3 BvB 1/21 - Bundesrat ./. Freiheitliches Forum Deutschlands - Parteiverbotsverfahren, mündliche Verhandlung

  • Herzlichen Dank, Herr Fuhrmann.


    Das Gericht stimmt Ihnen insoweit zu, als dass bloße Schlussfolgerungen der Antragstellerin, die vorgetragen werden, nicht ausreichend sind, um ein Parteiverbot - die schärfste Waffe des demokratischen Rechtsstaates gegen seine organisierten Feinde (um das nochmal zu betonen) - zu rechtfertigen.


    Nachfolgend hätte ich folgende Anliegen, die ich an dieser Stelle einmal aussprechen möchte:


    1.

    Nicht jede mit der Verfassung unvereinbare Forderung kann die Annahme einer Ausrichtung des Handelns auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung rechtfertigen. Vielmehr muss ein gezieltes Vorgehen gegen ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben erkennbar sein.


    2.

    Das Gericht bittet Sie, Herr Holler, einmal darzulegen, an welchen Aussagen und Geschehnissen die Antragsteller Ihre Schlussfolgerungen festmachen.


    3.

    Könnten Sie, Herr Holler, substantiiert darlegen, inwieweit es einen Putschversuch in Thüringen gegeben haben soll?

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Frau Vorsitzende,


    gerne darf ich auf den Bevollmächtigten des Antragsgegners im Einzelnen replizieren:

    Allgemein wird das Gericht darauf hingewiesen, dass für die konkreten Behauptungen des Antragstellers ausnahmslos konkrete Handlungen und Äußerungen von Mitgliedern des Antragsgegners vorgelegt werden können. Eine Vielzahl an Beweisen ist in der Antragsschrift gelistet. Das Gericht möge dennoch darauf hinweisen, wenn es - zusätzlich zu den hier vorgebrachten Zitaten - zu einzelnen Behauptungen eine Vorbringung weiterer Beweise in der mündlichen Verhandlung wünscht. Würden alle Beweise zu jeder Behauptung angeführt, würde dies den Rahmen der mündlichen Verhandlung bei weitem sprengen. Kenntnis über die in der Antragsschrift vorgebrachten Vorwürfe und Beweise kann bei den Verhandlungsteilnehmern aus Sicht des Antragstellers jedenfalls vorausgesetzt werden.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Vielen Dank, Herr Holler.


    Das Gericht hält es nun für notwendig, Herrn Christian von Wildungen zur Sache befragen.


    Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob das Freiheitliche Forum Deutschlands verfassungswidrig ist und ob in Folge einer solchen Feststellung das Verbot dieser Partei und der Bildung von Ersatzorganisationen oder der Ausschluss von staatlicher Parteienfinanzierung folgt. Nach § 16 II OGG sind für die Vernehmung die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden. Es steht Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern oder die Aussage zu verweigern. Sie können jederzeit den Bevollmächtigten Ihrer Partei befragen und zur Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen. Das Gericht kann eine Selbstbelastung nicht erzwingen - Sie können die Aussage verweigern.


    Die Bevollmächtigten können auch Fragen stellen.


    Herr von Wildungen,


    zum Vorwurf des Putschversuches hätte ich einige Fragen. Zum Kontext: Im April vergangenen Jahres ist die Staatsregierung McKenzie, getragen von FORUM und SDP, zerbrochen.


    1. Haben Sie eine "'Exilregierung' ohne Exil" ausgerufen?

    2. Hatten Sie dabei "Teile der LPD und der Bereitschaftspolizei stehen hinter mir, ebenso Bundeswehreinheiten aus Bad frankenhausen, Erfurt und Sondershausen" hinter sich?


    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Frau Vorsitzende,


    wenn Sie mir erlauben, an dieser Stelle kurz zu unterbrechen. Das Verfahren geht aus Sicht der Antragsteller gerade in die falsche Richtung. Wir können nicht einfach die Gegenseite irgendwelche Behauptungen vortragen lassen, ohne diese im Anschluss zu diskutieren und pauschal auf irgendeine Antragsschrift verweisen. Des Weiteren habe ich Zweifel daran, dass die gestellten Fragen überhaupt beweiserheblich sind. Ich möchte nochmal daran erinnern, dass zu früheren Zeiten der Simulation durchaus umstritten war, inwiefern bestimmte Ereignisse, die von Mitspielern im Ausgangspunkt erstmal nur behauptet werden, in der Simulation überhaupt anerkannt werden. Da es sich bei diesem Verfahren aber um ein Verfahren innerhalb der Simulation handelt, wäre diese Frage zunächst zu klären, bevor hier vorschnell in die Vernehmung eingestiegen wird, zu welcher auch aus diesseitiger Sicht keine grundsätzlichen Zweifel bestehen.

