder Spieler selbst dazu verpflichtet ist, sich in das DA-Register einzutragen, insofern ein Doppelaccount vorhanden, möchten wir noch einmal an die Eintragung erinnern. Ab nächster Woche werden wir Verstöße dahingehend ahnden. Bitte beachtet auch, dass ihr in den richtigen Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccount seid.

    Vom 11. bis 14. August 2022 fand schließlich die dreizehnte Bundestagswahl in der Politiksimulation vBundesrepublik statt. Am Abend des 14. August 2022 veröffentlichte Bundeswahlleiterin Elke Kanis infolge der Verkündung des vorläufigen amtlichen Endergebnisses auf freiwilliger Basis eine Übersicht über sämtliche Accounts, welche während der dreizehnten Bundestagswahl im Wahlregister gemäß § 12 Absatz 8 des vDGB vertreten waren und somit die Möglichkeit zur Stimmabgabe hatten. Infolge einer Überprüfung der öffentlich zur Verfügung gestellten Liste wurde festgestellt, dass die Accounts 'Theo Pahlke' und 'Kai Baum' gemäß Selbstauskunft im Doppelaccount-Register (§ 2 Absatz 5 und 6 vDGB) nicht als Hauptaccounts, sondern als Neben- bzw. Zweitaccounts gelistet waren. 'Chris Matterson' war während der Bundestagswahl als Hauptaccount von 'Theo Pahlke' genannt, 'Dr. Egon Schumacher' als Hauptaccount von 'Kai Baum'. Gemäß der Angaben von Wahl-Administratorin Kathrin Hirsch sind bzw. waren die Accounts 'Theo Pahlke' und 'Kai Baum' auch in der Hauptaccount-Benutzergruppe eingetragen. Da nur ein im Register gelisteter Account laut Auskunft von Wahlleiterin Elke Kanis nicht die Möglichkeit zur Stimmabgabe genutzt hat und die Aussagen der Benutzerin 'Émilie Marianne Raudenfeld' mutmaßlich zu verstehen geben sollten, dass diese nicht an der dreizehnten Bundestagswahl teilgenommen hat, war die Schlussfolgerung, dass sowohl 'Theo Pahlke' als auch 'Kai Baum' ihre Stimme abgegeben haben, gemäß Auskunft der Bundeswahlleiterin zur Wahlbeteiligung mindestens aber einer der beiden. Da Nebenaccounts nicht wahlberechtigt sind und es ausdrücklich verboten ist, eine Stimme mit einem Nebenaccount abzugeben, lag hierbei ein klarer Regelverstoß vor. Die Stimmen von 'Theo Pahlke' und 'Kai Baum' müssen aufgrund der fehlenden Wahlberechtigung zwingend als ungültig gewertet und aus dem Endergebnis gestrichen werden.


    Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung, die fraglichen Stimmen der Nutzer 'Theo Pahlke' und 'Kai Baum' bei der dreizehnten Bundestagswahl auch bereits für die Dauer des Verfahrens als ungültig zu werten, erging aus diversen Gründen. Schließlich hatte die Wertung der fraglichen Stimmen mit größter Wahrscheinlichkeit mandatsrelevante Auswirkungen auf die Zusammensetzung des dreizehnten Bundestags. Bereits im Falle einer ungültigen Stimme hätte die CDSU den Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde genommen, solange kein CDSU-Wähler betroffen gewesen wäre, was allerdings mit Blick auf die Stimmanzahl der CDSU, die Nutzer im Wahlregister und die Parteizugehörigkeit der Nutzer 'Theo Pahlke' und 'Kai Baum' mehr als unwahrscheinlich erschien. Die Bundeswahlleitung bestätigte, dass die Grünen im Erfolgsfall der einstweiligen den Verlust eines Mandats zu beklagen gehabt hätten. Insbesondere der CDSU entsteht daher angesichts des vorläufigen amtlichen Endergebnisses ein schwerwiegender Nachteil, da sie somit ihr rechtmäßiges Bundestagsmandat nicht wahrnehmen kann. Hierdurch werden auch insbesondere die Möglichkeiten der CDSU im Hinblick auf die Aktivitätswertung (§13 vDGB) und somit ebenso im Hinblick auf die vierzehnte Bundestagswahl stark eingeschränkt. Ein Nachteil, den die Parteien, die über mehrere Mandate verfügen, darunter die Grünen, nicht gehabt hätten, da auch bei dem möglichen Verlust eines Mandats dennoch weiterhin die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Rechte im Bundestag wahrzunehmen. Die Grünen hätten dennoch weiterhin die Möglichkeit dazu gehabt, an Gesetzgebungsverfahren und an Abstimmungen im deutschen Bundestag mitzuwirken. Zwar wären auch die Grünen beim Verlust eines Mandates in ihrem Wirken eingeschränkt gewesen, sofern in der Hauptsache ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre, doch wäre dies keineswegs vergleichbar oder gar gleichwertig mit der Einschränkung, der die CDSU nun unterliegt. Die CDSU ist schließlich vorläufig überhaupt nicht im Bundestag vertreten.


