3 BvB 1/21 - Bundesrat ./. Freiheitliches Forum Deutschlands - Parteiverbotsverfahren (Verfahrenswiederaufnahme / Rubrumsberichtigung / Anordnung mündliche Verhandlung)

  • OBERSTES GERICHT

    – 3 BvB 1/21 –



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    IM NAMEN DES VOLKES


    In dem Verfahren


    über


    die Anträge,



    1. Der Bund Unabhängiger Wähler ist verfassungswidrig.
    2. Der Bund Unabhängiger Wähler wird aufgelöst.
    3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Bund Unabhängiger Wähler zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.

    4. Hilfsweise: Der Bund Unabhängiger Wähler ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung des Antragsgegners und von Zuwendungen an den Antragsgegner.


    s o w i e den Änderungsantrag,


    als Antragsgegnerin fortan anstelle des "Bundes Unabhängiger Wähler (BUW)" das "Freiheitliche Forum Deutschlands" zu führen,


    Antragstellerin: Bundesrat,

    vertreten durch den Präsidenten des Bundesrates,

    Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,


    - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Holler,

    Fouquestraße 5, 81241 München

    c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,


    Antragsgegnerin: Bund Unabhängiger Wähler (BUW),

    vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,

    Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,


    - Bevollmächtigter: Paul Fuhrmann,

    99096 Erfurt,


    hat das Oberste Gericht - Dritter Senat -


    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter



    Christ-Mazur,



    Neuheimer,


    am 19. Mai 2022 folgenden Beschluss gefasst:



    I.


    Es wird darüber informiert, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 BvB 1/21 aufgrund von Rechtshängigkeit des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 6 BvT 4/21 zwecks Ermöglichung rechtlicher Klarstellung und Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bis zur Entscheidung in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 BvT 4/21 ausgesetzt war (vgl. analog § 17 I S 2 GVG). Aufgrund des Urteils des Obersten Gerichts vom 19. Mai 2022 (Az.: 6 BvT 4/21) wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 BvB 1/21 wiederaufgenommen.



    II.


    a) Dem Änderungsantrag wird stattgegeben. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die Parteibezeichnung bei Notwendigkeit zu korrigieren (vgl. analog § 118 I VwGO, § 319 I ZPO). Aus diesem Grunde steht der Umsetzung des Antrages nicht entgegen, dass die Angabe von Beweisen für die behauptete Namensänderung durch die Antragstellerin unterblieben ist. Nach entsprechender Prüfung des Sachverhaltes ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen dem "Bund Unabhängiger Wähler (BUW)" und dem "Freiheitlichen Forum Deutschlands (FFD)" Personenidentität besteht. Es besteht Rechtsidentität. Das Rubrum wird berichtigt.


    b) Das Gericht verzichtet auf mündliche Verhandlung (vgl. analog § 118 II S 1 VwGO).



    III.


    Es wird mündliche Verhandlung im Hauptverfahren angeordnet.


    Aus Sicht des Gerichts ist eine mündliche Verhandlung dringend indiziert und unentbehrlich. Auf Grund dessen ordnet das Gericht auf Grundlage von § 15 I S 1 OGG, § 15 II OGG und § 33 III OGG mündliche Verhandlung an. Ein Parteiverbot ist die letzte Waffe des Staates zum Schutze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und ist stets als ultima ratio zu verstehen. Mit Blick auf theoretisch annehmbare Konsequenzen zu Gunsten der einen oder der anderen Partei ist mündliche Verhandlung aus Sicht des Gerichts geboten und nicht entbehrlich. Ferner ist es, nicht ohne an die Tragweite eines Verfahrens dieser Art zu erinnern, Gebot der Stunde, beiden Parteien Gelegenheit zu geben, selbstbestimmt ihre eigene Rechtsauffassung darzulegen.


    IV.


    Die Entscheidung erging einstimmig.


    Aufgrund von Befangenheit nicht an der Entscheidungsfindung beteiligt war Vizepräsident von Gierke.


    Christ-Mazur | Neuheimer