  • Seine Erlaucht sind vor Gericht erschienen. Er geruht auf der Zeugenbank Platz zu nehmen und verfolgt interessiert das Geplänkel.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Frau Vorsitzende,


    es ist doch relativ einfach. vDeutschland ist eine textbasierte Simulation, die vornehmlich durch die Diskussion von Parlamentsinitiativen, Diskussionsrunden und Wahlkampfauftritten lebt. Dieses Setting ist schlicht unfähig, reale Umstände selbstständig zu verarbeiten und für eine gemeinsame Tatsachenbasis innerhalb der Simulation zu sorgen. Ich erinnere beispielsweise an die frühere Diskussion, als ElectionDay noch nicht als getrennt angesehen wurde, über den Umgang der vUSA mit dem Afghanistan Einsatz. Soweit dies richtig erinnert wird, wurde seinerzeit vonseiten der Administration der vUSA behauptet, das US-Militär habe Afghanistan nach dem Anschlag am Flughafen binnen weniger Wochen zurückerobert. In vDeutschland ist daraufhin eine Diskussion darüber ausgebrochen, dass dies völlig unrealistisch sei mit Blick auf die real existierenden Verhältnisse, die ansonsten zugrunde zu legen gewesen wären. Es ist schlicht nicht geregelt, welche Behauptungen von realen Umständen, die Mitspieler aufstellen, für andere Spieler als verbindlich angesehen werden müssen und welche nicht. Während es keine vUKraine gibt und dementsprechend die kriegerische Auseinandersetzung mit Russland ohne Weiteres als Faktum zur Simulation gehört, ist dies bei Vorgängen, die von MItspieler erfunden werden und sich außerhalb von üblichen Parlamentsdebatten, Wahlpartys und Diskussionsbeiträgen bewegen, nicht der Fall.


    Bezogen auf den vorliegenden Fall: Hier wird Herrn von Wildungen ein Putschversuch vorgeworfen. Es steht aber außer Frage, dass Herr von Wildungen nicht einfach einen Thread eröffnen kann und die Absetzung der Regierung X, Y, Z verkünden kann und Herr von Wildungen dann auch als - wenn auch unrechtmäßiger - Regierungschef von Land X, Y, Z gelte. In der Folge könnten andere Mitspieler ebenso gut die Erschießung von Herrn von Wildungen bekanntgeben oder das Zurückschlagen eines diesbezüglichen Aufruhrs. Derartigen Vorgängen kann man innerhalb der Simulation folglich keine Rechnung tragen, wenn es nicht mit den betroffenen Spielern abgestimmt wurde. Diesbezüglich sieht das vDGB keine Regelungen vor. Ausgehend von der Natur der Simulation kann man solchen Behauptungen aber nur bedingt Relevanz beimessen. Wo hier im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, mag sicherlich keine einfache Frage sein. Um einen solchen Grenzfall geht es hier aber nicht. Wenn ein Beitrag innerhalb der Simulation unverbindlich ist, dann mag man erwägen, das Sanktionsinstrumentarium des ModAdminG zur Anwendung zu bringen. Ein simulationsinternes Parteiverbot kann daraus aber nicht folgen.