    Die Ansicht der Bundeswahlleiterin, dass mit Aufnahme der fraglichen Accounts ins Wahlregister kein Verstoß vorlag, ist aus der Perspektive, dass die Wahlberechtigung nicht als Voraussetzung in § 13 Absatz 8 vDGB genannt wird, verständlich. Doch aus logischen Gesichtspunkten ist es nicht erklärbar, wieso überhaupt Accounts, die nicht wahlberechtigt sind, in eine Gruppe, die ausschließlich der Wahrnehmung des Wahlrechts dient, aufgenommen werden sollten? Accounts, die nicht wahlberechtigt sind, haben im Wahlregister nichts zu suchen - und Nebenaccounts sind ausdrücklich nicht wahlberechtigt.


    Die Argumentation der Bundeswahlleiterin, dass Zweifel darüber bestehen, inwiefern das Doppelaccount-Register überhaupt relevant ist, ist mehr als fragwürdig. Anders als die Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccounts ist das Register offiziell im Regelwerk festgehalten. Ebenso ist gemäß Regeln festgeschrieben, dass jeder der über einen Zweitaccount verfügt, selbst den Namen des Hauptaccounts und des Zweitaccounts einzutragen hat. Es ist selbstverständlich, dass diese Angaben stets aktuell sein müssen. Denn während die Administratoren im Zweifel die Zugehörigkeit zu den - nicht im Regelwerk genannten - Benutzergruppen überprüfen könnten, ist diese Möglichkeit für den gesamten Rest der Spielerschaft nicht gegeben. Natürlich könnten Amtsträger, bspw. auch die Landtagspräsidenten bei der Frage, ob Accounts zur Wahrnehmung eines Landtagsmandats berechtigt sind, auch stets die Administratoren fragen, aber das würde dem Sinn und Zweck des DA-Registers vollkommen widersprechen. Gleiches gilt für die Wahlberechtigung bei Bundestags- und Landtagswahlen. Dass das Register in letzter Zeit oder von einigen Spielern eventuell nur mangelhaft gepflegt wurde, wäre jedenfalls nicht das Problem derjenigen, die über keinen Zweitaccount verfügen oder die ihre dortigen Angaben stets korrekt getroffen haben. Die Argumentation, dass ein Account ein Hauptaccount sein soll, nur weil dieser mehr bespielt wird, ist auch weder stichhaltig noch durch die Regeln gedeckt. Natürlich ist es durchaus möglich, dass Spieler ihre Nebenaccounts nutzen, während mit dem Hauptaccount zugleich gar keine, kaum oder abseits von bestimmten Ereignissen keine Aktivität besteht. Ebenso ist der Ansicht, dass nur beim Erstellen des Zweitaccounts die beiden Accounts in das Register einzutragen sind und das Führen der Accounts bei der Administration anzuzeigen ist, absolut nicht zu folgen. Es widerspricht einerseits der Intention der Regeln, andererseits gibt der Regeltext dies auch nicht her. Gemäß Regeln 'hat sich jeder, der nach Absatz 5 einen Zweitaccount erstellt, durch Auflistung des Namens des Hauptaccounts und des Zweitaccount' ins Register einzutragen. Dort steht nicht, dass diese Eintragung nur zur Erstellung zu erfolgen hat, sondern es bedeutet, dass jeder, der über einen Zweitaccount verfügt, sich mit entsprechenden Angaben eintragen muss. Die Angaben müssen natürlich stets korrekt sein. Abschließend möchte ich mich gerne den Ausführungen der Obersten Richterin Christ zum Beschluss der Zweiten Kammer vom 23. August 2022 - OG B 2/22 - anschließen. Vielen Dank!

