Bundesrat
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf auf der Drucksache BR/094. Nach § 18 I GO BR erfolgt die Abstimmung öffentlich. Nach § 18 II GO BR setze ich die Abstimmzeit auf 72 Stunden fest, die Abstimmung endet daher am 24. Februar 2022 um 21:45 Uhr.
Es handelt sich um ein Zustimmungsgesetz.
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021"
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" wird wie folgt geändert:
(1) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.'
(2) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
'(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,
1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen,
2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.
Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2021 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet.'
(3) § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis zu 24 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im Jahr 2021 in Höhe von 12 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zuführt. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.'
(4) § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
'(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Absatz 7 des Finanzausgleichgesetzes. Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den Zuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr 2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung.'
(5) Folgender § 8 wird angefügt:
'§ 8 Rücklage
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.'
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 7 des Finanzausgleichgesetzes wird wie folgt gefasst:
'(7) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 200.000.000 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 200.000.000 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.'
Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz
Das Zweite Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'(1) Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längstens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.'
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.