  • Frau Vorsitzende,


    es ist mir ehrlich gesagt nicht nachvollziehbar, warum der Putschversuch keine simulationsinterne Wirkung entfalten können sollte. Der Antragsgegner hat den entsprechenden Putschversuch getätigt und es wurde von mehreren Seiten sim-on auf diesen Putschversuch reagiert. Es stand mithin nie in Zweifel, dass diese simulierte Simulation keine Wirkung entfalten solle. Der Antragsgegner hat auch nie gefordert, dass dieser Putschversuch sim-on nicht behandelt werden solle. Dass der Antragsgegner nun plötzlich behauptet, der Putschversuch könne keine Wirkung entfalten, weil ihm dies in diesem Verfahren gerade genehm wäre, ist zwar nachvollziehbar - dennoch kann diesem Wunsch konsequenterweise nicht entsprochen werden. Dieser Putschversuch stellt mithin keine absolut unrealistische Situation dar. Der Antragsgegner hat sich bewusst dazu entschlossen, den Putschversuch zu simulieren. Dass er dann auch mit simulationsinternen Konsequenzen zu rechnen haben muss, sollte außer Frage stehen. Nun im Nachhinein damit anzukommen, dass dies doch gar keine Wirkung entfalten könne, ist inkonsequent. Der Antragsgegner hat Recht damit, dass es sich hier um keinen Grenzfall handelt. Der simulierte Putschversuch ist offensichtlich im simulationsinternen Rahmen passiert und es wurde sim-on entsprechend darauf reagiert, sodass er Teil der simulierten Geschichte der vBundesrepublik ist.

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  • Nun, ich habe einige Erwägungen zu dieser Fragestellung getätigt.


    1.

    Was nach § 3 I vDGB offenkundig sim-on gepostet wird, ist sim-on zu behandeln. Entsprechend steht es den Mitspieler*innen frei, sim-on auch auf Äußerungen oder Handlungen anderer Mitspieler*innen reagieren.


    2.


    a)

    Nun, es ist so, dass zahlreiche Vorgänge immer ein gewisses Maß an Duldung durch andere Mitspieler*innen brauchen. Das gilt vor allem für die Schaffung vollendeter Tatsachen: Herr Fuhrmann hatte ja die Verkündung eines Mitspielenden als drastisches Beispiel angeführt. Hier wäre ein großes Maß an Duldung notwendig, die sich in soweit auszeichnet, als dass der "erschossene" Mitspielende die Tötung akzeptiert und fortan nicht mehr als die erschossene Person auftritt. Damit eine Verwertung als Tötung erfolgen könnte, wäre eine Form des Akzeptierens dieses Vorganges notwendig.


    b)

    Ein solcher Vorgang wie der oben beschriebene muss aber nicht zwangsläufig als "Erschießung" akzeptiert werden. Denkbar wäre auch, dass die schießende Person nur glaubt, jemanden erschossen zu haben. Das ließe sich auch in Niederschlagung eines Aufstandes o. Ä. abwandeln.


    c)

    Nichtsdestotrotz bedeutet schon die Simulation eines Putschversuches, dass willentlich sim-on ein Handeln gegen die FDGO erfolgen soll. Insoweit sehe ich keinen Grund, von einer Untersuchung diesbezüglicher Vorwürfe abzusehen.

  • Schüttelt ratlos mit dem Kopf.


    Das ist empörend! Konsequenz dieser Auffassung ist letztlich, dass ich mit der Eröffnung eines Threads mich zum Militärkönig von Deutschland erklären lassen kann und - weil dies simulationsinterne Wirkung hat - müsse dies auch akzeptiert werden. Faktisch kann damit anderen Spieler ein Handlungsstrang aufgezwängt werden, der nicht konzertiert erarbeitet wurde. Das kann offenkundig nicht richtig sein! Es stellt - in den Worten von Dr. Holler - auch keine "absolut unrealistische Situation" dar, dass ich mit einem Flugzeug in den Reichstag fliege und alle Bundestagsabgeordneten töte. Aber, so lernte ich von Ihnen Frau Vorsitzende, vielleicht habe ich mir ja nur eingebildet, mit einem Flugzeug in den Reichstag zu fliegen, so dass gar kein Widerspruch entstehe. Man mag nur daran zurückdenken, was einer Gruppe von Spielern schon vorgeworfen wurde, dass sie sich adlige Titel gegeben haben. Aber natürlich ist ein Putschversuch dann noch im Rahmen des "absolut realistischen". Meine Damen und Herren - wendet sich an das Publikum im Saal - meine Mandanten werden vor diesem Gericht keine Gerechtigkeit erfahren. Dieses ganze Verfahren ist eine Farce!