  • Ich hätte noch eine Frage an Elke Kanis. Die Bundeswahlleitung prüft ja bei der Aufnahme von Accounts in das Wahlregister, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen. Prüft die Bundeswahlleitung, ob es sich bei den Accounts um Haupt- oder Nebenaccounts handelt. Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht und wie wird im Zweifelsfall erkannt, dass es sich um einen nicht wahlberechtigten Account handelt?


    Ansonsten würde ich noch anregen wollen, dass es sich bei der Selbsteintragungspflicht ja grundsätzlich um eine erstmal unumstrittene Thematik handelt. Fraglich ist lediglich, ob die Entscheidung, ob ein Account Haupt- oder Nebenaccount ist, letztlich durch die Zugehörigkeit zur Benutzergruppe oder die Einträge in das DA-Register beantwortet werden muss.


    Wenn man zum Schluss kommt, dass das DA-Register maßgeblich ist, dann wäre die Eintragung der Accounts Pahlke und Baum wahrscheinlich rechtswidrig erfolgt. Fraglich ist aber, ob jene Personen dies auch zu verschulden hätten. Sie hätten ja gar nicht erst in das Register aufgenommen werden dürfen und die Bundeswahlleitung hätte womöglich auf den Grund der Nichtaufnahme hinweisen müssen, sodass die Personen noch die Möglichkeit gehabt hätten ihre Fehler zu beseitigen und rechtmäßig in das Register eingetragen zu werden.


    Auch in diesem Falle wäre es nämlich fraglich, ob die Stimmen überhaupt aberkannt werden müssen. Wenn der Grund für das Wählen mit dem "falschen" Account auf eine mangelhafte Prüfung durch die Bundeswahlleitung zurückzuführen ist und die Accounts Pahlke und Baum darauf vertrauen konnten, dass die Eintragung in das Wahlregister durch die Bundeswahlleitung nach hinreichender Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme erfolgt, kann man ihnen die Stimmabgabe mit dem "falschen" Account möglicherweise nicht zu Lasten legen. Sie durften ja möglicherweise davon ausgehen, dass die Eintragung rechtmäßig erfolgt ist. Weiter ist durch die Abgabe der Stimmen mit jenen Accounts objektiv auch keine Verzerrung des Wahlergebnisses erfolgt, da jede Person dennoch nur eine Stimme abgegeben hat, wie es auch bei korrekter Eintragung in das Wahlregister erfolgt wäre.

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  • Wenn man zum Schluss kommt, dass das DA-Register maßgeblich ist, dann wäre die Eintragung der Accounts Pahlke und Baum wahrscheinlich rechtswidrig erfolgt. Fraglich ist aber, ob jene Personen dies auch zu verschulden hätten. Sie hätten ja gar nicht erst in das Register aufgenommen werden dürfen und die Bundeswahlleitung hätte womöglich auf den Grund der Nichtaufnahme hinweisen müssen, sodass die Personen noch die Möglichkeit gehabt hätten ihre Fehler zu beseitigen und rechtmäßig in das Register eingetragen zu werden.

    Gerne möchte ich kurz auf die Ausführungen eingehen. Ich möchte darauf verweisen, dass die Wahlleitung auch bereits in der Vergangenheit eine einzelne Stimme eines einzelnen Nutzers nicht gewertet hat. Dies war im Rahmen der zehnten Bundestagswahl der Fall. Der angeführte Grund hierfür war zwar ein anderer, doch meines Erachtens nach anders als im hier vorliegenden Fall auch ein sehr zweifelhafter. Es kann so oder so aber nicht nur maßgeblich sein, ob eine Verzerrung durch mehrfache Stimmabgabe entstanden ist. Ob auch bei weiteren Bundestagswahlen in der Vergangenheit einzelne Stimmen von einzelnen Nutzern betroffen waren, ist nicht bekannt, allerdings halte ich das keineswegs für ausgeschlossen, wenngleich für das Verfahren weniger relevant. Bedeutend ist es festzuhalten, dass auch eine einzelne illegitime Stimme unter keinen Umständen gewertet werden darf.


    Doch unabhängig davon, hätten im vorliegenden Fall die Hauptaccounts der Nutzer auch nicht alle Bedingungen zu der Mitgliedschaft in der Gruppe gemäß der Auslegung der Wahlleitung erfüllt - die Anzahl der öffentlichen Sim-On- Beiträge in der Legislaturperiode. Entsprechend ist sehr wohl eine Verzerrung entstanden. Gerne möchte ich aber auch noch anmerken, dass einem anderen Nutzer zur Bundestagswahl auch die Aufnahme ins Wahlregister verwehrt wurde, da der Account wenige Tage zu jung war, obwohl mit einem nicht mehr genutzten, aber existenten Account alle Voraussetzungen erfüllt wurden.