  • Das ist so nicht korrekt. Wenn der Spielerschaft eine Handlung aufgezwängt werden würde, stünde dieser der Rechtsweg (Moderation) offen. Aber man muss doch damit rechnen, dass eine konstruierte Handlung von der Spielerschaft angenommen wird und dann auch mit den Konsequenzen leben. Niemand wird gezwungen solche Situationen zu erschaffen/simulieren. Was es mit Gerechtigkeit zu tun haben soll, wenn man ungezwungen, mit Absicht und ernsthaft einen Putschversuch simuliert und dies dann simulationsintern nicht aufgegriffen werden dürfen soll, ist nicht wirklich nachvollziehbar.

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  • Es ist absolut absurd, einerseits zu sagen, diese Handlungen müssen andere Mitspieler hinnehmen, andererseits daran aber keine Sanktionen nach ModAdminG zu knüpfen, sondern ein mögliches Parteiverbot. Entweder ist es SimOn, dann muss es beachtet werden oder es ist ein Verstoß gegen die Spielregeln, der dann dazu führt, dass dieser Beitrag so zu behandeln ist, als gäbe es ihn nicht. Gibt es ihn in der Simulation nicht, kann man darauf kein Parteiverbot stützen. Aber ich vermute, darum geht es hier sowieso nicht.

  • Entweder ist es SimOn, dann muss es beachtet werden oder es ist ein Verstoß gegen die Spielregeln, der dann dazu führt, dass dieser Beitrag so zu behandeln ist, als gäbe es ihn nicht.

    Genau. Ein Spielregelverstoß durch den Putschversuch wurde nicht festgestellt, also ist die Situation sim-on und es muss beachtet werden.


    Und nochmal: Wenn ich jetzt simuliere, mit einem Flugzeug in den Reichstag zu fliegen, muss man dann damit rechnen, dass diese Handlung von der "Spielerschaft aufgenommen" wird, also gültig ist?

    So wie die Regeln derzeit sind und wenn die Spielerschaft das so machen würde. Mit welcher Absicht würde man eine solche Situation konstruieren wollen, wenn nicht mir der, von der Spielerschaft angenommen zu werden? Eine Meldung und die Beurteilung durch die Moderation als von der Spielerschaft gewähltes Gremium wäre ohne Weiteres möglich. Ein dann festgestellter Spielregelverstoß würde - wie beschrieben - dazu führen, dass es ihn sim-on nicht gibt. Das ist insoweit schlüssig und praktikabel.

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  • Dass ein Spielregelverstoß nicht festgestellt wurde, heißt weder, dass ein solcher nicht vorlag, noch dass ein solcher dafür erforderlich ist, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass nicht jeder Simon alles mögliche erfinden kann und dies als gültige Handlung für andere Spieler setzt. Aber vergessen Sie´s. Machen Sie Ihr Ding und fühlen Sie sich toll, dass Sie etwas für die "Demokratie" getan haben.

  • räuspert sich


    Es wäre jetzt allen angeraten, wieder zu einer sachlichen Auseinandersetzung zurückzukehren. Ich möchte einwerfen, dass § 10 III S 1 ModAdminG ein Realismusgebot statuiert, worauf Sie sich, Herr Fuhrmann, wahrscheinlich beziehen, ist jetzt zumindest meine starke Vermutung. Würde ein Flugzeug in den Reichstag fliegen und würden so alle MdB getötet, wären ja alle Mitspielenden hinter den 15 MdB insoweit eingeschränkt, als dass sie den Charakter nicht mehr spielen könnten. Natürlich könnte man sonst sonst was behaupten, wie es von Lotterleben formuliert hat.


    Die Frage ist ja, inwieweit ein Putschversuch unter diese Regelung fällt. Ich würde mit Ihnen, Herr Fuhrmann, insoweit mitgehen, als dass ein von einer hier in der Simulation anerkannten Stelle für unrealistisch erklärtes Spielverhalten kaum eine taugliche Grundlage für ein Parteiverbot darstellen kann. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, was - da muss ich mit Ihnen mitgehen - nicht unbedingt heißt, dass ein Verhalten nicht unrealistisch ist. Die Frage ist: ist ein Putschversuch unrealistisch? Vielleicht nehmen Sie doch mal bitte dazu Stellung, Herr Fuhrmann.



    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Herr Fuhrmann scheint nicht von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch machen zu wollen.


    Nun, fahren wir fort. Das Gericht hat sich nochmal beraten und folgende Erwägungen zu dieser Fragestellung getätigt:


    1.

    § 10 III ModAdminG lautet im Wortlaut wie folgt: "Ebenso verboten ist ein Verhalten, welches einer realistischen Simulation widerspricht und von einem objektiven Dritten in der Situation des Simulierten nicht vorgenommen sein würde. Darunter fällt insbesondere die Verwendung von Wissen, welches in einer nicht simulierten Situation gewonnen wurde."


    2.


    a)

    § 10 III S. 2 ModAdminG legt durch explizite Erwähnung den Fokus insbesondere auf die Wissensverwendung aus nicht simulierten Situationen, wobei diese Norm erkennbar demonstrativer Natur ist, d. h., das Gericht kann im Wege der Auslegung weitere Situationen unter den Tatbestand des § 10 III S. 1 ModAdminG fassen. Nichtsdestotrotz ist diese Norm vor allem auf das Trennungsgebot bezogen; der Gesetzgeber hat es unterlassen, den Tatbestand unrealistischen Spielverhaltens als eigenständigen Regelverstoß in § 8 ModAdminG aufzulisten. Insoweit tendiert das Gericht dazu, das Realismusgebot insbesondere auf das Trennungsgebot zu beziehen. Das Ob einer Sanktion aufgrund unrealistischen Spielverhaltens - losgelöst vom Trennungsgebot - wäre aus meiner Sicht mit Blick auf das in § 22 IV ModAdminG i. V. m. § 1 StGB statuierte Analogieverbot zu verneinen, da hierfür ein expliziter eigener Tatbestand in das ModAdminG eingeführt werden müsste.


    b)

    Ferner ist hier problematisch, dass bislang ein Maßstab fehlt, um für andere nicht erkennbar realistische oder unrealistische Situationen als solche zu bewerten.


    3.

    Ferner dürfte ein solches Spielverhalten durchaus darauf schließen lassen, wie sich eine mitspielende Person mit einem Charakter verhalten dürfte, sollte diese an politische Gestaltungsmacht gelangen.


    Nach diesen Maßstäben tendiert das Gericht dazu, den von der Antragstellerin behaupteten Putschversuch näher zu untersuchen und entsprechend heranzuziehen. Beiden Parteien wird aber Gelegenheit gegeben, sich binnen achtundvierzig Stunden zu diesen Erwägungen zu äußern, bevor das Gericht endgültig über diese Frage befindet.


    Paul Fuhrmann  Dr. Joachim Holler

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Leitsätze


    zum Beschluss des Dritten Senats vom 13. Juni 2022

    - 3 BvB 1/21 -




    (Sanktionierbarkeit unrealistischen Spielverhaltens und Verhältnis unrealistischen Spielverhaltens zu obergerichtlichen Verfahren auf Grundlage von Artikel 21 II, III GG)




    1. Die Frage, ob ein bestimmtes Ereignis realistisch ist, spielt für die Zulässigkeit der Heranziehung in einem Verfahren auf Grundlage des Artikels 21 II, III GG keine Rolle, sofern kein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der §§ 8 I N. 3, 10 III ModAdminG im Raum steht.


    2. Ein möglicherweise unrealistisches Spielverhalten ohne Bezug auf ein Verstoß gegen das Trennungsverbot kann nicht sanktioniert werden; es greift ein Analogieverbot, das durch §§ 22 IV ModAdminG in Verbindung mit § 1 StGB statuiert wird.





    OBERSTES GERICHT

    – 3 BvB 1/21 –



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    Im Namen des Volkes




    In dem Verfahren

    über

    die Anträge:





    1. Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist verfassungswidrig.
    2. Das Freiheitliche Forum Deutschlands wird aufgelöst.
    3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das Freiheitliche Forum Deutschlands schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.

    4. Hilfsweise: Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung des Antragsgegners und von Zuwendungen an den Antragsgegner.



    Antragstellerin: Bundesrat,

    vertreten durch den Präsidenten des Bundesrates,

    Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,


    - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Holler,

    Fouquestraße 5, 81241 München

    c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,


    Antragsgegnerin: Freiheitliches Forum Deutschlands,

    vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,

    Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,


    - Bevollmächtigter: Paul Fuhrmann,

    99096 Erfurt,


    hat das Oberste Gericht - Dritter Senat - durch




    die Richterin Präsidentin Dr. Christ-Mazur,




    den Richter Vizepräsident Neuheimer




    und den Richter Dr. Thälmann




    am 13. Juni 2022 einstimmig beschlossen:





    Der Vorwurf eines Putschversuches ist durch das Gericht in der mündlichen Hauptverhandlung näher zu untersuchen.