    Wenn man zum Schluss kommt, dass das DA-Register maßgeblich ist, dann wäre die Eintragung der Accounts Pahlke und Baum wahrscheinlich rechtswidrig erfolgt. Fraglich ist aber, ob jene Personen dies auch zu verschulden hätten. Sie hätten ja gar nicht erst in das Register aufgenommen werden dürfen und die Bundeswahlleitung hätte womöglich auf den Grund der Nichtaufnahme hinweisen müssen, sodass die Personen noch die Möglichkeit gehabt hätten ihre Fehler zu beseitigen und rechtmäßig in das Register eingetragen zu werden.

    Da den Nutzern Baum und Pahlke die Regeln zu Doppelaccounts offensichtlich bekannt waren - die Eintragung in das Register ist schließlich auch erfolgt - hätten diese, auch wenn die Wahlleitung sie unrechtmäßig in die Gruppe aufgenommen haben sollte, mit der Bewerbung für die Gruppe und alternativ spätestens mit der Teilnahme an der Wahl gegen die bekannten Regeln verstoßen.


    Ebenso möchte ich widersprechen, dass die Bundeswahlleitung alternativ vor der Wahl auf den Grund der Nichtaufnahme hätte hinweisen müssen, sodass die betreffenden Personen noch die Möglichkeit gehabt hätten, rechtmäßig in das Register eingetragen zu werden. Bei sämtlichen Accounts, die bestimmte Bedingungen nicht erfüllt haben, erfolgt schließlich keine vorzeitige Feststellung, sondern stets erst mit Beginn der Wahl bzw. Schließung der Gruppe.

    Kann man einen Nebenjob haben ohne Hauptberuf? Natürlich gibt es Leute die Minijobs haben weil sie vielleicht nicht voll arbeiten können/wollen, aber das ist ja dann ein Minijob und kein Nebenjob. Ein Nebenjob hat man wenn man sonst hauptberuflich was anderes macht. Verliert/Verlässt man den Hauptberuf, wird der Nebenjob zum Hauptberuf. Und so sehe ich das auch bei uns.

    Ergänzend zu meinen gestrigen Ausführungen möchte ich noch anmerken, dass dieser Vergleich stark hinkt. Entsprechende Begrifflichkeiten gibt es übrigens in vielen Bereichen. Ein Leihspieler kann im Sport bspw. mitunter eine ganze Saison kein einziges Spiel für seinen Haupt- bzw. Stammverein bestritten haben. Existent ist in einigen Sportarten auch ein Doppelspielrecht, sodass Sportler während einer ganzen Saison stets die Möglichkeit haben, für zwei Vereine zu spielen. Insbesondere bei jungen Athleten kann es häufig vorkommen, dass diese während der ganzen Spielzeit nur oder fast ausschließlich für ihren Zweitverein im Einsatz sind. Doch trotzdem verfügt der Hauptverein jederzeit über die Haupt(zugriffs)rechte. Ich möchte hiermit nur anführen, dass solche Vergleiche mit anderen Bereichen wenig bringen und nicht zielführend in der Sache sind, auch wenn Regeln aus Sportarten beim Vergleich mit Spielregeln wohl noch eher passend wären. Aber auch diese bringen im Verfahren wenig bis nichts, und ohnehin gibt es sicherlich auch hier sonst diverse Beispiele, die man für die eine oder andere Argumentation heranziehen könnte, die aber allesamt hierfür irrelevant sind.

  • Bei der Aufnahme in das Wahlregister werden Voraussetzungen geprüft. Allerdings sind diese die 14 Tage Mitgliedschaft, die 18 Beiträge und der SimOn Beitrag. Zusätzlich prüfe ich ob nicht zwei Accounts drin sind von der gleichen Person, dabei habe ich aber nicht geprüft ob dies ein Nebenaccount oder ein Hauptaccount ist, da ich bisher davon ausgegangen bin das die Benutzergruppen dazu technisch so eingestellt sind das es garnicht anders möglich ist. Ein Hauptaccount kann zum Beispiel nur bei den Regeländerungen abstimmen, ein Nebenaccount nicht. Das gilt soweit ich weiß auch für die Schreibrechte in diesem Bereich.