    G r ü n d e :



    Gegenstand dieses Beschlusses ist die Klärung der Frage, ob und inwieweit ein als unrealistisch angesehenes Spielverhalten zur Nichtverwendbarkeit in Verfahren auf Grundlage von Artikel 21 II, III GG führt.




    I.


    1. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Hauptverhandlung den Vorwurf erhoben, Herr Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen habe einen Putschversuch im Freistaat Thüringen initiiert. Dieser Vorwurf sollte im Rahmen einer mündlichen Vernehmung des Herrn Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen näher untersucht werden.


    2. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin erhob den Einwand, ein Putsch sei kein realistisches Spielverhalten. Ferner sei nicht geregelt, wann bestimmte Ereignisse von anderen Mitspielenden als verbindlich anzusehen sind. Das Sanktionsinstrumentarium aus dem Gesetz über die Moderation und Administration der vBundesrepublik könne zur Anwendung können; ein Parteiverbot könne hieraus nicht gefolgert werden.


    3. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erwiderte, Herr Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen habe sich bewusst zu dem fraglichen Spielverhalten, das nicht absolut unrealistisch sei, entschlossen. Dieses habe im simulationsinternen Rahmen stattgefunden. Daraus sei zu folgern, dass dies simulationsintern aufgegriffen werden könne.



    II.


    Die Annahme, ein unrealistisches Spielverhalten sei grundsätzlich sim-off nach Maßgabe des Gesetzes über die Administration und Moderation in der vBundesrepublik zu sanktionieren und könne keine taugliche Grundlage für ein Parteiverbot darstellen, geht fehl.


    1. a) § 10 III S. 1 ModAdminG statuiert zwar ein Verbot unrealistischen Spielverhaltens in Bezug auf das Gebot der Trennung von simulationsausschließlichen und nicht simulierten Situationen. Hierzu zählt unter anderem die Verwendung kognitiven Kapital, das aus nicht simulierten Situationen gewonnen wurde; weitere Situationen können durch die zuständigen Institutionen ebenfalls als diesem Verbot unterliegend aufgefasst werden, handelt es sich bei § 10 III S. 2 ModAdminG um eine demonstrative, denn taxative Norm.


    b) Jedoch kann möglicherweise unrealistisches Spielverhalten, das nicht mit einem Verstoß gegen das Gebot der Trennung simulationsausschließlicher und nicht simulierter Situationen zusammenhängt, nicht auf Grund von § 10 III ModAdminG sanktioniert werden. Weitere Situationen können zwar ebenfalls unter das in § 10 III ModAdminG statuierte Verbot gefasst werden, diese müssen jedoch zwangsläufig mit einem Verstoß gegen das Trennungsverbot zusammenhängen.


    aa) Das Realismusgebot aus § 10 III ModAdminG hängt nämlich, wie § 10 ModAdminG erkennen lässt, mit einem Verstoß gegen das Trennungsverbot zusammen. Wäre der Gesetzgeber gewillt gewesen, ein generelles Realismusgebot zu statuieren, so wäre mit gesonderter Auflistung in § 8 I ModAdminG zu rechnen gewesen.


    bb) Eine anderweitiger, analogiebehafteter, Rückschluss auf nicht mit Verstößen gegen das Trennungsverbot zusammenhängende Situationen verbietet sich. § 22 IV ModAdminG i. V. m. § 1 StGB statuiert ein Analogieverbot. Die Sanktionierbarkeit eines bestimmten Spielverhaltens muss ausdrücklich in entsprechenden Normen bestimmt sein. Das ist vorliegend nicht der Fall.


    c) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Trennungsverstoßes sieht das Gericht nicht als gegeben an.


    2. Ferner hätte eine mitspielende Person, die eine bestimmte Situation simuliert, einen solche willentlich herbeigeführt. Die fragliche Situation erfolgte darüber hinaus nach § 3 I vDGB simulationsintern. In Anbetracht all dieser Umstände sieht das Gericht keinen gewichtigen Grund, von der Untersuchung dieser Vorwürfe abzusehen.




    III.


    Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.





    Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann

    Präsidentin des Obersten Gerichtes