    Ich bin davon ausgegangen das die Benutzergruppe der Nebenaccounts in allen Foren keine Wahlrechte haben und dem Wahlregister übergeordnet sind. Würde bedeuten, selbst wenn ein Nebenaccount im Wahlregister ist, würde er nicht abstimmen können. Scheinbar sind diese beiden Benutzergruppen aber nur von optischer Bedeutung und nur für die Admins für DA-Prüfung geeignet.

  • Ich bin davon ausgegangen das die Benutzergruppe der Nebenaccounts in allen Foren keine Wahlrechte haben und dem Wahlregister übergeordnet sind. Würde bedeuten, selbst wenn ein Nebenaccount im Wahlregister ist, würde er nicht abstimmen können.

    Das ist auch tatsächlich der Fall. Ein Mitglied der Nebenaccount-Benutzergruppe hat technisch keine Wahlrechte, auch wenn er Teil der Wahlregister-BG ist.



    Zusätzlich prüfe ich ob nicht zwei Accounts drin sind von der gleichen Person

    Und diese Prüfung erfolgt auf Grundlage des Doppelaccount-Registers?



    Ebenso möchte ich widersprechen, dass die Bundeswahlleitung alternativ vor der Wahl auf den Grund der Nichtaufnahme hätte hinweisen müssen, sodass die betreffenden Personen noch die Möglichkeit gehabt hätten, rechtmäßig in das Register eingetragen zu werden. Bei sämtlichen Accounts, die bestimmte Bedingungen nicht erfüllt haben, erfolgt schließlich keine vorzeitige Feststellung, sondern stets erst mit Beginn der Wahl bzw. Schließung der Gruppe.

    Hierzu noch eine Frage an Elke Kanis :
    Wie ist der bisherige Prozess, wenn die Bundeswahlleitung eine Bewerbung für das Wahlregister ablehnt? Wird die Ablehnung sofort mitgeteilt oder erst mit der Schließung der Benutzergruppe? Und wird eine Ablehnung begründet, also werden die Gründe genannt, weshalb eine Eintragung nicht erfolgt ist oder erfolgen kann?


    Doch unabhängig davon, hätten im vorliegenden Fall die Hauptaccounts der Nutzer auch nicht alle Bedingungen zu der Mitgliedschaft in der Gruppe gemäß der Auslegung der Wahlleitung erfüllt - die Anzahl der öffentlichen Sim-On- Beiträge in der Legislaturperiode. Entsprechend ist sehr wohl eine Verzerrung entstanden. Gerne möchte ich aber auch noch anmerken, dass einem anderen Nutzer zur Bundestagswahl auch die Aufnahme ins Wahlregister verwehrt wurde, da der Account wenige Tage zu jung war, obwohl mit einem nicht mehr genutzten, aber existenten Account alle Voraussetzungen erfüllt wurden.

    Man muss aber sagen, dass das Erreichen der notwendigen Sim-On-Beiträge im Zweifelsfall noch erfolgen könnte, wenn die Bundeswahlleitung auf die Nichterfüllung dieses Erfordernis hinweisen würde. Bei dem Erfordernis der 14-tägigen Mitgliedschaft ist dies nicht gegeben, weshalb ich da hinsichtlich der Bewertung zumindest einen Unterschied machen würde.

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  • Ah okay, und genau darauf hab ich mich verlassen, das dies hauptsächlich für die Wahlen gilt, das Doppelaccount-Register ansonsten hauptsächlich für die Transparenz da ist.


    Richtig, in der Regel hab ich ja in Erinnerung ob jemand überhaupt weitere Accounts bespielt, da schau ich dann nochmal kurz ins DA-Register rein wie der zweite heißt und prüfe ob der auch im Wahlregister steht was ja nicht sein darf. Aber nicht mit Blick auf Neben oder Haupt, lediglich ob jemand mit zwei Accounts sich bei mir fürs Wahlregister beworben hat.


    Der bisherige Prozess ist so, jede Bewerbung wird grundsätzlich angenommen. Die genaue Prüfung ob dann die Mitgliedschaft und Beiträge passen, prüfen wir/ich erst am Wahl-Donnerstag. Hat für mich den Grund, meist liegt es ja an den Beiträgen ob die erreicht wurden, und wenn sich jemand zwei Wochen vor der Wahl direkt ins Register einträgt, hat er auch nach Annahme der Bewerbung Zeit die notwendigen Beiträge zu erzielen.

    Jedoch ohne meinen Hinweis! Ich möchte Wahlvieh, nicht noch darauf hinweisen das die sich mehr bemühen müssen. Das sollen die Parteien gern selbst intern erledigen. Die Parteien werden ja intern alle aufgerufen haben sich in das Register einzutragen und als Wahlleitung will ich Wahlvieh ja nicht noch unterstützen.

    Nach der Prüfung am Wahl-Donnerstag erfolgt ja dann der Rausschmiss der Accounts die dann die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllen und dazu erfolgt bekanntlich eine Öffentliche Mitteilung weshalb die Personen rausgeschmissen wurden. So wurde das bei den bisherigen zwei Wahlen gemacht, davor gab es diese Regelung zur Zulassung ja nicht, davor wurden alle Bewerber immer reingelassen und jeder konnte wählen.

  • Herr Vorsitzender,


    ich möchte anmerken, dass ich es für überaus unangebracht halte, Personen als Vieh zu bezeichnen.

    Man muss aber sagen, dass das Erreichen der notwendigen Sim-On-Beiträge im Zweifelsfall noch erfolgen könnte, wenn die Bundeswahlleitung auf die Nichterfüllung dieses Erfordernis hinweisen würde. Bei dem Erfordernis der 14-tägigen Mitgliedschaft ist dies nicht gegeben, weshalb ich da hinsichtlich der Bewertung zumindest einen Unterschied machen würde.

    Sofern ein alternativer Account existiert, mit dem diese Bedingung erfüllt wird, wäre das unter den entsprechenden Umständen bei einem Wechsel ja auch absolut kein Problem ... Wobei es darum auch nicht gehen sollte.

  • Richtig, in der Regel hab ich ja in Erinnerung ob jemand überhaupt weitere Accounts bespielt, da schau ich dann nochmal kurz ins DA-Register rein wie der zweite heißt und prüfe ob der auch im Wahlregister steht was ja nicht sein darf. Aber nicht mit Blick auf Neben oder Haupt, lediglich ob jemand mit zwei Accounts sich bei mir fürs Wahlregister beworben hat.

    Ok, also prüft die Bundeswahlleitung nur, ob nicht zwei Accounts derselben Person sich für das Wahlregister beworben haben. Ob es sich tatsächlich um Haupt- oder Nebenaccount handelt, bleibt außer Acht, weil man darauf vertraut, dass Nebenaccounts ohnehin technisch nicht wählen können. Das halte ich prinzipiell für kein Problem, weil die Tatsache, dass ein Account auch Hauptaccount ist, erst mal keine Aufnahmevoraussetzung für das Wahlregister ist. Dass auch ein in das Wahlregister eingetragener Nebenaccount nicht wahlberechtig ist, ergibt sich ja auch aus § 2 Abs. 5 Satz 2 vDGB.


    Insoweit würde ich sagen, dass die Bundeswahlleitung die tatsächliche Information, ob ein Account Haupt- oder Nebenaccount ist, erstmal nicht wissen muss.


    Ginge man jetzt davon aus, das die Benutzergruppe für die Bestimmung, ob ein Account Haupt- oder Nebenaccount ist, maßgeblich wäre, dann würde damit der Prüfungsaufwand insoweit entfallen, dass nicht zusätzlich geprüft werden müsste, ob der im DA-Register als Hauptaccount deklarierte Account auch tatsächlich der Account war, mit dem die Stimme abgegeben wurde, weil dies aufgrund der BG-Zugehörigkeit technisch ohnehin nicht anders möglich wäre.


    Der bisherige Prozess ist so, jede Bewerbung wird grundsätzlich angenommen. Die genaue Prüfung ob dann die Mitgliedschaft und Beiträge passen, prüfen wir/ich erst am Wahl-Donnerstag. Hat für mich den Grund, meist liegt es ja an den Beiträgen ob die erreicht wurden, und wenn sich jemand zwei Wochen vor der Wahl direkt ins Register einträgt, hat er auch nach Annahme der Bewerbung Zeit die notwendigen Beiträge zu erzielen.

    Ok, verstehe ich grundsätzlich. Ich muss jedoch sagen, dass ich diese Praxis tatsächlich etwas kritisch sehe, wenn ich mir die Formulierung des § 12 As. 8 anschaue, wo eigentlich steht, dass die genannten Voraussetzungen überhaupt erst zum Eintritt in das Wahlregister berechtigen.

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